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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 853<br />

Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe<br />

mit dem nächst höheren Betrag.<br />

(3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts<br />

der Anlage 6 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach<br />

§ 31 Abs. 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden<br />

Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch<br />

auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das<br />

21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet. § 32<br />

Abs. 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 32 Abs. 2<br />

Nr. 2 oder 3 nicht schon nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2<br />

BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung<br />

berücksichtigt wurden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten<br />

einer Hemmung nach § 27 Abs. 3 BBesG in der am<br />

31. August 2006 geltenden Fassung. Die mit dem Amt<br />

verbundenen Mindestanforderungen gelten bis zur ers ten<br />

Leistungseinschätzung nach § 31 Abs. 5 als erfüllt. In<br />

den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre<br />

Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe A 5, der<br />

der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte<br />

in seiner bisherigen Stufe nach dem am Tag vor<br />

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bereits<br />

verbracht hat, höchstens jedoch um die Laufzeit der<br />

jeweiligen Stufe in Besoldungsgruppe A 5. In den Fällen<br />

des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die regu läre Laufzeit<br />

der Stufe, der der Beamte zugeordnet wird, um die<br />

Monate, die der Beamte nach dem am Tag vor dem<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt<br />

hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.<br />

(4) Richter, Staatsanwälte und sonstige Beamte in Ämtern<br />

der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung<br />

R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach<br />

§ 98 Abs. 1 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts<br />

der Anlage 8 zugeordnet. Absatz 1 Sätze 2, 4, 5<br />

und 6, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 7<br />

gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe,<br />

dass an die Stelle von § 31 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1 tritt.<br />

§ 101<br />

Sonstige Übergangsregelungen<br />

(1) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten<br />

und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften<br />

dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe<br />

des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen, die am<br />

Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden<br />

haben, und den Bezügen, die ab dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes zustehen, gewährt. Diese Überleitungszulage<br />

verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um<br />

den Erhöhungsbetrag.<br />

(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem<br />

Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe der am<br />

Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden<br />

Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkraft-<br />

tretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 64 Abs. 1<br />

Sätze 3 und 4 zu verringern. Soweit Ausgleichs- oder<br />

Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung<br />

des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie<br />

der allgemeinen Stellenzulage zustehen, sind diese in<br />

Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

zustehenden Höhe fortzuzahlen mit der Maßgabe, dass<br />

ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 22 Anwendung<br />

findet.<br />

(3) Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes aufgrund von § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine<br />

Leis tungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe<br />

des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem<br />

Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen<br />

wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42 a<br />

BBesG sind, solange die bisherigen Voraussetzungen<br />

vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.<br />

(4) Auslandsdienstbezüge, die dem Beamten oder Richter<br />

am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach<br />

dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

und den landesrechtlichen Bestimmungen zustehen,<br />

werden bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit<br />

sie die Auslandsbesoldung nach § 78 Abs. 1 übersteigen<br />

und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

(5) Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen,<br />

sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig<br />

in der männlichen Form zu führen.<br />

(6) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen<br />

Vorschriften.<br />

(7) Wurde die Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes angetreten, gilt für die Berechnung des Zuschlags<br />

§ 6 Abs. 2 BBesG sowie die dazu erlassene<br />

Rechtsverordnung jeweils in der am 31. August 2006<br />

geltenden Fassung.<br />

(8) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

Zulagen nach den §§ 45 oder 46 BBesG in der am<br />

31. August 2006 geltenden Fassung gewährt werden,<br />

sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange<br />

die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

(9) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

Zulagen nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zur<br />

Bundesbesoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

in der am 31. August 2006 geltenden Fassung<br />

oder nach der beim Amt des Juniordozenten in Besoldungsgruppe<br />

W 1 der Landesbesoldungsordnung W<br />

ausgebrachten Fußnote 1 gewährt werden, sind diese in<br />

Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

zu stehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen

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