Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 849<br />
bahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen<br />
Dienst (§ 33) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.<br />
(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus<br />
Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten<br />
hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in<br />
voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch<br />
vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung<br />
abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.<br />
§ 15 bleibt unberührt.<br />
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zuschlagsberechtigten<br />
Personenkreise und die Höhe der<br />
Zuschläge durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />
§ 82<br />
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter<br />
(1) Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen<br />
kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung<br />
gewährt werden, wenn in Ausnahmefällen<br />
die Unterrichtsversorgung ansonsten nicht gewährleistet<br />
werden kann.<br />
(2) Eine Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich<br />
geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über<br />
die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden<br />
hinaus zusätzlich selbständig erteilt und von der<br />
Schulleitung schriftlich genehmigt werden. Zu den im<br />
Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden,<br />
für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt<br />
wird, zählen auch Hospitationen und Unterricht unter<br />
Anleitung.<br />
(3) Die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde darf<br />
75 Prozent der für das angestrebte Lehramt festgesetzten<br />
Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten.<br />
Eine Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im<br />
Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden<br />
ge währt.<br />
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />
mit dem Finanzministerium das Nähere durch<br />
Rechtsverordnung zu regeln.<br />
§ 83<br />
Anrechnung anderer Einkünfte<br />
Erhält ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit<br />
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird<br />
das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit<br />
es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Anwärter<br />
einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für<br />
eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit<br />
hat.<br />
§ 84<br />
Kürzung der Anwärterbezüge<br />
(1) Die für die Ernennung der Anwärter zuständigen<br />
Stellen sollen den Anwärtergrundbetrag um 15 Prozent<br />
herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene<br />
Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung<br />
aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde<br />
verzögert. Abweichend davon beträgt die Kürzung<br />
30 Prozent, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuchs<br />
oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung<br />
ausgeschlossen wird.<br />
(2) Von der Kürzung ist abzusehen<br />
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge<br />
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der<br />
Prüfung,<br />
2. in besonderen Härtefällen.<br />
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein<br />
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die<br />
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der<br />
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.<br />
Gleiches gilt für Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst<br />
verlängert wird, weil selbständig erteilter<br />
Unterricht noch nicht erteilt werden kann.<br />
7. Abschnitt<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
§ 85<br />
Vermögenswirksame Leistungen<br />
(1) Beamte, Richter und Auszubildende in öffentlichrechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten<br />
ver mögenswirksame Leistungen nach dem Fünften<br />
Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer<br />
(Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils<br />
geltenden Fassung. Dies gilt nicht für entpflichtete<br />
Hochschullehrer.<br />
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich<br />
6,65 Euro.<br />
(3) Vermögenswirksame Leistungen werden für die<br />
Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten<br />
Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe<br />
zustehen und er diese Bezüge auch erhält.<br />
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen<br />
entsteht frühestens für den Kalendermonat, in<br />
dem der Berechtigte die nach § 86 Abs. 1 erforderlichen<br />
Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen<br />
Monate desselben Kalenderjahres.<br />
§ 86<br />
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen<br />
(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach<br />
Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten<br />
Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach<br />
der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen<br />
oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die<br />
Leistung eingezahlt werden soll.