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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 849<br />

bahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen<br />

Dienst (§ 33) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.<br />

(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus<br />

Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten<br />

hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in<br />

voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch<br />

vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung<br />

abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.<br />

§ 15 bleibt unberührt.<br />

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zuschlagsberechtigten<br />

Personenkreise und die Höhe der<br />

Zuschläge durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />

§ 82<br />

Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter<br />

(1) Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen<br />

kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung<br />

gewährt werden, wenn in Ausnahmefällen<br />

die Unterrichtsversorgung ansonsten nicht gewährleistet<br />

werden kann.<br />

(2) Eine Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich<br />

geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über<br />

die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden<br />

hinaus zusätzlich selbständig erteilt und von der<br />

Schulleitung schriftlich genehmigt werden. Zu den im<br />

Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden,<br />

für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt<br />

wird, zählen auch Hospitationen und Unterricht unter<br />

Anleitung.<br />

(3) Die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde darf<br />

75 Prozent der für das angestrebte Lehramt festgesetzten<br />

Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten.<br />

Eine Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im<br />

Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden<br />

ge währt.<br />

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />

mit dem Finanzministerium das Nähere durch<br />

Rechtsverordnung zu regeln.<br />

§ 83<br />

Anrechnung anderer Einkünfte<br />

Erhält ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit<br />

innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird<br />

das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit<br />

es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Anwärter<br />

einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für<br />

eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit<br />

hat.<br />

§ 84<br />

Kürzung der Anwärterbezüge<br />

(1) Die für die Ernennung der Anwärter zuständigen<br />

Stellen sollen den Anwärtergrundbetrag um 15 Prozent<br />

herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene<br />

Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung<br />

aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde<br />

verzögert. Abweichend davon beträgt die Kürzung<br />

30 Prozent, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuchs<br />

oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung<br />

ausgeschlossen wird.<br />

(2) Von der Kürzung ist abzusehen<br />

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge<br />

genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der<br />

Prüfung,<br />

2. in besonderen Härtefällen.<br />

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein<br />

sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die<br />

Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der<br />

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.<br />

Gleiches gilt für Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst<br />

verlängert wird, weil selbständig erteilter<br />

Unterricht noch nicht erteilt werden kann.<br />

7. Abschnitt<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

§ 85<br />

Vermögenswirksame Leistungen<br />

(1) Beamte, Richter und Auszubildende in öffentlichrechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten<br />

ver mögenswirksame Leistungen nach dem Fünften<br />

Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer<br />

(Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils<br />

geltenden Fassung. Dies gilt nicht für entpflichtete<br />

Hochschullehrer.<br />

(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich<br />

6,65 Euro.<br />

(3) Vermögenswirksame Leistungen werden für die<br />

Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten<br />

Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe<br />

zustehen und er diese Bezüge auch erhält.<br />

(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen<br />

entsteht frühestens für den Kalendermonat, in<br />

dem der Berechtigte die nach § 86 Abs. 1 erforderlichen<br />

Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen<br />

Monate desselben Kalenderjahres.<br />

§ 86<br />

Anlage der vermögenswirksamen Leistungen<br />

(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach<br />

Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten<br />

Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach<br />

der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen<br />

oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die<br />

Leistung eingezahlt werden soll.

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