Merkblatt Familienzuschlag - Landesamt für Besoldung und ...
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<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Besoldung</strong> <strong>und</strong> Versorgung NRW – 40192 Düsseldorf – Tel. 0211 / 6023-01<br />
Stand:<br />
04/2002<br />
Dieses <strong>Merkblatt</strong> informiert Sie<br />
M e r k b l a t t<br />
F a m i l i e n z u s c h l a g<br />
���� über Ihre Ansprüche auf Zahlung von <strong>Familienzuschlag</strong> sowie<br />
���� über Ihre Obliegenheiten beim Bezug derartiger Leistungen<br />
Zu diesem <strong>Merkblatt</strong> gehört ein Beiblatt, das die auf Sie<br />
zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen beinhaltet.<br />
Hierin finden Sie auch ergänzende Hinweise, falls die<br />
nachfolgenden gr<strong>und</strong>sätzlichen Ausführungen nur eingeschränkt<br />
zutreffen oder zusätzliche Regelungen von Bedeutung<br />
sind.<br />
Machen Sie sich bitte mit den nachfolgenden Informationen<br />
vertraut. Denn es gehört zu Ihren Obliegenheiten, sich<br />
über die wesentlichen Bestandteile der von hier geleisteten<br />
Zahlungen - mithin auch über den <strong>Familienzuschlag</strong> -<br />
Klarheit zu verschaffen, die Zahlungen sorgfältig auf Richtigkeit<br />
zu überprüfen <strong>und</strong> etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich<br />
dem LBV mitzuteilen.<br />
Ein <strong>Merkblatt</strong> kann nicht auf jeden Einzelfall eingehen.<br />
Sollten Sie deshalb noch Fragen haben oder verbleibende<br />
Zweifel nicht selbst klären können, wenden Sie sich bitte<br />
an die <strong>für</strong> sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. den <strong>für</strong><br />
Sie zuständigen Sachbearbeiter beim LBV <strong>und</strong> beantragen<br />
Sie ggf. eine schriftliche Auskunft.<br />
Nur so können Sie sich vor etwaigen Nachteilen aus möglichen<br />
Fehlentscheidungen schützen. Denn Auskünfte <strong>und</strong><br />
Belehrungen von anderen Stellen sind nicht verbindlich.<br />
1. Allgemeines zum <strong>Familienzuschlag</strong><br />
Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der <strong>Besoldung</strong>sgruppe<br />
(A 1 bis A 8 bzw. übrige <strong>Besoldung</strong>sgruppen)<br />
<strong>und</strong> der Stufe, die Ihren Familienverhältnissen<br />
entspricht. Für Beamte auf Widerruf im<br />
Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die <strong>Besoldung</strong>sgruppe<br />
des Eingangsamts maßgebend, in das der<br />
Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes<br />
unmittelbar eintritt.<br />
Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass bei mehreren Anspruchsberechtigten<br />
oder mehreren Anspruchsverhältnissen<br />
der <strong>Familienzuschlag</strong> insgesamt nur einmal zusteht.<br />
2.1 Ledige<br />
2.1.1 Ledige erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich keinen <strong>Familienzuschlag</strong>.<br />
2.1.2 Ledige, die eine andere Person in ihre Wohnung<br />
aufgenommen haben<br />
Den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1 erhalten Ledige<br />
dann, wenn<br />
� sie eine andere Person nicht nur vorübergehend<br />
in ihre Wohnung aufgenommen haben <strong>und</strong><br />
� sie dieser Person Unterhalt gewähren <strong>und</strong><br />
� die Unterhaltsgewährung erfolgt, weil sie aus<br />
beruflichen oder ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen ihrer<br />
Hilfe bedürfen.<br />
* * *<br />
Den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1 erhalten Ledige<br />
ferner, wenn<br />
� sie eine andere Person nicht nur vorübergehend<br />
in ihre Wohnung aufgenommen haben <strong>und</strong><br />
� sie dieser Person Unterhalt gewähren <strong>und</strong><br />
� die Unterhaltsgewährung erfolgt, weil sie gesetzlich<br />
oder sittlich dazu verpflichtet sind.<br />
Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>für</strong> den Unterhalt der<br />
aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen,<br />
die das Sechsfache des <strong>Familienzuschlag</strong>s der<br />
Stufe 1 übersteigen.<br />
Handelt es sich bei der aufgenommenen Person um<br />
ein Kind, rechnen Kindergeld <strong>und</strong> kinderbezogener<br />
Teil des <strong>Familienzuschlag</strong>es mit zu den zur Verfügung<br />
stehenden Mitteln.<br />
BGL.05.1 - 04/02 - Seite 1 von 4
Ein Kind gilt auch dann als in die Wohnung aufgenommen,<br />
wenn Ledige es auf ihre Kosten anderweitig<br />
untergebracht haben, ohne dass dadurch die<br />
häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden<br />
soll.<br />
* * *<br />
Wenn mehrere Berechtigte den <strong>Familienzuschlag</strong><br />
der Stufe 1 wegen der Aufnahme einer anderen<br />
Person in die gemeinsam bewohnte Wohnung beanspruchen,<br />
wird die Zahlung nach der Anzahl der<br />
Berechtigten anteilig gewährt.<br />
2.1.3 Ledige, die bis zum 1. Januar 1936 geboren sind<br />
Ledige, die bis zum 1. Januar 1936 geboren sind<br />
<strong>und</strong> mindestens seit dem 31. Dezember 1975 ununterbrochen<br />
mit Anspruch auf Ortszuschlag bzw.<br />
<strong>Familienzuschlag</strong> im öffentlichen Dienst stehen, erhalten<br />
ebenfalls den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1<br />
(Besitzstandsregelung).<br />
2.1.4 Ledige mit Kindern<br />
siehe Ziffer 2.6<br />
2.2 Verheiratete<br />
2.2.1 Verheiratete erhalten den <strong>Familienzuschlag</strong> der<br />
Stufe 1, wenn der Ehegatte<br />
- nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,<br />
- nicht bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der<br />
dem Ortszuschlag/<strong>Familienzuschlag</strong> vergleichbare<br />
Leistungen gewährt <strong>und</strong> bei dem die öffentliche<br />
Hand durch Zahlung von Beiträgen,<br />
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,<br />
- keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach<br />
beamtenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen hat.<br />
2.2.2 Verheiratete, deren Ehegatte beschäftigt ist,<br />
Mutterschaftsgeld oder Versorgungsbezüge erhält<br />
Ist der Ehegatte - mit Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong>/Ortszuschlag<br />
-<br />
- im öffentlichen Dienst beschäftigt oder<br />
- bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der dem<br />
Ortszuschlag/<strong>Familienzuschlag</strong> vergleichbare<br />
Leistungen gewährt <strong>und</strong> bei dem die öffentliche<br />
Hand durch Zahlung von Beiträgen, Zuschüssen<br />
oder in anderer Weise beteiligt oder<br />
mäßigung gemindert, wenn entweder der Ehegatte<br />
vollbeschäftigt ist oder Versorgungsbezüge erhält<br />
oder wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens<br />
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt<br />
sind.<br />
Eine Beschäftigung des Ehegatten in diesem Sinn,<br />
d.h. mit Auswirkung auf die Höhe des <strong>Familienzuschlag</strong>es<br />
von Verheirateten, liegt dann vor, wenn<br />
die Tätigkeit ausgeübt wird im Dienst<br />
- des B<strong>und</strong>es<br />
- eines Landes<br />
- einer Gemeinde<br />
- anderer Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts oder der Verbände<br />
von solchen.<br />
Eine Beschäftigung des Ehegatten mit Auswirkung<br />
auf den <strong>Familienzuschlag</strong> von Verheirateten kann<br />
vorliegen, wenn die Tätigkeit erfolgt im Dienst<br />
- eines sonstigen Arbeitgebers<br />
- einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen<br />
Einrichtung<br />
- einer organisatorisch selbständigen Einrichtung<br />
von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften<br />
oder ihren Verbänden, insbesondere bei<br />
- Schulen<br />
- Hochschulen<br />
- Krankenhäusern<br />
- Kindergärten<br />
- Altersheimen<br />
Das ist davon abhängig, ob der Ehegatte dem <strong>Familienzuschlag</strong><br />
vergleichbare Leistungen erhält <strong>und</strong><br />
die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen,<br />
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.<br />
Ob die öffentliche Hand z.B. in anderer Weise beteiligt<br />
ist, kann ohne genaue Kenntnis der Bestimmungen<br />
nicht entschieden werden. Bei dieser Entscheidung<br />
ist deshalb in jedem Fall das LBV zu<br />
beteiligen.<br />
Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen erhalten außer Beamten <strong>und</strong> Richtern<br />
im Ruhestand z.B. Soldaten, Lehrkräfte im Ersatzschuldienst<br />
<strong>und</strong> Dienstordnungsangestellte im Ruhestand.<br />
2.2.3 Verheiratete mit Kindern<br />
siehe Ziffer 2.6<br />
- anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge<br />
nach beamtenrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen, steht<br />
Verheirateten der <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1<br />
2.3 Verwitwete<br />
nur zur Hälfte zu. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Zeit, <strong>für</strong> 2.3.1 Verwitwete erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich den Famili-<br />
die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.<br />
Bei Teilzeitbeschäftigten wird der hälftige Betrag<br />
enzuschlag der Stufe 1<br />
dann nicht weiter entsprechend der Arbeitszeiter- 2.3.2 Verwitwete mit Kindern<br />
BGL.05.1 - 04/02 - Seite 2 von 4
siehe Ziffer 2.6<br />
2.4 Geschiedene<br />
2.4.1 Geschiedene erhalten gr<strong>und</strong>sätzlich keinen <strong>Familienzuschlag</strong>.<br />
2.4.2 Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber<br />
dem früheren Ehegatten<br />
Den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1 erhalten Geschiedene<br />
dann, wenn sie gegenüber ihrem (letzten)<br />
früheren Ehegatten unterhaltspflichtig sind <strong>und</strong> die<br />
konkrete Unterhaltsleistung mindestens die Höhe<br />
des jeweiligen Bruttobetrages des <strong>Familienzuschlag</strong>s<br />
der Stufe 1 erreicht (vgl. Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />
vom 19.9.1991 - 2 C<br />
28.90).<br />
2.4.3 Geschiedene, die eine andere Person in ihre<br />
Wohnung aufgenommen haben<br />
Die Ausführungen <strong>für</strong> Ledige gelten entsprechend;<br />
siehe Ziffer 2.1.2<br />
2.4.4 Geschiedene, die bis zum 1. Januar 1936 geboren<br />
sind<br />
Geschiedene, die bis zum 1. Januar 1936 geboren<br />
<strong>und</strong> seit dem 31. Dezember 1975 ohne Unterbrechung<br />
mit Anspruch auf Ortszuschlag bzw. <strong>Familienzuschlag</strong><br />
im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,<br />
erhalten den <strong>Familienzuschlag</strong> der Stufe 1, wenn<br />
die Ehe bis zum 31. Dezember 1975 rechtskräftig<br />
geschieden <strong>und</strong> nach der Scheidung eine neue Ehe<br />
nicht geschlossen wurde (Besitzstandsregelung).<br />
2.4.5 Geschiedene mit Kindern<br />
siehe Ziffer 2.6<br />
2.5 Personen, deren Ehe aufgehoben oder <strong>für</strong> nichtig<br />
erklärt wurde<br />
Die Ausführungen <strong>für</strong> Geschiedene gelten entsprechend;<br />
siehe Ziffer 2.4<br />
2.6 Personen mit Kindern<br />
2.6.1 Personen ohne Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong><br />
nach Stufe 1 mit Kindern<br />
Personen ohne Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong><br />
nach Stufe 1 mit berücksichtigungsfähigen Kindern<br />
erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe<br />
1 <strong>und</strong> den weiteren Stufen (kinderbezogener Teil<br />
des <strong>Familienzuschlag</strong>es - KFZ).<br />
2.6.2 Personen der <strong>Familienzuschlag</strong>sstufe 1 mit Kindern<br />
Personen der <strong>Familienzuschlag</strong>sstufe 1 mit berücksichtigungsfähigen<br />
Kindern erhalten anstelle des<br />
<strong>Familienzuschlag</strong>es der Stufe 1 den <strong>Familienzuschlag</strong><br />
der Stufe 2 oder der weiteren Stufen.<br />
Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen<br />
Kinder (1 berücksf. Kind = Stufe<br />
2; 2 berücksf. Kinder = Stufe 3; usw.)<br />
Berücksichtigungsfähig sind Kinder dann, wenn<br />
dem Berechtigten Kindergeld nach dem EStG oder<br />
dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung<br />
der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder 4<br />
BKGG zustehen würde.<br />
2.6.3 Mehrere Anspruchsberechtigte mit Kindern<br />
Sind mehrere Berechtigte mit Anspruch auf <strong>Familienzuschlag</strong>/Ortszuschlag/Sozialzuschlag<br />
oder vergleichbare<br />
Leistungen vorhanden, wird der auf das<br />
Kind entfallende Unterschiedsbetrag (z.B. zwischen<br />
Stufe 1 <strong>und</strong> Stufe 2 oder zwischen Stufe 5 <strong>und</strong> Stufe<br />
6) der Person gewährt, die das Kindergeld nach<br />
dem EStG oder BKGG erhält oder ohne Berücksichtigung<br />
des § 65 EStG oder des § 4 BKGG erhalten<br />
würde.<br />
Mehrere Anspruchsberechtigte können vorhanden<br />
sein, wenn eine weitere Person, zu der das Kind ebenfalls<br />
eine im Gesetz oder Tarifvertrag bestimmte<br />
Stellung einnimmt, beschäftigt ist oder Mutterschaftsgeld<br />
oder Versorgungsbezüge erhält.<br />
2.6.4 Teilzeitbeschäftigte mit Kindern<br />
Bei Teilzeitbeschäftigten wird der kinderbezogene<br />
Teil des <strong>Familienzuschlag</strong>es dann nicht entsprechend<br />
der Arbeitszeitermäßigung gemindert, wenn<br />
einer der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt ist<br />
oder Versorgungsbezüge erhält oder wenn mehrere<br />
Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der<br />
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt<br />
sind.<br />
3. Obliegenheiten<br />
Die vorstehenden Ausführungen <strong>und</strong> die Hinweise<br />
in dem Einlegebogen zeigen Ihnen, dass <strong>Familienzuschlag</strong><br />
<strong>und</strong> vergleichbare Leistungen in unterschiedlicher<br />
Höhe zustehen können <strong>und</strong> dass die<br />
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sich nach<br />
den persönlichen Verhältnissen richten.<br />
Änderungen in den Verhältnissen, die <strong>für</strong> die Leis-<br />
Berücksichtigungsfähig sind Kinder dann, wenn<br />
dem Berechtigten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) oder dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz<br />
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung<br />
der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder<br />
tung erheblich sind oder über die im Zusammenhang<br />
mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden<br />
sind, sind dem LBV deshalb unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
4 BKGG zustehen würde.<br />
Es reicht nicht aus, wenn z.B.<br />
BGL.05.1 - 04/02 - Seite 3 von 4
- die Personaldienststelle unterrichtet wird,<br />
- die geänderte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird<br />
oder<br />
- dem LBV Vergleichsmitteilungen durch den<br />
”anderen” Arbeitgeber (siehe Ziffer 2.2.2) zugehen.<br />
Sie tragen Verantwortung mit da<strong>für</strong>, dass Sie <strong>Besoldung</strong><br />
bzw. Versorgung in zutreffender Höhe erhalten.<br />
Es gehört deshalb zu Ihren Obliegenheiten, sich über<br />
die Anspruchsgründe Klarheit zu verschaffen,<br />
die Höhe des Ihnen gewährten <strong>Familienzuschlag</strong>es<br />
auf Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen<br />
zu kontrollieren <strong>und</strong> etwaige Unstimmigkeiten<br />
sofort dem LBV anzuzeigen.<br />
Erforderlich ist eine Anzeige zum Beispiel:<br />
- bei Verheirateten,<br />
wenn der Ehegatte eine Beschäftigung aufnimmt<br />
oder zu einem anderen Arbeitgeber<br />
wechselt <strong>und</strong> dem <strong>Familienzuschlag</strong> vergleichbare<br />
Leistungen erhält (vgl. insoweit Ziffer<br />
2.2.2)<br />
- bei Personen mit Kindern,<br />
wenn <strong>für</strong> ein Kind die Voraussetzungen nach<br />
EStG oder BKGG nicht mehr erfüllt sind (vgl.<br />
insoweit das <strong>Merkblatt</strong> Kindergeld)<br />
- bei Geschiedenen,<br />
wenn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber<br />
dem früheren Ehegatten entfallen ist oder sich<br />
auf einen Betrag gemindert hat, der weniger als<br />
der Betrag des <strong>Familienzuschlag</strong>s der Stufe 1<br />
beträgt (z.B. weil der frühere Ehegatte Rente<br />
aus dem vom Familiengericht durchgeführten<br />
Versorgungsausgleich erhält).<br />
Nur wenn Sie vorstehende Hinweise beachten,<br />
können Sie rechtliche Nachteile <strong>für</strong> sich vermeiden.<br />
Unterlassene oder verspätet oder fehlerhaft abgegebene<br />
Anzeigen können zu Zuvielzahlungen<br />
führen. Derartige Zuvielzahlungen müssen nach<br />
den gesetzlichen Rückforderungsgr<strong>und</strong>sätzen<br />
behandelt werden. Sie können sich dann nicht<br />
mit Erfolg auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung<br />
berufen.<br />
Dies gilt auch, wenn der kinderbezogene Anteil<br />
des <strong>Familienzuschlag</strong>s deshalb nicht zusteht,<br />
weil die Einkünfte <strong>und</strong> Bezüge des Kindes den<br />
jährlichen Grenzwert durch ein rückwirkendes<br />
Ereignis überschritten haben.����<br />
BGL.05.1 - 04/02 - Seite 4 von 4