KopfbogenVorlage Klaus Clemens - Kreis Borken
KopfbogenVorlage Klaus Clemens - Kreis Borken
KopfbogenVorlage Klaus Clemens - Kreis Borken
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Träger von Tageseinrichtungen<br />
für Kinder im Jugendamtsbezirk<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
nachrichtlich:<br />
Zuständige Fachberatungen,<br />
beauftragte Verwaltungsstellen der Träger<br />
Burloer Straße 93 D - 46325 <strong>Borken</strong><br />
Internet: www.kreis-borken.de<br />
Fachbereich: 51 – Jugend und Familie<br />
Fachabteilung: Tageseinrichtungen für Kinder<br />
Aktenzeichen: 51.15.03<br />
Auskunft erteilt: Herr <strong>Clemens</strong><br />
Durchwahl: 0 28 61 – 82 2218<br />
E-mail: k.clemens@kreis-borken.de<br />
Telefax: 02861 – 82 271 2218<br />
Zimmer: 2218 (Etage 2A)<br />
Datum: 17.11.2005<br />
Informationsbrief für die Tageseinrichtungen für Kinder im Jugendamtsbezirk des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Borken</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zu den nachfolgenden Themen möchte ich Ihnen einige Informationen geben:<br />
Fortzahlung der Vergütung bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz<br />
(MuSchG):<br />
Eine pädagogisch tätige Kraft kann während ihrer Schwangerschaft evtl. einem Beschäftigungsverbot<br />
nach § 3 MuSchG unterliegen.<br />
Wegen einer offenkundigen Unsicherheit im Hinblick auf die Bewertung der damit verbundenen<br />
Kosten für die betroffene Kraft und für die Vertretungskraft hat das Ministerium für Generationen,<br />
Familie, Frauen und Integration des Landes NRW mit einem Erlass vom 25.08.2005 eine<br />
Regelung getroffen.<br />
Danach sind die Kosten für die Beschäftigung einer Vertretungskraft für eine pädagogisch tätige<br />
Kraft, die einem Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG unterliegt, refinanzierbar.<br />
Darüber hinaus sind die weiteren Aufwendungen des Trägers für die einem Beschäftigungsverbot<br />
unterliegende Kraft in dem durch § 11 Abs. 1 MuSchG genannten Umfang refinanzierbar, es<br />
sei denn, der Einrichtungsträger<br />
- hat nicht zu Schutzimpfungen aufgefordert,<br />
- hat eine mögliche Befristung des Beschäftigungsverbotes nicht berücksichtigt oder<br />
- nimmt am Umlageverfahren U 2 der Krankenkassen teil.<br />
An diesem Umlageverfahren U 2 nehmen Träger mit nicht mehr als 20 Beschäftigten teil, wenn<br />
sie nicht von der Ausschlussregelung des § 18 Nr. 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes erfasst<br />
Busverbindungen<br />
aus Isselburg (61), Bocholt, Rhede, mit Linie S 75 bis Nordring + 10 Min. Fußweg,<br />
aus Gronau, Heek, Ahaus, Stadtlohn, Südlohn mit Linie R 76 bis <strong>Kreis</strong>haus,<br />
aus Oeding, Burlo mit Linie 754, Stadtverkehr <strong>Borken</strong> Linien 853, 854 bis <strong>Kreis</strong>haus;<br />
weitere Auskünfte gibt die „Schlaue Nummer“ 01803 / 50 40 30<br />
www.servicezentrale-muensterland.de<br />
Öffnungszeiten<br />
Mo – Mi<br />
Do<br />
Fr<br />
8.00 –-12.30 Uhr<br />
14.30 – 16.00 Uhr<br />
8.00 – 18.00 Uhr<br />
8.00 – 12.30 Uhr<br />
Konten des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />
Sparkasse Westmünsterland<br />
BLZ 401 545 30 Konto 7849<br />
Postbank Dortmund<br />
BLZ 440 100 46 Konto 4500 460
Seite: - 2 -<br />
zum Schreiben vom: 17.11.2005<br />
werden. Bei dieser Regelung gelten die Vorschriften für die Teilnahme am Umlageverfahren U 2<br />
nicht für die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. ihrer Untergliederungen,<br />
Einrichtungen und Anstalten.<br />
Die Möglichkeit, an diesem Umlageverfahren teilzunehmen, ist nicht allen bekannt. So hat nach<br />
Auffassung der AOK Rheinland und der AOK Westfalen-Lippe der einzelne Träger mit nicht<br />
mehr als 20 Beschäftigten die Wahlmöglichkeit, am Umlageverfahren teilzunehmen oder nicht.<br />
Seitens des Ministeriums wird daher in dem vorgenannten Erlass die Auffassung vertreten, dass<br />
dann, wenn eine Krankenkasse ein Wahlrecht einräumt, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />
Sparsamkeit grundsätzlich am Umlageverfahren teilgenommen werden muss. Die entsprechenden<br />
Umlagebeiträge sind den pauschal abgegoltenen Personalnebenkosten zuzurechnen.<br />
Um für den Fall von Beschäftigungsverboten für Ihre pädagogisch tätigen Kräfte nicht Gefahr zu<br />
laufen, Aufwendungen nicht refinanziert zu bekommen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Mitarbeiter/-innen<br />
über die Möglichkeit von Schutzimpfungen informieren. Dies sollten Sie schriftlich<br />
festhalten.<br />
Weiter sollten Sie sich mit der für Sie zuständigen Vertretung der AOK in Verbindung setzen<br />
und eine Beteiligung am Umlageverfahren U 2 beantragen. Auch dies sollten Sie schriftlich<br />
dokumentieren.<br />
Darüber hinaus ist auf eine mögliche Befristung bei einem Beschäftigungsverbot zu achten.<br />
Nicht immer muss für die gesamte Zeit der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot<br />
ausgesprochen werden bzw. wird dieses ausgesprochen. Es kann auch ausreichend sein, ein<br />
befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.<br />
Zum 01. Jan. 2006 soll ein Bundesgesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />
bzw. zur Novellierung des Umlageverfahrens nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Kraft treten.<br />
Damit soll die Ausnahme für das Umlageverfahren U 2 aufgegeben werden. Sobald ich Näheres<br />
weiß, werde ich Sie informieren.<br />
Zur Vermeidung von Gefährdungen für Mutter und Kind während der Schwangerschaft<br />
empfiehlt sich grundsätzlich ein Impfschutz als Prophylaxe. Sie als Einrichtungsträger sollten<br />
daher entsprechende Schutzimpfungen empfehlen, haben jedoch – insbesondere bei bereits beschäftigten<br />
Kräften – nicht die Möglichkeit, Impfungen zwingend durchzusetzen. Darüber hinaus<br />
ist es nicht möglich, sich gegen alle während einer Schwangerschaft drohenden und für Mutter<br />
und Kind gefährlichen Infektion zu schützen.<br />
Ein entsprechendes Merkblatt der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW finden Sie im Internet<br />
unter www.kreis-borken.de � <strong>Kreis</strong>verwaltung � Jugend und Familie � Tageseinrichtungen<br />
für Kinder � Informationsbriefe.<br />
Internetpräsentation<br />
Unter dem Aufgabenbereich Jugend und Familie � Tageseinrichtungen für Kinder finden Sie<br />
seit kurzem auch Fortbildungshinweise für Tageseinrichtungen.<br />
Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich<br />
Förderungen der Angebote für die Kinder, die ein ½ Jahr vor der Einschulung einer ergänzenden<br />
Förderung des Spracherwerbs bedürfen, können nun neu beantragt werden (Ziff. 2.2.2 der<br />
Förderrichtlinien).<br />
Wie bisher, sollen je Angebot 10 Kinder teilnehmen. Im Einzelfall wird geprüft, ob auch für geringere<br />
Gruppenstärken Fördermöglichkeiten bestehen.
Seite: - 3 -<br />
zum Schreiben vom: 17.11.2005<br />
Um die Antragsfrist beim Landesjugendamt einhalten zu können, sollten Ihre Anträge auf<br />
Mittelbewilligung für eine zusätzliche Förderung ½ Jahr vor der Einschulung bis spätestens zum<br />
01.12.2005 bei mir vorliegen.<br />
Sicherlich fördern Sie den Spracherwerb und den Gebrauch der Sprache in der täglichen Arbeit<br />
in Ihren Tageseinrichtungen. Durch die zusätzliche Förderung haben die Kinder ½ Jahr vor der<br />
Einschulung aber noch eine weitere Chance, ihre Sprachdefizite zu verringern.<br />
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
K. <strong>Clemens</strong><br />
Anlage: Erlass vom 25.08.2005