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Umb Lage 06 - AK - Tirol

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Oft hohe Inkassokosten<br />

genau geregelt ist. Es ist aber wichtig festzuhalten, dass die Rechtswirksamkeit<br />

des Abzahlungsgeschäftes leider von der Errichtung des Ratenbriefes<br />

unabhängig ist. Der Ratenbrief erfüllt für die Konsumenten wichtige Informationspflichten<br />

und ist eine schriftliche Dokumentation über den Vertragsinhalt<br />

eines Abzahlungsgeschäftes. Das entspricht auch dem Bedürfnis des<br />

Konsumenten, da gerade durch die Teilzahlungspflicht eine besondere<br />

Schutzbedürftigkeit besteht. Leicht wird übersehen, dass das zu leistende<br />

Gesamtentgelt fast immer sehr deutlich über dem Barzahlungspreis liegt.<br />

Eine Schutzmaßnahme stellt die Pflicht zur Leistung einer Anzahlung spätestens<br />

bei der Übergabe der Sache dar, die bei einem Barzahlungspreis von<br />

220 Euro oder darunter zumindest 10 Prozent und darüber 20 Prozent des<br />

Barzahlungspreises betragen muss. Dennoch bieten diese Bestimmungen<br />

des KSchG keinen abschließenden Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen<br />

und vor unüberlegten Belastungen des Einkommens. Das wird besonders<br />

schlagend, wenn mehrere derartige Verbindlichkeiten mit Versandhäusern<br />

eingegangen werden und gleichzeitig mangels sorgfältiger Erstellung<br />

eines Haushaltsplanes die Einnahmen- und Ausgabensituation langfristig<br />

verkannt wird.<br />

Zahlungsschwierigkeiten<br />

Kann eine Forderung nicht mehr gezahlt werden, sollte möglichst rasch versucht<br />

werden, mit dem Versandhaus eine Vereinbarung hinsichtlich Ratenzahlung<br />

oder Stundung zu treffen. Derartige Forderungen werden sonst relativ<br />

rasch an Inkassobüros weitergeleitet. Es ist ein weit verbreiteter Glaube,<br />

dass ein Unternehmen mehrmals mahnen müsste, bevor es sich eines<br />

Inkassobüros bedienen kann oder eine Klage einreicht. Das Problem dabei<br />

ist, dass der Schuldner zusätzlich zu den Forderungsbeträgen aus Rechnungen<br />

und Mahnungen mit oft sehr hohen Inkassokosten belastet wird. Seit<br />

1. August 2002 gibt es eine gesetzliche Regelung, die unter anderem auch<br />

bezweckt, die Unsicherheit darüber zu beseitigen, in welcher Höhe Inkassokosten<br />

vom Konsumenten zu bezahlen sind. Voraussetzung dafür ist natürlich<br />

immer, dass die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht und<br />

sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, dass er also trotz Fälligkeit<br />

nicht rechtzeitig gezahlt hat. Zu ersetzen sind nur solche Kosten, die für notwendige<br />

und zweckmäßige Betreibungsmaßnahmen entstanden sind und<br />

die in einem angemessenen Verhältnis zur geltend gemachten Hauptforderung<br />

stehen. Oft machen Mitarbeiter von Inkassobüros sogar persönliche<br />

Hausbesuche, allerdings ist man nicht verpflichtet, diese Personen in die<br />

Wohnung zu lassen.<br />

In der Beratung der Rechts- und Konsumentenpolitischen Abteilung ist aufgefallen,<br />

dass Konsumentinnen immer wieder eingeschüchtert werden.<br />

Gerade vor diesem Hintergrund soll man auf keinen Fall etwas unterschreiben<br />

über dessen Inhalt man sich nicht vollständig im Klaren ist. So wird<br />

regelmäßig die Vereinbarung einer Ratenzahlung von der Unterfertigung<br />

eines Anerkenntnisses über die Hauptforderung und über die Inkassokosten<br />

abhängig gemacht. Das erscheint unter dem großen finanziellen Druck, der<br />

auf dem Schuldner lastet, sehr bedenklich, da die Inkassokosten oft überhöht<br />

sind.

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