Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...
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Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 851<br />
zahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl<br />
der Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen<br />
festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches<br />
Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner<br />
Laufbahn zu versetzen. Wird der Beamte aus anderen<br />
Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheidet er<br />
aus dem Beamtenverhältnis aus, gilt die von ihm innegehabte<br />
Planstelle als in eine Planstelle der Besoldungsgruppe<br />
umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der<br />
Schüler entspricht.<br />
(2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in<br />
ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder<br />
übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung<br />
des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung<br />
des bisherigen Amtes ohne den Zusatz »außer<br />
Dienst« führen.<br />
§ 93<br />
Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und<br />
von Schulverbünden<br />
Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und<br />
Verbünden der Schularten Hauptschule, Werkrealschule,<br />
Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter<br />
mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die<br />
in der Landesbesoldungsordnung A enthal tenen Ämter<br />
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung aufgrund eines<br />
Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in<br />
der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter<br />
mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen<br />
werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden<br />
durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im<br />
Haushaltsplan festgelegt.<br />
§ 94<br />
Ämter »Direktor und Professor« in<br />
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3<br />
Die Ämter »Direktor und Professor« in den Besoldungsgruppen<br />
B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen<br />
werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen<br />
oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen<br />
wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend<br />
wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.<br />
Eine Einrichtung des Landes mit eigenem wissenschaftlichem<br />
Forschungsbereich ist die Forstliche Versuchs-<br />
und Forschungsanstalt <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />
§ 95<br />
Dienstordnungsmäßig Angestellte<br />
(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung<br />
haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen<br />
nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2,<br />
§ 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147<br />
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes<br />
über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten<br />
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte<br />
für die dienstordnungsmäßig Angestellten<br />
1. den Rahmen des <strong>Landesbesoldungsgesetz</strong>es <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong>, insbesondere das für die Beamten des<br />
Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,<br />
2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen<br />
sowie die Versorgung im Rahmen und nach den<br />
Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden<br />
Bestimmungen zu regeln.<br />
(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienst posten<br />
der Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung<br />
und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />
darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Der<br />
stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens<br />
eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.<br />
(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />
nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen<br />
für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten<br />
in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen<br />
Sozialversicherung festzulegen.<br />
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen<br />
für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten<br />
durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.<br />
9. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
1. Unterabschnitt<br />
Übergangsbestimmungen zu früheren Gesetzen<br />
§ 96<br />
Übergangsbestimmungen zum<br />
Professorenbesoldungsreformgesetz<br />
(1) Für Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt<br />
der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet<br />
§ 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der<br />
am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die<br />
sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen<br />
Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts<br />
ergebenden Beträge der Dienstbezüge und sonstigen<br />
Bezüge sind in den Anlagen 10 und 14 ausgewiesen.<br />
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen<br />
Professoren an Hochschulen in Ämtern der<br />
Besoldungsgruppen C 2 und C 3, die einen Antrag auf<br />
Überführung in ein Amt des Professors der Landesbesoldungsordnung<br />
W stellen, sind folgenden Besoldungsgruppen<br />
zuzuweisen: