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Software as a Service – Verträge richtig abschließen - IT-Cluster Wien

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Art, Zeitpunkt und Ort<br />

der Störung müssen<br />

gemeldet und danach<br />

reproduzierbar erf<strong>as</strong>st<br />

werden.<br />

Diesen Begriff sollte man in diesem Zusammenhang vermeiden,<br />

weil er nicht den im vorherigen Absatz dargelegten Sachverhalt<br />

abdeckt 2 .<br />

Da der Vertragsgegenstand in der Regel möglichst ununterbrochene<br />

Dienstleistungen zum Inhalt hat, ist die Erf<strong>as</strong>sung von<br />

Beeinträchtigungen dieser Dienstleistungen, also Störungserf<strong>as</strong>sung<br />

und Störungsmeldung, eine wichtige Aufgabe für beide Seiten, um<br />

die Wiederherstellung der ununterbrochenen Dienstleistungen zu<br />

ermöglichen und außer Streit zu stellen. Dazu muss der <strong>Service</strong>-<br />

Anbieter eine Ansprechstelle einrichten, wo seine Kunden die von<br />

ihnen erf<strong>as</strong>sten Störungen melden können. Damit die vertraglich<br />

vereinbarte Verfügbarkeit auch kontrolliert werden kann, müssen<br />

dort Art, Zeitpunkt und, soweit lokalisierbar, Ort der Störung gemeldet,<br />

reproduzierbar (schriftlich oder durch Sprachaufzeichnung)<br />

festgehalten und mit einem eindeutigen Kennzeichen (Namen oder<br />

Nummer) versehen werden. Der Erhalt ist dem Melder zu bestätigen<br />

(„Trouble Ticket“). Nach Behebung der Störung oder nach Schätzung<br />

der Behebungszeit ist dem Melder die Behebung (Uhrzeit und Art<br />

des Fehlers) oder die geschätzte Behebungszeit auf dem gleichen<br />

oder einem vergleichbaren Weg mitzuteilen. Schriftliche Meldungen<br />

mit Empfangsbestätigung mittels gesicherter Verfahren sind rein telefonischen<br />

Meldungen vorzuziehen, wenn sie möglich sind und die<br />

Art der Störung nicht diese Form verhindert.<br />

Die Protokolle dieser Störungsmeldungen, deren Kl<strong>as</strong>sifizierung<br />

und die ermittelten Behebungszeiten bilden die Grundlage<br />

für die Berechnung der Verfügbarkeit der Dienstleistungen.<br />

Bedienungsfehler durch den Kunden, die nicht auf Einschulungs-<br />

oder Dokumentationsfehler zurückzuführen sind und zu<br />

Störungsmeldungen führen, fallen aus der Dienstleistung des<br />

Anbieters heraus und können von diesem zu vereinbarten Sätzen abgerechnet<br />

werden.<br />

1.2.5 Datensicherung und Datenschutz<br />

Werden in einer <strong>Software</strong>-Dienstleistung personenbezogene Daten<br />

verwendet, dann ist unbedingt d<strong>as</strong> � DAtenSchutzGeSetz 2000 in der<br />

geltenden F<strong>as</strong>sung einzuhalten. Als personenbezogene Daten gelten<br />

auch <strong>–</strong> entsprechend der österreichischen Rechtsordnung und dem<br />

DSG 2000 <strong>–</strong> alle betriebsinternen und geheimhaltungsfähigen Daten<br />

eines Unternehmens. D<strong>as</strong> Datenschutzgesetz definiert alle Daten, mit<br />

deren Hilfe eine Person (oder ein Unternehmen) identifiziert oder identifizierbar<br />

ist, als personenbezogen. Handelt es sich um so genannte<br />

„sensible Daten“ (R<strong>as</strong>se oder Ethnie, Religion oder Weltanschauung,<br />

2 Problem (gr. Πρόβλημα, próblema = „d<strong>as</strong>, w<strong>as</strong> [zur Lösung] vorgelegt wurde“)<br />

nennt man eine Aufgabe oder Streitfrage, deren Lösung mit Schwierigkeiten<br />

verbunden ist.<br />

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