PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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mehr, dass der Kompetenznachweis <strong>für</strong> die benannten Stellen über ein Akkreditierungs-<br />
Anerkennungsverfahren zu erbringen ist.<br />
Da im gesetzlich geregelten Bereich in Deutschland gr<strong>und</strong>sätzlich Behörden <strong>für</strong> die Ak-<br />
kreditierung/Anerkennung zuständig sind, gelten die national verbindlichen Gesetze <strong>und</strong><br />
Verwaltungsvorschriften. Dabei werden die <strong>für</strong> die Akkreditierungsstellen relevanten<br />
Normen EN 45003 <strong>und</strong> 45010 in der aktuellen Fassung berücksichtigt, soweit ihre Be-<br />
stimmungen mit dem EG-Recht <strong>und</strong> den deutschen Verwaltungsvorschriften vereinbar<br />
sind. Bei der Akkreditierung/Anerkennung von Prüflaboratorien <strong>und</strong> Zertifizierungsstel-<br />
len werden die Normen EN 45001, 45011, 45012 <strong>und</strong> 45013 zur Präzisierung der Min-<br />
destkriterien der entsprechenden EG-Richtlinie angewendet. Konkrete, <strong>für</strong> die benann-<br />
ten Stellen verbindliche Anforderungen <strong>und</strong> Auflagen werden in den Akkreditierungs-<br />
/Anerkennungsregeln <strong>und</strong> Bescheiden niedergelegt.<br />
3. Zuständigkeiten<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des föderativen Aufbaus der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland liegt die Gesetz-<br />
gebungskompetenz in der Regel beim B<strong>und</strong>, der Vollzug zumeist bei den Ländern. Glei-<br />
ches gilt <strong>für</strong> das europäische Recht. Im Bereich der Akkreditierung/Anerkennung , Be-<br />
nennung <strong>und</strong> Notifizierung gelten folgende Regelungen: Akkreditierung/Anerkennung<br />
<strong>und</strong> nationale Benennung sind B<strong>und</strong>es- bzw. Ländersache. DIBt, RegTP, ZLG <strong>und</strong> ZLS<br />
sind die zuständigen Akkreditierungsstellen in den entsprechenden Rechtsgebieten<br />
(Anlage 2). Diese Behörden sind gr<strong>und</strong>sätzlich auch die Benennungsstellen. Die Notifi-<br />
zierung gegenüber der Gemeinschaft setzt ein erfolgreiches Akkreditierungs-<br />
/Anerkennungsverfahren voraus <strong>und</strong> erfolgt durch die B<strong>und</strong>esregierung.<br />
4. Akkreditierung/Anerkennung, Benennung, Notifizierung<br />
Die nach EG-Vertrag vorgeschriebene Umsetzung (Art. 249, ex-Art. 189) der Harmoni-<br />
sierungsrichtlinien in deutsches Recht erfolgt zusammengefasst <strong>für</strong> Produktgruppen in<br />
Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen (z.B. Medizinproduktegesetz, Gerätesicherheitsgesetz <strong>und</strong><br />
hierzu erlassenen Verordnungen), in denen zunehmend unter anderem bestimmt wird,<br />
dass vor der nationalen Benennung <strong>und</strong> der europäischen Notifizierung einer Stelle ein<br />
Akkreditierungs-/Anerkennungsverfahren durchzuführen ist (Anlage 3).<br />
4.1 Akkreditierung/Anerkennung<br />
Nach Abschn. 12.11 der EN 45020 bedeutet "Akkreditierung" ein Verfahren, nach dem<br />
eine autorisierte Stelle die formelle Anerkennung erteilt, dass eine Stelle oder Person