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KopfbogenVorlage Klaus Clemens - Kreis Borken

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Träger von Tageseinrichtungen<br />

für Kinder im Jugendamtsbezirk<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

nachrichtlich:<br />

Zuständige Fachberatungen,<br />

beauftragte Verwaltungsstellen der Träger<br />

Burloer Straße 93 D - 46325 <strong>Borken</strong><br />

Internet: www.kreis-borken.de<br />

Fachbereich: 51 – Jugend und Familie<br />

Fachabteilung: Tageseinrichtungen für Kinder<br />

Aktenzeichen: 51.15.03<br />

Auskunft erteilt: Herr <strong>Clemens</strong><br />

Durchwahl: 0 28 61 – 82 2218<br />

E-mail: k.clemens@kreis-borken.de<br />

Telefax: 02861 – 82 271 2218<br />

Zimmer: 2218 (Etage 2A)<br />

Datum: 17.11.2005<br />

Informationsbrief für die Tageseinrichtungen für Kinder im Jugendamtsbezirk des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Borken</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zu den nachfolgenden Themen möchte ich Ihnen einige Informationen geben:<br />

Fortzahlung der Vergütung bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG):<br />

Eine pädagogisch tätige Kraft kann während ihrer Schwangerschaft evtl. einem Beschäftigungsverbot<br />

nach § 3 MuSchG unterliegen.<br />

Wegen einer offenkundigen Unsicherheit im Hinblick auf die Bewertung der damit verbundenen<br />

Kosten für die betroffene Kraft und für die Vertretungskraft hat das Ministerium für Generationen,<br />

Familie, Frauen und Integration des Landes NRW mit einem Erlass vom 25.08.2005 eine<br />

Regelung getroffen.<br />

Danach sind die Kosten für die Beschäftigung einer Vertretungskraft für eine pädagogisch tätige<br />

Kraft, die einem Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG unterliegt, refinanzierbar.<br />

Darüber hinaus sind die weiteren Aufwendungen des Trägers für die einem Beschäftigungsverbot<br />

unterliegende Kraft in dem durch § 11 Abs. 1 MuSchG genannten Umfang refinanzierbar, es<br />

sei denn, der Einrichtungsträger<br />

- hat nicht zu Schutzimpfungen aufgefordert,<br />

- hat eine mögliche Befristung des Beschäftigungsverbotes nicht berücksichtigt oder<br />

- nimmt am Umlageverfahren U 2 der Krankenkassen teil.<br />

An diesem Umlageverfahren U 2 nehmen Träger mit nicht mehr als 20 Beschäftigten teil, wenn<br />

sie nicht von der Ausschlussregelung des § 18 Nr. 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes erfasst<br />

Busverbindungen<br />

aus Isselburg (61), Bocholt, Rhede, mit Linie S 75 bis Nordring + 10 Min. Fußweg,<br />

aus Gronau, Heek, Ahaus, Stadtlohn, Südlohn mit Linie R 76 bis <strong>Kreis</strong>haus,<br />

aus Oeding, Burlo mit Linie 754, Stadtverkehr <strong>Borken</strong> Linien 853, 854 bis <strong>Kreis</strong>haus;<br />

weitere Auskünfte gibt die „Schlaue Nummer“ 01803 / 50 40 30<br />

www.servicezentrale-muensterland.de<br />

Öffnungszeiten<br />

Mo – Mi<br />

Do<br />

Fr<br />

8.00 –-12.30 Uhr<br />

14.30 – 16.00 Uhr<br />

8.00 – 18.00 Uhr<br />

8.00 – 12.30 Uhr<br />

Konten des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

Sparkasse Westmünsterland<br />

BLZ 401 545 30 Konto 7849<br />

Postbank Dortmund<br />

BLZ 440 100 46 Konto 4500 460


Seite: - 2 -<br />

zum Schreiben vom: 17.11.2005<br />

werden. Bei dieser Regelung gelten die Vorschriften für die Teilnahme am Umlageverfahren U 2<br />

nicht für die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. ihrer Untergliederungen,<br />

Einrichtungen und Anstalten.<br />

Die Möglichkeit, an diesem Umlageverfahren teilzunehmen, ist nicht allen bekannt. So hat nach<br />

Auffassung der AOK Rheinland und der AOK Westfalen-Lippe der einzelne Träger mit nicht<br />

mehr als 20 Beschäftigten die Wahlmöglichkeit, am Umlageverfahren teilzunehmen oder nicht.<br />

Seitens des Ministeriums wird daher in dem vorgenannten Erlass die Auffassung vertreten, dass<br />

dann, wenn eine Krankenkasse ein Wahlrecht einräumt, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit grundsätzlich am Umlageverfahren teilgenommen werden muss. Die entsprechenden<br />

Umlagebeiträge sind den pauschal abgegoltenen Personalnebenkosten zuzurechnen.<br />

Um für den Fall von Beschäftigungsverboten für Ihre pädagogisch tätigen Kräfte nicht Gefahr zu<br />

laufen, Aufwendungen nicht refinanziert zu bekommen, sollten Sie in jedem Fall Ihre Mitarbeiter/-innen<br />

über die Möglichkeit von Schutzimpfungen informieren. Dies sollten Sie schriftlich<br />

festhalten.<br />

Weiter sollten Sie sich mit der für Sie zuständigen Vertretung der AOK in Verbindung setzen<br />

und eine Beteiligung am Umlageverfahren U 2 beantragen. Auch dies sollten Sie schriftlich<br />

dokumentieren.<br />

Darüber hinaus ist auf eine mögliche Befristung bei einem Beschäftigungsverbot zu achten.<br />

Nicht immer muss für die gesamte Zeit der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot<br />

ausgesprochen werden bzw. wird dieses ausgesprochen. Es kann auch ausreichend sein, ein<br />

befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.<br />

Zum 01. Jan. 2006 soll ein Bundesgesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

bzw. zur Novellierung des Umlageverfahrens nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Kraft treten.<br />

Damit soll die Ausnahme für das Umlageverfahren U 2 aufgegeben werden. Sobald ich Näheres<br />

weiß, werde ich Sie informieren.<br />

Zur Vermeidung von Gefährdungen für Mutter und Kind während der Schwangerschaft<br />

empfiehlt sich grundsätzlich ein Impfschutz als Prophylaxe. Sie als Einrichtungsträger sollten<br />

daher entsprechende Schutzimpfungen empfehlen, haben jedoch – insbesondere bei bereits beschäftigten<br />

Kräften – nicht die Möglichkeit, Impfungen zwingend durchzusetzen. Darüber hinaus<br />

ist es nicht möglich, sich gegen alle während einer Schwangerschaft drohenden und für Mutter<br />

und Kind gefährlichen Infektion zu schützen.<br />

Ein entsprechendes Merkblatt der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW finden Sie im Internet<br />

unter www.kreis-borken.de � <strong>Kreis</strong>verwaltung � Jugend und Familie � Tageseinrichtungen<br />

für Kinder � Informationsbriefe.<br />

Internetpräsentation<br />

Unter dem Aufgabenbereich Jugend und Familie � Tageseinrichtungen für Kinder finden Sie<br />

seit kurzem auch Fortbildungshinweise für Tageseinrichtungen.<br />

Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich<br />

Förderungen der Angebote für die Kinder, die ein ½ Jahr vor der Einschulung einer ergänzenden<br />

Förderung des Spracherwerbs bedürfen, können nun neu beantragt werden (Ziff. 2.2.2 der<br />

Förderrichtlinien).<br />

Wie bisher, sollen je Angebot 10 Kinder teilnehmen. Im Einzelfall wird geprüft, ob auch für geringere<br />

Gruppenstärken Fördermöglichkeiten bestehen.


Seite: - 3 -<br />

zum Schreiben vom: 17.11.2005<br />

Um die Antragsfrist beim Landesjugendamt einhalten zu können, sollten Ihre Anträge auf<br />

Mittelbewilligung für eine zusätzliche Förderung ½ Jahr vor der Einschulung bis spätestens zum<br />

01.12.2005 bei mir vorliegen.<br />

Sicherlich fördern Sie den Spracherwerb und den Gebrauch der Sprache in der täglichen Arbeit<br />

in Ihren Tageseinrichtungen. Durch die zusätzliche Förderung haben die Kinder ½ Jahr vor der<br />

Einschulung aber noch eine weitere Chance, ihre Sprachdefizite zu verringern.<br />

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

K. <strong>Clemens</strong><br />

Anlage: Erlass vom 25.08.2005

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