CORONA
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Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Leserinnen und Leser,
Aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 hat die luxemburgische
Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Unternehmen und ihre Beschäftigten zu
unterstützen und so die Meldung von Entlassungen zu vermeiden:
1. Möglichkeit, einen Antrag auf Teilarbeitslosigkeit für Ihre Mitarbeiter zu
stellen
Die luxemburgische Regierung bietet luxemburgischen Unternehmen, die befürchten, ihre Mitarbeiter
entlassen zu müssen, da ihre Tätigkeit aufgrund des Coronavirus rückläufig ist, die Möglichkeit an, auf
die Kurzarbeitsregelung zurückzugreifen.
Diese Teilarbeitslosigkeit kann für Arbeitnehmer beantragt werden, die von den Unternehmen nicht
mehr Vollzeit oder gar nicht mehr beschäftigt werden können, auch wenn die betreffenden Arbeitnehmer
keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer
mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag eingestellt ist.
Wird einem solchen Antrag stattgegeben, zahlt der Beschäftigungsfonds dann 80 % des normalen
Lohns (begrenzt jedoch auf 250 % des sozialen Mindestlohns für einen ungelernten Arbeitnehmer, d. h.
5.354,98 EUR) für maximal 1.022 Stunden pro Arbeitnehmer. Die restlichen 20 % sowie die Sozialversicherungsabgaben
bleiben in der Verantwortung des Arbeitgebers.
Hervorzuheben ist, dass Unternehmen, die von Kurzarbeit Gebrauch machen, sich verpflichten, ihre
Mitarbeiter nicht aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
Der Antrag, der an das „Wirtschaftsministerium - Comité de conjoncture“ zu richten ist, kann unter
folgendem Link abgerufen werden: https://adem.public.lu/fr/formulaires/employeurs/Chomage-partiel.html.
Der erste Antrag muss ohne besondere Verzögerung gestellt werden, die Folgeanträge gegebenenfalls
jeden Monat, spätestens jedoch am 12. des Monats, der dem vom Antrag betroffenen Monat
vorausgeht.
Selbständige sind derzeit leider nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Diese Möglichkeit
könnte in den kommenden Tagen und Wochen auch Selbständigen offen stehen.
2. Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen
Angesichts der vorübergehenden Schließung aller Bildungseinrichtungen (Schulen, Kinderkrippen,
Maison Relais usw.) bietet die luxemburgische Regierung den dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem
angeschlossenen Eltern, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg ansässig sind oder nicht,
und die ihr(e) Kind(er) unter 13 Jahren betreuen müssen, die Möglichkeit, „Urlaub aus familiären Gründen“
in Anspruch zu nehmen.
Dieser Urlaub kann von einem Elternteil eines Kindes mehrerer Kinder genommen werden, vorausgesetzt,
dass es keine andere Alternative für die Betreuung des Kindes oder der Kinder gibt.
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