S A T Z U N G - Sanitär Heizung Klima-Innung
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§ 41<br />
Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuß richtet sich nach der von der Handwerkskammer<br />
erlassenen Verfahrensordnung.<br />
Gesellenprüfungsausschuß<br />
§ 42<br />
Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung eines<br />
Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 43 - 46.<br />
§ 43<br />
Der Gesellenprüfungsausschuß ist für die Abnahme der Gesellenprüfungen aller Lehrlinge<br />
(Auszubildenden) des Handwerks, für das er errichtet worden ist, im <strong>Innung</strong>sbezirk zuständig, soweit nicht<br />
die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.<br />
§ 44<br />
(1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für<br />
die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.<br />
(2) Dem Gesellenprüfungsausschuß müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder<br />
Betriebsleiter, die die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und<br />
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule<br />
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige<br />
Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Stellvertreter haben der<br />
gleichen Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzugehören. Eine andere Zusammensetzung ist nur<br />
zulässig, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht<br />
berufen werden kann.<br />
(3) Die selbständigen Handwerker und die Betriebsleiter müssen in dem Handwerk, für das der<br />
Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben und zum Ausbilden<br />
berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der<br />
Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem aner-<br />
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