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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 3 ... - LANV

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5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis<br />

geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.<br />

6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des<br />

Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt-<br />

und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen<br />

Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.<br />

Art. 28<br />

2. bei Hausgemeinschaft<br />

1) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende<br />

Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.<br />

2) Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung<br />

verhindert, so hat der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nicht obligatorisch versichert<br />

ist, Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten<br />

Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach<br />

der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.<br />

3) Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen<br />

Leistungen zu gewähren.<br />

Art. 28a<br />

3. Bei der Bearbeitung von Personendaten<br />

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung<br />

für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich<br />

sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.<br />

VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub<br />

Art. 29<br />

1. Freizeit<br />

1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb freie Tage zu gewähren, in<br />

der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Verhältnissen<br />

nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage.<br />

2) Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise<br />

mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei<br />

freie Halbtage eingeräumt werden.<br />

3) Dem Arbeitnehmer sind im übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter<br />

Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.<br />

4) Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers<br />

angemessen Rücksicht zu nehmen.<br />

5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern<br />

gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu<br />

drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers<br />

dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.<br />

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