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2010-3 REISE und PREISE

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RECHT Die Reiserechts-

RECHT Die Reiserechts- Expertin rät Die Rechtssprechung ist undurchsichtig und knifflig. REISE & PREISE-Mitarbeiterin Ina Reinsch nimmt Stellung zu den Fragen unserer Leser. Rechtsanwältin Ina Reinsch arbeitet seit vielen Jahren im Bereich Reiserecht. DER FALL Aufgrund des Vulkanausbruchs in Island saß ich im April dieses Jahres unfreiwillig drei Tage länger im Urlaub fest und konnte nicht zur Arbeit erscheinen. Mit meinem Chef streite ich bis heute darum, ob ich für diese drei Tage meinen Lohn bekomme oder nicht. Er sagt nein, ich sehe das aber nicht ein, da ich ja nichts dafür konnte. Die Rechtslage: Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz »ohne Arbeit kein Lohn«. Der Arbeitgeber muss das Gehalt nur zahlen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Zwar gibt es von dieser Regel Ausnahmen, doch diese greifen hier nicht. Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen (sogenanntes Wegerisiko). Kann er das infolge höherer Gewalt nicht – und dazu zählt auch der Vulkanausbruch –, verliert er seinen Lohnanspruch. Das ist im Übrigen auch der Fall bei Schneesturm oder Glatteis. Etwas anderes gilt für das Betriebsrisiko: Können etwa aufgrund des Vulkanausbruchs Bauteile nicht geliefert werden und Fließbänder stehen still, fällt das in den Risikobereich des Arbeitgebers, die Mitarbeiter erhalten trotzdem ihren Lohn. Nacharbeiten oder für diese Tage Urlaub nehmen müssen wegen des Vulkanausbruchs verspätete Mitarbeiter übrigens nicht. DER FALL Welchen Wert hat ein Reise- Sicherungsschein im Ernstfall wirklich? Wie kann ich überprüfen, ob ein solcher Schein echt ist? Die Rechtslage: Jeder Reiseveranstalter ist verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz abzusichern und dem Kunden einen Sicherungsschein auszuhändigen. Damit hat der Reisende die Gewähr, dass er im Fall einer Pleite den Reisepreis oder die Anzahlung zurückerhält, wenn die Reise nicht stattfindet, oder er Mehraufwendungen, die ihm für die Rückreise entstehen, erstattet bekommt. Auf dem Schein muss Folgendes in jedem Fall angegeben sein: Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, der Versicherungszeitraum sowie die Versicherungssumme. Reisende sollten immer auf einem Original-Sicherungsschein bestehen und keine Kopien oder Faxe akzeptieren. In den vergangenen Jahren sind immer wieder gefälschte Scheine aufgetaucht. Sie gewährleisten dem Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters keinen Schutz. Wer unsicher ist, sollte vor der Zahlung des Reisepreises die Gültigkeit des Scheins überprüfen, etwa mit einem kurzen Anruf bei der Assekuranz und der Frage, ob der Reiseveranstalter dort tatsächlich versichert ist. DER FALL Im September 2009 bin ich mit meiner Familie von Berlin über Paris auf die Seychellen geflogen. Der Anschlussflug von Paris verspätete sich jedoch um 18 Stunden. Die französische Airline verweigert eine Ausgleichzahlung. Sie argumentiert, dass der Anschlussflug ab Paris von Air Seychelles durchgeführt wurde. Unsere Bordingpässe tragen jedoch eine Flugnummer der französischen Airline. Wer ist denn nun zuständig? Die Rechtslage: Ansprüche auf Ausgleichszahlung richten sich immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das gilt auch für Codesharing-Flüge, also solche, bei denen sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende 2009 klargestellt, dass es dabei allein darauf ankommt, welche Airline die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt und nicht, mit wem der Vertrag geschlossen wurde (Urteil vom 26.11.2009, Az: Xa ZR 132/08). Allerdings existieren beim klassischen Codesharing in der Regel zwei Flugnum mern oder der Reisende ist anderweitig darüber informiert, dass der Weiterflug von einer anderen Airline durchgeführt wird – so auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Sollte der Fluggast tatsächlich nicht darüber informiert sein, mit welcher Airline er weiterfliegt, könnte trotz des BGH-Urteils die Fluggesellschaft Anspruchsgegner sein, die auf dem Flugschein steht. Haben Sie Fragen zum Thema Reiserecht? Teilen Sie uns unter der E-Mail-Adresse Recht@REISE-PREISE.de Ihre Fragen mit. Rechtsanwältin Ina Reinsch erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. recht+rat »Zug zum Flug« auf eigenes Risiko Bietet ein Reiseveranstalter in Kooperation mit der Bahn einen »Zug zum Flug« an, kann ihn der Reisende nicht dafür haftbar machen, wenn er wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Im vorliegenden Fall hatte der Veranstalter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu Verspätungen kommen könne und der Reisende selbst für seine pünktliche Ankunft am Flughafen verantwortlich sei. Landgericht Hannover, 2.10.2009, Az: 4 S 21/09 Bartoli ist nicht Netrebko Urlauber, denen als Höhepunkt einer fünftägigen Toskanareise zum Preis von € 2.286 pro Person ein Konzert mit der Sopranistin Anna Netrebko versprochen war, die aber stattdessen Cecilia Bartoli hörten, bekamen eine Reisepreisminderung von 40 Prozent zugesprochen. Für den Urlauber sei es zentraler Zweck der Reise gewesen, Anna Netrebko einmal in kleinem Rahmen zu hören und persönlich zu treffen. Landgericht Hannover, 23.6.2009, Az:18S 74/08 Keine hohen Ansprüche an Billigreise stellen Urlauber, die eine zweiwöchige Reise für € 589 pro Person in ein türkisches All-inclusive-Hotel mit drei Sternen (Landeskategorie) buchen, müssen nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf gewisse Abstriche bei Komfort und Hygiene in Kauf nehmen. So sei es entschädigungs - los hinzunehmen, dass das Badezimmer »ge - ringfügige Schimmelstellen« aufweise, »kleine Flecken von Kaffee« auf der Tischdecke zu sehen und die Stühle aus Plastik seien. Landgericht Düsseldorf, 21.8.2009, Az: 22 S 93/09 Veranstalter haftet für Stolperfalle Stürzt ein Hotelgast über eine vier bis fünf Zentimeter hohe, zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer befindliche Stufe, die nicht besonders kenntlich gemacht ist, haftet der Reiseveranstalter für die entstandenen Verletzungen. Oberlandesgericht Hamm 23.6.2009, Az: I-9 U 192/08 Fotos: Panthermedia/Roger Boog, Privat 60 REISE & PREISE 3/2010

3/2010 Der Wegweiser zum günstigen Ticket Von über 50 Fluggesellschaften Die besten Tickets zu über 250 Zielen Mit Qualitäts-Check und Servicesternen Mit Angabe der Flugdauer Wichtiger Hinweis: Alle Preise inklusive Steuern und Gebühren. Kerosin-Zuschläge werden oft kurzfristig geändert. Gegebenenfalls nach Redaktions schluss eingeführte Zuschlagsänderungen können nicht berücksichtigt werden. Foto: Lufthansa/Jens Görlich GUT Die Leistungs stärke und der Bord - service werden bewertet. Je mehr Sterne, desto besser die Airline. SCHNELL Mit Angabe der Gesamt- Flugdauer – auf umständliche Routen verzichten wir. GÜNSTIG Absolut neutral und nach Preis- Leistungs-Kriterien ausgewertet. Damit Sie nicht zu viel bezahlen. JUGENDTARIFE • BUSINESS CLASS • GABELFLÜGE • ROUND-THE-WORLD • ROUNDTRIPS

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