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Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2013 - Landkreis Bad Kissingen

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<strong>Amtsblatt</strong><br />

DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN<br />

<strong>Nr</strong>. 2 <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, <strong>26.01.2013</strong><br />

Inhalt:<br />

A) Veröffentlichungen des Landratsamtes<br />

• Probeeinschreibung für FOS/BOS in Hammelburg<br />

• Übungen der Bundeswehr<br />

B) Veröffentlichungen der Gemeinden<br />

• Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />

und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil<br />

Großenbrach (Fl.<strong>Nr</strong>n. 24/1 und 26, Gemarkung Großenbrach)<br />

des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet (§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10<br />

Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />

und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach<br />

(Fl.<strong>Nr</strong>. 181, Gemarkung Steinach) des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

(§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />

• Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

- Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> im Wege der Amtshilfe<br />

für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung<br />

Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

- Ausschreibung; Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 1275, Gemarkung Reiterswiesen<br />

• Markt Zeitlofs<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs über die Festsetzung<br />

und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />

• Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />

- Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des Marktes Elfershausen<br />

und der Gemeinde Fuchsstadt über die Festsetzung und<br />

Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />

- Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der<br />

Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;<br />

Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

- Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

• Stadt Münnerstadt<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt über die<br />

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />

2013<br />

• Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

- Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung<br />

der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 für die Mitgliedsgemeinden<br />

der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

- Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

• Verwaltungsgemeinschaft Maßbach<br />

Satzung des Marktes Maßbach über die förmliche Festlegung des<br />

Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet II im Altort Maßbach“ Vom<br />

22.11.2012<br />

• Stadt Brückenau<br />

Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau; Grundsteuerzahlungen<br />

für 2013<br />

• Stadt Hammelburg<br />

Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />

Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus<br />

den Brunnen 4 und 5 der Wasserversorgung Untererthal, Fl.<strong>Nr</strong>n.<br />

1760/1 und 1756/1, Gemarkung Untererthal<br />

• Gemeinde Nüdlingen<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung<br />

und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />

C) Sonstige Veröffentlichungen<br />

• Keine Veröffentlichung<br />

A) Veröffentlichungen des Landratsamtes<br />

9<br />

Probeeinschreibung für FOS/BOS in Hammelburg<br />

Die Bürgerinnen und Bürger des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, vertreten<br />

durch den Kreistag, sehen einen Bedarf für eine Fachober- und Berufsoberschule<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> mit Sitz in<br />

Hammelburg.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hat daher die Initiative ergriffen, um eine<br />

solche Schulform auf den Weg zu bringen. Eine der Voraussetzungen<br />

für die Errichtung einer FOS/BOS in Hammelburg ist eine erforderliche<br />

Mindestzahl von Schülern/Schülerinnen, die gemäß den Richtlinien<br />

des Kultusministeriums diesen Schultyp besuchen müssen. Um endgültige<br />

Sicherheit über den Schulbedarf zu erlangen, wird im Rahmen<br />

der regulären Schulanmeldung eine sogenannte Probeeinschreibung<br />

durchgeführt.<br />

Die Probeeinschreibung für die FOS/BOS Hammelburg<br />

für das Schuljahr 2013/2014<br />

findet <strong>vom</strong> 25.02. bis 08.03.2013 statt.<br />

Die Interessenten/Interessentinnen schreiben sich ganz regulär bei<br />

einer der fünf an der Probeeinschreibung teilnehmenden Fachober-<br />

und Berufsoberschule ein. Diese Einschreibung muss beinhalten,<br />

dass man erstrangig den FOS/BOS-Standort Hammelburg wählt.<br />

Folgende FOS/BOS stehen für die Probeeinschreibung zur Verfügung:<br />

� FOS/BOS <strong>Bad</strong> Neustadt/Saale<br />

Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />

(09771/7038)<br />

� FOS/BOS Kitzingen<br />

Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />

(09321/4656)<br />

� FOS/BOS Marktheidenfeld<br />

Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />

(09391/2257)<br />

� FOS/BOS Schweinfurt<br />

Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />

(09721/978070)<br />

� FOS/BOS Würzburg (städtisch)<br />

Technik, Wirtschaft<br />

(0931/79530 Franz-Oberthür-Schule)<br />

Die Probeeinschreibung ist ohne Risiko für die künftigen FOS/BOS-<br />

Schüler/innen. Sollte die Neugründung scheitern, gilt die Einschreibung<br />

automatisch für die Schule, an der die Probeeinschreibung<br />

stattfand.<br />

Schüler/innen, die Interesse am Besuch einer außerbayerischen<br />

FOS/BOS (z. B. in Hessen) haben, aber erstrangig Hammelburg<br />

wählen würden, müssen sich ebenfalls bei einer der fünf oben genann-


Seite 2 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />

ten Schulen einschreiben. In Verbindung mit dieser Einschreibung<br />

muss erklärt werden, dass man sich im Falle eines Scheiterns der<br />

FOS/BOS in Hammelburg für eine außerbayerische Schule eingeschrieben<br />

hat. Gleichzeitig muss natürlich eine entsprechende Einschreibung<br />

bei der außerbayerischen Schule erfolgen mit Hinweis auf<br />

den möglichen FOS/BOS-Besuch in Hammelburg.<br />

Wichtig:<br />

Durch die Probeeinschreibung besteht kein Anspruch auf eine<br />

Beschulung in Hammelburg.<br />

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit den Einschreibungsmodalitäten<br />

wenden Sie sich bitte unmittelbar an eine der fünf oben<br />

genannten Einschreibungsschulen. Ansonsten steht Ihnen als<br />

Ansprechpartner Herr Gerhard Kauf im Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

zur Verfügung (Tel.: 0971/801-3340 bzw. Mail: gerhard.kauf@kg.de).<br />

10<br />

Übungen der Bundeswehr<br />

Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen<br />

a) am 01.02.2013<br />

b) <strong>vom</strong> 07.02.2013 bis 08.02.2013<br />

c) <strong>vom</strong> 18.02.2013 bis 25.02.2013<br />

Übungen unter der Bezeichnung<br />

a) Orientierungsmarsch Hochstrasse<br />

b) Orientierungsmarsch Hochstrasse Nacht<br />

c) Einsatzübung im Übungsdurchgang 03/13<br />

im Übungsraum<br />

a) und b) Zeitlofs – Weißenbach – Detter – Heiligkreuz<br />

c) <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

durchzuführen.<br />

Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einheiten der übenden<br />

Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen<br />

Sprengmitteln (Fundmunition, dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen.<br />

Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf<br />

dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften<br />

des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei,<br />

sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen<br />

geahndet werden.<br />

Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind<br />

bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden,<br />

sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier<br />

oder <strong>vom</strong> Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.<br />

Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese<br />

Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen.<br />

Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Thomas Bold, Landrat<br />

B) Veröffentlichungen der Gemeinden<br />

Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

11<br />

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />

und Abgrenzungssatzung für den Gemeinde-<br />

teil Großenbrach (Fl.<strong>Nr</strong>n. 24/1 und 26, Gemarkung<br />

Großenbrach) des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

(§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss <strong>vom</strong> 27.11.2012 die<br />

Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil<br />

Großenbrach als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit<br />

gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt<br />

gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung<br />

gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB<br />

in Kraft.<br />

Die Satzung mit Anlagen liegt ab sofort während den allgemeinen<br />

Dienststunden von Montag bis Freitag im Rathaus <strong>Bad</strong> Bocklet,<br />

Kleinfeldlein 14, Zimmer <strong>Nr</strong>. 2, zu jedermanns Einsichtnahme aus.<br />

Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft erteilt.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung<br />

sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungs-<br />

und Abgrenzungssatzung und des Flächennutzungsplanes<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />

Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt <strong>Bad</strong> Bocklet geltend<br />

gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />

Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2<br />

sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />

für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />

die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />

<strong>Bad</strong> Bocklet, 08.01.2013<br />

Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

Back, Erster Bürgermeister<br />

12<br />

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />

und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach<br />

(Fl.<strong>Nr</strong>. 181, Gemarkung Steinach) des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

(§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss <strong>vom</strong> 27.11.2012 die<br />

Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil<br />

Steinach als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit<br />

gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt<br />

gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung<br />

gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB<br />

in Kraft.<br />

Die Satzung mit Anlagen liegt ab sofort während den allgemeinen<br />

Dienststunden von Montag bis Freitag im Rathaus <strong>Bad</strong> Bocklet,<br />

Kleinfeldlein 14, Zimmer <strong>Nr</strong>. 2, zu jedermanns Einsichtnahme aus.<br />

Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft erteilt.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung<br />

sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungs-<br />

und Abgrenzungssatzung und des Flächennutzungsplanes<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013 Seite 3<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />

Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt <strong>Bad</strong> Bocklet geltend<br />

gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />

Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2<br />

sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />

für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />

die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />

<strong>Bad</strong> Bocklet, 08.01.2013<br />

Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />

Back, Erster Bürgermeister<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

13<br />

Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

im Wege der Amtshilfe für das Amt für<br />

Ländliche Entwicklung Unterfranken;<br />

Dorferneuerung Gemeinde Aura a. d. Saale 3,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Der Beschluss zur Anordnung der Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3<br />

und die Gebietskarte liegen<br />

<strong>vom</strong> 04.02.2013 mit 18.02.2013<br />

im Bauamt der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />

Maxstraße 23, Zimmer <strong>Nr</strong>. 5,<br />

während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten<br />

aus.<br />

Diese Unterlagen können darüber hinaus in den nächsten drei<br />

Monaten auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung<br />

Unterfranken unter dem Link „Anordnung" eingesehen werden.<br />

(http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/service/)<br />

Hinweis:<br />

Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden.<br />

Würzburg, 09.01.2013 <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, 10.01.2013<br />

Amt für Ländliche Entwicklung Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Eisentraut, Baudirektor Blankenburg, Oberbürgermeister<br />

14<br />

Ausschreibung; Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 1275,<br />

Gemarkung Reiterswiesen<br />

Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> beabsichtigt, das Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 1275,<br />

Gemarkung Reiterswiesen (Fläche: 2.835 m²) zu veräußern. Es handelt<br />

sich um ein verpachtetes Wiesengrundstück, welches nahe der<br />

Abzweigung der Kreisstraße KG 8 Richtung „Schwarze Pfütze“ liegt.<br />

Der Verkehrswert des Grundstückes beträgt ca. 1.500,00 Euro.<br />

Gebote unter Nennung eines Kaufpreises im verschlossenen Kuvert<br />

mit der Aufschrift „Angebot Fl.<strong>Nr</strong>. 1275, Gemarkung Reiterswiesen -<br />

nicht öffnen!“ können bis zum 25.02.2013 gerichtet werden an die<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Herrn Horst Geier, Maxstraße 23, 97688 <strong>Bad</strong><br />

<strong>Kissingen</strong>.<br />

Nähere Auskünfte unter Tel. 0971 / 807-3100 (Herr Geier).<br />

Ein Anspruch auf Zuschlag unter dem Verkehrswert besteht nicht.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, 22.01.2013<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Blankenburg, Oberbürgermeister<br />

Markt Zeitlofs<br />

15<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs<br />

über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer<br />

im Kalenderjahr 2013<br />

Für den Markt Zeitlofs wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des<br />

Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie<br />

im Vorjahr festgesetzt.<br />

Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr<br />

2013 erhalten, haben 2013 die gleiche Grundsteuer wie im<br />

Kalenderjahr 2012 zu zahlen.<br />

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung<br />

die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein<br />

schriftlicher Grundsteuerbescheid 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung<br />

durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig,<br />

wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbe-scheides des<br />

Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird.<br />

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am<br />

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend<br />

hiervon werden Kleinbeträge bis 15,00 Euro mit ihrem Jahresbetrag<br />

am 15.08. und Beträge bis 30,00 Euro mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages<br />

am 15.02. und 15.08. fällig.<br />

Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten zu überweisen:<br />

VR-Bank <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>-<strong>Bad</strong> Brückenau eG, BLZ 790 650 28, Konto-<br />

<strong>Nr</strong>. 1215485,<br />

Sparkasse <strong>Bad</strong> Brückenau, BLZ 793 510 10, Konto-<strong>Nr</strong>. 620066019,<br />

Bank Schilling & Co. Hammelburg, BLZ 790 320 38, Konto-<strong>Nr</strong>. 0043<br />

321009.<br />

Für Steuerpflichtige, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben,<br />

werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monates<br />

nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) einlegen<br />

oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen,<br />

unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).<br />

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:<br />

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />

Markt Zeitlofs, Baumallee 12, 97799 Zeitlofs, einlegen. Sollte über den<br />

Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich<br />

nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11<br />

02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082<br />

Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle dieses Gerichtes erheben. Die Klage können Sie nicht<br />

vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs<br />

erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine<br />

kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den<br />

Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der<br />

Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift<br />

beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beifügen.<br />

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:<br />

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe<br />

dieses Bescheides bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,<br />

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift:<br />

Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes<br />

erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten<br />

(Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen,<br />

ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur<br />

Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der<br />

Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift<br />

beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beifügen.


Seite 4 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde im<br />

Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren<br />

eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />

Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung<br />

und Klageerhebung in elektronischer Form<br />

(z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen<br />

zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich<br />

ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Zeitlofs, 11.01.2013<br />

Markt Zeitlofs<br />

Friedrich, Erster Bürgermeister<br />

Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />

16<br />

Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des Marktes Elfershausen<br />

und der Gemeinde Fuchsstadt über die Festsetzung und<br />

Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) <strong>vom</strong> 07.08.1973<br />

(BGBI l S. 965) in der derzeit gültigen Fassung wird die Grundsteuer<br />

für das Jahr 2013 - vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide<br />

2013 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2012<br />

festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die<br />

keinen Grundsteuerbescheid 2013 erhalten haben, im Kalenderjahr<br />

2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für<br />

diese Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

dieser Festsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie<br />

wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid 2013<br />

zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres<br />

Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />

2013 fällig. Bereits erfolgte Zahlungen werden auf die Steuerschuld<br />

angerechnet.<br />

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:<br />

1. am 15. August 2013 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser<br />

15,00 Euro nicht übersteigt.<br />

2. am 15. Februar und 15. August 2013 zu je einer Hälfte ihres<br />

Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.<br />

Wurde die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt,<br />

ist die Grundsteuer am 1. Juli 2013 zur Zahlung fällig. Die Grundsteuerbescheide<br />

und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Elfershausen, Steueramt, Marktstraße 17, 97725 Elfershausen,<br />

eingesehen werden.<br />

Treten gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen und/oder in der<br />

persönlichen Steuerpflicht Änderungen ein, wird von Amts wegen<br />

nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt<br />

ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Bis zur Bekanntgabe eines<br />

neuen Grundsteuerbescheides hat der Steuerschuldner zu den bisherigen<br />

Fälligkeitstagen Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) unter Zugrundelegung<br />

der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.<br />

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt am Tag nach der Veröffentlichung<br />

als bekannt gegeben.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach<br />

dem Tag der wirksamen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Elfershausen, Marktstraße 17, 97725 Elfershausen,<br />

einzulegen. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail genügt nicht<br />

der Schriftform. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />

Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so<br />

kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,<br />

Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />

werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der<br />

Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen der<br />

besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist geboten ist.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Elfershausen oder<br />

Gemeinde Fuchsstadt) und den Streitgegenstand bezeichnen. Es soll<br />

ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll<br />

diese Steuerfestsetzung in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Elfershausen, 14.01.2013 Fuchsstadt, 14.01.2013<br />

Markt Elfershausen Gemeinde Fuchsstadt<br />

Neeb, Erster Bürgermeister Hart, Erster Bürgermeister<br />

17<br />

Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der Amtshilfe<br />

für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;<br />

Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Der Beschluss zur Anordnung der Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3<br />

und die Gebietskarte liegen<br />

<strong>vom</strong> 04.02.2013 mit 18.02.2013<br />

in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />

während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten<br />

aus.<br />

Diese Unterlagen können darüber hinaus in den nächsten drei Monaten<br />

auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung<br />

Unterfranken unter dem Link „Anordnung" eingesehen werden.<br />

(http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/service/)<br />

Hinweis:<br />

Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden.<br />

Würzburg, 09.01.2013 Elfershausen, 14.01.2013<br />

Amt für Ländliche Entwicklung Markt Elfershausen<br />

Eisentraut, Baudirektor Neeb, Erster Bürgermeister<br />

18<br />

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Elfershausen für das Haushaltsjahr 2013<br />

I.<br />

Nachstehend wird die von der Gemeinschaftsversammlung am<br />

21.11.2012 beschlossene Haushaltssatzung für 2013, die keine genehmigungspflichtigen<br />

Teile enthält, amtlich bekanntgemacht.<br />

Der Haushaltsplan für 2013 liegt <strong>vom</strong> Tag der Veröffentlichung an eine<br />

Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Elfershausen zur öffentlichen Einsicht auf.<br />

II.<br />

Haushaltssatzung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 41, 42<br />

KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die<br />

Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />

wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 705.200,00 Euro<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 50.000,00 Euro<br />

ab.


<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013 Seite 5<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht<br />

festgesetzt.<br />

(1) Verwaltungsumlage<br />

§ 4<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />

(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />

wird für das Haushaltsjahr 2013 auf<br />

550.000,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der<br />

Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />

2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende<br />

Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong> 31.12.2011<br />

mit 4.682 Einwohner zu Grunde gelegt.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 117,4712 Euro<br />

festgesetzt.<br />

(2) Investitionsumlage<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />

(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt<br />

wird für das Haushaltsjahr 2013 auf<br />

30.000,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der<br />

Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />

2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende<br />

Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong> 31.12.2011 mit<br />

4.682 Einwohner zu Grunde gelegt.<br />

3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 6,4075 Euro<br />

festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />

Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Elfershausen, 14.01.2013<br />

Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />

Neeb, Gemeinschaftsvorsitzender<br />

Stadt Münnerstadt<br />

19<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt über die<br />

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das<br />

Kalenderjahr 2013<br />

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974<br />

aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen<br />

Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide<br />

wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen<br />

Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.<br />

Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.<br />

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird<br />

hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) <strong>vom</strong><br />

07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch<br />

die Gesetze <strong>vom</strong> 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), <strong>vom</strong> 23.09.1990<br />

(BGBl. II, Seite 885), <strong>vom</strong> 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), <strong>vom</strong><br />

27.12.1993 (BGBl. I, S. 1994, S. 2378, S. 2439), <strong>vom</strong> 14.09.1994<br />

(BGBl. I, S. 2325), <strong>vom</strong> 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), <strong>vom</strong><br />

19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), <strong>vom</strong> 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601),<br />

<strong>vom</strong> 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790), <strong>vom</strong> 01.09.2005 (BGBI. I, S. 2676<br />

und <strong>vom</strong> 19.12.2008 (BGBI I, S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />

2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet,<br />

dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für<br />

das Jahr 2013 erhalten, im Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer<br />

wie im Kalenderjahr 2012 zu entrichten haben. Für diese treten mit<br />

dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen<br />

ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid<br />

für 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres<br />

Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2013 vorbehaltlich<br />

einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide<br />

und die Begründung hierzu können bei der Stadt Münnerstadt,<br />

Stenayer Platz 2, 97702 Münnerstadt, eingesehen werden.<br />

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem<br />

Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen<br />

beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich<br />

oder zur Niederschrift bei der Stadt Münnerstadt, Stenayer Platz 2,<br />

97702 Münnerstadt, einzulegen.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />

Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift<br />

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />

werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der<br />

Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen<br />

besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.<br />

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Streitgegenstand<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,<br />

die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in<br />

Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt<br />

werden.<br />

Münnerstadt, 18.01.2013<br />

Stadt Münnerstadt<br />

Blank, Erster Bürgermeister<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

20<br />

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung<br />

der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 für die Mitgliedsgemeinden<br />

der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Bad</strong> Brückenau<br />

Für den Markt Geroda, die Gemeinden Oberleichtersbach und Riedenberg<br />

und den Markt Schondra gilt die Grundsteuer gemäß § 27<br />

Abs. 3 und Art. 29 des Grundsteuergesetzes <strong>vom</strong> 07.08.1973 in der<br />

aktuellen Fassung für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im<br />

Vorjahr weiter.<br />

Für den Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung<br />

die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage<br />

ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2013 zugegangen wäre. Die<br />

Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann<br />

hinfällig, wenn auf Grund eines geänderten Grundsteuermessbescheides<br />

des Finanzamts ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2013<br />

erteilt wurde oder noch erteilt wird.<br />

Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr<br />

2013 erhalten, haben 2013 die gleiche Grundsteuer wie im<br />

Kalenderjahr 2012 zu entrichten.<br />

Die Grundsteuer ist wie im Vorjahr fällig mit einem Viertel des Jahresbetrages<br />

am<br />

15. Februar,<br />

15. Mai,<br />

15. August,<br />

15. November.<br />

Kleinbeträge bis 30,00 Euro am 15. Februar und 15. August je zur<br />

Hälfte des Jahresbetrages;<br />

Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August.


Seite 6 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />

Steuerpflichtigen, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben,<br />

werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.)<br />

oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen,<br />

unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Bad</strong> Brückenau in 97769 <strong>Bad</strong> Brückenau, Sinnau-<br />

str. 14a, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />

Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so<br />

kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082 Würzburg,<br />

Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung<br />

des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />

Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss<br />

den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand des<br />

Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />

Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082<br />

Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die<br />

Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand<br />

des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten<br />

Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und<br />

Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in<br />

Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt<br />

werden.<br />

<strong>Bad</strong> Brückenau, 18.01.2013<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

Emmert, stellv. Gemeinschaftsvorsitzender<br />

21<br />

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

I.<br />

Nachstehend wird die von der Gemeinschaftsversammlung am<br />

10.12.2012 beschlossene Haushaltssatzung für 2013, die keine genehmigungspflichtigen<br />

Teile enthält, amtlich bekannt gemacht.<br />

Der Haushaltsplan 2013 liegt <strong>vom</strong> Tage dieser Veröffentlichung an<br />

eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Bad</strong> Brückenau zur öffentlichen Einsicht auf.<br />

II.<br />

Haushaltssatzung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

für das Haushaltsjahr 2013<br />

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, §§ 41, 42<br />

KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />

wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in Einnahmen und Ausgaben mit 798.200,00 Euro<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in Einnahmen und Ausgaben mit 36.000,00 Euro<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

wird auf 0,00 Euro festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht<br />

festgesetzt.<br />

(1) Verwaltungsumlage<br />

§ 4<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll)<br />

zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />

wird für das Haushaltsjahr 2013 auf 642.162,00 Euro festgesetzt<br />

und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden<br />

bemessen.<br />

2. Die Aufteilung der Verwaltungsumlage erfolgt aufgrund der maßgebenden<br />

Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong> 30.06.2012.<br />

3. Die Verwaltungsumlage wird auf 114,00 Euro je Einwohner (5.633<br />

Gesamteinwohner VG) festgesetzt.<br />

(2) Investitionsumlage<br />

Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />

Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000,00 € festgesetzt<br />

(Höchstens 1/6 der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen<br />

Art. 73 Abs. 2 GO).<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> Brückenau, 16.01.2013<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

Emmert, stellv. Gemeinschaftsvorsitzender<br />

Verwaltungsgemeinschaft Maßbach<br />

22<br />

Satzung des Marktes Maßbach über die<br />

förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

„Sanierungsgebiet II im Altort Maßbach“<br />

Vom 22.11.2012<br />

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

Im nachfolgenden näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />

Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen<br />

wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.<br />

Das insgesamt 4,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als<br />

Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung „Sanierungsgebiet<br />

II“.<br />

Das Erweiterungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile<br />

innerhalb der im Untersuchungsbericht des Büros Wegner -<br />

Stadtplanung aus Veitshöchheim abgegrenzten und im beiliegenden<br />

Lageplan ersichtlichen Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser<br />

Satzung und als Anlage 1 beigefügt.<br />

Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen<br />

Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grund-


<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013 Seite 7<br />

stücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen<br />

dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.<br />

§ 2 Verfahren<br />

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt.<br />

Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften<br />

der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.<br />

§ 3 Genehmigungspflichten<br />

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben<br />

und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 2<br />

BauGB Anwendung.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung<br />

rechtsverbindlich.<br />

Maßbach, 22.11.2012<br />

Markt Maßbach<br />

Wegner, Erster Bürgermeister<br />

Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

23<br />

Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau;<br />

Grundsteuerzahlungen für 2013<br />

Die Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau macht bekannt, dass gem. § 27 Abs. 3<br />

Grundsteuergesetz der letzte in den Vorjahren zugestellte Grundsteuerbescheid<br />

auch für das Kalenderjahr 2013 gilt, soweit er nicht durch<br />

einen neuen Bescheid ersetzt wird. Die Grundsteuer ist deshalb in<br />

gleicher Höhe wie im Vorjahr zu den bekannten Zahlungsterminen zu<br />

entrichten.<br />

Die Grundsteuer ist fällig mit je einem Viertel des Jahresbetrages am<br />

15. Februar,<br />

15. Mai,<br />

15. August,<br />

15. November.<br />

Kleinbeträge bis 30,00 Euro zur Hälfte am 15. Februar und 15. August,<br />

Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August.<br />

Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse eine Abbuchungsermächtigung<br />

erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den angegebenen<br />

Fälligkeiten abgebucht.<br />

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines<br />

Monats nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der<br />

Widerspruch ist schriftlich (eine einfache E-Mail ohne elektronische<br />

Signatur entspricht nicht der Schriftform) oder zur Niederschrift bei der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau, Marktplatz 2, 97769 <strong>Bad</strong> Brückenau, einzulegen.<br />

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim<br />

Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Obere Marktstraße 6, 97688 <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />

eingelegt wird.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />

Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht<br />

vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs<br />

erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />

eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die beklagte<br />

Behörde Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben<br />

werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift<br />

beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

<strong>Bad</strong> Brückenau, 17.01.2013<br />

Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau<br />

Brigitte Meyerdierks, Erste Bürgermeisterin<br />

Stadt Hammelburg<br />

24<br />

Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />

Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser<br />

aus den Brunnen 4 und 5 der Wasserversorgung Untererthal,<br />

Fl.<strong>Nr</strong>n. 1760/1 und 1756/1, Gemarkung Untererthal<br />

Das Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hat mit Bescheid <strong>vom</strong> 30.11.2012,<br />

<strong>Nr</strong>. 42-6420-B 408, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche<br />

wasserrechtliche Gestattung erteilt.<br />

Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende<br />

Plan liegen in der Zeit<br />

<strong>vom</strong> 28.01.2013 bis 28.02.2013<br />

bei der Stadtverwaltung Hammelburg, Rathaus, Am Marktplatz 1,<br />

97762 Hammelburg, Zimmer-<strong>Nr</strong>. 21, während der allgemeinen Dienststunden<br />

zur Einsicht aus.<br />

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt;<br />

gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der<br />

Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg<br />

eingelegt werden.<br />

Hammelburg, 22.01.2013<br />

Stadt Hammelburg<br />

Ernst Stross, Erster Bürgermeister


Seite 8 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />

Gemeinde Nüdlingen<br />

25<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung<br />

und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />

Für die Gemeinde Nüdlingen wird die Grundsteuer, gemäß § 27<br />

Abs. 3 des Grundsteuergesetzes sowie aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses<br />

<strong>vom</strong> 4. Dezember 2012, für das Kalenderjahr 2013 in<br />

gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die<br />

keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 erhalten,<br />

haben für das Jahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu<br />

zahlen.<br />

Gegenüber dem Kalenderjahr 2012 ist keine Hebesatzänderung der<br />

Grundsteuer A und der Grundsteuer B eingetreten, so dass aus Gründen<br />

der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung<br />

von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2013 verzichtet wird.<br />

Auf Wunsch wird ein aktueller Grundsteuerbescheid für das Jahr 2013<br />

bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Steuerverwaltung<br />

Zimmer 2, gerne ausgehändigt.<br />

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung<br />

die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein<br />

schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung<br />

durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn<br />

aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes<br />

ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird.<br />

Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.<br />

Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Abweichend hiervon<br />

wird bestimmt, dass Kleinbeträge am 15. August mit ihrem Jahresbetrag<br />

fällig werden, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, bzw.<br />

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages,<br />

wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.<br />

Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten der Gemeinde<br />

Nüdlingen zu überweisen:<br />

Raiffeisenbank Nüdlingen e.G.,<br />

Konto-<strong>Nr</strong>. 10 359 (BLZ 790 691 81)<br />

Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />

Konto-<strong>Nr</strong>. 350 090 (BLZ 793 510 10)<br />

Bei erteilter Einzugsermächtigung, werden die Grundsteuerbeträge<br />

wunschgemäß zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.<br />

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem<br />

Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen die Festsetzungen durch vorstehende öffentliche Bekanntmachung<br />

(neuer Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe, die Frist beginnt mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung<br />

zu laufen, entweder Widerspruch eingelegt werden (siehe<br />

1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde<br />

Nüdlingen, Kissinger Straße 1, 97720 Nüdlingen, einzulegen.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />

Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim<br />

Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,<br />

Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung<br />

des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />

Umstände des Falles eine kürzere<br />

Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde<br />

Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach<br />

11 02 65, 97029 Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde<br />

Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde<br />

im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren<br />

eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />

Widerspruchsverfahren und unmittelbarer Klageerhebung.<br />

Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer<br />

Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.<br />

Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und<br />

Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides,<br />

nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen<br />

werden (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung). Einwendungen, die sich<br />

gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages<br />

bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten,<br />

sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.<br />

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses<br />

Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der<br />

angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen<br />

Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der<br />

Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige,<br />

der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens<br />

zu tragen.<br />

Nüdlingen, 18.01.2013<br />

Gemeinde Nüdlingen<br />

Kiesel, Erster Bürgermeister<br />

C) Sonstige Veröffentlichungen<br />

Keine Veröffentlichung<br />

Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />

Thomas Bold, Landrat<br />

Die Probeeinschreibung für die<br />

FOS/BOS Hammelburg<br />

– Schuljahr 2013/2014 –<br />

findet <strong>vom</strong> 25.02. bis 08.03.2013 statt<br />

(siehe Teil A <strong>Nr</strong>. 9 dieses <strong>Amtsblatt</strong>es)

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