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bebauungsplan „sonniger südwesten“ - der Gemeinde Nordendorf

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EBERL-PACAN ERDMANN BRAUERSTRASSE 9 86695 NORDENDORF 08273/ TEL 99 65 26<br />

GESELLSCHAFT VON ARCHITEKTEN MBH FAX 99 65 27<br />

25.07.2006<br />

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BEBAUUNGSPLAN<br />

„SONNIGER SÜDWESTEN“<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong> erlässt aufgrund §§ 2 Abs. 1, 8, 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), <strong>der</strong><br />

Verordnung über die bauliche Nutzung <strong>der</strong> Grundstücke (BauNVO), Art. 91 <strong>der</strong> Bayerischen<br />

Bauordnung – (BayBO) – und Art. 23 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Bayern - GO – in <strong>der</strong><br />

zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diesen vom<br />

Eberl-Pacan und Erdmann<br />

Gesellschaft von Architekten mbH<br />

Brauerstraße 9<br />

86695 <strong>Nordendorf</strong>,<br />

gefertigten Bebauungsplan für das Baugebiet<br />

„Sonniger Südwesten“.<br />

BEBAUUNGSPLAN und BEGRÜNDUNG vom 22.11.2005<br />

ergänzt am 02.05.2006<br />

ergänzt am 25.07.2006<br />

<strong>Nordendorf</strong> den 25.07.2006


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ÜBERSICHT BEBAUUNGSPLAN


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B E G R Ü N D U N G<br />

Zum Bebauungsplan „Sonniger Südwesten“<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong> vom 22.11.2005<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 02.05.2006<br />

für das Gebiet westlich <strong>der</strong> Schäfflerstraße und nördlich <strong>der</strong> Blankenburger Straße umfassend die<br />

Grundstücke Flur Nr. 144 und 145, sowie Teilflächen <strong>der</strong> Grundstücke Flur Nr. 114, 115, 142 und 152/4.<br />

A) Planungsrechtliche Voraussetzungen<br />

Der Bebauungsplan wurde aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Durch die Ausweisung des Baugebietes soll dem Wohnbedarf innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rechnung<br />

getragen werden.<br />

B) Lage, Geltungsbereich und Ausgleichsfläche<br />

Das Baugebiet liegt am süd-westlichen Ortsrand von <strong>Nordendorf</strong> und wird im Norden von den<br />

Grundstücken des Kin<strong>der</strong>gartens und dem Schulsportplatz, im Osten von einer einreihigen Bebauung<br />

entlang <strong>der</strong> Schäfflerstraße und im Süden von <strong>der</strong> Blankenburger Straße eingefasst. Westlich liegt<br />

das Flurstück 146 welches <strong>der</strong>zeit als landwirtschaftliche Nutzfläche dient.<br />

Die Bebauung <strong>der</strong> östlichen Grundstücke stammt aus dem Zeitraum zwischen 1960 und 1980.<br />

Das künftige Baugebiet weist eine Fläche von ca. 2,01 ha auf.<br />

Die Fläche ist nicht bebaut und wird <strong>der</strong>zeit als landwirtschaftliche Nutzflächen genutzt, Gehölze<br />

o<strong>der</strong> Bäume sind nicht vorhanden.<br />

Da wegen <strong>der</strong> Erweiterung Eingriffe in die Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist die<br />

naturschutzfachliche Eingriffsregelung anzuwenden.<br />

Die höchstzulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4. Entsprechend dem Leitfaden zur Eingriffsregelung<br />

in <strong>der</strong> Bauleitplanung wird das Erweiterungsgebiet dem Typ A, Kategorie I zugeordnet. Der<br />

Kompensationsfaktor wurde auf 0,3 festgesetzt, da für den Bebauungsplan auch eine öffentliche<br />

Grünfläche ausgewiesen wurde.<br />

Die Ausgleichsfläche berechnet sich wie folgt:<br />

Verkehrsflächen 0,48 ha x 0,6 0,29 ha<br />

Wohnbauflächen 1,50 ha x 0,3 0,45 ha<br />

-----------<br />

Gesamt 0,74 ha<br />

C) Größe und Beschaffenheit<br />

Das Baugebiet setzt sich aus den Flurstücken 144 und 145, sowie Teilflächen <strong>der</strong> Grundstücke Flur Nr.<br />

114, 115, 142 und 152/4 zusammen.<br />

Das Gelände im Geltungsbereich liegt i.M. 0,5m unter d. Schäfflerstraße und <strong>der</strong> Blankenburger<br />

Straße und kann als in sich eben betrachtet werden.


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Aufgrund <strong>der</strong> wechselhaften Grundwasserstände im Baugebiet wird dringend empfohlen, die Keller<br />

wasserdicht auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern.<br />

Erfor<strong>der</strong>liche Grundwasserabsenkung zur Bauwasserhaltung bedürfen <strong>der</strong> wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis. Anträge dazu sind beim Landratsamt Augsburg rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen.<br />

D) Geplante Bauliche Nutzung<br />

1) Die Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung wird im Wohngebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.<br />

2) Im Baugebiet soll die Möglichkeit zur Verwirklichung von Einzelhäusern mit einer zeitgemäßen<br />

ökologischen energieeinsparenden Bauweise geboten werden.<br />

Hierzu werden die Rahmenbedingungen im Bereich <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Häuser, <strong>der</strong> Dachform und <strong>der</strong><br />

Orientierung <strong>der</strong> Bauten z.T. möglichst frei gehalten. Die Höhenentwicklung und Auslastung <strong>der</strong><br />

Grundstücke darf das übliche Maß <strong>der</strong> Nutzung jedoch nicht übersteigen demzufolge wird die<br />

Höhenentwicklung auf E+D bzw. E+1+D festgesetzt.<br />

3) Es ist damit zu rechnen, dass nach endgültiger Bebauung das Baugebiet mit ca. 70 Einwohnern,<br />

davon 13 schulpflichtigen Kin<strong>der</strong>n, bewohnt wird.<br />

4a) Flächenansatz<br />

Nettowohnbauland 1,50 ha<br />

Verkehrsfläche für die<br />

Innere Erschließung 0,48 ha<br />

Fläche für Versorgungs-<br />

Einrichtung 0,01 ha<br />

Öffentliche Grünfläche 0,02 ha<br />

-----------<br />

Bruttowohnbauland 2,01 ha<br />

4b)Prozentuale Verteilung<br />

4c) Wohnungsdichte<br />

Nettowohnbauland 74,63 %<br />

Verkehrsfläche für die<br />

Innere Erschließung 23,88 %<br />

Fläche für Versorgungs-<br />

Einrichtung 0,50 %<br />

Öffentliche Grünfläche 1,00 %<br />

------------<br />

Bruttowohnbauland 100,00 %<br />

Die Bruttowohnungsdichte wird demzufolge mit 12,44 Wohnungen pro ha Bruttowohnbaul and<br />

beziffert. Die Nettowohnungsdichte pro ha Nettowohnbauland liegt bei 16,66.


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5) Anzahl <strong>der</strong> Wohnungen<br />

Maßgebend für die Begrenzung <strong>der</strong> höchstzulässigen Zahl <strong>der</strong> Wohnungen auf maximal 2<br />

Wohnungen pro Baukörper ist <strong>der</strong> Charakter <strong>der</strong> umliegenden Bebauung, die sich aus vornehmlich<br />

Ein- und Zweifamilienhäusern zusammensetzt. Auf Grund <strong>der</strong> Lage des Baugebiets in <strong>der</strong> Nähe des<br />

südlichen und westlichen Ortsrandes von <strong>Nordendorf</strong> soll einer noch dichteren Bebauung und den<br />

damit verbundenen Beeinträchtigungen Einha lt geboten werden.<br />

E) Verkehrstechnische Erschließung<br />

Die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke ist über die eine neue Straße die das Baugebiet in Nord -Süd-<br />

Richtung durchquert vorgesehen. Im Norden wird das Flurstück 142 in Verlängerung <strong>der</strong><br />

Südendstraße Richtung Westen als nördlicher Verkehrsanschluss ausgebaut. Im Süden wird ein neuer<br />

Anschluß an die vorhandene Blankenburger Straße geschaffen. Alle im Baugebiet liegenden<br />

Grundstücke sollen aus dem Baugebiet erschlossen werden.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> vorgesehen 3 Grundstücksreihen schwenkt die nord-süd-gerichtete<br />

Haupterschließung an den westlichen Rand des Baugebietes. Die Erschließung <strong>der</strong> beiden östlichen<br />

Grundstücksreihen wird über eine untergeordnete nord -süd-gerichtete Straße (Bypass) sichergestellt.<br />

Auf diese Weise müssen zum Einen nur sehr wenige Grundstücke mittels kurzen Stichstraßen<br />

erschlossen werden und zum An<strong>der</strong>en ist ein späteres Einbeziehen einer westlichen Erweiterung des<br />

Baugebietes ohne größere Probleme und ohne erhöhtem Versiegelungsgrad auf Grund von<br />

weiterer Straßenerschließung möglich.<br />

Im unteren Drittel des Baugebietes treffen von Blankenburg kommend ost -westgerichtete<br />

Versorgungsleitungen das Baugebiet und schwenken auf Höhe des Bypasses nach Süden Richtung<br />

Blankenburger Straße.<br />

Der Bypass folgt diesen Leitungen nach Westen an die Haupterschließung und nach Süden zum<br />

Anschluss an die Blankenburger Straße. Die Verlängerung des Bypasses nach Süden wird im<br />

Anschlussbereich an die Blankenburger Straße lediglich als Fußweg ausgebaut.<br />

Die komplette Verkehrserschließung ist als verkehrsberuhigter befahrbarer Wohnweg konzipiert.<br />

F) Ver- und Entsorgung<br />

1) Die Wasserversorgung wird durch den Zweckverband <strong>der</strong> Schmuttergruppe über die<br />

vorhandene Wasserversorgungsanlage sichergestellt.<br />

2) Abwässer werden durch Anschluss an das Netz <strong>der</strong> vorhandenen Ortskanalisation abgeleitet.<br />

3) Die Stromversorgung wird durch Anschluss an das Versorgungsnetz <strong>der</strong> LEW gewährleistet.<br />

4) Eine Versorgung des Gebietes mit Erdgas ist vorgesehen. In den umliegenden Baugebiete n ist ein<br />

entsprechendes Gasleitungsnetz vorhanden. Die Versorgung wird über Erdgas Schwaben<br />

sichergestellt.<br />

5) Die Beseitigung <strong>der</strong> Abfälle wird wie ortsüblich durch den Landkreis sichergestellt.


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G) Immissionsschutz<br />

Am 22.04.02 wurde an <strong>der</strong> Blankenburger Straße eine Verkehrszählung durchgeführt.<br />

Das anhand <strong>der</strong> DIN 18005 ermittelte Verkehrsaufkommen beläuft sich auf 1056/Tag Fahrzeuge.<br />

Die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet sind somit<br />

gegeben.<br />

Bei Baumaßnahmen in den Bauparzellen Nr. 7, 15, 24, und 25 ist insoweit auf einen ausreichend<br />

dimensionierten baulichen Schallschutz analog den Bestimmungen <strong>der</strong> DIN 4109 (Schallschutz im<br />

Hochbau) zu achten.<br />

Ruhebedürftiger Räume (hier insbeson<strong>der</strong>e Schlaf- und Kin<strong>der</strong>zimmer etc.) sollten hier auf <strong>der</strong><br />

straßenabgewandten Seite orientiert werden.<br />

Ist dies nicht möglich so ist darauf zu achten, dass bei einem adäquaten baulichen Schallschutz mit<br />

Einbau von Schallschutzfenstern auf eine ausreichende Lüftungsmöglichkeit <strong>der</strong> betreffenden<br />

Räume – ggf. über separate Lüftungsöffnungen – zu achten sein wird.<br />

Östlich <strong>der</strong> Schäfflerstraße und somit östlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet<br />

sich <strong>der</strong> Bauhof des Zweckverbandes zur Wasserversorgung <strong>der</strong> Schmuttergruppe. Mit<br />

gelegentlichen betriebsbedingten Immissionen tagsüber muss gerechnet werden.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> vom Schienenverkehr <strong>der</strong> Bahnlinie Augsburg/Donauwörth ausgehenden<br />

Verkehrslärmsituation wird eine Bauausführung nach DIN 4109 (Richtlinien für bauliche Maßnahm en<br />

zum Schutz gegen Außenlärm) und eine Bauweise, in <strong>der</strong> Schlaf - und Ruheräume von den<br />

Lärmquellen abgewandt sind, empfohlen.<br />

Die Erwerber, Besitzer und Bebauer <strong>der</strong> Grundstücke im Geltungsbereich haben die<br />

landwirtschaftliche Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) <strong>der</strong> angrenzenden<br />

landwirtschaftlich genutzten Flächen, die aus ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Bearbeitung<br />

stammen, entschädigungslos hinzunehmen.<br />

Beson<strong>der</strong>s wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweise Lärmbelästigung – Verkehrslärm aus dem<br />

landwirtschaftlichen Fahrverkehr – auch vor 6.00 Uhr morgens, bedingt durch das tägliche<br />

Futterholen, zu rechnen ist.<br />

Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigung jeglicher Art während <strong>der</strong> Erntezeit (z.B. bei <strong>der</strong> Getreide -,<br />

Silage- und Maisernte) auch nach 22.00 Uhr zu dulden.<br />

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Befüllen von Fahrsilos und auch die damit<br />

verbundene Futterentnahme mit inbegriffen ist.“<br />

H) Denkmalschutz<br />

Der Fachheimatpflege sind innerhalb <strong>der</strong> Grenze des räumlichen Geltun gsbereiches sind keine<br />

obertägig zu erfassenden Bodendenkmäler bekannt.<br />

Im Bereich des Planungsgebietes wurde jedoch eine Straßentrasse unbekannter Zeitstellung im<br />

Luftbild entdeckt und in die Denkmalliste eingetragen als Fundplatz Nr.7431/0134.<br />

In unmittelbarer Nähe, im südöstlich ans Planungsgebiet angrenzende Gelände, ist außerdem ein<br />

Siedlungsbefund unbekannter Feststellung bekannt (Fundplatz Nr. 7431/0133).


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Die <strong>Gemeinde</strong> hat vor Beginn <strong>der</strong> Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Untersuchung im<br />

Einvernehmen und unter <strong>der</strong> fachlichen Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege<br />

im Bereich <strong>der</strong> geplanten Baufläche in <strong>der</strong> Zeit zwischen dem 18.04.bis 17.05.2006 durchführen<br />

lassen.<br />

Mit Schreiben vom 19.05.2006 teilt das Bay. Landesamt für Denkmalpflege mit, dass keine Hinweise<br />

auf archäologische Substanz vorgefunden wurden. Von Seiten <strong>der</strong> Denkmalpflege sei daher nichts<br />

mehr zu veranlassen. Sollten dennoch Funde gemacht werden , sind diese unverzüglich dem<br />

Landesamt für Denkmalpflege o<strong>der</strong> <strong>der</strong> unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen .<br />

I) Überschwemmungsgebiet Schmutter<br />

Die Fläche des Bebauungsplanes liegt außerhalb des momentan amtlich festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebietes <strong>der</strong> Schmutter.<br />

Nach den Berechnungen des Ingenieurbüros Dr. Blasy – Dr. Overland zum aktuellen faktischen<br />

Überschwemmungsgebiet <strong>der</strong> Schmutter – ausgehend von einem hun<strong>der</strong>tjährigen Hochwasser –<br />

und den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth ist das zur Bebauung vorgesehene<br />

Grundstück Flur Nr. 145 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Nordendorf</strong> in geringem Maß von Überschwemmungen<br />

betroffen.<br />

Für das faktische Überschwemmungsgebiet gilt das allgemeine Erhaltungsgebot des §31b Abs. 6<br />

WHG.<br />

Gemäß Mitteilung des Landratsamtes Augsburg vom 13.06.2006 und Stellungnahme des<br />

Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 29.05.2006 wird anerkannt, dass keine an<strong>der</strong>en<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Siedlungsentwicklung bestehen o<strong>der</strong> geschaffen werden können und das neu<br />

auszuweisende Baugebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt.<br />

Auf Grund <strong>der</strong> weiterführenden Untersuchungen des Ingenieurbüros Dr. Blasy – Dr. Overland unter<br />

Miteinbeziehung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Ausgleichsmaßnahmen auf Flur Nr. 812 bzw. Flur Nr. 798 kann<br />

festgestellt werden, dass die neu bebauten Bereiche im Planungszustand nicht mehr überströmt<br />

werden.<br />

Durch die geplante Bebauung wird kein Anstieg <strong>der</strong> Wasserspiegellage um mehr als 1cm verursacht.<br />

Sofern das Retentionsvolumen wirkungsgleich durch Abgrabungen ausgeglichen wird, wird di e<br />

Situation bei einem 100jährigen Hochwasser <strong>der</strong> Schmutter durch das geplante Baugebiet nicht<br />

verschlechtert.


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Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong> erlässt aufgrund <strong>der</strong> §§ 2 Abs. 1, 8, 9 und 10 Baugesetzbuch<br />

(BauGB), in <strong>der</strong> Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), Art. 91 <strong>der</strong> Bayerischen Bauordnung (BayBO) in <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBl. S. 433), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) und des Art. 23 GO in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) über die Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes<br />

folgende<br />

„S o n n i g e r S ü d w e s t e n “.<br />

A) Festsetzung durch Planzeichen<br />

S A T Z U N G


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B) Festsetzung durch Text<br />

1.0 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Das Bauland innerhalb des Geltungsbereiches wird als allgemeines<br />

Wohngebiet gem. §4 BauNVO festgesetzt.<br />

2.0 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

2.1 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Es gelten die im Plan eingetragenen überbaubaren Flächen, in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> maximal zulässigen Grundfläche bzw. <strong>der</strong> Grundflächenzahl und <strong>der</strong><br />

eingetragenen Geschosse.<br />

2.23 Anzahl <strong>der</strong> Wohneinheiten<br />

Pro freistehendem Einzelhaus und pro Doppelhaushälfte (=Wohngebäude i.S. des<br />

§9 Abs.1 Nr.6 Bau GB) sind 2 Wohneinheiten zulässig.<br />

3.0 Äußere Gestaltung im allgemeinen Wohngebiet<br />

3.1 Baukörper<br />

Der First <strong>der</strong> Hauptgebäude ist bei Satteldächern immer mittig über die Längsseite<br />

des Gebäudes zu führen. Nebenfirste sind im Rahmen <strong>der</strong> 1/3-Regelung zulässig sofern<br />

sie sich in ihrer Dimensionierung dem Hauptfirst unterordnen. Nebenfirste sind immer<br />

mit einem Giebel abzuschließen. Abwalmungen und <strong>der</strong>gleichen sind n icht zulässig.<br />

Bei Hauptgebäuden mit Pultdächern ist die Dachneigung immer in Richtung <strong>der</strong> kürzeren<br />

Gebäudelänge vorzusehen.<br />

Zusammenzubauende Gebäude (z.B. Doppelhäuser) sind in Dachform und<br />

Dachmaterial ohne störenden Absatz einheitlich zu gestalten. Dies gilt auch<br />

für zusammengebaute Garagen und Nebengebäude.<br />

3.2 Dächer Hauptgebäude<br />

Als Satteldächer sind nur in einer Fläche durchlaufende<br />

Satteldächer mit mittig verlaufendem First über die Längsseite des<br />

Hauptbaukörpers mit gleicher Dachneigung zulässig.<br />

Quergiebel am Hauptgebäude sind immer mit gleicher Dachneigung und<br />

Dachdeckung wie das Hauptdach auszuführen.<br />

Nicht zulässig ist das Anordnen von Gauben in einer zweiten oberen Reihe<br />

(Spitzboden).<br />

Der seitliche Abstand zwischen den Dachaufbauten und dem Giebel bzw. <strong>der</strong><br />

Haustrennwand muss mind. 1,50m betragen. Die Abstände zwischen den einzelnen<br />

Dachaufbauten müssen mindestens 1,25m betragen.


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Die Firste von Dachaufbauten müssen mind. 0,50m unter dem First des Hauptdaches<br />

liegen. In je<strong>der</strong> Dachfläche sind max. 3 Dachaufbauten zulässig. Dacheinschnitte sind<br />

unzulässig. Die Summe <strong>der</strong> Gaubenbreite und Quergiebelbreite darf 1/3 <strong>der</strong> Firstlänge<br />

nicht überschreiten.<br />

Unterschiedliche Dachaufbauten und verschiedenartige sowie verschieden große<br />

Gauben auf einer Dachfläche sind unzulässig.<br />

Bei Pultdächern sind keine Dachaufbauten und Dacheinschnitte zulässig.<br />

Dachüberstände sind bei Satteldächern trauf- wie ortgangseitig bis maximal 80cm<br />

bei Pultdächern umlaufend bis max. 80cm zulässig.<br />

Die Firstrichtung <strong>der</strong> Hauptdächer ist bei Sattel- wie bei Pultdächern gemäß den<br />

Planeinträgen frei wählbar. Quergiebel, etc. sind immer um 90°<br />

gedreht zum Hauptdach anzuordnen.<br />

3.3 Dachneigung Hauptgebäude<br />

Die Dachneigung <strong>der</strong> Hauptgebäude wird wie folgt festgesetzt:<br />

bei Pultdächern 10° - 30°<br />

bei Satteldächern 30° - 48°<br />

3.4 Höhenlagen Gebäude, Geländegestaltung<br />

Die Oberkante Fertigfußboden im EG darf maximal 0,5m über <strong>der</strong> Straßenoberkante<br />

<strong>der</strong> zugehörigen Erschließungsstraße liegen. Eine Unterschreitung <strong>der</strong> Straßenober-<br />

kante ist nicht zulässig.<br />

Aufschüttungen bis zur Straßenoberkante <strong>der</strong> jeweiligen Erschließungsstraße sind<br />

generell zulässig.<br />

Aufschüttungen in Teilbereichen (z.B. Terrassenbereich) zur Erreichung von ebenerdigen<br />

Zugängen bei angehobenem Erdgeschossfußboden sind zulässig.<br />

Vereinzelte Abgrabungen um z.B. einzelne Untergeschossräume natürlich zu belichten<br />

sind zulässig.<br />

Massive Geländeverän<strong>der</strong>ungen, vor allem solche mit Abstützungsmaßnahmen<br />

(Stützmauern, Mauerscheiben etc.) einhergehende Geländeaufschüttungen und<br />

-abgrabungen sind unzulässig.<br />

Abweichende von Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 i.V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1<br />

BayBO sind Grenzgaragen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zur Grundstücks -<br />

grenze mit einer Wandhöhe bis zu 3m gemessen von <strong>der</strong> Oberkante <strong>der</strong> zugehörigen<br />

Erschließungsstraße zulässig. Maßgeben<strong>der</strong> Höhenbezugspunkt ist hier <strong>der</strong> Schnittpunkt<br />

<strong>der</strong> Grundstücksgrenze <strong>der</strong> Grenzgarage zur öffentlichen Verkehrsfläche.<br />

Die sonstigen Regelungen des Art. 7 Abs. 4 BayBO bleiben unberührt.<br />

Die nachfolgend als maximale Höhen festgelegten Wand - und Firsthöhen gemessen<br />

von Straßenoberkanten <strong>der</strong> zugehörigen Erschließungsstraßen bis Schnittpunkt<br />

Außenkante Außenputz mit Oberkante Sparren dürfen nicht überschritten werden


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Typ 1 Wandhöhe traufseitig 5,75 m<br />

Firsthöhe 9,50 m<br />

Typ 2 Wandhöhe traufseitig 4,75 m<br />

Firsthöhe 9,50 m<br />

3.5 Dachdeckung Hauptgebäude<br />

Als Dachdeckung <strong>der</strong> Hauptgebäude sind rot-, braun- und anthrazitfarbene Dach-<br />

ziegel, Betondachsteine, bei Pultdächern auch Plattenmaterialien wie Wellplatten<br />

und <strong>der</strong>gleichen zu verwenden.<br />

3.6 Außenwände<br />

Grelle und leuchtende Farben sind generell unzulässig.<br />

Blockbohlenhäuser sind nicht zulässig.<br />

3.7 Nebengebäude<br />

Nebengebäude wie Gartenhäuser, Gewächshäuser etc. können bis zu einer Größe<br />

von maximal 75m³ auch außerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Baufenster, jedoch nicht im<br />

Vorgartenbereich (5m Zone zur Erschließungsstraße), errichtet werden.<br />

Dachform und Dachdeckung sind frei wählbar.<br />

3.8 Stellplätze und Garagen<br />

Stellplätze und Carports sind im Vorgartenbereich zulässig.<br />

Garagen sind auch außerhalb <strong>der</strong> Baufenster, jedoch nicht im Vorgartenbereich<br />

(5m Zone zur Erschließungsstraße) zulässig.<br />

Die Tiefe von Garagenvorplätzen (Abstand zwischen Garage und Grundstücksgrenze)<br />

muss zur jeweiligen Erschließungsstraße eine Mindesttiefe von 6,00 m betragen.<br />

Vorplätze vor den Garagen können zum Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze<br />

herangezogen werden.<br />

Pro geschaffener abgeschlossener Wohneinheit sind 1,5 Autostellplätze auf dem<br />

zugehörigen Grundstück nachzuweisen.<br />

Garagendächer und die Dächer von Carports können als Flach-, Pult- o<strong>der</strong> Satteldächer<br />

ausgeführt werden. Generell sind keine Dachaufbauten und Dacheinschnitt e bei<br />

Garagendächern zulässig. Der First bei Satteldächern auf Garagen ist immer mittig über<br />

<strong>der</strong> Garage anzuordnen, verschiedenartige Dachneigungen sind nicht zulässig.


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3.9 Einfriedungen<br />

Im Planbereich dürfen entlang <strong>der</strong> Grundstücksgrenzen Einfriedun gen in Form<br />

von Zäunen aus Holz und Drahtgittergeflecht etc. ohne sichtbaren Sockel bis zu<br />

einer Höhe von 1,00 m errichtet werden.<br />

3.10 Festsetzungen <strong>der</strong> Baufel<strong>der</strong><br />

Baufeld TYP 1<br />

Bauweise: E+D<br />

alternativ<br />

E+1+D<br />

Dachform: bei E+D Satteldach<br />

Bei E+1+D Satteldach o<strong>der</strong> Pultdach<br />

Dachneigung: Satteldach 30°-48°<br />

Pultdach 10°-30°<br />

Wandhöhe traufseitig maximal: 5,75m<br />

Firsthöhe maximal: 9,50m<br />

Baufeld TYP 2<br />

Bauweise: E+D<br />

Dachform: Satteldach<br />

Dachneigung: 30°-48°<br />

Wandhöhe traufseitig maximal: 4,75m<br />

Firsthöhe maximal: 9,50m<br />

3.11 Versiegelung, Entwässerung, Versickerung<br />

Die Versiegelung von öffentlichen und privaten Flächen ist aus ökologischen Gründen<br />

auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />

Parkflächen sind mit fugenreichem Belag anzulegen<br />

Zufahrten zu den Garagen und Abstellflächen sind wasserdurchlässig zu gestalten.<br />

Die Verwendung von Schotterrasen, Rasensteinen, wassergebundenen Decken,<br />

fugenreichem Pflasterbelag o<strong>der</strong> gleichwertig ist nachzuweisen.<br />

Die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nordendorf</strong><br />

(EWS) ist anzuwenden. Nie<strong>der</strong>schlagswasser von privaten Flächen ist auf diesen auch<br />

zu versickern und darf <strong>der</strong> öffentlichen Kanalisation nicht zugeführt werden.<br />

(Trennsystem)<br />

Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Nie<strong>der</strong>schlagswasser sind die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von<br />

gesammeltem Nie<strong>der</strong>schlagswasser“ (Nie<strong>der</strong>schlagswasserfreistellungsverordnung –<br />

NWFreiV) zu beachten.<br />

Dabei ist die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sicherschacht nur<br />

anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte ( z. b. Versickerungsmulden)<br />

bzw. linienförmige Versickerung (z. b. Rigolen o<strong>der</strong> Sickerrohre) ausschließen.<br />

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.<br />

Die Unterlagen sind bei <strong>der</strong> Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.


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Zu Klärung <strong>der</strong> Behandlungsbedürftigkeit des Nie<strong>der</strong>schlagswassers, also <strong>der</strong><br />

Feststellung, ob verschmutztes o<strong>der</strong> unverschmutztes Nie<strong>der</strong>schlagswasser vorliegt,<br />

wird die Anwendung des Merkblattes ATV-DVWK-M153 Handlungsempfehlungen<br />

zum Umgang mit Regenwasser“ <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />

Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) empfohlen.<br />

Auf das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 <strong>der</strong> ATV-DVWK wird hingewiesen („Planung,<br />

Bau und Betreib von Anlagen zur Versickerung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser“).<br />

Die Eignung <strong>der</strong> Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine<br />

Versickerung sollte vor <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> Entwässerungsanlagen durch geeignete<br />

Sachverständige überprüft werden.“<br />

Sollte aufgrund von Bauarbeiten durch zu Tage tretendes Grundwasser eine<br />

„Bauwasserhaltung“ erfor<strong>der</strong>lich werden, ist rechzeitig vorher eine wasserrechtliche<br />

Erlaubnis nach Art. 17a BayWG beim Landratsamt Augsburg zu beantragen.“<br />

3.12 Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern<br />

Öffentliche Grünflächen<br />

Öffentliche Grünflächen sind <strong>der</strong> jeweiligen näheren Zweckbestimmung<br />

entsprechend anzulegen, wobei aus Gründen sowohl des Naturschutzes als auch<br />

einer reduzierten Pflegeerfor<strong>der</strong>nis, eine extensive Gestaltung, wo immer möglich, zu<br />

bevorzugen ist.<br />

Bevorzugte Verwendung von salz- und hitzeverträglichen Arten mit verkehrs-<br />

freundlichem Wuchsverhalten und straßenraumgestalterischen Vorzügen, in<br />

Anlehnung an die Pflanzliste.<br />

Private Grünflächen<br />

Pro angefangener 250m² Grundstücksfläche ist ein Laub- bzw. Obstbaum zu pflanzen.<br />

Als Standort für einen <strong>der</strong> vorgenannten Bäume wird <strong>der</strong> Vorgartenbereich (5m -Zone<br />

zum öffentlichen Grund) in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong> Garagenzufahrt bzw. des<br />

Hauszuganges festgesetzt<br />

Zäune, insbeson<strong>der</strong>e Maschendrahtzäune, sind wirksam mit heimischen Gehölzen<br />

entsprechend <strong>der</strong> beiliegenden Pflanzliste einzugrünen.<br />

Die Pflanzungen sind spätestens im dem nach dem Bezug des Gebäudes folgenden<br />

Jahr durchzuführen.<br />

Bindung für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern<br />

Für alle Anpflanzungen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzabstände<br />

einzuhalten, sofern diese nicht durch sinnvolle und zweckmäßige V ereinbarungen<br />

zwischen den Beteiligten unterschritten werden können<br />

Die Verwendung von fremdländischen Großgehölzen, insbeson<strong>der</strong>e von Nadelhölzern<br />

mit beson<strong>der</strong>en Wuchsformen, welche das Gesamtbild des Baugebietes beeinflussen,<br />

sind nicht zulässig.<br />

Bei allen Pflanzmaßnahmen sind vorwiegend Pflanzenarten, die <strong>der</strong> potenziellen<br />

natürlichen Vegetation des Planungsgebietes entsprechen, zu verwenden, d.h.:<br />

„Erlen-Eschen-Auwald mit Fichten-Erlen-Auwald“


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Pflanzliste<br />

Bäume <strong>der</strong> I. Wuchsklasse Arten wie:<br />

- Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)<br />

- Quercus robur (Stieleiche)<br />

- Acer platanoides i.S. (Spitzahorn)<br />

- Acer pseudoplatanus (Bergahorn)<br />

- Tilia cordata (Winterlinde)<br />

Bäume <strong>der</strong> II. Wuchsklasse Arten wie:<br />

- Ainus glutinosa (Schwarzerle)<br />

- Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

- Prunus padus (Traubenkirsche)<br />

- Acer campestre (Feldahorn)<br />

- Sorbus aria (Mehlbeere)<br />

- Sorbus aucuparia (Eberesche)<br />

- Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere)<br />

Sträucher:<br />

- Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)<br />

- Corylus avellana (Haselnuss)<br />

- Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)<br />

- Lonicera xylosteum (Gewöhnliche Heckenkirsche)<br />

- Sambucus nigra (Holun<strong>der</strong>)<br />

- Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball)<br />

- Außerdem:<br />

- Wildrosen, Strauchrosen mit Wildrosencharakter<br />

- Syringa i.S. (Flie<strong>der</strong>)<br />

- Viburnum i.S. (Schneeball)<br />

- Ribes alpinum (Alpenjohannisbeere)<br />

3.13 Ausgleichsfläche<br />

Der Ausgleich für den naturschutzrechtlichen Eingriff bezüglich <strong>der</strong> Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes „S o n n i g e r S ü d w e s t e n“ erfolgt mit 2.568m² auf dem<br />

gemeindeeigenem Grundstück Fl.Nr. 321/1 Gemarkung <strong>Nordendorf</strong>, die Restfläche auf<br />

dem Grundstück Fl.Nr. 766 Gemarkung <strong>Nordendorf</strong>, das die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen eines<br />

freiwilligen Landtausches vom Freistaat Bayern erwerben wird.<br />

Das Gestaltungskonzept hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgleichsfläche Fl.Nr. 766 vom Planungsbüro<br />

Günther Riegel vom Dezember wurde mit den naturschutzfachlichen Stellen abgeklärt<br />

und liegt dem Landratsamt vor. Die entsprechenden Maßnahmen wurden zum Teil<br />

bereits durchgeführt.<br />

Den Baugrundstücken 1 – 25 wird die im beiliegenden Lageplan festgesetzte<br />

Ausgleichsfläche auf den Grundstücken Fl.Nr. 321/1 und Fl.Nr. 766 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Nordendorf</strong> zugeordnet.<br />

Davon entfallen 74,63 % auf die Bauflächen sowie 23,88% auf die Erschließung.


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V E R F A H R E N S V E R M E R K E<br />

a) Der Gemein<strong>der</strong>at hat in <strong>der</strong> Sitzung am 08.11.2005 die Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes beschlossen.<br />

b) Der Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus <strong>der</strong> Planzeichnung, den<br />

textlichen Festsetzungen und <strong>der</strong> Begründung in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

wurde in <strong>der</strong> Zeit vom bis gemäß §3 Abs, 2 BauGB<br />

öffentlich ausgelegt.<br />

c) Mit Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom wurde <strong>der</strong> Bebauungs plan<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom gemäß § 10Abs. 1 BauGB beschlossen.<br />

d) Der Satzungsbeschluss wurde am öffentlich bekannt gemacht.<br />

Mit <strong>der</strong> Bekanntmachung tritt <strong>der</strong> Bebauungsplan in Kraft.<br />

NORDENDORF DEN ...............................................................<br />

(Siegel) ...............................................................<br />

Schöniger 1. Bürgermeister

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