20.02.2013 Aufrufe

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBV - Baden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nr. 19 GBl. vom 22. November 2010 851<br />

zahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl<br />

der Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen<br />

festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches<br />

Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner<br />

Laufbahn zu versetzen. Wird der Beamte aus anderen<br />

Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheidet er<br />

aus dem Beamtenverhältnis aus, gilt die von ihm innegehabte<br />

Planstelle als in eine Planstelle der Besoldungsgruppe<br />

umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der<br />

Schüler entspricht.<br />

(2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in<br />

ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder<br />

übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung<br />

des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung<br />

des bisherigen Amtes ohne den Zusatz »außer<br />

Dienst« führen.<br />

§ 93<br />

Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und<br />

von Schulverbünden<br />

Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und<br />

Verbünden der Schularten Hauptschule, Werkrealschule,<br />

Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter<br />

mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die<br />

in der Landesbesoldungsordnung A enthal tenen Ämter<br />

nach Maßgabe sachgerechter Bewertung aufgrund eines<br />

Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in<br />

der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter<br />

mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen<br />

werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden<br />

durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im<br />

Haushaltsplan festgelegt.<br />

§ 94<br />

Ämter »Direktor und Professor« in<br />

den Besoldungsgruppen B 2 und B 3<br />

Die Ämter »Direktor und Professor« in den Besoldungsgruppen<br />

B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen<br />

werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen<br />

oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen<br />

wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend<br />

wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.<br />

Eine Einrichtung des Landes mit eigenem wissenschaftlichem<br />

Forschungsbereich ist die Forstliche Versuchs-<br />

und Forschungsanstalt <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />

§ 95<br />

Dienstordnungsmäßig Angestellte<br />

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung<br />

haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen<br />

nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2,<br />

§ 414 b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147<br />

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes<br />

über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten<br />

Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte<br />

für die dienstordnungsmäßig Angestellten<br />

1. den Rahmen des <strong>Landesbesoldungsgesetz</strong>es <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong>, insbesondere das für die Beamten des<br />

Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,<br />

2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen<br />

sowie die Versorgung im Rahmen und nach den<br />

Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden<br />

Bestimmungen zu regeln.<br />

(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienst posten<br />

der Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung<br />

und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />

darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Der<br />

stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens<br />

eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.<br />

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen<br />

für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten<br />

in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen<br />

Sozialversicherung festzulegen.<br />

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen<br />

für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten<br />

durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.<br />

9. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

1. Unterabschnitt<br />

Übergangsbestimmungen zu früheren Gesetzen<br />

§ 96<br />

Übergangsbestimmungen zum<br />

Professorenbesoldungsreformgesetz<br />

(1) Für Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt<br />

der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet<br />

§ 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der<br />

am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die<br />

sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen<br />

Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts<br />

ergebenden Beträge der Dienstbezüge und sonstigen<br />

Bezüge sind in den Anlagen 10 und 14 ausgewiesen.<br />

(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen<br />

Professoren an Hochschulen in Ämtern der<br />

Besoldungsgruppen C 2 und C 3, die einen Antrag auf<br />

Überführung in ein Amt des Professors der Landesbesoldungsordnung<br />

W stellen, sind folgenden Besoldungsgruppen<br />

zuzuweisen:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!