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Abkommen über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen mit

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Anlage 6b <strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

Anlage 6b<br />

<strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

I. Gesetz <strong>über</strong> den Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong><br />

der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

Vom 25. August 1955<br />

(B<strong>und</strong>esgesetzblatt II 833 = BStBl I 1955, 433)<br />

Artikel 1<br />

Dem <strong>in</strong> Bonn am 4. Oktober 1954 unterzeichneten Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>und</strong> dem gleichzeitig unterzeichneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.<br />

Artikel 2<br />

(1) Der Vertrag nebst Schlußprotokoll wird nachstehend <strong>mit</strong> Gesetzeskraft veröffentlicht.<br />

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach se<strong>in</strong>em Artikel 17 <strong>und</strong> das Schlußprotokoll <strong>in</strong><br />

Kraft treten, ist im B<strong>und</strong>esgesetzblatt bekanntzugeben.<br />

Artikel 3<br />

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berl<strong>in</strong>, sofern das Land Berl<strong>in</strong> die Anwendung dieses<br />

Gesetzes feststellt.<br />

Artikel 4<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach se<strong>in</strong>er Verkündung <strong>in</strong> Kraft.<br />

II. Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> der Republik<br />

Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

I. Anwendungsbereich des Vertrages<br />

Artikel 1<br />

Gegenstand dieses Vertrages s<strong>in</strong>d die öffentlichen Abgaben, soweit sie <strong>in</strong> den Vertragstaaten<br />

für den B<strong>und</strong>, die Länder, die Geme<strong>in</strong>den oder die Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

erhoben werden. Ausgeschlossen s<strong>in</strong>d jedoch die <strong>in</strong> den Vertragstaaten vom B<strong>und</strong><br />

verwalteten Verbrauchsteuern sowie die Zölle <strong>und</strong> Monopolabgaben.<br />

II. <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

Artikel 2<br />

(1) Die Angehörigen des e<strong>in</strong>en Staates genießen im Gebiet des anderen Staates <strong>in</strong><br />

<strong>Abgabensachen</strong> die gleiche Behandlung <strong>und</strong> den gleichen <strong>Rechtsschutz</strong> wie die eigenen<br />

Staatsangehörigen.<br />

(2) Juristische Personen sowie Personenvere<strong>in</strong>igungen, Anstalten, Stiftungen <strong>und</strong><br />

sonstige Zweckvermögen, die ke<strong>in</strong>e eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als<br />

solche e<strong>in</strong>er Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie <strong>in</strong> dem Gebiete des<br />

e<strong>in</strong>en Staates ihren Sitz haben <strong>und</strong> nach dessen Gesetzen errichtet s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> dem<br />

Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung <strong>und</strong> den gleichen<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen<br />

Staates.<br />

III. <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

A. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 3<br />

Beide Staaten verpflichten sich, <strong>in</strong> allen <strong>Abgabensachen</strong>, im Er<strong>mit</strong>tlungs-, Feststellungs-<br />

<strong>und</strong> Rechts<strong>mit</strong>telverfahren, im Sicherungs- <strong>und</strong> Vollstreckungsverfahren sowie<br />

im Verwaltungsstrafverfahren e<strong>in</strong>ander auf der Gr<strong>und</strong>lage der Gegenseitigkeit<br />

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen <strong>Rechtshilfe</strong> zu leisten.<br />

Artikel 4<br />

(1) <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige<br />

F<strong>in</strong>anzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre Über<strong>mit</strong>tlung <strong>und</strong> Entge-<br />

gennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

durch die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionen, <strong>in</strong> der Republik Österreich durch die F<strong>in</strong>anzlandesdirektionen.<br />

(2) Die F<strong>in</strong>anzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen <strong>über</strong> den Vollzug von<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>und</strong> <strong>über</strong> ihre Rücknahme oder E<strong>in</strong>schränkung un<strong>mit</strong>telbar an<br />

das ersuchte F<strong>in</strong>anzamt <strong>über</strong>senden. Entsprechendes gilt <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen auch<br />

für andere <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen der F<strong>in</strong>anzämter.<br />

Artikel 5<br />

(1) Das ersuchte F<strong>in</strong>anzamt ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet,<br />

dem Ersuchen zu entsprechen. Die Art <strong>und</strong> Weise der Erledigung richtet<br />

sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; für das Verfahren s<strong>in</strong>d die Vorschriften<br />

anzuwenden, die für die von dem F<strong>in</strong>anzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf<br />

Antrag der ersuchenden Behörde ist jedoch nach e<strong>in</strong>er besonderen Form zu verfahren,<br />

sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.<br />

(2) Die Anwendung e<strong>in</strong>es im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangs<strong>mit</strong>tels<br />

ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />

Ersuchens nicht <strong>in</strong> der Lage wäre, e<strong>in</strong> gleichartiges Zwangs<strong>mit</strong>tel anzuwenden.<br />

(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit <strong>und</strong> dem Ort der auf<br />

das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten s<strong>in</strong>d<br />

berechtigt, der Handlung nach den allgeme<strong>in</strong>en, <strong>in</strong> dem Gebiet des ersuchten Staates<br />

maßgebenden Vorschriften beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.<br />

Artikel 6<br />

(1) <strong>Rechtshilfe</strong> wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat Gr<strong>und</strong> für die Annahme<br />

hat, daß die Leistung der <strong>Rechtshilfe</strong> geeignet se<strong>in</strong> würde, wesentliche Interessen<br />

des ersuchten Staates zu gefährden.<br />

(2) Der ersuchte Staat kann die <strong>Rechtshilfe</strong> ablehnen,<br />

1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabenpflichtige<br />

beteiligt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>geholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach se<strong>in</strong>er<br />

Gesetzgebung nicht <strong>in</strong> der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder Gutachten<br />

zu verlangen;<br />

2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher<br />

Beziehungen gerichtet ist, <strong>und</strong> die Kenntnis dieser nur auf Gr<strong>und</strong> von Auskunfts-,<br />

Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die <strong>in</strong> dem Gebiete<br />

des ersuchenden Staates nicht bestehen.<br />

Artikel 7<br />

(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde<br />

<strong>über</strong> die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.<br />

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde<br />

hiervon unter Angabe der Gründe <strong>und</strong> der sonst bekanntgewordenen Umstände,<br />

die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung se<strong>in</strong> könnten, unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

Artikel 8<br />

Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften, Anzeigen <strong>und</strong> Gutachten sowie von sonstigen<br />

Mitteilungen, die im Wege der <strong>Rechtshilfe</strong> e<strong>in</strong>em Vertragstaat zugehen, f<strong>in</strong>den<br />

die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates <strong>über</strong> die Amtsverschwiegenheit <strong>und</strong> das<br />

Steuergeheimnis Anwendung.<br />

Artikel 9<br />

Gebühren <strong>und</strong> Auslagen, die bei der Erledigung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen entstehen,<br />

werden unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen s<strong>in</strong>d vorbehaltlich<br />

anderweitiger Übere<strong>in</strong>kunft der beteiligten Behörden die an Auskunftspersonen, Zeugen<br />

oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.<br />

B. Besondere Bestimmungen<br />

a) <strong>Rechtshilfe</strong> bei der Zustellung<br />

Artikel 10<br />

Zustellungen werden entweder durch e<strong>in</strong> <strong>mit</strong> Datum versehenes <strong>und</strong> beglaubigtes<br />

Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch e<strong>in</strong> Zeugnis des ersuchten F<strong>in</strong>anz-


<strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich Anlage 6b<br />

amtes nachgewiesen, aus dem sich die Tatsache, die Form <strong>und</strong> die Zeit der Zustellung<br />

ergeben.<br />

b) <strong>Rechtshilfe</strong> bei der Vollstreckung<br />

Artikel 11<br />

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar <strong>und</strong> vollstreckbar<br />

s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>e Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates<br />

beizufügen, <strong>in</strong> der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels<br />

13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberf<strong>in</strong>anzdirektion<br />

oder F<strong>in</strong>anzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu besche<strong>in</strong>igen. Als<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten<br />

Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.<br />

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen,<br />

s<strong>in</strong>d vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberf<strong>in</strong>anzdirektionen<br />

oder F<strong>in</strong>anzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen <strong>und</strong><br />

für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.<br />

(3) Die <strong>in</strong> Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die F<strong>in</strong>anzämter oder<br />

Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.<br />

Artikel 12<br />

Aufgr<strong>und</strong> von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die<br />

Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt <strong>in</strong><br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland nach den Vorschriften <strong>über</strong> die Vollziehung des<br />

d<strong>in</strong>glichen Arrestes, <strong>in</strong> der Republik Österreich nach den Vorschriften <strong>über</strong> die Exekution<br />

zur Sicherstellung. Artikel 11 f<strong>in</strong>det s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

Artikel 13<br />

In dr<strong>in</strong>genden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzamt<br />

ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Besche<strong>in</strong>igung, Anerkennung<br />

<strong>und</strong> Erklärung vom F<strong>in</strong>anzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstrekkung<br />

auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.<br />

c) E<strong>in</strong>schränkung der <strong>Rechtshilfe</strong> im Verwaltungsstrafverfahren<br />

Artikel 14<br />

Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen <strong>und</strong> der Vollzug von Freiheitsstrafen<br />

s<strong>in</strong>d von der <strong>Rechtshilfe</strong> ausgenommen.<br />

IV. Schlußbestimmungen<br />

Artikel 15<br />

(1) Die B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterien der beiden Vertragstaaten können bei Behandlung<br />

von Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben, un<strong>mit</strong>telbar <strong>mit</strong>e<strong>in</strong>ander verkehren.<br />

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten <strong>und</strong> Zweifeln, die bei der Auslegung oder<br />

Anwendung dieses Vertrages auftreten, sowie vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen<br />

<strong>in</strong> den Vertragstaaten werden sich die B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterien der beiden<br />

Vertragstaaten gegenseitig <strong>in</strong>s E<strong>in</strong>vernehmen setzen.<br />

Artikel 16<br />

Dieses <strong>Abkommen</strong> gilt auch für das Land Berl<strong>in</strong>, sofern nicht die Regierung der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland der B<strong>und</strong>esregierung der Republik Österreich <strong>in</strong>nerhalb von<br />

drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages e<strong>in</strong>e gegenteilige Erklärung abgibt.<br />

Artikel 17<br />

Dieser Vertrag soll ratifiziert <strong>und</strong> die Ratifikationsurk<strong>und</strong>en sollen sobald wie möglich<br />

ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt <strong>mit</strong> dem Austausch der Ratifikationsurk<strong>und</strong>en<br />

<strong>in</strong> Kraft <strong>und</strong> soll solange <strong>in</strong> Geltung bleiben, als er nicht von e<strong>in</strong>em der Vertragstaaten<br />

spätestens sechs Monate vor Ablauf e<strong>in</strong>es Kalenderjahres gekündigt wird. Im<br />

Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag <strong>mit</strong> dem Ablauf dieses Kalenderjahres<br />

die Wirksamkeit.<br />

III. Schlußprotokoll<br />

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrages <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> haben die unterzeichneten Bevollmächtigten<br />

folgende <strong>über</strong>e<strong>in</strong>stimmende Erklärungen abgegeben, die e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>tegrierenden<br />

Teil des Vertrages bilden:<br />

Zu Artikel 1<br />

(1) Öffentliche Abgaben im S<strong>in</strong>ne dieses Vertrages s<strong>in</strong>d Geldleistungen steuerlichen<br />

Charakters, auch wenn sie unter der Bezeichnung „Gebühr“ oder „Beitrag“ oder wenn<br />

sie für Sondervermögen des B<strong>und</strong>es, der Länder, der Geme<strong>in</strong>den oder Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

im Verwaltungswege erhoben werden. Die Bestimmungen des Vertrages<br />

f<strong>in</strong>den auch auf die steuerlichen Nebenleistungen, <strong>in</strong>sbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren<br />

verhängten Geldstrafen, auf Säumniszuschläge <strong>und</strong> Kosten Anwendung.<br />

(2) Die Umsatzsteuer, <strong>mit</strong> Ausnahme der Ausgleichsteuer, sowie die Kraftfahrzeugsteuer<br />

gelten nicht als Verbrauchsteuern im S<strong>in</strong>ne des Artikels 1.<br />

(3) Für die vom B<strong>und</strong> verwalteten Verbrauchsteuern, sowie für Zölle <strong>und</strong> Monopolabgaben<br />

wird e<strong>in</strong>e besondere Vere<strong>in</strong>barung <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Aussicht<br />

genommen.<br />

Zu Artikel 2<br />

Die gleiche Behandlung soll sich sowohl auf das formelle als auch auf das materielle<br />

Abgabenrecht beziehen.<br />

Zu Artikel 3<br />

(1) Die materielle Gegenseitigkeit wird derzeit für gegeben erachtet. Beide Staaten<br />

verpflichten sich, wesentliche Änderungen ihrer Abgabengesetzgebung, die für das<br />

Bestehen der materiellen Gegenseitigkeit bedeutsam s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>ander <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

Jeder Staat ist berechtigt, die Gewährung der <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>zuschränken,<br />

als die materielle Gegenseitigkeit nicht mehr besteht.<br />

(2) Die Abgabenbehörden der beiden Staaten werden sich nach Tunlichkeit <strong>über</strong><br />

abgabenrechtlich bedeutsame Tatbestände auch ohne besonderes Ersuchen gegenseitig<br />

unterrichten.<br />

Zu Artikel 4<br />

F<strong>in</strong>anzgerichten stehen bei der Stellung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen die gleichen Befugnisse<br />

zu wie den F<strong>in</strong>anzämtern.<br />

Zu Artikel 5<br />

E<strong>in</strong>e Übersendung von Akten kann gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gefordert werden. Ausnahmen<br />

bedürfen des E<strong>in</strong>vernehmens der beiderseitigen B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterien. Ersuchen<br />

um Über<strong>mit</strong>tlung von Akten sollen <strong>in</strong>dessen nur gestellt werden, wenn dr<strong>in</strong>gende<br />

Interessen des ersuchenden Staates es erheischen. Unberührt bleibt die<br />

Befugnis jedes Staates, se<strong>in</strong>en Ersuchen eigene Akten beizugeben, die der Durchführung<br />

der Ersuchen dienen sollen.<br />

Zu Artikel 6<br />

Zu den wesentlichen Interessen gehört <strong>in</strong>sbesondere die Wahrung der Hoheitsrechte<br />

<strong>und</strong> der Sicherheit. Der ersuchte Staat kann die <strong>Rechtshilfe</strong> hiernach auch ablehnen,<br />

wenn die Anwendung se<strong>in</strong>er Rechtsvorschriften von e<strong>in</strong>er Tatsache abhängt,<br />

die außerhalb se<strong>in</strong>er Rechtsordnung gelegen ist oder wenn se<strong>in</strong> Recht durch e<strong>in</strong>e<br />

solche Tatsache betroffen ist.<br />

Zu Artikel 11<br />

Die Vollstreckung wird von denselben Organen <strong>und</strong> <strong>mit</strong> denselben Mitteln des Verfahrens<br />

durchgeführt, die für die von den F<strong>in</strong>anzämtern verwalteten Abgaben bestimmt<br />

s<strong>in</strong>d. Der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution wird <strong>in</strong> der Republik<br />

Österreich von der F<strong>in</strong>anzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen<br />

F<strong>in</strong>anzamt gestellt.<br />

Zu Artikel 11 <strong>und</strong> 12<br />

S<strong>in</strong>d die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Aussetzung der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />

wegen Une<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glichkeit der Abgaben nach den Vorschriften des ersuchten<br />

Staates gegeben, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung<br />

<strong>über</strong> das Vorliegen der Voraussetzungen <strong>und</strong> <strong>mit</strong> den hierfür vorhandenen<br />

Belegen an die ersuchende Behörde zurück.<br />

Zu Artikel 14<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung weitergehender <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Abgabenstrafsachen wird <strong>in</strong> Aussicht<br />

genommen.<br />

Zu Artikel 17<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> sollen gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Abgabenansprüche <strong>und</strong><br />

im H<strong>in</strong>blick auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen.


Anlage 6b <strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

Es werden jedoch Ersuchen um Vollstreckung oder Sicherung von Ansprüchen, die<br />

die Zeit vor dem 1. Januar 1949 betreffen, nicht gestellt werden.<br />

IV. Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Vertrages zwischen der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> *)<br />

Vom 21. März 1958<br />

(BStBl 1958 I S. 76)<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des Artikels 108 Absatz 6 des Gr<strong>und</strong>gesetzes für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung <strong>mit</strong> Artikel 15 des Vertrages zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Abgabensachen</strong> vom 4. Oktober 1954 (B<strong>und</strong>esgesetzbl. 1955 II S. 833) 1 erläßt die<br />

B<strong>und</strong>esregierung <strong>mit</strong> Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates die folgende Verwaltungsanordnung2<br />

:<br />

Abschnitte 1 <strong>und</strong> 2<br />

(Zu Artikel 1)<br />

1. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

(1) Der Vertrag bezieht sich, unbeschadet der <strong>in</strong> den Absätzen 3 <strong>und</strong> 4 vorgesehenen<br />

Ausnahmen, auf alle öffentlichen Abgaben, die ihrem Wesen nach Steuern s<strong>in</strong>d<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Vertragstaaten für den B<strong>und</strong>, die Länder, die Geme<strong>in</strong>den oder Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

erhoben werden. Zu den öffentlichen Abgaben im S<strong>in</strong>ne des Vertrages<br />

gehören:<br />

a) auf Seiten der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland die Steuern im S<strong>in</strong>ne des § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 der Reichsabgabenordnung (nicht also Gebühren <strong>und</strong> Beiträge im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Reichsabgabenordnung) sowie die im<br />

Schlußprotokoll zu Artikel 1 genannten steuerlichen Nebenleistungen;<br />

b) auf Seiten der Republik Österreich die unter die §§ 1 <strong>und</strong> 2 des Abgabene<strong>in</strong>hebungsgesetzes<br />

1951 – BGBl Nr. 87 – fallenden öffentlichen Abgaben samt Nebenansprüchen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch die unter der Bezeichnung „Stempel- <strong>und</strong><br />

Rechtsgebühren“ erhobenen B<strong>und</strong>esabgaben (Gebührengesetz 1946 vom 25.<br />

Juli 1946 – BGBl Nr. 184 – <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung).<br />

(2) Den öffentlichen Abgaben im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 s<strong>in</strong>d gleichgestellt die für<br />

Sondervermögen (Fonds) von den Gebietskörperschaften erhobenen Abgaben, zum<br />

Beispiel auf deutscher Seite die Ausgleichsabgaben zum Lastenausgleich <strong>und</strong> auf<br />

österreichischer Seite die Beiträge vom E<strong>in</strong>kommen zur Förderung des Wohnbaues<br />

<strong>und</strong> für Zwecke des Familienlastenausgleiches.<br />

(3) Von der Anwendung des Vertrages s<strong>in</strong>d ausgeschlossen:<br />

a) die Verbrauchsteuern, soweit sie <strong>in</strong> beiden Vertragstaaten vom B<strong>und</strong> verwaltet<br />

werden (nicht dagegen die von den Ländern <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>den verwalteten Verbrauch-<br />

<strong>und</strong> Aufwandsteuern);<br />

b) die Zölle <strong>und</strong> die da<strong>mit</strong> erhobenen E<strong>in</strong>gangsabgaben (Ausgleichsteuern).<br />

(4) Steuern <strong>und</strong> Zuschläge, die nicht für Gebietskörperschaften erhoben werden<br />

(zum Beispiel Kammerbeiträge, Kirchensteuern, Kirchenbeiträge), gehören nicht zu<br />

den <strong>in</strong> Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben <strong>und</strong> fallen daher nicht unter den<br />

Anwendungsbereich des Vertrages.<br />

2. Persönlicher Anwendungsbereich<br />

Die <strong>Rechtshilfe</strong> wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten gewährt.<br />

Abschnitt 3<br />

(Zu Artikel 2)<br />

3. <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

(1) Durch Artikel 2 wird e<strong>in</strong>e unterschiedliche steuerliche Behandlung der Staatsangehörigen<br />

beider Vertragstaaten ausgeschlossen. Es darf also e<strong>in</strong> österreichischer<br />

(deutscher) Staatsangehöriger im Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland (Republik<br />

Österreich) selbst dann, wenn die materiellen Gesetze e<strong>in</strong>e unterschiedliche<br />

Behandlung <strong>mit</strong> Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit des Steuerpflichtigen vorse-<br />

* ) Die Abschnitte 1 – 21 dieser Verwaltungsanordnung haben die Länder für Steuern, die der ausschließlichen<br />

Gesetzgebungsbefugnis der Länder unterliegen, für entsprechend anwendbar erklärt<br />

(für Bayern vgl. FMBl. 1958, 1799; 1964, 340).<br />

1 BStBl I 1955, 433.<br />

2 Vgl. Ergänzung durch BMF-Schr. v. 29. 7. 81, BStBl I S. 564, unten abgedruckt.<br />

hen, nicht anders behandelt werden als e<strong>in</strong> deutscher (österreichischer) Staatsangehöriger.<br />

(2) Besondere Bestimmungen <strong>in</strong> Handels- <strong>und</strong> Wirtschaftsverträgen bleiben unberührt.<br />

Abschnitte 4 bis 6<br />

(Zu Artikel 4)<br />

4. Geschäftsverkehr<br />

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den <strong>in</strong>nerstaatlichen Vorschriften. Es<br />

wird daher zum Beispiel zuständig se<strong>in</strong>:<br />

a) für die Zustellung von Schriftstücken das F<strong>in</strong>anzamt, <strong>in</strong> dessen Bereich derjenige,<br />

an den die Zustellung bewirkt werden soll, se<strong>in</strong>en Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat;<br />

b) für die Vernehmung von Personen das F<strong>in</strong>anzamt, <strong>in</strong> dessen Bereich die zu<br />

vernehmende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />

c) für die Durchführung der Vollstreckung <strong>in</strong> der Regel das F<strong>in</strong>anzamt, <strong>in</strong> dessen<br />

Bereich der Abgabenschuldner bzw. der Drittschuldner se<strong>in</strong>en Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder <strong>in</strong> dessen Bereich der Gegenstand, <strong>in</strong> den<br />

vollstreckt werden soll, gelegen ist.<br />

Auf Abschnitt 7 Absatz 2 wird h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

(2) Ergänzungen oder Erweiterungen e<strong>in</strong>es bereits gestellten <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens<br />

s<strong>in</strong>d im Geschäftsverkehr wie neue Ersuchen zu behandeln.<br />

(3) <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen, die von anderen Behörden als von F<strong>in</strong>anzämtern gestellt<br />

werden, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem Falle <strong>über</strong> die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion (F<strong>in</strong>anzlandesdirektion) zu<br />

leiten.<br />

(4) Von der für die F<strong>in</strong>anzämter eröffneten Möglichkeit des un<strong>mit</strong>telbaren Verkehrs<br />

bei Zustellungsersuchen, Vollzugs<strong>mit</strong>teilungen sowie bei Rücknahme oder E<strong>in</strong>schränkung<br />

von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen ist <strong>in</strong> der Regel Gebrauch zu machen.<br />

5. Form der Ersuchen<br />

Die Ersuchen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Masch<strong>in</strong>enschrift auf besonderem Blatt auszufertigen. Sie sollen<br />

ke<strong>in</strong>e Abkürzungen, auch nicht für die Bezeichnung von Gesetzen, enthalten.<br />

6. Inhalt der Ersuchen<br />

(1) Der Gegenstand des Ersuchens ist genau anzugeben; dabei ist der Sachverhalt<br />

darzustellen, soweit es zur ordnungsmäßigen Erledigung des Ersuchens erforderlich<br />

ist. Ferner soll das Ersuchen die genaue Anschrift der am Verfahren Beteiligten<br />

enthalten. Kann die ersuchende Behörde diese Anschrift oder die Anschrift des Empfängers<br />

zuzustellender Schriftstücke, e<strong>in</strong>er Auskunftsperson, e<strong>in</strong>es Zeugen oder e<strong>in</strong>es<br />

Sachverständigen trotz e<strong>in</strong>gehender Nachforschungen nicht er<strong>mit</strong>teln, so hat<br />

sie alle ihr bekannten Tatsachen anzugeben, die für die Er<strong>mit</strong>tlung von Bedeutung<br />

se<strong>in</strong> können. Die Auswahl e<strong>in</strong>es Sachverständigen kann der ersuchten Behörde <strong>über</strong>lassen<br />

werden; das gleiche gilt <strong>in</strong> Ausnahmefällen für die Heranziehung von Auskunftspersonen<br />

oder Zeugen.<br />

(2) Die Anschrift der ersuchten Behörde ist nach Möglichkeit anzugeben. Das zur<br />

Zeit gültige Anschriftenverzeichnis der österreichischen F<strong>in</strong>anzlandesdirektionen <strong>und</strong><br />

F<strong>in</strong>anzämter ist <strong>in</strong> der Anlage A beigefügt.<br />

(3) Der Unterschrift s<strong>in</strong>d die Dienstbezeichnung des unterzeichnenden Beamten <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong> Abdruck des Dienststempels beizufügen. Eilsachen s<strong>in</strong>d als solche deutlich zu<br />

bezeichnen.<br />

(4) Die ersuchende Behörde kann bei Ersuchen um Vernehmungen, Augensche<strong>in</strong>aufnahmen,<br />

Betriebsprüfungen <strong>und</strong> dergleichen darum bitten, von der Zeit <strong>und</strong> dem<br />

Orte der vorzunehmenden Amtshandlung benachrichtigt zu werden; sie kann weiterh<strong>in</strong><br />

Mitteilung dar<strong>über</strong> erbitten, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit die Beteiligten nach den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorschriften des ersuchten Staates berechtigt s<strong>in</strong>d, der Amtshandlung beizuwohnen<br />

oder sich vertreten zu lassen. Sie kann auch um Zulassung eigener Vertreter<br />

bei Vornahme der <strong>Rechtshilfe</strong>handlung ersuchen. Diese Vertreter dürfen <strong>in</strong> die Amtshandlung<br />

nicht e<strong>in</strong>greifen, sie können jedoch Anträge zur Durchführung des Ersuchens<br />

stellen.<br />

(5) Bei Ersuchen um Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständigen<br />

ist anzugeben, ob die Vernehmung eidlich oder nichteidlich erfolgen soll.<br />

Abschnitt 7<br />

(Zu Artikel 5)<br />

7. Durchführung der Ersuchen<br />

(1) Die <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen s<strong>in</strong>d unverzüglich zu erledigen.


<strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich Anlage 6b<br />

(2) Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die<br />

zuständige Behörde abzugeben <strong>und</strong> die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich<br />

un<strong>mit</strong>telbar zu benachrichtigen.<br />

(3) Soweit die Beteiligten von dem Ersuchen <strong>in</strong> Kenntnis zu setzen s<strong>in</strong>d, geschieht<br />

dies gr<strong>und</strong>sätzlich durch die ersuchende Behörde. Dies gilt nicht für Beteiligte, die<br />

sich im ersuchten Staat bef<strong>in</strong>den. Überläßt das Recht des ersuchten Staates es dem<br />

Ermessen der Behörde, ob im E<strong>in</strong>zelfall den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme<br />

an der Amtshandlung gegeben werden soll, so ist diese Entscheidung als verfahrensleitende<br />

Anordnung von der ersuchenden Behörde zu treffen.<br />

(4) Die Anwendung von Zwangs<strong>mit</strong>teln zur Durchführung der <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

ist nur nach Maßgabe des <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtes zulässig.<br />

(5) Term<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d <strong>mit</strong> angemessenen Fristen anzuberaumen. Hierbei ist auf die Orts<strong>und</strong><br />

Verkehrsverhältnisse sowie darauf bedacht zu nehmen, daß durch die Inanspruchnahme<br />

ausländischer Behörden häufig e<strong>in</strong> erheblicher Zeitverlust entsteht.<br />

Abschnitt 8<br />

(Zu Artikel 6)<br />

8. Ablehnung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

Über die Ablehnung e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens entscheidet <strong>in</strong> jedem Falle die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion<br />

(F<strong>in</strong>anzlandesdirektion).<br />

Abschnitt 9<br />

(Zu Artikel 9)<br />

9. Auslagenersatz<br />

(1) E<strong>in</strong> Ersatz der an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige bezahlten<br />

Entschädigungen (Artikel 9 Satz 2) ist nur anzufordern, wenn die Auslagen den<br />

Betrag von 100,— DM oder 600,— S <strong>über</strong>steigen. Ist <strong>mit</strong> dem Entstehen unverhältnismäßig<br />

hoher Auslagen zu rechnen, so ist die ersuchende Behörde vor<br />

Durchführung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens im un<strong>mit</strong>telbaren Geschäftsverkehr darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

(2) Die bei der Durchführung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens nach <strong>in</strong>nerstaatlichen Vorschriften<br />

zur Erhebung kommenden Kosten – Nebengebühren – (zum Beispiel Pfändungsgebühren<br />

<strong>und</strong> Verwahrungskosten) verbleiben dem ersuchten Staat.<br />

Abschnitt 10<br />

(Zu Artikel 10)<br />

10. Zustellung<br />

(1) Bei Ersuchen um Zustellung ist anzugeben, <strong>in</strong> welcher Form die Zustellung durchgeführt<br />

werden soll. Ist die Form im Zustellungsersuchen nicht angegeben, so wird<br />

sie von der ersuchten Behörde bestimmt.<br />

(2) Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes<br />

vom 3. Juli 1952 (B<strong>und</strong>esgesetzbl. I S. 379) 1) ; § 17 dieses Gesetzes ist nicht<br />

anzuwenden.<br />

(3) Ist das Schriftstück, um dessen Zustellung ersucht wird, verschlossen zuzustellen,<br />

so ist es dem Ersuchen zwar offen beizufügen, jedoch <strong>mit</strong> dem Bemerken, daß<br />

es vor Zustellung zu verschließen ist.<br />

(4) Wenn die Zustellung durch das F<strong>in</strong>anzamt erfolgt <strong>und</strong> der Empfänger den Empfang<br />

selbst bestätigt, so ist für das Empfangsbekenntnis nachstehendes Muster zu<br />

verwenden:<br />

„Ich bestätige <strong>mit</strong> me<strong>in</strong>er eigenhändigen Unterschrift, daß ich das nachstehend bezeichnete<br />

Schriftstück<br />

des.............................................................vom.........................................................<br />

Aktenzeichen.............................................................................heute erhalten habe.<br />

............................................................................., den......................................19....<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift des Zustellungsempfängers)<br />

Abdruck des Dienststempels<br />

Die vorstehende Unterschrift wird beglaubigt<br />

...................................................................................................................................<br />

...................................................................................................................................<br />

(Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung des Beamten)“<br />

(5) In allen anderen Fällen (auch im Falle der Zustellung durch die Post <strong>mit</strong> Zustellungsurk<strong>und</strong>e)<br />

ist e<strong>in</strong> Zustellungszeugnis nach folgendem Muster auszufertigen:<br />

„F<strong>in</strong>anzamt...................................................................., den.............................19.....<br />

Die Zustellung des nachstehend bezeichneten Schriftstücks<br />

des.............................................................vom.........................................................<br />

Aktenzeichen.............................an Herrn (Frau)........................................................<br />

ist am.........................................................durch..............................................erfolgt.<br />

Abdruck des Dienststempels<br />

...................................................................................................................................<br />

(Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung des Beamten)“<br />

(6) Bei Zustellung durch die Post verbleiben die von der Post ausgestellten Urk<strong>und</strong>en<br />

bei den Akten des ersuchten F<strong>in</strong>anzamtes.<br />

Abschnitt 11 bis 18<br />

(Zu Artikel 11)<br />

11. Allgeme<strong>in</strong>es zur Vollstreckungsrechtshilfe<br />

(1) Die Vollstreckungsrechtshilfe ist nur <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, wenn der beizutreibende<br />

Betrag 25,— DM oder 150,— S <strong>über</strong>steigt.<br />

(2) Die <strong>mit</strong> der Bestätigung <strong>über</strong> die Unanfechtbarkeit versehene Verfügung (Rückstandsanzeige<br />

– Rückstandsausweis –) ist dem Vollstreckungsersuchen beizufügen.<br />

a) Die Bestätigung <strong>über</strong> die Unanfechtbarkeit ist nach folgendem Muster auszustellen:<br />

„............................................................. ..........................................................<br />

(Behörde) (Ort <strong>und</strong> Datum)<br />

Der <strong>in</strong> vorstehender Verfügung (Rückstandsanzeige) ausgewiesene Anspruch<br />

im Betrag von . . . DM ist vollstreckbar <strong>und</strong> unanfechtbar. Der Vollstreckung ist<br />

der S-Betrag zugr<strong>und</strong>e zu legen, der vom ersuchten F<strong>in</strong>anzamt im Wege der<br />

Umrechnung nach den getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen festgestellt wird.<br />

............................................................................................................................<br />

Abdruck des Dienststempels (Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung des Beamten)“<br />

b) Die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde ist nach folgendem Muster zu besche<strong>in</strong>igen:<br />

„............................................................. ..........................................................<br />

(Oberf<strong>in</strong>anzdirektion) (Ort <strong>und</strong> Datum)<br />

Die Zuständigkeit de..........................................................................................<br />

(Behörde)<br />

zur Ausstellung der vorstehenden Bestätigung wird hier<strong>mit</strong> besche<strong>in</strong>igt.<br />

............................................................................................................................<br />

Abdruck des Dienststempels (Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung des Beamten)“<br />

Wird <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen (Artikel 13) die Besche<strong>in</strong>igung vom F<strong>in</strong>anzamt ausgestellt,<br />

so ist sie von dem Vorsteher oder se<strong>in</strong>em ständigen Vertreter zu unterzeichnen.<br />

12. Verfahren<br />

(1) Das auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Vollstreckungsersuchens anzuwendende Verfahren richtet<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates.<br />

(2) Die zuständige Oberf<strong>in</strong>anzdirektion hat für die Anerkennung <strong>und</strong> Vollstreckbarkeitserklärung<br />

gemäß Artikel 11 Absatz 2 folgendes Muster zu verwenden:<br />

„............................................................. ..........................................................<br />

(Oberf<strong>in</strong>anzdirektion) (Ort <strong>und</strong> Datum)<br />

Die Verfügung (Rückstandsanzeige) de....................................................................<br />

...................................................................................................................................<br />

(ersuchende Behörde)<br />

wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

<strong>und</strong> der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

vom 4. Oktober 1954 (B<strong>und</strong>esgesetzbl. 1955 II S. 833) anerkannt <strong>und</strong> für vollstreckbar<br />

erklärt.<br />

..................................................................................................................................<br />

Abdruck des Dienststempels (Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung des Beamten)“<br />

(3) Abschnitt 11 Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend.<br />

1) BStBl 1952 I S. 615.


Anlage 6b <strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

13. Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> Forderungen<br />

Zur Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> Forderungen ist e<strong>in</strong> Vollstreckungsersuchen (<strong>und</strong> nicht<br />

nur e<strong>in</strong> Zustellungsersuchen) erforderlich,<br />

a) wenn der Drittschuldner se<strong>in</strong>en Wohnsitz oder Sitz im anderen Vertragstaat hat<br />

<strong>und</strong> daher sowohl die Pfändung als auch die Zustellung der Pfändungsverfügung<br />

(des Pfändungs- <strong>und</strong> Überweisungsbeschlusses) an den Drittschuldner<br />

im anderen Vertragstaat erfolgen muß oder<br />

b) wenn bei Hypothekenforderungen das belastete Gr<strong>und</strong>stück im Gebiet des anderen<br />

Vertragstaates liegt.<br />

14. Umrechnung des beizutreibenden Geldbetrages<br />

(1) Die Umrechnung des beizutreibenden Geldbetrages <strong>in</strong> die Währung des ersuchten<br />

Staates hat durch das ersuchte F<strong>in</strong>anzamt zu erfolgen. Solange ke<strong>in</strong>e amtliche<br />

Kursnotierung stattf<strong>in</strong>det, ist<br />

für die Umrechnung von S-Forderungen <strong>in</strong> Deutsche Mark der von der Bank<br />

deutscher Länder festgesetzte Briefkurs für „Auszahlung Wien“,<br />

für die Umrechnung von DM-Forderungen <strong>in</strong> Schill<strong>in</strong>ge der Devisenkurs (Ware)<br />

der Österreichischen Nationalbank für „Auszahlung Frankfurt“<br />

am Tage vor E<strong>in</strong>leitung der e<strong>in</strong>zelnen Vollstreckungsmaßnahmen maßgebend.<br />

E<strong>in</strong>leitung der Vollstreckungsmaßnahme <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne ist zum Beispiel die Erteilung<br />

des Vollstreckungsauftrages, die Stellung des Vollstreckungsantrages bei Gericht<br />

oder die Anmeldung beim Gericht im Konkursverfahren. Entscheidend ist der<br />

E<strong>in</strong>gang des Vollstreckungsauftrages, des Vollstreckungsantrages oder der Anmeldung<br />

beim Vollstreckungsorgan. Der auf der vorstehenden Gr<strong>und</strong>lage errechnete<br />

S-Betrag ist <strong>in</strong> den Vollstreckungsauftrag aufzunehmen.<br />

(2) Die Vollstreckung ist bei Vorhandense<strong>in</strong> ausreichender Vollstreckungsgegenstände<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich so lange fortzusetzen, bis die e<strong>in</strong>gezogenen Beträge die <strong>in</strong> die<br />

Währung des ersuchten Staates umgerechnete Forderung erreichen.<br />

15. Überweisung des Vollstreckungserlöses 1<br />

(1) Das ersuchte deutsche F<strong>in</strong>anzamt hat den e<strong>in</strong>gezogenen DM-Betrag auf das<br />

Postscheckkonto Nr. 58 563 der Spar- <strong>und</strong> Darlehnskasse Kle<strong>in</strong>walsertal, registrierte<br />

Genossenschaft <strong>mit</strong> unbeschränkter Haftung <strong>in</strong> Hirschegg, beim Postscheckamt<br />

München zugunsten des Girokontos Nr. 2 585 der F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Vorarlberg<br />

zu <strong>über</strong>weisen. Auf dem Abschnitt für den Empfänger s<strong>in</strong>d neben dem erwähnten<br />

Girokonto der Verwendungszweck <strong>und</strong> die ersuchende österreichische Behörde<br />

anzugeben. Die F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Vorarlberg wird ihrerseits den Schill<strong>in</strong>ggegenwert<br />

an das ersuchende österreichische F<strong>in</strong>anzamt <strong>über</strong>weisen. Im Falle e<strong>in</strong>es<br />

deutschen Ersuchens wird das ersuchte österreichische F<strong>in</strong>anzamt den e<strong>in</strong>gezogenen<br />

Schill<strong>in</strong>gbetrag auf das Postscheckkonto Nr. 157 der F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für<br />

Vorarlberg beim österreichischen Postsparkassenamt <strong>über</strong>weisen. Die F<strong>in</strong>anzlandesdirektion<br />

für Vorarlberg wird ihrerseits den entsprechenden DM-Betrag von ihrem<br />

Girokonto Nr. 2 585 bei der Spar- <strong>und</strong> Darlehnskasse Kle<strong>in</strong>walsertal, registrierte<br />

Genossenschaft <strong>mit</strong> unbeschränkter Haftung <strong>in</strong> Hirschegg, <strong>über</strong> das Konto dieser<br />

Kasse beim Postscheckamt München Nr. 58 563 dem Postscheckkonto des ersuchenden<br />

deutschen F<strong>in</strong>anzamts gutschreiben lassen.<br />

(2) Das ersuchte F<strong>in</strong>anzamt hat der ersuchenden Behörde <strong>mit</strong>zuteilen, wann die<br />

Überweisung auf das <strong>in</strong> Absatz 1 bezeichnete Postscheckkonto Nr. 58 563 der Spar<strong>und</strong><br />

Darlehnskasse Kle<strong>in</strong>walsertal beim Postscheckamt München erfolgt ist, <strong>und</strong><br />

dabei den Umrechnungskurs <strong>und</strong> den daraus errechneten, für die Vollstreckung<br />

maßgebenden Betrag der Forderung anzugeben.<br />

1 Abschnitt 15 geändert durch Anordnung v. 18.11.63 (BStBl I 795).<br />

(3) Soweit der Vollstreckungserlös den nach Abschnitt 14 <strong>in</strong> die Währung des ersuchten<br />

Staates umgerechneten vollstreckbaren Betrag deckt, gilt die beizutreibende<br />

Forderung als getilgt. Etwaige durch die Überweisung entstehende Kursdifferenzen<br />

trägt der ersuchende Staat.<br />

16. E<strong>in</strong>wendungen gegen die Zulässigkeit der <strong>Rechtshilfe</strong> oder die Art <strong>und</strong><br />

Weise der Vollstreckung<br />

E<strong>in</strong>wendungen gegen die Zulässigkeit der <strong>Rechtshilfe</strong> oder die Art <strong>und</strong> Weise der<br />

Vollstreckung s<strong>in</strong>d bei dem ersuchten F<strong>in</strong>anzamt anzubr<strong>in</strong>gen <strong>und</strong> von diesem nach<br />

dem Recht des ersuchten Staates zu entscheiden.<br />

17. E<strong>in</strong>wendungen gegen Bestehen oder Höhe des Anspruches<br />

E<strong>in</strong>wendungen gegen Bestehen oder Höhe des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen<br />

werden soll, s<strong>in</strong>d bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates<br />

nach dessen Recht zu verfolgen. Werden solche E<strong>in</strong>wendungen beim ersuchten F<strong>in</strong>anzamt<br />

erhoben <strong>und</strong> ersche<strong>in</strong>en sie erheblich <strong>und</strong> glaubhaft, so ist die ersuchende<br />

Behörde durch die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion (F<strong>in</strong>anzlandesdirektion) hiervon <strong>in</strong> Kenntnis<br />

zu setzen <strong>und</strong> ist die Entscheidung abzuwarten.<br />

18. Widersprüche Dritter<br />

Bei Widersprüchen Dritter (§ 328 der Reichsabgabenordnung) richtet sich das Verfahren<br />

nach dem Recht des ersuchten Staates.<br />

Abschnitt 19<br />

(Zu Artikel 12)<br />

19. Vollstreckung aus noch anfechtbaren Verfügungen<br />

(1) Dem Vollstreckungsersuchen im S<strong>in</strong>ne des Artikels 12 des Vertrages ist e<strong>in</strong>e<br />

Ausfertigung der vollstreckbaren, aber noch anfechtbaren Verfügung (Rückstandsanzeige<br />

– Rückstandsausweis –) oder der Arrestanordnung (des Sicherstellungsauftrages)<br />

beizufügen. Die Abschnitte 11 bis 18 s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden; hierbei<br />

s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> den Abschnitten 11 <strong>und</strong> 12 vorgesehenen Muster <strong>mit</strong> den entsprechenden<br />

Änderungen zu verwenden. § 378 der Reichsabgabenordnung f<strong>in</strong>det Anwendung.<br />

(2) Sofern der Abgabenpflichtige zur Abwendung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />

beim ersuchten F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>en Geldbetrag h<strong>in</strong>terlegt, ist dieser Betrag<br />

vom ersuchten F<strong>in</strong>anzamt vorläufig <strong>in</strong> Verwahrung zu nehmen. E<strong>in</strong>e Überweisung<br />

des h<strong>in</strong>terlegten Betrages gemäß Abschnitt 15 hat erst auf besonderes<br />

Verlangen des ersuchenden F<strong>in</strong>anzamtes zu erfolgen.<br />

Abschnitte 20 <strong>und</strong> 21<br />

(Zu Artikel 15)<br />

20. Zweifelsfragen<br />

Über Zweifelsfragen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung ist im Dienstwege zu berichten.<br />

21. Muster für die Ausfertigung der Ersuchen<br />

Zur e<strong>in</strong>heitlichen Gestaltung des <strong>Rechtshilfe</strong>verkehrs s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Anlage B die Muster<br />

1 bis 4c beigefügt.<br />

Diese Verwaltungsanordnung gilt nicht für Steuern, die der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis<br />

der Länder unterliegen.


<strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich Anlage 6b<br />

Anlage A<br />

Verzeichnis<br />

der österreichischen F<strong>in</strong>anzlandesdirektionen <strong>und</strong> der diesen unterstellten F<strong>in</strong>anzämter<br />

Stand vom 1. Januar 1955<br />

(B<strong>und</strong>esgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl Nr. 149, <strong>in</strong> der Fassung des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl Nr. 12/1955)<br />

I. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich <strong>und</strong> Burgenland <strong>in</strong><br />

Wien III<br />

a) F<strong>in</strong>anzämter <strong>in</strong> Wien:<br />

1) für den I. Bezirk <strong>in</strong> Wien I.,<br />

2) für den II., XX., XXI. <strong>und</strong> XXII. Bezirk <strong>in</strong> Wien III.,<br />

3) für den III. <strong>und</strong> XI. Bezirk <strong>in</strong> Wien III.,<br />

4) für den IV., V. <strong>und</strong> X. Bezirk <strong>in</strong> Wien V.,<br />

5) für den VI., VII. <strong>und</strong> XV. Bezirk <strong>in</strong> Wien VII.,<br />

6) für den VIII., XVI. <strong>und</strong> XVII. Bezirk <strong>in</strong> Wien VIII.,<br />

7) für den IX., XVIII. <strong>und</strong> XIX. Bezirk <strong>in</strong> Wien VIII.,<br />

8) für den XII., XIII., XIV. <strong>und</strong> XXIII. Bezirk <strong>in</strong> Wien XV.,<br />

9) für den pol. Bezirk Wien – Umgebung <strong>in</strong> Wien IX.,<br />

10) für Körperschaften <strong>in</strong> Wien I.,<br />

11) für Gebühren <strong>und</strong> Verkehrsteuern <strong>in</strong> Wien III.,<br />

12) für Verbrauchsteuern <strong>und</strong> Monopole <strong>in</strong> Wien V.,<br />

13) Zentralf<strong>in</strong>anzamt für Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz <strong>in</strong><br />

Wien III.<br />

b) F<strong>in</strong>anzämter <strong>in</strong> Niederösterreich:<br />

1) Amstetten<br />

2) Baden bei Wien<br />

3) Bruck a.d. Leitha<br />

4) Gänserndorf<br />

5) Gmünd<br />

6) Hollabrunn<br />

7) Horn<br />

8) Korneuburg<br />

9) Krems a.d. Donau<br />

10) Lilienfeld<br />

11) Melk a.d. Donau<br />

12) Mistelbach a.d. Zaya<br />

13) Mödl<strong>in</strong>g bei Wien<br />

14) Neunkirchen<br />

15) St. Pölten<br />

16) Scheibbs<br />

17) Tulln a.d. Donau<br />

18) Waidhofen a.d. Thaya<br />

19) Wiener Neustadt<br />

20) Zwettl<br />

c) F<strong>in</strong>anzämter im Burgenland:<br />

1) Eisenstadt<br />

2) Oberwart<br />

II. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Kärnten <strong>in</strong> Klagenfurt<br />

<strong>mit</strong> F<strong>in</strong>anzämtern:<br />

1) Klagenfurt<br />

2) St. Veit a.d. Glan<br />

3) Spittal a.d. Drau<br />

4) Villach<br />

5) Wolfsberg<br />

6) für Gebühren <strong>und</strong> Verkehrsteuern <strong>in</strong> Klagenfurt<br />

III. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Oberösterreich <strong>in</strong> L<strong>in</strong>z<br />

<strong>mit</strong> F<strong>in</strong>anzämtern:<br />

1) Braunau am Inn<br />

2) Freistadt<br />

3) Gm<strong>und</strong>en<br />

4) Grieskirchen<br />

5) Kirchdorf a.d. Krems<br />

6) L<strong>in</strong>z<br />

7) L<strong>in</strong>z – Urfahr<br />

8) Perg<br />

9) Ried im Innkreis<br />

10) Rohrbach<br />

11) Schärd<strong>in</strong>g am Inn<br />

12) Steyr<br />

13) Vöcklabruck<br />

14) Wels<br />

15) für Gebühren <strong>und</strong> Verkehrsteuern <strong>in</strong> L<strong>in</strong>z<br />

IV. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Salzburg <strong>in</strong> Salzburg<br />

<strong>mit</strong> F<strong>in</strong>anzämtern:<br />

1) Salzburg<br />

2) St. Johann <strong>in</strong> Pongau<br />

3) Zell am See<br />

4) Tamsweg<br />

5) für Gebühren <strong>und</strong> Verkehrsteuern <strong>in</strong> Salzburg<br />

V. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Steiermark <strong>in</strong> Graz<br />

<strong>mit</strong> F<strong>in</strong>anzämtern:<br />

1) Bruck a.d. Mur<br />

2) Deutschlandsberg<br />

3) Feldbach<br />

4) Graz – Stadt<br />

5) Graz – Umgebung<br />

6) Hartberg<br />

7) Judenburg<br />

8) Leibnitz<br />

9) Leoben<br />

10) Liezen<br />

11) Mürzzuschlag<br />

12) Radkersburg<br />

13) Voitsberg<br />

14) Weiz<br />

15) für Gebühren <strong>und</strong> Verkehrsteuern <strong>in</strong> Graz<br />

VI. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Tirol <strong>in</strong> Innsbruck<br />

<strong>mit</strong> F<strong>in</strong>anzämtern:<br />

1) Innsbruck<br />

2) Kitzbühel<br />

3) Kufste<strong>in</strong><br />

4) Landeck<br />

5) Lienz<br />

6) Reutte<br />

7) Schwaz<br />

8) für Gebühren <strong>und</strong> Verkehrsteuern <strong>in</strong> Innsbruck<br />

VII. F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Voralberg <strong>in</strong> Feldkirch<br />

<strong>mit</strong> F<strong>in</strong>anzämtern:<br />

1) Bregenz<br />

2) Feldkirch


Anlage 6b <strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

Muster 1<br />

F<strong>in</strong>anzamt Bonn-Stadt Bonn, den ................................<br />

Steuernummer ..................................................<br />

Betrifft: Zustellungsersuchen im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

An das<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

<strong>in</strong> St. Pölten<br />

Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong><br />

der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom<br />

4. Oktober 1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1955 Nr. 249) wird ersucht,<br />

den beigefügten . . . . . . vom . . . . . . an . . . . . . <strong>in</strong> . . . . . . Straße . . . . . .,<br />

zuzustellen <strong>und</strong> das Zustellungszeugnis oder beglaubigte Empfangsbekenntnis zu<br />

<strong>über</strong><strong>mit</strong>teln. Da nach deutschen Vorschriften Steuerbescheide verschlossen zuzustellen<br />

s<strong>in</strong>d, wird gebeten, den Steuerbescheid vor Zustellung zu verschließen.<br />

Für den Fall der Annahmeverweigerung durch den Empfänger wird gebeten, das<br />

Schriftstück unter Beachtung der Formvorschriften zuzustellen, die nach der österreichischen<br />

Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen gelten.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)<br />

Muster 2<br />

Oberf<strong>in</strong>anzdirektion Köln Köln, den ................................<br />

Aktenzeichen ..................................................<br />

Betrifft: Zustellungsersuchen im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

(Geme<strong>in</strong>desteuersache)<br />

An das<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

<strong>in</strong> St. Pölten<br />

<strong>über</strong> die F<strong>in</strong>anzlandesdirektion Wien<br />

Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong><br />

der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom<br />

4. Oktober 1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1955 Nr. 249) wird <strong>in</strong> der Anlage<br />

e<strong>in</strong> Ersuchschreiben des<br />

Steueramtes der Stadt Bonn von . . . . . . Aktenzeichen . . . . . . um Zustellung des<br />

beigefügten Schriftstückes vom . . . . . . an . . . . . . <strong>in</strong> St. Pölten, . . . . . . straße . . . . .,<br />

<strong>mit</strong> dem Ersuchen um Durchführung der Zustellung <strong>über</strong>sandt. Es wird gebeten, das<br />

Zustellungszeugnis oder beglaubigte Empfangsbekenntnis un<strong>mit</strong>telbar an das Steueramt<br />

der Stadt Bonn zu <strong>über</strong>senden.<br />

Die dem Ersuchen zugr<strong>und</strong>eliegende Abgabe ist die auf Gr<strong>und</strong> des . . . zu erhebende<br />

Getränkesteuer.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)<br />

Anlage B<br />

Muster 3a<br />

F<strong>in</strong>anzamt Passau Passau, den ................................<br />

Steuernummer ..................................................<br />

Betrifft: Ersuchen um Zeugenvernehmung im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik<br />

Österreich<br />

An das<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

<strong>in</strong> Wels<br />

(<strong>über</strong> die beiderseitigen Mittelbehörden<br />

– vgl. Muster 3b –)<br />

Die Abgabenpflichtige . . . . . . <strong>in</strong> Passau, . . . . . . straße . . ., hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuererklärung<br />

für das Jahr . . . als Werbungskosten Z<strong>in</strong>sen im Betrage von . . . . . .<br />

geltend gemacht, die er für e<strong>in</strong>e Forderung von . . . . . . DM entrichtet haben will, die<br />

dem . . . . . . <strong>in</strong> Wels, . . . . . . straße . . ., gegen ihn zugestanden habe. Da der<br />

Abgabenpflichtige den Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Entstehung dieser Schuld nicht ausreichend<br />

dargelegt hat, bestehen hier Zweifel an der Richtigkeit se<strong>in</strong>er Angaben.<br />

Es wird daher auf Gr<strong>und</strong> des Vertrages zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

<strong>und</strong> der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

1955 Nr. 249) ersucht, den . . . . . . <strong>in</strong> Wels, . . . . . . straße . . ., unbeeidet dar<strong>über</strong><br />

zu vernehmen, ob ihm im Jahre . . . e<strong>in</strong>e Forderung gegen . . . . . . <strong>in</strong> Passau zugestanden<br />

hat, <strong>in</strong>sbesondere, wodurch diese Forderung begründet worden ist <strong>und</strong> welchen<br />

Betrag er als Z<strong>in</strong>sen für diese Forderung im Jahre . . . . . . erhalten hat.<br />

Gleichzeitig wird um rechtzeitige vorherige Benachrichtigung <strong>über</strong> Zeit <strong>und</strong> Ort der<br />

Vernehmung <strong>und</strong> um Mitteilung gebeten, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit die Beteiligten berechtigt<br />

s<strong>in</strong>d, nach der <strong>in</strong> der Republik Österreich maßgebenden Vorschrift der Vernehmung<br />

beizuwohnen oder sich bei ihr vertreten zu lassen.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

Muster 3b<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)<br />

Oberf<strong>in</strong>anzdirektion München München, den ................................<br />

Aktenzeichen ..................................................<br />

Betrifft: Ersuchen um Zeugenvernehmung im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik<br />

Österreich<br />

An die<br />

F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Oberösterreich<br />

<strong>in</strong> L<strong>in</strong>z<br />

Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong><br />

der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom<br />

4. Oktober 1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1955 Nr. 249) wird <strong>in</strong> der Anlage<br />

e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen des F<strong>in</strong>anzamts Passau <strong>mit</strong> der Bitte <strong>über</strong>sandt, die Vernehmung<br />

zu veranlassen.<br />

Die diesem Ersuchen zugr<strong>und</strong>eliegende Abgabe ist die auf Gr<strong>und</strong> des . . .gesetzes,<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt . . . zu erhebende . . .<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)


Muster 4a<br />

F<strong>in</strong>anzamt Passau Passau, den ................................<br />

Aktenzeichen ..................................................<br />

Betrifft: Vollstreckungsersuchen im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

An das<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

<strong>in</strong> St. Pölten<br />

In der Vollstreckungssache gegen . . . <strong>in</strong> . . ., . . .straße . . .,<br />

wird unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

<strong>und</strong> der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

vom 4. Oktober 1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1955 Nr. 249) ersucht,<br />

von dem Abgabenpflichtigen die <strong>in</strong> beiliegender Rückstandsanzeige ausgewiesenen<br />

Abgaben (Steuern <strong>und</strong> Nebenansprüche) im Gesamtbetrage von . . . DM beizutreiben.<br />

Der <strong>in</strong> der Rückstandsanzeige ausgewiesene Betrag ist vollstreckbar <strong>und</strong> unanfechtbar<br />

festgestellt. Es wird gebeten, den beigetriebenen Betrag <strong>in</strong> österreichischer Währung<br />

auf das Postscheckkonto Nr. 21 „Österreichisches Postsparkassenamt – Überweisungsverkehr<br />

nach dem Ausland –“ zur Weiterleitung an das F<strong>in</strong>anzamt Passau<br />

unter Angabe der Steuernummer e<strong>in</strong>zuzahlen.<br />

Es wird ferner um Bekanntgabe des Umrechnungskurses <strong>und</strong> des daraus errechneten<br />

für die Vollstreckung maßgebenden S-Betrages der den Gegenstand dieses Ersuchens<br />

bildenden Forderung gebeten.<br />

Die diesem Ersuchen zugr<strong>und</strong>eliegende Abgabe ist die auf Gr<strong>und</strong> des . . .gesetzes,<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt . . . zu erhebende . . .<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)<br />

(Auf e<strong>in</strong>e Ausfertigung der Rückstandsanzeige)<br />

Der <strong>in</strong> der vorstehenden Rückstandsanzeige ausgewiesene Anspruch im Betrage<br />

von . . . DM ist vollstreckbar <strong>und</strong> unanfechtbar. Der Vollstreckung ist der S-Betrag<br />

zugr<strong>und</strong>ezulegen, der von dem ersuchten F<strong>in</strong>anzamt im Wege der Umrechnung nach<br />

den getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen festgestellt wird.<br />

Der Vorsteher des F<strong>in</strong>anzamts Passau<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift)<br />

Die Zuständigkeit des F<strong>in</strong>anzamts Passau zur Ausstellung der vorstehenden Bestätigung<br />

wird hier<strong>mit</strong> besche<strong>in</strong>igt.<br />

München, den Oberf<strong>in</strong>anzdirektion München<br />

I.A.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

<strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich Anlage 6b<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift)<br />

Muster 4b<br />

F<strong>in</strong>anzamt Passau Passau, den ................................<br />

Aktenzeichen ..................................................<br />

Betrifft: Vollstreckungsersuchen im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

(Arrestverfahren).<br />

An das<br />

F<strong>in</strong>anzamt<br />

<strong>in</strong> St. Pölten<br />

Gegen den . . . . . . <strong>in</strong> Passau, . . . . . . straße . . ., ist gemäß § 378 der Reichsabgabenordnung<br />

die beigefügte Arrestanordnung ergangen. Der Abgabenpflichtige ist, wie<br />

hier bekannt, Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes <strong>in</strong> St. Pölten, . . . . . . straße . . . (Gr<strong>und</strong>buch<br />

. . . . . . Nr. . . .).<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des Vertrages zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> der Republik<br />

Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom 4. Oktober<br />

1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1955 Nr. 249) wird ersucht, den<br />

Vollzug der Arrestanordnung durch d<strong>in</strong>glichen Arrest <strong>in</strong> das oben bezeichnete Gr<strong>und</strong>stück<br />

zu veranlassen.<br />

Es wird ferner um Bekanntgabe des Umrechnungskurses <strong>und</strong> des daraus errechneten,<br />

für die Vollstreckung maßgebenden S-Betrages der den Gegenstand dieses<br />

Ersuchens bildenden Forderung gebeten.<br />

Die diesem Ersuchen zugr<strong>und</strong>eliegende Abgabe ist die auf Gr<strong>und</strong> des . . . . . . gesetzes,<br />

B<strong>und</strong>esgesetzblatt . . . . . . zu erhebende . . . . . .<br />

Der Abgabenpflichtige ist berechtigt, die Beseitigung des Arrestes durch H<strong>in</strong>terlegung<br />

e<strong>in</strong>es Betrages <strong>in</strong> Höhe von . . . . . . DM zu erreichen.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)<br />

(Auf e<strong>in</strong>e Ausfertigung der Arrestanordnung)<br />

Die vorstehende Arrestanordnung ist sofort vollstreckbar. Der Vollstreckung ist der<br />

S-Betrag zugr<strong>und</strong>ezulegen, der von dem ersuchten F<strong>in</strong>anzamt im Wege der Umrechnung<br />

nach den getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen festgestellt wird. Der Schuldner ist<br />

berechtigt, die Aufhebung der Arrestanordnung durch H<strong>in</strong>terlegung e<strong>in</strong>es Betrages<br />

<strong>in</strong> Höhe von . . . . . . DM oder des im Wege der Umrechnung festgestellten S-Betrages<br />

herbeizuführen.<br />

Passau, den Der Vorsteher des F<strong>in</strong>anzamts Passau<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift)<br />

Die Zuständigkeit des F<strong>in</strong>anzamts Passau zur Ausstellung der vorstehenden Bestätigung<br />

wird hier<strong>mit</strong> besche<strong>in</strong>igt.<br />

München, den Oberf<strong>in</strong>anzdirektion München<br />

I.A.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift)


Anlage 6b <strong>Abkommen</strong> <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

Muster 4c<br />

Oberf<strong>in</strong>anzdirektion München München, den ................................<br />

Aktenzeichen ..................................................<br />

Betrifft: Vollstreckungsersuchen im <strong>Rechtshilfe</strong>verkehr <strong>mit</strong> der Republik Österreich<br />

An die<br />

F<strong>in</strong>anzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich <strong>und</strong> Burgenland<br />

<strong>in</strong> Wien<br />

Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong><br />

der Republik Österreich <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom<br />

4. Oktober 1954 (Österreichisches B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1955 Nr. 249) wird hier<strong>mit</strong> e<strong>in</strong><br />

Vollstreckungsersuchen des F<strong>in</strong>anzamtes Passau vom . . . . . . Aktenzeichen . . . an<br />

das F<strong>in</strong>anzamt <strong>in</strong> St. Pölten <strong>über</strong>sandt.<br />

Die Oberf<strong>in</strong>anzdirektion bittet, die Verfügung (Rückstandsanzeige – Arrestanordnung)<br />

gemäß Artikel 11 des obengenannten Vertrages anzuerkennen, die Vollstreckbarkeit<br />

zu erklären <strong>und</strong> die Vollstreckung zu veranlassen.<br />

Abdruck<br />

des Dienststempels<br />

....................................................................................................................................<br />

(Unterschrift <strong>und</strong> Dienstbezeichnung)<br />

BMF-Schr. v. 29. 7. 1981 (BStBl I S. 564) zur Durchführung des deutsch-österreichischen<br />

Vertrags vom 4. Oktober 1954 <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong><br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen <strong>mit</strong> den obersten F<strong>in</strong>anzbehörden<br />

der Länder gilt bei der Anwendung des o.g. Vertrags aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Verständigungsvere<strong>in</strong>barung<br />

<strong>mit</strong> dem österreichischen B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen folgendes:<br />

I. Bagatellgrenze im Vollstreckungsverkehr<br />

Vollstreckungsrechtshilfe soll <strong>in</strong> aller Regel bei ger<strong>in</strong>gfügigen Beträgen aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen<br />

nicht <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Als ger<strong>in</strong>gfügig werden Fälle<br />

behandelt, bei denen der zu vollstreckende Betrag 200 DM bzw. 1 500 öS nicht<br />

<strong>über</strong>steigt.<br />

II. Bekanntgabe deutscher Verwaltungsakte durch die Post<br />

Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AO können deutsche Steuerbehörden Verwaltungsakte<br />

den Beteiligten durch die Aufgabe zur Post <strong>über</strong><strong>mit</strong>teln. Die Bestimmungen des o.g.<br />

Vertrags stehen dieser Form der Bekanntgabe an Empfänger <strong>in</strong> der Republik Österreich<br />

nicht entgegen. Nach e<strong>in</strong>er Verständigungsvere<strong>in</strong>barung <strong>mit</strong> dem zuständigen<br />

österreichischen B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen kann deshalb von dieser Form<br />

der Bekanntgabe Gebrauch gemacht werden. Bei förmlichen Zustellungen (§ 122<br />

Abs. 5 AO) ist weiterh<strong>in</strong> nach der Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Vertrages<br />

zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> der Republik Österreich <strong>über</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom 21. März 1958 (BStBl I 1958 I<br />

S. 76) zu verfahren.<br />

Das gleiche gilt für die Über<strong>mit</strong>tlung von Schriftstücken österreichischer Abgabenbehörden<br />

<strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />

Zur Frage der <strong>Rechtshilfe</strong> zwischen Deutschland <strong>und</strong> Österreich hat der Oberste<br />

Gerichtshof der Republik Österreich am 16. 12. 1993 (15 OS 167/93-8) folgenden<br />

Beschluß erlassen:<br />

Nach den e<strong>in</strong>schlägigen bilateralen <strong>und</strong> multilateralen Verträgen zwischen der Republik<br />

Österreich <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland wird die wechselseitige<br />

<strong>Rechtshilfe</strong> auch <strong>in</strong> Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Abgaben-, Steuer-,<br />

Zoll- <strong>und</strong> Monopolvorschriften gewährt. <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>und</strong> Durchsuchungen oder Beschlagnahme<br />

von Gegenständen <strong>in</strong> diesen „fiskalischen“ Strafsachen wird jedoch<br />

durch österreichische Behörden <strong>und</strong> Gerichte nur unter der Bed<strong>in</strong>gung geleistet, daß<br />

e<strong>in</strong>e Verwertung durch deutsche Gerichte <strong>und</strong> Behörden entsprechend den <strong>in</strong> den<br />

österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungsbestimmungen<br />

erfolgt. E<strong>in</strong>e Geheimhaltungspflicht österreichischen Rechts (hier: Bankgeheimnis<br />

nach § 23 Abs. 1 ÖKWG) ergibt sich gegen<strong>über</strong> (deutschen) Strafgerichten nicht,<br />

wenn <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong> Strafverfahren gegen e<strong>in</strong>en Bankk<strong>und</strong>en – oder e<strong>in</strong>en anderen<br />

<strong>über</strong> e<strong>in</strong> Bankkonto Verfügungsberechtigten – e<strong>in</strong>geleitet wurde. Die <strong>Rechtshilfe</strong><br />

gegen e<strong>in</strong>en deutschen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en österreichischen Staatsangehörigen <strong>in</strong> Österreich,<br />

aufgr<strong>und</strong> deren Durchsuchungen <strong>und</strong> Beschlagnahmen <strong>in</strong> Wohnräumen <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong> Geschäftsräumen von Banken/Sparkassen <strong>in</strong> Österreich wegen des Verdachts<br />

der Steuerh<strong>in</strong>terziehung gem. § 370 AO <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em deutschen Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren<br />

vorgenommen wurden, ist da<strong>mit</strong> zulässig.


Nr: FMNR041000090<br />

Fassung vom 25. Januar 1990, 14. Februar 1990, 19. Februar 1990, 23. Februar 1990, 27. Februar 1990, gültig ab 25.<br />

Januar 1990<br />

VV DEU BMF 1990-01-25 IV C 5-S 1320-32/89<br />

AO § 122 Abs 2, AO § 250, AO 1977 § 122 Abs 2, AO 1977 § 250<br />

Zusatz<strong>in</strong>formationen<br />

Deutsch-österreichischer Vertrag vom 4. Oktober 1954 <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong>, hier M<strong>in</strong>destbeträge für Vollstreckungsersuchen<br />

F<strong>und</strong>stelle: BStBl I 1990, 66<br />

AO-Kartei BR § 117 AO Karte 3<br />

Der B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister der F<strong>in</strong>anzen Bonn, 25.01.1990<br />

IV C 5-S 1320-32/89<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium Baden-Württemberg Stuttgart, 23.02.1990<br />

S 1321-5/90<br />

Der Senator für F<strong>in</strong>anzen Berl<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>, 14.02.1990<br />

III C 22-S 1321-1/81<br />

Freie Hansestadt Bremen Bremen, 25.01.1990<br />

Der Senator für F<strong>in</strong>anzen<br />

S 0277-211<br />

Der Hessische M<strong>in</strong>ister der F<strong>in</strong>anzen Wiesbaden, 27.02.1990<br />

S 1321 A-5-II A 12<br />

Der Niedersächsische M<strong>in</strong>ister Hannover, 19.02.1990<br />

der F<strong>in</strong>anzen<br />

S 1321-1-33 2<br />

Der F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister des Landes Düsseldorf, 14.02.1990<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

S 1321-1-V A 1<br />

Saarland Saarbrücken, 25.01.1990<br />

Der M<strong>in</strong>ister der F<strong>in</strong>anzen<br />

B/II-316/90-S 1320<br />

Der F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>ister des Landes Kiel, 25.01.1990<br />

Schleswig-Holste<strong>in</strong><br />

VI 311a-S 1321-037<br />

Betr.: Deutsch-österreichischer Vertrag vom 4. Oktober 1954<br />

<strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong>;<br />

hier: M<strong>in</strong>destbeträge für Vollstreckungsersuchen<br />

Bezug: Me<strong>in</strong> Schreiben vom 29. Juli 1981<br />

- IV C 5 - S 1321 Öst - 7/81 -, BStBl I S. 564<br />

Ich b<strong>in</strong> <strong>mit</strong> dem österreichischen B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen <strong>über</strong>e<strong>in</strong>gekommen, daß Vollstreckungshilfe<br />

aufgr<strong>und</strong> des vorgenannten Vertrags künftig gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>in</strong> Anspruch genommen wird, wenn der zu<br />

vollstreckende Betrag 500 DM bzw. 3.500 öS <strong>über</strong>steigt. Diese Vere<strong>in</strong>barung ersetzt die Vere<strong>in</strong>barung, die ich Ihnen<br />

<strong>mit</strong> Schreiben vom 29. Juli 1981 bekanntgegeben habe. Der für deutsche Vollstreckungsersuchen nach Textziffer<br />

2.2.1.2 des Merkblattes zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 14. April 1987<br />

(BStBl I S. 402) für deutsche Vollstreckungsersuchen festgelegte M<strong>in</strong>destbetrag bleibt unberührt.<br />

Dieses Schreiben wird im B<strong>und</strong>essteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

SonstigeVerweisungen<br />

AO 1977; § 122; Abs 2; + Durchführungsvorschrift; + ab 25. Januar 1990; ++++<br />

AO 1977; § 250; ++ Durchführungsvorschrift; + ab 25. Januar 1990; ++++


Nr: FMNR374130006<br />

Fassung vom 22. August 2006, gültig ab 22. August 2006<br />

VV BY LfSt 2006-08-22 S 0278-173 St41M<br />

AHiVwVtr AUT, AO § 117, AO 1977 § 117, DBA AUT, EWGRL 1070/79, EWGRL 799/77<br />

Zusatz<strong>in</strong>formationen<br />

Auskunftsersuchen nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

<strong>und</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie des Rates der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften Nr. 77/7999/EWG<br />

<strong>in</strong> der Fassung der Richtl<strong>in</strong>ie 79/1070/EWG (EG-Amtshilfe-Richtl<strong>in</strong>ie)<br />

F<strong>und</strong>stelle: AO-Kartei BY § 117 AO Karte 1<br />

Bayerisches Landesamt für Steuern München, 22.08.2006<br />

S 0278-173 St41M<br />

Auskunftsersuchen nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen <strong>und</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie des Rates der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften Nr. 77/799/EWG <strong>in</strong> der Fassung der Richtl<strong>in</strong>ie 79/1070/EWG (EG-Amtshilfe-Richtl<strong>in</strong>ie)<br />

Anlage: Verzeichnis der österreichischen F<strong>in</strong>anzämter<br />

Im Verhältnis zu Österreich hat der Vertrag <strong>über</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Abgabensachen</strong> vom 04.10.1954 Vorrang vor der<br />

EG-Amtshilfe-Richtl<strong>in</strong>ie 77/799/EWG, zu deren Durchführung vgl. das EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG, Anhang 7 des amtlichen AO-Handbuchs<br />

2006).<br />

Nach Auflösung der F<strong>in</strong>anzlandesdirektionen <strong>in</strong> Österreich f<strong>in</strong>det der Auskunftsaustausch zwischen dem Bayer. Landesamt für Steuern <strong>und</strong> der<br />

Steuer- <strong>und</strong> Zollkoord<strong>in</strong>ation des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isteriums für F<strong>in</strong>anzen, Fachbereich Internationales Steuerrecht, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg statt<br />

(vgl. UNIFA-Word-Vorlagen „Übersendung e<strong>in</strong>es Auskunftsersuchens“, „Übersendung e<strong>in</strong>er Mitteilung“, „Antwort auf Auskunftsersuchen“ Ordner<br />

Allgeme<strong>in</strong>/Zwischenstaatlicher Auskunftsverkehr). In dr<strong>in</strong>genden Fällen besteht weiterh<strong>in</strong> die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme durch die<br />

F<strong>in</strong>anzämter.<br />

Die nach der Reform der F<strong>in</strong>anzverwaltung <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong>gerichteten F<strong>in</strong>anzämter können der nachfolgenden Liste entnommen werden. Diese ist<br />

auch im Internet unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fach<strong>in</strong>formation/ReformderF<strong>in</strong>anzverwaltung e<strong>in</strong>sehbar. Des Weiteren stellt das österreichische<br />

B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen unter www.bmf.gv.at/service/behoerden/_start.htm <strong>über</strong> die Schaltfläche „F<strong>in</strong>anz- <strong>und</strong> Zollämter“ e<strong>in</strong>e<br />

Suchfunktion zur Verfügung, die es ermöglicht, zu e<strong>in</strong>em bekannten Ort das zuständige F<strong>in</strong>anzamt zu er<strong>mit</strong>teln.<br />

Anlage<br />

F<strong>in</strong>anzamt Bezeichnung PLZ Ort Adresse<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 1/23 1030 Wien Radetzkystr. 2<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 2/20 1200 Wien Traiseng. 5<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf 1034 Wien Erdbergstr. 192 - 196<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 4/5/10 1050 Wien Kriehuberg. 24 - 26<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 6/7/15 1072 Wien Seideng. 20<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 8/16/17 1081 Wien Josefstädterstr. 39<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg 1093 Wien Nußdorferstr. 90<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 12/13/14<br />

Purkersdorf<br />

1150 Wien Ullmannstr. 54<br />

F<strong>in</strong>anzamt für Gebühren <strong>und</strong><br />

Verkehrsteuern <strong>in</strong> Wien<br />

1030 Wien Vordere Zollamtsstr. 5<br />

F<strong>in</strong>anzamt Wien 21/22 1229 Wien Dr. Adolf Schärf Platz 2<br />

F<strong>in</strong>anzamt Neunkirchen 2620 Neunkirchen Triesterstr. 16<br />

2700 Wr. Neustadt Grazerstr. 95


Wr. Neustadt<br />

F<strong>in</strong>anzamt Baden/Mödl<strong>in</strong>g 2500 Baden Josefsplatz 13<br />

2340 Mödl<strong>in</strong>g Dipl.Ing. Wilhelm Haßl<strong>in</strong>gerstraße 3<br />

F<strong>in</strong>anzamt Amstetten<br />

Melk Scheibbs<br />

3300 Amstetten Graben 7<br />

3390 Melk Abt-Karl-Str. 25<br />

3270 Scheibbs Gam<strong>in</strong>gerstr. 35<br />

F<strong>in</strong>anzamt Lilienfeld St. Pölten 3180 Lilienfeld Babenbergerstr. 4 A<br />

3100 St. Pölten Daniel Gran-Str. 8<br />

F<strong>in</strong>anzamt Waldviertel 3950 Gmünd Albrechtserstr. 4<br />

3580 Horn Schloßplatz 1<br />

3500 Krems Rechte Kremszeile 58<br />

3830 Waidhofen Niederleuthnerstr. 12<br />

3910 Zwettl Hamerl<strong>in</strong>gstr. 2a<br />

F<strong>in</strong>anzamt Hollabrunn<br />

Korneuburg Tulln<br />

F<strong>in</strong>anzamt Gänserndorf<br />

Mistelbach<br />

F<strong>in</strong>anzamt Bruck Eisenstadt<br />

Oberwart<br />

2020 Hollabrunn Babog. 9<br />

2100 Korneuburg Laaerstr. 13<br />

3430 Tulln Albrechtsg. 26 - 30<br />

2230 Gänserndorf Rathausplatz 9<br />

2130 Mistelbach Mitschastr. 5<br />

2460 Bruck/Leitha Stefanieg. 2<br />

7001 Eisenstadt Neusiedlerstr. 46<br />

7400 Oberwart Pr<strong>in</strong>z Eugen Str. 3<br />

F<strong>in</strong>anzamt Gm<strong>und</strong>en Vöcklabruck 4810 Gm<strong>und</strong>en Tagwerkerstr. 2<br />

4840 Vöcklabruck Hatschekstr. 14<br />

F<strong>in</strong>anzamt Braunau<br />

Ried Schärd<strong>in</strong>g<br />

F<strong>in</strong>anzamt Kirchdorf<br />

Perg Steyr<br />

5280 Braunau am Inn Stadtplatz 60<br />

4910 Ried im Innkreis Friedrich-Thurner-Str. 7<br />

4780 Schärd<strong>in</strong>g Gerichtsplatz 1- 2<br />

4560 Kirchdorf/Krems Pernste<strong>in</strong>erstr. 23 - 25<br />

4320 Perg Herrenstr. 20<br />

4400 Steyr Handel-Mazzetti-Promenade 14<br />

F<strong>in</strong>anzamt L<strong>in</strong>z 4010 L<strong>in</strong>z Hauptplatz 5 - 6<br />

F<strong>in</strong>anzamt Freistadt<br />

Rohrbach Urfahr<br />

4240 Freistadt Schloßhof 2<br />

4150 Rohrbach L<strong>in</strong>zerstr. 15<br />

4041 L<strong>in</strong>z Kaarstr. 21<br />

F<strong>in</strong>anzamt Grieskirchen Wels 4710 Grieskirchen Manglburg 17<br />

4601 Wels Dragonerstr. 31<br />

F<strong>in</strong>anzamt Spittal Villach 9800 Spittal Dr. Arthur Lemischplatz 2<br />

9501 Villach Meister-Friedrich Str. 2<br />

F<strong>in</strong>anzamt Klagenfurt 9020 Klagenfurt Kempfstr. 2 u. 4<br />

F<strong>in</strong>anzamt St. Veit Wolfsberg 9300 St. Veit/Glan Sponheimerstr. 1<br />

9400 Wolfsberg L<strong>in</strong>dhofstr. 3<br />

F<strong>in</strong>anzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg 8530 Deutschlandsberg Bahnhofstr. 6<br />

8430 Leibnitz Lastenstr. 10<br />

8570 Voitsberg Dr. Christian Niederdorfer-G. 1<br />

F<strong>in</strong>anzamt Graz-Umgebung 8018 Graz Adolf-Kolp<strong>in</strong>g-G. 7<br />

F<strong>in</strong>anzamt Graz-Stadt 8018 Graz Conrad v. Hötzendorfstr. 14-18<br />

F<strong>in</strong>anzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag 8600 Bruck/Mur An der Postwiese 8<br />

8700 Leoben Erzherzog Johannstr. 5<br />

8680 Mürzzuschlag<br />

Bleckmanngasse 10<br />

F<strong>in</strong>anzamt Judenburg Liezen 8750 Judenburg Herreng. 30<br />

8940 Liezen Hauptstr. 36<br />

F<strong>in</strong>anzamt Oststeiermark 8330 Feldbach Gnaserstr. 3<br />

8230 Hartberg Rot Kreuz Platz 2<br />

8490 Radkersburg Grazertorplatz 15<br />

8160 Weiz Hans Klöpferg. 10<br />

F<strong>in</strong>anzamt Landeck Reutte 6500 Landeck Innstr. 11<br />

6600 Reutte Claudiastr. 7<br />

F<strong>in</strong>anzamt Innsbruck 6021 Innsbruck Innra<strong>in</strong> 32<br />

F<strong>in</strong>anzamt Kufste<strong>in</strong> Schwaz 6333 Kufste<strong>in</strong> Oskar Pirlo-Str. 15<br />

6130 Schwaz Archeng. 10<br />

F<strong>in</strong>anzamt Kitzbühel Lienz 9900 Lienz Dolo<strong>mit</strong>enstr. 1<br />

F<strong>in</strong>anzamt Kitzbühel Lienz 6370 Kitzbühel Im Gries 9


F<strong>in</strong>anzamt St. Johann Tamsweg Zell am See 5580 Tamsweg Garteng. 362<br />

5700 Zell am See Brucker B<strong>und</strong>esstr. 13<br />

5600 St. Johann/<br />

Pongau<br />

Hans Kappacher-Str. 14<br />

F<strong>in</strong>anzamt Salzburg-Stadt 5026 Salzburg Aigner Str. 10<br />

F<strong>in</strong>anzamt Salzburg-Land 5026 Salzburg Aigner Str. 10<br />

F<strong>in</strong>anzamt Bregenz 6900 Bregenz Brielg. 19<br />

F<strong>in</strong>anzamt Feldkirch 6800 Feldkirch Reichsstr. 154<br />

AO-Kartei BY:<br />

Die bisherige Karte 1 zu § 117 AO (Kontroll-Nr. 7/2001) ist auszureihen.<br />

AO-Kartei BY Nr. 18/2006<br />

Änderung<br />

VV BY OFD München 2001-01-29 S 0278-16 St 354 ; ++++++ Neuregelung; + ab 2006-08-22; ++++<br />

SonstigeVerweisungen<br />

AHiVwVtr AUT; +++ Durchführungsvorschrift; + ab 22. August 2006; ++++<br />

AO 1977; § 117; ++ Durchführungsvorschrift; + ab 22. August 2006; ++++<br />

DBA AUT; +++ Durchführungsvorschrift; + ab 22. August 2006; ++++<br />

EWGRL 1070/79; +++ Durchführungsvorschrift; + ab 22. August 2006; ++++<br />

EWGRL 799/77; +++ Durchführungsvorschrift; + ab 22. August 2006; ++++

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