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Aufbaurichtlinie Der neue Crafter - Aufbaurichtlinien

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2.2.4 Rechtsansprüche<br />

– Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht nicht.<br />

– Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann die Volkswagen AG eine<br />

2 Allgemeines<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern, auch wenn bereits früher eine vergleichbare Bescheinigung erteilt wurde.<br />

– Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auf Einzelfahrzeuge beschränkt werden.<br />

– Für bereits fertig gestellte oder ausgelieferte Fahrzeuge kann die nachträgliche Erteilung der<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt werden.<br />

– <strong>Der</strong> Aufbauhersteller ist allein verantwortlich<br />

� für die Funktionalität und Kompatibilität seiner Aufbauarbeiten mit dem Grundfahrzeug<br />

� für Verkehrs- und Betriebssicherheit<br />

� für alle Aufbauarbeiten und eingebauten Teile<br />

Volkswagen Nutzfahrzeuge – <strong>Aufbaurichtlinie</strong>n <strong>Der</strong> <strong>neue</strong> <strong>Crafter</strong> – Seite 18 von 294

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