15. Änderung des Flächen - Stadt Leichlingen
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<strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong><br />
<strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />
„Schützenplatz / Trompete“<br />
Begründung<br />
Stand: 13.08.2012
Städtebauliche Begründung<br />
1.0 Erfordernis der Planaufstellung und allgemeine Ziele<br />
1.1 Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung<br />
<strong>Leichlingen</strong> gehört dem Regierungsbezirk Köln an und befindet sich im Rheinisch- Bergischen<br />
Kreis.<br />
Der Geltungsbereich der <strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes liegt im Westen<br />
von <strong>Leichlingen</strong> im Eckbereich Reusrather Straße (L 294) und Trompete (L 288) und<br />
wird wie folgt begrenzt:<br />
• Im Süden durch die Lan<strong>des</strong>straße L 294 „Reusrather Straße“,<br />
• Im Osten durch die L 288 „Trompete“,<br />
• Im Norden durch die Bebauung Trompete 81 und Sandberge,<br />
• Im Westen durch das Gebäude der Gaststätte „Zur Trompete“ und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>leistungsstützpunktes<br />
<strong>des</strong> Schützenvereins Trompete 1904 e.V..<br />
Der Bereich für die <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes umfasst die Flurstücke Gemarkung<br />
<strong>Leichlingen</strong>, Flur 18, Flurstück 204 tlw., 357, 644 und 792 tlw. mit einer Größe<br />
von ca. 0,76 ha.<br />
Es handelt sich bei dem Gelände zum größten Teil um den ehemaligen Schützenplatz<br />
(Schießanlage) <strong>des</strong> Schützenvereins Trompete 1904 e.V.<br />
1.2 Anlass und Ziele der Planung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong>, mit ca. 29.000 Einwohnern, liegt im Nordwesten <strong>des</strong> Rheinisch-<br />
Bergischen Kreises, zwischen den Ballungskernen Köln, Leverkusen und Düsseldorf.<br />
Die Entwurfsfassung <strong>des</strong> Einzelhandelskonzeptes der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> aus dem Jahr<br />
2010 attestiert der <strong>Stadt</strong> lediglich eine unterdurchschnittliche Ausstattung im Lebensmittelbereich,<br />
die in einer Kaufkraftbindung von rd. 70 % ihren Ausdruck findet. Vor<br />
allem im Lebensmittelvollsortiment besteht laut der Entwurfsfassung <strong>des</strong> Einzelhandelskonzeptes<br />
Handlungsbedarf, insbesondere im <strong>Stadt</strong>gebiet westlich der Bahnlinie.<br />
Vor diesem Hintergrund wird die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters angestrebt.<br />
Die gesamt Verkaufsfläche <strong>des</strong> Vorhabens soll auf maximal 1.500 m² VK festgelegt<br />
werden.<br />
Der geplante Einzelhandelsstandort erfüllt mit einer Verkaufsfläche von über 800 m²<br />
die Bedingungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
und sonstige Handelsbetriebe sind außer in Kerngebieten nur in für sie<br />
festgesetzten Sondergebieten zulässig. Daher ist auf der Ebene <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />
die Darstellung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel mit der<br />
Zweckbestimmung: Lebensmittelvollsortimenter und ergänzender Einzelhandel“ geplant.<br />
Im rechtswirksamen <strong>Flächen</strong>nutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> ist das Plangebiet im<br />
südlichen Bereich als „gemischte Baufläche“ und im nördlichen Teilbereich als „Fläche<br />
für die Landwirtschaft“ mit überlagertem Landschaftsschutz und flächigem Naturdenkmal<br />
dargestellt.<br />
Daher ist es notwendig den <strong>Flächen</strong>nutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> im Sinne der<br />
Planungsabsichten zu ändern.<br />
1
1.3 Verfahren<br />
Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> hat am 29.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan<br />
Nr. 92 "Schützenplatz/ Trompete" und zur <strong>15.</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />
gefasst.<br />
Weiterhin wurde beschlossen im Rahmen der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplanes<br />
die Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu den Zielen der Raumordnung und<br />
Lan<strong>des</strong>planung gem. § 34 Lan<strong>des</strong>planungsgesetz (LPlG) ist einzuholen.<br />
Für das Bebauungsplanverfahren wurde zudem beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und<br />
sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.<br />
Es ist geplant das Bebauungsplanverfahren als Vorhabenbezogener Bebauungsplan /<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan weiter zu führen, um die einzelnen Nutzungen bzw.<br />
Sortimente und die Verkaufsflächenobergrenzen besser steuern zu können. Da die<br />
vorliegende Planung zudem einen konkreten Vorhabenbezug aufweist, ist das Instrument<br />
<strong>des</strong> Vorhaben- und Erschließungsplan an dieser Stelle auch das sinnvollere. Ein<br />
entsprechender Beschluss zum Wechsel <strong>des</strong> Verfahrens soll mit dem Offenlagebeschluss<br />
gefasst werden.<br />
2.0 Rahmenbedingungen<br />
2.1 Regionalplan<br />
Der <strong>Änderung</strong>sbereich ist im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt, Region Köln, als<br />
Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.<br />
In der Bauleitplanung dürfen Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.<br />
2.2 Entwurf Lan<strong>des</strong>entwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - sachlicher<br />
Teilplan Großflächiger Einzelhandel<br />
Die Lan<strong>des</strong>regierung NRW hat den Aufstellungsbeschluss für den Lan<strong>des</strong>entwicklungsplan<br />
- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - gefasst und am<br />
17.04.2012 veröffentlicht. Seit dem sind die im Entwurf <strong>des</strong> Teilplanes als „Ziele der<br />
Raumordnung“ gekennzeichneten Vorgaben sog. „in Aufstellung befindliche Ziele“ und<br />
damit als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4<br />
ROG anzusehen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von den Gemeinden bei<br />
der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Für das Planvorhaben ist das Ziel 2 <strong>des</strong> Entwurfs vom 17.04.2012 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>entwicklungsplanes<br />
Nordrhein-Westfalen - sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel relevant:<br />
„Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen<br />
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. <strong>des</strong> § 11 Abs. 3<br />
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen<br />
Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.<br />
2
Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne<br />
<strong>des</strong> §11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch<br />
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden,<br />
wenn nachweislich:<br />
• eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereich hin nicht<br />
möglich ist und<br />
• die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern <strong>des</strong><br />
täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und<br />
• zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtig<br />
werden. "<br />
Der Standort liegt in einem bisher deutlich unterversorgten <strong>Stadt</strong>quartier, welches zudem<br />
über keinen zentralen Versorgungsbereich verfügt.<br />
Diese Versorgungslücke kann nicht durch eine Angebotsergänzung in einem bestehenden<br />
Nahversorgungszentrum abgemildert werden. Den nächstgelegenen zentralen<br />
Versorgungsbereich stellt die Leichlinger Innenstadt dar, die sich allerdings aufgrund<br />
der Entfernung und der städtebaulichen Zäsur der Bahnlinie außerhalb <strong>des</strong> Wohnungsnahbereichs<br />
<strong>des</strong> westlichen <strong>Stadt</strong>gebiets befindet. Demnach würden selbst im<br />
Falle einer deutlichen Angebotsausweitung in der Innenstadt keine Effekte für die Qualität<br />
der wohnungsnahen Versorgung in <strong>Leichlingen</strong>-West erzielt.<br />
Vor diesem Hintergrund ist der Planstandort als versorgungsstrukturell sinnvoller Ergänzungsstandort<br />
für die Nahversorgung im westlichen <strong>Stadt</strong>gebiet zu bewerten.<br />
2.3 <strong>Flächen</strong>nutzungsplan<br />
Im rechtswirksamen <strong>Flächen</strong>nutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> ist das Plangebiet im<br />
südlichen Bereich als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Der nördliche Teilbereich ist<br />
als Fläche für die Landwirtschaft“ mit überlagertem Landschaftsschutz und flächigem<br />
Naturdenkmal dargestellt.<br />
Südlich <strong>des</strong> Plangebietes bzw. der Reusrather Straße ist mit Berichtigung <strong>des</strong> FNPs im<br />
Zuges der Rechtskraft <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 87 „Reusrather Straße / Rothenberg<br />
Wohnbaufläche dargestellt. Im Osten schließt eine Darstellung als Wohnbaufläche an.<br />
Auszug aus dem <strong>Flächen</strong>nutzungsplan<br />
3
<strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong><br />
2.4 Bebauungsplan<br />
Für den <strong>Änderung</strong>sbereich gilt derzeit der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 2<br />
Schießzentrum und Hotel „Trompete“ aus dem Jahr 1998.<br />
2.5 Landschaftsplan<br />
Der <strong>Änderung</strong>sbereich befindet sich im Geltungsbereich <strong>des</strong> wirksamen Landschaftsplanes<br />
„Untere Wupper“ <strong>des</strong> Rheinisch-Bergischen Kreises.<br />
Teilbereiche <strong>des</strong> Plangeltungsbereiches sowie der angrenzende nördliche Bereich sind<br />
im Landschaftsplan als Naturdenkmal „Leichlinger Sandberge“ dargestellt.<br />
Laut LANUV Informationssystem handelt es sich bei dem Gebiet um ein ehemaliges<br />
Naturschutzgebiet (NSG) mit einer Fläche von ca. 2,2 ha. Das Gebiet besteht aus verschiedenen<br />
Biotoptypen, herausragend ist die Heideterrasse. Sie etablierte sich auf<br />
den Sanden der tertiären Meeresdüne. Die Düne gehört zum südlichen Ausläufer der<br />
Leichlinger Sandberge. Das Abgrabungsgelände schnitt die Düne an. Nach Beendigung<br />
der Abgrabungen zeigten sich unterhalb der Abgrabungskante trockene Wiesenbrachen,<br />
oberhalb der Hangkante Bereiche von Heide und Besenginstergebüsch. Nach<br />
Norden schließen sich ein kraut- und strauchschichtarmer Eichenhain und sperrige<br />
Gebüschbestände an. Die vergleichsweise hohe strukturelle Vielfalt auf der Fläche ist<br />
nicht nur für Hecken- und Gebüschbrüter von Bedeutung, sondern auch für Arten, die<br />
auf das trockene, nährstoffarme Milieu der Heideterrasse angewiesen sind.<br />
3.0 <strong>Flächen</strong>nutzungsplanänderung<br />
Zur Umsetzung der Ziele der Planung und um die Voraussetzung für die erforderliche<br />
verbindliche Bauleitplanung zu schaffen, soll die Darstellung <strong>des</strong> <strong>Flächen</strong>nutzungsplans<br />
in „Lebensmittelvollsortimenter und ergänzender Einzelhandel“. geändert werden.<br />
Unter Beachtung der Zielvorgaben <strong>des</strong> städtischen Einzelhandelskonzepts sowie der<br />
Auswirkungsanalyse der BBE Handelberatung werden zusätzlich Regelungen zu den<br />
zulässigen Sortimenten und Verkaufsflächen getroffen.<br />
Folgende Nutzungen werden festgesetzt:<br />
Lebensmittelvollsortimenter max. Verkaufsfläche 1.336 m²<br />
Bäckerei max. Verkaufsfläche 20 m²<br />
Ergänzender Einzelhandel mit einer max. Verkaufsfläche von 50 qm je Ladeneinheit.<br />
Zusätzlich sind Dienstleister, wie z.B. Reinigungsannahme, Reisebüro zulässig.<br />
4.0 Verkehrliche Anbindung<br />
Die Reusrather Straße (L 294) und die Straße Trompete (L 288) stellen Hauptanbindungen<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Leichlingen</strong> an das übergeordnete Straßennetz dar. Die Anbindung<br />
sowohl für den Lieferverkehr als auch den Kundenverkehr ist von der Reusrather Straße<br />
geplant.<br />
Der Knotenpunktbereich der beiden Landstraßen weist somit eine hohe Frequentierung<br />
auf.<br />
4
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurden die Auswirkungen einer Ansiedlung<br />
<strong>des</strong> geplanten Lebensmittelvollsortimenters auf den Verkehrsfluss der L 294 und die<br />
Verkehrsabwicklung am Knotenpunkt Reusrather Straße / Trompete / Opladener Straße<br />
/ Rothenberg durch das Büro Runge + Küchler, Düsseldorf (Juli 2011) überprüft.<br />
Für die Erschließung <strong>des</strong> Lebensmittelvollsortimenters wird eine Lichtsignalregelung<br />
der Parkplatzerschließung in Koordination mit der vorhandenen Signalregelung am<br />
Knotenpunkt Reusrather Straße / Trompete angestrebt.<br />
Die Machbarkeit und Funktionstüchtigkeit mit ausreichender Leistungsfähigkeit wurde<br />
im Gutachten rechnerisch nachgewiesen.<br />
5.0 Verträglichkeitsanalyse<br />
Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines im Einzelhandelskonzept der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Leichlingen</strong> ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiches und wird somit im Realisierungsfall<br />
die Funktion eines Ergänzungsstandorts für die Nahversorgung übernehmen.<br />
Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurden im Rahmen einer Auswirkungsanalyse<br />
von der BBE Handelberatung, Köln die zu erwartenden versorgungsstrukturellen und<br />
städtebaulichen Auswirkungen der Ansiedlung <strong>des</strong> Lebensmittelvollsortimenters mit<br />
Shopzone bewertet.<br />
Hierbei ist insbesondere auf die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche<br />
der Städte <strong>Leichlingen</strong> (Innenstadt bzw. Ortskern Witzhelden) und Langenfeld (vor allem<br />
Nahversorgungszentrum Reusrath) sowie die für die wohnungsnahe Versorgung<br />
bedeutsamen Nahversorgungsstrukturen abzustellen.<br />
Abschießende Bewertung (BBE, Ergänzung zur Auswirkungsanalyse, Juli / August<br />
2012: S.13f):<br />
...“Im Westen der Kernstadt <strong>Leichlingen</strong> besteht nachweislich eine deutliche<br />
Versorgungslücke auf der Ebene der wohnungsnahen Versorgung. Dies wurde<br />
auch von der GMA im Gutachten zum kommunalen Einzelhandelskonzept festgestellt.<br />
Es besteht Konsens, dass eine Angebotsergänzung in Wohnungsnähe<br />
erfolgen sollte. Da im zu versorgenden Gebiet kein Nahversorgungszentrum existiert,<br />
kann dieses Zusatzangebot auch nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches<br />
erfolgen. Ein zusätzliches Angebot in der Innenstadt hilft<br />
hier nicht weiter, da die Innenstadt zu weit entfernt ist, um wohnungsnah mit<br />
täglichem Bedarf versorgen zu können.<br />
Eine Bauleitplanung ist zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung<br />
begründbar. Bis zu 5.000 Einwohner wohnen im Leichlinger Westen jenseits<br />
der Bahntrasse, die eine ausgeprägte städtebauliche Zäsur darstellt. Mit Netto<br />
befindet nur ein Lebensmittelmarkt in diesem unterversorgten Gebiet. Hinzu<br />
kommt, dass dieser Markt sich im äußersten Nordosten dieses <strong>Stadt</strong>quartiers<br />
befindet und dieser nur für einen Teil der hier wohnenden Bevölkerung fußläufig<br />
zu erreichen ist.<br />
Der geplante Supermarkt mit ca. 1.340 m² Verkaufsfläche zzgl. Vorkassenzone<br />
kann am Planstandort nur im Rahmen eines Sondergebietes genehmigt werden.<br />
[.....................]<br />
Abschließend lässt sich festhalten, dass im Realisierungsfall <strong>des</strong> Lebensmittelvollsortimentes<br />
in der Leichlinger Weststadt die prognostizierten Umsatzverlagerungen<br />
keine Größenordnungen erreichen, die mehr als unwesentliche Auswirkungen<br />
auf zentrale Versorgungsbereiche in <strong>Leichlingen</strong> und den Nachbar-<br />
5
kommunen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Aufgrund der<br />
Kleinteiligkeit gilt dies auch für die geplanten Einzelhandelsbetriebe in der Vorkassenzone<br />
(Bäckerei, Lotto / Toto). Ebenso sind negative Auswirkungen auf<br />
die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich auszuschließen.<br />
Im Gegenteil ist der projektierte Lebensmittelvollsortimenter einschließlich<br />
der kleinteiligen Betriebe in der Vorkassenzone erstmals<br />
geeignet, eine vollwertige Nahversorgung im westlichen <strong>Stadt</strong>gebiet sicherzustellen,<br />
da bislang der einzige Anbieter (Netto) als „Hybrid-Discounter“ mit einer<br />
deutlich eingeschränkten Sortimentsbreite und –tiefe nur ausschnittweise Nahversorgungsfunktionen<br />
erfüllen kann.<br />
Gleichzeitig kann nach den Ergebnissen der gutachterlichen Prognosen ausgeschlossen<br />
werden, dass die <strong>Stadt</strong> Langenfeld oder andere Nachbarkommunen<br />
im Realisierungsfall Beeinträchtigungen der ihnen durch Ziele der Raumordnung<br />
zugewiesenen Funktionen oder Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche<br />
gemäß § 2 Absatz 2 BauGB hinzunehmen hätten.“<br />
Umweltbericht<br />
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB 2004 ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten<br />
Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich<br />
erheblichen Umweltauswirkungen dargestellt, beschrieben und bewertet werden.<br />
Im Umweltbericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung<br />
und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen darzustellen. Inhalt<br />
und Gliederung <strong>des</strong> Umweltberichtes folgen den Rahmenbedingungen der Anlage<br />
zum § 2 Abs. 4 BauGB (Anlage zum Baugesetzbuch).<br />
Die Erarbeitung <strong>des</strong> Umweltberichtes erfolgt im weiteren Verfahren, auf Grundlage der<br />
erforderlichen Fachgutachten, wie z.B. der landschaftspflegerische Fachbeitrag oder<br />
das Artenschutzgutachten.<br />
aufgestellt:<br />
Planungsbüro Ursula Lanzerath<br />
Euskirchen<br />
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