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S A T Z U N G - Sanitär Heizung Klima-Innung

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§ 41<br />

Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuß richtet sich nach der von der Handwerkskammer<br />

erlassenen Verfahrensordnung.<br />

Gesellenprüfungsausschuß<br />

§ 42<br />

Ermächtigt die Handwerkskammer die Handwerksinnung zur Errichtung eines<br />

Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 43 - 46.<br />

§ 43<br />

Der Gesellenprüfungsausschuß ist für die Abnahme der Gesellenprüfungen aller Lehrlinge<br />

(Auszubildenden) des Handwerks, für das er errichtet worden ist, im <strong>Innung</strong>sbezirk zuständig, soweit nicht<br />

die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.<br />

§ 44<br />

(1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für<br />

die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.<br />

(2) Dem Gesellenprüfungsausschuß müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder<br />

Betriebsleiter, die die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und<br />

Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule<br />

angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige<br />

Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Stellvertreter haben der<br />

gleichen Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzugehören. Eine andere Zusammensetzung ist nur<br />

zulässig, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht<br />

berufen werden kann.<br />

(3) Die selbständigen Handwerker und die Betriebsleiter müssen in dem Handwerk, für das der<br />

Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben und zum Ausbilden<br />

berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der<br />

Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem aner-<br />

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