Hauptsatzung der Gemeinde Elsdorf - Samtgemeinde Zeven
Hauptsatzung der Gemeinde Elsdorf - Samtgemeinde Zeven
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<strong>Hauptsatzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong>, Landkreis Rotenburg (Wümme)<br />
(in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6 und 7 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (NGO) in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 12.12.2003 (Nds. GVBl. S.<br />
446), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong> in seiner Sitzung am 04.02.2004 die 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong> vom 21.07.1998, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Satzung vom<br />
12.11.2002, beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name, Rechtspersönlichkeit<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> führt die Bezeichnung „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong>“. Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem<br />
Recht <strong>der</strong> Selbstverwaltung. Die <strong>Gemeinde</strong> ist Mitgliedsgemeinde <strong>der</strong> <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Zeven</strong>. Sie<br />
bedient sich bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben <strong>der</strong> <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Zeven</strong>.<br />
§ 2<br />
Hoheitszeichen, Dienstsiegel<br />
1) Das dreigeteilte Wappen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zeigt:<br />
Im geteilten und oben gespaltenen Schild oben rechts im blauen Feld ein silberner Ritter mit rotem<br />
Schild, <strong>der</strong> mit einem silbernen Kreuz belegt ist, und oben links im goldenen Feld ein roter<br />
Kelch, über dem ein rotes Kreuz steht. Unten eine rote Burgmauer mit<br />
silbernem Durchgang.<br />
2) Das Dienstsiegel <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> enthält das Wappen und die Umschrift:<br />
Aufgaben des Rates, Wertgrenzen<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong><br />
- Landkreis Rotenburg (Wümme) -<br />
§ 3<br />
1) Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt <strong>der</strong> Rat, wenn <strong>der</strong> Vermögenswert<br />
5.000 Euro im Einzelfall übersteigt. Die Vermögenswertgrenze für Grundstücksgeschäfte im<br />
Bereich rechtsverbindlicher Bauleitpläne beträgt abweichend von Satz 1 25.000 Euro.<br />
2) Über Verträge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> mit Ratsmitglie<strong>der</strong>n, sonstigen Mitglie<strong>der</strong>n von Ausschüssen o<strong>der</strong><br />
im Falle des § 70 Abs. 1 NGO mit dem/<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>direktor/in beschließt <strong>der</strong> Rat gemäß § 40<br />
Abs. 1 Nr. 18 NGO, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung
- 2-<br />
o<strong>der</strong> um Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung handelt, <strong>der</strong>en Vermögenswert im Einzelfall 5.000<br />
EURO nicht übersteigt.<br />
§ 4<br />
Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung<br />
Zu den Geschäften <strong>der</strong> laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den<br />
Einzelfall hinausgehen<strong>der</strong> Bedeutung sind und deshalb eine beson<strong>der</strong>e Beurteilung erfor<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n<br />
mit einer gewissen Regelmäßigkeit wie<strong>der</strong>kehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt<br />
werden und für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong> nicht von erheblicher Bedeutung sind.<br />
Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a.) Die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien o<strong>der</strong> Ordnungen abzuschließenden o<strong>der</strong> regelmäßig<br />
wie<strong>der</strong>kehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs,<br />
b.) Rechtsgeschäfte o<strong>der</strong> Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes- o<strong>der</strong><br />
ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben o<strong>der</strong> zulässig sind,<br />
Heranziehung zu <strong>Gemeinde</strong>abgaben,<br />
Erteilung von Prozessvollmachten,<br />
Einreichung von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten<br />
und Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 2.500 €,<br />
c.) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen auf Löschung, Abtretung und Vorrangseinräumung bis<br />
zu einem Gegenstandswert von 2.500 €,<br />
d.) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden:<br />
Bei Verträgen über Leistungen nach VOB 5.000 €<br />
Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach VOL 1.500 €<br />
Bei Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 2.500 €<br />
Bei Verfügungen über das <strong>Gemeinde</strong>vermögen 500 €<br />
Bei <strong>der</strong> Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,<br />
soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. 1.000 €<br />
bei <strong>der</strong> Stundung von Ansprüchen für längstens 24 Monate 1.250 €<br />
Bei <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schlagung von For<strong>der</strong>ungen 1.000 €<br />
Bei dem Erlass von For<strong>der</strong>ungen 250 €<br />
Bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbeträge)<br />
Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu<br />
1.250 €<br />
einem Streitwert von 1.250 €<br />
Vertreter/in des/<strong>der</strong> Bürgermeisters/in<br />
§ 5
- 3-<br />
Der Bürgermeister o<strong>der</strong> die Bürgermeisterin wird durch den ersten stellvertretenden Bürgermeister<br />
o<strong>der</strong> die erste stellvertretende Bürgermeisterin bei dessen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verhin<strong>der</strong>ung durch den<br />
zweiten stellvertretenden Bürgermeister o<strong>der</strong> die zweite stellvertretende Bürgermeisterin vertreten.<br />
§ 6<br />
Verwaltungsausschuss<br />
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als<br />
Zuhörerin o<strong>der</strong> Zuhörer teilzunehmen.<br />
§ 7<br />
Einwohnerversammlungen<br />
1) Der/Die Bürgermeister/in o<strong>der</strong> im Falle des § 70 Abs. 1 NGO <strong>der</strong>/die <strong>Gemeinde</strong>direktor/in (§ 70<br />
Abs. 1 NGO) unterrichtet die Einwohner/innen in öffentlichen Sitzungen des Rates über wichtige<br />
Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
2) Der/Die Bürgermeister/in o<strong>der</strong> im Falle des § 70 Abs. 1 NGO <strong>der</strong>/die <strong>Gemeinde</strong>direktor/in unterrichtet<br />
die Einwohner/innen in Einwohnerversammlungen für die gesamte <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong><br />
Ortsteile rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei<br />
wichtigen Planungen und Vorhaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Dabei haben die Einwohner/innen Gelegenheit<br />
Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende<br />
Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.<br />
§ 8<br />
Anregungen und Beschwerden an den Rat<br />
1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln o<strong>der</strong> in Gemeinschaft mit an<strong>der</strong>en schriftlich mit Anregungen<br />
und Beschwerden in Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> an den Rat zu wenden. Der/Die<br />
Bürgermeister/in leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die sonst<br />
zuständige Stelle weiter. Die Erledigung <strong>der</strong> Anregungen o<strong>der</strong><br />
Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheit nicht<br />
<strong>der</strong> Rat gemäß § 40 Abs. 1 NGO ausschließlich zuständig ist. Der/Die Bürgermeister/in unterrichtet<br />
den/die Antragsteller/in schriftlich über die Erledigung.<br />
2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen o<strong>der</strong> Beschwerden erledigt die zuständige<br />
Stelle. Der/Die Bürgermeister/in o<strong>der</strong> im Falle des § 70 Abs. 1 NGO <strong>der</strong>/die <strong>Gemeinde</strong>direktor/in<br />
entscheidet, ob im Einzelfall eine Unterrichtung des Rates o<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses<br />
notwendig ist.<br />
§ 9
- 4-<br />
Bekanntmachungen<br />
1) Satzungen, Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen werden in <strong>der</strong> <strong>Zeven</strong>er Zeitung veröffentlicht.<br />
2) Sind Pläne, Karten o<strong>der</strong> Zeichnungen Bestandteile des Ortsrechtes, so kann die Bekanntmachung<br />
dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Rathaus <strong>Zeven</strong>, Am Markt 4, während<br />
<strong>der</strong> Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. Im Ortsrecht wird <strong>der</strong> Inhalt dieser Bestandteile<br />
grob umschrieben. Bei Veröffentlichung des Ortsrechtes wird auf die Ersatzbekanntmachung<br />
mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.<br />
3) Bekanntmachungen im Wege <strong>der</strong> Amtshilfe werden durch Aushang im Aushangkasten in <strong>Elsdorf</strong>,<br />
Lange Straße 43, neben <strong>der</strong> Auffahrt zur Sparkasse, veröffentlicht. Die Regelung über die<br />
Ersatzbekanntmachung gemäß Abs. 2 gilt entsprechend. Die Dauer <strong>der</strong> Auslegung beträgt zwei<br />
Wochen, soweit nichts an<strong>der</strong>es vorgeschrieben ist.<br />
§ 10<br />
Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form<br />
Funktionsbezeichnungen, die in an<strong>der</strong>en Satzungen, Verordnungen o<strong>der</strong> sonstigen Bekanntmachungen<br />
o<strong>der</strong> Veröffentlichungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> in männlicher Form bezeichnet sind, werden im<br />
amtlichen Sprachgebrauch in <strong>der</strong> jeweils zutreffenden weiblichen o<strong>der</strong> männlichen Sprachform verwendet.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Elsdorf</strong>, den 04.02.2004<br />
G e m e i n d e E l s d o r f<br />
gez. Rieken (L.S.)<br />
<strong>Gemeinde</strong>direktor<br />
Die vorstehende 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong> wurde vom<br />
Landkreis Rotenburg (Wümme) am 12.02.2004 unter dem Aktenzeichen 20/5: 2-200/131 aufsichtsbehördlich<br />
genehmigt.<br />
<strong>Elsdorf</strong>, den 28.02.2004<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsdorf</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>direktor