S A T Z U N G - Sanitär Heizung Klima-Innung
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§ 79<br />
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung<br />
kraft Gesetzes zur Folge.<br />
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des<br />
gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind<br />
die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus<br />
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 80<br />
(1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der <strong>Innung</strong>sversammlung oder durch die<br />
Handwerkskammer aufgelöst, so wird das <strong>Innung</strong>svermögen in entsprechender Anwendung der §§<br />
47 - 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.<br />
(2) Die Auflösung der Handwerksinnung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der<br />
Handwerksinnung (§ 84) bekanntzumachen.<br />
§ 81<br />
Wird eine Handwerksinnung geteilt oder wird der <strong>Innung</strong>sbezirk neu abgegrenzt, so findet eine<br />
Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Handwerksinnung<br />
zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung<br />
nicht zustande, so entscheidet die für den <strong>Innung</strong>sbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der<br />
<strong>Innung</strong>sbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur<br />
im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.<br />
§ 82<br />
(1) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die <strong>Innung</strong>smitglieder verpflichtet, die ordentlichen<br />
Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die<br />
Liquidatoren zu zahlen.<br />
(2) Das <strong>Innung</strong>svermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach<br />
verbleibende Vermögen wird gemäß <strong>Innung</strong>sbeschluß entweder dem <strong>Innung</strong>sverband (Fachverband)<br />
oder der Handwerkskammer zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen. Eine<br />
Aufteilung zwischen den genannten Institutionen ist möglich.<br />
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