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Merkblatt Familienzuschlag - Landesamt für Besoldung und ...

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<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Besoldung</strong> <strong>und</strong> Versorgung NRW – 40192 Düsseldorf – Tel. 0211 / 6023-01<br />

Stand:<br />

04/2002<br />

Dieses <strong>Merkblatt</strong> informiert Sie<br />

M e r k b l a t t<br />

F a m i l i e n z u s c h l a g<br />

���� über Ihre Ansprüche auf Zahlung von <strong>Familienzuschlag</strong> sowie<br />

���� über Ihre Obliegenheiten beim Bezug derartiger Leistungen<br />

Zu diesem <strong>Merkblatt</strong> gehört ein Beiblatt, das die auf Sie<br />

zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen beinhaltet.<br />

Hierin finden Sie auch ergänzende Hinweise, falls die<br />

nachfolgenden gr<strong>und</strong>sätzlichen Ausführungen nur eingeschränkt<br />

zutreffen oder zusätzliche Regelungen von Bedeutung<br />

sind.<br />

Machen Sie sich bitte mit den nachfolgenden Informationen<br />

vertraut. Denn es gehört zu Ihren Obliegenheiten, sich<br />

über die wesentlichen Bestandteile der von hier geleisteten<br />

Zahlungen - mithin auch über den <strong>Familienzuschlag</strong> -<br />

Klarheit zu verschaffen, die Zahlungen sorgfältig auf Richtigkeit<br />

zu überprüfen <strong>und</strong> etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich<br />

dem LBV mitzuteilen.<br />

Ein <strong>Merkblatt</strong> kann nicht auf jeden Einzelfall eingehen.<br />

Sollten Sie deshalb noch Fragen haben oder verbleibende<br />

Zweifel nicht selbst klären können, wenden Sie sich bitte<br />

an die <strong>für</strong> sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. den <strong>für</strong><br />

Sie zuständigen Sachbearbeiter beim LBV <strong>und</strong> beantragen<br />

Sie ggf. eine schriftliche Auskunft.<br />

Nur so können Sie sich vor etwaigen Nachteilen aus möglichen<br />

Fehlentscheidungen schützen. Denn Auskünfte <strong>und</strong><br />

Belehrungen von anderen Stellen sind nicht verbindlich.<br />

1. Allgemeines zum <strong>Familienzuschlag</strong><br />

Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der <strong>Besoldung</strong>sgruppe<br />

(A 1 bis A 8 bzw. übrige <strong>Besoldung</strong>sgruppen)<br />

<strong>und</strong> der Stufe, die Ihren Familienverhältnissen<br />

entspricht. Für Beamte auf Widerruf im<br />

Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die <strong>Besoldung</strong>sgruppe<br />

des Eingangsamts maßgebend, in das der<br />

Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes<br />

unmittelbar eintritt.<br />

Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass bei mehreren Anspruchsberechtigten<br />

oder mehreren Anspruchsverhältnissen<br />

der <strong>Familienzuschlag</strong> insgesamt nur einmal zusteht.<br />

2.1 Ledige<br />

2.1.1 Ledige erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich keinen <strong>Familienzuschlag</strong>.<br />

2.1.2 Ledige, die eine andere Person in ihre Wohnung<br />

aufgenommen haben<br />

Den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1 erhalten Ledige<br />

dann, wenn<br />

� sie eine andere Person nicht nur vorübergehend<br />

in ihre Wohnung aufgenommen haben <strong>und</strong><br />

� sie dieser Person Unterhalt gewähren <strong>und</strong><br />

� die Unterhaltsgewährung erfolgt, weil sie aus<br />

beruflichen oder ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen ihrer<br />

Hilfe bedürfen.<br />

* * *<br />

Den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1 erhalten Ledige<br />

ferner, wenn<br />

� sie eine andere Person nicht nur vorübergehend<br />

in ihre Wohnung aufgenommen haben <strong>und</strong><br />

� sie dieser Person Unterhalt gewähren <strong>und</strong><br />

� die Unterhaltsgewährung erfolgt, weil sie gesetzlich<br />

oder sittlich dazu verpflichtet sind.<br />

Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>für</strong> den Unterhalt der<br />

aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen,<br />

die das Sechsfache des <strong>Familienzuschlag</strong>s der<br />

Stufe 1 übersteigen.<br />

Handelt es sich bei der aufgenommenen Person um<br />

ein Kind, rechnen Kindergeld <strong>und</strong> kinderbezogener<br />

Teil des <strong>Familienzuschlag</strong>es mit zu den zur Verfügung<br />

stehenden Mitteln.<br />

BGL.05.1 - 04/02 - Seite 1 von 4


Ein Kind gilt auch dann als in die Wohnung aufgenommen,<br />

wenn Ledige es auf ihre Kosten anderweitig<br />

untergebracht haben, ohne dass dadurch die<br />

häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden<br />

soll.<br />

* * *<br />

Wenn mehrere Berechtigte den <strong>Familienzuschlag</strong><br />

der Stufe 1 wegen der Aufnahme einer anderen<br />

Person in die gemeinsam bewohnte Wohnung beanspruchen,<br />

wird die Zahlung nach der Anzahl der<br />

Berechtigten anteilig gewährt.<br />

2.1.3 Ledige, die bis zum 1. Januar 1936 geboren sind<br />

Ledige, die bis zum 1. Januar 1936 geboren sind<br />

<strong>und</strong> mindestens seit dem 31. Dezember 1975 ununterbrochen<br />

mit Anspruch auf Ortszuschlag bzw.<br />

<strong>Familienzuschlag</strong> im öffentlichen Dienst stehen, erhalten<br />

ebenfalls den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1<br />

(Besitzstandsregelung).<br />

2.1.4 Ledige mit Kindern<br />

siehe Ziffer 2.6<br />

2.2 Verheiratete<br />

2.2.1 Verheiratete erhalten den <strong>Familienzuschlag</strong> der<br />

Stufe 1, wenn der Ehegatte<br />

- nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,<br />

- nicht bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der<br />

dem Ortszuschlag/<strong>Familienzuschlag</strong> vergleichbare<br />

Leistungen gewährt <strong>und</strong> bei dem die öffentliche<br />

Hand durch Zahlung von Beiträgen,<br />

Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,<br />

- keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach<br />

beamtenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen hat.<br />

2.2.2 Verheiratete, deren Ehegatte beschäftigt ist,<br />

Mutterschaftsgeld oder Versorgungsbezüge erhält<br />

Ist der Ehegatte - mit Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong>/Ortszuschlag<br />

-<br />

- im öffentlichen Dienst beschäftigt oder<br />

- bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der dem<br />

Ortszuschlag/<strong>Familienzuschlag</strong> vergleichbare<br />

Leistungen gewährt <strong>und</strong> bei dem die öffentliche<br />

Hand durch Zahlung von Beiträgen, Zuschüssen<br />

oder in anderer Weise beteiligt oder<br />

mäßigung gemindert, wenn entweder der Ehegatte<br />

vollbeschäftigt ist oder Versorgungsbezüge erhält<br />

oder wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens<br />

der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt<br />

sind.<br />

Eine Beschäftigung des Ehegatten in diesem Sinn,<br />

d.h. mit Auswirkung auf die Höhe des <strong>Familienzuschlag</strong>es<br />

von Verheirateten, liegt dann vor, wenn<br />

die Tätigkeit ausgeübt wird im Dienst<br />

- des B<strong>und</strong>es<br />

- eines Landes<br />

- einer Gemeinde<br />

- anderer Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts oder der Verbände<br />

von solchen.<br />

Eine Beschäftigung des Ehegatten mit Auswirkung<br />

auf den <strong>Familienzuschlag</strong> von Verheirateten kann<br />

vorliegen, wenn die Tätigkeit erfolgt im Dienst<br />

- eines sonstigen Arbeitgebers<br />

- einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen<br />

Einrichtung<br />

- einer organisatorisch selbständigen Einrichtung<br />

von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften<br />

oder ihren Verbänden, insbesondere bei<br />

- Schulen<br />

- Hochschulen<br />

- Krankenhäusern<br />

- Kindergärten<br />

- Altersheimen<br />

Das ist davon abhängig, ob der Ehegatte dem <strong>Familienzuschlag</strong><br />

vergleichbare Leistungen erhält <strong>und</strong><br />

die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen,<br />

Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.<br />

Ob die öffentliche Hand z.B. in anderer Weise beteiligt<br />

ist, kann ohne genaue Kenntnis der Bestimmungen<br />

nicht entschieden werden. Bei dieser Entscheidung<br />

ist deshalb in jedem Fall das LBV zu<br />

beteiligen.<br />

Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen erhalten außer Beamten <strong>und</strong> Richtern<br />

im Ruhestand z.B. Soldaten, Lehrkräfte im Ersatzschuldienst<br />

<strong>und</strong> Dienstordnungsangestellte im Ruhestand.<br />

2.2.3 Verheiratete mit Kindern<br />

siehe Ziffer 2.6<br />

- anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge<br />

nach beamtenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen, steht<br />

Verheirateten der <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1<br />

2.3 Verwitwete<br />

nur zur Hälfte zu. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Zeit, <strong>für</strong> 2.3.1 Verwitwete erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich den Famili-<br />

die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten wird der hälftige Betrag<br />

enzuschlag der Stufe 1<br />

dann nicht weiter entsprechend der Arbeitszeiter- 2.3.2 Verwitwete mit Kindern<br />

BGL.05.1 - 04/02 - Seite 2 von 4


siehe Ziffer 2.6<br />

2.4 Geschiedene<br />

2.4.1 Geschiedene erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich keinen <strong>Familienzuschlag</strong>.<br />

2.4.2 Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber<br />

dem früheren Ehegatten<br />

Den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1 erhalten Geschiedene<br />

dann, wenn sie gegenüber ihrem (letzten)<br />

früheren Ehegatten unterhaltspflichtig sind <strong>und</strong> die<br />

konkrete Unterhaltsleistung mindestens die Höhe<br />

des jeweiligen Bruttobetrages des <strong>Familienzuschlag</strong>s<br />

der Stufe 1 erreicht (vgl. Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />

vom 19.9.1991 - 2 C<br />

28.90).<br />

2.4.3 Geschiedene, die eine andere Person in ihre<br />

Wohnung aufgenommen haben<br />

Die Ausführungen <strong>für</strong> Ledige gelten entsprechend;<br />

siehe Ziffer 2.1.2<br />

2.4.4 Geschiedene, die bis zum 1. Januar 1936 geboren<br />

sind<br />

Geschiedene, die bis zum 1. Januar 1936 geboren<br />

<strong>und</strong> seit dem 31. Dezember 1975 ohne Unterbrechung<br />

mit Anspruch auf Ortszuschlag bzw. <strong>Familienzuschlag</strong><br />

im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,<br />

erhalten den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1, wenn<br />

die Ehe bis zum 31. Dezember 1975 rechtskräftig<br />

geschieden <strong>und</strong> nach der Scheidung eine neue Ehe<br />

nicht geschlossen wurde (Besitzstandsregelung).<br />

2.4.5 Geschiedene mit Kindern<br />

siehe Ziffer 2.6<br />

2.5 Personen, deren Ehe aufgehoben oder <strong>für</strong> nichtig<br />

erklärt wurde<br />

Die Ausführungen <strong>für</strong> Geschiedene gelten entsprechend;<br />

siehe Ziffer 2.4<br />

2.6 Personen mit Kindern<br />

2.6.1 Personen ohne Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong><br />

nach Stufe 1 mit Kindern<br />

Personen ohne Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong><br />

nach Stufe 1 mit berücksichtigungsfähigen Kindern<br />

erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe<br />

1 <strong>und</strong> den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil<br />

des <strong>Familienzuschlag</strong>es - KFZ).<br />

2.6.2 Personen der <strong>Familienzuschlag</strong>sstufe 1 mit Kindern<br />

Personen der <strong>Familienzuschlag</strong>sstufe 1 mit berücksichtigungsfähigen<br />

Kindern erhalten anstelle des<br />

<strong>Familienzuschlag</strong>es der Stufe 1 den <strong>Familienzuschlag</strong><br />

der Stufe 2 oder der weiteren Stufen.<br />

Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen<br />

Kinder (1 berücksf. Kind = Stufe<br />

2; 2 berücksf. Kinder = Stufe 3; usw.)<br />

Berücksichtigungsfähig sind Kinder dann, wenn<br />

dem Berechtigten Kindergeld nach dem EStG oder<br />

dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung<br />

der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder 4<br />

BKGG zustehen würde.<br />

2.6.3 Mehrere Anspruchsberechtigte mit Kindern<br />

Sind mehrere Berechtigte mit Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong>/Ortszuschlag/Sozialzuschlag<br />

oder vergleichbare<br />

Leistungen vorhanden, wird der auf das<br />

Kind entfallende Unterschiedsbetrag (z.B. zwischen<br />

Stufe 1 <strong>und</strong> Stufe 2 oder zwischen Stufe 5 <strong>und</strong> Stufe<br />

6) der Person gewährt, die das Kindergeld nach<br />

dem EStG oder BKGG erhält oder ohne Berücksichtigung<br />

des § 65 EStG oder des § 4 BKGG erhalten<br />

würde.<br />

Mehrere Anspruchsberechtigte können vorhanden<br />

sein, wenn eine weitere Person, zu der das Kind ebenfalls<br />

eine im Gesetz oder Tarifvertrag bestimmte<br />

Stellung einnimmt, beschäftigt ist oder Mutterschaftsgeld<br />

oder Versorgungsbezüge erhält.<br />

2.6.4 Teilzeitbeschäftigte mit Kindern<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten wird der kinderbezogene<br />

Teil des <strong>Familienzuschlag</strong>es dann nicht entsprechend<br />

der Arbeitszeitermäßigung gemindert, wenn<br />

einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt ist<br />

oder Versorgungsbezüge erhält oder wenn mehrere<br />

Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der<br />

Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt<br />

sind.<br />

3. Obliegenheiten<br />

Die vorstehenden Ausführungen <strong>und</strong> die Hinweise<br />

in dem Einlegebogen zeigen Ihnen, dass <strong>Familienzuschlag</strong><br />

<strong>und</strong> vergleichbare Leistungen in unterschiedlicher<br />

Höhe zustehen können <strong>und</strong> dass die<br />

jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sich nach<br />

den persönlichen Verhältnissen richten.<br />

Änderungen in den Verhältnissen, die <strong>für</strong> die Leis-<br />

Berücksichtigungsfähig sind Kinder dann, wenn<br />

dem Berechtigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) oder dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz<br />

(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung<br />

der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder<br />

tung erheblich sind oder über die im Zusammenhang<br />

mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden<br />

sind, sind dem LBV deshalb unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

4 BKGG zustehen würde.<br />

Es reicht nicht aus, wenn z.B.<br />

BGL.05.1 - 04/02 - Seite 3 von 4


- die Personaldienststelle unterrichtet wird,<br />

- die geänderte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird<br />

oder<br />

- dem LBV Vergleichsmitteilungen durch den<br />

”anderen” Arbeitgeber (siehe Ziffer 2.2.2) zugehen.<br />

Sie tragen Verantwortung mit da<strong>für</strong>, dass Sie <strong>Besoldung</strong><br />

bzw. Versorgung in zutreffender Höhe erhalten.<br />

Es gehört deshalb zu Ihren Obliegenheiten, sich über<br />

die Anspruchsgründe Klarheit zu verschaffen,<br />

die Höhe des Ihnen gewährten <strong>Familienzuschlag</strong>es<br />

auf Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zu kontrollieren <strong>und</strong> etwaige Unstimmigkeiten<br />

sofort dem LBV anzuzeigen.<br />

Erforderlich ist eine Anzeige zum Beispiel:<br />

- bei Verheirateten,<br />

wenn der Ehegatte eine Beschäftigung aufnimmt<br />

oder zu einem anderen Arbeitgeber<br />

wechselt <strong>und</strong> dem <strong>Familienzuschlag</strong> vergleichbare<br />

Leistungen erhält (vgl. insoweit Ziffer<br />

2.2.2)<br />

- bei Personen mit Kindern,<br />

wenn <strong>für</strong> ein Kind die Voraussetzungen nach<br />

EStG oder BKGG nicht mehr erfüllt sind (vgl.<br />

insoweit das <strong>Merkblatt</strong> Kindergeld)<br />

- bei Geschiedenen,<br />

wenn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber<br />

dem früheren Ehegatten entfallen ist oder sich<br />

auf einen Betrag gemindert hat, der weniger als<br />

der Betrag des <strong>Familienzuschlag</strong>s der Stufe 1<br />

beträgt (z.B. weil der frühere Ehegatte Rente<br />

aus dem vom Familiengericht durchgeführten<br />

Versorgungsausgleich erhält).<br />

Nur wenn Sie vorstehende Hinweise beachten,<br />

können Sie rechtliche Nachteile <strong>für</strong> sich vermeiden.<br />

Unterlassene oder verspätet oder fehlerhaft abgegebene<br />

Anzeigen können zu Zuvielzahlungen<br />

führen. Derartige Zuvielzahlungen müssen nach<br />

den gesetzlichen Rückforderungsgr<strong>und</strong>sätzen<br />

behandelt werden. Sie können sich dann nicht<br />

mit Erfolg auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung<br />

berufen.<br />

Dies gilt auch, wenn der kinderbezogene Anteil<br />

des <strong>Familienzuschlag</strong>s deshalb nicht zusteht,<br />

weil die Einkünfte <strong>und</strong> Bezüge des Kindes den<br />

jährlichen Grenzwert durch ein rückwirkendes<br />

Ereignis überschritten haben.����<br />

BGL.05.1 - 04/02 - Seite 4 von 4

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