- Seite 1 - Entwässerungssatzung der „Stadt Leichlingen-Städtischer ...
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§ 7<br />
Begrenzung des Benutzungsrechts<br />
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwasser nicht eingeleitet werden, die<br />
aufgrund ihrer Inhaltsstoffe<br />
a) die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung gefährden o<strong>der</strong><br />
b) das in <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden o<strong>der</strong> gesundheitlich<br />
beeinträchtigen o<strong>der</strong><br />
c) die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen o<strong>der</strong> ihre Funktionsfähigkeit o<strong>der</strong> Unterhaltung<br />
gefährden, erschweren o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
d) den Betrieb <strong>der</strong> Abwasserbehandlung erheblich erschweren o<strong>der</strong> verteuern o<strong>der</strong><br />
e) die Klärschlammbehandlung, -beseitigung o<strong>der</strong> -verwertung beeinträchtigen o<strong>der</strong><br />
f) die Funktion <strong>der</strong> Abwasseranlage so erheblich stören, dass dadurch die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.<br />
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbeson<strong>der</strong>e nicht eingeleitet werden:<br />
a) feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen o<strong>der</strong> Verstopfungen in <strong>der</strong><br />
Kanalisation führen können,<br />
b) Schlämme aus Neutralisations- Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;<br />
c) Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbeson<strong>der</strong>e aus<br />
Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen<br />
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische<br />
Einleitungsstelle eingeleitet werden;<br />
d) flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im<br />
Abwasser in <strong>der</strong> Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehin<strong>der</strong>ungen führen<br />
können;<br />
e) nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer<br />
Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen<br />
Brennwertanlagen;<br />
f) radioaktives Abwasser;<br />
g) Inhalte von Chemietoiletten;<br />
h) nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen<br />
Instituten;<br />
i) flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;<br />
j) Silagewasser;<br />
k) Grund-, Drain- und Kühlwasser;<br />
l) Blut aus Schlachtungen;<br />
m) gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;<br />
n) feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-<br />
Luft-Gemische entstehen können;<br />
o) Emulsionen von Mineralölprodukten;<br />
p) Medikamente und pharmazeutische Produkte.<br />
q) brennbare Flüssigkeiten im Sinne <strong>der</strong> Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) dürfen<br />
grundsätzlich nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden.<br />
r) Lösungsmittel, die Polyester und Polyurethane angreifen (z.B. Ester, Ketone, Ether,<br />
Halogenkohlenwasserstoffe, Aromaten, Nitroaromaten) dürfen nur in solchen Mengen im<br />
Abwasser enthalten sein, so dass sie nicht die im Kanalbau verwendeten Dichtungsmasse<br />
angreifen.<br />
s) Lösungsmittel mit Wasser ganz o<strong>der</strong> teilweise mischbar, soweit sie nicht unter a. o<strong>der</strong> b. fallen;<br />
entsprechend spezieller Festlegung, keinesfalls höher als Löslichkeit.<br />
t) Lösungsmittel mit Wasser nicht mischbar, sofern sie nicht unter a. und b. fallen: Abschei<strong>der</strong> für<br />
Leichtflüssigkeiten, Gehalt im Abwasser keinesfalls höher als Löslichkeit.<br />
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte gem. Anlage 1 dieser Satzung nicht<br />
überschritten sind. Werden durch die Anfor<strong>der</strong>ungen des DWA Merkblattes M115 in seiner<br />
jeweils gültigen Fassung höhere Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt, so gelten diese Werte. Die<br />
Grenzwerte und Einschränkungen beziehen sich grundsätzlich auf den Zustand des Abwassers<br />
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