Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 3 ... - LANV
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C. Pflichten des Arbeitgebers<br />
I. Diskriminierungsverbot<br />
Art. 8a<br />
1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern<br />
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht aufgrund<br />
seines Geschlechts benachteiligen.<br />
Art. 8b<br />
2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten<br />
Arbeitnehmern<br />
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten<br />
Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber<br />
vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn,<br />
dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo dies angemessen<br />
ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.<br />
Ia. Lohn<br />
Art. 9<br />
1. Art und Höhe im Allgemeinen<br />
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich<br />
oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.<br />
2) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt<br />
im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes<br />
verabredet oder üblich ist.<br />
3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts<br />
des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer<br />
des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht<br />
dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere<br />
Schutzvorschriften gelten.<br />
Art. 10<br />
2. Anteil am Geschäftsergebnis<br />
1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz<br />
oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des<br />
Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein<br />
anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.<br />
2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten<br />
oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben<br />
und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich<br />
ist.<br />
3) Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies<br />
auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu<br />
übergeben.<br />
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