S A T Z U N G - Sanitär Heizung Klima-Innung
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(3) Die Vertreter zum <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband) werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />
(4) Die nach Abs. 2 Nr. 6 bis 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die<br />
Handwerkskammer.<br />
(5) Soll die <strong>Innung</strong>sversammlung den Beitritt zum <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband) oder den Austritt<br />
beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten <strong>Innung</strong>sversammlung zu<br />
setzen und hierzu der <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband) rechtzeitig einzuladen. Vor der<br />
Beschlußfassung über die Ablehnung des Beitritts oder über den Austritt aus dem <strong>Innung</strong>sverband<br />
(Fachverband) ist einem Vertreter des <strong>Innung</strong>sverbandes (Fachverband) Gelegenheit zur Äußerung<br />
in der <strong>Innung</strong>sversammlung zu geben.<br />
§ 21<br />
Ordentliche <strong>Innung</strong>sversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich statt.<br />
Außerordentliche <strong>Innung</strong>sversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt.<br />
Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung die Einberufung erfordert oder<br />
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />
beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, oder erfordert es das<br />
Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die <strong>Innung</strong>sversammlung einberufen und<br />
leiten.<br />
§ 22<br />
Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur <strong>Innung</strong>sversammlung mindestens zwei Wochen vor<br />
der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen <strong>Innung</strong>sversammlungen<br />
kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen<br />
Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuß zu beteiligen ist (§ 51<br />
Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung<br />
einzuladen; dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist rechtzeitig der Zeitpunkt der<br />
<strong>Innung</strong>sversammlung mitzuteilen und ausreichende Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die<br />
Tagesordnung zu machen.<br />
§ 23<br />
(1) Der Obermeister leitet die <strong>Innung</strong>sversammlung; erfolgt die Einberufung der <strong>Innung</strong>sversammlung<br />
auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden. Der<br />
Vorsitzende der Versammlung bestellt einen Versammlungsteilnehmer zum Schriftführer.<br />
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