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Umzug ins Heim – - MannchenNet

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N a c h g e f r a g t<br />

6 Betreuung heute<br />

Freiheitsentziehung<br />

im <strong>Heim</strong><br />

Interview mit Frau Dr. Rinck,<br />

Richterin am Vormundschaftsgericht in Ebersberg<br />

✦ Frau Dr. Rinck, welche unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen werden<br />

in <strong>Heim</strong>en angewendet?<br />

Die unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen werden im § 1906 Abs. 4<br />

BGB geregelt, als häufigste sind zu<br />

nennen: das Bettgitter, der Bauchgurt<br />

im Bett und am Stuhl, der Vorsatztisch.<br />

✦ Wann sind unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen notwendig?<br />

Notwendig sind diese Maßnahmen<br />

dann, wenn Selbstgefährdung besteht,<br />

beispielsweise bei Sturzgefahr<br />

oder auch zur Sicherstellung der ärztlichen<br />

Behandlung.<br />

✦ Muss dann immer die Genehmigung<br />

beim Vormundschaftsgericht beantragt<br />

werden? Wann ist dies<br />

notwendig?<br />

Die Genehmigungsbedürftigkeit<br />

richtet sich danach, ob der Betroffene<br />

noch bewegungsfähig ist, und ob er<br />

Versuche macht mit dem Ziel aufzustehen.<br />

Wenn dies nicht mehr der Fall<br />

ist, also der Betroffene sich nicht<br />

mehr selbst bewegen kann, aber sehr<br />

schwach ist und deshalb aus dem Rollstuhl<br />

herausrutscht, und dies nur mit<br />

einem Bauchgurt zu verhindern ist,<br />

ist dies nicht genehmigungsbedürftig.<br />

Ebenso gilt dies bei unwillkürlichen<br />

Bewegungen z.B. im Schlaf: die Ge-<br />

nehmigung für das Bettgitter ist nicht<br />

erforderlich, da es in solchen Fällen<br />

nur dem Schutz vor dem Herausfallen<br />

dient.<br />

Außerdem ist zu prüfen, ob der<br />

Betroffene einwilligungsfähig ist.<br />

Wenn der oder die Betreute sich selbst<br />

einverstanden erklären kann, ist in<br />

keinem Fall eine Genehmigung notwendig.<br />

✦ Was ist für den Betreuer zu tun,<br />

wenn er einen Beschluss zur Genehmigung<br />

von unterbringungsähnlichen<br />

Maßnahmen erhält? Muss der<br />

Betreuer kontrollieren, wann diese<br />

Maßnahme angewendet wird?<br />

Erstmal muss der Betreuer einen<br />

Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht<br />

stellen und das ärztliche<br />

Attest vorlegen. Im ärztlichen Attest<br />

muss die Diagnose stehen, die<br />

wird meistens vergessen, und natürlich<br />

muss der Arzt Angaben zu der Erforderlichkeit<br />

der Maßnahme und zur<br />

E<strong>ins</strong>ichtsfähigkeit des Betreuten machen.<br />

Außerdem ist ein neuer Antrag<br />

zu stellen, wenn der Beschluss über<br />

die unterbringungsähnlichen Maßnahmen<br />

abläuft. Dies muss auch vor allem<br />

das <strong>Heim</strong> beachten.<br />

Der Betreuer muss zum Wohl des<br />

Betreuten schauen, ob alles stimmt.<br />

Dazu gehört meines Erachtens, dass er<br />

sich stichprobenartig die Dokumentation<br />

anschaut.<br />

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht<br />

sollte sich der Betreuer<br />

davon überzeugen, dass die Maßnahme<br />

auch weiterhin notwendig ist. Andernfalls<br />

muss der Betreuer die Aufhebung<br />

des Beschlusses beantragen.<br />

Wir danken Ihnen für das Gespräch!<br />

Interview: Gudrun Pickhardt<br />

Info<br />

Empfehlungen zu freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen<br />

Bei der Beschwerdestelle der<br />

Stadt München für den Altenpflegebereich<br />

im Münchner Rathaus<br />

gibt es „Empfehlungen zum Umgang<br />

mit freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen“; „Empfehlungen für<br />

Pflegekräfte“ , Kontakt: Tel. 089/<br />

233-20660, Fax 089/233-21973,<br />

Internet: http://www.muenchen.de/beschwerdestelle-altenpflege<br />

Verfasser: <strong>Heim</strong>aufsicht der<br />

Regierung v. Oberbayern, Beschwerdestelle<br />

der Probleme in<br />

der Altenpflege, Betreuungsstelle<br />

beim Sozialreferat, <strong>Heim</strong>aufsicht<br />

beim Kreisverwaltungsreferat, Referat<br />

für Gesundheit und Umwelt,<br />

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung<br />

in Bayern (gpi)

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