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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 847<br />

§ 73<br />

Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze<br />

(1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39<br />

LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des<br />

Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats<br />

nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht<br />

ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, soweit nicht bei<br />

einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter<br />

Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag<br />

beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen<br />

nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum<br />

Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen<br />

sowie der Strukturzulage. Emeritierte Hochschullehrer<br />

erhalten keinen Zuschlag.<br />

(2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte<br />

oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis<br />

keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält<br />

und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1<br />

LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder<br />

Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit<br />

des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des<br />

folgenden Kalendermonats gezahlt.<br />

§ 74<br />

Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung<br />

bei Hinausschiebung der Altersgrenze<br />

Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der<br />

Altersgrenze nach § 39 in Verbindung mit § 69 LBG erhält<br />

der Beamte oder Richter ab dem Beginn des auf den<br />

Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze<br />

folgenden Kalendermonats zur Besoldung nach § 8<br />

Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, soweit<br />

nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig<br />

verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt.<br />

Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist das Ruhegehalt,<br />

das der Beamte oder Richter bei Versetzung in den<br />

Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten<br />

hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des<br />

Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung<br />

während der Hinausschiebung der Altersgrenze zur<br />

regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. § 73 bleibt unberührt.<br />

§ 75<br />

Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und<br />

Wettbewerbsfähigkeit<br />

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit<br />

des öffentlichen Dienstes die Gewährung<br />

von nicht ruhegehaltfähigen Sonderzuschlägen zu regeln.<br />

Sonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn<br />

Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf<br />

die erforderliche fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs-<br />

und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt<br />

werden können.<br />

(2) Der Sonderzuschlag darf 25 Prozent des Anfangsgrundgehalts<br />

der jeweiligen Besoldungsgruppe des Beamten<br />

oder Richters nicht übersteigen; bei Beamten der<br />

Besoldungsgruppe W 1 darf er hiervon abweichend 15<br />

Prozent des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe nicht<br />

übersteigen. Sonderzuschläge sollen grundsätzlich befristet<br />

werden.<br />

(3) Im Landesbereich dürfen Sonderzuschläge nur im<br />

Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt<br />

werden.<br />

§ 76<br />

Leistungsprämien<br />

(1) Zur Abgeltung von herausragenden besonderen<br />

Einzelleistungen können an Beamte in Ämtern der<br />

Landesbesoldungsordnungen A und B Leistungsprämien<br />

gewährt werden. Leistungsprämien können auch an die<br />

Mitglieder von Teams vergeben werden, die an der<br />

Erstellung des Arbeitsergebnisses wesentlich beteiligt<br />

waren. Beamte auf Zeit sind von der Gewährung von<br />

Leistungsprämien ausgenommen. Abgeordnete Beamte<br />

sind der Dienststelle zuzuordnen, zu der sie abgeordnet<br />

sind. Leistungsprämien sind einmalige, nicht ruhegehaltfähige<br />

Zahlungen; erneute Bewilligungen sind möglich.<br />

§ 8 findet keine Anwendung.<br />

(2) Vergabezeitraum für die Leistungsprämie ist das<br />

Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr<br />

bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien<br />

darf 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen<br />

Kalenderjahres bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten<br />

nach Absatz 1 nicht übersteigen.<br />

(3) Die einem Beamten gewährten Leistungsprämien<br />

dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt das<br />

Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen.<br />

Die an die Mitglieder eines Teams gewährten<br />

Leistungsprämien dürfen außerdem innerhalb eines Kalenderjahres<br />

insgesamt 300 Prozent des Endgrundgehalts<br />

der Besoldungsgruppe A 16 nicht übersteigen. Maßgebend<br />

ist jeweils das Endgrundgehalt nach dem Stand<br />

vom 1. März des jeweiligen Kalenderjahres.<br />

(4) Leistungsprämien können nicht gewährt werden,<br />

wenn Beamte für herausragende besondere Einzelleistungen<br />

eine andere erfolgsorientierte Entschädigung erhalten.<br />

Leistungsprämien führen nicht zu einer Verminderung<br />

von Überleitungs- und Ausgleichszulagen.<br />

(5) Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer<br />

haushaltsrechtlicher Regelungen oder von im Rahmen<br />

einer flexibilisierten Haushaltsführung nach § 7 a der<br />

Landeshaushaltsordnung für <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> erwirtschafteten<br />

Mitteln, die zu diesem Zweck verwendet werden<br />

sollen, vergeben werden.<br />

(6) Die obersten Dienstbehörden werden jeweils für<br />

ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung das<br />

Nähere zur Gewährung von Leistungsprämien zu regeln.<br />

Dabei können insbesondere Verfahrens- und Zuständig-

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