Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2013 - Landkreis Bad Kissingen
Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2013 - Landkreis Bad Kissingen
Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2013 - Landkreis Bad Kissingen
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<strong>Amtsblatt</strong><br />
DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN<br />
<strong>Nr</strong>. 2 <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, <strong>26.01.2013</strong><br />
Inhalt:<br />
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes<br />
• Probeeinschreibung für FOS/BOS in Hammelburg<br />
• Übungen der Bundeswehr<br />
B) Veröffentlichungen der Gemeinden<br />
• Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />
und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil<br />
Großenbrach (Fl.<strong>Nr</strong>n. 24/1 und 26, Gemarkung Großenbrach)<br />
des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet (§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10<br />
Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />
und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach<br />
(Fl.<strong>Nr</strong>. 181, Gemarkung Steinach) des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
(§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />
• Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
- Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> im Wege der Amtshilfe<br />
für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung<br />
Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
- Ausschreibung; Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 1275, Gemarkung Reiterswiesen<br />
• Markt Zeitlofs<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs über die Festsetzung<br />
und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />
• Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />
- Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des Marktes Elfershausen<br />
und der Gemeinde Fuchsstadt über die Festsetzung und<br />
Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />
- Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der<br />
Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;<br />
Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
- Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
• Stadt Münnerstadt<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt über die<br />
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />
2013<br />
• Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
- Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung<br />
der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 für die Mitgliedsgemeinden<br />
der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
- Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
• Verwaltungsgemeinschaft Maßbach<br />
Satzung des Marktes Maßbach über die förmliche Festlegung des<br />
Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet II im Altort Maßbach“ Vom<br />
22.11.2012<br />
• Stadt Brückenau<br />
Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau; Grundsteuerzahlungen<br />
für 2013<br />
• Stadt Hammelburg<br />
Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />
Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus<br />
den Brunnen 4 und 5 der Wasserversorgung Untererthal, Fl.<strong>Nr</strong>n.<br />
1760/1 und 1756/1, Gemarkung Untererthal<br />
• Gemeinde Nüdlingen<br />
Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung<br />
und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />
C) Sonstige Veröffentlichungen<br />
• Keine Veröffentlichung<br />
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes<br />
9<br />
Probeeinschreibung für FOS/BOS in Hammelburg<br />
Die Bürgerinnen und Bürger des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, vertreten<br />
durch den Kreistag, sehen einen Bedarf für eine Fachober- und Berufsoberschule<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> mit Sitz in<br />
Hammelburg.<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hat daher die Initiative ergriffen, um eine<br />
solche Schulform auf den Weg zu bringen. Eine der Voraussetzungen<br />
für die Errichtung einer FOS/BOS in Hammelburg ist eine erforderliche<br />
Mindestzahl von Schülern/Schülerinnen, die gemäß den Richtlinien<br />
des Kultusministeriums diesen Schultyp besuchen müssen. Um endgültige<br />
Sicherheit über den Schulbedarf zu erlangen, wird im Rahmen<br />
der regulären Schulanmeldung eine sogenannte Probeeinschreibung<br />
durchgeführt.<br />
Die Probeeinschreibung für die FOS/BOS Hammelburg<br />
für das Schuljahr 2013/2014<br />
findet <strong>vom</strong> 25.02. bis 08.03.2013 statt.<br />
Die Interessenten/Interessentinnen schreiben sich ganz regulär bei<br />
einer der fünf an der Probeeinschreibung teilnehmenden Fachober-<br />
und Berufsoberschule ein. Diese Einschreibung muss beinhalten,<br />
dass man erstrangig den FOS/BOS-Standort Hammelburg wählt.<br />
Folgende FOS/BOS stehen für die Probeeinschreibung zur Verfügung:<br />
� FOS/BOS <strong>Bad</strong> Neustadt/Saale<br />
Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />
(09771/7038)<br />
� FOS/BOS Kitzingen<br />
Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />
(09321/4656)<br />
� FOS/BOS Marktheidenfeld<br />
Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />
(09391/2257)<br />
� FOS/BOS Schweinfurt<br />
Technik, Wirtschaft, Sozialwesen<br />
(09721/978070)<br />
� FOS/BOS Würzburg (städtisch)<br />
Technik, Wirtschaft<br />
(0931/79530 Franz-Oberthür-Schule)<br />
Die Probeeinschreibung ist ohne Risiko für die künftigen FOS/BOS-<br />
Schüler/innen. Sollte die Neugründung scheitern, gilt die Einschreibung<br />
automatisch für die Schule, an der die Probeeinschreibung<br />
stattfand.<br />
Schüler/innen, die Interesse am Besuch einer außerbayerischen<br />
FOS/BOS (z. B. in Hessen) haben, aber erstrangig Hammelburg<br />
wählen würden, müssen sich ebenfalls bei einer der fünf oben genann-
Seite 2 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />
ten Schulen einschreiben. In Verbindung mit dieser Einschreibung<br />
muss erklärt werden, dass man sich im Falle eines Scheiterns der<br />
FOS/BOS in Hammelburg für eine außerbayerische Schule eingeschrieben<br />
hat. Gleichzeitig muss natürlich eine entsprechende Einschreibung<br />
bei der außerbayerischen Schule erfolgen mit Hinweis auf<br />
den möglichen FOS/BOS-Besuch in Hammelburg.<br />
Wichtig:<br />
Durch die Probeeinschreibung besteht kein Anspruch auf eine<br />
Beschulung in Hammelburg.<br />
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit den Einschreibungsmodalitäten<br />
wenden Sie sich bitte unmittelbar an eine der fünf oben<br />
genannten Einschreibungsschulen. Ansonsten steht Ihnen als<br />
Ansprechpartner Herr Gerhard Kauf im Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
zur Verfügung (Tel.: 0971/801-3340 bzw. Mail: gerhard.kauf@kg.de).<br />
10<br />
Übungen der Bundeswehr<br />
Einheiten der Bundeswehr beabsichtigen<br />
a) am 01.02.2013<br />
b) <strong>vom</strong> 07.02.2013 bis 08.02.2013<br />
c) <strong>vom</strong> 18.02.2013 bis 25.02.2013<br />
Übungen unter der Bezeichnung<br />
a) Orientierungsmarsch Hochstrasse<br />
b) Orientierungsmarsch Hochstrasse Nacht<br />
c) Einsatzübung im Übungsdurchgang 03/13<br />
im Übungsraum<br />
a) und b) Zeitlofs – Weißenbach – Detter – Heiligkreuz<br />
c) <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
durchzuführen.<br />
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einheiten der übenden<br />
Truppen fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen<br />
Sprengmitteln (Fundmunition, dergl.) ausgehen, wird besonders hingewiesen.<br />
Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf<br />
dieser Gegenstände sind verboten und können nach den Vorschriften<br />
des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder Hehlerei,<br />
sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen<br />
geahndet werden.<br />
Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind<br />
bei der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden,<br />
sofern diese nicht bereits durch einen Flurschadenoffizier<br />
oder <strong>vom</strong> Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.<br />
Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten, diese<br />
Übung(en) ortsüblich bekanntzumachen.<br />
Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
Thomas Bold, Landrat<br />
B) Veröffentlichungen der Gemeinden<br />
Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
11<br />
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />
und Abgrenzungssatzung für den Gemeinde-<br />
teil Großenbrach (Fl.<strong>Nr</strong>n. 24/1 und 26, Gemarkung<br />
Großenbrach) des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
(§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />
Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss <strong>vom</strong> 27.11.2012 die<br />
Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil<br />
Großenbrach als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit<br />
gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt<br />
gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung<br />
gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB<br />
in Kraft.<br />
Die Satzung mit Anlagen liegt ab sofort während den allgemeinen<br />
Dienststunden von Montag bis Freitag im Rathaus <strong>Bad</strong> Bocklet,<br />
Kleinfeldlein 14, Zimmer <strong>Nr</strong>. 2, zu jedermanns Einsichtnahme aus.<br />
Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft erteilt.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung<br />
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungs-<br />
und Abgrenzungssatzung und des Flächennutzungsplanes<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />
Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt <strong>Bad</strong> Bocklet geltend<br />
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />
Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2<br />
sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />
für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />
die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />
<strong>Bad</strong> Bocklet, 08.01.2013<br />
Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
Back, Erster Bürgermeister<br />
12<br />
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Ortsabrundungs-<br />
und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil Steinach<br />
(Fl.<strong>Nr</strong>. 181, Gemarkung Steinach) des Marktes <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
(§ 34 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB)<br />
Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss <strong>vom</strong> 27.11.2012 die<br />
Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung für den Gemeindeteil<br />
Steinach als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit<br />
gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt<br />
gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ortsabrundungs- und Abgrenzungssatzung<br />
gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB<br />
in Kraft.<br />
Die Satzung mit Anlagen liegt ab sofort während den allgemeinen<br />
Dienststunden von Montag bis Freitag im Rathaus <strong>Bad</strong> Bocklet,<br />
Kleinfeldlein 14, Zimmer <strong>Nr</strong>. 2, zu jedermanns Einsichtnahme aus.<br />
Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft erteilt.<br />
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung<br />
sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />
Unbeachtlich werden demnach<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungs-<br />
und Abgrenzungssatzung und des Flächennutzungsplanes<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013 Seite 3<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des<br />
Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt <strong>Bad</strong> Bocklet geltend<br />
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />
Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2<br />
sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />
für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,<br />
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,<br />
die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.<br />
<strong>Bad</strong> Bocklet, 08.01.2013<br />
Markt <strong>Bad</strong> Bocklet<br />
Back, Erster Bürgermeister<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
13<br />
Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
im Wege der Amtshilfe für das Amt für<br />
Ländliche Entwicklung Unterfranken;<br />
Dorferneuerung Gemeinde Aura a. d. Saale 3,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
Der Beschluss zur Anordnung der Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3<br />
und die Gebietskarte liegen<br />
<strong>vom</strong> 04.02.2013 mit 18.02.2013<br />
im Bauamt der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />
Maxstraße 23, Zimmer <strong>Nr</strong>. 5,<br />
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten<br />
aus.<br />
Diese Unterlagen können darüber hinaus in den nächsten drei<br />
Monaten auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung<br />
Unterfranken unter dem Link „Anordnung" eingesehen werden.<br />
(http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/service/)<br />
Hinweis:<br />
Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden.<br />
Würzburg, 09.01.2013 <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, 10.01.2013<br />
Amt für Ländliche Entwicklung Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
Eisentraut, Baudirektor Blankenburg, Oberbürgermeister<br />
14<br />
Ausschreibung; Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 1275,<br />
Gemarkung Reiterswiesen<br />
Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> beabsichtigt, das Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 1275,<br />
Gemarkung Reiterswiesen (Fläche: 2.835 m²) zu veräußern. Es handelt<br />
sich um ein verpachtetes Wiesengrundstück, welches nahe der<br />
Abzweigung der Kreisstraße KG 8 Richtung „Schwarze Pfütze“ liegt.<br />
Der Verkehrswert des Grundstückes beträgt ca. 1.500,00 Euro.<br />
Gebote unter Nennung eines Kaufpreises im verschlossenen Kuvert<br />
mit der Aufschrift „Angebot Fl.<strong>Nr</strong>. 1275, Gemarkung Reiterswiesen -<br />
nicht öffnen!“ können bis zum 25.02.2013 gerichtet werden an die<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Herrn Horst Geier, Maxstraße 23, 97688 <strong>Bad</strong><br />
<strong>Kissingen</strong>.<br />
Nähere Auskünfte unter Tel. 0971 / 807-3100 (Herr Geier).<br />
Ein Anspruch auf Zuschlag unter dem Verkehrswert besteht nicht.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, 22.01.2013<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
Blankenburg, Oberbürgermeister<br />
Markt Zeitlofs<br />
15<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Marktes Zeitlofs<br />
über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer<br />
im Kalenderjahr 2013<br />
Für den Markt Zeitlofs wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des<br />
Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie<br />
im Vorjahr festgesetzt.<br />
Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr<br />
2013 erhalten, haben 2013 die gleiche Grundsteuer wie im<br />
Kalenderjahr 2012 zu zahlen.<br />
Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung<br />
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein<br />
schriftlicher Grundsteuerbescheid 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung<br />
durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig,<br />
wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbe-scheides des<br />
Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird.<br />
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am<br />
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Abweichend<br />
hiervon werden Kleinbeträge bis 15,00 Euro mit ihrem Jahresbetrag<br />
am 15.08. und Beträge bis 30,00 Euro mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages<br />
am 15.02. und 15.08. fällig.<br />
Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten zu überweisen:<br />
VR-Bank <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>-<strong>Bad</strong> Brückenau eG, BLZ 790 650 28, Konto-<br />
<strong>Nr</strong>. 1215485,<br />
Sparkasse <strong>Bad</strong> Brückenau, BLZ 793 510 10, Konto-<strong>Nr</strong>. 620066019,<br />
Bank Schilling & Co. Hammelburg, BLZ 790 320 38, Konto-<strong>Nr</strong>. 0043<br />
321009.<br />
Für Steuerpflichtige, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben,<br />
werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monates<br />
nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) einlegen<br />
oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen,<br />
unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).<br />
1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:<br />
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />
Markt Zeitlofs, Baumallee 12, 97799 Zeitlofs, einlegen. Sollte über den<br />
Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich<br />
nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11<br />
02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082<br />
Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle dieses Gerichtes erheben. Die Klage können Sie nicht<br />
vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs<br />
erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine<br />
kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den<br />
Beklagten (Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der<br />
Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift<br />
beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für<br />
die übrigen Beteiligten beifügen.<br />
2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:<br />
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe<br />
dieses Bescheides bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,<br />
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift:<br />
Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes<br />
erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten<br />
(Markt Zeitlofs) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen,<br />
ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur<br />
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der<br />
Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift<br />
beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für<br />
die übrigen Beteiligten beifügen.
Seite 4 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde im<br />
Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren<br />
eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />
Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung<br />
und Klageerhebung in elektronischer Form<br />
(z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen<br />
zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich<br />
ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
Zeitlofs, 11.01.2013<br />
Markt Zeitlofs<br />
Friedrich, Erster Bürgermeister<br />
Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />
16<br />
Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung des Marktes Elfershausen<br />
und der Gemeinde Fuchsstadt über die Festsetzung und<br />
Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) <strong>vom</strong> 07.08.1973<br />
(BGBI l S. 965) in der derzeit gültigen Fassung wird die Grundsteuer<br />
für das Jahr 2013 - vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Grundsteuerbescheide<br />
2013 - in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2012<br />
festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die<br />
keinen Grundsteuerbescheid 2013 erhalten haben, im Kalenderjahr<br />
2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für<br />
diese Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />
dieser Festsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie<br />
wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid 2013<br />
zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres<br />
Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November<br />
2013 fällig. Bereits erfolgte Zahlungen werden auf die Steuerschuld<br />
angerechnet.<br />
Kleinbeträge werden wie folgt fällig:<br />
1. am 15. August 2013 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser<br />
15,00 Euro nicht übersteigt.<br />
2. am 15. Februar und 15. August 2013 zu je einer Hälfte ihres<br />
Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.<br />
Wurde die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt,<br />
ist die Grundsteuer am 1. Juli 2013 zur Zahlung fällig. Die Grundsteuerbescheide<br />
und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Elfershausen, Steueramt, Marktstraße 17, 97725 Elfershausen,<br />
eingesehen werden.<br />
Treten gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen und/oder in der<br />
persönlichen Steuerpflicht Änderungen ein, wird von Amts wegen<br />
nach Erlass des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt<br />
ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt. Bis zur Bekanntgabe eines<br />
neuen Grundsteuerbescheides hat der Steuerschuldner zu den bisherigen<br />
Fälligkeitstagen Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) unter Zugrundelegung<br />
der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.<br />
Diese öffentliche Bekanntmachung gilt am Tag nach der Veröffentlichung<br />
als bekannt gegeben.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach<br />
dem Tag der wirksamen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Elfershausen, Marktstraße 17, 97725 Elfershausen,<br />
einzulegen. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail genügt nicht<br />
der Schriftform. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />
Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so<br />
kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,<br />
Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />
werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der<br />
Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen der<br />
besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist geboten ist.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Elfershausen oder<br />
Gemeinde Fuchsstadt) und den Streitgegenstand bezeichnen. Es soll<br />
ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll<br />
diese Steuerfestsetzung in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden.<br />
Elfershausen, 14.01.2013 Fuchsstadt, 14.01.2013<br />
Markt Elfershausen Gemeinde Fuchsstadt<br />
Neeb, Erster Bürgermeister Hart, Erster Bürgermeister<br />
17<br />
Bekanntmachung des Marktes Elfershausen im Wege der Amtshilfe<br />
für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken;<br />
Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3, Gemeinde Aura a. d. Saale,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
Der Beschluss zur Anordnung der Dorferneuerung Aura a. d. Saale 3<br />
und die Gebietskarte liegen<br />
<strong>vom</strong> 04.02.2013 mit 18.02.2013<br />
in der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten<br />
aus.<br />
Diese Unterlagen können darüber hinaus in den nächsten drei Monaten<br />
auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung<br />
Unterfranken unter dem Link „Anordnung" eingesehen werden.<br />
(http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/service/)<br />
Hinweis:<br />
Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden.<br />
Würzburg, 09.01.2013 Elfershausen, 14.01.2013<br />
Amt für Ländliche Entwicklung Markt Elfershausen<br />
Eisentraut, Baudirektor Neeb, Erster Bürgermeister<br />
18<br />
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Elfershausen für das Haushaltsjahr 2013<br />
I.<br />
Nachstehend wird die von der Gemeinschaftsversammlung am<br />
21.11.2012 beschlossene Haushaltssatzung für 2013, die keine genehmigungspflichtigen<br />
Teile enthält, amtlich bekanntgemacht.<br />
Der Haushaltsplan für 2013 liegt <strong>vom</strong> Tag der Veröffentlichung an eine<br />
Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Elfershausen zur öffentlichen Einsicht auf.<br />
II.<br />
Haushaltssatzung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 41, 42<br />
KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die<br />
Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen folgende<br />
Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />
wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 705.200,00 Euro<br />
und<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 50.000,00 Euro<br />
ab.
<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013 Seite 5<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht<br />
festgesetzt.<br />
(1) Verwaltungsumlage<br />
§ 4<br />
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />
(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />
wird für das Haushaltsjahr 2013 auf<br />
550.000,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der<br />
Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />
2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende<br />
Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong> 31.12.2011<br />
mit 4.682 Einwohner zu Grunde gelegt.<br />
3. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 117,4712 Euro<br />
festgesetzt.<br />
(2) Investitionsumlage<br />
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />
(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt<br />
wird für das Haushaltsjahr 2013 auf<br />
30.000,00 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der<br />
Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />
2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende<br />
Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong> 31.12.2011 mit<br />
4.682 Einwohner zu Grunde gelegt.<br />
3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 6,4075 Euro<br />
festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
§ 7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Elfershausen, 14.01.2013<br />
Verwaltungsgemeinschaft Elfershausen<br />
Neeb, Gemeinschaftsvorsitzender<br />
Stadt Münnerstadt<br />
19<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Münnerstadt über die<br />
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das<br />
Kalenderjahr 2013<br />
Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974<br />
aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen<br />
Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide<br />
wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen<br />
Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.<br />
Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.<br />
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird<br />
hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) <strong>vom</strong><br />
07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch<br />
die Gesetze <strong>vom</strong> 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), <strong>vom</strong> 23.09.1990<br />
(BGBl. II, Seite 885), <strong>vom</strong> 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), <strong>vom</strong><br />
27.12.1993 (BGBl. I, S. 1994, S. 2378, S. 2439), <strong>vom</strong> 14.09.1994<br />
(BGBl. I, S. 2325), <strong>vom</strong> 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), <strong>vom</strong><br />
19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), <strong>vom</strong> 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601),<br />
<strong>vom</strong> 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790), <strong>vom</strong> 01.09.2005 (BGBI. I, S. 2676<br />
und <strong>vom</strong> 19.12.2008 (BGBI I, S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />
2013 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet,<br />
dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für<br />
das Jahr 2013 erhalten, im Kalenderjahr 2013 die gleiche Grundsteuer<br />
wie im Kalenderjahr 2012 zu entrichten haben. Für diese treten mit<br />
dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen<br />
ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid<br />
für 2013 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres<br />
Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2013 vorbehaltlich<br />
einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide<br />
und die Begründung hierzu können bei der Stadt Münnerstadt,<br />
Stenayer Platz 2, 97702 Münnerstadt, eingesehen werden.<br />
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem<br />
Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem<br />
Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen<br />
beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich<br />
oder zur Niederschrift bei der Stadt Münnerstadt, Stenayer Platz 2,<br />
97702 Münnerstadt, einzulegen.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />
Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />
werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der<br />
Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen<br />
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.<br />
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Streitgegenstand<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,<br />
die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in<br />
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt<br />
werden.<br />
Münnerstadt, 18.01.2013<br />
Stadt Münnerstadt<br />
Blank, Erster Bürgermeister<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
20<br />
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung<br />
der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013 für die Mitgliedsgemeinden<br />
der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Bad</strong> Brückenau<br />
Für den Markt Geroda, die Gemeinden Oberleichtersbach und Riedenberg<br />
und den Markt Schondra gilt die Grundsteuer gemäß § 27<br />
Abs. 3 und Art. 29 des Grundsteuergesetzes <strong>vom</strong> 07.08.1973 in der<br />
aktuellen Fassung für das Kalenderjahr 2013 in gleicher Höhe wie im<br />
Vorjahr weiter.<br />
Für den Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung<br />
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage<br />
ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2013 zugegangen wäre. Die<br />
Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann<br />
hinfällig, wenn auf Grund eines geänderten Grundsteuermessbescheides<br />
des Finanzamts ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2013<br />
erteilt wurde oder noch erteilt wird.<br />
Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr<br />
2013 erhalten, haben 2013 die gleiche Grundsteuer wie im<br />
Kalenderjahr 2012 zu entrichten.<br />
Die Grundsteuer ist wie im Vorjahr fällig mit einem Viertel des Jahresbetrages<br />
am<br />
15. Februar,<br />
15. Mai,<br />
15. August,<br />
15. November.<br />
Kleinbeträge bis 30,00 Euro am 15. Februar und 15. August je zur<br />
Hälfte des Jahresbetrages;<br />
Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August.
Seite 6 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />
Steuerpflichtigen, die eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben,<br />
werden die Grundsteuerbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten abgebucht.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats<br />
nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.)<br />
oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen,<br />
unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Bad</strong> Brückenau in 97769 <strong>Bad</strong> Brückenau, Sinnau-<br />
str. 14a, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden<br />
Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so<br />
kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082 Würzburg,<br />
Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung<br />
des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss<br />
den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand des<br />
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in<br />
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 97082<br />
Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die<br />
Klage muss den Kläger, den Beklagten (die Gemeinde) und den Gegenstand<br />
des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten<br />
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und<br />
Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in<br />
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt<br />
werden.<br />
<strong>Bad</strong> Brückenau, 18.01.2013<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
Emmert, stellv. Gemeinschaftsvorsitzender<br />
21<br />
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
I.<br />
Nachstehend wird die von der Gemeinschaftsversammlung am<br />
10.12.2012 beschlossene Haushaltssatzung für 2013, die keine genehmigungspflichtigen<br />
Teile enthält, amtlich bekannt gemacht.<br />
Der Haushaltsplan 2013 liegt <strong>vom</strong> Tage dieser Veröffentlichung an<br />
eine Woche lang in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Bad</strong> Brückenau zur öffentlichen Einsicht auf.<br />
II.<br />
Haushaltssatzung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, §§ 41, 42<br />
KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013<br />
wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in Einnahmen und Ausgaben mit 798.200,00 Euro<br />
und<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in Einnahmen und Ausgaben mit 36.000,00 Euro<br />
ab.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
wird auf 0,00 Euro festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht<br />
festgesetzt.<br />
(1) Verwaltungsumlage<br />
§ 4<br />
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll)<br />
zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />
wird für das Haushaltsjahr 2013 auf 642.162,00 Euro festgesetzt<br />
und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden<br />
bemessen.<br />
2. Die Aufteilung der Verwaltungsumlage erfolgt aufgrund der maßgebenden<br />
Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong> 30.06.2012.<br />
3. Die Verwaltungsumlage wird auf 114,00 Euro je Einwohner (5.633<br />
Gesamteinwohner VG) festgesetzt.<br />
(2) Investitionsumlage<br />
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000,00 € festgesetzt<br />
(Höchstens 1/6 der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen<br />
Art. 73 Abs. 2 GO).<br />
§ 6<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
§ 7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> Brückenau, 16.01.2013<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
Emmert, stellv. Gemeinschaftsvorsitzender<br />
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach<br />
22<br />
Satzung des Marktes Maßbach über die<br />
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
„Sanierungsgebiet II im Altort Maßbach“<br />
Vom 22.11.2012<br />
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
Im nachfolgenden näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />
Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen<br />
wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.<br />
Das insgesamt 4,5 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als<br />
Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung „Sanierungsgebiet<br />
II“.<br />
Das Erweiterungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile<br />
innerhalb der im Untersuchungsbericht des Büros Wegner -<br />
Stadtplanung aus Veitshöchheim abgegrenzten und im beiliegenden<br />
Lageplan ersichtlichen Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser<br />
Satzung und als Anlage 1 beigefügt.<br />
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen<br />
Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grund-
<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013 Seite 7<br />
stücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen<br />
dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.<br />
§ 2 Verfahren<br />
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt.<br />
Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften<br />
der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.<br />
§ 3 Genehmigungspflichten<br />
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben<br />
und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 2<br />
BauGB Anwendung.<br />
§ 4 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung<br />
rechtsverbindlich.<br />
Maßbach, 22.11.2012<br />
Markt Maßbach<br />
Wegner, Erster Bürgermeister<br />
Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
23<br />
Bekanntmachung der Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau;<br />
Grundsteuerzahlungen für 2013<br />
Die Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau macht bekannt, dass gem. § 27 Abs. 3<br />
Grundsteuergesetz der letzte in den Vorjahren zugestellte Grundsteuerbescheid<br />
auch für das Kalenderjahr 2013 gilt, soweit er nicht durch<br />
einen neuen Bescheid ersetzt wird. Die Grundsteuer ist deshalb in<br />
gleicher Höhe wie im Vorjahr zu den bekannten Zahlungsterminen zu<br />
entrichten.<br />
Die Grundsteuer ist fällig mit je einem Viertel des Jahresbetrages am<br />
15. Februar,<br />
15. Mai,<br />
15. August,<br />
15. November.<br />
Kleinbeträge bis 30,00 Euro zur Hälfte am 15. Februar und 15. August,<br />
Kleinbeträge bis 15,00 Euro am 15. August.<br />
Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse eine Abbuchungsermächtigung<br />
erteilt haben, werden die Grundsteuerbeträge zu den angegebenen<br />
Fälligkeiten abgebucht.<br />
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines<br />
Monats nach dieser Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der<br />
Widerspruch ist schriftlich (eine einfache E-Mail ohne elektronische<br />
Signatur entspricht nicht der Schriftform) oder zur Niederschrift bei der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau, Marktplatz 2, 97769 <strong>Bad</strong> Brückenau, einzulegen.<br />
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim<br />
Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>, Obere Marktstraße 6, 97688 <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />
eingelegt wird.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />
Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim<br />
Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht<br />
vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs<br />
erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles<br />
eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die beklagte<br />
Behörde Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben<br />
werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift<br />
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
<strong>Bad</strong> Brückenau, 17.01.2013<br />
Stadt <strong>Bad</strong> Brückenau<br />
Brigitte Meyerdierks, Erste Bürgermeisterin<br />
Stadt Hammelburg<br />
24<br />
Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;<br />
Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser<br />
aus den Brunnen 4 und 5 der Wasserversorgung Untererthal,<br />
Fl.<strong>Nr</strong>n. 1760/1 und 1756/1, Gemarkung Untererthal<br />
Das Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> hat mit Bescheid <strong>vom</strong> 30.11.2012,<br />
<strong>Nr</strong>. 42-6420-B 408, für das im Betreff genannte Vorhaben die erforderliche<br />
wasserrechtliche Gestattung erteilt.<br />
Der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechende<br />
Plan liegen in der Zeit<br />
<strong>vom</strong> 28.01.2013 bis 28.02.2013<br />
bei der Stadtverwaltung Hammelburg, Rathaus, Am Marktplatz 1,<br />
97762 Hammelburg, Zimmer-<strong>Nr</strong>. 21, während der allgemeinen Dienststunden<br />
zur Einsicht aus.<br />
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid des Landratsamtes<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt;<br />
gegen ihn kann von den übrigen Betroffenen entsprechend der<br />
Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg<br />
eingelegt werden.<br />
Hammelburg, 22.01.2013<br />
Stadt Hammelburg<br />
Ernst Stross, Erster Bürgermeister
Seite 8 <strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> <strong>Nr</strong>. 2/2013<br />
Gemeinde Nüdlingen<br />
25<br />
Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung<br />
und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2013<br />
Für die Gemeinde Nüdlingen wird die Grundsteuer, gemäß § 27<br />
Abs. 3 des Grundsteuergesetzes sowie aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses<br />
<strong>vom</strong> 4. Dezember 2012, für das Kalenderjahr 2013 in<br />
gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die<br />
keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 erhalten,<br />
haben für das Jahr 2013 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu<br />
zahlen.<br />
Gegenüber dem Kalenderjahr 2012 ist keine Hebesatzänderung der<br />
Grundsteuer A und der Grundsteuer B eingetreten, so dass aus Gründen<br />
der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung<br />
von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2013 verzichtet wird.<br />
Auf Wunsch wird ein aktueller Grundsteuerbescheid für das Jahr 2013<br />
bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Steuerverwaltung<br />
Zimmer 2, gerne ausgehändigt.<br />
Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung<br />
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein<br />
schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung<br />
durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn<br />
aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes<br />
ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird.<br />
Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.<br />
Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig. Abweichend hiervon<br />
wird bestimmt, dass Kleinbeträge am 15. August mit ihrem Jahresbetrag<br />
fällig werden, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt, bzw.<br />
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages,<br />
wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.<br />
Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten der Gemeinde<br />
Nüdlingen zu überweisen:<br />
Raiffeisenbank Nüdlingen e.G.,<br />
Konto-<strong>Nr</strong>. 10 359 (BLZ 790 691 81)<br />
Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong>,<br />
Konto-<strong>Nr</strong>. 350 090 (BLZ 793 510 10)<br />
Bei erteilter Einzugsermächtigung, werden die Grundsteuerbeträge<br />
wunschgemäß zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.<br />
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem<br />
Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen die Festsetzungen durch vorstehende öffentliche Bekanntmachung<br />
(neuer Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />
Bekanntgabe, die Frist beginnt mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung<br />
zu laufen, entweder Widerspruch eingelegt werden (siehe<br />
1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde<br />
Nüdlingen, Kissinger Straße 1, 97720 Nüdlingen, einzulegen.<br />
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener<br />
Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim<br />
Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,<br />
Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung<br />
des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer<br />
Umstände des Falles eine kürzere<br />
Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde<br />
Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden.<br />
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach<br />
11 02 65, 97029 Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde<br />
Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />
Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde<br />
im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren<br />
eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen<br />
Widerspruchsverfahren und unmittelbarer Klageerhebung.<br />
Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer<br />
Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.<br />
Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und<br />
Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides,<br />
nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen<br />
werden (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung). Einwendungen, die sich<br />
gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages<br />
bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten,<br />
sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.<br />
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses<br />
Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der<br />
angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen<br />
Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der<br />
Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige,<br />
der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens<br />
zu tragen.<br />
Nüdlingen, 18.01.2013<br />
Gemeinde Nüdlingen<br />
Kiesel, Erster Bürgermeister<br />
C) Sonstige Veröffentlichungen<br />
Keine Veröffentlichung<br />
Landratsamt <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong><br />
Thomas Bold, Landrat<br />
Die Probeeinschreibung für die<br />
FOS/BOS Hammelburg<br />
– Schuljahr 2013/2014 –<br />
findet <strong>vom</strong> 25.02. bis 08.03.2013 statt<br />
(siehe Teil A <strong>Nr</strong>. 9 dieses <strong>Amtsblatt</strong>es)