Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 847<br />
§ 73<br />
Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze<br />
(1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39<br />
LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des<br />
Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats<br />
nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht<br />
ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, soweit nicht bei<br />
einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter<br />
Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag<br />
beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen<br />
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum<br />
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen<br />
sowie der Strukturzulage. Emeritierte Hochschullehrer<br />
erhalten keinen Zuschlag.<br />
(2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte<br />
oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis<br />
keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält<br />
und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1<br />
LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder<br />
Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit<br />
des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des<br />
folgenden Kalendermonats gezahlt.<br />
§ 74<br />
Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung<br />
bei Hinausschiebung der Altersgrenze<br />
Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der<br />
Altersgrenze nach § 39 in Verbindung mit § 69 LBG erhält<br />
der Beamte oder Richter ab dem Beginn des auf den<br />
Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze<br />
folgenden Kalendermonats zur Besoldung nach § 8<br />
Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, soweit<br />
nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig<br />
verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt.<br />
Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist das Ruhegehalt,<br />
das der Beamte oder Richter bei Versetzung in den<br />
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten<br />
hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des<br />
Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung<br />
während der Hinausschiebung der Altersgrenze zur<br />
regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. § 73 bleibt unberührt.<br />
§ 75<br />
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und<br />
Wettbewerbsfähigkeit<br />
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit<br />
des öffentlichen Dienstes die Gewährung<br />
von nicht ruhegehaltfähigen Sonderzuschlägen zu regeln.<br />
Sonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn<br />
Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf<br />
die erforderliche fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs-<br />
und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt<br />
werden können.<br />
(2) Der Sonderzuschlag darf 25 Prozent des Anfangsgrundgehalts<br />
der jeweiligen Besoldungsgruppe des Beamten<br />
oder Richters nicht übersteigen; bei Beamten der<br />
Besoldungsgruppe W 1 darf er hiervon abweichend 15<br />
Prozent des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe nicht<br />
übersteigen. Sonderzuschläge sollen grundsätzlich befristet<br />
werden.<br />
(3) Im Landesbereich dürfen Sonderzuschläge nur im<br />
Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt<br />
werden.<br />
§ 76<br />
Leistungsprämien<br />
(1) Zur Abgeltung von herausragenden besonderen<br />
Einzelleistungen können an Beamte in Ämtern der<br />
Landesbesoldungsordnungen A und B Leistungsprämien<br />
gewährt werden. Leistungsprämien können auch an die<br />
Mitglieder von Teams vergeben werden, die an der<br />
Erstellung des Arbeitsergebnisses wesentlich beteiligt<br />
waren. Beamte auf Zeit sind von der Gewährung von<br />
Leistungsprämien ausgenommen. Abgeordnete Beamte<br />
sind der Dienststelle zuzuordnen, zu der sie abgeordnet<br />
sind. Leistungsprämien sind einmalige, nicht ruhegehaltfähige<br />
Zahlungen; erneute Bewilligungen sind möglich.<br />
§ 8 findet keine Anwendung.<br />
(2) Vergabezeitraum für die Leistungsprämie ist das<br />
Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr<br />
bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien<br />
darf 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen<br />
Kalenderjahres bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten<br />
nach Absatz 1 nicht übersteigen.<br />
(3) Die einem Beamten gewährten Leistungsprämien<br />
dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt das<br />
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen.<br />
Die an die Mitglieder eines Teams gewährten<br />
Leistungsprämien dürfen außerdem innerhalb eines Kalenderjahres<br />
insgesamt 300 Prozent des Endgrundgehalts<br />
der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen. Maßgebend<br />
ist jeweils das Endgrundgehalt nach dem Stand<br />
vom 1. März des jeweiligen Kalenderjahres.<br />
(4) Leistungsprämien können nicht gewährt werden,<br />
wenn Beamte für herausragende besondere Einzelleistungen<br />
eine andere erfolgsorientierte Entschädigung erhalten.<br />
Leistungsprämien führen nicht zu einer Verminderung<br />
von Überleitungs- und Ausgleichszulagen.<br />
(5) Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer<br />
haushaltsrechtlicher Regelungen oder von im Rahmen<br />
einer flexibilisierten Haushaltsführung nach § 7 a der<br />
Landeshaushaltsordnung für <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> erwirtschafteten<br />
Mitteln, die zu diesem Zweck verwendet werden<br />
sollen, vergeben werden.<br />
(6) Die obersten Dienstbehörden werden jeweils für<br />
ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung das<br />
Nähere zur Gewährung von Leistungsprämien zu regeln.<br />
Dabei können insbesondere Verfahrens- und Zuständig-