CONVINUS Global Mobility Alert - Week 13.2024
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AUS DER PRAXIS<br />
EINE WEITERE FRAGE:<br />
GRENZGÄNGER, INTERNATIONALER<br />
WOCHENAUFENTHALTER ODER LEITENDER<br />
ANGESTELLTER IM DEUTSCH-SCHWEIZER<br />
VERHÄLTNIS– WELCHE REGELUNGEN<br />
KOMMEN ZUR ANWENDUNG?<br />
FRIEDERIKE RUCH, <strong>CONVINUS</strong><br />
Lediglich im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es<br />
eine Regelung für die Besteuerung des Erwerbseinkommens im Bezug auf die Besteuerung von<br />
leitenden Angestellten sowie auch eine Regelung im Bezug auf Grenzgänger.<br />
In manchen Konstellationen kann ein Mitarbeiter sowohl ein Grenzgänger als auch ein leitender<br />
Angestellter sein. In diesen Situationen ist es dann wichtig, die Details genau zu beurteilen, und die<br />
richtigen Schlüsse zu ziehen. Grundsätzlich gilt gemäss dem DBA Schweiz – Deutschland, dass die<br />
Regelung des Grenzgängers vor der Regelung des leitenden Angestellten Vorrang hat.<br />
Wie sieht die Regelung des leitenden Angestellten aus?<br />
Die Besteuerungsklausel Artikel 15 Absatz 4 im DBA Schweiz – Deutschland lautet:<br />
«Vorbehaltlich des Artikels 15a (eigene Anmerkung: Besteuerungsregel für Grenzgänger) kann eine<br />
natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor,<br />
Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft<br />
tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern<br />
ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates<br />
umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat<br />
besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.»<br />
Bis zur erlassenen Konsultationsvereinbarung im April 2023 wurde von den Steuer- und<br />
Finanzbehörden der beiden Länder die Anforderung gestellt, dass die Person im Handelsregister<br />
eingetragen sein musste. Gemäss der Konsultationsvereinbarung, welche bis zum 31. Dezember<br />
2025 gelten wird, soll der Personenkreis der leitenden Angestellten ausgeweitet werden auf:<br />
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