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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 13.2024

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AUS DER PRAXIS<br />

Sozialversicherung<br />

Auf Grund der Anstellung in der Schweiz ist sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Damit<br />

sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig bleiben kann, darf sie in Deutschland nicht mehr als<br />

24.9% arbeiten.<br />

Der Grund dafür ist, dass die neue Teleworking-Regelung (max. 49.9% Homeoffice-Tätigkeit) nicht<br />

zum Tragen kommt, da sie eine regelmässige Reisetätigkeit hat. Fällt diese regelmässige<br />

Reisetätigkeit weg, dann kann auf die Teleworking-Regelung abgestellt werden.<br />

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ändert sich bei der Beurteilung der Situation nichts im<br />

Bezug auf den geplanten Umzug nach Stuttgart.<br />

Steuern<br />

Auf Grund ihrer Funktion qualifiziert sie aus steuerlicher Betrachtung als «leitende Angestellte». Da<br />

sie jedoch jeden Tag pendelt, qualifiziert sie ebenfalls als «Grenzgängerin». Gemäss dem DBA<br />

Schweiz-Deutschland, kommt die Grenzgängerregelung vor der Regelung als leitende Angestellte<br />

zum Tragen. Demzufolge muss die Swiss Medical Solutions AG in der Schweiz lediglich 4.5% von<br />

ihrem Brutto-Einkommen versteuern. Die effektive Besteuerung findet in Deutschland statt.<br />

Mit dem Umzug nach Stuttgart qualifiziert sie nicht mehr als Grenzgängerin und demzufolge<br />

unterliegt das gesamte Erwerbseinkommen der Schweizer Besteuerung. Es kommt der «normale»<br />

Quellensteuertarif von Basel zur Anwendung.<br />

Die Stellung im Unternehmen birgt ein sehr hohes Betriebsstättenrisiko in Deutschland für das<br />

Schweizer Unternehmen. Daher ist die Haltung des HR verständlich, dass sie dem ablehnend<br />

entgegenstehen. Möglicherweise lässt sich aber bei einer genauen Betrachtung des Sachverhaltes<br />

eine Lösung finden, dass 1 Tag im Homeoffice gewährt werden kann sowie das Betriebsstättenrisiko<br />

minimiert werden kann.<br />

SCHLUSSFOLGERUNG<br />

Es ist wichtig die Details genau zu analysieren und jedes einzelne Rechtsgebiet separat zu<br />

beurteilen. Denn je nachdem mit welcher «Rechtsbrille» man einen Sachverhalt beurteilt, kann es<br />

zu einer anderen Schlussfolgerung kommen.<br />

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convinus.com

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