19.02.2013 Aufrufe

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 3 ... - LANV

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 3 ... - LANV

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 3 ... - LANV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. Pflichten des Arbeitgebers<br />

I. Diskriminierungsverbot<br />

Art. 8a<br />

1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht aufgrund<br />

seines Geschlechts benachteiligen.<br />

Art. 8b<br />

2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten<br />

Arbeitnehmern<br />

Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten<br />

Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber<br />

vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn,<br />

dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo dies angemessen<br />

ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.<br />

Ia. Lohn<br />

Art. 9<br />

1. Art und Höhe im Allgemeinen<br />

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich<br />

oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.<br />

2) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt<br />

im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes<br />

verabredet oder üblich ist.<br />

3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts<br />

des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer<br />

des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht<br />

dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere<br />

Schutzvorschriften gelten.<br />

Art. 10<br />

2. Anteil am Geschäftsergebnis<br />

1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz<br />

oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des<br />

Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein<br />

anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.<br />

2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten<br />

oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben<br />

und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich<br />

ist.<br />

3) Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies<br />

auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu<br />

übergeben.<br />

Seite 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!