- Seite 1 - Entwässerungssatzung der „Stadt Leichlingen-Städtischer ...
- Seite 1 - Entwässerungssatzung der „Stadt Leichlingen-Städtischer ...
- Seite 1 - Entwässerungssatzung der „Stadt Leichlingen-Städtischer ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 3<br />
Anschlussrecht<br />
Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Einschränkungen<br />
in dieser Satzung berechtigt, von <strong>der</strong> Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die bestehende<br />
öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).<br />
§ 4<br />
Begrenzung des Anschlussrechtes<br />
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und<br />
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die<br />
öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks o<strong>der</strong> auf dem Grundstück<br />
verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des<br />
Grundstücks, wenn über einen öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer<br />
Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in<br />
an<strong>der</strong>en Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.<br />
(2) Wenn <strong>der</strong> Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen,<br />
betrieblichen, topographischen o<strong>der</strong> ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet,<br />
beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Aufwendungen o<strong>der</strong> Kosten verursacht, kann die<br />
Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich bereit erklärt,<br />
zusätzlich die entstehenden Mehraufwendungen und -kosten für den Bau und Betrieb zu tragen und<br />
wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.<br />
Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Vorraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1<br />
LWG NRW zur Übertragung <strong>der</strong> Abwasserbeseitig-ungspflicht auf Antrag <strong>der</strong> Gemeinde auf den<br />
privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht,<br />
wenn sich <strong>der</strong> Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen<br />
Mehraufwendungen zu tragen.<br />
(3) Besteht ein Trennsystem o<strong>der</strong> sind nur ein Schmutzwasserkanal o<strong>der</strong> ein Regenwasserkanal verlegt,<br />
dürfen das Schmutz- und Nie<strong>der</strong>schlagswasser nur den jeweils dazu bestimmten Kanälen zugeführt<br />
werden.<br />
(4) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von <strong>der</strong> Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist<br />
o<strong>der</strong> dem Verlangen nach Anschluss Belange des öffentlichen Wohls entgegenstehen.<br />
§ 5<br />
Anschlussrecht für Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Nie<strong>der</strong>schlagswasser.<br />
(2) Dies gilt jedoch nicht für Nie<strong>der</strong>schlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur<br />
Beseitigung des Nie<strong>der</strong>schlagswassers gem. § 53 Absatz 3 a Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) dem<br />
Eigentümer des Grundstückes obliegt.<br />
(3) Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Anschluss des Nie<strong>der</strong>schlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von<br />
<strong>der</strong> Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.<br />
§ 6<br />
Benutzungsrecht<br />
Nach <strong>der</strong> betriebsfertigen Herstellung <strong>der</strong> Anschlussleitung hat <strong>der</strong> Anschlussnehmer vorbehaltlich <strong>der</strong><br />
Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung <strong>der</strong> technischen Bestimmungen für den Bau<br />
und Betrieb <strong>der</strong> haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende<br />
Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).<br />
- <strong>Seite</strong> 3 -