24.03.2020 Views

CORONA

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 hat die luxemburgische

Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Unternehmen und ihre Beschäftigten zu

unterstützen und so die Meldung von Entlassungen zu vermeiden:

1. Möglichkeit, einen Antrag auf Teilarbeitslosigkeit für Ihre Mitarbeiter zu

stellen

Die luxemburgische Regierung bietet luxemburgischen Unternehmen, die befürchten, ihre Mitarbeiter

entlassen zu müssen, da ihre Tätigkeit aufgrund des Coronavirus rückläufig ist, die Möglichkeit an, auf

die Kurzarbeitsregelung zurückzugreifen.

Diese Teilarbeitslosigkeit kann für Arbeitnehmer beantragt werden, die von den Unternehmen nicht

mehr Vollzeit oder gar nicht mehr beschäftigt werden können, auch wenn die betreffenden Arbeitnehmer

keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer

mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag eingestellt ist.

Wird einem solchen Antrag stattgegeben, zahlt der Beschäftigungsfonds dann 80 % des normalen

Lohns (begrenzt jedoch auf 250 % des sozialen Mindestlohns für einen ungelernten Arbeitnehmer, d. h.

5.354,98 EUR) für maximal 1.022 Stunden pro Arbeitnehmer. Die restlichen 20 % sowie die Sozialversicherungsabgaben

bleiben in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Hervorzuheben ist, dass Unternehmen, die von Kurzarbeit Gebrauch machen, sich verpflichten, ihre

Mitarbeiter nicht aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Der Antrag, der an das „Wirtschaftsministerium - Comité de conjoncture“ zu richten ist, kann unter

folgendem Link abgerufen werden: https://adem.public.lu/fr/formulaires/employeurs/Chomage-partiel.html.

Der erste Antrag muss ohne besondere Verzögerung gestellt werden, die Folgeanträge gegebenenfalls

jeden Monat, spätestens jedoch am 12. des Monats, der dem vom Antrag betroffenen Monat

vorausgeht.

Selbständige sind derzeit leider nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Diese Möglichkeit

könnte in den kommenden Tagen und Wochen auch Selbständigen offen stehen.

2. Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen

Angesichts der vorübergehenden Schließung aller Bildungseinrichtungen (Schulen, Kinderkrippen,

Maison Relais usw.) bietet die luxemburgische Regierung den dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem

angeschlossenen Eltern, unabhängig davon, ob sie in Luxemburg ansässig sind oder nicht,

und die ihr(e) Kind(er) unter 13 Jahren betreuen müssen, die Möglichkeit, „Urlaub aus familiären Gründen“

in Anspruch zu nehmen.

Dieser Urlaub kann von einem Elternteil eines Kindes mehrerer Kinder genommen werden, vorausgesetzt,

dass es keine andere Alternative für die Betreuung des Kindes oder der Kinder gibt.

07

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!