CONVINUS Global Mobility Alert - Week 13.2024
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AUS DER PRAXIS<br />
Personen, die nur mit Einzel- oder Kollektivunterschrift, aber ohne Bezeichnung ihrer Funktion<br />
im Handelsregister eingetragen sind,<br />
Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, allerdings nach zivilrechtlicher<br />
Betrachtung einer Stellung mit Leitungs- und Vertretungsbefugnis, welche mindestens einer<br />
Prokura entsprechen muss, innerhalb der Kapitalgesellschaft einnimmt.<br />
Im Sozialversicherungsrecht kennen wir im grenzüberschreitenden Bereich keine Unterscheidung<br />
wenn der Grenzgänger in die Kategorie eines leitenden Angestellten eingestuft wird.<br />
Situation<br />
Catherine Wagner wohnt mit ihrem Mann und Sohn in Konstanz. Sie ist französische<br />
Staatsangehörige. Sie arbeitet im Headquarter Swiss Medical Solution AG in Basel (Schweiz). Die<br />
Swiss Medical Solution AG gehört zu einer grossen internationalen Gruppe. Ihre Funktion ist<br />
diejenige des CFO und erhält ein jährliches Basissalär von CHF 360'000 sowie einen Jahresbonus<br />
zwischen CHF 100'000 und CHF 360’000. Im Rahmen ihrer Funktion muss sie ebenfalls regelmässig in<br />
die anderen Standorte reisen. Die Reisetätigkeit umfasst ca. 20% ihrer Tätigkeit.<br />
Sie möchte gerne, sobald ihr Sohn in die Schule kommt, an mindestens einem Tag die Woche von zu<br />
Hause aus arbeiten. Sie überlegen sich ebenfalls zum Schulbeginn von Konstanz nach Stuttgart, wo<br />
ihre Familie wohnt, umzuziehen.<br />
Bisher wurde ihr dies vom HR nicht genehmigt. Das HR hat ihr mitgeteilt, dass die Risiken für das<br />
Unternehmen zu gross sind.<br />
Wie sieht die Beurteilung dieses Sachverhalts aus?<br />
Bewilligung<br />
Aus bewilligungsrechtlicher Sicht muss die Swiss Medical Solutions AG eine Grenzgängerbewilligung<br />
einholen, da sie in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet. Wenn sie nun einen<br />
Tag die Woche im Homeoffice in Deutschland arbeiten möchte, ist dies durchaus möglich und<br />
ändert sich nicht an der bewilligungsrechtlichen Beurteilung. Auch ein Umzug nach Stuttgart<br />
ändert dabei nichts.<br />
Krankenversicherung<br />
Aufgrund der Grenzgängerbewilligung und dem Wohnsitz in Deutschland, kann sie aus<br />
Krankenversicherungssicht wählen, ob sie in der Schweiz oder in Deutschland sich versichern<br />
möchte. Sie hat diese Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der<br />
Grenzgängertätigkeit fällen müssen.<br />
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