20.02.2013 Aufrufe

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 845<br />

dermonat nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert<br />

sich diese Grenze entsprechend der Verringerung<br />

der Arbeitszeit.<br />

(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben<br />

1. Auslandsbesoldung,<br />

2. einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt<br />

nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes,<br />

die überwiegend im Außendienst eingesetzt<br />

sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen<br />

A 5 bis A 8 neben der Zulage eine Mehrarbeitsvergütung<br />

in Höhe des die Zulage übersteigenden<br />

Betrags.<br />

Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt,<br />

wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls<br />

einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird,<br />

solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.<br />

(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in<br />

Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger<br />

Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des<br />

auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender<br />

Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf<br />

eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die<br />

monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter<br />

durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen<br />

Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben<br />

unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit<br />

von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach An-<br />

lage 15 vergütet.<br />

(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen<br />

der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können<br />

für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen<br />

der Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende<br />

Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch<br />

Satzung zu regeln.<br />

§ 66<br />

Sitzungsvergütung<br />

Die Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger<br />

als 40 000 Einwohnern können ihren Beamten, soweit<br />

diesen Beamten Dienstbezüge der Landesbesoldungsordnung<br />

A zustehen, eine Vergütung gewähren, wenn die<br />

Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen<br />

kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse<br />

außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.<br />

Diese Sitzungsvergütung ist durch Satzung zu<br />

regeln. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung<br />

gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit<br />

verbundener Aufwand wird mit abgegolten.<br />

Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch<br />

Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.<br />

§ 67<br />

Vollstreckungsvergütung<br />

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch<br />

Rechts verordnung die Gewährung einer Vergütung für<br />

Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung<br />

im Außendienst tätig sind. Das Finanzministerium<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Gewährung<br />

einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im<br />

Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände<br />

im Außendienst tätig sind. Maßstab für die Festsetzung<br />

der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge.<br />

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen<br />

Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr<br />

festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit<br />

mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten<br />

mit abgegolten ist.<br />

§ 68<br />

Vergütung für Gerichtsvollzieher<br />

(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher<br />

zu regeln. Die Gerichtsvollzieher erhalten die<br />

Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden<br />

Besoldung. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung<br />

sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.<br />

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen<br />

Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr<br />

festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit<br />

mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit<br />

typischen Aufwendungen mit abgegolten<br />

sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung<br />

ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen<br />

sind insbesondere die Aufwendungen für<br />

die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für<br />

Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit<br />

im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird,<br />

wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur<br />

Deckung der typischen Aufwendungen nicht aus reichen.<br />

Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt<br />

werden.<br />

(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen<br />

der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände,<br />

längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum<br />

von jeweils drei Jahren durch das Justizministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Finanzministerium überprüft,<br />

unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts.<br />

Als wesentliche Änderung gilt auch eine Veränderung<br />

des Finanzierungsdefizits des Landes von mehr als<br />

2 Prozent.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!