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S A T Z U N G - Sanitär Heizung Klima-Innung

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(2) Willenserklärungen, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der<br />

Schriftform, ausgenommen bei laufenden Geschäften der Verwaltung (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Für die<br />

Zeichnungsberechtigung gilt Abs. 1 entsprechend.<br />

§ 31<br />

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch<br />

Bestimmungen der Satzung der <strong>Innung</strong>sversammlung vorbehalten oder anderen Organen<br />

übertragen sind.<br />

(2) Dem Vorstand obliegt der Abschluß des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer (§ 66),<br />

dessen Anstellung und Entlassung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 11 von der <strong>Innung</strong>sversammlung zu<br />

genehmigen ist. Der Vertrag bedarf zusätzlich der Genehmigung durch die Handwerkskammer.<br />

(3) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit<br />

vertritt er die Handwerksinnung allein. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle<br />

Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. Das Nähere bestimmt<br />

die Geschäftsordnung.<br />

(4) Der Geschäftsführer kann die <strong>Innung</strong>smitglieder im Rahmen des Aufgabenkreises der<br />

Handwerksinnung vor Gerichten, Behörden und sonstigen Stellen vertreten; insoweit vertritt er die<br />

Handwerksinnung allein.<br />

(5) Der Vorstand bereitet die <strong>Innung</strong>sversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.<br />

(6) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerksinnung für pflichtmäßige Verwaltung.<br />

§ 32<br />

Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.<br />

Ehrenvorstand<br />

§ 33<br />

Obermeister und Vorstandsmitglieder, die sich durch langjährige <strong>Innung</strong>sarbeit besondere Verdienste<br />

erworben haben, können durch Beschluß der <strong>Innung</strong>sversammlung zum Ehrenobermeister oder<br />

Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Sie können auf Einladung an Vorstandssitzungen mit beratender<br />

Stimme teilnehmen.<br />

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