Umb Lage 06 - AK - Tirol
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Oft hohe Inkassokosten<br />
genau geregelt ist. Es ist aber wichtig festzuhalten, dass die Rechtswirksamkeit<br />
des Abzahlungsgeschäftes leider von der Errichtung des Ratenbriefes<br />
unabhängig ist. Der Ratenbrief erfüllt für die Konsumenten wichtige Informationspflichten<br />
und ist eine schriftliche Dokumentation über den Vertragsinhalt<br />
eines Abzahlungsgeschäftes. Das entspricht auch dem Bedürfnis des<br />
Konsumenten, da gerade durch die Teilzahlungspflicht eine besondere<br />
Schutzbedürftigkeit besteht. Leicht wird übersehen, dass das zu leistende<br />
Gesamtentgelt fast immer sehr deutlich über dem Barzahlungspreis liegt.<br />
Eine Schutzmaßnahme stellt die Pflicht zur Leistung einer Anzahlung spätestens<br />
bei der Übergabe der Sache dar, die bei einem Barzahlungspreis von<br />
220 Euro oder darunter zumindest 10 Prozent und darüber 20 Prozent des<br />
Barzahlungspreises betragen muss. Dennoch bieten diese Bestimmungen<br />
des KSchG keinen abschließenden Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen<br />
und vor unüberlegten Belastungen des Einkommens. Das wird besonders<br />
schlagend, wenn mehrere derartige Verbindlichkeiten mit Versandhäusern<br />
eingegangen werden und gleichzeitig mangels sorgfältiger Erstellung<br />
eines Haushaltsplanes die Einnahmen- und Ausgabensituation langfristig<br />
verkannt wird.<br />
Zahlungsschwierigkeiten<br />
Kann eine Forderung nicht mehr gezahlt werden, sollte möglichst rasch versucht<br />
werden, mit dem Versandhaus eine Vereinbarung hinsichtlich Ratenzahlung<br />
oder Stundung zu treffen. Derartige Forderungen werden sonst relativ<br />
rasch an Inkassobüros weitergeleitet. Es ist ein weit verbreiteter Glaube,<br />
dass ein Unternehmen mehrmals mahnen müsste, bevor es sich eines<br />
Inkassobüros bedienen kann oder eine Klage einreicht. Das Problem dabei<br />
ist, dass der Schuldner zusätzlich zu den Forderungsbeträgen aus Rechnungen<br />
und Mahnungen mit oft sehr hohen Inkassokosten belastet wird. Seit<br />
1. August 2002 gibt es eine gesetzliche Regelung, die unter anderem auch<br />
bezweckt, die Unsicherheit darüber zu beseitigen, in welcher Höhe Inkassokosten<br />
vom Konsumenten zu bezahlen sind. Voraussetzung dafür ist natürlich<br />
immer, dass die geltend gemachte Forderung überhaupt besteht und<br />
sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, dass er also trotz Fälligkeit<br />
nicht rechtzeitig gezahlt hat. Zu ersetzen sind nur solche Kosten, die für notwendige<br />
und zweckmäßige Betreibungsmaßnahmen entstanden sind und<br />
die in einem angemessenen Verhältnis zur geltend gemachten Hauptforderung<br />
stehen. Oft machen Mitarbeiter von Inkassobüros sogar persönliche<br />
Hausbesuche, allerdings ist man nicht verpflichtet, diese Personen in die<br />
Wohnung zu lassen.<br />
In der Beratung der Rechts- und Konsumentenpolitischen Abteilung ist aufgefallen,<br />
dass Konsumentinnen immer wieder eingeschüchtert werden.<br />
Gerade vor diesem Hintergrund soll man auf keinen Fall etwas unterschreiben<br />
über dessen Inhalt man sich nicht vollständig im Klaren ist. So wird<br />
regelmäßig die Vereinbarung einer Ratenzahlung von der Unterfertigung<br />
eines Anerkenntnisses über die Hauptforderung und über die Inkassokosten<br />
abhängig gemacht. Das erscheint unter dem großen finanziellen Druck, der<br />
auf dem Schuldner lastet, sehr bedenklich, da die Inkassokosten oft überhöht<br />
sind.