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Offenlegung von Vergütungen – Auswirkungen für ... - PwC

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Disclose<br />

Aktuelles aus Rechnungslegung und Revision<br />

November 2006<br />

Disclose November 2006


Editorial 3<br />

Compliance ist Chefsache 4<br />

Die ordentliche Revision bringt Mehrwert <strong>für</strong> KMU 9<br />

<strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vergütungen</strong> <strong>–</strong> 4<br />

<strong>Auswirkungen</strong> <strong>für</strong> börsenkotierte Unternehmen<br />

Erste Erfahrungen mit IFRS in Europa 8<br />

Risiko und Risikomanagement werden transparenter 2<br />

Dokumentation <strong>von</strong> Prozessen: 25<br />

Anforderungen im Hinblick auf das IKS<br />

Leserservice 29<br />

Herausgeber: PricewaterhouseCoopers AG, Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung, Birchstrasse 60, 8050 Zürich<br />

Konzept, Redaktion und Gestaltung: PricewaterhouseCoopers AG, Zürich<br />

Textliche Überarbeitung: Graf Moll & Partner, Corporate Publishing GmbH, Zürich<br />

Druck: Stämpfli Publikationen AG, Bern<br />

Disclose <strong>–</strong> Aktuelles aus Rechnungslegung und Revision (www.pwc.ch/disclose) erscheint zweimal jährlich in deutscher und<br />

französischer Sprache mit einer Auflage <strong>von</strong> 2’000 Exemplaren.<br />

Bestellungen <strong>von</strong> Gratisabonnementen und Adressänderungen: sonja.jau@ch.pwc.com


Editorial<br />

Herausforderung und Chance <strong>–</strong> zwei Begriffe, die ich mit meiner neuen Aufgabe<br />

als Leiter Wirtschaftsprüfung verbinde: Die Herausforderung besteht darin, sich<br />

in neuen Situationen zurechtzufinden, Neues zu erreichen oder Neues umzusetzen.<br />

Die Chance liegt darin, etwas zu verändern, zu verbessern oder aber zu<br />

erkennen, dass das Altbewährte bereits das Beste ist. Auch nachdem ich <strong>von</strong><br />

Stephan Bachmann die Leitung des Geschäftsbereichs Wirtschaftsprüfung übernommen<br />

habe, soll Sie «Disclose» weiterhin auf Herausforderungen und Chancen<br />

im Bereich der Rechnungslegung und der Revision vorbereiten und Ihnen Wege<br />

aufzeigen, diese anzugehen bzw. zu nutzen. Ich freue mich auf die kommenden<br />

Ausgaben <strong>von</strong> «Disclose»!<br />

Die Dichte und die Komplexität der verschiedenen Regulierungen nehmen zu;<br />

zudem setzt die Öffentlichkeit die Messlatte <strong>für</strong> das ethische Verhalten ständig<br />

höher. Diese beiden Entwicklungen verstärken die Notwendigkeit <strong>für</strong> die Compliance<br />

mit den regulatorischen Vorgaben. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung,<br />

die <strong>für</strong> das «Handeln im Einklang mit den Vorschriften» verantwortlich<br />

sind, nehmen sich deshalb dieses Themas vermehrt an. Immer mehr Unternehmen<br />

erklären Compliance zur Chefsache. Der erste Beitrag geht vertieft auf das<br />

Thema ein.<br />

Mit dem revidierten Obligationenrecht und der Einführung der eingeschränkten<br />

Revision können KMU bei der Prüfung ihres Jahresabschlusses <strong>von</strong> Erleichterungen<br />

Gebrauch machen. Unser zweiter Artikel zeigt jedoch auf, dass <strong>für</strong> viele<br />

KMU die Vorteile der ordentlichen Revision überwiegen.<br />

Der Beitrag «<strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vergütungen</strong> <strong>–</strong> <strong>Auswirkungen</strong> <strong>für</strong> börsenkotierte<br />

Unternehmen» beleuchtet konkrete Fragestellungen im Zusammenhang mit der<br />

Einführung des neuen OR­Artikels 663bbis : beispielsweise die verschiedenen<br />

Definitionen der Geschäftsleitung, die unterschiedlichen Angaben zur Bewertung<br />

oder die divergierenden Betrachtungsweisen, was den Zeitraum der Verbuchung<br />

und den Ausweis <strong>von</strong> gewährten Eigenkapitalinstrumenten anbelangt.<br />

Diese «Disclose»­Ausgabe enthält zwei Artikel zum Thema IFRS. Der eine ist ein<br />

Bericht über die ersten Erfahrungen zur Einführung <strong>von</strong> IFRS in Europa. Er zeigt<br />

unter anderem auf, welchen Einfluss die IFRS auf die Einschätzung des Unternehmenswertes<br />

und auf die Investitionsentscheide haben. Der andere Artikel <strong>–</strong> «Risiko<br />

und Risikomanagement werden transparenter» <strong>–</strong> befasst sich mit dem neuen<br />

IFRS 7, der die <strong>Offenlegung</strong>spflichten <strong>für</strong> Finanzinstrumente in einem Standard<br />

vereinigt.<br />

Aus der Revision des Obligationenrechts resultiert eine weitere Neuerung: Die<br />

Revisionsstelle muss bestätigen, dass bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen<br />

ein IKS existiert. Für die Beurteilung der Existenz eines IKS ist die Prozessdokumentation<br />

ein wichtiges Element. Der letzte Beitrag dieser «Disclose»­<br />

Ausgabe behandelt den Handlungsbedarf <strong>für</strong> Unternehmen in diesem Bereich.<br />

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre.<br />

Peter Ochsner<br />

Partner, Zürich,<br />

Mitglied der Geschäftsleitung,<br />

Leiter Wirtschaftsprüfung Schweiz,<br />

peter.ochsner@ch.pwc.com<br />

Disclose November 2006<br />

3


Peter Kartscher<br />

Partner, Basel,<br />

peter.kartscher@ch.pwc.com<br />

Dr. Christiana Suhr Brunner<br />

Partner, Zürich,<br />

christiana.suhr.brunner@<br />

ch.pwc.com<br />

4 Disclose November 2006<br />

Compliance ist Chefsache<br />

«Compliance» ist derzeit in aller Munde: Kaum eine<br />

Woche, in der nicht über zusätzliche Anforderungen<br />

an Compliance debattiert oder <strong>für</strong> Compliance­<br />

Workshops inseriert wird. Doch ist dies mehr als nur<br />

eine Modeerscheinung?<br />

Unter Compliance wird allgemein Handeln im Einklang mit den geltenden Normen,<br />

Gesetzen und Verordnungen, Richtlinien, Verhaltenskodexen sowie unternehmensinternen<br />

Weisungen und Vorschriften verstanden. Der Trend zu wachsender<br />

Regulierungsdichte und <strong>–</strong> als Antwort darauf <strong>–</strong> zu erhöhten Anforderungen<br />

an Compliance ist erkennbar: Moderne Gesellschaften stellen zunehmend höhere<br />

Ansprüche an das ethische Verhalten sowie an die Verantwortlichkeit, Rechenschaft<br />

und Transparenz der Unternehmen. Der Schweizer Gesetzgeber, aber<br />

auch Berufsverbände und Organisationen auf nationaler und internationaler<br />

Ebene reagieren mit der Anpassung der Gesetzgebung, mit Weisungen und<br />

Verhaltenskodexen. Sämtliche Bereiche der unternehmerischen Tätigkeit sind<br />

betroffen, beispielsweise:<br />

Buchhaltungs­ und Rechnungslegungspflichten<br />

steuerrechtliche Dokumentations­ und Archivierungspflichten<br />

Vorschriften zu Produktzulassung und Produktkennzeichnung<br />

Datenschutzbestimmungen<br />

Vorschriften zur Bekämpfung <strong>von</strong> Korruption und unlauterem Wettbewerb<br />

oder zur Einhaltung <strong>von</strong> Embargos<br />

Vorschriften zur Arbeitsplatzsicherheit<br />

Mitarbeiterhandbücher<br />

Regulierungen zwecks Umweltschutz und Antidiskriminierung<br />

Angesichts der zunehmenden Dichte und Komplexität der Regulierungen, die<br />

Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, aber auch im Ausland<br />

zu beachten haben, ist es kaum verwunderlich, dass Compliance vermehrt auf<br />

der Agenda <strong>von</strong> Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen steht und immer mehr<br />

Unternehmen eine eigene «Compliance­Funktion» aufbauen. Im Bankensektor ist<br />

die Compliance­Funktion bereits fester, unverzichtbarer Bestandteil der Unternehmensorganisation,<br />

um den umfangreichen bankenspezifischen Regulierungen<br />

gerecht zu werden. Doch auch Unternehmen anderer Branchen sehen sich angesichts<br />

der Flut regulatorischer Anforderungen gezwungen, sich mit Compliance<br />

auseinanderzusetzen.<br />

Prägnante Beispiele finden sich beispielsweise in der pharmazeutischen Industrie:<br />

«Non­Compliance» in den Bereichen Produktsicherheit und Fertigung konnte<br />

immer schon dramatische Konsequenzen bis hin zum Zusammenbruch des<br />

Unternehmens haben. Non­Compliance im Bereich Marketing & Sales, etwa Werbepraktiken<br />

<strong>für</strong> den Einsatz pharmazeutischer Produkte, und Reputationsverlust<br />

können inzwischen ebenso folgenschwere Konsequenzen haben: So war ein<br />

namhaftes Pharmaunternehmen unlängst gezwungen, Zahlungen in dreistelliger<br />

Millionenhöhe an das U.S. Department of Justice zu leisten, um die Einstellung<br />

verschiedener Verfahren wegen illegaler Marketing­ und Verkaufspraktiken zu<br />

erwirken. Ein anderes Unternehmen verlor vorübergehend die Lizenz zur Produktion<br />

des wichtigsten Umsatzträgers. Einige Hersteller zogen sich angesichts des<br />

Reputationsverlustes, den sie in Folge vermeintlicher oder tatsächlicher gesundheitsgefährdender<br />

Nebenwirkungen ihrer Produkte erlitten hatten, ganz aus dem<br />

US­amerikanischen Markt zurück.


Compliance als Aufgabe der Unternehmensführung<br />

Es ist die Aufgabe des Verwaltungsrats, das Unternehmen und die Geschäftsleitung<br />

umfassend zu überwachen. Dabei liegt es in seiner Verantwortung, sicherzustellen,<br />

dass wesentliche Risiken rechtzeitig erkannt und strategiekonform adressiert<br />

werden. Der Verwaltungsrat hat daher den wesentlichen strategischen und<br />

operativen, aber auch den rechtlichen Risiken und den Reputationsrisiken Rechnung<br />

zu tragen. Gemeinsam mit der Geschäftsleitung muss er sicherstellen, dass<br />

eine Compliance­Funktion wahrgenommen wird. Dabei geht es um<br />

die Analyse der sich ständig ändernden Anforderungen in allen relevanten<br />

Bereichen und die daraus resultierenden Risiken (Informationsbeschaffung<br />

und Risikoeinschätzung),<br />

die Berücksichtigung dieser Risiken in den betrieblichen Abläufen über entsprechende<br />

Prozesse, Weisungen und Stellenbeschreibungen (Organisation) und<br />

eine konsequente Unternehmensüberwachung hinsichtlich der Einhaltung<br />

dieser Prozesse (Monitoring mittels interner Kontrolle).<br />

Damit der Verwaltungsrat seiner Verantwortung gerecht werden und entsprechend<br />

das Risiko der persönlichen Haftung reduzieren kann, ist eine periodische,<br />

gegebenenfalls auch eine Ad­hoc­Berichterstattung über die relevanten Entwicklungen<br />

in all diesen Bereichen unerlässlich (Reporting).<br />

Sowohl der Verwaltungsrat als auch die Geschäftsleitung müssen in der Lage<br />

sein, aufzuzeigen, wie sie das «Governance, Risk and Compliance Management»<br />

im Unternehmen umsetzen. Dazu kann folgender Fragenkatalog zu Hilfe genommen<br />

werden:<br />

Fragenkatalog <strong>für</strong> Verwaltungsrat und Geschäftsleitung<br />

Wie lauten unsere zentralen Unternehmensziele, und wie können wir am<br />

besten sicherstellen, dass wir sie erreichen?<br />

Wenn wir uns unser Leitbild und unsere Ziele vor Augen halten: Wie sieht<br />

unsere Risikobereitschaft und ­toleranz aus?<br />

Wie viel Einkommensvolatilität beispielsweise wollen wir in Zukunft in Kauf<br />

nehmen, wenn es darum geht, risikoreichere, aber potenziell ergiebigere<br />

Aktivitäten aufzugreifen?<br />

Von welchen Grundwerten werden unsere Entscheidungen gelenkt, und wie<br />

werden wir unsere auf Werten basierende, an Integrität und Ethik ausgerichtete<br />

Unternehmenskultur aufbauen und stärken?<br />

Welche Ereignisse können uns helfen, unsere Ziele zu erreichen? Welche<br />

Ereignisse bergen Risiken, die unserer Zielerreichung im Wege stehen und<br />

daher bewertet und gesteuert werden müssen?<br />

Welche Strategien müssen wir im Umgang mit Risiken («Risk Response<br />

Strategies») einsetzen, damit wir diese in einem dynamischen Umfeld<br />

effizient steuern können?<br />

Wie sieht beispielsweise unsere Risikostrategie in Bezug auf eine globale<br />

Expansion oder auf die Beurteilung und Bewältigung <strong>von</strong> Unternehmenskrisen<br />

aus? Welche Leistungen und Ergebnisse müssen wir in Anbetracht<br />

unserer Geschäftsmodelle und Unternehmensziele sowie der Ansprüche<br />

der wichtigsten Interessengruppen (d.h. Investoren, Aufsichtsbehörden,<br />

Kunden) erbringen?<br />

Welche Organisationsstruktur, welche Rollen und Verantwortlichkeiten,<br />

welche Grundsätze brauchen wir, um eine aktive Steuerung und eine<br />

Minderung der Risiken gewährleisten zu können?<br />

Disclose November 2006<br />

5


6 Disclose November 2006<br />

Compliance als Wettbewerbsvorteil<br />

Die Entwicklung zeigt: Die Anzahl und die Komplexität der Verhaltensregeln nehmen<br />

generell zu. Es genügt nicht, den Risiken <strong>von</strong> Non­Compliance mit der Einführung<br />

zusätzlicher Prozesse, Systeme und hochspezialisierter Stabsabtei­<br />

lungen zu begegnen. Gefordert ist vielmehr eine strategische Gesamtausrichtung,<br />

die Compliance als ethisches Handeln in Übereinstimmung mit den geltenden<br />

Gesetzen und mit den Wertvorstellungen der Stakeholder versteht. Diese sind<br />

durchaus in der Lage, Druck auf das Unternehmen und die öffentliche Meinung<br />

auszuüben: Das Konsumverhalten wird beeinflusst, es kann sogar zu Boykottaufrufen<br />

kommen, wenn Interessengruppen das Verhalten eines Unternehmens<br />

als «non­compliant» wahrnehmen.<br />

Eine strategische Ausrichtung, die Compliance als integralen Bestandteil betrachtet,<br />

ist eine Voraussetzung <strong>für</strong> eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit, und<br />

sie ist zugleich Ausdruck der immer wichtiger werdenden «Good Corporate Citizenship».<br />

Best Practice gerade in diesem Bereich ist ein nicht zu unterschätzender<br />

Vorteil im Wettbewerb <strong>–</strong> im direkten Wettbewerb um Kunden und um<br />

engagierte Mitarbeiter und im indirekten Wettbewerb um Reputation und Anerkennung<br />

des Unternehmens und all seiner Mitarbeiter in der Öffentlichkeit.<br />

Erfolgreiche Compliance in der Praxis<br />

Eine Standardlösung <strong>für</strong> Compliance gibt es nicht. Zu viele interne und externe<br />

Faktoren müssen bei der unternehmensspezifischen Ausgestaltung berücksichtigt<br />

werden. Zu diesen Faktoren gehören zum Beispiel das jeweilige politische,<br />

wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Umfeld, die Branche, die Heterogenität<br />

der Geschäftstätigkeiten, die Unternehmenskultur und die Organisationsstruktur.<br />

Eine unternehmensspezifische Umsetzung vorausgesetzt, kann jedoch das <strong>von</strong><br />

PricewaterhouseCoopers entwickelte Modell zur Integration <strong>von</strong> Compliance in<br />

das Unternehmen einen unverzichtbaren Beitrag zum nachhaltigen Unternehmenserfolg<br />

leisten. Dieses integrierte «Governance, Risk & Compliance Operating<br />

Model TM » beruht auf folgenden wesentlichen Prinzipien:<br />

Compliance als integraler Bestandteil der Unternehmenskultur: Erfolgreiche Compliance<br />

beginnt beim Verhalten sämtlicher Mitarbeiter. Um das Bewusstsein <strong>für</strong><br />

Compliance zu entwickeln, müssen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung stets<br />

normen­ und wertekonform handeln («tone at the top»). Sie müssen das richtige<br />

Verhalten dann auch konsequent <strong>von</strong> allen Mitarbeitern einfordern: Gelebte Compliance<br />

muss direkten Einfluss auf die Anreizsysteme, vor allem auf Gehälter,<br />

Boni und Beförderungen, haben.<br />

Compliance als integraler Bestandteil strategischer Zielsetzungen: Compliance,<br />

verstanden als verantwortliches Handeln in Einklang mit den Gesetzen sowie den<br />

Richtlinien, Werten und Normen des Unternehmens, ist selbst ein strategisches<br />

Ziel, ohne das ein nachhaltiger Unternehmenserfolg nicht realisierbar ist. Daneben<br />

sind die Compliance­Risiken bei allen strategischen Ausrichtungen und den<br />

entsprechenden Wertschöpfungsaktivitäten zu berücksichtigen.<br />

Compliance als integraler Bestandteil aller Geschäftsprozesse: Die Delegation<br />

<strong>von</strong> Compliance an eine Stabsstelle wird einen nachhaltigen Unternehmenserfolg<br />

nicht gewährleisten können: Bestenfalls wird diese Compliance­Funktion als<br />

«Think Tank» belächelt, schlimmstenfalls als lästiges Übel betrachtet. Compliance<br />

muss in die normalen Geschäftsabläufe implementiert werden. Einer Compliance­Funktion<br />

als Stabsstelle kommt allenfalls die Aufgabe zu, Informationen<br />

zu beschaffen und Compliance­Risiken zu analysieren. Neue Anforderungen<br />

müssen regelmässig und in direktem Zusammenwirken mit dem Management in<br />

die Geschäftsprozesse integriert werden.


Um einen nachhaltigen Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten zu können,<br />

muss ein derartiges «Governance, Risk & Compliance Operating Model TM »<br />

die folgenden Aktivitäten umfassen:<br />

Corporate­Governance­Aktivitäten<br />

Risikomanagement­Aktivitäten<br />

Compliance­Aktivitäten<br />

Die folgende Abbildung illustriert, wie das «Governance, Risk & Compliance<br />

Operating Model TM » Compliance erfolgreich in das Unternehmen integriert.<br />

Erwartungen der Interessengruppen<br />

Grundlegende Kultur,<br />

Prozesse & Technologie<br />

Corporate-<br />

Governance-<br />

Aktivitäten<br />

Risikomanagement-<br />

Aktivitäten<br />

Compliance-Aktivitäten<br />

Unternehmen im weiteren Sinn<br />

& Wertkette<br />

Ethische Kultur<br />

Bei der konkreten Umsetzung des Modells müssen weitere Komponenten<br />

berücksichtigt werden, um ein ausgewogenes Kosten­Nutzen­Verhältnis zu<br />

erreichen:<br />

Klare Definition <strong>von</strong> Verantwortlichkeiten<br />

Neue Standards<br />

& Anforderungen<br />

Effiziente und effektive Compliance im Unternehmen bedingt eine klare Abgrenzung,<br />

aber auch eine permanente Koordination der Aufgaben des Rechtsdienstes,<br />

der internen Revision und des Risikomanagements und gegebenenfalls<br />

der Compliance­Funktion sowie mit dem primär verantwortlichen operativen<br />

Management. Entscheidend ist dabei nicht, wer bestimmte Aufgaben wahrnimmt,<br />

sondern dass die erforderlichen Aktivitäten in den Bereichen Governance, Risk<br />

Management und Compliance überhaupt verantwortungsvoll wahrgenommen<br />

werden. Eine offene Kommunikation zwischen allen involvierten Stellen und vor<br />

allem mit dem Management ist essenziell.<br />

Verwaltungsrat und Geschäftsleitung bestimmen<br />

die Geschäftsstrategie und die Ziele, definieren<br />

die Risikobereitschaft des Unternehmens, prägen<br />

die Unternehmenskultur und -werte einschliesslich<br />

des ethischen Verhaltens der Mitarbeiter.<br />

Sie haben die Verantwortung <strong>für</strong> den Organisationsaufbau<br />

und das Monitoring der Leistung des<br />

Unternehmens und der Mitarbeiter.<br />

Diese Aktivitäten erfassen und analysieren die<br />

Risiken, welche die Zielerreichung beeinflussen<br />

können, und bestimmen Massnahmen, wie mit<br />

diesen Risiken umzugehen ist. Die Risikoerfassung<br />

und -analyse erstreckt sich dabei<br />

auch explizit auf die möglichen Folgen <strong>von</strong><br />

«Non-Compliance».<br />

Diese Aktivitäten gewährleisten strategiekonforme<br />

Geschäftsabläufe zur Erreichung der Ziele und<br />

stellen ein Verhalten im Einklang mit geltenden<br />

Gesetzen, Verhaltenskodexen und den unternehmensinternen<br />

Richtlinien und Werten sicher.<br />

Disclose November 2006<br />

7


8 Disclose November 2006<br />

Messbare Zielsetzungen<br />

Handeln im Einklang mit dem Gesetz sowie mit den Richtlinien, Werten und<br />

Normen des Unternehmens muss operativ in messbare Ziele innerhalb der<br />

Geschäftsabläufe übertragen werden.<br />

Effektiver Einsatz <strong>von</strong> Technologien<br />

Die Einbindung <strong>von</strong> Compliance­Anforderungen in standardisierte, so weit wie<br />

möglich automatisierte Prozesse wird helfen, die Kosten <strong>für</strong> Compliance, die nicht<br />

zuletzt das Monitoring durch das Management beinhalten, im Griff zu behalten.<br />

Elektronische Hilfsmittel sind auch <strong>für</strong> das Compliance­Training der Mitarbeiter<br />

geeignet: elektronische Schulungsprogramme (E­Learning) und Selbstzertifizierungen<br />

sind effiziente Methoden, um die Mitarbeiter kostengünstig zu schulen<br />

und um die <strong>–</strong> zum Teil gesetzlich vorgesehenen <strong>–</strong> Nachweise des Trainings zu<br />

erbringen.<br />

Fazit<br />

Compliance, verstanden als verantwortungsbewusstes Handeln in allen Unternehmensbereichen<br />

im Einklang mit Gesetzen und Verhaltenskodexen sowie den<br />

unternehmensinternen Richtlinien und Werten, ist unverzichtbar <strong>für</strong> einen nachhaltigen<br />

Unternehmenserfolg. Dies ist nur über eine direkte Integration <strong>von</strong> Compliance<br />

in die Unternehmenskultur, die strategische Ausrichtung und die betrieblichen<br />

Abläufe zu gewährleisten. Compliance muss dabei einen direkten Einfluss<br />

auf Gehälter, Boni und Beförderungen haben. Die Verantwortung <strong>für</strong> erfolgreiche<br />

Compliance tragen dabei letztlich Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.


Die ordentliche Revision bringt<br />

Mehrwert <strong>für</strong> KMU<br />

Mit der Einführung der eingeschränkten Revision<br />

hat der Gesetzgeber auf die Bedürfnisse kleiner<br />

und mittlerer Unternehmen reagiert. Dennoch kann<br />

eine ordentliche Revision zahlreiche Vorteile <strong>für</strong><br />

KMU bringen.<br />

Die eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts,<br />

des Vereins­ und Stiftungsrechts sowie das Bundesgesetz über die<br />

Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verabschiedet.<br />

Die Ziele der Neuerungen bestehen darin, eine qualitativ einwandfreie Wirtschaftsprüfung<br />

zu gewährleisten, das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu stärken und<br />

die rechtlichen Bestimmungen mit den internationalen Entwicklungen und Anforderungen<br />

besser in Einklang zu bringen. Zudem sollen KMU Erleichterungen<br />

erhalten und so weit wie möglich <strong>von</strong> administrativem Aufwand entlastet werden.<br />

Heute wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass die Änderungen in der zweiten Hälfte 2007<br />

in Kraft treten werden. Für die grosse Mehrheit der Unternehmen, deren Geschäfts­<br />

jahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass sie die neuen<br />

Bestimmungen erstmals <strong>für</strong> das Geschäftsjahr 2008 anwenden müssen.<br />

Generelle Revisionspflicht<br />

Künftig ist nicht mehr die Rechtsform das entscheidende Kriterium <strong>für</strong> die Revisionspflicht,<br />

sondern die Grösse und Bedeutung der Organisation. Die Bestimmungen<br />

über die Revisionspflicht gelten <strong>für</strong> Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften,<br />

Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen.<br />

Das revidierte Obligationenrecht unterscheidet zwischen Publikumsgesellschaften,<br />

wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen (die zwei der nachfolgenden<br />

Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme<br />

<strong>von</strong> 0 Millionen Franken, Umsatz <strong>von</strong> 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen<br />

im Jahresdurchschnitt) und KMU. Die Anforderungen an die Revision<br />

sind <strong>–</strong> je nach Unternehmensgrösse <strong>–</strong> unterschiedlich streng: Es wird in Zukunft<br />

eine Trennung zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision geben.<br />

Die ordentliche Revision beinhaltet primär die Prüfung, ob die Jahresrechnung,<br />

gegebenenfalls auch die Konzernrechnung, den gesetzlichen Vorschriften und<br />

den Statuten entspricht und ob das gewählte Regelwerk <strong>für</strong> die Rechnungslegung<br />

eingehalten wurde. Anders als bei der heutigen Revision wird im Rahmen<br />

der ordentlichen Revision auch geprüft, ob ein Internes Kontrollsystem (IKS)<br />

vorhanden ist.<br />

Die eingeschränkte Revision stützt sich lediglich auf Befragungen, analytische<br />

Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.<br />

Stefan Gerber<br />

Partner, Zürich,<br />

stefan.gerber@ch.pwc.com<br />

Marcel Aeberhard<br />

Director, Zürich,<br />

marcel.aeberhard@ch.pwc.com<br />

Disclose November 2006<br />

9


0 Disclose November 2006<br />

Unternehmen mit maximal zehn Vollzeitstellen können durch einen einstimmigen<br />

Beschluss aller Gesellschafter auf die Revision verzichten, was als «Opting­out»<br />

bezeichnet wird. Andererseits können Minderheiten, die zehn Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, verlangen, dass Unternehmen, die nur zu einer eingeschränkten<br />

Revision verpflichtet sind, eine ordentliche Revision durchführen.<br />

Diese gesetzliche Option wird als «Opting­up» bezeichnet.<br />

Es ist anzunehmen, dass einige Unternehmen <strong>von</strong> einem «Opting­up» Gebrauch<br />

machen werden: Denn eine ordentlich geprüfte Jahresrechnung ist <strong>für</strong> die Unternehmen<br />

und deren Stakeholder mit verschiedenen Vorteilen verbunden. Auf die<br />

wichtigsten wird im Folgenden detailliert eingegangen.<br />

Vorteile einer ordentlichen Revision<br />

Ordentliche Revision schafft Vertrauen und Sicherheit<br />

Eine Jahresrechnung, die einer ordentlichen Revision unterzogen wurde, weist<br />

zweifelsohne eine grössere Vertrauens­ und Glaubwürdigkeit auf. Eine ordentliche<br />

Revision ist qualitativ höher einzustufen als eine eingeschränkte und steht zudem<br />

in besserem Einklang mit guter Corporate Governance. Bei der eingeschränkten<br />

Revision wird <strong>von</strong> der Revisionsstelle nur eine Aussage darüber verlangt, ob sie<br />

auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung<br />

und der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes<br />

nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen<br />

(Negativbestätigung). Bei der ordentlichen Revision hingegen bestätigt die<br />

Revisionsstelle, dass die Jahresrechnung und der Antrag des Verwaltungsrates<br />

über die Verwendung des Bilanzgewinns den gesetzlichen Vorschriften und den<br />

Statuten entsprechen (Positivbestätigung).<br />

Die geringeren Anforderungen an die eingeschränkte Revision führen dazu, dass<br />

etwa die folgenden <strong>–</strong> wichtigen <strong>–</strong> Prüfungshandlungen nicht durchgeführt werden<br />

müssen:<br />

Es werden keine Drittbestätigungen <strong>von</strong> Banken, Debitoren, Kreditoren oder<br />

Anwälten eingeholt. Die Prüfung basiert lediglich auf Unterlagen, die im<br />

Unternehmen selbst vorhanden sind.<br />

Die Existenz eines IKS wird nicht geprüft.<br />

Eine Teilnahme des Prüfers an der Inventur ist nicht erforderlich.<br />

Es sind keine vertieften Prüfungen im Bereich der Kalkulation <strong>von</strong> Herstellkosten<br />

bei Halb­ und Fertigfabrikaten erforderlich.<br />

Die ordentliche Revision schafft zweifellos grösseres Vertrauen bei Verwaltungsräten,<br />

Aktionären (insbesondere Minderheitsaktionären), Kreditgebern, Lieferanten,<br />

Steuerbehörden und weiteren Adressaten. Die folgende Tabelle zeigt,<br />

gegliedert nach Adressaten, die wichtigsten Vorteile einer ordentlichen Revision<br />

gegenüber einer eingeschränkten Revision:


Adressat Vorteile der ordentlichen Revision<br />

Verwaltungsrat/<br />

Geschäftsführung<br />

Eine ordentlich geprüfte Jahresrechnung bildet eine verlässlichere Grundlage<br />

<strong>für</strong> Verwaltungsrat und Management.<br />

Sie enthält einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung,<br />

das IKS sowie die Durchführung und das Ergebnis der<br />

Revision an das Leitungsorgan.<br />

Die ordentliche Revision ist Teil der Kontrollinstrumente des Verwaltungsrats<br />

mit präventiver Wirkung.<br />

Sie gibt eine Bestätigung über die ordnungsmässige Buchführung.<br />

Sie bietet den nicht aktiv im Geschäft tätigen Verwaltungsräten grössere<br />

Sicherheit und Schutz.<br />

Aktionäre Die ordentliche Revision gibt eine Bestätigung über die ordnungsmässige<br />

Buchführung.<br />

Sie bietet den nicht im Unternehmen aktiv tätigen Aktionären<br />

grössere Sicherheit und Schutz.<br />

Sie gibt den Minderheitsaktionären die Gewähr, dass keine Bevorzugung<br />

der Mehrheitsaktionäre erfolgt ist.<br />

Sie verbessert den Schutz des in der Firma investierten Vermögens.<br />

Banken/Gläubiger/Lieferanten Die Kapitalerhaltung wird durch eine ordentliche Prüfung besser<br />

sichergestellt.<br />

Die ordentliche Revision ist eine mögliche Voraussetzung <strong>für</strong> eine Kreditgewährung<br />

bzw. Lieferantenbeziehung.<br />

Sie bringt wirtschaftliche Vorteile, zum Beispiel ein besseres Rating und,<br />

damit verbunden, günstigere Kreditkonditionen.<br />

Kunden Die ordentliche Revision kann eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Zertifizierung als<br />

Zulieferer sein.<br />

Steuerbehörden/<br />

Sozialversicherungen<br />

Eine ordentliche Prüfung durch eine renommierte Revisionsstelle führt zu<br />

einer höheren Glaubwürdigkeit gegenüber den Steuer­ und Sozialbehörden.<br />

Auch die Möglichkeit, den Prüfungsumfang freiwillig auszudehnen, kommt den<br />

spezifischen Bedürfnissen der Klein­ und Mittelunternehmen entgegen.<br />

Eine ordentliche Revision ist auch Ausdruck einer fortschrittlichen Corporate<br />

Governance <strong>–</strong> ein Ziel, das bei modernen Unternehmen immer mehr Anerkennung<br />

findet. So kann der Verwaltungsrat durch die freiwillige Durchführung einer<br />

ordentlichen Revision unter Beweis stellen, dass er seine Verantwortung als Leitungsorgan<br />

wahrnimmt. Im Gegenzug kann er dank der höheren Qualität und<br />

Verlässlichkeit der Jahresrechnung seine Sicherheit erhöhen beziehungsweise<br />

seine (Haftungs­)Risiken reduzieren.<br />

Beurteilung des Internen Kontrollsystems durch einen unabhängigen Dritten<br />

Im Gegensatz zur eingeschränkten Revision verlangt der Gesetzgeber bei einer<br />

ordentlichen Revision, dass der Revisor prüft, ob ein IKS vorhanden ist, und <strong>–</strong><br />

falls ja <strong>–</strong> dessen Existenz bestätigt.<br />

Beim IKS handelt es sich um die Gesamtheit aller vom Verwaltungsrat und der<br />

Geschäftsleitung angeordneten Vorgänge, Methoden und (Kontroll­)Massnahmen,<br />

die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen<br />

Geschehens sicherzustellen. Die organisatorischen Massnahmen der internen<br />

Kontrolle sind in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert, das heisst, sie erfolgen<br />

arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor­ oder<br />

nachgelagert.<br />

Disclose November 2006


2 Disclose November 2006<br />

Das IKS wirkt unterstützend bei:<br />

der Erreichung der geschäftspolitischen Ziele<br />

der Einhaltung <strong>von</strong> Gesetzen und Vorschriften<br />

dem Schutz des Geschäftsvermögens<br />

der Verhinderung, Verminderung und Aufdeckung <strong>von</strong> Fehlern und<br />

Unregelmässigkeiten bzw. absichtlich vorgenommenen Falschdarstellungen<br />

der Jahresrechnung<br />

der Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der<br />

Buchführung<br />

einer zeitgerechten und verlässlichen finanziellen Berichterstattung sowie<br />

einer wirksamen und effizienten Geschäftsführung<br />

Ein wirksames IKS wird zunehmend als wesentlicher Bestandteil guter Corporate<br />

Governance verstanden. Mit der Änderung des Obligationenrechts wird eine<br />

international tragfähige Lösung realisiert, die aber auch auf die spezifischen<br />

Bedürfnisse der KMU Rücksicht nimmt.<br />

Den Kosten, die mit den gestiegenen Anforderungen an ein wirksames IKS<br />

verbundenen sind, steht mittelfristig ein grosser Nutzen gegenüber. Geeignete<br />

Kontrollmassnahmen wie präventive oder aufdeckende Kontrollen dienen dazu,<br />

Fehler, die nicht zuletzt zu Verlusten führen können, frühzeitig zu erkennen beziehungsweise<br />

zu verhindern. Dies führt zu verlässlichen, führungsrelevanten Informationen,<br />

die es dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung erlauben,<br />

gezielter und wirksamer zu handeln. Die systematische Erfassung wichtiger<br />

Prozesse und Kontrollen kann darüber hinaus den Ausgangspunkt <strong>für</strong> eine generelle<br />

Optimierung der internen Prozesse und Strukturen darstellen und so <strong>–</strong><br />

neben der Verbesserung des IKS <strong>–</strong> auch zu operativen Effizienzgewinnen führen.<br />

Mit der jährlichen Prüfung des IKS durch die Revisionsstelle eröffnet sich dem<br />

Unternehmen die Chance, die Wirksamkeit eines wesentlichen Führungsinstruments<br />

der Geschäftsleitung systematisch <strong>von</strong> einem unabhängigen Dritten<br />

beurteilen zu lassen. Aufgrund seiner Erfahrungen aus der Prüfung zahlreicher<br />

verschiedener Unternehmen ist der Revisor in der Lage, kundenorientierte<br />

Lösungsvorschläge zu unterbreiten und so einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung<br />

<strong>von</strong> Schwachstellen beziehungsweise zur Weiterentwicklung des IKS zu<br />

leisten.<br />

Feststellung und rechtzeitige Behebung <strong>von</strong> Fehlern und Gesetzesverstössen<br />

Obwohl eine ordentliche Prüfung keine gezielte Suche nach möglichen Unregelmässigkeiten,<br />

deliktischen Handlungen oder sonstigen Verstössen gegen<br />

gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. Sozialversicherungs­, Steuer­, Geldwäscherei­<br />

und Umweltgesetze) beinhaltet, bietet sie eine grössere Chance,<br />

solche Sachverhalte aufzudecken, als eine eingeschränkte Prüfung. Erfahrungsgemäss<br />

stellt die Revisionsstelle bereits heute im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnungen<br />

regelmässig solche Verstösse und Fehler fest. Dies ermöglicht<br />

es dem geprüften Unternehmen, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen und<br />

entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Ein solches Vorgehen ist vorteilhafter<br />

und in der Regel kostengünstiger, als wenn die zuständigen Behörden (AHV,<br />

Ertrags­ und Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer usw.) allfällige Gesetzesverstösse<br />

erst im Rahmen eigener Revisionen feststellen.


Nutzen Sie die Vorteile<br />

der ordentlichen<br />

Revision!<br />

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Wachstum und Umstrukturierungen<br />

Ein Unternehmen, das heute der Revisionspflicht unterliegt und aufgrund seiner<br />

Grösse den neuen Bestimmungen zufolge nur eine eingeschränkte Revision<br />

durchführen müsste, kann durch Wachstum innerhalb weniger Jahre unter die<br />

Pflicht einer ordentlichen Revision fallen. Da in diesem Fall notwendige Grundlagen<br />

wie ordentlich geprüfte Vorjahreszahlen oder eine Eröffnungsbilanz fehlen,<br />

verursacht der Wechsel <strong>von</strong> der eingeschränkten zur ordentlichen Revision einmalige<br />

Zusatzkosten. Deshalb kann es sich lohnen, gleich mit Inkrafttreten der<br />

neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis eine ordentliche Revision durchführen<br />

zu lassen.<br />

Auch im Hinblick auf eine mögliche Umstrukturierung, Nachfolgeregelung oder<br />

den Verkauf des Unternehmens bietet eine ordentliche Revision wesentliche Vorteile.<br />

So dürften zum Beispiel <strong>für</strong> Fusionen oder qualifizierte Gründungen (Sacheinlage,<br />

beabsichtigte Sachübernahme) ordentlich geprüfte Jahresrechnungen<br />

notwendig sein, damit die Transaktion auf diese abgestützt werden kann.<br />

Fazit<br />

Die Wahl der Revisionsart sollte sich nicht in erster Linie an den Revisionskosten<br />

orientieren. Vielmehr sollten alle Vor­ und Nachteile der einen oder anderen Revisionsart<br />

aufgrund der konkreten Situation und der Bedürfnisse des Unternehmens<br />

und dessen Stakeholder sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. In<br />

die Waagschale zu werfen sind: Vertrauen, Sicherheit und gute Unternehmensführung.<br />

In vielen Fällen, in denen eine Wahlmöglichkeit besteht, dürften die Vorteile<br />

der ordentlichen Revision überwiegen.<br />

Disclose November 2006<br />

3


Bruno Rossi<br />

Senior Manager, Basel,<br />

bruno.rossi@ch.pwc.com<br />

4 Disclose November 2006<br />

<strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vergütungen</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Auswirkungen</strong> <strong>für</strong> börsenkotierte<br />

Unternehmen<br />

Die Einführung des neuen Artikels 663b bis des<br />

Obligationenrechts hat signifikante <strong>Auswirkungen</strong><br />

auf den Corporate Governance Report, den<br />

Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung und<br />

den Ausweis des Einzelabschlusses.<br />

Die Anforderungen an börsenkotierte Unternehmen im Zusammenhang mit der<br />

<strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vergütungen</strong> an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung<br />

haben sich in den vergangenen Jahren ständig erhöht. Zudem richtet sich das<br />

Interesse der Öffentlichkeit vermehrt auf solche <strong>Vergütungen</strong>.<br />

Per . Januar 2007 tritt der neue Artikel 663bbis des Schweizerischen Obligationenrechts<br />

(OR; SR 220) in Kraft. Danach müssen Gesellschaften, deren Aktien an<br />

einer Börse kotiert sind, <strong>Vergütungen</strong> an gegenwärtige und ehemalige Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung im Anhang zur Bilanz<br />

ausweisen. Auch müssen nicht marktübliche <strong>Vergütungen</strong> an Personen, die Mitgliedern<br />

dieser Gremien nahestehen, ausgewiesen werden.<br />

Der neue Artikel ergänzt die bestehenden Vorschriften des OR über den Inhalt<br />

des Anhangs der Bilanz. Die neuen gesetzlichen <strong>Offenlegung</strong>spflichten gehen<br />

weiter als die entsprechenden Bestimmungen der Corporate­Governance­Richtlinie<br />

(RLCG) der Schweizer Börse (SWX Swiss Exchange) und verlangen die<br />

Angabe der <strong>Vergütungen</strong> im Anhang zur Bilanz. Somit unterliegen diese<br />

Angaben der Prüfungspflicht durch die Revisionsstelle.<br />

Untersucht werden im Folgenden die <strong>Auswirkungen</strong> der Neuregelung auf Unternehmen,<br />

die nach IFRS Bericht erstatten. Auf zusätzliche Aspekte, die sich im<br />

Zusammenhang mit der Kotierung in den USA und der Berichterstattung nach<br />

US GAAP ergeben, wird hier nicht eingegangen.<br />

<strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vergütungen</strong> nach OR<br />

Für Geschäftsjahre, die nach dem . Januar 2007 beginnen, haben börsenkotierte<br />

Unternehmen alle <strong>Vergütungen</strong>, die sie direkt oder indirekt an amtierende und<br />

ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung<br />

ausgerichtet haben, offenzulegen.<br />

Zudem müssen die individuellen <strong>Vergütungen</strong> an jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats<br />

und des Beirates ebenso ausgewiesen werden wie die höchste auf<br />

ein Mitglied der Geschäftsleitung entfallende Vergütung. Darüber hinaus sind die<br />

nicht marktüblichen <strong>Vergütungen</strong> und Kredite an diesem Kreis nahestehende<br />

Personen gesondert auszuweisen.


Die geltenden Richtlinien zur <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Vergütungen</strong><br />

Auf Geschäftsjahre, die vor dem . Januar 2007 beginnen, hat die Einführung <strong>von</strong><br />

OR 663b bis keine <strong>Auswirkungen</strong>.<br />

Auf Geschäftsjahre aber, die nach dem . Januar 2007 beginnen, wirkt sich die<br />

Einführung <strong>von</strong> OR 663b bis insofern aus, als der entsprechende Ausweis im<br />

Anhang der konsolidierten Jahresrechnung erfolgen muss. Dies ergibt sich<br />

daraus, dass börsenkotierte Schweizer Unternehmen nicht nur den Zulassungsbestimmungen<br />

der SWX, sondern auch den im OR geregelten Mindestanforderungen<br />

an die Jahresrechnung genügen müssen.<br />

Für Abschlüsse nach IFRS bedeutet dies, dass Angaben zu <strong>Vergütungen</strong>, die<br />

über jene, welche die IFRS verlangen, hinausgehen, zwingend im Anhang zur<br />

konsolidierten Jahresrechnung aufzuführen sind.<br />

Die Tabelle zeigt, welche Bestimmungen vor und nach der Einführung <strong>von</strong><br />

OR 663b bis massgebend sind.<br />

Geschäftsjahre<br />

beginnend vor . Januar 2007<br />

Geschäftsjahre<br />

beginnend nach . Januar 2007<br />

Grundlage Verlangte Angaben Grundlage Verlangte Angaben<br />

RLCG Beschluss<br />

vom 7.4.2002<br />

Inkraftsetzung<br />

.7.2002<br />

IFRS IFRS 2<br />

IAS 24<br />

Inkraftsetzung<br />

2005<br />

OR Keine<br />

Bestimmungen<br />

Im Corporate Governance<br />

Report sind Angaben zu<br />

Entschädigungen, Beteiligungen<br />

und Darlehen <strong>von</strong><br />

Verwaltungsrat und<br />

Geschäftsleitung gemäss<br />

Kapitel 5 (Artikel 5. bis 5.9)<br />

zu machen<br />

Im Anhang zur konsolidierten<br />

Jahresrechnung ist die Vergütung<br />

<strong>für</strong> Mitglieder des<br />

Verwaltungsrates und <strong>für</strong> Mitglieder<br />

des Managements in<br />

Schlüsselpositionen<br />

(IAS 24. 6) auszuweisen<br />

Im Einzelabschluss der Holdinggesellschaft<br />

sind keine<br />

<strong>Offenlegung</strong>en zur Vergütung<br />

notwendig<br />

Konkrete Herausforderungen der Neuregelung<br />

Mitteilung der<br />

Zulassungsstelle<br />

Nr. 4/2006,<br />

Beschluss vom<br />

29.3.2006<br />

Inkraftsetzung<br />

. .2007<br />

IFRS 2<br />

IAS 24<br />

Inkraftsetzung<br />

2005<br />

Inkraftsetzung<br />

per . .2007<br />

Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung <strong>von</strong> Art. 663b bis OR im Geschäftsbericht<br />

ergibt sich eine Vielzahl <strong>von</strong> Fragestellungen, die den Ausweis im<br />

Geschäftsbericht nachhaltig verändern können. Dies liegt daran, dass mit dem<br />

OR <strong>–</strong> neben den Bestimmungen der SWX und den Rechnungslegungsstan­<br />

dards <strong>–</strong> ein drittes Regelwerk zur Anwendung kommt.<br />

Diese drei Regelwerke enthalten beispielsweise verschiedene Definitionen der<br />

Geschäftsleitung, unterschiedliche Angaben zur Bewertung sowie divergierende<br />

Betrachtungsweisen, was den Zeitraum der Verbuchung und den Ausweis <strong>von</strong><br />

gewährten Eigenkapitalinstrumenten anbelangt.<br />

Im Corporate Governance<br />

Report sind Angaben zu Entschädigungen,<br />

Beteiligungen<br />

und Darlehen <strong>von</strong> Verwaltungsrat<br />

und Geschäftsleitung<br />

gemäss Kapitel 5 (Artikel<br />

5. und 5.2) zu machen<br />

Im Anhang zur konsolidierten<br />

Jahresrechnung sind sowohl<br />

die Vergütung <strong>für</strong> die Mitglieder<br />

des Verwaltungsrates<br />

und des Managements in<br />

Schlüsselpositionen auszuweisen<br />

(IAS 24. 6) als auch<br />

die Angaben nach<br />

Art. 663b bis OR zu machen<br />

Im Einzelabschluss der Holdinggesellschaft<br />

sind <strong>Offenlegung</strong>en<br />

zur Vergütung auch<br />

notwendig<br />

Disclose November 2006<br />

5


Einige dieser Fragestellungen werden im Folgenden kurz beleuchtet:<br />

Definition des offenlegungspflichtigen Kreises, insbesondere der Geschäftsleitung<br />

Anwendungsbereich Definition <strong>von</strong> Geschäftsleitung<br />

RLCG Mitglieder des Verwaltungsrats und der<br />

Geschäftsleitung (Kapitel 5)<br />

IFRS Mitglieder des Managements in<br />

Schlüsselpositionen (IAS 24. 6)<br />

OR Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und<br />

Beirat<br />

Die Definition <strong>von</strong> Geschäftsleitung scheint im OR enger als in der RLCG<br />

gefasst zu sein.<br />

Für Geschäftsjahre beginnend vor . Januar 2007 muss analysiert werden, ob<br />

die unterschiedliche Definition <strong>von</strong> Geschäftsleitung nach RLCG und IAS 24<br />

die gleichen oder verschiedene Personenkreise umfasst. Für Geschäftsjahre<br />

beginnend nach dem . Januar 2007 gilt es, die unterschiedlichen Definitionen<br />

<strong>von</strong> Geschäftsleitung im Sinne des Obligationenrechts und <strong>von</strong> IAS 24 zu<br />

vergleichen.<br />

Irrelevanz individueller vertraglicher Regelungen<br />

Art. 663b bis Abs. OR enthält eine Generalklausel, die sämtliche <strong>Vergütungen</strong> an<br />

Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der <strong>Offenlegung</strong>spflicht<br />

unterwirft. Mit der Wendung «direkt oder indirekt ausgerichtet» wird klargestellt,<br />

dass auch eine Vergütung anzugeben ist, die nicht <strong>von</strong> der Holdinggesellschaft<br />

selbst, sondern durch eine Konzerngesellschaft (Art. 663 Abs. OR) erbracht<br />

wurde. Somit muss die Vergütung unabhängig <strong>von</strong> den jeweiligen individuellen<br />

vertraglichen Gegebenheiten ausgewiesen werden.<br />

<strong>Offenlegung</strong> des Gesamtbetrages<br />

Die Bestimmungen der SWX haben bisher nicht explizit verlangt, dass der Wert<br />

verschiedener <strong>Vergütungen</strong> und eine Gesamtsumme ausgewiesen werden müssen.<br />

Unternehmen konnten somit einen Wert <strong>von</strong> Salären und die Anzahl<br />

gewährter Eigenkapitalinstrumente separat ausweisen.<br />

Das Obligationenrecht verlangt nun den Ausweis der Gesamtsumme der <strong>Vergütungen</strong>.<br />

Die Botschaft des Bundesrats führt aus, dass die <strong>Vergütungen</strong> nach<br />

ihren einzelnen Bestandteilen aufgegliedert und entsprechend ausgewiesen<br />

werden müssen.<br />

Dies führt zum Schluss, dass den einzelnen Vergütungsarten ein Wert unterlegt<br />

und die Gesamtsumme der <strong>Vergütungen</strong> offengelegt werden muss.<br />

Basis der <strong>Offenlegung</strong><br />

Es stellt sich die Frage, auf welcher Basis die <strong>Offenlegung</strong> erfolgen muss: Ist der<br />

verbuchte Effekt in der Erfolgsrechnung des Unternehmens massgeblich, oder<br />

gibt der Wertzuwachs <strong>für</strong> die Gremien oder Einzelpersonen, an welche die <strong>Vergütungen</strong><br />

entrichtet wurden, den Ausschlag?<br />

6 Disclose November 2006<br />

Führungsverantwortliche gemäss «Management­Ansatz»,<br />

die in der Regel vom VR ernannt und dem VR oder dem<br />

CEO direkt unterstellt sind<br />

Personen, die <strong>für</strong> die Planung, Leitung und Überwachung<br />

der Tätigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt<br />

zuständig und verantwortlich sind; dies schliesst Mitglieder<br />

der Geschäftsführungs­ und Aufsichtsorgane ein<br />

Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder teilweise<br />

mit der Geschäftsführung betraut sind


Das folgende Beispiel zeigt, dass diese Sichtweisen in zwei Punkten divergieren.<br />

Erstens werden anteilsbasierte <strong>Vergütungen</strong> unter Umständen nicht vollständig<br />

im Jahr der Gewährung als Aufwand erfasst, während sie dem Empfänger voll<br />

zugeordnet werden können. Zweitens müssen Abklärungen im Zusammenhang<br />

mit der Bewertung der anteilsbasierten Vergütung gemacht werden.<br />

Beispiel: Gewährung <strong>von</strong> 75 Optionen mit Marktwert <strong>von</strong> zehn und Steuerwert<br />

(Marktwert <strong>für</strong> die Besteuerung natürlicher Personen) <strong>von</strong> acht per Anfang 2007<br />

mit dreijähriger Ausübungsrestriktion an die Geschäftsleitung:<br />

Teil des Geschäftsberichts 2007 2008 2009 Kommentar<br />

Erfolgsrechnung sowie Anhang nach<br />

IAS 24 (Bsp. IFRS)<br />

250 250 250 Verteilung des Aufwands über den<br />

Erdienungszeitraum nach Marktwert<br />

Anhang nach OR <strong>–</strong> Variante 750 0 0 Vergütung im Jahr der Gewährung nach<br />

Marktwert<br />

Anhang nach OR <strong>–</strong> Variante 2 600 0 0 Vergütung im Jahr der Gewährung nach<br />

Steuerwert<br />

Das Beispiel zeigt signifikante Unterschiede zwischen den beiden Varianten <strong>für</strong><br />

die Darstellung im Anhang auf. Weitere Unterschiede können durch die Aufwendungen,<br />

die Vorsorgeleistungen begründen, verursacht werden.<br />

Das Gesetz macht keine Angaben zur Bewertung der verschiedenen Vergütungsarten.<br />

Im Kommentar zur RLCG vom . August 2004 wird dargelegt, dass die Vergütung<br />

<strong>von</strong> Sachleistungen ohne Aktien und Optionen nach dem Fair Value zu<br />

bewerten sind, wobei der Fair Value einen Marktwert oder einen Steuerwert darstellen<br />

kann.<br />

Im Sinne der Transparenz scheint jedoch implizit verlangt zu sein, dass Abweichungen<br />

zwischen der Erfassung des Aufwands in der Erfolgsrechnung und dem<br />

Ausweis im Anhang offengelegt und erläutert werden.<br />

Die neue Bestimmung umfasst auch Ausweispflichten im Zusammenhang mit<br />

<strong>Vergütungen</strong> und Krediten an nahestehende Personen. Inwiefern diese <strong>von</strong> den<br />

bestehenden Anforderungen (beispielsweise <strong>von</strong> IAS 24) abweichen, muss näher<br />

untersucht werden.<br />

Es gibt weitere ungeklärte Fragen: So ist offen, ob im Rahmen der erstmaligen<br />

<strong>Offenlegung</strong> ein Vorjahresvergleich gemacht werden muss. Aus den bisher<br />

bekannten Publikationen lässt sich zumindest kein Zwang zur Angabe <strong>von</strong> Vorjahresdaten<br />

ersehen. Unklar ist auch, wo im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung<br />

die Angaben über die <strong>Vergütungen</strong> platziert werden müssen.<br />

Fazit<br />

Mit der Einführung <strong>von</strong> OR 663b bis hat der Gesetzgeber erreicht, dass die <strong>Offenlegung</strong><br />

direkter und indirekter <strong>Vergütungen</strong> amtierender und ehemaliger Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats der Prüfungspflicht<br />

durch die Revisionsstelle unterliegt und somit einen höheren Stellenwert als<br />

bisher erlangt.<br />

Auf den ersten Blick scheint die Einführung unproblematisch. Allerdings geht der<br />

verlangte Ausweis in einigen Bereichen weiter, als es die heute geltenden Regelwerke<br />

verlangen. Da mehreren Regelwerken gleichzeitig Genüge getan werden<br />

muss, ergeben sich in der Praxis einige Fragestellungen, die frühzeitig analysiert<br />

werden müssen, um allfällige Probleme sowohl bei der Erstellung des Jahresabschlusses<br />

als auch im Rahmen der Prüfung frühzeitig zu lösen.<br />

Disclose November 2006<br />

7


Peter Eberli<br />

Partner, Zürich,<br />

peter.eberli@ch.pwc.com<br />

8 Disclose November 2006<br />

Erste Erfahrungen mit IFRS<br />

in Europa<br />

Die meisten Unternehmen in Europa haben die<br />

International Financial Reporting Standards (IFRS)<br />

erstmals per Ende 2005 angewandt. Aus der<br />

Vereinheitlichung der Rechnungslegung lassen<br />

sich nun erste Erkenntnisse gewinnen.<br />

Im Jahr 2002 entschied die EU, einheitliche Rechnungslegungsrichtlinien <strong>für</strong><br />

Unternehmen, die an einer europäischen Börse kotiert sind, einzuführen: die<br />

International Financial Reporting Standards (IFRS). Die EU kennt <strong>–</strong> im Gegensatz<br />

zur Schweizer Börse, die auch US­GAAP akzeptiert <strong>–</strong> keine Ausnahme <strong>für</strong> die<br />

Anwendung <strong>von</strong> IFRS. Der grösste Teil der Unternehmen, deren Aktien an einer<br />

Börse in der EU kotiert sind, musste diese Standards erstmals <strong>für</strong> den Abschluss<br />

per 3 . Dezember 2005 anwenden. Auch Nicht­EU­Mitglieder haben ihre Anforderungen<br />

an die Rechnungslegung börsenkotierter Unternehmen revidiert und verlangen<br />

ebenfalls einen Ausweis nach IFRS. Somit präsentierten mehr als 7000<br />

Unternehmen in Europa ihre Jahresrechnungen zum ersten Mal nach einheitlichen<br />

Rechnungslegungsrichtlinien.<br />

<strong>Auswirkungen</strong> auf Bilanzierung und Berichterstattung<br />

Die Ausgangslage <strong>für</strong> die Umstellung auf IFRS war in jedem Land unterschiedlich.<br />

In Grossbritannien zum Beispiel waren die UK GAAP relativ klar auf die Interessen<br />

der Investoren und das Prinzip des «true and fair view» ausgerichtet. In vielen<br />

anderen Ländern, etwa in Deutschland, stand hingegen der Gläubigerschutz,<br />

kodifiziert im alten Handelsgesetzbuch (HGB), im Vordergrund. Daher waren<br />

sowohl die Anzahl der Anpassungen als auch die absoluten Unterschiede zwischen<br />

den Bewertungsansätzen <strong>von</strong> Land zu Land verschieden.<br />

Trotz dieser unterschiedlichen Ausgangslage gibt es Bilanzpositionen, die in allen<br />

Ländern wesentliche Anpassungen erforderlich machten. Zum einen sind dies die<br />

Pensionsverpflichtungen, die neu nach IAS 9 berechnet werden, was im Normalfall<br />

zu erheblich höheren Verpflichtungen <strong>für</strong> die Unternehmen führt, als dies nach<br />

der nationalen Rechnungslegung der Fall war. Ebenfalls augenfällig ist die<br />

Zunahme der Bilanzsumme. Der Grund liegt darin, dass die IFRS den Konsolidierungskreis<br />

zum Teil erweitern und Verrechnungen in der Bilanz, wie sie nach den<br />

alten Rechnungslegungsnormen möglich waren, häufig nicht mehr zulassen. Von<br />

diesen Änderungen waren die Unternehmen im Finanzsektor besonders betroffen.<br />

Auf die Erfolgsrechnung schlägt sich die Umstellung der Rechnungslegung im<br />

Allgemeinen nicht stark nieder. Einerseits sind die Anforderungen der IFRS an die<br />

Darstellung der Erfolgsrechnung nicht sehr detailliert und lassen dem Anwender<br />

recht viel Freiheit. Andererseits ist die <strong>von</strong> vielen vorhergesagte höhere Volatilität<br />

der Ergebnisse zumindest in der vergangenen Periode nicht auszumachen. Es ist<br />

aber nicht auszuschliessen, dass sich die Volatilität der Finanzmärkte und Konjunkturschwankungen<br />

in Zukunft schneller in den Unternehmensergebnissen niederschlagen<br />

werden.


Im Anhang zur Jahresrechnung wird die Einführung <strong>von</strong> IFRS am deutlichsten<br />

erkennbar. Der Umfang des Anhangs hat sich zum Teil fast verdoppelt. Die <strong>Offenlegung</strong>spflichten,<br />

etwa zur Segmentberichterstattung, zu Pensionsverpflichtungen,<br />

zu Unternehmenszusammenschlüssen, zu Impairment Tests <strong>von</strong> Goodwill<br />

oder zu Mitarbeiterbeteiligungsplänen, sind erheblich detaillierter.<br />

Geringere regionale Unterschiede<br />

Analysten schätzen die <strong>Auswirkungen</strong> der Rechnungslegung nach IFRS auf<br />

Unternehmen in Italien und den Niederlanden als besonders gross ein; hingegen<br />

halten sie die Konsequenzen <strong>für</strong> britische und norwegische Firmen <strong>für</strong> etwas<br />

weniger bedeutend. Grundsätzlich dürften die regionalen Unterschiede eher<br />

gering und <strong>von</strong> subjektiven Wahrnehmungen geprägt sein. Es gibt auch keine<br />

Anzeichen da<strong>für</strong>, dass die IFRS länder­ oder branchenspezifisch ausgelegt würden.<br />

Auch wenn der anfängliche Widerstand gegen gewisse Regelungen teilweise<br />

beträchtlich war, haben sich lediglich Frankreichs Banken erfolgreich gegen die<br />

sehr restriktiven Anforderungen <strong>von</strong> Hedge Accounting gewehrt und die EU­<br />

Kommission dazu bewogen, einen Macro­Hedge­Ansatz <strong>für</strong> Zinsen zuzulassen.<br />

Differenzierte Sicht der Investoren<br />

Eine Umfrage <strong>von</strong> <strong>PwC</strong> unter europäischen Fondsmanagern zeigt, dass die Einführung<br />

<strong>von</strong> IFRS als eine wesentliche Entwicklung in der Finanzberichterstattung<br />

gewertet wird. Gute Noten erteilen die Fondsmanager den Unternehmen <strong>für</strong> die<br />

Umsetzung und die Einhaltung der IFRS. Kritik üben sie aber daran, dass die<br />

Unternehmen die Informationen zu uneinheitlich präsentieren und die Aussagen<br />

teilweise zu allgemein sind und wenig Substanz haben.<br />

Wichtig <strong>für</strong> Investoren ist die Beurteilung der operativen und der finanziellen<br />

Risiken eines Unternehmens. Die Mehrheit der befragten Fondsmanager ist zwar<br />

der Meinung, dass die Informationen in der Jahresrechnung recht klar sind. Eine<br />

beachtliche Minderheit aber vertritt die gegenteilige Ansicht. Hier besteht ein<br />

Potenzial zur Verbesserung. Eine Informationslücke wird mit der Einführung des<br />

IFRS 7 geschlossen, der klarere Vorgaben zur <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> finanziellen<br />

Risiken beinhaltet.<br />

Aufschlussreich sind die Überlegungen, ob die IFRS Einfluss auf die Einschätzung<br />

des Unternehmenswertes und auf die Investitionsentscheide haben. Die<br />

Meinungen sind hierüber geteilt. Etwa die Hälfte der Analysten vertritt die Auffassung,<br />

dass sich die IFRS auf die Bewertung respektive den Investitionsentscheid<br />

auswirken werden. Besonders häufig suchen Analysten nach spezifischen Informationen,<br />

zum Beispiel zu Pensionsverbindlichkeiten, zu Finanzierungsverbindlichkeiten<br />

oder zu Derivaten. Für die Unternehmen ist es wichtig, den Wert dieser<br />

Zusatzinformationen nicht zu unterschätzen und sie vollständig und richtig zu<br />

präsentieren.<br />

Disclose November 2006<br />

9


Fazit<br />

Die börsenkotierten Unternehmen in Europa haben ihre Rechnungslegung<br />

termingerecht auf IFRS umgestellt. Eine erste Analyse der nach IFRS präsentierten<br />

Jahresrechnungen zeigt: Der Anhang ist wesentlich umfangreicher und<br />

beinhaltet erheblich mehr Detailinformationen. Die <strong>Auswirkungen</strong> auf die Bilanz<br />

waren in einigen Fällen signifikant. Die länderspezifischen Unterschiede waren<br />

überraschend gering, was als Zeichen gewertet werden darf, dass die IFRS in<br />

Europa trotz unterschiedlichen nationalen Gesetzen weitgehend einheitlich<br />

angewendet werden.<br />

Die Investoren begrüssen die bessere Vergleichbarkeit und die erhöhte Transparenz.<br />

Sie äussern aber auch den Wunsch, dass die Unternehmen ihre <strong>Offenlegung</strong><br />

stärker vereinheitlichen und dass die Informationen noch aussagekräftiger<br />

werden. Dies bedingt zum einen, dass allgemeine oder branchenspezifische<br />

Informationen standardisiert werden. Zum anderen müssen unternehmensspezifische<br />

Informationen noch detaillierter und differenzierter präsentiert<br />

werden. Die Unternehmen sind folglich gefordert, nach der grossen Umstellung<br />

die Detailarbeit anzugehen.<br />

20 Disclose November 2006


Risiko und Risikomanagement<br />

werden transparenter<br />

IFRS 7 verlangt umfangreiche Informationen zu<br />

Finanzinstrumenten und den damit verbundenen<br />

Risiken. Die Angaben zum Risikomanagement<br />

müssen auf der internen Risikoberichterstattung<br />

an die Unternehmensleitung basieren.<br />

Der neue IFRS 7 fasst die <strong>Offenlegung</strong>spflichten <strong>für</strong> Finanzinstrumente in einem<br />

Standard zusammen. Diese Anforderungen waren bislang teilweise im IAS 30 und<br />

im IAS 32 festgeschrieben, wobei die Bestimmungen des IAS 30 nur <strong>von</strong> Finanzinstituten<br />

zu erfüllen waren. IFRS 7 muss spätestens ab dem Jahr 2007 <strong>von</strong> allen<br />

Unternehmen angewandt werden. Branchenspezifische Besonderheiten sind<br />

damit ausgeräumt.<br />

Je mehr Finanzinstrumente ein Unternehmen einsetzt und je höher die Risiken<br />

sind, denen es sich dadurch aussetzt, desto umfangreicher muss die <strong>Offenlegung</strong><br />

zum Verständnis der Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage sein. Erhöhte<br />

<strong>Offenlegung</strong> bedingt wiederum eine weitgehende Systemunterstützung, um die<br />

notwendigen Daten aufzubereiten. Die heute eingesetzten IT­Systeme erfüllen<br />

diese Anforderungen möglicherweise nicht in genügendem Ausmass.<br />

Angaben zur Bedeutung der Finanzinstrumente<br />

Zur Beurteilung der Bedeutung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten <strong>für</strong> die Vermögens­,<br />

Finanz­ und Ertragslage eines Unternehmens sind insbesondere Angaben zu<br />

folgenden Kategorien gefordert:<br />

erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte<br />

Kredite und Forderungen<br />

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen<br />

zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte<br />

erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten<br />

zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Diese Angaben sind zur Erhöhung der Transparenz sinnvoll, da einzelne Finanzinstrumente<br />

in der Regel verschiedenen Kategorien zugewiesen werden können<br />

und die Kategorisierung somit weitgehend vom Unternehmen selbst bestimmt<br />

werden kann. Wesentliche Angabepflichten zur Bilanz und zur Erfolgsrechnung,<br />

gegliedert nach den obigen Kategorien, sind beispielsweise die Buchwerte der<br />

Finanzinstrumente, das Nettoergebnis sowie gewisse Zins­ und Kommissionsertrags­<br />

und ­aufwandsposten.<br />

IFRS 7 schreibt zudem vor, die Finanzinstrumente in verschiedene Klassen einzuteilen.<br />

Bei dieser Gruppierung ist den individuellen Merkmalen der einzelnen<br />

Instrumente Rechnung zu tragen, um eine aussagekräftige <strong>Offenlegung</strong> zu erreichen.<br />

Wesentliche Angaben zu den Klassen sind etwa die Fair Values, soweit<br />

diese <strong>von</strong> den Buchwerten abweichen, Angaben zu den angewandten Bewertungsmethoden<br />

und den wesentlichen Annahmen, die diesen zugrunde liegen.<br />

Ausserdem sind Angaben zum Kreditrisiko, zu vorhandenen Sicherheiten sowie<br />

zu allfälligen Wertminderungen zu machen.<br />

Guido Andermatt<br />

Partner, Zürich,<br />

guido.andermatt@ch.pwc.com<br />

Disclose November 2006<br />

2


Die Herausforderung besteht darin, die geforderten Angaben zu Kategorien, Klassen<br />

und Bilanzposten aufeinander abgestimmt zu gestalten. Denkbar ist eine<br />

Umsetzung, die <strong>von</strong> den Bilanzposten ausgeht, diese in Kategorien einordnet, die<br />

dann wiederum in verschiedene Klassen unterteilt werden.<br />

Angaben zum Risikomanagement<br />

Indem ein Unternehmen qualitative und quantitative Angaben zu den Risiken<br />

macht, die sich aus dem Einsatz <strong>von</strong> Finanzinstrumenten ergeben, stellt es die<br />

Risikolage aus Sicht der Unternehmensleitung, d.h. auf der Basis des Managementinformationssystems<br />

(MIS), dar.<br />

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Zu den qualitativen Angaben gehört eine umfassende Darstellung des Risikomanagements,<br />

insbesondere der Ziele des Risikomanagements, der Risikopolitik,<br />

der Risikomanagementprozesse und der angewandten Methoden zur Risikomessung.<br />

Die quantitativen Angaben sollen <strong>für</strong> jede Risikoart eine Risikosituation<br />

wiedergeben, die <strong>für</strong> die gesamte Berichtsperiode repräsentativ ist. Reichen die<br />

Angaben per Bilanzstichtag zu diesem Zweck nicht aus, muss das Unternehmen<br />

weitere Informationen zur Verfügung stellen, um zu einer repräsentativen Darstellung<br />

zu gelangen.<br />

22 Disclose November 2006<br />

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Kreditrisiko<br />

IFRS 7 verlangt zunächst Angaben zu den Kreditrisiken, unabhängig da<strong>von</strong>, welchen<br />

Status die finanziellen Vermögenswerte haben. Darüber hinaus schreibt der<br />

Standard <strong>für</strong> jede Klasse <strong>von</strong> Finanzinstrumenten zusätzliche Angaben vor, differenziert<br />

nach dem Status der finanziellen Vermögenswerte. Massgeblich sind<br />

dabei die Kriterien der Fälligkeit und der Wertminderung.<br />

Unabhängig vom Status Nicht überfällige oder wertgeminderte<br />

finanzielle Vermögenswerte<br />

maximales Kreditausfallrisiko,<br />

ohne Anrechnung <strong>von</strong> Sicherheiten,<br />

nach Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

Wertminderungen und Aufrechnungsmöglichkeiten<br />

i.S.v. IAS 32<br />

(entspricht i.d.R. dem Buchwert)<br />

Beschreibung der erhaltenen<br />

Sicherheiten und anderer risikomindernder<br />

Vereinbarungen wie<br />

Garantien, Kreditderivate (z.B.<br />

durch Angaben zur Sicherungspolitik,<br />

zu den verwendeten<br />

Bewertungsverfahren, wesentlichen<br />

Arten <strong>von</strong> Sicherheiten)<br />

Liquiditätsrisiko<br />

Zur Darstellung des Liquiditätsrisikos muss das Unternehmen seine finanziellen<br />

Verbindlichkeiten nach den Restlaufzeiten gliedern. Dabei entspricht die Restlaufzeit<br />

dem Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt des gemäss<br />

vertraglicher Vereinbarung frühestmöglichen Liquiditätsabflusses. Die Darstellung<br />

zeigt somit nicht den erwarteten Liquiditätsabfluss, sondern ein Worst­Case­<br />

Szenario. In den Laufzeitenbändern sind die undiskontierten, vertraglich vereinbarten<br />

Zahlungsströme darzustellen. Diese stimmen in der Regel nicht mit den<br />

Buchwerten überein, da die Bilanzierung auf der Basis <strong>von</strong> diskontierten Werten<br />

erfolgt.<br />

Schliesslich muss das Unternehmen erläutern, wie es mit dem Liquiditätsrisiko<br />

umgeht. Hierzu kann eine Gegenüberstellung mit den zur Verfügung stehenden<br />

finanziellen Vermögenswerten und deren Liquiditätszuflüssen in den entsprechenden<br />

Laufzeitenbändern hilfreich sein.<br />

Marktpreisrisiko<br />

Informationen zur Kreditqualität,<br />

z.B. Angaben zu internen oder<br />

externen Ratings, der Art der<br />

Vertragspartner, historischen<br />

Ausfallraten<br />

Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte,<br />

die ohne eine<br />

Anpassung der Vertragsbedingungen<br />

überfällig oder wertgemindert<br />

wären<br />

Eine der grösseren Herausforderungen bei der Umsetzung <strong>von</strong> IFRS 7 ist die Darstellung<br />

dessen, wie sensitiv Gewinn und Eigenkapital auf die Veränderung <strong>von</strong><br />

Marktpreisvariablen, beispielsweise Zinssätzen oder Fremdwährungsumrechnungskursen,<br />

denen das Unternehmen ausgesetzt ist, reagieren.<br />

Verwendet das Unternehmen <strong>für</strong> die Steuerung der Marktpreisrisiken bereits<br />

eigene Methoden, welche die gegenseitigen Abhängigkeiten <strong>von</strong> Risikovariablen<br />

berücksichtigen, etwa ein Value­at­Risk­Modell, kann es darauf basierende Informationen<br />

nutzen, um den Anforderungen zur <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> Sensitivitätsanalysen<br />

gerecht zu werden.<br />

Überfällige oder wertgeminderte<br />

finanzielle Vermögenswerte<br />

Angabe der Altersstruktur der<br />

überfälligen, aber noch nicht<br />

wertgeminderten finanziellen<br />

Vermögenswerte, d.h. seit Fälligkeit<br />

bis zum Bilanzstichtag<br />

Analyse der finanziellen<br />

Vermögenswerte, die aufgrund<br />

einer Einzelfallbetrachtung als<br />

wertgemindert eingestuft wurden<br />

unter Angabe der Gründe/<br />

Faktoren, die bei dieser Einstufung<br />

verwendet wurden<br />

Angaben zu erhaltenen<br />

Sicherheiten<br />

Disclose November 2006<br />

23


Falls das Unternehmen keine entsprechenden eigenen Methoden anwendet,<br />

muss es <strong>für</strong> jede Art <strong>von</strong> Marktpreisrisiko eine separate Sensitivitätsanalyse darstellen.<br />

Dabei ist anzugeben, wie sich Gewinn und Eigenkapital entwickeln, wenn<br />

die relevanten Risikovariablen eine Veränderung erfahren, die aufgrund der<br />

Marktpreissituation realistischerweise erwartet werden kann. Die <strong>Offenlegung</strong><br />

zielt also nicht auf Worst­Case­Szenarien oder Stresstests ab.<br />

Unabhängig <strong>von</strong> der gewählten Methode müssen Angaben zur Art und zur Funktionsweise<br />

der gewählten Analysemethode sowie zu den zugrunde liegenden<br />

Parametern und Annahmen gemacht werden. Soweit die Methoden und Annahmen<br />

gegenüber dem Vorjahr Veränderungen erfahren, ist dies zu erläutern und<br />

zu begründen.<br />

Fazit<br />

Die neuen <strong>Offenlegung</strong>spflichten schreiben den Unternehmen vor, ihre Risikomanagementprozesse<br />

zu erläutern. Weisen die Prozesse wesentliche Schwachstellen<br />

auf, muss allenfalls mit negativen Reaktionen des Kapitalmarktes gerechnet<br />

werden. Die Unternehmensleitung tut deshalb gut daran, ihre Prozesse kritisch zu<br />

hinterfragen und, falls nötig, anzupassen. Sie muss sich über die Kernaussagen<br />

im Klaren sein, die sie zur <strong>Offenlegung</strong> des Risikomanagements im Geschäftsbericht<br />

kommunizieren will.<br />

Unter einfachen Bedingungen, wenn sich beispielsweise die Finanzinstrumente<br />

im Wesentlichen auf Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />

Leistungen beschränken, wird sich der Aufwand <strong>für</strong> die Anwendung <strong>von</strong> IFRS 7<br />

in Grenzen halten. In den meisten Fällen wird die Situation aber nicht ganz so<br />

einfach sein. Die neuen Anforderungen machen möglicherweise Anpassungen<br />

oder Erweiterungen der bestehenden Systeme und Kontenpläne zur Erhebung<br />

aller notwendigen Daten notwendig.<br />

Der neue Standard ist zwar erst ab 2007 zwingend anzuwenden, verlangt aber<br />

die Darstellung <strong>von</strong> Vorjahreszahlen. Falls die Jahresendwerte die Risikolage des<br />

Unternehmens nicht repräsentativ wiedergeben, sind weitergehende Angaben zu<br />

machen. Dazu kann zum Beispiel auf Durchschnittswerte während der Periode<br />

abgestellt werden. Dies bedeutet, dass <strong>für</strong> die Erfassung der Vorjahreszahlen<br />

bereits Erhebungen ab Januar 2006 notwendig sein können. Daher sollten die<br />

Unternehmen die <strong>Auswirkungen</strong> <strong>von</strong> IFRS 7 möglichst rasch analysieren. Nur<br />

dann sind sie in der Lage, aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen rechtzeitig<br />

die richtigen Massnahmen abzuleiten und umzusetzen.<br />

24 Disclose November 2006


Doris Schöni<br />

Senior Manager, Basel,<br />

doris.schoeni@ch.pwc.com<br />

Dokumentation <strong>von</strong> Prozessen:<br />

Anforderungen im Hinblick auf<br />

das IKS<br />

Ein wichtiges Element <strong>für</strong> die Beurteilung der<br />

Existenz eines internen Kontrollsystems ist die<br />

Prozessdokumentation. Die Unternehmen sind<br />

deshalb gefordert, ihre Dokumentation zu überprüfen<br />

und allenfalls anzupassen.<br />

Das revidierte Obligationenrecht sieht vor, dass die Revisionsstelle bei börsenkotierten<br />

und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen prüft und bestätigt, dass<br />

ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert. Im Rahmen des IKS kommt der Prozessdokumentation<br />

eine wichtige Rolle zu: Sie ermöglicht es dem Unternehmen,<br />

ein klares und einheitliches Verständnis <strong>für</strong> Abläufe zu gewinnen. Diese Abläufe<br />

wiederum stellen eine gesicherte Grundlage <strong>für</strong> die Identifikation der Risiken in<br />

den Geschäftsprozessen und <strong>für</strong> die entsprechenden Kontrollen dar.<br />

Darüber hinaus hält eine umfassende Prozessdokumentation fest, wer in einem<br />

Unternehmen welche Kontrollen zu welchem Zeitpunkt durchzuführen hat. Prozessdokumentationen<br />

sollten aber nicht primär im Hinblick auf das IKS erstellt<br />

werden, sondern sie sollten in erster Linie der Führung des Unternehmens dienen<br />

und den Mitarbeitern als Arbeitsinstrument zur Verfügung stehen.<br />

Viele Unternehmen verfügen bereits über eine strukturierte Darstellung der Prozesslandschaft<br />

(Prozessmodell). Ihre Prozesse sind teilweise oder gar flächendeckend<br />

dokumentiert (zum Beispiel im Bereich des Qualitätsmanagements).<br />

Diese Unternehmen sind nun gefordert, ihre Prozessdokumentation daraufhin zu<br />

überprüfen, ob sie die Anforderungen an das IKS, die sich primär auf die finanzielle<br />

Berichterstattung beziehen, berücksichtigen. Prozesse und Kontrollen, die<br />

wesentlichen Einfluss auf die finanzielle Berichterstattung haben, sollten zumindest<br />

so weit dokumentiert sein, dass der Abschlussprüfer in der Lage ist, die<br />

gesetzlich verlangte Prüfung der Existenz des IKS durchzuführen.<br />

Der Gesetzgeber macht den Unternehmen keine Vorgaben zu der Art und Weise<br />

oder zum Umfang der Prozessdokumentation. Bei der Ausgestaltung aber sollten<br />

die Unternehmen bedenken, dass die Prozessdokumentation die Grundlage<br />

sowohl <strong>für</strong> den ordnungsgemässen Betrieb als auch <strong>für</strong> die Beurteilung der Existenz<br />

des IKS ist. Die Unternehmen sollten daher frühzeitig damit beginnen, Prozesse,<br />

Risiken und Kontrollen angemessen zu dokumentieren. Aus Best­Practice­<br />

Analysen, internationalen Standards und Rahmenwerken (etwa ISO, COSO) sowie<br />

in Anlehnung an das Positionspapier der Treuhandkammer lassen sich die Minimalanforderungen<br />

an den Umfang einer Prozessdokumentation ableiten.<br />

Eine Prozessdokumentation sollte die folgenden Ansprüche an das IKS erfüllen:<br />

Die Prozessschritte und die Kontrollen sind beschrieben; die Häufigkeit ihrer<br />

Ausführung und die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> die Kontrollen sind definiert.<br />

Die betroffenen IT­Applikationen sind identifiziert und zugeordnet.<br />

Die Verbindung zur finanziellen Berichterstattung ist dokumentiert.<br />

Die Prozessdokumentation ist verständlich und aktuell.<br />

Änderungen an der Prozessdokumentation sind nachvollziehbar.<br />

Alle betroffenen Stellen sind über die Prozessdokumentation informiert.<br />

Disclose November 2006<br />

25


Ausreichend dokumentierte Prozesse tragen zu einer zielgerichteten und angemessenen<br />

Prozess­ und Risikoanalyse bei. Da sich die Risiken <strong>–</strong> und somit auch<br />

der Anspruch an die Kontrollen <strong>–</strong> laufend verändern, muss die Prozessdokumentation<br />

regelmässig an die tatsächlichen Unternehmensverhältnisse angepasst<br />

werden.<br />

Wie viel Prozessdokumentation ist genug?<br />

Da keine verbindlichen Vorgaben <strong>für</strong> die Prozessdokumentation bestehen, fragen<br />

sich viele Unternehmen zu Recht, in welchem Ausmass die Prozesse dokumentiert<br />

werden sollen. Der Gesetzgeber überlässt es den Unternehmen, Form und<br />

Umfang der Prozessdokumentation zu bestimmen. Die Verantwortung da<strong>für</strong> tragen<br />

somit primär der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.<br />

Massgebend <strong>für</strong> die Definition <strong>von</strong> Form, Umfang und Detaillierungsgrad der Prozessdokumentation<br />

ist die Komplexität des Unternehmens beziehungsweise der<br />

Geschäftsprozesse. Die Komplexität kann anhand verschiedener Kriterien ermittelt<br />

werden, etwa des Aufbaus des Rechnungswesens und der finanziellen<br />

Berichterstattung, der Anzahl an verschiedenen Prozessen und Systemen, der<br />

Produktvielfalt, der organisatorischen Struktur oder externer Einflüsse. Grosse<br />

internationale und nationale Unternehmen verfügen aufgrund der Aufgabenteilung<br />

meist über einen höheren Komplexitätsgrad und haben daher strengere Anforderungen<br />

und grössere Ansprüche an die Prozessdokumentation. Klein­ und Mittelunternehmen<br />

hingegen weisen oft eine geringere Komplexität auf und müssen<br />

daher auch ihre Prozesse weniger formell und ausführlich dokumentieren.<br />

Für die Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit die Prozessdokumentation<br />

nach einheitlichen Vorschriften erfolgen soll. So gibt es die Möglichkeit, einen<br />

unternehmensweiten Standard <strong>für</strong> die Prozessdokumentation einzuführen; je<br />

nach Situation und Struktur des Unternehmens kann es aber auch sinnvoll sein,<br />

die Prozesse unterschiedlich zu dokumentieren. Dabei sollten insbesondere<br />

Kosten­Nutzen­Überlegungen einfliessen. Zudem gilt es, zu entscheiden, in welcher<br />

Sprache Prozesse, Risiken und Kontrollen dokumentiert werden sollen. Eine<br />

Dokumentation konzernweiter Prozesse in verschiedenen Sprachen kann zu<br />

erheblichen Mehraufwendungen führen. Die Lösung solcher Aufgaben muss in<br />

Einklang mit den Bedürfnissen und der Komplexität des Unternehmens stehen<br />

und kann daher nicht allgemein vorgegeben werden.<br />

Formen der Prozessdokumentation<br />

Form und Umfang der Prozessdokumentation können <strong>von</strong> einfachen Textdokumenten<br />

bis hin zu umfassenden grafischen Darstellungen reichen.<br />

Einfache Prozessdokumentation (Textdokument)<br />

Nr. Prozessschritt Kontrolle<br />

2. Die Rechnung wird durch den Sachbearbeiter<br />

geprüft. Sind Angaben falsch oder ist die Rechnung<br />

unvollständig, dann sendet der Sachbearbeiter eine<br />

Reklamation an den Lieferanten.<br />

26 Disclose November 2006<br />

Die Rechnung wird hinsichtlich folgender Kriterien<br />

geprüft: Vollständigkeit der Angaben, z.B. Material,<br />

Menge und Preis. Diese Kontrolle wird mithilfe des<br />

Bestellscheins durchgeführt.


Umfassende Prozessdokumentation (Datenflussplan)<br />

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Sachbearbeiter<br />

Reklamation<br />

Jede Form der Prozessdokumentation (zum Beispiel Blockdiagramm, Datenflussplan<br />

oder beschreibendes Textdokument) verfügt über spezifische Vor­ und<br />

Nachteile. Im Hinblick auf das IKS ist es wichtig, dass die Kontrollen beschrieben<br />

sind und eine Verbindung der Kontrollen zur Jahresrechnung besteht.<br />

Ist der Einsatz eines Tools notwendig?<br />

Eine weitere Herausforderung besteht in der Wahl des optimalen Hilfsmittels zur<br />

Erstellung und Pflege der Prozessdokumentation. Die Entscheidung hierüber hat<br />

weitreichenden Einfluss auf die Dokumentationseffizienz und die Akzeptanz im<br />

Unternehmen. Umfassende und integrierte Dokumentationstools sind vor allem in<br />

komplexen Umgebungen sinnvoll, in denen die Prozessdokumentation häufig<br />

angepasst werden muss und in denen eine Vielzahl <strong>von</strong> Benutzern involviert ist.<br />

Diese Applikationen lassen sich auf die Dokumentation <strong>von</strong> Risiken oder die<br />

Workflow­Funktionalität ausweiten, und es kann eine direkte Verbindung zu den<br />

Informatikanwendungen hergestellt werden. Der Initialaufwand <strong>für</strong> solche integrierten<br />

Lösungen ist wesentlich höher, allerdings ergeben sich mit der Zeit wertvolle<br />

Synergien. Es bieten sich aber auch einfache Dokumentationstools an, die<br />

den Mitarbeitern ohne intensive Schulung zur Verfügung gestellt werden können.<br />

Entscheidend <strong>für</strong> die Wahl des Tools sind somit Faktoren wie<br />

Komplexität der Prozesse und Häufigkeit <strong>von</strong> Änderungen in den Prozessen<br />

Ausbaugrad des Prozessmanagements, des IKS und des Risikomanagements<br />

Kosten­Nutzen­Verhältnis<br />

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Benutzerfreundlichkeit und Schulungsaufwand<br />

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Konzerne verfügen meist über mehrere Tools. Aus Effizienz­ und Kostengründen<br />

ist der Einsatz verschiedener Dokumentationstools und Dokumentationsarten in<br />

der Regel nicht optimal, er ist jedoch ein gangbarer Weg, wenn es darum geht,<br />

die Mindestanforderungen an die Prozessdokumentation zu erfüllen.<br />

Disclose November 2006<br />

27


Fazit<br />

Viele Unternehmen haben einen Nachholbedarf bei der Dokumentation der Prozesse<br />

und insbesondere der Kontrollen. Ohne eine minimale Prozessdokumentation<br />

ist es sowohl <strong>für</strong> die Unternehmen als auch <strong>für</strong> die gesetzliche Revisionsstelle<br />

schwierig, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die wesentlichen Risiken adressiert<br />

sind und ob entsprechende Kontrollen zu deren Eindämmung existieren.<br />

Für das IKS muss keine losgelöste Prozessdokumentation erstellt werden. Bestehende<br />

Dokumentationsverfahren können so weit wie möglich genutzt und entsprechend<br />

erweitert werden. Ziel ist es, über eine Prozessdokumentation zu verfügen,<br />

die alle Anforderungen abdeckt, die sich etwa aus der Benutzerschulung,<br />

den Informatikprojekten, dem Prozess Reengineering, der Compliance, dem Qualitätsmanagement<br />

sowie durch das IKS ergeben.<br />

28 Disclose November 2006


Leserservice<br />

Internes Kontrollsystem <strong>–</strong><br />

Führungsinstrument<br />

im Wandel<br />

Die Broschüre enthält eine Übersicht<br />

über die wesentlichen Inhalte<br />

und Funktionen eines Internen<br />

Kontrollsystems (IKS). Sie gibt<br />

zudem praktische Empfehlungen<br />

zur Sicherstellung und Optimierung<br />

des IKS.<br />

International Financial<br />

Reporting Standards (IFRS) <strong>–</strong><br />

Measurement Checklist 2006<br />

Die Checkliste vermittelt einen Über­<br />

blick über Bewertungsgrundlagen<br />

nach IFRS. Die aktualisierte Ausgabe<br />

berücksichtigt alle Änderungen<br />

und Neuveröffentlichungen<br />

bis September 2006.<br />

Gesetzestexte 2007 zum<br />

Gesellschaftsrecht und zur<br />

Revisionsaufsicht<br />

Das Buch bietet auf 250 Seiten eine<br />

Sammlung der Gesetzestexte und<br />

eignet sich hervorragend als Nachschlagewerk.<br />

Es hilft den Unternehmen,<br />

den Herausforderungen der<br />

neuen gesetzlichen Bestimmungen<br />

gerecht zu werden.<br />

IFRS: The European<br />

investors’ view<br />

Die Befragung <strong>von</strong> 87 europäischen<br />

Vermögensverwaltern, durchgeführt<br />

im Auftrag <strong>von</strong> <strong>PwC</strong> und<br />

Ipsos MORI, zeigt: Die Berichterstattung<br />

nach IFRS hat grossen Einfluss<br />

auf die Wahrnehmung des<br />

Unternehmenswertes und damit auf<br />

Investmententscheide.<br />

International Financial<br />

Reporting Standards (IFRS) <strong>–</strong><br />

Disclosure Checklist 2006<br />

Die Checkliste stellt einen Leitfaden<br />

<strong>für</strong> die umfangreichen allgemeinen<br />

Angabepflichten im Rahmen der<br />

Rechnungslegung nach IFRS dar. Die<br />

aktualisierte Ausgabe berücksichtigt<br />

alle Änderungen und Neuveröffentlichungen<br />

bis September 2006.<br />

Integrity­Driven<br />

Performance<br />

Diese Publikation untersucht, wie<br />

ein Unternehmen mit integrem<br />

Verhalten eine nachhaltige Leistungssteigerung<br />

erzielen kann.<br />

Zudem zeigt sie Wege auf, um das<br />

«Governance, Risk & Compliance<br />

Operating Model TM » erfolgreich<br />

einzuführen.<br />

Disclose November 2006<br />

29


Bestellformular<br />

Leserservice<br />

Ich bestelle (kostenlos):<br />

Internes Kontrollsystem <strong>–</strong> Führungsinstrument im Wandel<br />

( Deutsch, Englisch und Französisch)<br />

Gesetzestexte 2007 zum Gesellschaftsrecht und zur Revisionsaufsicht<br />

( Deutsch und Französisch)<br />

International Financial Reporting Standards <strong>–</strong> Disclosure Checklist 2006<br />

( Deutsch <strong>–</strong> 2005­Ausgabe und Englisch)<br />

International Financial Reporting Standards <strong>–</strong> Measurement Checklist 2006<br />

( Deutsch <strong>–</strong> 2005­Ausgabe und Englisch)<br />

IFRS: The European investors’ view (Englisch)<br />

Integrity­Driven Performance (Englisch)<br />

Meine Adresse (bitte ausfüllen bzw. Visitenkarte befestigen):<br />

Name: Vorname:<br />

Firma: Funktion:<br />

Adresse: PLZ/Ort:<br />

Telefon: E­Mail:<br />

Talon kopieren und senden an: PricewaterhouseCoopers, Sonja Jau, Birchstrasse 60,<br />

8050 Zürich, Fax 058 792 20 52 oder per E­Mail: sonja.jau@ch.pwc.com<br />

30 Disclose November 2006


www.pwc.ch/disclose<br />

Aarau<br />

Bleichemattstrasse 43, 5000 Aarau<br />

Tel. 058 792 6 00, Fax 058 792 6 0<br />

Basel<br />

St. Jakobs­Strasse 25, 4002 Basel<br />

Tel. 058 792 5 00, Fax 058 792 5 0<br />

Bern<br />

Bahnhofplatz 0, 300 Bern<br />

Tel. 058 792 75 00, Fax 058 792 75 0<br />

Chur<br />

Gartenstrasse 3, 7000 Chur<br />

Tel. 058 792 66 00, Fax 058 792 66 0<br />

Genf<br />

Avenue Giuseppe­Motta 50, 2 Genf 2<br />

Tel. 058 792 9 00, Fax 058 792 9 0<br />

Lausanne<br />

Avenue C.­F. Ramuz 45, 00 Lausanne<br />

Tel. 058 792 8 00, Fax 058 792 8 0<br />

Lugano<br />

Via Cattori 3, 6902 Lugano­Paradiso<br />

Tel. 058 792 65 00, Fax 058 792 65 0<br />

Luzern<br />

Werftestrasse 3, 6005 Luzern<br />

Tel. 058 792 62 00, Fax 058 792 62 0<br />

Neuenburg<br />

Place Pury 3, 200 Neuenburg<br />

Tel. 058 792 67 00, Fax 058 792 67 0<br />

Sitten<br />

Place du Midi 40, 950 Sitten<br />

Tel. 058 792 60 00, Fax 058 792 60 0<br />

St. Gallen<br />

Neumarkt 4/Kornhausstrasse 26, 900 St. Gallen<br />

Tel. 058 792 72 00, Fax 058 792 72 0<br />

Thun<br />

Bälliz 64, 360 Thun<br />

Tel. 058 792 64 00, Fax 058 792 64 0<br />

Winterthur<br />

Zürcherstrasse 46, 840 Winterthur<br />

Tel. 058 792 7 00, Fax 058 792 7 0<br />

Zug<br />

Grafenauweg 8, 6304 Zug<br />

Tel. 058 792 68 00, Fax 058 792 68 0<br />

Zürich<br />

Birchstrasse 60, 8050 Zürich<br />

Tel. 058 792 44 00, Fax 058 792 44 0<br />

PricewaterhouseCoopers (www.pwc.com) provides industry­focused assurance, tax and advisory services for public<br />

and private clients. More than 30,000 people in 48 countries connect their thinking, experience and solutions to build<br />

public trust and enhance value for clients and their stakeholders.<br />

“PricewaterhouseCoopers” refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited,<br />

each of which is a separate and independent legal entity.<br />

© 2006 PricewaterhouseCoopers AG/SA. PricewaterhouseCoopers refers to the Swiss firm of Pricewaterhouse­<br />

Coopers AG/SA and the other member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a<br />

separate and independent legal entity.

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