bebauungsplan „sonniger südwesten“ - der Gemeinde Nordendorf
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EBERL-PACAN ERDMANN BRAUERSTRASSE 9 86695 NORDENDORF 08273/ TEL 99 65 26<br />
GESELLSCHAFT VON ARCHITEKTEN MBH FAX 99 65 27<br />
25.07.2006<br />
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BEBAUUNGSPLAN<br />
„SONNIGER SÜDWESTEN“<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong> erlässt aufgrund §§ 2 Abs. 1, 8, 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), <strong>der</strong><br />
Verordnung über die bauliche Nutzung <strong>der</strong> Grundstücke (BauNVO), Art. 91 <strong>der</strong> Bayerischen<br />
Bauordnung – (BayBO) – und Art. 23 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Bayern - GO – in <strong>der</strong><br />
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diesen vom<br />
Eberl-Pacan und Erdmann<br />
Gesellschaft von Architekten mbH<br />
Brauerstraße 9<br />
86695 <strong>Nordendorf</strong>,<br />
gefertigten Bebauungsplan für das Baugebiet<br />
„Sonniger Südwesten“.<br />
BEBAUUNGSPLAN und BEGRÜNDUNG vom 22.11.2005<br />
ergänzt am 02.05.2006<br />
ergänzt am 25.07.2006<br />
<strong>Nordendorf</strong> den 25.07.2006
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ÜBERSICHT BEBAUUNGSPLAN
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B E G R Ü N D U N G<br />
Zum Bebauungsplan „Sonniger Südwesten“<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong> vom 22.11.2005<br />
in <strong>der</strong> Fassung vom 02.05.2006<br />
für das Gebiet westlich <strong>der</strong> Schäfflerstraße und nördlich <strong>der</strong> Blankenburger Straße umfassend die<br />
Grundstücke Flur Nr. 144 und 145, sowie Teilflächen <strong>der</strong> Grundstücke Flur Nr. 114, 115, 142 und 152/4.<br />
A) Planungsrechtliche Voraussetzungen<br />
Der Bebauungsplan wurde aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
Durch die Ausweisung des Baugebietes soll dem Wohnbedarf innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rechnung<br />
getragen werden.<br />
B) Lage, Geltungsbereich und Ausgleichsfläche<br />
Das Baugebiet liegt am süd-westlichen Ortsrand von <strong>Nordendorf</strong> und wird im Norden von den<br />
Grundstücken des Kin<strong>der</strong>gartens und dem Schulsportplatz, im Osten von einer einreihigen Bebauung<br />
entlang <strong>der</strong> Schäfflerstraße und im Süden von <strong>der</strong> Blankenburger Straße eingefasst. Westlich liegt<br />
das Flurstück 146 welches <strong>der</strong>zeit als landwirtschaftliche Nutzfläche dient.<br />
Die Bebauung <strong>der</strong> östlichen Grundstücke stammt aus dem Zeitraum zwischen 1960 und 1980.<br />
Das künftige Baugebiet weist eine Fläche von ca. 2,01 ha auf.<br />
Die Fläche ist nicht bebaut und wird <strong>der</strong>zeit als landwirtschaftliche Nutzflächen genutzt, Gehölze<br />
o<strong>der</strong> Bäume sind nicht vorhanden.<br />
Da wegen <strong>der</strong> Erweiterung Eingriffe in die Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist die<br />
naturschutzfachliche Eingriffsregelung anzuwenden.<br />
Die höchstzulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4. Entsprechend dem Leitfaden zur Eingriffsregelung<br />
in <strong>der</strong> Bauleitplanung wird das Erweiterungsgebiet dem Typ A, Kategorie I zugeordnet. Der<br />
Kompensationsfaktor wurde auf 0,3 festgesetzt, da für den Bebauungsplan auch eine öffentliche<br />
Grünfläche ausgewiesen wurde.<br />
Die Ausgleichsfläche berechnet sich wie folgt:<br />
Verkehrsflächen 0,48 ha x 0,6 0,29 ha<br />
Wohnbauflächen 1,50 ha x 0,3 0,45 ha<br />
-----------<br />
Gesamt 0,74 ha<br />
C) Größe und Beschaffenheit<br />
Das Baugebiet setzt sich aus den Flurstücken 144 und 145, sowie Teilflächen <strong>der</strong> Grundstücke Flur Nr.<br />
114, 115, 142 und 152/4 zusammen.<br />
Das Gelände im Geltungsbereich liegt i.M. 0,5m unter d. Schäfflerstraße und <strong>der</strong> Blankenburger<br />
Straße und kann als in sich eben betrachtet werden.
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Aufgrund <strong>der</strong> wechselhaften Grundwasserstände im Baugebiet wird dringend empfohlen, die Keller<br />
wasserdicht auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern.<br />
Erfor<strong>der</strong>liche Grundwasserabsenkung zur Bauwasserhaltung bedürfen <strong>der</strong> wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis. Anträge dazu sind beim Landratsamt Augsburg rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen.<br />
D) Geplante Bauliche Nutzung<br />
1) Die Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung wird im Wohngebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.<br />
2) Im Baugebiet soll die Möglichkeit zur Verwirklichung von Einzelhäusern mit einer zeitgemäßen<br />
ökologischen energieeinsparenden Bauweise geboten werden.<br />
Hierzu werden die Rahmenbedingungen im Bereich <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Häuser, <strong>der</strong> Dachform und <strong>der</strong><br />
Orientierung <strong>der</strong> Bauten z.T. möglichst frei gehalten. Die Höhenentwicklung und Auslastung <strong>der</strong><br />
Grundstücke darf das übliche Maß <strong>der</strong> Nutzung jedoch nicht übersteigen demzufolge wird die<br />
Höhenentwicklung auf E+D bzw. E+1+D festgesetzt.<br />
3) Es ist damit zu rechnen, dass nach endgültiger Bebauung das Baugebiet mit ca. 70 Einwohnern,<br />
davon 13 schulpflichtigen Kin<strong>der</strong>n, bewohnt wird.<br />
4a) Flächenansatz<br />
Nettowohnbauland 1,50 ha<br />
Verkehrsfläche für die<br />
Innere Erschließung 0,48 ha<br />
Fläche für Versorgungs-<br />
Einrichtung 0,01 ha<br />
Öffentliche Grünfläche 0,02 ha<br />
-----------<br />
Bruttowohnbauland 2,01 ha<br />
4b)Prozentuale Verteilung<br />
4c) Wohnungsdichte<br />
Nettowohnbauland 74,63 %<br />
Verkehrsfläche für die<br />
Innere Erschließung 23,88 %<br />
Fläche für Versorgungs-<br />
Einrichtung 0,50 %<br />
Öffentliche Grünfläche 1,00 %<br />
------------<br />
Bruttowohnbauland 100,00 %<br />
Die Bruttowohnungsdichte wird demzufolge mit 12,44 Wohnungen pro ha Bruttowohnbaul and<br />
beziffert. Die Nettowohnungsdichte pro ha Nettowohnbauland liegt bei 16,66.
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5) Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen<br />
Maßgebend für die Begrenzung <strong>der</strong> höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong> Wohnungen auf maximal 2<br />
Wohnungen pro Baukörper ist <strong>der</strong> Charakter <strong>der</strong> umliegenden Bebauung, die sich aus vornehmlich<br />
Ein- und Zweifamilienhäusern zusammensetzt. Auf Grund <strong>der</strong> Lage des Baugebiets in <strong>der</strong> Nähe des<br />
südlichen und westlichen Ortsrandes von <strong>Nordendorf</strong> soll einer noch dichteren Bebauung und den<br />
damit verbundenen Beeinträchtigungen Einha lt geboten werden.<br />
E) Verkehrstechnische Erschließung<br />
Die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke ist über die eine neue Straße die das Baugebiet in Nord -Süd-<br />
Richtung durchquert vorgesehen. Im Norden wird das Flurstück 142 in Verlängerung <strong>der</strong><br />
Südendstraße Richtung Westen als nördlicher Verkehrsanschluss ausgebaut. Im Süden wird ein neuer<br />
Anschluß an die vorhandene Blankenburger Straße geschaffen. Alle im Baugebiet liegenden<br />
Grundstücke sollen aus dem Baugebiet erschlossen werden.<br />
Auf Grund <strong>der</strong> vorgesehen 3 Grundstücksreihen schwenkt die nord-süd-gerichtete<br />
Haupterschließung an den westlichen Rand des Baugebietes. Die Erschließung <strong>der</strong> beiden östlichen<br />
Grundstücksreihen wird über eine untergeordnete nord -süd-gerichtete Straße (Bypass) sichergestellt.<br />
Auf diese Weise müssen zum Einen nur sehr wenige Grundstücke mittels kurzen Stichstraßen<br />
erschlossen werden und zum An<strong>der</strong>en ist ein späteres Einbeziehen einer westlichen Erweiterung des<br />
Baugebietes ohne größere Probleme und ohne erhöhtem Versiegelungsgrad auf Grund von<br />
weiterer Straßenerschließung möglich.<br />
Im unteren Drittel des Baugebietes treffen von Blankenburg kommend ost -westgerichtete<br />
Versorgungsleitungen das Baugebiet und schwenken auf Höhe des Bypasses nach Süden Richtung<br />
Blankenburger Straße.<br />
Der Bypass folgt diesen Leitungen nach Westen an die Haupterschließung und nach Süden zum<br />
Anschluss an die Blankenburger Straße. Die Verlängerung des Bypasses nach Süden wird im<br />
Anschlussbereich an die Blankenburger Straße lediglich als Fußweg ausgebaut.<br />
Die komplette Verkehrserschließung ist als verkehrsberuhigter befahrbarer Wohnweg konzipiert.<br />
F) Ver- und Entsorgung<br />
1) Die Wasserversorgung wird durch den Zweckverband <strong>der</strong> Schmuttergruppe über die<br />
vorhandene Wasserversorgungsanlage sichergestellt.<br />
2) Abwässer werden durch Anschluss an das Netz <strong>der</strong> vorhandenen Ortskanalisation abgeleitet.<br />
3) Die Stromversorgung wird durch Anschluss an das Versorgungsnetz <strong>der</strong> LEW gewährleistet.<br />
4) Eine Versorgung des Gebietes mit Erdgas ist vorgesehen. In den umliegenden Baugebiete n ist ein<br />
entsprechendes Gasleitungsnetz vorhanden. Die Versorgung wird über Erdgas Schwaben<br />
sichergestellt.<br />
5) Die Beseitigung <strong>der</strong> Abfälle wird wie ortsüblich durch den Landkreis sichergestellt.
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G) Immissionsschutz<br />
Am 22.04.02 wurde an <strong>der</strong> Blankenburger Straße eine Verkehrszählung durchgeführt.<br />
Das anhand <strong>der</strong> DIN 18005 ermittelte Verkehrsaufkommen beläuft sich auf 1056/Tag Fahrzeuge.<br />
Die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet sind somit<br />
gegeben.<br />
Bei Baumaßnahmen in den Bauparzellen Nr. 7, 15, 24, und 25 ist insoweit auf einen ausreichend<br />
dimensionierten baulichen Schallschutz analog den Bestimmungen <strong>der</strong> DIN 4109 (Schallschutz im<br />
Hochbau) zu achten.<br />
Ruhebedürftiger Räume (hier insbeson<strong>der</strong>e Schlaf- und Kin<strong>der</strong>zimmer etc.) sollten hier auf <strong>der</strong><br />
straßenabgewandten Seite orientiert werden.<br />
Ist dies nicht möglich so ist darauf zu achten, dass bei einem adäquaten baulichen Schallschutz mit<br />
Einbau von Schallschutzfenstern auf eine ausreichende Lüftungsmöglichkeit <strong>der</strong> betreffenden<br />
Räume – ggf. über separate Lüftungsöffnungen – zu achten sein wird.<br />
Östlich <strong>der</strong> Schäfflerstraße und somit östlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet<br />
sich <strong>der</strong> Bauhof des Zweckverbandes zur Wasserversorgung <strong>der</strong> Schmuttergruppe. Mit<br />
gelegentlichen betriebsbedingten Immissionen tagsüber muss gerechnet werden.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> vom Schienenverkehr <strong>der</strong> Bahnlinie Augsburg/Donauwörth ausgehenden<br />
Verkehrslärmsituation wird eine Bauausführung nach DIN 4109 (Richtlinien für bauliche Maßnahm en<br />
zum Schutz gegen Außenlärm) und eine Bauweise, in <strong>der</strong> Schlaf - und Ruheräume von den<br />
Lärmquellen abgewandt sind, empfohlen.<br />
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer <strong>der</strong> Grundstücke im Geltungsbereich haben die<br />
landwirtschaftliche Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) <strong>der</strong> angrenzenden<br />
landwirtschaftlich genutzten Flächen, die aus ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Bearbeitung<br />
stammen, entschädigungslos hinzunehmen.<br />
Beson<strong>der</strong>s wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus dem<br />
landwirtschaftlichen Fahrverkehr – auch vor 6.00 Uhr morgens, bedingt durch das tägliche<br />
Futterholen, zu rechnen ist.<br />
Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigung jeglicher Art während <strong>der</strong> Erntezeit (z.B. bei <strong>der</strong> Getreide -,<br />
Silage- und Maisernte) auch nach 22.00 Uhr zu dulden.<br />
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Befüllen von Fahrsilos und auch die damit<br />
verbundene Futterentnahme mit inbegriffen ist.“<br />
H) Denkmalschutz<br />
Der Fachheimatpflege sind innerhalb <strong>der</strong> Grenze des räumlichen Geltun gsbereiches sind keine<br />
obertägig zu erfassenden Bodendenkmäler bekannt.<br />
Im Bereich des Planungsgebietes wurde jedoch eine Straßentrasse unbekannter Zeitstellung im<br />
Luftbild entdeckt und in die Denkmalliste eingetragen als Fundplatz Nr.7431/0134.<br />
In unmittelbarer Nähe, im südöstlich ans Planungsgebiet angrenzende Gelände, ist außerdem ein<br />
Siedlungsbefund unbekannter Feststellung bekannt (Fundplatz Nr. 7431/0133).
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Die <strong>Gemeinde</strong> hat vor Beginn <strong>der</strong> Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Untersuchung im<br />
Einvernehmen und unter <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege<br />
im Bereich <strong>der</strong> geplanten Baufläche in <strong>der</strong> Zeit zwischen dem 18.04.bis 17.05.2006 durchführen<br />
lassen.<br />
Mit Schreiben vom 19.05.2006 teilt das Bay. Landesamt für Denkmalpflege mit, dass keine Hinweise<br />
auf archäologische Substanz vorgefunden wurden. Von Seiten <strong>der</strong> Denkmalpflege sei daher nichts<br />
mehr zu veranlassen. Sollten dennoch Funde gemacht werden , sind diese unverzüglich dem<br />
Landesamt für Denkmalpflege o<strong>der</strong> <strong>der</strong> unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen .<br />
I) Überschwemmungsgebiet Schmutter<br />
Die Fläche des Bebauungsplanes liegt außerhalb des momentan amtlich festgesetzten<br />
Überschwemmungsgebietes <strong>der</strong> Schmutter.<br />
Nach den Berechnungen des Ingenieurbüros Dr. Blasy – Dr. Overland zum aktuellen faktischen<br />
Überschwemmungsgebiet <strong>der</strong> Schmutter – ausgehend von einem hun<strong>der</strong>tjährigen Hochwasser –<br />
und den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth ist das zur Bebauung vorgesehene<br />
Grundstück Flur Nr. 145 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Nordendorf</strong> in geringem Maß von Überschwemmungen<br />
betroffen.<br />
Für das faktische Überschwemmungsgebiet gilt das allgemeine Erhaltungsgebot des §31b Abs. 6<br />
WHG.<br />
Gemäß Mitteilung des Landratsamtes Augsburg vom 13.06.2006 und Stellungnahme des<br />
Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 29.05.2006 wird anerkannt, dass keine an<strong>der</strong>en<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Siedlungsentwicklung bestehen o<strong>der</strong> geschaffen werden können und das neu<br />
auszuweisende Baugebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt.<br />
Auf Grund <strong>der</strong> weiterführenden Untersuchungen des Ingenieurbüros Dr. Blasy – Dr. Overland unter<br />
Miteinbeziehung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Ausgleichsmaßnahmen auf Flur Nr. 812 bzw. Flur Nr. 798 kann<br />
festgestellt werden, dass die neu bebauten Bereiche im Planungszustand nicht mehr überströmt<br />
werden.<br />
Durch die geplante Bebauung wird kein Anstieg <strong>der</strong> Wasserspiegellage um mehr als 1cm verursacht.<br />
Sofern das Retentionsvolumen wirkungsgleich durch Abgrabungen ausgeglichen wird, wird di e<br />
Situation bei einem 100jährigen Hochwasser <strong>der</strong> Schmutter durch das geplante Baugebiet nicht<br />
verschlechtert.
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Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong> erlässt aufgrund <strong>der</strong> §§ 2 Abs. 1, 8, 9 und 10 Baugesetzbuch<br />
(BauGB), in <strong>der</strong> Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), Art. 91 <strong>der</strong> Bayerischen Bauordnung (BayBO) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl. S. 433), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) und des Art. 23 GO in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) über die Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes<br />
folgende<br />
„S o n n i g e r S ü d w e s t e n “.<br />
A) Festsetzung durch Planzeichen<br />
S A T Z U N G
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B) Festsetzung durch Text<br />
1.0 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />
Das Bauland innerhalb des Geltungsbereiches wird als allgemeines<br />
Wohngebiet gem. §4 BauNVO festgesetzt.<br />
2.0 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />
2.1 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />
Es gelten die im Plan eingetragenen überbaubaren Flächen, in Verbindung<br />
mit <strong>der</strong> maximal zulässigen Grundfläche bzw. <strong>der</strong> Grundflächenzahl und <strong>der</strong><br />
eingetragenen Geschosse.<br />
2.23 Anzahl <strong>der</strong> Wohneinheiten<br />
Pro freistehendem Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte (=Wohngebäude i.S. des<br />
§9 Abs.1 Nr.6 Bau GB) sind 2 Wohneinheiten zulässig.<br />
3.0 Äußere Gestaltung im allgemeinen Wohngebiet<br />
3.1 Baukörper<br />
Der First <strong>der</strong> Hauptgebäude ist bei Satteldächern immer mittig über die Längsseite<br />
des Gebäudes zu führen. Nebenfirste sind im Rahmen <strong>der</strong> 1/3-Regelung zulässig sofern<br />
sie sich in ihrer Dimensionierung dem Hauptfirst unterordnen. Nebenfirste sind immer<br />
mit einem Giebel abzuschließen. Abwalmungen und <strong>der</strong>gleichen sind n icht zulässig.<br />
Bei Hauptgebäuden mit Pultdächern ist die Dachneigung immer in Richtung <strong>der</strong> kürzeren<br />
Gebäudelänge vorzusehen.<br />
Zusammenzubauende Gebäude (z.B. Doppelhäuser) sind in Dachform und<br />
Dachmaterial ohne störenden Absatz einheitlich zu gestalten. Dies gilt auch<br />
für zusammengebaute Garagen und Nebengebäude.<br />
3.2 Dächer Hauptgebäude<br />
Als Satteldächer sind nur in einer Fläche durchlaufende<br />
Satteldächer mit mittig verlaufendem First über die Längsseite des<br />
Hauptbaukörpers mit gleicher Dachneigung zulässig.<br />
Quergiebel am Hauptgebäude sind immer mit gleicher Dachneigung und<br />
Dachdeckung wie das Hauptdach auszuführen.<br />
Nicht zulässig ist das Anordnen von Gauben in einer zweiten oberen Reihe<br />
(Spitzboden).<br />
Der seitliche Abstand zwischen den Dachaufbauten und dem Giebel bzw. <strong>der</strong><br />
Haustrennwand muss mind. 1,50m betragen. Die Abstände zwischen den einzelnen<br />
Dachaufbauten müssen mindestens 1,25m betragen.
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Die Firste von Dachaufbauten müssen mind. 0,50m unter dem First des Hauptdaches<br />
liegen. In je<strong>der</strong> Dachfläche sind max. 3 Dachaufbauten zulässig. Dacheinschnitte sind<br />
unzulässig. Die Summe <strong>der</strong> Gaubenbreite und Quergiebelbreite darf 1/3 <strong>der</strong> Firstlänge<br />
nicht überschreiten.<br />
Unterschiedliche Dachaufbauten und verschiedenartige sowie verschieden große<br />
Gauben auf einer Dachfläche sind unzulässig.<br />
Bei Pultdächern sind keine Dachaufbauten und Dacheinschnitte zulässig.<br />
Dachüberstände sind bei Satteldächern trauf- wie ortgangseitig bis maximal 80cm<br />
bei Pultdächern umlaufend bis max. 80cm zulässig.<br />
Die Firstrichtung <strong>der</strong> Hauptdächer ist bei Sattel- wie bei Pultdächern gemäß den<br />
Planeinträgen frei wählbar. Quergiebel, etc. sind immer um 90°<br />
gedreht zum Hauptdach anzuordnen.<br />
3.3 Dachneigung Hauptgebäude<br />
Die Dachneigung <strong>der</strong> Hauptgebäude wird wie folgt festgesetzt:<br />
bei Pultdächern 10° - 30°<br />
bei Satteldächern 30° - 48°<br />
3.4 Höhenlagen Gebäude, Geländegestaltung<br />
Die Oberkante Fertigfußboden im EG darf maximal 0,5m über <strong>der</strong> Straßenoberkante<br />
<strong>der</strong> zugehörigen Erschließungsstraße liegen. Eine Unterschreitung <strong>der</strong> Straßenober-<br />
kante ist nicht zulässig.<br />
Aufschüttungen bis zur Straßenoberkante <strong>der</strong> jeweiligen Erschließungsstraße sind<br />
generell zulässig.<br />
Aufschüttungen in Teilbereichen (z.B. Terrassenbereich) zur Erreichung von ebenerdigen<br />
Zugängen bei angehobenem Erdgeschossfußboden sind zulässig.<br />
Vereinzelte Abgrabungen um z.B. einzelne Untergeschossräume natürlich zu belichten<br />
sind zulässig.<br />
Massive Geländeverän<strong>der</strong>ungen, vor allem solche mit Abstützungsmaßnahmen<br />
(Stützmauern, Mauerscheiben etc.) einhergehende Geländeaufschüttungen und<br />
-abgrabungen sind unzulässig.<br />
Abweichende von Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 i.V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1<br />
BayBO sind Grenzgaragen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zur Grundstücks -<br />
grenze mit einer Wandhöhe bis zu 3m gemessen von <strong>der</strong> Oberkante <strong>der</strong> zugehörigen<br />
Erschließungsstraße zulässig. Maßgeben<strong>der</strong> Höhenbezugspunkt ist hier <strong>der</strong> Schnittpunkt<br />
<strong>der</strong> Grundstücksgrenze <strong>der</strong> Grenzgarage zur öffentlichen Verkehrsfläche.<br />
Die sonstigen Regelungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO bleiben unberührt.<br />
Die nachfolgend als maximale Höhen festgelegten Wand - und Firsthöhen gemessen<br />
von Straßenoberkanten <strong>der</strong> zugehörigen Erschließungsstraßen bis Schnittpunkt<br />
Außenkante Außenputz mit Oberkante Sparren dürfen nicht überschritten werden
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Typ 1 Wandhöhe traufseitig 5,75 m<br />
Firsthöhe 9,50 m<br />
Typ 2 Wandhöhe traufseitig 4,75 m<br />
Firsthöhe 9,50 m<br />
3.5 Dachdeckung Hauptgebäude<br />
Als Dachdeckung <strong>der</strong> Hauptgebäude sind rot-, braun- und anthrazitfarbene Dach-<br />
ziegel, Betondachsteine, bei Pultdächern auch Plattenmaterialien wie Wellplatten<br />
und <strong>der</strong>gleichen zu verwenden.<br />
3.6 Außenwände<br />
Grelle und leuchtende Farben sind generell unzulässig.<br />
Blockbohlenhäuser sind nicht zulässig.<br />
3.7 Nebengebäude<br />
Nebengebäude wie Gartenhäuser, Gewächshäuser etc. können bis zu einer Größe<br />
von maximal 75m³ auch außerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Baufenster, jedoch nicht im<br />
Vorgartenbereich (5m Zone zur Erschließungsstraße), errichtet werden.<br />
Dachform und Dachdeckung sind frei wählbar.<br />
3.8 Stellplätze und Garagen<br />
Stellplätze und Carports sind im Vorgartenbereich zulässig.<br />
Garagen sind auch außerhalb <strong>der</strong> Baufenster, jedoch nicht im Vorgartenbereich<br />
(5m Zone zur Erschließungsstraße) zulässig.<br />
Die Tiefe von Garagenvorplätzen (Abstand zwischen Garage und Grundstücksgrenze)<br />
muss zur jeweiligen Erschließungsstraße eine Mindesttiefe von 6,00 m betragen.<br />
Vorplätze vor den Garagen können zum Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze<br />
herangezogen werden.<br />
Pro geschaffener abgeschlossener Wohneinheit sind 1,5 Autostellplätze auf dem<br />
zugehörigen Grundstück nachzuweisen.<br />
Garagendächer und die Dächer von Carports können als Flach-, Pult- o<strong>der</strong> Satteldächer<br />
ausgeführt werden. Generell sind keine Dachaufbauten und Dacheinschnitt e bei<br />
Garagendächern zulässig. Der First bei Satteldächern auf Garagen ist immer mittig über<br />
<strong>der</strong> Garage anzuordnen, verschiedenartige Dachneigungen sind nicht zulässig.
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3.9 Einfriedungen<br />
Im Planbereich dürfen entlang <strong>der</strong> Grundstücksgrenzen Einfriedun gen in Form<br />
von Zäunen aus Holz und Drahtgittergeflecht etc. ohne sichtbaren Sockel bis zu<br />
einer Höhe von 1,00 m errichtet werden.<br />
3.10 Festsetzungen <strong>der</strong> Baufel<strong>der</strong><br />
Baufeld TYP 1<br />
Bauweise: E+D<br />
alternativ<br />
E+1+D<br />
Dachform: bei E+D Satteldach<br />
Bei E+1+D Satteldach o<strong>der</strong> Pultdach<br />
Dachneigung: Satteldach 30°-48°<br />
Pultdach 10°-30°<br />
Wandhöhe traufseitig maximal: 5,75m<br />
Firsthöhe maximal: 9,50m<br />
Baufeld TYP 2<br />
Bauweise: E+D<br />
Dachform: Satteldach<br />
Dachneigung: 30°-48°<br />
Wandhöhe traufseitig maximal: 4,75m<br />
Firsthöhe maximal: 9,50m<br />
3.11 Versiegelung, Entwässerung, Versickerung<br />
Die Versiegelung von öffentlichen und privaten Flächen ist aus ökologischen Gründen<br />
auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />
Parkflächen sind mit fugenreichem Belag anzulegen<br />
Zufahrten zu den Garagen und Abstellflächen sind wasserdurchlässig zu gestalten.<br />
Die Verwendung von Schotterrasen, Rasensteinen, wassergebundenen Decken,<br />
fugenreichem Pflasterbelag o<strong>der</strong> gleichwertig ist nachzuweisen.<br />
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong><br />
(EWS) ist anzuwenden. Nie<strong>der</strong>schlagswasser von privaten Flächen ist auf diesen auch<br />
zu versickern und darf <strong>der</strong> öffentlichen Kanalisation nicht zugeführt werden.<br />
(Trennsystem)<br />
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Nie<strong>der</strong>schlagswasser sind die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von<br />
gesammeltem Nie<strong>der</strong>schlagswasser“ (Nie<strong>der</strong>schlagswasserfreistellungsverordnung –<br />
NWFreiV) zu beachten.<br />
Dabei ist die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sicherschacht nur<br />
anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte ( z. b. Versickerungsmulden)<br />
bzw. linienförmige Versickerung (z. b. Rigolen o<strong>der</strong> Sickerrohre) ausschließen.<br />
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.<br />
Die Unterlagen sind bei <strong>der</strong> Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
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Zu Klärung <strong>der</strong> Behandlungsbedürftigkeit des Nie<strong>der</strong>schlagswassers, also <strong>der</strong><br />
Feststellung, ob verschmutztes o<strong>der</strong> unverschmutztes Nie<strong>der</strong>schlagswasser vorliegt,<br />
wird die Anwendung des Merkblattes ATV-DVWK-M153 Handlungsempfehlungen<br />
zum Umgang mit Regenwasser“ <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />
Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) empfohlen.<br />
Auf das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 <strong>der</strong> ATV-DVWK wird hingewiesen („Planung,<br />
Bau und Betreib von Anlagen zur Versickerung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser“).<br />
Die Eignung <strong>der</strong> Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine<br />
Versickerung sollte vor <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Entwässerungsanlagen durch geeignete<br />
Sachverständige überprüft werden.“<br />
Sollte aufgrund von Bauarbeiten durch zu Tage tretendes Grundwasser eine<br />
„Bauwasserhaltung“ erfor<strong>der</strong>lich werden, ist rechzeitig vorher eine wasserrechtliche<br />
Erlaubnis nach Art. 17a BayWG beim Landratsamt Augsburg zu beantragen.“<br />
3.12 Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern<br />
Öffentliche Grünflächen<br />
Öffentliche Grünflächen sind <strong>der</strong> jeweiligen näheren Zweckbestimmung<br />
entsprechend anzulegen, wobei aus Gründen sowohl des Naturschutzes als auch<br />
einer reduzierten Pflegeerfor<strong>der</strong>nis, eine extensive Gestaltung, wo immer möglich, zu<br />
bevorzugen ist.<br />
Bevorzugte Verwendung von salz- und hitzeverträglichen Arten mit verkehrs-<br />
freundlichem Wuchsverhalten und straßenraumgestalterischen Vorzügen, in<br />
Anlehnung an die Pflanzliste.<br />
Private Grünflächen<br />
Pro angefangener 250m² Grundstücksfläche ist ein Laub- bzw. Obstbaum zu pflanzen.<br />
Als Standort für einen <strong>der</strong> vorgenannten Bäume wird <strong>der</strong> Vorgartenbereich (5m -Zone<br />
zum öffentlichen Grund) in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong> Garagenzufahrt bzw. des<br />
Hauszuganges festgesetzt<br />
Zäune, insbeson<strong>der</strong>e Maschendrahtzäune, sind wirksam mit heimischen Gehölzen<br />
entsprechend <strong>der</strong> beiliegenden Pflanzliste einzugrünen.<br />
Die Pflanzungen sind spätestens im dem nach dem Bezug des Gebäudes folgenden<br />
Jahr durchzuführen.<br />
Bindung für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern<br />
Für alle Anpflanzungen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzabstände<br />
einzuhalten, sofern diese nicht durch sinnvolle und zweckmäßige V ereinbarungen<br />
zwischen den Beteiligten unterschritten werden können<br />
Die Verwendung von fremdländischen Großgehölzen, insbeson<strong>der</strong>e von Nadelhölzern<br />
mit beson<strong>der</strong>en Wuchsformen, welche das Gesamtbild des Baugebietes beeinflussen,<br />
sind nicht zulässig.<br />
Bei allen Pflanzmaßnahmen sind vorwiegend Pflanzenarten, die <strong>der</strong> potenziellen<br />
natürlichen Vegetation des Planungsgebietes entsprechen, zu verwenden, d.h.:<br />
„Erlen-Eschen-Auwald mit Fichten-Erlen-Auwald“
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Pflanzliste<br />
Bäume <strong>der</strong> I. Wuchsklasse Arten wie:<br />
- Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)<br />
- Quercus robur (Stieleiche)<br />
- Acer platanoides i.S. (Spitzahorn)<br />
- Acer pseudoplatanus (Bergahorn)<br />
- Tilia cordata (Winterlinde)<br />
Bäume <strong>der</strong> II. Wuchsklasse Arten wie:<br />
- Ainus glutinosa (Schwarzerle)<br />
- Carpinus betulus (Hainbuche)<br />
- Prunus padus (Traubenkirsche)<br />
- Acer campestre (Feldahorn)<br />
- Sorbus aria (Mehlbeere)<br />
- Sorbus aucuparia (Eberesche)<br />
- Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere)<br />
Sträucher:<br />
- Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)<br />
- Corylus avellana (Haselnuss)<br />
- Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)<br />
- Lonicera xylosteum (Gewöhnliche Heckenkirsche)<br />
- Sambucus nigra (Holun<strong>der</strong>)<br />
- Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball)<br />
- Außerdem:<br />
- Wildrosen, Strauchrosen mit Wildrosencharakter<br />
- Syringa i.S. (Flie<strong>der</strong>)<br />
- Viburnum i.S. (Schneeball)<br />
- Ribes alpinum (Alpenjohannisbeere)<br />
3.13 Ausgleichsfläche<br />
Der Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff bezüglich <strong>der</strong> Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes „S o n n i g e r S ü d w e s t e n“ erfolgt mit 2.568m² auf dem<br />
gemeindeeigenem Grundstück Fl.Nr. 321/1 Gemarkung <strong>Nordendorf</strong>, die Restfläche auf<br />
dem Grundstück Fl.Nr. 766 Gemarkung <strong>Nordendorf</strong>, das die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen eines<br />
freiwilligen Landtausches vom Freistaat Bayern erwerben wird.<br />
Das Gestaltungskonzept hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgleichsfläche Fl.Nr. 766 vom Planungsbüro<br />
Günther Riegel vom Dezember wurde mit den naturschutzfachlichen Stellen abgeklärt<br />
und liegt dem Landratsamt vor. Die entsprechenden Maßnahmen wurden zum Teil<br />
bereits durchgeführt.<br />
Den Baugrundstücken 1 – 25 wird die im beiliegenden Lageplan festgesetzte<br />
Ausgleichsfläche auf den Grundstücken Fl.Nr. 321/1 und Fl.Nr. 766 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
<strong>Nordendorf</strong> zugeordnet.<br />
Davon entfallen 74,63 % auf die Bauflächen sowie 23,88% auf die Erschließung.
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V E R F A H R E N S V E R M E R K E<br />
a) Der Gemein<strong>der</strong>at hat in <strong>der</strong> Sitzung am 08.11.2005 die Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes beschlossen.<br />
b) Der Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus <strong>der</strong> Planzeichnung, den<br />
textlichen Festsetzungen und <strong>der</strong> Begründung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
wurde in <strong>der</strong> Zeit vom bis gemäß §3 Abs, 2 BauGB<br />
öffentlich ausgelegt.<br />
c) Mit Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom wurde <strong>der</strong> Bebauungs plan<br />
in <strong>der</strong> Fassung vom gemäß § 10Abs. 1 BauGB beschlossen.<br />
d) Der Satzungsbeschluss wurde am öffentlich bekannt gemacht.<br />
Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan in Kraft.<br />
NORDENDORF DEN ...............................................................<br />
(Siegel) ...............................................................<br />
Schöniger 1. Bürgermeister