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15. Änderung des Flächen - Stadt Leichlingen

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<strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong><br />

<strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />

„Schützenplatz / Trompete“<br />

Begründung<br />

Stand: 13.08.2012


Städtebauliche Begründung<br />

1.0 Erfordernis der Planaufstellung und allgemeine Ziele<br />

1.1 Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung<br />

<strong>Leichlingen</strong> gehört dem Regierungsbezirk Köln an und befindet sich im Rheinisch- Bergischen<br />

Kreis.<br />

Der Geltungsbereich der <strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes liegt im Westen<br />

von <strong>Leichlingen</strong> im Eckbereich Reusrather Straße (L 294) und Trompete (L 288) und<br />

wird wie folgt begrenzt:<br />

• Im Süden durch die Lan<strong>des</strong>straße L 294 „Reusrather Straße“,<br />

• Im Osten durch die L 288 „Trompete“,<br />

• Im Norden durch die Bebauung Trompete 81 und Sandberge,<br />

• Im Westen durch das Gebäude der Gaststätte „Zur Trompete“ und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>leistungsstützpunktes<br />

<strong>des</strong> Schützenvereins Trompete 1904 e.V..<br />

Der Bereich für die <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung<br />

<strong>Leichlingen</strong>, Flur 18, Flurstück 204 tlw., 357, 644 und 792 tlw. mit einer Größe<br />

von ca. 0,76 ha.<br />

Es handelt sich bei dem Gelände zum größten Teil um den ehemaligen Schützenplatz<br />

(Schießanlage) <strong>des</strong> Schützenvereins Trompete 1904 e.V.<br />

1.2 Anlass und Ziele der Planung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong>, mit ca. 29.000 Einwohnern, liegt im Nordwesten <strong>des</strong> Rheinisch-<br />

Bergischen Kreises, zwischen den Ballungskernen Köln, Leverkusen und Düsseldorf.<br />

Die Entwurfsfassung <strong>des</strong> Einzelhandelskonzeptes der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> aus dem Jahr<br />

2010 attestiert der <strong>Stadt</strong> lediglich eine unterdurchschnittliche Ausstattung im Lebensmittelbereich,<br />

die in einer Kaufkraftbindung von rd. 70 % ihren Ausdruck findet. Vor<br />

allem im Lebensmittelvollsortiment besteht laut der Entwurfsfassung <strong>des</strong> Einzelhandelskonzeptes<br />

Handlungsbedarf, insbesondere im <strong>Stadt</strong>gebiet westlich der Bahnlinie.<br />

Vor diesem Hintergrund wird die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters angestrebt.<br />

Die gesamt Verkaufsfläche <strong>des</strong> Vorhabens soll auf maximal 1.500 m² VK festgelegt<br />

werden.<br />

Der geplante Einzelhandelsstandort erfüllt mit einer Verkaufsfläche von über 800 m²<br />

die Bedingungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

und sonstige Handelsbetriebe sind außer in Kerngebieten nur in für sie<br />

festgesetzten Sondergebieten zulässig. Daher ist auf der Ebene <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />

die Darstellung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel mit der<br />

Zweckbestimmung: Lebensmittelvollsortimenter und ergänzender Einzelhandel“ geplant.<br />

Im rechtswirksamen <strong>Flächen</strong>nutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> ist das Plangebiet im<br />

südlichen Bereich als „gemischte Baufläche“ und im nördlichen Teilbereich als „Fläche<br />

für die Landwirtschaft“ mit überlagertem Landschaftsschutz und flächigem Naturdenkmal<br />

dargestellt.<br />

Daher ist es notwendig den <strong>Flächen</strong>nutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> im Sinne der<br />

Planungsabsichten zu ändern.<br />

1


1.3 Verfahren<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> hat am 29.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan<br />

Nr. 92 "Schützenplatz/ Trompete" und zur <strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />

gefasst.<br />

Weiterhin wurde beschlossen im Rahmen der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />

die Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu den Zielen der Raumordnung und<br />

Lan<strong>des</strong>planung gem. § 34 Lan<strong>des</strong>planungsgesetz (LPlG) ist einzuholen.<br />

Für das Bebauungsplanverfahren wurde zudem beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und<br />

sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.<br />

Es ist geplant das Bebauungsplanverfahren als Vorhabenbezogener Bebauungsplan /<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan weiter zu führen, um die einzelnen Nutzungen bzw.<br />

Sortimente und die Verkaufsflächenobergrenzen besser steuern zu können. Da die<br />

vorliegende Planung zudem einen konkreten Vorhabenbezug aufweist, ist das Instrument<br />

<strong>des</strong> Vorhaben- und Erschließungsplan an dieser Stelle auch das sinnvollere. Ein<br />

entsprechender Beschluss zum Wechsel <strong>des</strong> Verfahrens soll mit dem Offenlagebeschluss<br />

gefasst werden.<br />

2.0 Rahmenbedingungen<br />

2.1 Regionalplan<br />

Der <strong>Änderung</strong>sbereich ist im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt, Region Köln, als<br />

Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.<br />

In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.<br />

2.2 Entwurf Lan<strong>des</strong>entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - sachlicher<br />

Teilplan Großflächiger Einzelhandel<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung NRW hat den Aufstellungsbeschluss für den Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan<br />

- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - gefasst und am<br />

17.04.2012 veröffentlicht. Seit dem sind die im Entwurf <strong>des</strong> Teilplanes als „Ziele der<br />

Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben sog. „in Aufstellung befindliche Ziele“ und<br />

damit als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4<br />

ROG anzusehen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei<br />

der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Für das Planvorhaben ist das Ziel 2 <strong>des</strong> Entwurfs vom 17.04.2012 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsplanes<br />

Nordrhein-Westfalen - sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel relevant:<br />

„Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen<br />

Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 3<br />

Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen<br />

Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.<br />

2


Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne<br />

<strong>des</strong> §11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch<br />

außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden,<br />

wenn nachweislich:<br />

• eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereich hin nicht<br />

möglich ist und<br />

• die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern <strong>des</strong><br />

täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und<br />

• zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtig<br />

werden. "<br />

Der Standort liegt in einem bisher deutlich unterversorgten <strong>Stadt</strong>quartier, welches zudem<br />

über keinen zentralen Versorgungsbereich verfügt.<br />

Diese Versorgungslücke kann nicht durch eine Angebotsergänzung in einem bestehenden<br />

Nahversorgungszentrum abgemildert werden. Den nächstgelegenen zentralen<br />

Versorgungsbereich stellt die Leichlinger Innenstadt dar, die sich allerdings aufgrund<br />

der Entfernung und der städtebaulichen Zäsur der Bahnlinie außerhalb <strong>des</strong> Wohnungsnahbereichs<br />

<strong>des</strong> westlichen <strong>Stadt</strong>gebiets befindet. Demnach würden selbst im<br />

Falle einer deutlichen Angebotsausweitung in der Innenstadt keine Effekte für die Qualität<br />

der wohnungsnahen Versorgung in <strong>Leichlingen</strong>-West erzielt.<br />

Vor diesem Hintergrund ist der Planstandort als versorgungsstrukturell sinnvoller Ergänzungsstandort<br />

für die Nahversorgung im westlichen <strong>Stadt</strong>gebiet zu bewerten.<br />

2.3 <strong>Flächen</strong>nutzungsplan<br />

Im rechtswirksamen <strong>Flächen</strong>nutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> ist das Plangebiet im<br />

südlichen Bereich als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Der nördliche Teilbereich ist<br />

als Fläche für die Landwirtschaft“ mit überlagertem Landschaftsschutz und flächigem<br />

Naturdenkmal dargestellt.<br />

Südlich <strong>des</strong> Plangebietes bzw. der Reusrather Straße ist mit Berichtigung <strong>des</strong> FNPs im<br />

Zuges der Rechtskraft <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 87 „Reusrather Straße / Rothenberg<br />

Wohnbaufläche dargestellt. Im Osten schließt eine Darstellung als Wohnbaufläche an.<br />

Auszug aus dem <strong>Flächen</strong>nutzungsplan<br />

3


<strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong><br />

2.4 Bebauungsplan<br />

Für den <strong>Änderung</strong>sbereich gilt derzeit der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2<br />

Schießzentrum und Hotel „Trompete“ aus dem Jahr 1998.<br />

2.5 Landschaftsplan<br />

Der <strong>Änderung</strong>sbereich befindet sich im Geltungsbereich <strong>des</strong> wirksamen Landschaftsplanes<br />

„Untere Wupper“ <strong>des</strong> Rheinisch-Bergischen Kreises.<br />

Teilbereiche <strong>des</strong> Plangeltungsbereiches sowie der angrenzende nördliche Bereich sind<br />

im Landschaftsplan als Naturdenkmal „Leichlinger Sandberge“ dargestellt.<br />

Laut LANUV Informationssystem handelt es sich bei dem Gebiet um ein ehemaliges<br />

Naturschutzgebiet (NSG) mit einer Fläche von ca. 2,2 ha. Das Gebiet besteht aus verschiedenen<br />

Biotoptypen, herausragend ist die Heideterrasse. Sie etablierte sich auf<br />

den Sanden der tertiären Meeresdüne. Die Düne gehört zum südlichen Ausläufer der<br />

Leichlinger Sandberge. Das Abgrabungsgelände schnitt die Düne an. Nach Beendigung<br />

der Abgrabungen zeigten sich unterhalb der Abgrabungskante trockene Wiesenbrachen,<br />

oberhalb der Hangkante Bereiche von Heide und Besenginstergebüsch. Nach<br />

Norden schließen sich ein kraut- und strauchschichtarmer Eichenhain und sperrige<br />

Gebüschbestände an. Die vergleichsweise hohe strukturelle Vielfalt auf der Fläche ist<br />

nicht nur für Hecken- und Gebüschbrüter von Bedeutung, sondern auch für Arten, die<br />

auf das trockene, nährstoffarme Milieu der Heideterrasse angewiesen sind.<br />

3.0 <strong>Flächen</strong>nutzungsplanänderung<br />

Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die erforderliche<br />

verbindliche Bauleitplanung zu schaffen, soll die Darstellung <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplans<br />

in „Lebensmittelvollsortimenter und ergänzender Einzelhandel“. geändert werden.<br />

Unter Beachtung der Zielvorgaben <strong>des</strong> städtischen Einzelhandelskonzepts sowie der<br />

Auswirkungsanalyse der BBE Handelberatung werden zusätzlich Regelungen zu den<br />

zulässigen Sortimenten und Verkaufsflächen getroffen.<br />

Folgende Nutzungen werden festgesetzt:<br />

Lebensmittelvollsortimenter max. Verkaufsfläche 1.336 m²<br />

Bäckerei max. Verkaufsfläche 20 m²<br />

Ergänzender Einzelhandel mit einer max. Verkaufsfläche von 50 qm je Ladeneinheit.<br />

Zusätzlich sind Dienstleister, wie z.B. Reinigungsannahme, Reisebüro zulässig.<br />

4.0 Verkehrliche Anbindung<br />

Die Reusrather Straße (L 294) und die Straße Trompete (L 288) stellen Hauptanbindungen<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> an das übergeordnete Straßennetz dar. Die Anbindung<br />

sowohl für den Lieferverkehr als auch den Kundenverkehr ist von der Reusrather Straße<br />

geplant.<br />

Der Knotenpunktbereich der beiden Landstraßen weist somit eine hohe Frequentierung<br />

auf.<br />

4


Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurden die Auswirkungen einer Ansiedlung<br />

<strong>des</strong> geplanten Lebensmittelvollsortimenters auf den Verkehrsfluss der L 294 und die<br />

Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt Reusrather Straße / Trompete / Opladener Straße<br />

/ Rothenberg durch das Büro Runge + Küchler, Düsseldorf (Juli 2011) überprüft.<br />

Für die Erschließung <strong>des</strong> Lebensmittelvollsortimenters wird eine Lichtsignalregelung<br />

der Parkplatzerschließung in Koordination mit der vorhandenen Signalregelung am<br />

Knotenpunkt Reusrather Straße / Trompete angestrebt.<br />

Die Machbarkeit und Funktionstüchtigkeit mit ausreichender Leistungsfähigkeit wurde<br />

im Gutachten rechnerisch nachgewiesen.<br />

5.0 Verträglichkeitsanalyse<br />

Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines im Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Leichlingen</strong> ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiches und wird somit im Realisierungsfall<br />

die Funktion eines Ergänzungsstandorts für die Nahversorgung übernehmen.<br />

Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurden im Rahmen einer Auswirkungsanalyse<br />

von der BBE Handelberatung, Köln die zu erwartenden versorgungsstrukturellen und<br />

städtebaulichen Auswirkungen der Ansiedlung <strong>des</strong> Lebensmittelvollsortimenters mit<br />

Shopzone bewertet.<br />

Hierbei ist insbesondere auf die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche<br />

der Städte <strong>Leichlingen</strong> (Innenstadt bzw. Ortskern Witzhelden) und Langenfeld (vor allem<br />

Nahversorgungszentrum Reusrath) sowie die für die wohnungsnahe Versorgung<br />

bedeutsamen Nahversorgungsstrukturen abzustellen.<br />

Abschießende Bewertung (BBE, Ergänzung zur Auswirkungsanalyse, Juli / August<br />

2012: S.13f):<br />

...“Im Westen der Kernstadt <strong>Leichlingen</strong> besteht nachweislich eine deutliche<br />

Versorgungslücke auf der Ebene der wohnungsnahen Versorgung. Dies wurde<br />

auch von der GMA im Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept festgestellt.<br />

Es besteht Konsens, dass eine Angebotsergänzung in Wohnungsnähe<br />

erfolgen sollte. Da im zu versorgenden Gebiet kein Nahversorgungszentrum existiert,<br />

kann dieses Zusatzangebot auch nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches<br />

erfolgen. Ein zusätzliches Angebot in der Innenstadt hilft<br />

hier nicht weiter, da die Innenstadt zu weit entfernt ist, um wohnungsnah mit<br />

täglichem Bedarf versorgen zu können.<br />

Eine Bauleitplanung ist zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung<br />

begründbar. Bis zu 5.000 Einwohner wohnen im Leichlinger Westen jenseits<br />

der Bahntrasse, die eine ausgeprägte städtebauliche Zäsur darstellt. Mit Netto<br />

befindet nur ein Lebensmittelmarkt in diesem unterversorgten Gebiet. Hinzu<br />

kommt, dass dieser Markt sich im äußersten Nordosten dieses <strong>Stadt</strong>quartiers<br />

befindet und dieser nur für einen Teil der hier wohnenden Bevölkerung fußläufig<br />

zu erreichen ist.<br />

Der geplante Supermarkt mit ca. 1.340 m² Verkaufsfläche zzgl. Vorkassenzone<br />

kann am Planstandort nur im Rahmen eines Sondergebietes genehmigt werden.<br />

[.....................]<br />

Abschließend lässt sich festhalten, dass im Realisierungsfall <strong>des</strong> Lebensmittelvollsortimentes<br />

in der Leichlinger Weststadt die prognostizierten Umsatzverlagerungen<br />

keine Größenordnungen erreichen, die mehr als unwesentliche Auswirkungen<br />

auf zentrale Versorgungsbereiche in <strong>Leichlingen</strong> und den Nachbar-<br />

5


kommunen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Aufgrund der<br />

Kleinteiligkeit gilt dies auch für die geplanten Einzelhandelsbetriebe in der Vorkassenzone<br />

(Bäckerei, Lotto / Toto). Ebenso sind negative Auswirkungen auf<br />

die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich auszuschließen.<br />

Im Gegenteil ist der projektierte Lebensmittelvollsortimenter einschließlich<br />

der kleinteiligen Betriebe in der Vorkassenzone erstmals<br />

geeignet, eine vollwertige Nahversorgung im westlichen <strong>Stadt</strong>gebiet sicherzustellen,<br />

da bislang der einzige Anbieter (Netto) als „Hybrid-Discounter“ mit einer<br />

deutlich eingeschränkten Sortimentsbreite und –tiefe nur ausschnittweise Nahversorgungsfunktionen<br />

erfüllen kann.<br />

Gleichzeitig kann nach den Ergebnissen der gutachterlichen Prognosen ausgeschlossen<br />

werden, dass die <strong>Stadt</strong> Langenfeld oder andere Nachbarkommunen<br />

im Realisierungsfall Beeinträchtigungen der ihnen durch Ziele der Raumordnung<br />

zugewiesenen Funktionen oder Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche<br />

gemäß § 2 Absatz 2 BauGB hinzunehmen hätten.“<br />

Umweltbericht<br />

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten<br />

Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich<br />

erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, beschrieben und bewertet werden.<br />

Im Umweltbericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung<br />

und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen darzustellen. Inhalt<br />

und Gliederung <strong>des</strong> Umweltberichtes folgen den Rahmenbedingungen der Anlage<br />

zum § 2 Abs. 4 BauGB (Anlage zum Baugesetzbuch).<br />

Die Erarbeitung <strong>des</strong> Umweltberichtes erfolgt im weiteren Verfahren, auf Grundlage der<br />

erforderlichen Fachgutachten, wie z.B. der landschaftspflegerische Fachbeitrag oder<br />

das Artenschutzgutachten.<br />

aufgestellt:<br />

Planungsbüro Ursula Lanzerath<br />

Euskirchen<br />

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