Software as a Service – Verträge richtig abschließen - IT-Cluster Wien
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Die <strong>Software</strong>-unabhängigeDatenverfügbarkeit<br />
ist durch<br />
eine Exportfunktion<br />
sicherzustellen.<br />
Ein <strong>Service</strong>-Anbieter<br />
kann zur Löschung<br />
von Daten verpflichtet<br />
werden.<br />
2.3 Allgemeines<br />
2.3.1 Datenverfügbarkeit bei nichtverfügbarkeit des <strong>Software</strong>-Dienstes<br />
Der Verfügbarkeit der im SaaS-Modell verarbeiteten Daten für den<br />
Fall der Nichtverfügbarkeit des <strong>Software</strong>-Dienstes sollte große<br />
Beachtung geschenkt werden. Ein kurzfristiger Ausfall des Dienstes<br />
und damit der Daten behindert meist nur den Betriebsablauf<br />
im Unternehmen und kann verschmerzt und ein etwaiger<br />
Schadensausgleich im Entgelt geregelt werden. Wesentlich schwerwiegender<br />
für ein Unternehmen wirkt sich dagegen die längerfristige<br />
oder andauernde Nichtverfügbarkeit der Daten aus.<br />
Die Anforderungen an die Aktualität der verfügbaren Daten bzw.<br />
an die Art der Zurverfügungstellung hängen vom Einzelfall ab und<br />
können nur konkret festgelegt werden. Auf eine Diskussion dieses<br />
Aspektes sollte nicht verzichtet werden!<br />
Voraussetzung für die <strong>Software</strong>-unabhängige Datenverfügbarkeit ist<br />
im Wesentlichen eine Exportfunktion, die Daten so zur Verfügung<br />
stellt, d<strong>as</strong>s sie mit allgemein verfügbarer <strong>Software</strong> gelesen werden<br />
können. Es empfiehlt sich, vertraglich festzuhalten, mit welcher konkreten<br />
<strong>Software</strong> die Daten lesbar sein sollen.<br />
Besonders kritisch ist die Situation im Falle eines Konkurses des<br />
<strong>Service</strong>-Anbieters, weil dadurch die komplette Verfügungsgewalt<br />
über die Daten und Programme des Unternehmens auf den<br />
M<strong>as</strong>severwalter übergeht (siehe dazu ausführlich > 1.4.1 ).<br />
2.3.2 löschung von Daten<br />
Sowohl auf Wunsch des Kunden als auch durch gesetzliche<br />
Verpflichtung kann ein <strong>Service</strong>-Anbieter zur Löschung von Daten<br />
verpflichtet werden. Je nach Auftrag kann sich dies auf den aktuellen<br />
Datenbestand oder auf alle, also auch die archivierten Daten<br />
beziehen. Unterschieden werden muss ebenfalls, ob es sich um eine<br />
Löschung aller Daten eines Kunden oder einiger definierter Daten<br />
handelt.<br />
Auf diese Weise kann eine Löschanforderung mitunter einen erheblichen<br />
Aufwand für den Anbieter bedeuten. Daher ist es empfehlenswert,<br />
im Vorhinein abzuklären, welche Anforderungen technisch<br />
möglich und mit welchem Aufwand sie verbunden sind. Dabei<br />
müssen eventuelle rechtliche Rahmenbedingungen, wie etwa die<br />
Aufbewahrungspflicht laut § 14 Abs. 1 (siehe > 2.2.1 )oder § 27 Abs. 3<br />
bis 7 DSG 2000 beachtet werden.<br />
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