Amtsblatt der Stadt Gelsenkirchen
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Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen.<br />
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten o<strong>der</strong> eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen<br />
Beteiligten zugerechnet.<br />
<strong>Gelsenkirchen</strong>, 14. Mai 2012<br />
Dienstsiegel<br />
Umlegungsausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong><br />
UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER STADT GELSENKIRCHEN<br />
Unanfechtbarkeit von Umlegungsregelungen<br />
Die Vorsitzende<br />
Sickers<br />
Der vom Umlegungsausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> am 06.03.2012 gefasste Beschluss nach § 76 Baugesetzbuch vom 27.08.1997 (BGBl.<br />
I S. 2141) in <strong>der</strong> zurzeit gültigen Fassung für die Umlegung Rheinische Straße - U 96 - ist am 11.05.2012 unanfechtbar geworden.<br />
Hiervon betroffen sind die Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke<br />
Gemarkung Schalke, Flur 8<br />
Ord. Nr. Einwurfsgrundstücke Zuteilungsgrundstücke<br />
Flurstücke Nr. Flurstücke Nr.<br />
3.1 469, 470 748, 750<br />
1e 747, 749<br />
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 (Abs. 1) BauGB <strong>der</strong> bisherige Rechtszustand durch den in diesem Beschluss vorgesehenen<br />
neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung <strong>der</strong> neuen Eigentümer in den Besitz <strong>der</strong> zugeteilten Grundstücke<br />
ein.<br />
Gegen die Bekanntmachung <strong>der</strong> Unanfechtbarkeit kann binnen 6 Wochen nach ihrer Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
gestellt werden.<br />
Der Antrag ist schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift bei dem Umlegungsausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong>, Verwaltungsgebäude Rathaus<br />
<strong>Gelsenkirchen</strong>-Buer, Zimmer 107, in den Dienststunden montags bis donnerstags in <strong>der</strong> Zeit von 8.30 - 15.30 Uhr und freitags in <strong>der</strong> Zeit von<br />
8.30 - 12.30 Uhr einzureichen.<br />
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen.<br />
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten o<strong>der</strong> eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen<br />
Beteiligten zugerechnet.<br />
<strong>Gelsenkirchen</strong>, 14. Mai 2012<br />
Dienstsiegel<br />
Umlegungsausschuss <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong><br />
Sonstige<br />
Bekanntmachungen III<br />
GELSENDIENSTE<br />
Auffor<strong>der</strong>ung zur Grabpflege<br />
Die Vorsitzende<br />
Sickers<br />
Nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> müssen die auf den städtischen Friedhöfen gelegenen Reihen- und Wahlgräber von den<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Verstorbenen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend gepflegt und instand gehalten werden.<br />
Grabstätten können eingezogen werden, wenn die Berechtigten die Pflege vernachlässigen.<br />
Alle Nutzungsberechtigten werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie für alle Schäden haftpflichtig sind, die durch das Umfallen von Grabmalen<br />
o<strong>der</strong> durch Abstürzen von Teilen von Grabzeichen entstehen. Die Grabmale sind deshalb auf ihre Standfestigkeit zu prüfen und, falls<br />
erfor<strong>der</strong>lich, vorschriftsmäßig zu befestigen. Nicht feststehende Grabzeichen müssen aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit umgelegt werden. Bereits<br />
umgestürzte und umgelegte Grabzeichen, die innerhalb von drei Monaten nach Erscheinen <strong>der</strong> Bekanntmachung nicht wie<strong>der</strong> aufgerichtet<br />
worden sind, werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt. Nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Monaten wird darüber verfügt.<br />
<strong>Gelsenkirchen</strong>, 8. Mai 2012<br />
I. V. von <strong>der</strong> Mühlen<br />
340 <strong>Stadt</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> – <strong>Amtsblatt</strong> 2012 – Nr. 21/25. Mai 2012