Amtsblatt Januar 2013 - Stadt Wolkenstein
Amtsblatt Januar 2013 - Stadt Wolkenstein
Amtsblatt Januar 2013 - Stadt Wolkenstein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ausgabe 01 · 16. <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong> Seite 3<br />
Gefasste Beschlüsse<br />
Gefasste Beschlüsse der öffentlichen<br />
Beratung des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong><br />
am 10. Dezember 2012<br />
Beschluss Nr. 48/2012<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat von <strong>Wolkenstein</strong> stimmt der Ergänzung der<br />
Zweckvereinbarung zur Verwaltung und Verteilung des<br />
Realsteueraufkommens im Gewerbegebiet „Gewerbepark<br />
Hilmersdorf/Heinzebank“ in der vorliegenden Form zu.<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats gemäß § 29 (1) SächsGemO i.<br />
V. m. § 21 (3) KomWG: 16<br />
davon anwesend: 14<br />
stimmberechtigt: 14<br />
Ja-Stimmen: 13<br />
Nein-Stimmen: 0<br />
Stimmenthaltungen: 1<br />
Beschluss Nr. 49/2012<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> ermächtigt den<br />
Bürgermeister, die am 19. Juni 2012 ausgesprochene<br />
Kündigung der Mitgliedschaft im Tourismusverband Erzgebirge<br />
e. V. zurückzunehmen und somit den Verbleib<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> im Tourismusverband Erzgebirge<br />
e. V. der Geschäftsführung mitzuteilen.<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats gemäß § 29 (1) SächsGemO i.<br />
V. m. § 21 (3) KomWG: 16<br />
davon anwesend: 15<br />
stimmberechtigt: 15<br />
Ja-Stimmen: 12<br />
Nein-Stimmen: 3<br />
Stimmenthaltungen: 0<br />
Gefasster Beschluss im<br />
Umlaufverfahren vom 27. Dezember 2012<br />
Beschluss Nr. 50/2012<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> stimmt der Auflösung<br />
der Patenschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> zur 5. Kompanie<br />
des PzGrenBtl. 371 „Marienberger Jäger“ wegen Auflösung<br />
der Kompanie zu.<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats gemäß § 29 (1) SächsGemO i.<br />
V. m. § 21 (3) KomWG: 16<br />
stimmberechtigt: 16<br />
an Abstimmung teilgenommen: 12<br />
Ja-Stimmen: 12<br />
Nein-Stimmen: 0<br />
Stimmenthaltungen: 0<br />
Straßenreinigungsund<br />
Winterdienstsatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong><br />
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong>,<br />
2012 wurde in mehreren Bürgerversammlungen und -foren<br />
in ganz <strong>Wolkenstein</strong> die aktuelle Straßenreinigungs- und<br />
Winterdienstsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> vorgestellt. Wir<br />
danken allen Bürgern, die tatkräftig mitgeholfen haben,<br />
den ersten Schneeansturm in diesem Winter zu bewältigen<br />
und damit für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.<br />
Ab 01.01.<strong>2013</strong> findet nun der angekündigte Wechsel der<br />
Verpflichteten für Straßen mit einseitigem Gehweg statt.<br />
Hier sind jetzt die Anlieger der dem Gehweg gegenüberliegen-den<br />
Seite in der Verantwortung. Bitte lesen Sie<br />
dazu den folgenden Auszug aus der Satzung. Sollte es<br />
dennoch Fragen geben, wenden Sie sich an das Ordnungs-<br />
oder Bauamt. Bei Fragen oder benötigter schnellen<br />
Hilfe zum öffentlichen Winterdienst in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong><br />
können Sie auch unsere Hotline 0172 3799832 in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Auszug aus der Satzung:<br />
Teil III – Winterdienst<br />
§ 8 Schneeräumung<br />
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§<br />
5 – 7) haben die Verpflichteten bei Schneefall die<br />
Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen<br />
Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit<br />
des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein<br />
Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach<br />
allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.<br />
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die<br />
Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite<br />
befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer<br />
oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite<br />
befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung<br />
des Gehweges verpflichtet. Die Durchführung<br />
des Winterdienstes für den Gehweg wechselt jährlich.<br />
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer<br />
oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen<br />
Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die<br />
verpflichteten Eigentümer oder Besitzer der auf der<br />
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen<br />
Grundstücke verpflichtet.<br />
(3) Bei keinem vorhanden gegenüberliegenden Verpflichteten<br />
verbleibt unabhängig von der Straßenseite<br />
die Schneeräumpflicht (§§ 5 - 7) vollständig beim vorhandenen<br />
Verpflichteten.<br />
(4) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich<br />
nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden<br />
Grundstücken deren Grundstücksbreite<br />
auf die Gehwegseite zu projizieren ist.<br />
(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grund-