Umzug ins Heim – - MannchenNet
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N a c h g e f r a g t<br />
6 Betreuung heute<br />
Freiheitsentziehung<br />
im <strong>Heim</strong><br />
Interview mit Frau Dr. Rinck,<br />
Richterin am Vormundschaftsgericht in Ebersberg<br />
✦ Frau Dr. Rinck, welche unterbringungsähnlichen<br />
Maßnahmen werden<br />
in <strong>Heim</strong>en angewendet?<br />
Die unterbringungsähnlichen<br />
Maßnahmen werden im § 1906 Abs. 4<br />
BGB geregelt, als häufigste sind zu<br />
nennen: das Bettgitter, der Bauchgurt<br />
im Bett und am Stuhl, der Vorsatztisch.<br />
✦ Wann sind unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen notwendig?<br />
Notwendig sind diese Maßnahmen<br />
dann, wenn Selbstgefährdung besteht,<br />
beispielsweise bei Sturzgefahr<br />
oder auch zur Sicherstellung der ärztlichen<br />
Behandlung.<br />
✦ Muss dann immer die Genehmigung<br />
beim Vormundschaftsgericht beantragt<br />
werden? Wann ist dies<br />
notwendig?<br />
Die Genehmigungsbedürftigkeit<br />
richtet sich danach, ob der Betroffene<br />
noch bewegungsfähig ist, und ob er<br />
Versuche macht mit dem Ziel aufzustehen.<br />
Wenn dies nicht mehr der Fall<br />
ist, also der Betroffene sich nicht<br />
mehr selbst bewegen kann, aber sehr<br />
schwach ist und deshalb aus dem Rollstuhl<br />
herausrutscht, und dies nur mit<br />
einem Bauchgurt zu verhindern ist,<br />
ist dies nicht genehmigungsbedürftig.<br />
Ebenso gilt dies bei unwillkürlichen<br />
Bewegungen z.B. im Schlaf: die Ge-<br />
nehmigung für das Bettgitter ist nicht<br />
erforderlich, da es in solchen Fällen<br />
nur dem Schutz vor dem Herausfallen<br />
dient.<br />
Außerdem ist zu prüfen, ob der<br />
Betroffene einwilligungsfähig ist.<br />
Wenn der oder die Betreute sich selbst<br />
einverstanden erklären kann, ist in<br />
keinem Fall eine Genehmigung notwendig.<br />
✦ Was ist für den Betreuer zu tun,<br />
wenn er einen Beschluss zur Genehmigung<br />
von unterbringungsähnlichen<br />
Maßnahmen erhält? Muss der<br />
Betreuer kontrollieren, wann diese<br />
Maßnahme angewendet wird?<br />
Erstmal muss der Betreuer einen<br />
Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht<br />
stellen und das ärztliche<br />
Attest vorlegen. Im ärztlichen Attest<br />
muss die Diagnose stehen, die<br />
wird meistens vergessen, und natürlich<br />
muss der Arzt Angaben zu der Erforderlichkeit<br />
der Maßnahme und zur<br />
E<strong>ins</strong>ichtsfähigkeit des Betreuten machen.<br />
Außerdem ist ein neuer Antrag<br />
zu stellen, wenn der Beschluss über<br />
die unterbringungsähnlichen Maßnahmen<br />
abläuft. Dies muss auch vor allem<br />
das <strong>Heim</strong> beachten.<br />
Der Betreuer muss zum Wohl des<br />
Betreuten schauen, ob alles stimmt.<br />
Dazu gehört meines Erachtens, dass er<br />
sich stichprobenartig die Dokumentation<br />
anschaut.<br />
Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht<br />
sollte sich der Betreuer<br />
davon überzeugen, dass die Maßnahme<br />
auch weiterhin notwendig ist. Andernfalls<br />
muss der Betreuer die Aufhebung<br />
des Beschlusses beantragen.<br />
Wir danken Ihnen für das Gespräch!<br />
Interview: Gudrun Pickhardt<br />
Info<br />
Empfehlungen zu freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen<br />
Bei der Beschwerdestelle der<br />
Stadt München für den Altenpflegebereich<br />
im Münchner Rathaus<br />
gibt es „Empfehlungen zum Umgang<br />
mit freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen“; „Empfehlungen für<br />
Pflegekräfte“ , Kontakt: Tel. 089/<br />
233-20660, Fax 089/233-21973,<br />
Internet: http://www.muenchen.de/beschwerdestelle-altenpflege<br />
Verfasser: <strong>Heim</strong>aufsicht der<br />
Regierung v. Oberbayern, Beschwerdestelle<br />
der Probleme in<br />
der Altenpflege, Betreuungsstelle<br />
beim Sozialreferat, <strong>Heim</strong>aufsicht<br />
beim Kreisverwaltungsreferat, Referat<br />
für Gesundheit und Umwelt,<br />
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung<br />
in Bayern (gpi)