Software as a Service – Verträge richtig abschließen - IT-Cluster Wien
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Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen<br />
Sachen zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit<br />
der vollständigen Ablieferung der Leistung.<br />
Die Beschränkung oder gar der Ausschluss der Gewährleistung<br />
ist in <strong>IT</strong>-<strong>Verträge</strong>n nahezu die Regel. Oft werden die die<br />
Gewährleistungsbeschränkungen gekonnt in den � AGB des<br />
Vertrages verschleiert6 . Die dabei angewandten Methoden reichen von<br />
der offenen Beschränkung, über ideologisch-rhetorische Argumente,<br />
Einführung von unterschiedlichen Fehler- und Mangelbegriffen,<br />
Einteilung der <strong>Software</strong> in Wartungskl<strong>as</strong>sen und deren Umstufung<br />
bis zu Beschränkungen der Rechtsbehelfe und des Ersatzes der<br />
Fehlerbehebung durch neue Rele<strong>as</strong>es. Diese Art ist besonders beliebt<br />
bei standardisierter <strong>Software</strong>. Derartige Beschränkungen der<br />
Gewährleistungspflicht sind in vielen Fällen sittenwidrig und damit<br />
nicht gültig.<br />
In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten bei der Bestimmung des<br />
Umfanges der Gewährleistung dadurch, d<strong>as</strong>s bestimmte <strong>Software</strong>-<br />
Pakete von der Wartung ausgeschlossen werden, z.B. weil deren<br />
Einführung in die Gesamt-<strong>Software</strong> bisher nicht erfolgreich durchgeführt<br />
werden konnte. Der <strong>Service</strong>-Anbieter tut gut daran, solche<br />
Teile von der Hauptleistungspflicht und damit auch von der<br />
Gewährleistung ausdrücklich auszuschließen. Dies ist insbesondere<br />
dann wichtig, wenn die <strong>Software</strong> nicht von ihm stammt und in der<br />
Dokumentation Eigenschaften versprochen wurden, die praktisch<br />
ohne grundlegende Änderung der <strong>Software</strong> nicht zu implementieren<br />
sind. Die Auswirkungen eines solchen Ausschlusses auf andere Teile<br />
der <strong>Software</strong> sind aber oft unvorhersehbar.<br />
Eine der besonderen Schwierigkeiten des SaaS-Vertrags ist die<br />
Verschränkung zwischen Dauer- und Zielschuldverhältnis. Der<br />
übergeordnete Rahmen ist d<strong>as</strong> Dauerschuldverhältnis, einzelne<br />
Leistungen jedoch können Zielschuldverhältnisse sein. Die gewährleistungsrechtlichen<br />
Folgen sind zum Teil unterschiedlich. Um die<br />
<strong>richtig</strong>e Zuordnung festzustellen, ist jeweils zu prüfen, wie sich ein<br />
Fehler auf diese beiden unterschiedlichen Schuldstrukturen auswirkt.<br />
So gibt es Fehler des Rahmenvertrags (Dauerschuldverhältnis), die<br />
als Fehler in der Einzelleistung in Erscheinung treten. Umgekehrt<br />
muss nicht jeder Fehler der Einzelleistung auch ein Fehler des<br />
Rahmenvertrags sein.<br />
6 Details dazu in Ertl/Wolf, Die <strong>Software</strong> im österreichischen Zivilrecht, 225ff,<br />
304ff; Ertl, Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Software</strong>verträge, in<br />
EDV&Recht 1/94, 19ff; Staudegger, Rechtsfragen bei Individualsoftware, 1995,<br />
102 ff.<br />
Beschränkungen der<br />
Gewährleistungspflicht<br />
sind nur in Ausnahmefällen<br />
sachlich<br />
gerechtfertigt.<br />
Der SaaS-Vertrag<br />
Datenschutz & -sicherheit<br />
Ausfallsicherheit<br />
Betriebsverhalten