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INTERVenti

Articolo su INTERVenti 2004-3

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DIRITTI<br />

E DOVERI<br />

25<br />

bedeutet dies folgendes: Der in<br />

Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige,<br />

der in Italien<br />

Mieteinnahmen bezieht, entrichtet in<br />

Italien für diese Einkünfte Steuern.<br />

Der deutsche Staat verzichtet auf die<br />

Besteuerung dieser Einkünfte (damit<br />

keine doppelte Besteuerung eintritt).<br />

Da die Leistungsfähigkeit dieser<br />

Person durch die zusätzlichen<br />

Einkünfte in Italien steigt, ist es nahe<br />

liegend, dass seine verbleibenden<br />

Einkünfte aus Deutschland, z.B. aus<br />

nichtselbständiger Arbeit, mit einem<br />

höheren Steuersatz belastet werden,<br />

als wenn die ausländischen<br />

Mieteinnahmen nicht vorhanden<br />

wären. Die prozentuale deutsche<br />

Steuerbelastung wird folglich auf<br />

Grund all seiner Einkünfte<br />

(Deutschland und Italien) errechnet,<br />

besteuert werden mit diesem Satz<br />

lediglich die Einkünfte aus<br />

Deutschland.<br />

(Zur Veranschaulichung siehe das<br />

Berechnungsbeispiel).<br />

Wendet der Vertragsstaat der<br />

unbeschränkten Steuerpflicht die<br />

Anrechnungsmethode an, wird die<br />

Doppelbesteuerung dadurch vermieden,<br />

dass die im anderen Staat auf<br />

bestimmte Einkünfte erhobene Steuer<br />

auf die entsprechende (z.B. deutsche)<br />

Steuer angerechnet wird. Die aus dem<br />

Ausland stammenden Einkünfte oder<br />

Vermögensteile werden dann in die<br />

(deutsche) Bemessungsgrundlage<br />

miteinbezogen, die im Ausland<br />

gezahlten gleichartigen Steuern werden<br />

jedoch ganz oder teilweise von<br />

der inländischen Steuerschuld abgezogen.<br />

Diese Methode entspricht<br />

weitgehend dem Verfahren, das auch<br />

ohne DBA-Regelung eingreift.<br />

Deutschland wendet grundsätzlich<br />

die Freistellungsmethode mit<br />

Progressionsvorbehalt an, nur bei<br />

Zinsen, Lizenzgebühren und<br />

Dividenden aus dem Ausland findet<br />

im Regelfall die Anrechnung der ausländischen<br />

Steuer auf die deutsche<br />

Steuer statt.<br />

Ausblick<br />

In einer Zeit der Globalisierung, in der<br />

der Umfang grenzüberschreitender<br />

Tätigkeiten sowie die Mobilität von<br />

Beschäftigten zunehmen, werden<br />

internationale steuerliche Regelungen<br />

immer bedeutsamer.<br />

Ein abgestimmtes Netz von<br />

Doppelbesteuerungsabkommen ist<br />

eine Voraussetzung für das<br />

Funktionieren des europäischen<br />

Binnenmarktes. Bitte wenden Sie sich<br />

bei konkreten Fragen zur Thematik<br />

DBA an einen Steuerberater.<br />

Berechnungsbeispiele zur Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt<br />

a) Das Einkommen (zvE € 40.000) wird nur in Deutschland erzielt. Das zu versteuernde Einkommen<br />

wird mit 23,87 % besteuert.<br />

Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000<br />

Grundtabelle<br />

Einkommensteuer € 9.547<br />

Prozentsatz ESt 23,87 %<br />

b) Gesamteinkommen € 50.000, davon € 40.000 Einkünfte aus Deutschland.<br />

Auslandseinkommen ohne Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland € 10.000. In<br />

Deutschland werden € 40.000 zu dem Prozentsatz besteuert, der sich für ein zu versteuerndes<br />

Einkommen von € 50.000 aus der Einkommensteuer-Tabelle ergibt.<br />

Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000<br />

Progressionseinkünfte € 10.000<br />

Grundtabelle<br />

Einkommensteuer € 10.933<br />

Prozentsatz ESt 27,33 %<br />

c) Gesamteinkommen € 30.000, davon € 40.000 Einkünfte aus Deutschland.<br />

Verlust im Ausland € 10.000 (Die sonst für € 10.000 jährlich vermietete Auslandsimmobilie steht zeitweise<br />

leer). In Deutschland werden € 40.000 zu dem Prozentsatz besteuert, der sich für ein zu versteuerndes<br />

Einkommen von € 30.000 aus der Einkommensteuer-Tabelle ergibt.<br />

Gerundetes zu versteuerndes Einkommen € 40.000<br />

Progressionseinkünfte (Verlust) - € 10.000<br />

Grundtabelle<br />

Einkommensteuer € 7.945<br />

Prozentsatz ESt 19,87 %<br />

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