CONVINUS Global Mobility Alert - Week 13.2024
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AUS DER PRAXIS<br />
Sozialversicherung<br />
Auf Grund der Anstellung in der Schweiz ist sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Damit<br />
sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig bleiben kann, darf sie in Deutschland nicht mehr als<br />
24.9% arbeiten.<br />
Der Grund dafür ist, dass die neue Teleworking-Regelung (max. 49.9% Homeoffice-Tätigkeit) nicht<br />
zum Tragen kommt, da sie eine regelmässige Reisetätigkeit hat. Fällt diese regelmässige<br />
Reisetätigkeit weg, dann kann auf die Teleworking-Regelung abgestellt werden.<br />
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ändert sich bei der Beurteilung der Situation nichts im<br />
Bezug auf den geplanten Umzug nach Stuttgart.<br />
Steuern<br />
Auf Grund ihrer Funktion qualifiziert sie aus steuerlicher Betrachtung als «leitende Angestellte». Da<br />
sie jedoch jeden Tag pendelt, qualifiziert sie ebenfalls als «Grenzgängerin». Gemäss dem DBA<br />
Schweiz-Deutschland, kommt die Grenzgängerregelung vor der Regelung als leitende Angestellte<br />
zum Tragen. Demzufolge muss die Swiss Medical Solutions AG in der Schweiz lediglich 4.5% von<br />
ihrem Brutto-Einkommen versteuern. Die effektive Besteuerung findet in Deutschland statt.<br />
Mit dem Umzug nach Stuttgart qualifiziert sie nicht mehr als Grenzgängerin und demzufolge<br />
unterliegt das gesamte Erwerbseinkommen der Schweizer Besteuerung. Es kommt der «normale»<br />
Quellensteuertarif von Basel zur Anwendung.<br />
Die Stellung im Unternehmen birgt ein sehr hohes Betriebsstättenrisiko in Deutschland für das<br />
Schweizer Unternehmen. Daher ist die Haltung des HR verständlich, dass sie dem ablehnend<br />
entgegenstehen. Möglicherweise lässt sich aber bei einer genauen Betrachtung des Sachverhaltes<br />
eine Lösung finden, dass 1 Tag im Homeoffice gewährt werden kann sowie das Betriebsstättenrisiko<br />
minimiert werden kann.<br />
SCHLUSSFOLGERUNG<br />
Es ist wichtig die Details genau zu analysieren und jedes einzelne Rechtsgebiet separat zu<br />
beurteilen. Denn je nachdem mit welcher «Rechtsbrille» man einen Sachverhalt beurteilt, kann es<br />
zu einer anderen Schlussfolgerung kommen.<br />
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