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Strafbare Inhalte im Internet - Jens-Christof Niemeyer

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C. DER SCHRIFTENBEGRIFF DES STRAFGESETZBUCHS 8<br />

andere bereithält. Der Teilnehmer kann dies nicht unterbinden. Hier sollte <strong>im</strong> Einzelfall ent-<br />

scheidend sein, ob ein ‚indirekt‘ angebotenes Dateifragment für sich schon strafbare Informa-<br />

tionen enthält. 37 Wenn das der Fall ist, dann kann § 11 Abs. 3 auch angewendet werden, die In-<br />

formationen sind schließlich auf der Festplatte, also einem Datenspeicher, vorhanden. 38 Mithin<br />

erfasst § 11 Abs. 3 alle derzeit üblichen Formen der Datenübermittlung <strong>im</strong> <strong>Internet</strong>.<br />

III. Tathandlungen<br />

Delikte, die sich auf § 11 Abs. 3 beziehen, nennen zwei verschiedene Tathandlungen: Verbreiten<br />

und Zugänglichmachen.<br />

1. Verbreiten (‚spezifischer Verbreitensbegriff‘)<br />

Das Merkmal Verbreiten setzt die Übergabe einer Schrift an eine andere Person voraus, um sie<br />

dadurch einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. 39 Im Grundsatz ist zudem Vor-<br />

aussetzung, dass die Schrift nicht nur dem Inhalt nach, sondern substanziell verbreitet wird. 40<br />

Der BGH hat dazu festgestellt, dass diese Definition des Verbreitens einer Anpassung bedurfte.<br />

Nach dem für das <strong>Internet</strong> „spezifischen Verbreitensbegriff“ liegt Verbreiten vor, wenn eine Da-<br />

tei auf dem Computer des Empfängers angekommen ist – <strong>im</strong> Arbeitsspeicher oder auf einem<br />

permanenten Speichermedium. 41<br />

2. Zugänglichmachen<br />

Zugänglichmachen umfasst Tätigkeiten, die <strong>Inhalte</strong> für eine andere Person so verfügbar machen,<br />

dass diese durch sinnliche Wahrnehmung Kenntnis davon nehmen kann. 42 Auf das <strong>Internet</strong><br />

übertragen, liegt Zugänglichmachen vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins <strong>Internet</strong> gestellt<br />

und dem <strong>Internet</strong>nutzer so die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird. 43<br />

3. Zusammenfassung<br />

Mit seinen Definitionen über Zugänglichmachen und Verbreiten hat der BGH seine Recht-<br />

37 Im Falle eines durchweg volksverhetzenden Textes könnte das schon nach einigen Absätzen der Fall sein. Bei einer am<br />

Strand entstandenen pornographischen Aufnahme würde es an der Strafbarkeit nichts ändern, wenn nur die Bilddaten<br />

des H<strong>im</strong>mels fehlen würden.<br />

38 Der Bewertung empfangender Tauschbörsenteilnehmer als ‚indirekte‘ Anbieter stehen nur noch Überlegungen zum<br />

Vorsatz entgegen. Computer sind serienmäßig nicht mit Tauschbörsen-Software ausgestattet, die Teilnahme setzt in der<br />

Regel die Installation – beispielsweise des eMule-Programms – und die gezielte Suche nach den herunterzuladenden<br />

<strong>Inhalte</strong>n als bewusste Handlungen voraus. Der überwiegenden Mehrheit der Benutzer kann auch unterstellt werden, dass<br />

sie die Funktionsweise kennt. Wissen und Wollen des ‚indirekten‘ Anbietens von <strong>Inhalte</strong>n während des Ladens von<br />

Dateien wird daher nur <strong>im</strong> Einzelfall zu verneinen sein.<br />

39 BGHSt 13, 257 (258); 19, 63 (63).<br />

40 BGHSt 18, 63 (63f.).<br />

41 BGHSt 47, 55 (57).<br />

42 Lackner/Kühl, § 184 Rn. 5.<br />

43 BGHSt 47, 55 (55).

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