Strafbare Inhalte im Internet - Jens-Christof Niemeyer
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D. DIE STRAFTATBESTÄNDE 20<br />
Schrift nicht dem Tatbestand des § 184b Abs. 1, sondern lediglich § 184 Abs. 1. 116 Dem kann<br />
nicht entgegen gehalten werden, dass die Darstellung selbst ein Missbrauch ist. 117 Wegen seines<br />
Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug ist auch in § 201a kein angemessener Aus-<br />
weg zu sehen.<br />
b) Häufigkeit<br />
Kinderpornographie soll den größten Teil der kr<strong>im</strong>inellen <strong>Internet</strong>angebote ausmachen; <strong>im</strong> Jahr<br />
2003 seien 4.726 Fälle von Kinderpornographie <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> bekannt geworden. 118 Angesichts der<br />
oft kolportierten Steigerungsraten ist darauf hinzuweisen, dass die Sachaufklärung der Polizei<br />
und das Anzeigeverhalten der Bevölkerung sich positiv entwickelt haben. 119 Mindestens ein Teil<br />
der <strong>im</strong>mer wieder berichteten Zunahme dürfte daher zu Lasten der – trotzdem <strong>im</strong>mensen –<br />
Dunkelziffer gehen.<br />
4. Gewaltdarstellungen, § 131 Abs. 1 Nrn. 1-3<br />
Gegenstand von § 131 sind Schriften, die verherrlichende, verharmlosende oder die Menschen-<br />
würde verletzende Darstellungen grausamer oder unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Men-<br />
schen oder menschenähnliche Wesen schildern. Für entsprechende <strong>Inhalte</strong> <strong>im</strong> <strong>Internet</strong> sind er-<br />
neut die Varianten Verbreiten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1), sonst zugänglich machen (Nr. 2) und die Ver-<br />
letzung der Jugendschutzbest<strong>im</strong>mungen (Nr. 3) relevant. § 131 schützt den öffentlichen Frieden<br />
und dient dem Jugendschutz. 120 Durch die in § 131 ausgedrückte „plakative Missbilligung der in<br />
der Gesellschaft sichtbar gewordenen Brutalisierungstendenzen“ 121 wird nicht die allgemeine<br />
Moral oder das ‚Kl<strong>im</strong>a‘ geschützt, vielmehr ist in der Vorschrift ein weit vorverlagerter Indivi-<br />
dualschutz vor Gewalttaten zu sehen. 122 Das Tatbestandsmerkmal Gewalttätigkeiten gegen Men-<br />
schen setzt den Einsatz physischer Kraft durch aggressives Tun voraus, durch das unmittelbar<br />
auf den Körper eines anderen in einer die Unversehrtheit konkret gefährdenden Weise einge-<br />
wirkt wird. 123 Ob eine Darstellung auch die weiteren Merkmale erfüllt, richtet sich nach dem ob-<br />
jektiven Sinngehalt aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters. 124 § 131 ist von geringer prak-<br />
116 Tröndle/Fischer, § 184b Rn. 5.<br />
117 Schroeder, a.a.O., S. 2583; Tröndle/Fischer, ebenda.<br />
118 N.N., http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,315203,00.html, Stand: 26. August 2004.<br />
119 PKS, S. 137.<br />
120 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 1; Tröndle/Fischer, § 131 Rn. 2.<br />
121 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 1.<br />
122 Tröndle/Fischer, § 131 Rn. 3.<br />
123 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 4.<br />
124 Lackner/Kühl, § 131 Rn. 7.