inhaltsübersicht
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Neue Bedarfsbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und<br />
Einheitsbewertung, Grundsteuer für Grundvermögen<br />
Vorbemerkung:<br />
Der Leitfaden ist in einen Teil A und in einen Teil B gegliedert.<br />
Der Teil A umfasst die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens und über die Grundsteuer mit umfangreichen Erläuterungen.<br />
Darüber hinaus nimmt auch das Verfahrensrecht – gesonderte Feststellung, Berichtigung von Einheitswertbescheiden sowie das<br />
Einspruchsverfahren – einen breiten Raum ein. Die Einheitswerte gelten weiterhin für die Grundsteuer. Deshalb muss die Einheitsbewertung<br />
1964 durch Fortschreibungen und Nachfeststellungen weitergeführt werden. Der Leitfaden wurde hinsichtlich der Rechtsprechung der<br />
Verwaltungsanweisungen auf den Stand vom 1.4.2012 gebracht. Hinweis: Der Teil „Anlagen“ enthält Ergänzungen und die Vordrucke zur Einheitsbewertung.<br />
Der Teil B – Suchnummern 200 ff – enthält die Vorschriften zur Feststellung von Grundbesitzwerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
Die Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie für die Besteuerung benötigt werden (Bedarfsbewertung).<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.11.2006 die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
als gleichheitswidrig (Art. 3 GG) angesehen. Die Neufassung des Bewertungsgesetzes ist mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer-<br />
und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) in Kraft getreten (vgl. Suchnummer 200).<br />
Der Gesetzestext, die Erbschaftsteuerrichtlinien, soweit sie den Grundbesitz betreffen, sowie die einschlägigen Verwaltungsanweisungen sind<br />
in den Leitfaden eingearbeitet. Er enthält auch die Rechtsprechung zur „bisherigen“ Bedarfsbewertung, wenn sie für die neue Bedarfsbewertung<br />
von Bedeutung ist.<br />
Hinweis: Im Anhang zum Teil B sind die Anlagen zum Bewertungsgesetz enthalten, die für die Wertermittlung bei der Bedarfsbewertung erforderlich<br />
sind (Anlagen 21 – 26 BewG). Abgedruckt sind dort auch Muster der Vordrucke (vgl. Seite 289 ff).<br />
Inhalts und SuchnummernVerzeichnis<br />
(Abkürzungsverzeichnis Seite 6, Anlagenverzeichnis Seite 7, Text ab Seite 8, Stichwortverzeichnis ab Seite 323)<br />
I. Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung<br />
1 Hauptfeststellung 1964<br />
Rechtsgrundlagen<br />
2 Grundbesitz<br />
3 Einheitswerte<br />
4 Bedeutung der Einheitswerte<br />
5 Gesonderte Feststellung<br />
5a Bewertung der Grundsteuerpfl ichtigen Teile von im übrigen<br />
grundsteuerfreien bebauten Grundstücken<br />
6 Umrechnung in Euro, Abrundung<br />
7 Einheitliche Feststellung<br />
8 entfällt<br />
9 entfällt<br />
10 Fortschreibung, Nachfeststellung und Aufhebung des Einheitswerts<br />
Allgemeines<br />
11 Fortschreibung auf „Antrag“ oder „von Amts wegen“?<br />
12 entfällt<br />
13 Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung zum 1. 1. 1974<br />
und zu späteren Fortschreibungszeitpunkten<br />
14 entfällt<br />
15 Wertfortschreibung zur Fehlerbeseitigung<br />
16 Artfortschreibung<br />
17 Zurechnungsfortschreibung<br />
18 Fortschreibungszeitpunkt<br />
19 Rechtsgrundlagen bei Fortschreibungen auf den 1. 1. 1974 und<br />
auf spätere Fortschreibungszeitpunkte<br />
20 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen der Einheitswerte vom<br />
1. 1. 1964<br />
21 Begriff der tatsächlichen Verhältnisse<br />
22 Nachfeststellung Allgemeines<br />
23 Inhalt der Nachfeststellung<br />
24 Nachfeststellungszeitpunkt<br />
25 Wirksamkeit der Nachfeststellung<br />
26 Aufhebung des Einheitswerts<br />
27 Aufhebungszeitpunkt<br />
28 Verfahrensrechtliche Vorschriften bei der Aufhebung von Einheitswerten<br />
28a Änderung von Feststellungsbescheiden nach dem BewG<br />
29 Berichtigung von Einheitswertbescheiden<br />
Inhalts- und Suchnummernverzeichnis<br />
Teil A<br />
Einheitswertfeststellung und Grundsteuer<br />
– 3 –<br />
30 Verhältnis der Berichtigung eines Einheitswertbescheides zur<br />
Fehlerbeseitigung durch eine Fortschreibung<br />
31 entfällt<br />
II. Die Bewertung des Grundvermögens<br />
32 Vermögensarten<br />
33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />
34 Begriff des Grundvermögens<br />
35 Begriff des Betriebsgrundstücks wirtschaftliche Untereinheit<br />
36 Wirtschaftliche Einheit Grundstück<br />
37 Wirtschaftliche Einheit bei Gebäuden auf fremdem Grund und<br />
Boden<br />
38 Wirtschaftliche Einheit beim Erbbaurecht<br />
39 Wirtschaftliche Einheit beim Wohnungs- und Teileigentum<br />
40 Begriff des Wirtschaftsguts<br />
41 Bewertung im ganzen<br />
42 Einheitliches Eigentum<br />
43 Wirtschaftliches Eigentum<br />
44 Zurechnung bei Eigenbesitz<br />
45 Zurechnung bei Sicherungsübereignung<br />
46 entfällt<br />
47 Umfang der wirtschaftlichen Einheit beim Grundvermögen<br />
(beim Betriebsgrundstück) Bestandteile, Zubehör<br />
48 Keine Einbeziehung der Betriebsvorrichtungen in das Grundvermögen<br />
oder in das Betriebsgrundstück<br />
49 Betriebsvorrichtungen<br />
50 Gebäudebegriff<br />
51 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz<br />
III. Die Bewertung der unbebauten Grundstücke<br />
52 Begriff der unbebauten Grundstücke, Bezugsfertigkeit, Bauabschnitte<br />
53 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forst wirtschaftlichen<br />
Vermögen<br />
54 Abgrenzung bei Nutzung als Kleingartenland oder Dauerkleingartenland<br />
55 entfällt
56 Arten der unbebauten Grundstücke<br />
57 Wertermittlung für unbebaute Grundstücke Allgemeines<br />
58 Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts (gemeinen Werts)<br />
unbebauter Grundstücke<br />
59 Heranziehung von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Verkehrswerts<br />
unbebauter Grundstücke<br />
60 Heranziehung von Richtwerten zur Ermittlung des Verkehrswerts<br />
unbebauter Grundstücke<br />
61 Einteilung in Vorder- und Hinterland bei der Einheitsbewertung<br />
62 Eckgrundstücke bei der Einheitsbewertung<br />
63 Sonstige Besonderheiten bei der Wertermittlung<br />
64 entfällt<br />
65 Regelbewertung von unbebauten Grundstücken<br />
66 Grundstück mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung<br />
67 Grundstück mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen<br />
Gebäuden<br />
IV. Die Bewertung der bebauten Grundstücke<br />
68 Begriff der bebauten Grundstücke<br />
69 Einteilung der bebauten Grundstücke Grundstücksarten<br />
70 Sonstige Zwecke<br />
71 Wohnungsbegriff<br />
72 entfällt<br />
73 Wohnfl äche<br />
74 Bewertungsmethoden für bebaute Grundstücke<br />
75 Aufwendige Ein und Zweifamilienhäuser<br />
76 Sachwertverfahren bei bestimmten Gruppen von Geschäftsgrundstücken<br />
77 Sachwertverfahren in bestimmten Einzelfällen von Geschäfts,<br />
Mietwohn- und gemischtgenutzten Grundstücken<br />
78 Sachwertverfahren bei Grundstücken mit Behelfsbauten und<br />
einer in den Vervielfältigertabellen des Gesetzes nicht berücksichtigten<br />
Bauart oder Bauausführung<br />
79 Mindestwert – Einheitsbewertung<br />
Ertragswertverfahren<br />
80 Ertragswertverfahren allgemeines<br />
81 Grundsätze des Ertragswertverfahrens<br />
82 Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Einheitsbewertung<br />
83 Bewirtschaftungskosten<br />
84 Bodenwertanteil<br />
85 Jahresrohmiete<br />
86 Schönheitsreparaturen<br />
87 Übliche Miete<br />
88 Schätzung der üblichen Miete bei Ein und Zweifamilienhäusern,<br />
89 Miete bei Grundsteuervergünstigung – aufgehoben<br />
90 Miete bei Gewährung von Grundsteuerbeihilfen für Arbeiterwohnstätten<br />
– aufgehoben<br />
90a Fortschreibungen und Nachfeststellungen zum 1. 1. 1974,<br />
Einzelfragen zur Miete; tatsächliche Verhältnisse, Wertverhältnisse<br />
91 Vervielfältiger<br />
92 Vervielfältiger bei wesentlicher Verlängerung oder Verkürzung<br />
der Lebensdauer des Gebäudes<br />
93 Vervielfältiger bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener<br />
Bauart oder verschiedenen Alters<br />
94 Vervielfältiger beim Wiederaufbau von kriegsbeschädigten<br />
Gebäuden<br />
95 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung<br />
96 Ermäßigung des Grundstückswerts<br />
97 Erhöhung des Grundstückswerts<br />
98 Höchstmaß der Ermäßigung und Erhöhung des Grundstückswerts<br />
Sachwertverfahren<br />
99 Ermittlung des Grundstückswerts<br />
100 Ermittlung des Bodenwerts<br />
101 Ermittlung des Gebäudewerts<br />
102 Berechnung des umbauten Raums<br />
103 Raummeterpreise<br />
104 Ermäßigung oder Erhöhung des nach dem Raummeterpreis<br />
errechneten Werts<br />
Inhalts- und Suchnummernverzeichnis<br />
– 4 –<br />
105 Umrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten des<br />
Jahres 1958 nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt<br />
106 Wertminderung wegen Alters<br />
107 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden<br />
108 Zusammentreffen von Wertminderungen infolge Verkürzung<br />
der Lebensdauer und von Wertminderungen infolge schlechten<br />
baulichen Zustands<br />
109 Ermäßigung und Erhöhung des Gebäudesachwerts<br />
110 Ermittlung des Werts der Außenanlagen<br />
111 Angleichung an den gemeinen Wert<br />
112 Darstellung der Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren<br />
(Beispiel)<br />
V. Sonderfälle, Grundstücksbeschreibungen, Rechtsbehelfe<br />
113 Grundstücke im Zustand der Bebauung<br />
114 Erbbaurecht<br />
115 Wohnungseigentum und Teileigentum<br />
116 Gebäude auf fremdem Grund und Boden<br />
117 entfällt<br />
118 Besondere Vorschriften für Grundstücke in Berlin (West)<br />
118a Bewertung von ausländischem Grundvermögen und ausländischen<br />
Betriebsgrundstücken<br />
119 Erklärungspfl icht Allgemeines<br />
120 Erklärungsvordrucke (Grundstücksbeschreibungen)<br />
121–125 entfallen<br />
126 Außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen Einheitswertbescheide<br />
VI. Verwaltung der Grundsteuer und Steuergegenstand<br />
127 Allgemeines<br />
128 Heberecht<br />
129 Verwaltung der Grundsteuer<br />
130 Steuergegenstand<br />
VII. Steuerbefreiungen<br />
131 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen<br />
132 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch<br />
133 Bundeseisenbahnvermögen<br />
134 Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke<br />
135 Religionsgesellschaften<br />
136 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener<br />
136a Grundbesitz, der der Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener<br />
dient<br />
137 Dem Gottesdienst gewidmeter Grundbesitz und Bestattungsplätze<br />
138 Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie fl ießende<br />
Gewässer<br />
139 Öffentlichrechtliche Wasser und Bodenverbände<br />
140 Für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung<br />
benutzter Grundbesitz<br />
141 Für Zwecke einer Krankenanstalt benutzter Grundbesitz<br />
142 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz<br />
143 Land und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz<br />
144 Unmittelbare und teilweise Benutzung für einen steuer begünstigten<br />
Zweck<br />
VIII. Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer<br />
145 Stichtag<br />
146 Steuerschuldner<br />
147 Persönliche Haftung<br />
148 Dingliche Haftung<br />
149 Steuermesszahl und Steuermessbetrag<br />
150 entfällt<br />
151 Messzahl für Betriebe der Land und Forstwirtschaft<br />
152 Messzahlen für Grundstücke<br />
153 entfällt<br />
154 Hauptveranlagung<br />
155 Neuveranlagung<br />
156 Nachveranlagung<br />
157 Rechtsbehelfe gegen den Steuermessbescheid
158 Anzeigepfl icht<br />
159 Aufhebung des Steuermessbetrags<br />
160 Änderung von Messbescheiden<br />
161 Zerlegung des Steuermessbetrags<br />
162 Zerlegungsstichtag<br />
163 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich<br />
164 Hebesatzgestaltung Allgemeines<br />
165 Festsetzung des Hebesatzes<br />
166 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze<br />
167 Festsetzung der Grundsteuer<br />
168 Fälligkeit<br />
169 Vorauszahlungen<br />
170 Abrechnung über die Vorauszahlungen<br />
171 Nachentrichtung der Steuer<br />
X. Die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft-<br />
und Schenkungsteuer<br />
200 Vorbemerkung<br />
201 Gesonderte Feststellung<br />
201a Örtliche Zuständigkeit<br />
202 Verfahrensvorschriften<br />
203 Beteiligte am Feststellungsverfahren<br />
204 Rechtsbehelfsbefugnis<br />
205 Außenprüfung<br />
206 Grundbesitzwerte<br />
207 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen<br />
Vermögen<br />
208 Begriff des Grundvermögens<br />
209 Bewertungsmaßstab – Gemeiner Wert<br />
210 Begriff der unbebauten Grundstücke<br />
211 Bewertung der unbebauten Grundstücke<br />
212 Bebaute Grundstücke – Begriff<br />
213 Einteilung der bebauten Grundstücke<br />
Inhalts- und Suchnummernverzeichnis<br />
Teil B<br />
Bedarfsbewertung<br />
– 5 –<br />
IX. Erlass der Grundsteuer und Vergünstigung für abgefundene<br />
Kriegsbeschädigte<br />
172 Allgemeines in den Erlassvorschriften<br />
173 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen Allgemeines<br />
174 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse<br />
liegt<br />
175 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Sport- und Spielplätze<br />
176 Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäude Gegenstände von<br />
wissenschaftlicher usw. Bedeutung untergebracht sind<br />
177 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung<br />
178 entfällt<br />
179 Erlassverfahren<br />
180 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte<br />
181–200 entfallen<br />
214 Bewertung der bebauten Grundstücke - Allgemeines<br />
215 Vergleichswertverfahren<br />
216 Ertragswertverfahren – Allgemeines<br />
217 Gebäudewert<br />
218 Rohertrag<br />
219 Bewirtschaftungskosten<br />
220 Liegenschaftszinssätze<br />
221 Sachwertverfahren – allgemein<br />
222 Gebäudesachwert<br />
223 Sachwert (Grundbesitzwert) – Bewertungsbeispiele<br />
224 Erbbaurecht – allgemein<br />
225 Wert des Erbbaurechts (Berechtigter)<br />
226 Wert des Erbbaurechtsgrundstücks (Verpfl ichteter)<br />
227 Bewertungsbeispiele zum Erbbaurecht<br />
228 Gebäude auf fremden Grund und Boden<br />
229 Grundstücke im Zustand der Bebauung<br />
230 Zivilschutz<br />
231 Nachweis des niedrigeren Gemeinen Werts
AO = Abgabenordnung<br />
BayBO = Bayerische Bauordnung<br />
BAnz = Bundesanzeiger<br />
BBauBl = Bundesbaublatt<br />
BauNVO = Baunutzungsverordnung<br />
BBauG = Bundesbaugesetz<br />
BdF = Bundesminister der Finanzen<br />
BFH/NV = Nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH<br />
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht<br />
BewÄndG 65 = Gesetz zur Änderung des BewG vom 13. 8.<br />
1965<br />
BewÄndG 70 = Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher<br />
Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes<br />
vom 22. 7. 1970<br />
BewÄndG 71 = Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher<br />
und anderer steuerrechtlicher Vorschriften vom<br />
27. 7. 1971<br />
BewG = Bewertungsgesetz<br />
BewDV = Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz<br />
BewRGr = Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens<br />
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BFH = Bundesfi nanzhof<br />
BGBl = Bundesgesetzblatt<br />
II. BVO/BV = Zweite Berechnungsverordnung<br />
BStBl = Bundessteuerblatt<br />
BVG = Bundesversorgungsgesetz<br />
DIN = Deutsche Industrie-Norm<br />
EGAO = Einführungsgesetz zur Abgabenordnung<br />
EinfGRealStG = Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen<br />
ENeuOG = Eisenbahnneuordungsgesetz<br />
ErbStG = Erbschaftsteuergesetz<br />
EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
EStG = Einkommensteuergesetz<br />
EStR = Einkommensteuer-Richtlinien<br />
EW = Einheitswert<br />
Verzeichnis der Abkürzungen<br />
Verzeichnis der Abkürzungen<br />
– 6 –<br />
FG = Finanzgericht<br />
FGO = Finanzgerichtsordnung<br />
FortschR = Fortschreibungsrichtlinien<br />
GemVO = Gemeinnützigkeitsverordnung<br />
GewStDV = Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung<br />
GewStG = Gewerbesteuergesetz<br />
GrStG = Grundsteuergesetz<br />
GrStDV = Durchführungsverordnung zum Grundsteuergesetz<br />
GrStRG = Grundsteuerreformgesetz<br />
GVBl = Gesetz und Verordnungsblatt<br />
HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />
ImmoWertV = Immobilienwertermittlungsverordnung<br />
KG = Kommanditgesellschaft<br />
KStDV = Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung<br />
KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien<br />
KStZ = Kommunale Steuerzeitung<br />
OHG = Offene Handelsgesellschaft<br />
RdF = Reichsminister der Finanzen<br />
RFH = Reichsfi nanzhof<br />
RGBl = Reichsgesetzblatt<br />
RMBl = Reichsministerialblatt<br />
RStBl = Reichssteuerblatt<br />
StAnpG = Steueranpassungsgesetz<br />
StEuglG = Steuer-Euroglättungsgesetz<br />
VO = Verordnung<br />
VStG = Vermögensteuergesetz<br />
VStRG = Vermögensteuerreformgesetz<br />
VG = Verwaltungsgericht<br />
VGH = Verwaltungsgerichtshof<br />
VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung<br />
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
WEG = Wohnungseigentumsgesetz<br />
WertR = Wertermittlungsrichtlinien<br />
WertV = Wertermittlungsverordnung<br />
WoBauG = Wohnungsbaugesetz<br />
ZKF = Zeitung für Kommunalfi nanzen
Verzeichnis der Anlagen<br />
Verzeichnis der Anlagen<br />
Anlagen Seitenzahl<br />
1 bis 8: Vervielfältigertabellen (Ertragswertverfahren) für alle Grundstücksarten in den Bauartgruppen A, B und C,<br />
unterschieden nach Baujahrgruppen (Altbauten, Neubauten, Nachkriegsbauten) und Gemeindegrößenklassen<br />
und Multiplikatoren für den Bodenwertanteil in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .222<br />
Anlage 9: Tabelle der Abschläge im Falle der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes und im Falle der<br />
Verpfl ichtung zum Abbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224<br />
Anlage 10: Darstellung der Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren (Schema) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224<br />
Anlage 11: In den Raummeterpreisen berücksichtigte Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224<br />
Anlage 12: Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (Nov. 1950 X) Erläuterungen und Zeichnungen<br />
Geschoßhöhe für die Ermittlung des durchschnittlichen Raummeterpreises nach Anlage 14 . . . . . . . . . . . . . . . . .225<br />
Anlage 13: Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung bei Gebäuden und Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . .228<br />
Anlage 14: Sachwertverfahren; Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den<br />
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964, für Fabrikgrundstücke und Ergänzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .230<br />
Anlage 15: Sachwertverfahren; Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den<br />
Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964, für bestimmte andere Geschäftsgrundstücke und für<br />
sonstige bebaute Grundstücke in bestimmten Fällen mit Ergänzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .234<br />
Anlage 16: Sachwertverfahren; Bauteil Preistabelle für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .235<br />
Anlage 17: Sachwertverfahren; Durchschnittspreise 1958, umgerechnet auf den Hauptfeststellungszeitpunkt<br />
1. Januar 1964, für einzelne Außenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .237<br />
Anlage 18: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens<br />
von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006 (BStBl 2006 I S. 314) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .238<br />
Anlage 19: Verordnung zur Durchführung des § 81 BewG 1965 außergewöhnliche Grundsteuerbelastung . . . . . . . . . . . . . .249<br />
Anlage 20: Wertanteilstabelle zur Feststellung des Zerstörungsgrads von Gebäuden bzw. zur Wertbemessung<br />
fehlender Bauteile (Bayern). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .250<br />
Anlage 20a: Richtzahlen für die Wertanteile (in v. H.) der Bauteile bei Geschoßbauten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .250<br />
Anlage 21: Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG 1965 Wertzahlen im Sachwertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .251<br />
Anlage 22: Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 BewG 1965 Ermäßigung des Werts bebauter<br />
Grundstücke in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .252<br />
Anlage 23: Übersicht über die wichtigsten Mietpreisregelungen allgemeiner Art für Wohnraum nach dem Stand am<br />
1. Januar 1964 (Suchnummer 88 Abs. 3). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .253<br />
Anlage 24: Amtliche Formulare für die Einheitsbewertung mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .254<br />
Anlage 25: Richtlinien über Bodenrichtwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .280<br />
Anhang zum Teil B<br />
Anlagen zum BewG für die Bedarfsbewertung (S. 279 ff)<br />
Anlage 21 BewG Vervielfältiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .297<br />
Anlage 22 BewG Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .299<br />
Anlage 23 BewG Pauschalierte Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .299<br />
Anlage 24 BewG Regelherstellungskosten 2007 – Ausstattungsstandard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .300<br />
Anlage 25 BewG Wertzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .304<br />
Anlage 26 BewG Abzinsungsfaktoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .305<br />
BBW 1/09<br />
Vordrucke (S. 289 ff)<br />
Erklärung zur Feststellung des Bedarfswert mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .307<br />
BBW 2/09 Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .309<br />
BBW 2a/09 Anlage Grundstück – Einlageblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .313<br />
BBW 2b/09 Ausstattungsbogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .315<br />
BBW 3/09 Anleitung für die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .317<br />
– 7 –
Suchnummern 1 und 2 Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung Teil A<br />
Teil A<br />
Einheitswertfeststellung und Grundsteuer<br />
I. Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung<br />
1 Hauptfeststellung 1964<br />
Rechtsgrundlagen<br />
(1) Für Grundbesitz (siehe Suchnummer 2) fand auf den Beginn des<br />
Kalender jahres 1964 eine Hauptfeststellung der Einheits werte statt<br />
– Hauptfest stellung 1964 – (§ 2 Abs. 1 des Ge setzes zur Änderung<br />
des Bewertungsgeset zes vom 13. August 1965 (BewÄndG 65) –<br />
BGBl I S. 851, BStBl I S. 375). Dieser Zeitpunkt wird vom Gesetz als<br />
Hauptfeststellungszeitpunkt bezeich net. Diese Werte gelten für die<br />
Grundsteuer weiter. Die Feststellung von Bedarfswerten für die<br />
Erbschaftsteuer wird in Teil B erläutert.<br />
Rechtsgrundlagen für die Hauptfeststellung 1964 des Grund vermögens<br />
und der Betriebs grundstücke sind:<br />
1. Das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1965 –<br />
BewG – (BGBl I S. 1861, BStBl 1966 I S. 1); vgl. auch Nr. 5.<br />
2. die Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes<br />
vom 2. 9. 1966 (BGBl I S. 550; BStBl I S. 882) (siehe<br />
Anlage 19);<br />
3. die Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes<br />
vom 2. 9. 1966 (BGBl I S. 553; BStBl I S. 885) (siehe<br />
Anlage 21) und VO zur Ände rung der VO zur Durchfüh rung des<br />
§ 90 BewG vom 25. 2. 1970 (BGBl I S. 216, BStBl I S. 252);<br />
4. die Verordnung zur Durchführung des § 112 Abs. 3 des Bewertungsgeset<br />
zes vom 2. 9. 1966 (BGBl I S. 555; BStBl I S. 887)<br />
(siehe Anlage 22);<br />
5. Neufassung des Bewertungsgesetzes vom 1. 2. 1991 (BGBl I<br />
S. 230, BStBl I S. 168). Die letzte Änderung erfolgte durch das<br />
Gesetz vom 12. 4. 2012;<br />
6. Abgabenordnung vom 16. 3. 1976, BGBl I S. 157 – AO –; zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044);<br />
7. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. 12. 1976, BGBl I<br />
S. 3341, BStBl I S. 694 – EGAO –, zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).<br />
Außerdem hat die Bundesregierung nach Artikel 1 Abs. 6 des Grundgesetzes<br />
mit Zu stimmung des Bundesrates zur Durchfüh rung der<br />
Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundver mögens und der<br />
Betriebsgrundstücke auf den 1. Januar 1964 als allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />
die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens<br />
(BewRGr) vom 19. 9. 1966 (BAnz 1966 Nr. 183, BStBl I Seite<br />
890 f.) erlassen, die in diesem Leitfaden eingearbeitet sind. Die allgemeine<br />
Verwaltungsvor schrift über die Richtlinien für die Bewertung<br />
des Grundbe sitzes im Hauptfeststellungszeitraum 1964 (Fort schreibungs<br />
richt linien) vom 2. 12. 1971 ist im BAnz. Nr. 229 vom 9. 12.<br />
1971 und im BStBl 1971 Teil I, S. 638 veröffentlicht. Außer dem sind zu<br />
den Fortschrei bungen und Nachfeststel lungen der Einheitswerte des<br />
Grund vermögens auf den 1. 1. 1974 gleich lautende Ländererlasse der<br />
Obersten Finanz behör den der Länder vom 14. 1. 1972 erlassen, die im<br />
BStBl 1972 I Seite 30 ff. ver öffentlicht worden sind. Auch dieser Erlass<br />
ist im Leitfaden eingearbeitet.<br />
Wegen der Rechtsgrundlagen zur Grundsteuer, vgl. Suchnummer<br />
127.<br />
(2) Nach § 21 BewG werden die Einheitswerte für den Grundbe sitz in<br />
Zeit abständen von je sechs Jahren allgemein festge stellt (Hauptfeststellung).<br />
Abweichend von diesem Grundsatz sollte aber die auf die<br />
Hauptfeststellung 1964 folgende Hauptfeststellung der Einheitswerte<br />
des Grundbesitzes erst auf den Beginn des Kalenderjahres 1971<br />
durch geführt werden (§ 2 Abs. 1 letzter Satz BewÄndG 65). Durch<br />
– 8 –<br />
Artikel 2 BewÄndG 1970 wurde § 2 Abs. 1 letzter Satz BewÄndG wie<br />
folgt geändert:<br />
„Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten<br />
Haupt feststellung der Einheitswerte des Grundbesit zes wird abweichend<br />
von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs gesetzes durch besonderes<br />
Gesetz bestimmt.“<br />
Ein solches Gesetz wurde aber nicht erlassen.<br />
Zur Entwicklung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte<br />
für bebaute Grund stücke vgl. Beschluss des Bundes ver fassungsge<br />
richts vom 4. 6. 1976 (BStBl II S. 637), Urteil vom 10. 2. 1987<br />
(1 BvL 18/81 und 1 BvL 20/82) und Beschluss vom 15. 11. 1989 (1<br />
BvR 171/89) sowie Beschluss vom 14. 12. 1993 (1 BrL 25/88, BStBl<br />
1994 II S. 133).<br />
Mit den Beschlüssen vom 22. 6. 1995 (vgl. BStBl I S. 655 und S. 671)<br />
hat das Bundes verfassungsgericht die Entscheidungen zur Erhebung<br />
der Vermögen steuer und Erbschaft- und Schenkung steuer auf der<br />
Grundlage der Einheits werte 1964 getroffen. Dabei kam das Gericht<br />
zu dem Ergebnis, dass die Erhe bung der Vermögensteuer seit dem<br />
Ver anlagungszeitraum 1983 und der Erb schaftsteuer seit 1987 mit<br />
Art. 3 Abs. 1 Grundge setz unvereinbar ist. Gleichwohl hat das Gericht<br />
die Erhebung dieser Steuern nicht ab Verkündung der Entscheidung<br />
für verfassungswidrig erklärt, sondern eine Frist zur Neuordnung<br />
eingeräumt. Für die Vermögensteuer galten die Einheitswerte der<br />
Hauptfest stellung 1964 noch bis zum 31. 12. 1996, für die Erbschaftsteuer<br />
bis zum 31. 12. 1995. Für die Vermögen steuer wurde keine<br />
neue Regelung getroffen, das Ver mögen steuer gesetz wurde auch<br />
nicht formell aufgehoben. Trotzdem kann die Vermögensteuer wegen<br />
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ab 1. 1. 1997 nicht<br />
mehr erhoben werden.<br />
Die Erhebung der Erbschaftsteuer wurde weitergeführt. Als letzte<br />
Regelung gilt das Reformgesetz vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3015).<br />
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Suchnummer 200.<br />
Die Grundsteuer bleibt von den Entscheidungen des Bundes verfassungs<br />
gerichts unberührt, weil nicht die Einheitsbewertung selbst,<br />
sondern die Erhebung der genannten Steuern auf dieser Bemessungsgrundlage<br />
in Frage gestellt wird. Die Grundsteuer ist daher nach den<br />
geltenden Einheitswerten weiter zu erheben. Deshalb gelten hier<br />
die Einheitswerte der Hauptfest stellung 1964 weiter. Sie sind bis zu<br />
einer Neu regelung durch Fortschreibungen und Nachfeststellungen<br />
weiterzuführen. Die Veränderung der Wertrelationen seit dem letzten<br />
Hauptfeststellungszeitpunkt aus dem Jahr 1964 führt nicht zur<br />
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens<br />
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. 5. 2003, EFG 2003<br />
S. 1459). Vgl. dazu auch Finanzgericht Baden-Württemberg vom 6. 11.<br />
2002 (Az.: 13 K 127/99). Die Grundsteuer und ihre Bemessung nach<br />
dem Einheitswert nach Wertmaßstäben des 1. 1. 1964 sind jedenfalls<br />
noch für Stichtage bis zum 1. 1. 2007 verfassungsgemäß (BFH Urteil<br />
vom 30. 6. 2010; BStBl 2010 II S. 879).<br />
Wegen der Bedarfsbewertung wird auf Suchnummern 200 ff verwiesen.<br />
2 Grundbesitz<br />
Grundbesitz sind<br />
1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (siehe Suchnummer 33),<br />
2. Grundstücke (siehe Suchnummern 34 und 53),<br />
3. Betriebsgrundstücke (siehe Suchnummern 35 und 55).
Teil A Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung Suchnummer 3<br />
Grundbesitz ist ein Sammelbegriff für das land- und forstwirtschaftli che<br />
Vermögen, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke.<br />
3 Einheitswerte<br />
(1) Als Einheitswerte werden die Werte für wirtschaftliche Einheiten<br />
oder Untereinheiten (siehe Suchnummer 36) bezeich net, die nach<br />
§§ 19 ff. BewG gesondert festgestellt werden (siehe Suchnummer<br />
5). Die Vorschriften über die Wertermitt lung enthält das BewG und die<br />
übrigen in Suchnummer 1 ange führten Rechtsgrundlagen, während<br />
das Verfahren der Ein heitsbewertung in der AO geregelt ist (§§ 157,<br />
175, 179, 180, 181, 182, 183 AO). Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i. Verb.<br />
mit § 19 BewG werden die der Besteuerung zugrunde zu legenden<br />
Einheitswerte für den Grundbesitz ge sondert fest gestellt. Das Besteuerungsverfahren<br />
ist in die sen Fällen in zwei formell getrennte Abschnitte<br />
unterteilt, nämlich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage<br />
einer seits und die Festsetzung der Steuer aufgrund der festge stellten<br />
Besteuerungsgrundlage andererseits (vgl. § 182 AO). Dies hat allerdings<br />
nur mehr für die Grundsteuer Bedeutung.<br />
Bei der Ermittlung der Einheitswerte sind Billigkeits maßnah men<br />
nach § 163 AO nicht zulässig (§ 20 BewG). Das gilt auch bei der<br />
Feststellung der Grundstücksart (Hess. FG, Urteil vom 20. 10. 1987,<br />
EFG 1988 S. 106). Ein Gebäude kann auch im Bil ligskeitswege nicht<br />
als Zweifamilienhaus behan delt wer den, wenn die zweite Wohnung<br />
nicht den Kriterien der Recht sprechung entspricht (Urteil des FG<br />
Rheinland-Pfalz vom 4. 9. 1986, EFG 1987 S. 14). Vgl. auch Suchnummer<br />
5 Abs. 8.<br />
Entsprechendes gilt für die Bedarfsbewertung bei der Erbschaftsteuer<br />
(Such nummer 220).<br />
(2) Die Feststellungsbescheide über Einheitswerte enthalten Feststellungen<br />
über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes<br />
(§ 19 BewG). Die Feststellungen zum Wert, zur Art<br />
und zur Zurechnung sind selb ständige Feststel lungen, die gesondert<br />
angefochten und bestandskräftig werden können (BFH-Urteil vom 13.<br />
11. 1981, BStBl II S. 38). Das gilt auch für die in einem Einheitswertbescheid<br />
über ein Grundstück getroffene Fest stellung, dass es ein<br />
Betriebs grundstück ist (BFH-Urteil vom 10. 12. 1986, BStBl 1987 II<br />
S. 292).<br />
(3) Die Feststellung über den Wert bezieht sich auf die Höhe des<br />
Einheits werts in Euro, wie er sich für die wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit<br />
(siehe Suchnummer 36) nach ihrem tatsächlichen Zustand<br />
im Feststellungs zeitpunkt und den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt<br />
ergibt.<br />
(4) Bei der Artfeststellung wird darüber entschieden, ob es sich bei<br />
dem Bewertungs gegenstand z. B. um einen Betrieb der Land- und<br />
Forstwirtschaft, ein Grundstück (siehe Suchnummer 36) oder um<br />
ein Betriebsgrundstück (siehe Suchnummer 35), um ein unbebautes<br />
(siehe Suchnummer 52) oder um ein bebau tes (siehe Suchn. 68)<br />
Grund stück handelt. Bei den bebauten Grundstücken wird durch<br />
die Artfeststellung die Grundstücksart (siehe Suchnum mer 69) festgestellt,<br />
ob also ein Mietwohngrund stück, ein gemischtgenutz tes<br />
Grundstück, ein Geschäftsgrundstück, ein Einfamilienhaus oder<br />
Zweifa milien haus oder ein sonstiges bebautes Grundstück gegeben<br />
ist. Zur Artfeststellung eines Zweifamilienhauses gemäß § 20 Satz<br />
2 2. Halbsatz BewG vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. 8.<br />
2000 (EFG 2000 S. 1174). Durch die Artfest stellung wird auch darüber<br />
entschie den, ob ein Grundstück als wirt schaftli che Untereinheit – als<br />
Betriebsgrundstück – zu einem gewerblichen Betrieb ge hört und,<br />
wenn diese Frage bejaht wird, zu welchem gewerb lichen Betrieb es<br />
gehört (vgl. Suchnummer 35).<br />
(5) Durch die Feststellung über die Zurechnung eines Bewer tungsgegenstandes<br />
wird entschieden, wem der Bewertungsgegen stand<br />
steuerlich zugerechnet wird, wer die Steuererklärung abzugeben hat<br />
(siehe Suchnummer 119), an wen der Einheits wert bescheid zu erteilen<br />
ist und wer daher auch die steuer lichen Folgen aus dieser Zurech nung<br />
zu tragen hat. Die Zu rechnung kann an den bürgerlich-rechtlichen oder<br />
an den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen (siehe Suchnummer 43).<br />
Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Bewertungsgegenstand:<br />
siehe Suchnummer 7.<br />
(6) Ein Einheitswertbescheid, der sich nicht über den Wert des Bewertungs<br />
gegenstands äußert, ist zwar kaum denkbar. Er wäre aber wegen<br />
des Fehlens der wichtigsten Fest stellung unwirksam. Fehlt dagegen<br />
– 9 –<br />
in einem Feststel lungsbescheid die Feststellung über die Zurechnung<br />
oder die Artfeststellung (ein Teil der Artfeststellung), so ist der<br />
Bescheid wirksam. Die unter bliebene Feststellung ist aber in einem<br />
Ergänzungs bescheid nach zuholen (§ 179 Abs. 3 AO). Der Erlass eines<br />
Ergänzungsbescheids unterliegt in seiner zeitlichen Rückwir kung<br />
den gleichen Beschränkungen wie der Erlass einer rück wirkenden<br />
Einheitswertfeststellung (siehe Suchnummer 5 Abs. 7). Das Ergänzungsverfahren<br />
gemäß § 179 Abs. 3 AO ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren,<br />
denn der Ergänzungsbescheid ist seiner Art nach ein<br />
eigenständiger Feststellungsbescheid und kann wie dieser selbständig<br />
angefochten werden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.6.2007,<br />
EFG 2007 S. 1661). Ein heitswerte sind nur dann inhaltlich hinreichend<br />
be stimmt, wenn sie die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen<br />
lassen (BFH-Urteil vom 13. 6. 1984, BStBl 1984 II S. 816). Die<br />
Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides ist kein Verwaltungsakt,<br />
sondern nur eine Auskunft oder Mittei lung über die Rechtslage aus<br />
der Sicht des Finanzamts; sie steht einer erneuten formwirksamen<br />
Bekanntgabe eines Bescheides nicht entgegen (FG Düsseldorf, Urteil<br />
vom 11. 10. 1996, EFG 1998 S. 2). Der Erlass von Einheitswert- und<br />
Grundsteuermessbescheiden wird auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
nicht ausgeschlossen (Finanzgericht des Landes<br />
Brandenburg, Urteil vom 14.9.2006, EFG 2007 S. 708).<br />
(7) Schriftliche Steuerfestsetzungen sind nur dann eine Grundlage<br />
für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis,<br />
wenn sie als Steuerbescheid (Fest stellungsbescheid) gemäß<br />
§ 122 Abs. 1 AO demjenigen Betei ligten bekanntgegeben worden<br />
sind, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird.<br />
Die fehlerhaf te Schreib weise des Namens des Steuerpfl ichtigen im<br />
Adressfeld des Steuerbescheides führt weder zu einer unwirksamen<br />
Bekannt gabe noch zur Nichtigkeit des Bescheides gem. § 125 Abs. 1<br />
AO, wenn der Steuerschuldner durch die im Adressfeld des Bescheides<br />
ent haltenen übrigen Angaben unverwechselbar be zeichnet und<br />
ein Irrtum über seine Person ausgeschlossen ist (Urteil des Finanzgerichts<br />
Baden-Württem berg vom 29. 10. 1991, EFG 1992 S. 243).<br />
Zur Frage des Bekantgabewillens bei einem versehentlich erzeugten<br />
unversandten Steuerbescheid vgl. Finanzgericht München (Urteil vom<br />
28. 6. 2005, EFG 2005 S. 1502). Etwaige Zweifel an der Bezeichnung<br />
des Inhaltsadressaten eines Abgabenbescheides können durch Auslegung<br />
beseitigt werden. Maßgeblich ist dafür der objektive Empfängerhorizont<br />
des Betroffenen (VGH Hessen, Urteil vom 13.1.2010, ZKF<br />
2010 S. 220).<br />
Auch wenn die Klägerin im Steuerbescheid nicht mit ihrem Doppelnamen,<br />
sondern nur mit dem Namen ihres Ehegatten benannt wird,<br />
ist sie in genügender Weise als Steuer schuldnerin bezeichnet, wenn<br />
aufgrund der konkreten Umstände über ihre Person kein Irrtum bestehen<br />
kann (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. 8. 1998,<br />
EFG 1998 S. 1670).<br />
Ein während eines Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid<br />
ist i. d. R. dem Prozessbevollmächtigten be kanntzugeben (BFH-Urteil<br />
vom 5. Mai 1994, BStBl II S. 806). Ist ein Bevoll mächtigter mit Empfangsvollmacht<br />
bestellt und gibt das Finanzamt gleich wohl Steuerbescheide<br />
nur dem Steuerpfl ichtigen persönlich bekannt, so kann darin<br />
eine fehlerhafte Bekanntgabe liegen, wenn das Finanzamt von seinen<br />
ihm gemäß § 18 Absatz 3 AO eingeräumten Ermessen im Einzelfall in<br />
fehler hafter Weise Gebrauch macht (Nieder sächsisches Finanzgericht,<br />
Urteil vom 16. 7. 1997, EFG 1998 S. 344).<br />
Die Feststellungsbeschei de sind grundsätzlich durch die Post zu<br />
übermit teln. Der Fest stellungsbescheid gilt bei einer Übermittlung im<br />
Gel tungs bereich der Abgabenordnung am 3. Tag nach Aufgabe zur<br />
Post. Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes<br />
zur Post und der Bekanntgabe verlängert sich, wenn das Fristende<br />
auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis<br />
zum nächstfolgenden Werktag (BFH-Urteil vom 14. 10. 2003, HFR<br />
2004 S. 3 ZKF 2004 S. 110). Wird ein Steuerbescheid mit der Post<br />
übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage<br />
nach Absendung in den Hausbriefkasten eingeworfen, so beginnt die<br />
Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der<br />
Empfänger des Steuerbescheides ein Unternehmen ist, der Einwurf an<br />
einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends<br />
nicht gearbeitet wird (BFH-Urteil vom 9. 11. 2005, HFR 2006<br />
S. 229). Bei einer Übermittlung an einen Be teiligten außerhalb des Geltungsbereiches<br />
der Abgabenordnung 1 Monat nach Auf gabe zur Post<br />
als bekannt gegeben. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ist entsprechend auch auf<br />
den die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an den im Ausland