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Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 31.03.2011

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III. GEBÄUDE<br />

§ 11 Lage und Stellung <strong>der</strong> Gebäude<br />

(1) Die Lage <strong>der</strong> Hauptgebäude und Garagen ist durch Baugrenzlinien im<br />

Sinne des § 4 Z 7 u. Z 9 Stmk. BauG 1995 idgF festgelegt.<br />

(2) Nebengebäude (im Sinne des § 4 Z 43 Stmk. BauG 1995 idgF) dürfen<br />

außerhalb <strong>der</strong> Baugrenzlinien errichtet werden.<br />

§ 12 Höhenlage <strong>der</strong> Gebäude<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Erdgeschoßebene <strong>der</strong> Einzelbauten ist in <strong>der</strong> zeichnerischen<br />

Darstellung mit maximal zulässigen Absoluthöhen für das Niveau des fertigen<br />

Erdgeschoßfußbodens festgelegt. Abweichungen sind nach oben und nach unten<br />

bis zu je 1,00 m zulässig.<br />

§ 13 Höhe <strong>der</strong> Gebäude<br />

(1) Die maximal zulässige Gebäudehöhe, das ist <strong>der</strong> jeweilige Abstand zwischen<br />

natürlichem Gelände und Dachsaum, beträgt 12,00 m.<br />

(2) Die maximal zulässige Gesamthöhe des Gebäudes, das ist <strong>der</strong> Abstand<br />

zwischen dem tiefsten Punkt <strong>der</strong> Verschneidung des Bauwerks mit dem<br />

natürlichen Gelände und dem höchsten Punkt des Gebäudes, beträgt<br />

13,00 m.<br />

§ 14 Dachformen und Dächer<br />

(1) Als Dachform werden flache o<strong>der</strong> flach geneigte Dächer mit einer Neigung<br />

von max. 10° festgelegt. Abweichungen für beson<strong>der</strong>e Gestaltungen<br />

(Eingänge etc.) im Ausmaß von max. 10 % bezogen auf die bebaute Fläche<br />

sind zulässig, die Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild ist<br />

jedoch sicher zu stellen.<br />

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