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Amtsblatt Januar 2013 - Stadt Wolkenstein

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Ausgabe 01 · 16. <strong>Januar</strong> <strong>2013</strong> Seite 3<br />

Gefasste Beschlüsse<br />

Gefasste Beschlüsse der öffentlichen<br />

Beratung des <strong>Stadt</strong>rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong><br />

am 10. Dezember 2012<br />

Beschluss Nr. 48/2012<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat von <strong>Wolkenstein</strong> stimmt der Ergänzung der<br />

Zweckvereinbarung zur Verwaltung und Verteilung des<br />

Realsteueraufkommens im Gewerbegebiet „Gewerbepark<br />

Hilmersdorf/Heinzebank“ in der vorliegenden Form zu.<br />

Abstimmungsergebnis<br />

Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats gemäß § 29 (1) SächsGemO i.<br />

V. m. § 21 (3) KomWG: 16<br />

davon anwesend: 14<br />

stimmberechtigt: 14<br />

Ja-Stimmen: 13<br />

Nein-Stimmen: 0<br />

Stimmenthaltungen: 1<br />

Beschluss Nr. 49/2012<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> ermächtigt den<br />

Bürgermeister, die am 19. Juni 2012 ausgesprochene<br />

Kündigung der Mitgliedschaft im Tourismusverband Erzgebirge<br />

e. V. zurückzunehmen und somit den Verbleib<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> im Tourismusverband Erzgebirge<br />

e. V. der Geschäftsführung mitzuteilen.<br />

Abstimmungsergebnis<br />

Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats gemäß § 29 (1) SächsGemO i.<br />

V. m. § 21 (3) KomWG: 16<br />

davon anwesend: 15<br />

stimmberechtigt: 15<br />

Ja-Stimmen: 12<br />

Nein-Stimmen: 3<br />

Stimmenthaltungen: 0<br />

Gefasster Beschluss im<br />

Umlaufverfahren vom 27. Dezember 2012<br />

Beschluss Nr. 50/2012<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> stimmt der Auflösung<br />

der Patenschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> zur 5. Kompanie<br />

des PzGrenBtl. 371 „Marienberger Jäger“ wegen Auflösung<br />

der Kompanie zu.<br />

Abstimmungsergebnis<br />

Mitglieder des <strong>Stadt</strong>rats gemäß § 29 (1) SächsGemO i.<br />

V. m. § 21 (3) KomWG: 16<br />

stimmberechtigt: 16<br />

an Abstimmung teilgenommen: 12<br />

Ja-Stimmen: 12<br />

Nein-Stimmen: 0<br />

Stimmenthaltungen: 0<br />

Straßenreinigungsund<br />

Winterdienstsatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong><br />

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong>,<br />

2012 wurde in mehreren Bürgerversammlungen und -foren<br />

in ganz <strong>Wolkenstein</strong> die aktuelle Straßenreinigungs- und<br />

Winterdienstsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong> vorgestellt. Wir<br />

danken allen Bürgern, die tatkräftig mitgeholfen haben,<br />

den ersten Schneeansturm in diesem Winter zu bewältigen<br />

und damit für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.<br />

Ab 01.01.<strong>2013</strong> findet nun der angekündigte Wechsel der<br />

Verpflichteten für Straßen mit einseitigem Gehweg statt.<br />

Hier sind jetzt die Anlieger der dem Gehweg gegenüberliegen-den<br />

Seite in der Verantwortung. Bitte lesen Sie<br />

dazu den folgenden Auszug aus der Satzung. Sollte es<br />

dennoch Fragen geben, wenden Sie sich an das Ordnungs-<br />

oder Bauamt. Bei Fragen oder benötigter schnellen<br />

Hilfe zum öffentlichen Winterdienst in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wolkenstein</strong><br />

können Sie auch unsere Hotline 0172 3799832 in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Auszug aus der Satzung:<br />

Teil III – Winterdienst<br />

§ 8 Schneeräumung<br />

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§<br />

5 – 7) haben die Verpflichteten bei Schneefall die<br />

Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen<br />

Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit<br />

des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein<br />

Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach<br />

allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.<br />

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die<br />

Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite<br />

befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer<br />

oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite<br />

befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung<br />

des Gehweges verpflichtet. Die Durchführung<br />

des Winterdienstes für den Gehweg wechselt jährlich.<br />

In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer<br />

oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen<br />

Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die<br />

verpflichteten Eigentümer oder Besitzer der auf der<br />

gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen<br />

Grundstücke verpflichtet.<br />

(3) Bei keinem vorhanden gegenüberliegenden Verpflichteten<br />

verbleibt unabhängig von der Straßenseite<br />

die Schneeräumpflicht (§§ 5 - 7) vollständig beim vorhandenen<br />

Verpflichteten.<br />

(4) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich<br />

nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden<br />

Grundstücken deren Grundstücksbreite<br />

auf die Gehwegseite zu projizieren ist.<br />

(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grund-

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