Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 853<br />
Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe<br />
mit dem nächst höheren Betrag.<br />
(3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts<br />
der Anlage 6 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach<br />
§ 31 Abs. 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden<br />
Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch<br />
auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das<br />
21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet. § 32<br />
Abs. 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 32 Abs. 2<br />
Nr. 2 oder 3 nicht schon nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2<br />
BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung<br />
berücksichtigt wurden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten<br />
einer Hemmung nach § 27 Abs. 3 BBesG in der am<br />
31. August 2006 geltenden Fassung. Die mit dem Amt<br />
verbundenen Mindestanforderungen gelten bis zur ers ten<br />
Leistungseinschätzung nach § 31 Abs. 5 als erfüllt. In<br />
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre<br />
Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe A 5, der<br />
der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte<br />
in seiner bisherigen Stufe nach dem am Tag vor<br />
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bereits<br />
verbracht hat, höchstens jedoch um die Laufzeit der<br />
jeweiligen Stufe in Besoldungsgruppe A 5. In den Fällen<br />
des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die regu läre Laufzeit<br />
der Stufe, der der Beamte zugeordnet wird, um die<br />
Monate, die der Beamte nach dem am Tag vor dem<br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt<br />
hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.<br />
(4) Richter, Staatsanwälte und sonstige Beamte in Ämtern<br />
der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung<br />
R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach<br />
§ 98 Abs. 1 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts<br />
der Anlage 8 zugeordnet. Absatz 1 Sätze 2, 4, 5<br />
und 6, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 7<br />
gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe,<br />
dass an die Stelle von § 31 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1 tritt.<br />
§ 101<br />
Sonstige Übergangsregelungen<br />
(1) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten<br />
und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften<br />
dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe<br />
des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen, die am<br />
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden<br />
haben, und den Bezügen, die ab dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes zustehen, gewährt. Diese Überleitungszulage<br />
verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um<br />
den Erhöhungsbetrag.<br />
(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem<br />
Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe der am<br />
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden<br />
Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkraft-<br />
tretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 64 Abs. 1<br />
Sätze 3 und 4 zu verringern. Soweit Ausgleichs- oder<br />
Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung<br />
des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie<br />
der allgemeinen Stellenzulage zustehen, sind diese in<br />
Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
zustehenden Höhe fortzuzahlen mit der Maßgabe, dass<br />
ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 22 Anwendung<br />
findet.<br />
(3) Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes aufgrund von § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine<br />
Leis tungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe<br />
des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem<br />
Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen<br />
wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42 a<br />
BBesG sind, solange die bisherigen Voraussetzungen<br />
vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.<br />
(4) Auslandsdienstbezüge, die dem Beamten oder Richter<br />
am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach<br />
dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
und den landesrechtlichen Bestimmungen zustehen,<br />
werden bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit<br />
sie die Auslandsbesoldung nach § 78 Abs. 1 übersteigen<br />
und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
(5) Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen,<br />
sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig<br />
in der männlichen Form zu führen.<br />
(6) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen<br />
Vorschriften.<br />
(7) Wurde die Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes angetreten, gilt für die Berechnung des Zuschlags<br />
§ 6 Abs. 2 BBesG sowie die dazu erlassene<br />
Rechtsverordnung jeweils in der am 31. August 2006<br />
geltenden Fassung.<br />
(8) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
Zulagen nach den §§ 45 oder 46 BBesG in der am<br />
31. August 2006 geltenden Fassung gewährt werden,<br />
sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange<br />
die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />
(9) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
Zulagen nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur<br />
Bundesbesoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung<br />
oder nach der beim Amt des Juniordozenten in Besoldungsgruppe<br />
W 1 der Landesbesoldungsordnung W<br />
ausgebrachten Fußnote 1 gewährt werden, sind diese in<br />
Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
zu stehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen<br />
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen