25.02.2013 Aufrufe

Strafbare Inhalte im Internet - Jens-Christof Niemeyer

Strafbare Inhalte im Internet - Jens-Christof Niemeyer

Strafbare Inhalte im Internet - Jens-Christof Niemeyer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

D. DIE STRAFTATBESTÄNDE 20<br />

Schrift nicht dem Tatbestand des § 184b Abs. 1, sondern lediglich § 184 Abs. 1. 116 Dem kann<br />

nicht entgegen gehalten werden, dass die Darstellung selbst ein Missbrauch ist. 117 Wegen seines<br />

Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug ist auch in § 201a kein angemessener Aus-<br />

weg zu sehen.<br />

b) Häufigkeit<br />

Kinderpornographie soll den größten Teil der kr<strong>im</strong>inellen <strong>Internet</strong>angebote ausmachen; <strong>im</strong> Jahr<br />

2003 seien 4.726 Fälle von Kinderpornographie <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> bekannt geworden. 118 Angesichts der<br />

oft kolportierten Steigerungsraten ist darauf hinzuweisen, dass die Sachaufklärung der Polizei<br />

und das Anzeigeverhalten der Bevölkerung sich positiv entwickelt haben. 119 Mindestens ein Teil<br />

der <strong>im</strong>mer wieder berichteten Zunahme dürfte daher zu Lasten der – trotzdem <strong>im</strong>mensen –<br />

Dunkelziffer gehen.<br />

4. Gewaltdarstellungen, § 131 Abs. 1 Nrn. 1-3<br />

Gegenstand von § 131 sind Schriften, die verherrlichende, verharmlosende oder die Menschen-<br />

würde verletzende Darstellungen grausamer oder unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Men-<br />

schen oder menschenähnliche Wesen schildern. Für entsprechende <strong>Inhalte</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> sind er-<br />

neut die Varianten Verbreiten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1), sonst zugänglich machen (Nr. 2) und die Ver-<br />

letzung der Jugendschutzbest<strong>im</strong>mungen (Nr. 3) relevant. § 131 schützt den öffentlichen Frieden<br />

und dient dem Jugendschutz. 120 Durch die in § 131 ausgedrückte „plakative Missbilligung der in<br />

der Gesellschaft sichtbar gewordenen Brutalisierungstendenzen“ 121 wird nicht die allgemeine<br />

Moral oder das ‚Kl<strong>im</strong>a‘ geschützt, vielmehr ist in der Vorschrift ein weit vorverlagerter Indivi-<br />

dualschutz vor Gewalttaten zu sehen. 122 Das Tatbestandsmerkmal Gewalttätigkeiten gegen Men-<br />

schen setzt den Einsatz physischer Kraft durch aggressives Tun voraus, durch das unmittelbar<br />

auf den Körper eines anderen in einer die Unversehrtheit konkret gefährdenden Weise einge-<br />

wirkt wird. 123 Ob eine Darstellung auch die weiteren Merkmale erfüllt, richtet sich nach dem ob-<br />

jektiven Sinngehalt aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters. 124 § 131 ist von geringer prak-<br />

116 Tröndle/Fischer, § 184b Rn. 5.<br />

117 Schroeder, a.a.O., S. 2583; Tröndle/Fischer, ebenda.<br />

118 N.N., http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,315203,00.html, Stand: 26. August 2004.<br />

119 PKS, S. 137.<br />

120 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 1; Tröndle/Fischer, § 131 Rn. 2.<br />

121 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 1.<br />

122 Tröndle/Fischer, § 131 Rn. 3.<br />

123 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 4.<br />

124 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 7.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!