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Amtsblatt der Stadt Gelsenkirchen

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Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen.<br />

Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten o<strong>der</strong> eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen<br />

Beteiligten zugerechnet.<br />

<strong>Gelsenkirchen</strong>, 14. Mai 2012<br />

Dienstsiegel<br />

Umlegungsausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong><br />

UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER STADT GELSENKIRCHEN<br />

Unanfechtbarkeit von Umlegungsregelungen<br />

Die Vorsitzende<br />

Sickers<br />

Der vom Umlegungsausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> am 06.03.2012 gefasste Beschluss nach § 76 Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl.<br />

I S. 2141) in <strong>der</strong> zurzeit gültigen Fassung für die Umlegung Rheinische Straße - U 96 - ist am 11.05.2012 unanfechtbar geworden.<br />

Hiervon betroffen sind die Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke<br />

Gemarkung Schalke, Flur 8<br />

Ord. Nr. Einwurfsgrundstücke Zuteilungsgrundstücke<br />

Flurstücke Nr. Flurstücke Nr.<br />

3.1 469, 470 748, 750<br />

1e 747, 749<br />

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 (Abs. 1) BauGB <strong>der</strong> bisherige Rechtszustand durch den in diesem Beschluss vorgesehenen<br />

neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung <strong>der</strong> neuen Eigentümer in den Besitz <strong>der</strong> zugeteilten Grundstücke<br />

ein.<br />

Gegen die Bekanntmachung <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit kann binnen 6 Wochen nach ihrer Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

gestellt werden.<br />

Der Antrag ist schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift bei dem Umlegungsausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong>, Verwaltungsgebäude Rathaus<br />

<strong>Gelsenkirchen</strong>-Buer, Zimmer 107, in den Dienststunden montags bis donnerstags in <strong>der</strong> Zeit von 8.30 - 15.30 Uhr und freitags in <strong>der</strong> Zeit von<br />

8.30 - 12.30 Uhr einzureichen.<br />

Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen.<br />

Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten o<strong>der</strong> eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen<br />

Beteiligten zugerechnet.<br />

<strong>Gelsenkirchen</strong>, 14. Mai 2012<br />

Dienstsiegel<br />

Umlegungsausschuss <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong><br />

Sonstige<br />

Bekanntmachungen III<br />

GELSENDIENSTE<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zur Grabpflege<br />

Die Vorsitzende<br />

Sickers<br />

Nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> müssen die auf den städtischen Friedhöfen gelegenen Reihen- und Wahlgräber von den<br />

Angehörigen <strong>der</strong> Verstorbenen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend gepflegt und instand gehalten werden.<br />

Grabstätten können eingezogen werden, wenn die Berechtigten die Pflege vernachlässigen.<br />

Alle Nutzungsberechtigten werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie für alle Schäden haftpflichtig sind, die durch das Umfallen von Grabmalen<br />

o<strong>der</strong> durch Abstürzen von Teilen von Grabzeichen entstehen. Die Grabmale sind deshalb auf ihre Standfestigkeit zu prüfen und, falls<br />

erfor<strong>der</strong>lich, vorschriftsmäßig zu befestigen. Nicht feststehende Grabzeichen müssen aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit umgelegt werden. Bereits<br />

umgestürzte und umgelegte Grabzeichen, die innerhalb von drei Monaten nach Erscheinen <strong>der</strong> Bekanntmachung nicht wie<strong>der</strong> aufgerichtet<br />

worden sind, werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt. Nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Monaten wird darüber verfügt.<br />

<strong>Gelsenkirchen</strong>, 8. Mai 2012<br />

I. V. von <strong>der</strong> Mühlen<br />

340 <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> – <strong>Amtsblatt</strong> 2012 – Nr. 21/25. Mai 2012

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