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Articolo su INTERVenti 2004-3
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DIRITTI<br />
E DOVERI<br />
25<br />
bedeutet dies folgendes: Der in<br />
Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige,<br />
der in Italien<br />
Mieteinnahmen bezieht, entrichtet in<br />
Italien für diese Einkünfte Steuern.<br />
Der deutsche Staat verzichtet auf die<br />
Besteuerung dieser Einkünfte (damit<br />
keine doppelte Besteuerung eintritt).<br />
Da die Leistungsfähigkeit dieser<br />
Person durch die zusätzlichen<br />
Einkünfte in Italien steigt, ist es nahe<br />
liegend, dass seine verbleibenden<br />
Einkünfte aus Deutschland, z.B. aus<br />
nichtselbständiger Arbeit, mit einem<br />
höheren Steuersatz belastet werden,<br />
als wenn die ausländischen<br />
Mieteinnahmen nicht vorhanden<br />
wären. Die prozentuale deutsche<br />
Steuerbelastung wird folglich auf<br />
Grund all seiner Einkünfte<br />
(Deutschland und Italien) errechnet,<br />
besteuert werden mit diesem Satz<br />
lediglich die Einkünfte aus<br />
Deutschland.<br />
(Zur Veranschaulichung siehe das<br />
Berechnungsbeispiel).<br />
Wendet der Vertragsstaat der<br />
unbeschränkten Steuerpflicht die<br />
Anrechnungsmethode an, wird die<br />
Doppelbesteuerung dadurch vermieden,<br />
dass die im anderen Staat auf<br />
bestimmte Einkünfte erhobene Steuer<br />
auf die entsprechende (z.B. deutsche)<br />
Steuer angerechnet wird. Die aus dem<br />
Ausland stammenden Einkünfte oder<br />
Vermögensteile werden dann in die<br />
(deutsche) Bemessungsgrundlage<br />
miteinbezogen, die im Ausland<br />
gezahlten gleichartigen Steuern werden<br />
jedoch ganz oder teilweise von<br />
der inländischen Steuerschuld abgezogen.<br />
Diese Methode entspricht<br />
weitgehend dem Verfahren, das auch<br />
ohne DBA-Regelung eingreift.<br />
Deutschland wendet grundsätzlich<br />
die Freistellungsmethode mit<br />
Progressionsvorbehalt an, nur bei<br />
Zinsen, Lizenzgebühren und<br />
Dividenden aus dem Ausland findet<br />
im Regelfall die Anrechnung der ausländischen<br />
Steuer auf die deutsche<br />
Steuer statt.<br />
Ausblick<br />
In einer Zeit der Globalisierung, in der<br />
der Umfang grenzüberschreitender<br />
Tätigkeiten sowie die Mobilität von<br />
Beschäftigten zunehmen, werden<br />
internationale steuerliche Regelungen<br />
immer bedeutsamer.<br />
Ein abgestimmtes Netz von<br />
Doppelbesteuerungsabkommen ist<br />
eine Voraussetzung für das<br />
Funktionieren des europäischen<br />
Binnenmarktes. Bitte wenden Sie sich<br />
bei konkreten Fragen zur Thematik<br />
DBA an einen Steuerberater.<br />
Berechnungsbeispiele zur Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt<br />
a) Das Einkommen (zvE € 40.000) wird nur in Deutschland erzielt. Das zu versteuernde Einkommen<br />
wird mit 23,87 % besteuert.<br />
Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000<br />
Grundtabelle<br />
Einkommensteuer € 9.547<br />
Prozentsatz ESt 23,87 %<br />
b) Gesamteinkommen € 50.000, davon € 40.000 Einkünfte aus Deutschland.<br />
Auslandseinkommen ohne Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland € 10.000. In<br />
Deutschland werden € 40.000 zu dem Prozentsatz besteuert, der sich für ein zu versteuerndes<br />
Einkommen von € 50.000 aus der Einkommensteuer-Tabelle ergibt.<br />
Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000<br />
Progressionseinkünfte € 10.000<br />
Grundtabelle<br />
Einkommensteuer € 10.933<br />
Prozentsatz ESt 27,33 %<br />
c) Gesamteinkommen € 30.000, davon € 40.000 Einkünfte aus Deutschland.<br />
Verlust im Ausland € 10.000 (Die sonst für € 10.000 jährlich vermietete Auslandsimmobilie steht zeitweise<br />
leer). In Deutschland werden € 40.000 zu dem Prozentsatz besteuert, der sich für ein zu versteuerndes<br />
Einkommen von € 30.000 aus der Einkommensteuer-Tabelle ergibt.<br />
Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000<br />
Progressionseinkünfte (Verlust) - € 10.000<br />
Grundtabelle<br />
Einkommensteuer € 7.945<br />
Prozentsatz ESt 19,87 %<br />
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