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Beilage BWG Herbst 2023

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18 BAUEN WOHNEN GARTEN

18 BAUEN WOHNEN GARTEN 3. Oktober 2023 IMPRESSUM Sonderpublikation Bauen Wohnen Garten «Sicherheit» – Herbst 2023 Ausgabe 40, 3. Oktober 2023 ...und die Fenster sind von Kunz. mehr Lichteinfall Klimaschutzpaket Minergiestandard ökologisch nachhaltig energieeffiziente Fensterbautechnologie Objektleitung: Layout: Titelbild / Gestaltung: Produktion: Anzeigenverkauf: Kontakt: Francesco Berenati Lara Gansser / Francesco Berenati pexels.com / Manuel Berenati Francesco Berenati Orazio Mantelli, Francesco Berenati, Andreas Wittausch Verlag Bock AG, Herrenacker 15, 8200 Schaffhausen 052 632 30 30, info@bockonline.ch, schaffhausen24.ch Fensterfabrik AG 8240 Thayngen Telefon 052 645 03 03 www.kunzfenster.ch WIR BRINGEN WÄRME DIREKT INS HAUS! GVS LANDI AG Brenn- & Treibstoffe Gennersbrunnerstrasse 65 8207 Schaffhausen Tel. 052 631 17 27 gvs-markt.ch agrola.ch Chileweg 7 - 8207 Schaffhausen - 052 643 41 08 ddfadadfa stauber-maler.ch fgfgfgsgsgs Unsere Qualität, Ihre Zufriedenheit

3. Oktober 2023 BAUEN WOHNEN GARTEN 19 Baumängel – Die Rechtslage für private Bauherren und Käufer:innen wird verbessert Bessere Absicherung beim Immobilienkauf Erfreuliche Nachrichten: Der Nationalrat folgt dem Entscheid seiner Rechtskommission und tritt auf die Revision des Obligationenrechts im Bereich Baumängel ein. Private Bauherren und Käufer:innen sollen besser geschützt werden. HEV Schweiz Schweiz. Der Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz ist erfreut, dass der Nationalrat die Problematik bei Baumängeln erkannt hat. Die heutige Rechtslage ist für Stockwerk- und Hauseigentümer:innen ist nachteilig und problematisch. Die wenigen gesetzlichen Bestimmungen des Bauvertrags- und Kaufrechts sind weitgehend nicht verbindlich und können von den Parteien vertraglich abgeändert werden. In der Praxis haben sich dadurch problematische Vertragsklauseln entwickelt, die private Bauherren und Käufer erheblich benachteiligen. Das geltende Baurecht geht von zwei gleich starken Partnern aus. Dem ist aber beim Hausbau oder Kauf durch private Eigentümer:innen nicht so. Die professionellen Unternehmer und Verkäufer von Neubauten diktieren die Vertragsbedingungen. Das Gesetz ist im Bereich Baumängel nicht ausgewogen und schützt die schwächere Partei nur ungenügend. Der Nationalrat will die heutige «Sofort-Rüge-Pflicht» abschaffen und die Verjährungsfrist für die Haftung bei Baumängeln beim Grundstückskauf und dem Hausbau von fünf auf zehn Jahre angemessenen verlängern. Symbolbilder: pexels.com Keine zusätzliche Mängelrügefrist und verlängerte Verjährungsfrist Der Nationalrat will die heutige «Sofort-Rüge-Pflicht» abschaffen und die Verjährungsfrist für die Haftung bei Baumängeln beim Grundstückskauf und dem Hausbau von fünf auf zehn Jahre angemessenen verlängern. Mängel bei gekauften oder neu erstellten Bauten können so während der zehnjährigen Verjährungsfrist jederzeit gerügt werden. Die Abschaffung der zusätzlichen Rügefrist führt heute dazu, dass Haus- und Wohnungskäufer ihre Gewährleistungsansprüche bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer nicht mehr verlieren, weil sie die Mängelrüge innert der Rügefrist verpassen. Zum Schutze der Verkäufer und Unternehmer wird die Haftung der Bauunternehmer für Baumängel durch die Verjährungsfrist beschränkt. Der HEV Schweiz begrüsst die beschlossene Neuregelung. Damit diese ihr Ziel, den besseren Schutz von privaten Stockwerk- und Grundeigentümer:innen, aber auch wirklich erreichen kann, müsste die Neuregelung verbindlich sein und nicht von der stärkeren Partei (Verkäufer:innen, professioneller Unternehmer) vertraglich abgeändert werden können. Der HEV Schweiz setzt sich dafür ein, dass der Ständerat dies korrigiert. Zum Schutz der Bauunternehmer und Verkäufer nahm der Nationalrat den Vorschlag der Rechtskommission auf, wonach der private Käufer resp. Bauherr für den Schaden, der sich aus einer angeblich «verspäteten» Mängelrüge ergibt, haften soll. Damit würde die Stärkung des Schutzes für private Laien-Käufer, Stockwerkeigentümer:innen und Bauherren ein Stück weit eingeschränkt. Nachbesserungsrecht neu auch beim Kauf von Neubauten Vom HEV Schweiz unterstützt wird das vorgeschlagene zwingende Nachbesserungsrecht beim Kauf von Neubauten, zum Beispiel Stockwerkeigentumswohnungen. Durch die Verankerung dieses Rechts wird der im Rechtsalltag etablierten Praxis der Haftungsreichzeichnung mit verbundener Abtretung der Mängelrechte endlich der Riegel geschoben. *Diese Medienmitteilung wurde am 25. September von HEV veröffentlicht. Die Aufhebung der zusätzlichen Rügefrist hat zur Folge, dass Haus- und Wohnungskäufer:innen ihre Gewährleistungsansprüche bei Mängeln nicht mehr verlieren, selbst wenn sie es versäumen, innerhalb der vorgegebenen Rügefrist Mängel zu melden. Für alle Gartenpflanzen BÄUME, BLÜTENSTRÄUCHER, NADELHÖLZER, ROSEN, STAUDEN, GRÄSER, AHORN, BAMBUS, HECKENPFL. -10% bis -50% auf div.Pflanzen nur an der Herbstmesse am 7. und 8.10.23 Herbstsortiment/Qualitätspflanzen/Fachberatung D-79807 Lottstetten · Sägereistraße 7 Mail: plantissimo@t-online.de Tel: 07745 92150 Öffnungszeiten: Mo.– Fr. 8 - 12 / 13 - 18, Sa. 9- 13 Uhr www.plantissimo-pflanzenmarkt.de · www.plantissimo.ch

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