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Software as a Service – Verträge richtig abschließen - IT-Cluster Wien

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Die <strong>Software</strong>-unabhängigeDatenverfügbarkeit<br />

ist durch<br />

eine Exportfunktion<br />

sicherzustellen.<br />

Ein <strong>Service</strong>-Anbieter<br />

kann zur Löschung<br />

von Daten verpflichtet<br />

werden.<br />

2.3 Allgemeines<br />

2.3.1 Datenverfügbarkeit bei nichtverfügbarkeit des <strong>Software</strong>-Dienstes<br />

Der Verfügbarkeit der im SaaS-Modell verarbeiteten Daten für den<br />

Fall der Nichtverfügbarkeit des <strong>Software</strong>-Dienstes sollte große<br />

Beachtung geschenkt werden. Ein kurzfristiger Ausfall des Dienstes<br />

und damit der Daten behindert meist nur den Betriebsablauf<br />

im Unternehmen und kann verschmerzt und ein etwaiger<br />

Schadensausgleich im Entgelt geregelt werden. Wesentlich schwerwiegender<br />

für ein Unternehmen wirkt sich dagegen die längerfristige<br />

oder andauernde Nichtverfügbarkeit der Daten aus.<br />

Die Anforderungen an die Aktualität der verfügbaren Daten bzw.<br />

an die Art der Zurverfügungstellung hängen vom Einzelfall ab und<br />

können nur konkret festgelegt werden. Auf eine Diskussion dieses<br />

Aspektes sollte nicht verzichtet werden!<br />

Voraussetzung für die <strong>Software</strong>-unabhängige Datenverfügbarkeit ist<br />

im Wesentlichen eine Exportfunktion, die Daten so zur Verfügung<br />

stellt, d<strong>as</strong>s sie mit allgemein verfügbarer <strong>Software</strong> gelesen werden<br />

können. Es empfiehlt sich, vertraglich festzuhalten, mit welcher konkreten<br />

<strong>Software</strong> die Daten lesbar sein sollen.<br />

Besonders kritisch ist die Situation im Falle eines Konkurses des<br />

<strong>Service</strong>-Anbieters, weil dadurch die komplette Verfügungsgewalt<br />

über die Daten und Programme des Unternehmens auf den<br />

M<strong>as</strong>severwalter übergeht (siehe dazu ausführlich > 1.4.1 ).<br />

2.3.2 löschung von Daten<br />

Sowohl auf Wunsch des Kunden als auch durch gesetzliche<br />

Verpflichtung kann ein <strong>Service</strong>-Anbieter zur Löschung von Daten<br />

verpflichtet werden. Je nach Auftrag kann sich dies auf den aktuellen<br />

Datenbestand oder auf alle, also auch die archivierten Daten<br />

beziehen. Unterschieden werden muss ebenfalls, ob es sich um eine<br />

Löschung aller Daten eines Kunden oder einiger definierter Daten<br />

handelt.<br />

Auf diese Weise kann eine Löschanforderung mitunter einen erheblichen<br />

Aufwand für den Anbieter bedeuten. Daher ist es empfehlenswert,<br />

im Vorhinein abzuklären, welche Anforderungen technisch<br />

möglich und mit welchem Aufwand sie verbunden sind. Dabei<br />

müssen eventuelle rechtliche Rahmenbedingungen, wie etwa die<br />

Aufbewahrungspflicht laut § 14 Abs. 1 (siehe > 2.2.1 )oder § 27 Abs. 3<br />

bis 7 DSG 2000 beachtet werden.<br />

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