PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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Seite 2<br />
2. Rechtliche <strong>und</strong> sonstige Verfahrensgr<strong>und</strong>lagen<br />
Die nachstehend aufgeführten Vorschriften <strong>und</strong> Regelungen werden in Deutschland bei<br />
den Akkreditierungs-/Anerkennungs-, Benennungs- <strong>und</strong> Notifizierungsverfahren ange-<br />
wendet:<br />
2.1 Ratsbeschluss 93/465/EWG<br />
Der Beschluss ist <strong>für</strong> die Mitgliedstaaten verbindlich, soweit sie als Adressat genannt<br />
sind. Von besonderer Bedeutung ist der Anhang mit den Abschnitten I.A. Buchstabe k<br />
(Notifizierung, Rücknahme der Benennung), l (Vergabe von Unteraufträgen, Kontrolle<br />
durch Mitgliedstaat) <strong>und</strong> m (Erfordernis einer Akkreditierungs-/Anerkennungsbe-<br />
scheinigung oder anderer Nachweise <strong>für</strong> die Benennung).<br />
2.2 Mindestkriterien der EG-Richtlinien<br />
Durch die Umsetzung einer Richtlinie werden die dort aufgeführten Mindestkriterien <strong>für</strong><br />
Benannte Stellen zur rechtsverbindlichen Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Beurteilung <strong>und</strong> Benennung<br />
einer Stelle. Zur Präzisierung dieser Kriterien können auf freiwilliger Basis die Normen<br />
EN 45000 herangezogen werden<br />
2.3 Gr<strong>und</strong>legende Anforderungen der EG-Richtlinien<br />
Diese Anforderungen bilden neben den Konformitätsbewertungsverfahren die Grun d-<br />
voraussetzungen <strong>für</strong> das Inverkehrbringen eines Produkts. Ihre Einhaltung ist von den<br />
benannten Stellen zu überprüfen <strong>und</strong> zu bescheinigen. Die Stellen müssen daher ab-<br />
hängig von jeder einzelnen Richtlinie die hier<strong>für</strong> erforderliche produktspezifische<br />
technische Kompetenz besitzen. Der Nachweis der Kompetenz muss sich auf das<br />
Personal, die Verfahren, die Prüfmittel <strong>und</strong> die Räumlichkeiten erstrecken. Beim Perso-<br />
nal ist besonders auf die Fähigkeit zu achten, die vorgegebenen Prüfverfahren umzu-<br />
setzen. Die alleinige Einhaltung der Normenreihe EN 45000 reicht nicht aus.<br />
2.4 Harmonisierte Normen<br />
Die Anwendung von Normen ist freiwillig; dies gilt auch <strong>für</strong> die Normenreihe 45000. Die<br />
in den einschlägigen Richtlinien <strong>und</strong> im Ratsbeschluss 93/465/EWG genannte Vermu-<br />
tungswirkung ist im rechtlichen Sinne nur <strong>für</strong> die harmonisierten Normen gegeben, die<br />
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses bereits gültig waren. Weiter ist zu<br />
berücksichtigen, dass die Vermutungswirkung sich nur auf die Punkte der EG-Mindest-<br />
kriterien erstrecken kann, die auch tatsächlich in den Normen behandelt wurden. Die