Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 845<br />
dermonat nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert<br />
sich diese Grenze entsprechend der Verringerung<br />
der Arbeitszeit.<br />
(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben<br />
1. Auslandsbesoldung,<br />
2. einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt<br />
nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes,<br />
die überwiegend im Außendienst eingesetzt<br />
sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen<br />
A 5 bis A 8 neben der Zulage eine Mehrarbeitsvergütung<br />
in Höhe des die Zulage übersteigenden<br />
Betrags.<br />
Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt,<br />
wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls<br />
einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird,<br />
solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.<br />
(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in<br />
Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger<br />
Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des<br />
auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender<br />
Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf<br />
eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die<br />
monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter<br />
durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen<br />
Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben<br />
unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit<br />
von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach An-<br />
lage 15 vergütet.<br />
(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen<br />
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können<br />
für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen<br />
der Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende<br />
Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch<br />
Satzung zu regeln.<br />
§ 66<br />
Sitzungsvergütung<br />
Die Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger<br />
als 40 000 Einwohnern können ihren Beamten, soweit<br />
diesen Beamten Dienstbezüge der Landesbesoldungsordnung<br />
A zustehen, eine Vergütung gewähren, wenn die<br />
Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen<br />
kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse<br />
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.<br />
Diese Sitzungsvergütung ist durch Satzung zu<br />
regeln. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung<br />
gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit<br />
verbundener Aufwand wird mit abgegolten.<br />
Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch<br />
Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.<br />
§ 67<br />
Vollstreckungsvergütung<br />
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch<br />
Rechts verordnung die Gewährung einer Vergütung für<br />
Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung<br />
im Außendienst tätig sind. Das Finanzministerium<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Gewährung<br />
einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im<br />
Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände<br />
im Außendienst tätig sind. Maßstab für die Festsetzung<br />
der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge.<br />
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen<br />
Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr<br />
festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit<br />
mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten<br />
mit abgegolten ist.<br />
§ 68<br />
Vergütung für Gerichtsvollzieher<br />
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />
die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher<br />
zu regeln. Die Gerichtsvollzieher erhalten die<br />
Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden<br />
Besoldung. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung<br />
sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.<br />
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen<br />
Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr<br />
festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit<br />
mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit<br />
typischen Aufwendungen mit abgegolten<br />
sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung<br />
ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen<br />
sind insbesondere die Aufwendungen für<br />
die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für<br />
Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit<br />
im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird,<br />
wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur<br />
Deckung der typischen Aufwendungen nicht aus reichen.<br />
Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt<br />
werden.<br />
(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen<br />
der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände,<br />
längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum<br />
von jeweils drei Jahren durch das Justizministerium im<br />
Einvernehmen mit dem Finanzministerium überprüft,<br />
unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts.<br />
Als wesentliche Änderung gilt auch eine Veränderung<br />
des Finanzierungsdefizits des Landes von mehr als<br />
2 Prozent.