Software as a Service – Verträge richtig abschließen - IT-Cluster Wien
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Art, Zeitpunkt und Ort<br />
der Störung müssen<br />
gemeldet und danach<br />
reproduzierbar erf<strong>as</strong>st<br />
werden.<br />
Diesen Begriff sollte man in diesem Zusammenhang vermeiden,<br />
weil er nicht den im vorherigen Absatz dargelegten Sachverhalt<br />
abdeckt 2 .<br />
Da der Vertragsgegenstand in der Regel möglichst ununterbrochene<br />
Dienstleistungen zum Inhalt hat, ist die Erf<strong>as</strong>sung von<br />
Beeinträchtigungen dieser Dienstleistungen, also Störungserf<strong>as</strong>sung<br />
und Störungsmeldung, eine wichtige Aufgabe für beide Seiten, um<br />
die Wiederherstellung der ununterbrochenen Dienstleistungen zu<br />
ermöglichen und außer Streit zu stellen. Dazu muss der <strong>Service</strong>-<br />
Anbieter eine Ansprechstelle einrichten, wo seine Kunden die von<br />
ihnen erf<strong>as</strong>sten Störungen melden können. Damit die vertraglich<br />
vereinbarte Verfügbarkeit auch kontrolliert werden kann, müssen<br />
dort Art, Zeitpunkt und, soweit lokalisierbar, Ort der Störung gemeldet,<br />
reproduzierbar (schriftlich oder durch Sprachaufzeichnung)<br />
festgehalten und mit einem eindeutigen Kennzeichen (Namen oder<br />
Nummer) versehen werden. Der Erhalt ist dem Melder zu bestätigen<br />
(„Trouble Ticket“). Nach Behebung der Störung oder nach Schätzung<br />
der Behebungszeit ist dem Melder die Behebung (Uhrzeit und Art<br />
des Fehlers) oder die geschätzte Behebungszeit auf dem gleichen<br />
oder einem vergleichbaren Weg mitzuteilen. Schriftliche Meldungen<br />
mit Empfangsbestätigung mittels gesicherter Verfahren sind rein telefonischen<br />
Meldungen vorzuziehen, wenn sie möglich sind und die<br />
Art der Störung nicht diese Form verhindert.<br />
Die Protokolle dieser Störungsmeldungen, deren Kl<strong>as</strong>sifizierung<br />
und die ermittelten Behebungszeiten bilden die Grundlage<br />
für die Berechnung der Verfügbarkeit der Dienstleistungen.<br />
Bedienungsfehler durch den Kunden, die nicht auf Einschulungs-<br />
oder Dokumentationsfehler zurückzuführen sind und zu<br />
Störungsmeldungen führen, fallen aus der Dienstleistung des<br />
Anbieters heraus und können von diesem zu vereinbarten Sätzen abgerechnet<br />
werden.<br />
1.2.5 Datensicherung und Datenschutz<br />
Werden in einer <strong>Software</strong>-Dienstleistung personenbezogene Daten<br />
verwendet, dann ist unbedingt d<strong>as</strong> � DAtenSchutzGeSetz 2000 in der<br />
geltenden F<strong>as</strong>sung einzuhalten. Als personenbezogene Daten gelten<br />
auch <strong>–</strong> entsprechend der österreichischen Rechtsordnung und dem<br />
DSG 2000 <strong>–</strong> alle betriebsinternen und geheimhaltungsfähigen Daten<br />
eines Unternehmens. D<strong>as</strong> Datenschutzgesetz definiert alle Daten, mit<br />
deren Hilfe eine Person (oder ein Unternehmen) identifiziert oder identifizierbar<br />
ist, als personenbezogen. Handelt es sich um so genannte<br />
„sensible Daten“ (R<strong>as</strong>se oder Ethnie, Religion oder Weltanschauung,<br />
2 Problem (gr. Πρόβλημα, próblema = „d<strong>as</strong>, w<strong>as</strong> [zur Lösung] vorgelegt wurde“)<br />
nennt man eine Aufgabe oder Streitfrage, deren Lösung mit Schwierigkeiten<br />
verbunden ist.<br />
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