Strafbare Inhalte im Internet - Jens-Christof Niemeyer
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D. DIE STRAFTATBESTÄNDE 16<br />
b) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111<br />
§ 111 regelt das öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangene Auffordern zu rechts-<br />
widrigen Taten. Gemäß Abs. 1 wird der Täter wie ein Anstifter bestraft, die erfolglose Auffor-<br />
derung erfasst Abs. 2. Wesentlicher Unterschied zur Anstiftung ist der Mangel an der Möglich-<br />
keit zur individuellen Einwirkung, Strafgrund ist die besondere Gefährlichkeit der Begehenswei-<br />
se. 85 Auffordern ist eine best<strong>im</strong>mte, über bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung, dass an-<br />
dere etwas tun oder unterlassen sollen. 86 Zu denken ist an Aufrufe zum Mord von genau be-<br />
schriebenen Personen auf Homepages, die schon 1999 festgestellt werden konnten und als quali-<br />
tativer Sprung in der Gewaltbereitschaft gesehen werden. 87<br />
c) Anleitung zu Straftaten, § 130a Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 1<br />
§ 130a schützt den öffentlichen Frieden 88 , indem bestraft wird, wer eine als Anleitung zu einer<br />
der in § 126 Abs. 1 genannten Straftaten geeignete Schrift verbreitet oder zugänglich macht.<br />
Abs. 1 erfasst Schriften, die von sich aus die Bereitschaft anderer fördern oder wecken sollen,<br />
Abs. 2 erfasst Täter, die geeignete Schriften ohne entsprechende Tendenz als Anleitung ‚miss-<br />
brauchen‘. Wegen Beihilfe zu einer Anleitung zu Straftaten gemäß §§ 130a Abs. 1, 27 musste sich<br />
beispielsweise eine PDS-Bundestagsabgeordnete verantworten, weil von ihrer <strong>Internet</strong>seite ein<br />
Link zur <strong>Internet</strong>kopie der Zeitschrift Radikal führte, die wiederum einen ‚Kleinen Leitfaden zur<br />
Behinderung von Bahntransporten aller Art‘ enthielt. 89 Dieser Leitfaden erläutert eine Vor-<br />
gehensweise, den Bahnbetrieb durch gezielte Zerstörung von Signaleinrichtungen lahmzulegen. 90<br />
Damit ist er geeignet, den Betrieb von Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gemäß<br />
§ 316b Abs. 1 Nr. 1 zu stören. § 316b Abs. 1 ist von § 126 Abs. 1 Nr. 7 umfasst. Folglich ist ein<br />
solcher Leitfaden eine geeignete Schrift <strong>im</strong> Sinne von § 130a Abs. 1.<br />
d) Belohnung und Billigung von Straftaten, § 140 Nr. 2<br />
Wer, nachdem best<strong>im</strong>mte in der Vorschrift genannte Straftaten begangen oder versucht sind,<br />
diese in zur Störung des öffentlichen Friedens geeigneter Weise öffentlich oder durch Verbreiten<br />
von Schriften billigt, macht sich wegen § 140 Nr. 2 strafbar. Billigen ist die moralische Unter-<br />
85 Lackner/Kühl, § 111 Rn. 1.<br />
86 Tröndle/Fischer, § 111 Rn. 2; Lackner/Kühl, § 111 Rn. 3.<br />
87 Herzog, S. 57.<br />
88 Lackner/Kühl, § 130a Rn. 1.<br />
89 Herzog, ebenda.<br />
90 Auszug des Leitfadens <strong>im</strong> Anhang.