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S A T Z U N G - Sanitär Heizung Klima-Innung

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(3) Die Vertreter zum <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband) werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.<br />

(4) Die nach Abs. 2 Nr. 6 bis 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die<br />

Handwerkskammer.<br />

(5) Soll die <strong>Innung</strong>sversammlung den Beitritt zum <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband) oder den Austritt<br />

beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten <strong>Innung</strong>sversammlung zu<br />

setzen und hierzu der <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband) rechtzeitig einzuladen. Vor der<br />

Beschlußfassung über die Ablehnung des Beitritts oder über den Austritt aus dem <strong>Innung</strong>sverband<br />

(Fachverband) ist einem Vertreter des <strong>Innung</strong>sverbandes (Fachverband) Gelegenheit zur Äußerung<br />

in der <strong>Innung</strong>sversammlung zu geben.<br />

§ 21<br />

Ordentliche <strong>Innung</strong>sversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber jährlich statt.<br />

Außerordentliche <strong>Innung</strong>sversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt.<br />

Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Handwerksinnung die Einberufung erfordert oder<br />

wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe<br />

beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, oder erfordert es das<br />

Interesse der Handwerksinnung, so kann die Handwerkskammer die <strong>Innung</strong>sversammlung einberufen und<br />

leiten.<br />

§ 22<br />

Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur <strong>Innung</strong>sversammlung mindestens zwei Wochen vor<br />

der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen <strong>Innung</strong>sversammlungen<br />

kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Sollen<br />

Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuß zu beteiligen ist (§ 51<br />

Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung<br />

einzuladen; dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist rechtzeitig der Zeitpunkt der<br />

<strong>Innung</strong>sversammlung mitzuteilen und ausreichende Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die<br />

Tagesordnung zu machen.<br />

§ 23<br />

(1) Der Obermeister leitet die <strong>Innung</strong>sversammlung; erfolgt die Einberufung der <strong>Innung</strong>sversammlung<br />

auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden. Der<br />

Vorsitzende der Versammlung bestellt einen Versammlungsteilnehmer zum Schriftführer.<br />

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