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Software as a Service – Verträge richtig abschließen - IT-Cluster Wien

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Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen<br />

Sachen zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit<br />

der vollständigen Ablieferung der Leistung.<br />

Die Beschränkung oder gar der Ausschluss der Gewährleistung<br />

ist in <strong>IT</strong>-<strong>Verträge</strong>n nahezu die Regel. Oft werden die die<br />

Gewährleistungsbeschränkungen gekonnt in den � AGB des<br />

Vertrages verschleiert6 . Die dabei angewandten Methoden reichen von<br />

der offenen Beschränkung, über ideologisch-rhetorische Argumente,<br />

Einführung von unterschiedlichen Fehler- und Mangelbegriffen,<br />

Einteilung der <strong>Software</strong> in Wartungskl<strong>as</strong>sen und deren Umstufung<br />

bis zu Beschränkungen der Rechtsbehelfe und des Ersatzes der<br />

Fehlerbehebung durch neue Rele<strong>as</strong>es. Diese Art ist besonders beliebt<br />

bei standardisierter <strong>Software</strong>. Derartige Beschränkungen der<br />

Gewährleistungspflicht sind in vielen Fällen sittenwidrig und damit<br />

nicht gültig.<br />

In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten bei der Bestimmung des<br />

Umfanges der Gewährleistung dadurch, d<strong>as</strong>s bestimmte <strong>Software</strong>-<br />

Pakete von der Wartung ausgeschlossen werden, z.B. weil deren<br />

Einführung in die Gesamt-<strong>Software</strong> bisher nicht erfolgreich durchgeführt<br />

werden konnte. Der <strong>Service</strong>-Anbieter tut gut daran, solche<br />

Teile von der Hauptleistungspflicht und damit auch von der<br />

Gewährleistung ausdrücklich auszuschließen. Dies ist insbesondere<br />

dann wichtig, wenn die <strong>Software</strong> nicht von ihm stammt und in der<br />

Dokumentation Eigenschaften versprochen wurden, die praktisch<br />

ohne grundlegende Änderung der <strong>Software</strong> nicht zu implementieren<br />

sind. Die Auswirkungen eines solchen Ausschlusses auf andere Teile<br />

der <strong>Software</strong> sind aber oft unvorhersehbar.<br />

Eine der besonderen Schwierigkeiten des SaaS-Vertrags ist die<br />

Verschränkung zwischen Dauer- und Zielschuldverhältnis. Der<br />

übergeordnete Rahmen ist d<strong>as</strong> Dauerschuldverhältnis, einzelne<br />

Leistungen jedoch können Zielschuldverhältnisse sein. Die gewährleistungsrechtlichen<br />

Folgen sind zum Teil unterschiedlich. Um die<br />

<strong>richtig</strong>e Zuordnung festzustellen, ist jeweils zu prüfen, wie sich ein<br />

Fehler auf diese beiden unterschiedlichen Schuldstrukturen auswirkt.<br />

So gibt es Fehler des Rahmenvertrags (Dauerschuldverhältnis), die<br />

als Fehler in der Einzelleistung in Erscheinung treten. Umgekehrt<br />

muss nicht jeder Fehler der Einzelleistung auch ein Fehler des<br />

Rahmenvertrags sein.<br />

6 Details dazu in Ertl/Wolf, Die <strong>Software</strong> im österreichischen Zivilrecht, 225ff,<br />

304ff; Ertl, Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Software</strong>verträge, in<br />

EDV&Recht 1/94, 19ff; Staudegger, Rechtsfragen bei Individualsoftware, 1995,<br />

102 ff.<br />

Beschränkungen der<br />

Gewährleistungspflicht<br />

sind nur in Ausnahmefällen<br />

sachlich<br />

gerechtfertigt.<br />

Der SaaS-Vertrag<br />

Datenschutz & -sicherheit<br />

Ausfallsicherheit<br />

Betriebsverhalten

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