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Neue Bedarfsbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und<br />

Einheitsbewertung, Grundsteuer für Grundvermögen<br />

Vorbemerkung:<br />

Der Leitfaden ist in einen Teil A und in einen Teil B gegliedert.<br />

Der Teil A umfasst die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens und über die Grundsteuer mit umfangreichen Erläuterungen.<br />

Darüber hinaus nimmt auch das Verfahrensrecht – gesonderte Feststellung, Berichtigung von Einheitswertbescheiden sowie das<br />

Einspruchsverfahren – einen breiten Raum ein. Die Einheitswerte gelten weiterhin für die Grundsteuer. Deshalb muss die Einheitsbewertung<br />

1964 durch Fortschreibungen und Nachfeststellungen weitergeführt werden. Der Leitfaden wurde hinsichtlich der Rechtsprechung der<br />

Verwaltungsanweisungen auf den Stand vom 1.4.2012 gebracht. Hinweis: Der Teil „Anlagen“ enthält Ergänzungen und die Vordrucke zur Einheitsbewertung.<br />

Der Teil B – Suchnummern 200 ff – enthält die Vorschriften zur Feststellung von Grundbesitzwerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

Die Grundbesitzwerte werden nur festgestellt, wenn sie für die Besteuerung benötigt werden (Bedarfsbewertung).<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.11.2006 die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

als gleichheitswidrig (Art. 3 GG) angesehen. Die Neufassung des Bewertungsgesetzes ist mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer-<br />

und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGBl 2008 I S. 3018) in Kraft getreten (vgl. Suchnummer 200).<br />

Der Gesetzestext, die Erbschaftsteuerrichtlinien, soweit sie den Grundbesitz betreffen, sowie die einschlägigen Verwaltungsanweisungen sind<br />

in den Leitfaden eingearbeitet. Er enthält auch die Rechtsprechung zur „bisherigen“ Bedarfsbewertung, wenn sie für die neue Bedarfsbewertung<br />

von Bedeutung ist.<br />

Hinweis: Im Anhang zum Teil B sind die Anlagen zum Bewertungsgesetz enthalten, die für die Wertermittlung bei der Bedarfsbewertung erforderlich<br />

sind (Anlagen 21 – 26 BewG). Abgedruckt sind dort auch Muster der Vordrucke (vgl. Seite 289 ff).<br />

Inhalts und SuchnummernVerzeichnis<br />

(Abkürzungsverzeichnis Seite 6, Anlagenverzeichnis Seite 7, Text ab Seite 8, Stichwortverzeichnis ab Seite 323)<br />

I. Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung<br />

1 Hauptfeststellung 1964<br />

Rechtsgrundlagen<br />

2 Grundbesitz<br />

3 Einheitswerte<br />

4 Bedeutung der Einheitswerte<br />

5 Gesonderte Feststellung<br />

5a Bewertung der Grundsteuerpfl ichtigen Teile von im übrigen<br />

grundsteuerfreien bebauten Grundstücken<br />

6 Umrechnung in Euro, Abrundung<br />

7 Einheitliche Feststellung<br />

8 entfällt<br />

9 entfällt<br />

10 Fortschreibung, Nachfeststellung und Aufhebung des Einheitswerts<br />

Allgemeines<br />

11 Fortschreibung auf „Antrag“ oder „von Amts wegen“?<br />

12 entfällt<br />

13 Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung zum 1. 1. 1974<br />

und zu späteren Fortschreibungszeitpunkten<br />

14 entfällt<br />

15 Wertfortschreibung zur Fehlerbeseitigung<br />

16 Artfortschreibung<br />

17 Zurechnungsfortschreibung<br />

18 Fortschreibungszeitpunkt<br />

19 Rechtsgrundlagen bei Fortschreibungen auf den 1. 1. 1974 und<br />

auf spätere Fortschreibungszeitpunkte<br />

20 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen der Einheitswerte vom<br />

1. 1. 1964<br />

21 Begriff der tatsächlichen Verhältnisse<br />

22 Nachfeststellung Allgemeines<br />

23 Inhalt der Nachfeststellung<br />

24 Nachfeststellungszeitpunkt<br />

25 Wirksamkeit der Nachfeststellung<br />

26 Aufhebung des Einheitswerts<br />

27 Aufhebungszeitpunkt<br />

28 Verfahrensrechtliche Vorschriften bei der Aufhebung von Einheitswerten<br />

28a Änderung von Feststellungsbescheiden nach dem BewG<br />

29 Berichtigung von Einheitswertbescheiden<br />

Inhalts- und Suchnummernverzeichnis<br />

Teil A<br />

Einheitswertfeststellung und Grundsteuer<br />

– 3 –<br />

30 Verhältnis der Berichtigung eines Einheitswertbescheides zur<br />

Fehlerbeseitigung durch eine Fortschreibung<br />

31 entfällt<br />

II. Die Bewertung des Grundvermögens<br />

32 Vermögensarten<br />

33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens<br />

34 Begriff des Grundvermögens<br />

35 Begriff des Betriebsgrundstücks wirtschaftliche Untereinheit<br />

36 Wirtschaftliche Einheit Grundstück<br />

37 Wirtschaftliche Einheit bei Gebäuden auf fremdem Grund und<br />

Boden<br />

38 Wirtschaftliche Einheit beim Erbbaurecht<br />

39 Wirtschaftliche Einheit beim Wohnungs- und Teileigentum<br />

40 Begriff des Wirtschaftsguts<br />

41 Bewertung im ganzen<br />

42 Einheitliches Eigentum<br />

43 Wirtschaftliches Eigentum<br />

44 Zurechnung bei Eigenbesitz<br />

45 Zurechnung bei Sicherungsübereignung<br />

46 entfällt<br />

47 Umfang der wirtschaftlichen Einheit beim Grundvermögen<br />

(beim Betriebsgrundstück) Bestandteile, Zubehör<br />

48 Keine Einbeziehung der Betriebsvorrichtungen in das Grundvermögen<br />

oder in das Betriebsgrundstück<br />

49 Betriebsvorrichtungen<br />

50 Gebäudebegriff<br />

51 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz<br />

III. Die Bewertung der unbebauten Grundstücke<br />

52 Begriff der unbebauten Grundstücke, Bezugsfertigkeit, Bauabschnitte<br />

53 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forst wirtschaftlichen<br />

Vermögen<br />

54 Abgrenzung bei Nutzung als Kleingartenland oder Dauerkleingartenland<br />

55 entfällt


56 Arten der unbebauten Grundstücke<br />

57 Wertermittlung für unbebaute Grundstücke Allgemeines<br />

58 Methoden zur Ermittlung des Verkehrswerts (gemeinen Werts)<br />

unbebauter Grundstücke<br />

59 Heranziehung von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Verkehrswerts<br />

unbebauter Grundstücke<br />

60 Heranziehung von Richtwerten zur Ermittlung des Verkehrswerts<br />

unbebauter Grundstücke<br />

61 Einteilung in Vorder- und Hinterland bei der Einheitsbewertung<br />

62 Eckgrundstücke bei der Einheitsbewertung<br />

63 Sonstige Besonderheiten bei der Wertermittlung<br />

64 entfällt<br />

65 Regelbewertung von unbebauten Grundstücken<br />

66 Grundstück mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung<br />

67 Grundstück mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen<br />

Gebäuden<br />

IV. Die Bewertung der bebauten Grundstücke<br />

68 Begriff der bebauten Grundstücke<br />

69 Einteilung der bebauten Grundstücke Grundstücksarten<br />

70 Sonstige Zwecke<br />

71 Wohnungsbegriff<br />

72 entfällt<br />

73 Wohnfl äche<br />

74 Bewertungsmethoden für bebaute Grundstücke<br />

75 Aufwendige Ein und Zweifamilienhäuser<br />

76 Sachwertverfahren bei bestimmten Gruppen von Geschäftsgrundstücken<br />

77 Sachwertverfahren in bestimmten Einzelfällen von Geschäfts,<br />

Mietwohn- und gemischtgenutzten Grundstücken<br />

78 Sachwertverfahren bei Grundstücken mit Behelfsbauten und<br />

einer in den Vervielfältigertabellen des Gesetzes nicht berücksichtigten<br />

Bauart oder Bauausführung<br />

79 Mindestwert – Einheitsbewertung<br />

Ertragswertverfahren<br />

80 Ertragswertverfahren allgemeines<br />

81 Grundsätze des Ertragswertverfahrens<br />

82 Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Einheitsbewertung<br />

83 Bewirtschaftungskosten<br />

84 Bodenwertanteil<br />

85 Jahresrohmiete<br />

86 Schönheitsreparaturen<br />

87 Übliche Miete<br />

88 Schätzung der üblichen Miete bei Ein und Zweifamilienhäusern,<br />

89 Miete bei Grundsteuervergünstigung – aufgehoben<br />

90 Miete bei Gewährung von Grundsteuerbeihilfen für Arbeiterwohnstätten<br />

– aufgehoben<br />

90a Fortschreibungen und Nachfeststellungen zum 1. 1. 1974,<br />

Einzelfragen zur Miete; tatsächliche Verhältnisse, Wertverhältnisse<br />

91 Vervielfältiger<br />

92 Vervielfältiger bei wesentlicher Verlängerung oder Verkürzung<br />

der Lebensdauer des Gebäudes<br />

93 Vervielfältiger bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener<br />

Bauart oder verschiedenen Alters<br />

94 Vervielfältiger beim Wiederaufbau von kriegsbeschädigten<br />

Gebäuden<br />

95 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung<br />

96 Ermäßigung des Grundstückswerts<br />

97 Erhöhung des Grundstückswerts<br />

98 Höchstmaß der Ermäßigung und Erhöhung des Grundstückswerts<br />

Sachwertverfahren<br />

99 Ermittlung des Grundstückswerts<br />

100 Ermittlung des Bodenwerts<br />

101 Ermittlung des Gebäudewerts<br />

102 Berechnung des umbauten Raums<br />

103 Raummeterpreise<br />

104 Ermäßigung oder Erhöhung des nach dem Raummeterpreis<br />

errechneten Werts<br />

Inhalts- und Suchnummernverzeichnis<br />

– 4 –<br />

105 Umrechnung der durchschnittlichen Herstellungskosten des<br />

Jahres 1958 nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt<br />

106 Wertminderung wegen Alters<br />

107 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden<br />

108 Zusammentreffen von Wertminderungen infolge Verkürzung<br />

der Lebensdauer und von Wertminderungen infolge schlechten<br />

baulichen Zustands<br />

109 Ermäßigung und Erhöhung des Gebäudesachwerts<br />

110 Ermittlung des Werts der Außenanlagen<br />

111 Angleichung an den gemeinen Wert<br />

112 Darstellung der Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren<br />

(Beispiel)<br />

V. Sonderfälle, Grundstücksbeschreibungen, Rechtsbehelfe<br />

113 Grundstücke im Zustand der Bebauung<br />

114 Erbbaurecht<br />

115 Wohnungseigentum und Teileigentum<br />

116 Gebäude auf fremdem Grund und Boden<br />

117 entfällt<br />

118 Besondere Vorschriften für Grundstücke in Berlin (West)<br />

118a Bewertung von ausländischem Grundvermögen und ausländischen<br />

Betriebsgrundstücken<br />

119 Erklärungspfl icht Allgemeines<br />

120 Erklärungsvordrucke (Grundstücksbeschreibungen)<br />

121–125 entfallen<br />

126 Außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen Einheitswertbescheide<br />

VI. Verwaltung der Grundsteuer und Steuergegenstand<br />

127 Allgemeines<br />

128 Heberecht<br />

129 Verwaltung der Grundsteuer<br />

130 Steuergegenstand<br />

VII. Steuerbefreiungen<br />

131 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen<br />

132 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch<br />

133 Bundeseisenbahnvermögen<br />

134 Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke<br />

135 Religionsgesellschaften<br />

136 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener<br />

136a Grundbesitz, der der Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener<br />

dient<br />

137 Dem Gottesdienst gewidmeter Grundbesitz und Bestattungsplätze<br />

138 Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie fl ießende<br />

Gewässer<br />

139 Öffentlichrechtliche Wasser und Bodenverbände<br />

140 Für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung<br />

benutzter Grundbesitz<br />

141 Für Zwecke einer Krankenanstalt benutzter Grundbesitz<br />

142 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz<br />

143 Land und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz<br />

144 Unmittelbare und teilweise Benutzung für einen steuer begünstigten<br />

Zweck<br />

VIII. Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer<br />

145 Stichtag<br />

146 Steuerschuldner<br />

147 Persönliche Haftung<br />

148 Dingliche Haftung<br />

149 Steuermesszahl und Steuermessbetrag<br />

150 entfällt<br />

151 Messzahl für Betriebe der Land und Forstwirtschaft<br />

152 Messzahlen für Grundstücke<br />

153 entfällt<br />

154 Hauptveranlagung<br />

155 Neuveranlagung<br />

156 Nachveranlagung<br />

157 Rechtsbehelfe gegen den Steuermessbescheid


158 Anzeigepfl icht<br />

159 Aufhebung des Steuermessbetrags<br />

160 Änderung von Messbescheiden<br />

161 Zerlegung des Steuermessbetrags<br />

162 Zerlegungsstichtag<br />

163 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich<br />

164 Hebesatzgestaltung Allgemeines<br />

165 Festsetzung des Hebesatzes<br />

166 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze<br />

167 Festsetzung der Grundsteuer<br />

168 Fälligkeit<br />

169 Vorauszahlungen<br />

170 Abrechnung über die Vorauszahlungen<br />

171 Nachentrichtung der Steuer<br />

X. Die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft-<br />

und Schenkungsteuer<br />

200 Vorbemerkung<br />

201 Gesonderte Feststellung<br />

201a Örtliche Zuständigkeit<br />

202 Verfahrensvorschriften<br />

203 Beteiligte am Feststellungsverfahren<br />

204 Rechtsbehelfsbefugnis<br />

205 Außenprüfung<br />

206 Grundbesitzwerte<br />

207 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen<br />

Vermögen<br />

208 Begriff des Grundvermögens<br />

209 Bewertungsmaßstab – Gemeiner Wert<br />

210 Begriff der unbebauten Grundstücke<br />

211 Bewertung der unbebauten Grundstücke<br />

212 Bebaute Grundstücke – Begriff<br />

213 Einteilung der bebauten Grundstücke<br />

Inhalts- und Suchnummernverzeichnis<br />

Teil B<br />

Bedarfsbewertung<br />

– 5 –<br />

IX. Erlass der Grundsteuer und Vergünstigung für abgefundene<br />

Kriegsbeschädigte<br />

172 Allgemeines in den Erlassvorschriften<br />

173 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen Allgemeines<br />

174 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse<br />

liegt<br />

175 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Sport- und Spielplätze<br />

176 Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäude Gegenstände von<br />

wissenschaftlicher usw. Bedeutung untergebracht sind<br />

177 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung<br />

178 entfällt<br />

179 Erlassverfahren<br />

180 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte<br />

181–200 entfallen<br />

214 Bewertung der bebauten Grundstücke - Allgemeines<br />

215 Vergleichswertverfahren<br />

216 Ertragswertverfahren – Allgemeines<br />

217 Gebäudewert<br />

218 Rohertrag<br />

219 Bewirtschaftungskosten<br />

220 Liegenschaftszinssätze<br />

221 Sachwertverfahren – allgemein<br />

222 Gebäudesachwert<br />

223 Sachwert (Grundbesitzwert) – Bewertungsbeispiele<br />

224 Erbbaurecht – allgemein<br />

225 Wert des Erbbaurechts (Berechtigter)<br />

226 Wert des Erbbaurechtsgrundstücks (Verpfl ichteter)<br />

227 Bewertungsbeispiele zum Erbbaurecht<br />

228 Gebäude auf fremden Grund und Boden<br />

229 Grundstücke im Zustand der Bebauung<br />

230 Zivilschutz<br />

231 Nachweis des niedrigeren Gemeinen Werts


AO = Abgabenordnung<br />

BayBO = Bayerische Bauordnung<br />

BAnz = Bundesanzeiger<br />

BBauBl = Bundesbaublatt<br />

BauNVO = Baunutzungsverordnung<br />

BBauG = Bundesbaugesetz<br />

BdF = Bundesminister der Finanzen<br />

BFH/NV = Nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH<br />

BVerwG = Bundesverwaltungsgericht<br />

BewÄndG 65 = Gesetz zur Änderung des BewG vom 13. 8.<br />

1965<br />

BewÄndG 70 = Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher<br />

Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes<br />

vom 22. 7. 1970<br />

BewÄndG 71 = Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher<br />

und anderer steuerrechtlicher Vorschriften vom<br />

27. 7. 1971<br />

BewG = Bewertungsgesetz<br />

BewDV = Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz<br />

BewRGr = Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens<br />

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BFH = Bundesfi nanzhof<br />

BGBl = Bundesgesetzblatt<br />

II. BVO/BV = Zweite Berechnungsverordnung<br />

BStBl = Bundessteuerblatt<br />

BVG = Bundesversorgungsgesetz<br />

DIN = Deutsche Industrie-Norm<br />

EGAO = Einführungsgesetz zur Abgabenordnung<br />

EinfGRealStG = Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen<br />

ENeuOG = Eisenbahnneuordungsgesetz<br />

ErbStG = Erbschaftsteuergesetz<br />

EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

EStG = Einkommensteuergesetz<br />

EStR = Einkommensteuer-Richtlinien<br />

EW = Einheitswert<br />

Verzeichnis der Abkürzungen<br />

Verzeichnis der Abkürzungen<br />

– 6 –<br />

FG = Finanzgericht<br />

FGO = Finanzgerichtsordnung<br />

FortschR = Fortschreibungsrichtlinien<br />

GemVO = Gemeinnützigkeitsverordnung<br />

GewStDV = Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung<br />

GewStG = Gewerbesteuergesetz<br />

GrStG = Grundsteuergesetz<br />

GrStDV = Durchführungsverordnung zum Grundsteuergesetz<br />

GrStRG = Grundsteuerreformgesetz<br />

GVBl = Gesetz und Verordnungsblatt<br />

HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung<br />

ImmoWertV = Immobilienwertermittlungsverordnung<br />

KG = Kommanditgesellschaft<br />

KStDV = Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung<br />

KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien<br />

KStZ = Kommunale Steuerzeitung<br />

OHG = Offene Handelsgesellschaft<br />

RdF = Reichsminister der Finanzen<br />

RFH = Reichsfi nanzhof<br />

RGBl = Reichsgesetzblatt<br />

RMBl = Reichsministerialblatt<br />

RStBl = Reichssteuerblatt<br />

StAnpG = Steueranpassungsgesetz<br />

StEuglG = Steuer-Euroglättungsgesetz<br />

VO = Verordnung<br />

VStG = Vermögensteuergesetz<br />

VStRG = Vermögensteuerreformgesetz<br />

VG = Verwaltungsgericht<br />

VGH = Verwaltungsgerichtshof<br />

VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung<br />

VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

WEG = Wohnungseigentumsgesetz<br />

WertR = Wertermittlungsrichtlinien<br />

WertV = Wertermittlungsverordnung<br />

WoBauG = Wohnungsbaugesetz<br />

ZKF = Zeitung für Kommunalfi nanzen


Verzeichnis der Anlagen<br />

Verzeichnis der Anlagen<br />

Anlagen Seitenzahl<br />

1 bis 8: Vervielfältigertabellen (Ertragswertverfahren) für alle Grundstücksarten in den Bauartgruppen A, B und C,<br />

unterschieden nach Baujahrgruppen (Altbauten, Neubauten, Nachkriegsbauten) und Gemeindegrößenklassen<br />

und Multiplikatoren für den Bodenwertanteil in Sonderfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .222<br />

Anlage 9: Tabelle der Abschläge im Falle der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes und im Falle der<br />

Verpfl ichtung zum Abbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224<br />

Anlage 10: Darstellung der Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren (Schema) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224<br />

Anlage 11: In den Raummeterpreisen berücksichtigte Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224<br />

Anlage 12: Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277 (Nov. 1950 X) Erläuterungen und Zeichnungen<br />

Geschoßhöhe für die Ermittlung des durchschnittlichen Raummeterpreises nach Anlage 14 . . . . . . . . . . . . . . . . .225<br />

Anlage 13: Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung bei Gebäuden und Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . .228<br />

Anlage 14: Sachwertverfahren; Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den<br />

Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964, für Fabrikgrundstücke und Ergänzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .230<br />

Anlage 15: Sachwertverfahren; Gebäudeklasseneinteilung und Raummeterpreise 1958, umgerechnet auf den<br />

Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964, für bestimmte andere Geschäftsgrundstücke und für<br />

sonstige bebaute Grundstücke in bestimmten Fällen mit Ergänzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .234<br />

Anlage 16: Sachwertverfahren; Bauteil Preistabelle für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .235<br />

Anlage 17: Sachwertverfahren; Durchschnittspreise 1958, umgerechnet auf den Hauptfeststellungszeitpunkt<br />

1. Januar 1964, für einzelne Außenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .237<br />

Anlage 18: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens<br />

von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006 (BStBl 2006 I S. 314) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .238<br />

Anlage 19: Verordnung zur Durchführung des § 81 BewG 1965 außergewöhnliche Grundsteuerbelastung . . . . . . . . . . . . . .249<br />

Anlage 20: Wertanteilstabelle zur Feststellung des Zerstörungsgrads von Gebäuden bzw. zur Wertbemessung<br />

fehlender Bauteile (Bayern). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .250<br />

Anlage 20a: Richtzahlen für die Wertanteile (in v. H.) der Bauteile bei Geschoßbauten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .250<br />

Anlage 21: Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG 1965 Wertzahlen im Sachwertverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .251<br />

Anlage 22: Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 BewG 1965 Ermäßigung des Werts bebauter<br />

Grundstücke in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .252<br />

Anlage 23: Übersicht über die wichtigsten Mietpreisregelungen allgemeiner Art für Wohnraum nach dem Stand am<br />

1. Januar 1964 (Suchnummer 88 Abs. 3). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .253<br />

Anlage 24: Amtliche Formulare für die Einheitsbewertung mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .254<br />

Anlage 25: Richtlinien über Bodenrichtwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .280<br />

Anhang zum Teil B<br />

Anlagen zum BewG für die Bedarfsbewertung (S. 279 ff)<br />

Anlage 21 BewG Vervielfältiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .297<br />

Anlage 22 BewG Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .299<br />

Anlage 23 BewG Pauschalierte Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .299<br />

Anlage 24 BewG Regelherstellungskosten 2007 – Ausstattungsstandard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .300<br />

Anlage 25 BewG Wertzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .304<br />

Anlage 26 BewG Abzinsungsfaktoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .305<br />

BBW 1/09<br />

Vordrucke (S. 289 ff)<br />

Erklärung zur Feststellung des Bedarfswert mit Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .307<br />

BBW 2/09 Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .309<br />

BBW 2a/09 Anlage Grundstück – Einlageblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .313<br />

BBW 2b/09 Ausstattungsbogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .315<br />

BBW 3/09 Anleitung für die Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .317<br />

– 7 –


Suchnummern 1 und 2 Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung Teil A<br />

Teil A<br />

Einheitswertfeststellung und Grundsteuer<br />

I. Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung<br />

1 Hauptfeststellung 1964<br />

Rechtsgrundlagen<br />

(1) Für Grundbesitz (siehe Suchnummer 2) fand auf den Beginn des<br />

Kalender jahres 1964 eine Hauptfeststellung der Einheits werte statt<br />

– Hauptfest stellung 1964 – (§ 2 Abs. 1 des Ge setzes zur Änderung<br />

des Bewertungsgeset zes vom 13. August 1965 (BewÄndG 65) –<br />

BGBl I S. 851, BStBl I S. 375). Dieser Zeitpunkt wird vom Gesetz als<br />

Hauptfeststellungszeitpunkt bezeich net. Diese Werte gelten für die<br />

Grundsteuer weiter. Die Feststellung von Bedarfswerten für die<br />

Erbschaftsteuer wird in Teil B erläutert.<br />

Rechtsgrundlagen für die Hauptfeststellung 1964 des Grund vermögens<br />

und der Betriebs grundstücke sind:<br />

1. Das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1965 –<br />

BewG – (BGBl I S. 1861, BStBl 1966 I S. 1); vgl. auch Nr. 5.<br />

2. die Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes<br />

vom 2. 9. 1966 (BGBl I S. 550; BStBl I S. 882) (siehe<br />

Anlage 19);<br />

3. die Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes<br />

vom 2. 9. 1966 (BGBl I S. 553; BStBl I S. 885) (siehe<br />

Anlage 21) und VO zur Ände rung der VO zur Durchfüh rung des<br />

§ 90 BewG vom 25. 2. 1970 (BGBl I S. 216, BStBl I S. 252);<br />

4. die Verordnung zur Durchführung des § 112 Abs. 3 des Bewertungsgeset<br />

zes vom 2. 9. 1966 (BGBl I S. 555; BStBl I S. 887)<br />

(siehe Anlage 22);<br />

5. Neufassung des Bewertungsgesetzes vom 1. 2. 1991 (BGBl I<br />

S. 230, BStBl I S. 168). Die letzte Änderung erfolgte durch das<br />

Gesetz vom 12. 4. 2012;<br />

6. Abgabenordnung vom 16. 3. 1976, BGBl I S. 157 – AO –; zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044);<br />

7. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. 12. 1976, BGBl I<br />

S. 3341, BStBl I S. 694 – EGAO –, zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).<br />

Außerdem hat die Bundesregierung nach Artikel 1 Abs. 6 des Grundgesetzes<br />

mit Zu stimmung des Bundesrates zur Durchfüh rung der<br />

Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundver mögens und der<br />

Betriebsgrundstücke auf den 1. Januar 1964 als allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens<br />

(BewRGr) vom 19. 9. 1966 (BAnz 1966 Nr. 183, BStBl I Seite<br />

890 f.) erlassen, die in diesem Leitfaden eingearbeitet sind. Die allgemeine<br />

Verwaltungsvor schrift über die Richtlinien für die Bewertung<br />

des Grundbe sitzes im Hauptfeststellungszeitraum 1964 (Fort schreibungs<br />

richt linien) vom 2. 12. 1971 ist im BAnz. Nr. 229 vom 9. 12.<br />

1971 und im BStBl 1971 Teil I, S. 638 veröffentlicht. Außer dem sind zu<br />

den Fortschrei bungen und Nachfeststel lungen der Einheitswerte des<br />

Grund vermögens auf den 1. 1. 1974 gleich lautende Ländererlasse der<br />

Obersten Finanz behör den der Länder vom 14. 1. 1972 erlassen, die im<br />

BStBl 1972 I Seite 30 ff. ver öffentlicht worden sind. Auch dieser Erlass<br />

ist im Leitfaden eingearbeitet.<br />

Wegen der Rechtsgrundlagen zur Grundsteuer, vgl. Suchnummer<br />

127.<br />

(2) Nach § 21 BewG werden die Einheitswerte für den Grundbe sitz in<br />

Zeit abständen von je sechs Jahren allgemein festge stellt (Hauptfeststellung).<br />

Abweichend von diesem Grundsatz sollte aber die auf die<br />

Hauptfeststellung 1964 folgende Hauptfeststellung der Einheitswerte<br />

des Grundbesitzes erst auf den Beginn des Kalenderjahres 1971<br />

durch geführt werden (§ 2 Abs. 1 letzter Satz BewÄndG 65). Durch<br />

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Artikel 2 BewÄndG 1970 wurde § 2 Abs. 1 letzter Satz BewÄndG wie<br />

folgt geändert:<br />

„Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten<br />

Haupt feststellung der Einheitswerte des Grundbesit zes wird abweichend<br />

von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs gesetzes durch besonderes<br />

Gesetz bestimmt.“<br />

Ein solches Gesetz wurde aber nicht erlassen.<br />

Zur Entwicklung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte<br />

für bebaute Grund stücke vgl. Beschluss des Bundes ver fassungsge<br />

richts vom 4. 6. 1976 (BStBl II S. 637), Urteil vom 10. 2. 1987<br />

(1 BvL 18/81 und 1 BvL 20/82) und Beschluss vom 15. 11. 1989 (1<br />

BvR 171/89) sowie Beschluss vom 14. 12. 1993 (1 BrL 25/88, BStBl<br />

1994 II S. 133).<br />

Mit den Beschlüssen vom 22. 6. 1995 (vgl. BStBl I S. 655 und S. 671)<br />

hat das Bundes verfassungsgericht die Entscheidungen zur Erhebung<br />

der Vermögen steuer und Erbschaft- und Schenkung steuer auf der<br />

Grundlage der Einheits werte 1964 getroffen. Dabei kam das Gericht<br />

zu dem Ergebnis, dass die Erhe bung der Vermögensteuer seit dem<br />

Ver anlagungszeitraum 1983 und der Erb schaftsteuer seit 1987 mit<br />

Art. 3 Abs. 1 Grundge setz unvereinbar ist. Gleichwohl hat das Gericht<br />

die Erhebung dieser Steuern nicht ab Verkündung der Entscheidung<br />

für verfassungswidrig erklärt, sondern eine Frist zur Neuordnung<br />

eingeräumt. Für die Vermögensteuer galten die Einheitswerte der<br />

Hauptfest stellung 1964 noch bis zum 31. 12. 1996, für die Erbschaftsteuer<br />

bis zum 31. 12. 1995. Für die Vermögen steuer wurde keine<br />

neue Regelung getroffen, das Ver mögen steuer gesetz wurde auch<br />

nicht formell aufgehoben. Trotzdem kann die Vermögensteuer wegen<br />

des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ab 1. 1. 1997 nicht<br />

mehr erhoben werden.<br />

Die Erhebung der Erbschaftsteuer wurde weitergeführt. Als letzte<br />

Regelung gilt das Reformgesetz vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3015).<br />

Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Suchnummer 200.<br />

Die Grundsteuer bleibt von den Entscheidungen des Bundes verfassungs<br />

gerichts unberührt, weil nicht die Einheitsbewertung selbst,<br />

sondern die Erhebung der genannten Steuern auf dieser Bemessungsgrundlage<br />

in Frage gestellt wird. Die Grundsteuer ist daher nach den<br />

geltenden Einheitswerten weiter zu erheben. Deshalb gelten hier<br />

die Einheitswerte der Hauptfest stellung 1964 weiter. Sie sind bis zu<br />

einer Neu regelung durch Fortschreibungen und Nachfeststellungen<br />

weiterzuführen. Die Veränderung der Wertrelationen seit dem letzten<br />

Hauptfeststellungszeitpunkt aus dem Jahr 1964 führt nicht zur<br />

Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens<br />

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. 5. 2003, EFG 2003<br />

S. 1459). Vgl. dazu auch Finanzgericht Baden-Württemberg vom 6. 11.<br />

2002 (Az.: 13 K 127/99). Die Grundsteuer und ihre Bemessung nach<br />

dem Einheitswert nach Wertmaßstäben des 1. 1. 1964 sind jedenfalls<br />

noch für Stichtage bis zum 1. 1. 2007 verfassungsgemäß (BFH Urteil<br />

vom 30. 6. 2010; BStBl 2010 II S. 879).<br />

Wegen der Bedarfsbewertung wird auf Suchnummern 200 ff verwiesen.<br />

2 Grundbesitz<br />

Grundbesitz sind<br />

1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (siehe Suchnummer 33),<br />

2. Grundstücke (siehe Suchnummern 34 und 53),<br />

3. Betriebsgrundstücke (siehe Suchnummern 35 und 55).


Teil A Allgemeine Vorschriften zur Einheitswertfeststellung Suchnummer 3<br />

Grundbesitz ist ein Sammelbegriff für das land- und forstwirtschaftli che<br />

Vermögen, das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke.<br />

3 Einheitswerte<br />

(1) Als Einheitswerte werden die Werte für wirtschaftliche Einheiten<br />

oder Untereinheiten (siehe Suchnummer 36) bezeich net, die nach<br />

§§ 19 ff. BewG gesondert festgestellt werden (siehe Suchnummer<br />

5). Die Vorschriften über die Wertermitt lung enthält das BewG und die<br />

übrigen in Suchnummer 1 ange führten Rechtsgrundlagen, während<br />

das Verfahren der Ein heitsbewertung in der AO geregelt ist (§§ 157,<br />

175, 179, 180, 181, 182, 183 AO). Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i. Verb.<br />

mit § 19 BewG werden die der Besteuerung zugrunde zu legenden<br />

Einheitswerte für den Grundbesitz ge sondert fest gestellt. Das Besteuerungsverfahren<br />

ist in die sen Fällen in zwei formell getrennte Abschnitte<br />

unterteilt, nämlich die Feststellung der Besteuerungsgrundlage<br />

einer seits und die Festsetzung der Steuer aufgrund der festge stellten<br />

Besteuerungsgrundlage andererseits (vgl. § 182 AO). Dies hat allerdings<br />

nur mehr für die Grundsteuer Bedeutung.<br />

Bei der Ermittlung der Einheitswerte sind Billigkeits maßnah men<br />

nach § 163 AO nicht zulässig (§ 20 BewG). Das gilt auch bei der<br />

Feststellung der Grundstücksart (Hess. FG, Urteil vom 20. 10. 1987,<br />

EFG 1988 S. 106). Ein Gebäude kann auch im Bil ligskeitswege nicht<br />

als Zweifamilienhaus behan delt wer den, wenn die zweite Wohnung<br />

nicht den Kriterien der Recht sprechung entspricht (Urteil des FG<br />

Rheinland-Pfalz vom 4. 9. 1986, EFG 1987 S. 14). Vgl. auch Suchnummer<br />

5 Abs. 8.<br />

Entsprechendes gilt für die Bedarfsbewertung bei der Erbschaftsteuer<br />

(Such nummer 220).<br />

(2) Die Feststellungsbescheide über Einheitswerte enthalten Feststellungen<br />

über den Wert, die Art und die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes<br />

(§ 19 BewG). Die Feststellungen zum Wert, zur Art<br />

und zur Zurechnung sind selb ständige Feststel lungen, die gesondert<br />

angefochten und bestandskräftig werden können (BFH-Urteil vom 13.<br />

11. 1981, BStBl II S. 38). Das gilt auch für die in einem Einheitswertbescheid<br />

über ein Grundstück getroffene Fest stellung, dass es ein<br />

Betriebs grundstück ist (BFH-Urteil vom 10. 12. 1986, BStBl 1987 II<br />

S. 292).<br />

(3) Die Feststellung über den Wert bezieht sich auf die Höhe des<br />

Einheits werts in Euro, wie er sich für die wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit<br />

(siehe Suchnummer 36) nach ihrem tatsächlichen Zustand<br />

im Feststellungs zeitpunkt und den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt<br />

ergibt.<br />

(4) Bei der Artfeststellung wird darüber entschieden, ob es sich bei<br />

dem Bewertungs gegenstand z. B. um einen Betrieb der Land- und<br />

Forstwirtschaft, ein Grundstück (siehe Suchnummer 36) oder um<br />

ein Betriebsgrundstück (siehe Suchnummer 35), um ein unbebautes<br />

(siehe Suchnummer 52) oder um ein bebau tes (siehe Suchn. 68)<br />

Grund stück handelt. Bei den bebauten Grundstücken wird durch<br />

die Artfeststellung die Grundstücksart (siehe Suchnum mer 69) festgestellt,<br />

ob also ein Mietwohngrund stück, ein gemischtgenutz tes<br />

Grundstück, ein Geschäftsgrundstück, ein Einfamilienhaus oder<br />

Zweifa milien haus oder ein sonstiges bebautes Grundstück gegeben<br />

ist. Zur Artfeststellung eines Zweifamilienhauses gemäß § 20 Satz<br />

2 2. Halbsatz BewG vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. 8.<br />

2000 (EFG 2000 S. 1174). Durch die Artfest stellung wird auch darüber<br />

entschie den, ob ein Grundstück als wirt schaftli che Untereinheit – als<br />

Betriebsgrundstück – zu einem gewerblichen Betrieb ge hört und,<br />

wenn diese Frage bejaht wird, zu welchem gewerb lichen Betrieb es<br />

gehört (vgl. Suchnummer 35).<br />

(5) Durch die Feststellung über die Zurechnung eines Bewer tungsgegenstandes<br />

wird entschieden, wem der Bewertungsgegen stand<br />

steuerlich zugerechnet wird, wer die Steuererklärung abzugeben hat<br />

(siehe Suchnummer 119), an wen der Einheits wert bescheid zu erteilen<br />

ist und wer daher auch die steuer lichen Folgen aus dieser Zurech nung<br />

zu tragen hat. Die Zu rechnung kann an den bürgerlich-rechtlichen oder<br />

an den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen (siehe Suchnummer 43).<br />

Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Bewertungsgegenstand:<br />

siehe Suchnummer 7.<br />

(6) Ein Einheitswertbescheid, der sich nicht über den Wert des Bewertungs<br />

gegenstands äußert, ist zwar kaum denkbar. Er wäre aber wegen<br />

des Fehlens der wichtigsten Fest stellung unwirksam. Fehlt dagegen<br />

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in einem Feststel lungsbescheid die Feststellung über die Zurechnung<br />

oder die Artfeststellung (ein Teil der Artfeststellung), so ist der<br />

Bescheid wirksam. Die unter bliebene Feststellung ist aber in einem<br />

Ergänzungs bescheid nach zuholen (§ 179 Abs. 3 AO). Der Erlass eines<br />

Ergänzungsbescheids unterliegt in seiner zeitlichen Rückwir kung<br />

den gleichen Beschränkungen wie der Erlass einer rück wirkenden<br />

Einheitswertfeststellung (siehe Suchnummer 5 Abs. 7). Das Ergänzungsverfahren<br />

gemäß § 179 Abs. 3 AO ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren,<br />

denn der Ergänzungsbescheid ist seiner Art nach ein<br />

eigenständiger Feststellungsbescheid und kann wie dieser selbständig<br />

angefochten werden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.6.2007,<br />

EFG 2007 S. 1661). Ein heitswerte sind nur dann inhaltlich hinreichend<br />

be stimmt, wenn sie die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit erkennen<br />

lassen (BFH-Urteil vom 13. 6. 1984, BStBl 1984 II S. 816). Die<br />

Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides ist kein Verwaltungsakt,<br />

sondern nur eine Auskunft oder Mittei lung über die Rechtslage aus<br />

der Sicht des Finanzamts; sie steht einer erneuten formwirksamen<br />

Bekanntgabe eines Bescheides nicht entgegen (FG Düsseldorf, Urteil<br />

vom 11. 10. 1996, EFG 1998 S. 2). Der Erlass von Einheitswert- und<br />

Grundsteuermessbescheiden wird auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

nicht ausgeschlossen (Finanzgericht des Landes<br />

Brandenburg, Urteil vom 14.9.2006, EFG 2007 S. 708).<br />

(7) Schriftliche Steuerfestsetzungen sind nur dann eine Grundlage<br />

für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis,<br />

wenn sie als Steuerbescheid (Fest stellungsbescheid) gemäß<br />

§ 122 Abs. 1 AO demjenigen Betei ligten bekanntgegeben worden<br />

sind, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird.<br />

Die fehlerhaf te Schreib weise des Namens des Steuerpfl ichtigen im<br />

Adressfeld des Steuerbescheides führt weder zu einer unwirksamen<br />

Bekannt gabe noch zur Nichtigkeit des Bescheides gem. § 125 Abs. 1<br />

AO, wenn der Steuerschuldner durch die im Adressfeld des Bescheides<br />

ent haltenen übrigen Angaben unverwechselbar be zeichnet und<br />

ein Irrtum über seine Person ausgeschlossen ist (Urteil des Finanzgerichts<br />

Baden-Württem berg vom 29. 10. 1991, EFG 1992 S. 243).<br />

Zur Frage des Bekantgabewillens bei einem versehentlich erzeugten<br />

unversandten Steuerbescheid vgl. Finanzgericht München (Urteil vom<br />

28. 6. 2005, EFG 2005 S. 1502). Etwaige Zweifel an der Bezeichnung<br />

des Inhaltsadressaten eines Abgabenbescheides können durch Auslegung<br />

beseitigt werden. Maßgeblich ist dafür der objektive Empfängerhorizont<br />

des Betroffenen (VGH Hessen, Urteil vom 13.1.2010, ZKF<br />

2010 S. 220).<br />

Auch wenn die Klägerin im Steuerbescheid nicht mit ihrem Doppelnamen,<br />

sondern nur mit dem Namen ihres Ehegatten benannt wird,<br />

ist sie in genügender Weise als Steuer schuldnerin bezeichnet, wenn<br />

aufgrund der konkreten Umstände über ihre Person kein Irrtum bestehen<br />

kann (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19. 8. 1998,<br />

EFG 1998 S. 1670).<br />

Ein während eines Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid<br />

ist i. d. R. dem Prozessbevollmächtigten be kanntzugeben (BFH-Urteil<br />

vom 5. Mai 1994, BStBl II S. 806). Ist ein Bevoll mächtigter mit Empfangsvollmacht<br />

bestellt und gibt das Finanzamt gleich wohl Steuerbescheide<br />

nur dem Steuerpfl ichtigen persönlich bekannt, so kann darin<br />

eine fehlerhafte Bekanntgabe liegen, wenn das Finanzamt von seinen<br />

ihm gemäß § 18 Absatz 3 AO eingeräumten Ermessen im Einzelfall in<br />

fehler hafter Weise Gebrauch macht (Nieder sächsisches Finanzgericht,<br />

Urteil vom 16. 7. 1997, EFG 1998 S. 344).<br />

Die Feststellungsbeschei de sind grundsätzlich durch die Post zu<br />

übermit teln. Der Fest stellungsbescheid gilt bei einer Übermittlung im<br />

Gel tungs bereich der Abgabenordnung am 3. Tag nach Aufgabe zur<br />

Post. Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes<br />

zur Post und der Bekanntgabe verlängert sich, wenn das Fristende<br />

auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis<br />

zum nächstfolgenden Werktag (BFH-Urteil vom 14. 10. 2003, HFR<br />

2004 S. 3 ZKF 2004 S. 110). Wird ein Steuerbescheid mit der Post<br />

übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage<br />

nach Absendung in den Hausbriefkasten eingeworfen, so beginnt die<br />

Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der<br />

Empfänger des Steuerbescheides ein Unternehmen ist, der Einwurf an<br />

einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends<br />

nicht gearbeitet wird (BFH-Urteil vom 9. 11. 2005, HFR 2006<br />

S. 229). Bei einer Übermittlung an einen Be teiligten außerhalb des Geltungsbereiches<br />

der Abgabenordnung 1 Monat nach Auf gabe zur Post<br />

als bekannt gegeben. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO ist entsprechend auch auf<br />

den die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an den im Ausland

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