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Die steuerlich privilegierte Liquidation von Immobilien ... - Transliq AG

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Ernst Giger · <strong>Die</strong> <strong>steuerlich</strong> <strong>privilegierte</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften STEUERN<br />

Ausgangslage<br />

<strong>Immobilien</strong>gesellschaften – meistens in<br />

der Rechtsform der Aktiengesellschaft 1 –<br />

sind aus <strong>steuerlich</strong>er Sicht oft ungünstige<br />

Gebilde. <strong>Die</strong>s namentlich dann, wenn sie<br />

Liegenschaften besitzen, welche durch die<br />

Aktionäre privat genutzt oder als Vermögensanlagen<br />

gehalten werden. Folgende<br />

Gründe machen <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

i.d.R. <strong>steuerlich</strong> uninteressant:<br />

• Wirtschaftliche Doppelbelastung<br />

<strong>Die</strong> Liegenschaftserträge und das liegenschaftliche<br />

Vermögen werden bei der Gesellschaft<br />

mit den Gewinn- und Kapitalsteuern<br />

2 und beim Aktionär mit den Einkommens-<br />

3 und den Vermögenssteuern 4<br />

erfasst.<br />

• Grundstückgewinnbesteuerung<br />

<strong>Die</strong> Gewinne aus der Veräusserung <strong>von</strong><br />

Liegenschaften im Privatvermögen unterliegen<br />

in der Regel nicht der DBSt. Dagegen<br />

wird der Veräusserungsgewinn<br />

der DBSt unterworfen, wenn er durch<br />

eine <strong>Immobilien</strong>gesellschaft realisiert<br />

wird.<br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/1998<br />

Ernst Giger<br />

Steuerreduktion als Ausstiegshilfe<br />

<strong>Die</strong> <strong>steuerlich</strong> <strong>privilegierte</strong><br />

<strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>-<br />

gesellschaften<br />

Ein zeitlich befristetes Privileg<br />

<strong>Die</strong> Steuerfolgen bei der <strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften galten mitunter als ruinös!<br />

Mit einer bis Ende 1999 befristeten Steuerreduktion bieten das Bundesgesetz über die direkte<br />

Bundessteuer (DBG) und verschiedene kantonale Steuergesetze jedoch eine äusserst<br />

interessante «Ausstiegshilfe» an.<br />

• Veräusserung Mehrheitsbeteiligung<br />

Wird eine Mehrheitsbeteiligung an<br />

einer <strong>Immobilien</strong>gesellschaft veräussert 5 ,<br />

so unterliegt diese Veräusserung bei den<br />

Staats- und Gemeindesteuern i.d.R. der<br />

Grundstückgewinnbesteuerung. Überdies<br />

wird bei der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung<br />

meistens auch die kantonale<br />

Handänderungssteuer erhoben.<br />

Ernst Giger<br />

Dr. iur., Fürsprecher<br />

Partner Dr. Röthlisberger <strong>AG</strong>, Bern<br />

55<br />

• Verdecktes Eigenkapital<br />

<strong>Immobilien</strong>gesellschaften müssen nach<br />

konstanter Praxis der Steuerbehörden<br />

über eigene Mittel <strong>von</strong> mindestens 20%<br />

der zu Verkehrswerten bewerteten Gesamtaktiven<br />

verfügen. Andernfalls wird<br />

ein Teil des Fremdkapitals <strong>steuerlich</strong> wie<br />

1 Nachfolgend wird deshalb <strong>von</strong> der Rechtsform<br />

der Aktiengesellschaft ausgegangen, wobei dieselben<br />

Überlegungen für alle anderen Rechtsformen<br />

auch gelten, die als selbständige Steuersubjekte<br />

erfasst werden.<br />

2 <strong>Die</strong>s allerdings nur noch bei den Staats- und Gemeindesteuern,<br />

da bei der DBSt seit dem<br />

1.1.1998 keine Kapitalsteuern mehr erhoben<br />

werden.<br />

3 Sofern die Gewinne ausgeschüttet werden. Andernfalls<br />

bleibt die Ausschüttungssteuerlast als latente<br />

Steuerlast auf künftigen Ausschüttungen bestehen.<br />

Bei <strong>Immobilien</strong>gesellschaften sind die gestalterischen<br />

Möglichkeiten zur Milderung der<br />

wirtschaftlichen Doppelbelastung (z.B. über<br />

Lohnbezüge und dergleichen) erfahrungsgemäss<br />

eingeschränkter als bei operativ tätigen Gesellschaften.<br />

4 Das liegenschaftliche Vermögen widerspiegelt<br />

sich im Aktiensteuerwert.<br />

5 <strong>Die</strong>sem Vorgang wird die gemeinsame Veräusserung<br />

<strong>von</strong> mehreren Minderheitsbeteiligungen<br />

gleichgestellt.


STEUERN Ernst Giger · <strong>Die</strong> <strong>steuerlich</strong> <strong>privilegierte</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

Eigenkapital behandelt 6 , mit der Folge der<br />

entsprechenden, wirtschaftlichen Doppelbelastung.<br />

• Privatentnahme <strong>von</strong> Liegenschaften<br />

Wird eine Liegenschaft auf den Aktionär<br />

überführt, so muss dies zum (mutmasslichen)<br />

Verkehrswert geschehen. Liegt dieser<br />

über dem <strong>steuerlich</strong> massgebenden<br />

Buchwert, so unterliegt der Überführungsgewinn<br />

der wirtschaftlichen<br />

Doppelbelastung; da diesfalls i.d.R. kein<br />

Geld fliesst, kann die Steuerzahllast zu Liquiditätsproblemen<br />

führen.<br />

Vor diesem Hintergrund, und insbesondere<br />

im Zusammenhang mit den Bestrebungen<br />

zur Verschärfung der Eigenkapitalvorschriften,<br />

hat der Bundesgesetzgeber<br />

mit Wirkung ab dem 1.1.1995 ein bis<br />

Ende 1999 befristetes Steuerprivileg zur<br />

Erleichterung des ‹Ausstiegs› aus den <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

geschaffen.<br />

Einige kantonale Gesetzgeber sind<br />

gefolgt und haben analoge oder ähnliche<br />

Bestimmungen in die kantonalen Steuergesetze<br />

aufgenommen 7 .<br />

Privilegierte <strong>Liquidation</strong><br />

Nach Art. 207 DBG wird die Steuer auf<br />

dem Kapitalgewinn, den eine vor dem<br />

1.1.1995 gegründete <strong>Immobilien</strong>gesellschaft<br />

bei Überführung ihrer Liegenschaft<br />

auf den Aktionär erzielt, um 75% gekürzt,<br />

sofern die Gesellschaft spätestens bis zum<br />

31.12.1999 aufgelöst wird. Ebenfalls um<br />

75% wird die Steuer auf dem <strong>Liquidation</strong>sergebnis,<br />

das dem Aktionär zufliesst,<br />

gekürzt.<br />

Damit <strong>von</strong> dieser <strong>steuerlich</strong> einmaligen<br />

Gelegenheit Gebrauch gemacht werden<br />

kann, sind die folgenden Voraussetzungen<br />

und Rahmenbedingungen zu beachten:<br />

• <strong>Immobilien</strong>gesellschaft<br />

In den Genuss des Steuerprivilegs kommen<br />

nur <strong>Immobilien</strong>gesellschaften, die am<br />

1.1.1995 bereits als solche bestanden 8 . Als<br />

<strong>Immobilien</strong>gesellschaft gilt eine Gesellschaft,<br />

wenn ihr statutarischer Zweck<br />

und/oder ihre tatsächliche Tätigkeit ausschliesslich<br />

oder zur Hauptsache darin<br />

besteht, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten,<br />

zu nutzen und zu veräussern 9 .<br />

Folgende Kriterien müssen gemäss<br />

Praxis der Steuerbehörden kumulativ<br />

erfüllt sein: a) der Verkehrswert der<br />

Liegenschaften hat mindestens 2 /3 des<br />

Verkehrswertes der Gesamtaktiven zu betragen<br />

und b) mindestens 2 /3 des Ertrages<br />

müssen aus den obgenannten Tätigkeiten<br />

stammen.<br />

Nicht als <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

werden jene Gesellschaften qualifiziert,<br />

deren Grundbesitz lediglich die sachliche<br />

Grundlage für den Geschäftsbetrieb darstellt<br />

(z.B. Hotelbetrieb mit grossem Hotelliegenschaftenbestand,Generalbauunternehmen).<br />

• Überführung auf den Aktionär<br />

<strong>Die</strong> Liegenschaften sind in den Direktbesitz<br />

der Aktionäre zu überführen. <strong>Die</strong> Veräusserung<br />

an einen Dritten schliesst das Steuerprivileg<br />

auf dem entsprechenden Veräusserungsgewinn<br />

aus. Ebenso vermag die<br />

genannte Voraussetzung nicht zu erfüllen,<br />

wer an der <strong>Immobilien</strong>gesellschaft bloss<br />

mittelbar resp. indirekt beteiligt ist, z.B. als<br />

Aktionär einer Holding- resp. Muttergesellschaft,<br />

die ihrerseits die Beteiligung an<br />

der <strong>Immobilien</strong>gesellschaft hält.<br />

• Überführungswert<br />

<strong>Die</strong> Liegenschaften sind zu den <strong>steuerlich</strong><br />

massgebenden Verkehrswerten auf die<br />

Aktionäre zu überführen. <strong>Die</strong>ser Überführungswert,<br />

über den bei der <strong>privilegierte</strong>n<br />

<strong>Liquidation</strong> <strong>steuerlich</strong> abgerechnet<br />

wurde, stellt bei der (steuerbaren 10)<br />

Weiterveräusserung der Liegenschaft als<br />

Erwerbspreis Grundlage für die Bemessung<br />

des dannzumaligen Gewinnes dar.<br />

• <strong>Liquidation</strong> der Gesellschaft<br />

Das Gewähren des Steuerprivilegs setzt voraus,<br />

dass die <strong>Immobilien</strong>gesellschaft<br />

anschliessend liquidiert wird. Dabei wird<br />

<strong>von</strong> den Steuerbehörden das Vorliegen einer<br />

<strong>Liquidation</strong> im Rechtssinne gefordert,<br />

die Auflösung der Gesellschaft z.B. im Zuge<br />

einer Fusion vermag nicht zu genügen 11 .<br />

• Frist zur <strong>Liquidation</strong><br />

Als ‹deadline› für die <strong>privilegierte</strong><br />

<strong>Liquidation</strong> ist der 31.12.1999 zu beach-<br />

ten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die<br />

<strong>Liquidation</strong> abgeschlossen und die Gesellschaft<br />

im Handelsregister gelöscht sein. 12<br />

<strong>Die</strong> Steuerfolgen der <strong>privilegierte</strong>n<br />

<strong>Liquidation</strong><br />

Das Steuerprivileg greift sowohl bei der zu<br />

liquidierenden <strong>Immobilien</strong>gesellschaft<br />

wie auch beim Aktionär. <strong>Die</strong>s lässt sich<br />

nachstehend an einem einfachen Zahlenbeispiel<br />

darstellen (vgl. nächste Seite; in<br />

TFr.).<br />

Dabei reduziert sich die auf den Verkehrswert<br />

der Liegenschaften bezogene<br />

Steuerbelastung der Gesellschaft und des<br />

Aktionärs <strong>von</strong> zusammen rund 80 % auf<br />

rund 20 %.<br />

Es zeigt sich, dass mit der Möglichkeit<br />

zur <strong>privilegierte</strong>n <strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> Immo-<br />

6 Art. 65 und 75 DBG. Das Bestreben des Gesetzgebers,<br />

bei <strong>Immobilien</strong>gesellschaften die Eigenkapitalquote<br />

explizit auf 30 % der für die Gewinnsteuer<br />

massgeblichen Aktiven festzulegen, scheiterte;<br />

die entsprechende Bestimmung musste vor<br />

Inkrafttreten <strong>von</strong> Art. 75 DBG wieder geändert<br />

werden.<br />

7 Entsprechende Bestimmungen (z.T. mit reduziertem<br />

Steuerprivileg) kennen die Kantone BE, VS,<br />

GE, VD, FR, SZ, LU, OW, NW, GR.<br />

Der Kanton Bern gewährt zudem eine Kürzung<br />

der Handänderungssteuer um 75%, womit der<br />

<strong>privilegierte</strong>n <strong>Liquidation</strong> auch diesbezüglich<br />

nichts im Wege stehen sollte (vgl. Thomas H.<br />

Kunz, Doch keine steuer<strong>privilegierte</strong> <strong>Liquidation</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften, in: Der Schweizer<br />

Treuhänder, 1996, Seite 176 ff.)<br />

8 Art. 224 des bernischen Steuergesetzes sieht vor,<br />

dass die zu liquidierende Gesellschaft bereits am<br />

1.1.1993 als <strong>Immobilien</strong>gesellschaft bestanden<br />

haben muss.<br />

9 BGE 104 Ia 253<br />

10 <strong>Die</strong>s ist z.B. bei Überführung der Liegenschaften<br />

ins Geschäftsvermögen des Aktionärs der Fall. Zudem<br />

ist der Überführungswert als Erwerbspreis<br />

i.d.R. auch bei den kantonalen Grundstückgewinnsteuern<br />

als Teil der Gestehungskosten <strong>von</strong><br />

Bedeutung.<br />

11 Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 15.12.1994<br />

für die Steuerperiode 1995/96. Anderer Ansicht<br />

noch Walo Stählin, Besteuerung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften,<br />

Der Schweizer Treuhänder, 1993,<br />

Seite 358.<br />

12 <strong>Die</strong> Frist hat u.E. auch dann als gewahrt zu gelten,<br />

wenn die Löschung bis zum 31.12.1999 beim<br />

Handelsregister angemeldet und die Anmeldung<br />

im Tagebuch eingetragen worden ist. Gemäss Art.<br />

932 Abs. 1 OR wirkt der spätere Handelsregistereintrag<br />

auf diesen Zeitpunkt zurück.<br />

56 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/1998


Ernst Giger · <strong>Die</strong> <strong>steuerlich</strong> <strong>privilegierte</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften STEUERN<br />

Sachverhalt<br />

Liegenschaften Buchwert Fr. 500<br />

Abschreibungen keine<br />

Liegenschaften Verkehrswert Fr. 4'000<br />

Übrige Aktiven 13 p.m.<br />

Aktienkapital Fr. 100<br />

Offene Reserven Fr. 400<br />

Stille Reserven (auf den Liegenschaften) Fr. 3'500<br />

Annahme Steuerbelastungen<br />

Gewinnsteuer Bund und Grundstückgewinnsteuern<br />

Kanton 14 zusammen rund 45 %<br />

Handänderungssteuer Kanton 2 %<br />

Steuerfolgen Gesellschaft<br />

Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern<br />

(Grundstückgewinnsteuern):<br />

45% <strong>von</strong> Fr. 3'500 (Kapitalgewinn) ergibt Fr. 1'575<br />

Steuerfolgen Aktionär<br />

Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern<br />

(Einkommenssteuern): 45 % <strong>von</strong><br />

Fr. 3'450 (steuerbarer <strong>Liquidation</strong>serlös<br />

nach Steuern und Kosten <strong>von</strong> rund Fr. 450) 15 Fr. 1'552<br />

Handänderungssteuer 2% <strong>von</strong> Fr. 4'000 Fr. 80<br />

Steuern insgesamt Fr. 3'207<br />

Kürzung infolge <strong>privilegierte</strong>r <strong>Liquidation</strong> 75 % - Fr. 2'405<br />

Total Steuerfolgen privilegiert 16 Fr. 802<br />

biliengesellschaften tatsächlich ein äusserst<br />

interessanter Anreiz zum ‹Ausstieg›<br />

aus den <strong>steuerlich</strong> ungünstigen <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

geschaffen wurde. <strong>Die</strong>s<br />

namentlich dann, wenn auch der Kanton<br />

eine analoge Regelung kennt.<br />

Gestaltungsbereich und<br />

Massnahmen<br />

Um die Steuervorteile der <strong>privilegierte</strong>n<br />

<strong>Liquidation</strong> bis zum 31.12.1999 nutzen zu<br />

können, sind im Rahmen der <strong>steuerlich</strong> als<br />

zulässig anerkannten Gestaltungsbereiche<br />

verschiedene Massnahmen zu treffen.<br />

Aktionärskreis<br />

Bevor die Gesellschaft den formellen<br />

<strong>Liquidation</strong>sbeschluss fasst, ist der Ak-<br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/1998<br />

tionärskreis mit Blick auf die zu übertragenden<br />

Liegenschaften richtig zusammenzusetzen.<br />

Es ist sicherzustellen, dass alle<br />

Personen, die Liegenschaften zu übernehmen<br />

beabsichtigen (nachstehend ‹Zielpersonen›),<br />

im Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

Aktionäre der Gesellschaft sind;<br />

umgekehrt hat jedoch nicht jeder Aktionär<br />

liegenschaftliche Werte zu übernehmen,<br />

er kann seinen <strong>Liquidation</strong>santeil<br />

z.B. auch in bar ausbezahlt erhalten,<br />

ohne der Steuervorteile der <strong>privilegierte</strong>n<br />

<strong>Liquidation</strong> verlustig zu gehen.<br />

Nötigenfalls sind vorgängig der <strong>Liquidation</strong>beschlussfassung<br />

entweder Aktien<br />

auf die Zielpersonen zu übertragen oder<br />

die betreffenden Liegenschaften müssen<br />

zuerst <strong>von</strong> einem der bisherigen Aktionäre<br />

übernommen werden, um sie an-<br />

57<br />

schliessend sofort an die Zielpersonen<br />

weiterzuveräussern. Eine Sperrfrist zur<br />

Weiterveräusserung besteht anerkanntermassen<br />

nicht, weshalb auch der vorgängigen<br />

Aufnahme der Zielpersonen in den Aktionärskreis<br />

nichts entgegenstehen darf. 17<br />

Übernahmepreis<br />

Der Übernahmepreis hat dem Verkehrswert<br />

der Liegenschaften zu entsprechen.<br />

Da dieser vorliegend nicht auf dem freien<br />

Markt ausgehandelt wird, ist er durch<br />

Schätzung zu ermitteln. Dabei dürfte der<br />

übernehmende Aktionär mit Blick auf eine<br />

allfällige, evtl. auch erst spätere Weiterveräusserung<br />

der Liegenschaft – und<br />

unter Berücksichtigung der heute ausgesprochen<br />

moderaten Steuerfolgen – an einem<br />

nicht möglichst tiefen, sondern an<br />

einem tendenziell eher hohen Übernahmepreis<br />

Interesse haben. 18<br />

13 Allfällige Kapitalgewinne auf den übrigen Aktiven<br />

können das Steuerprivileg nicht beanspruchen.<br />

<strong>Die</strong>sfalls ist die Gewinnsteuer im Verhältnis des<br />

(Netto-) Kapitalgewinns aus den überführten<br />

Liegenschaften zum gesamten steuerbaren Reingewinn<br />

aufzuteilen und die Kürzung des Steuerbetrages<br />

nur auf dem liegenschaftlichen Anteil<br />

vorzunehmen.<br />

14 Ohne Berücksichtigung eines allfälligen Besitzesdauerabzuges<br />

bei den kantonalen Grundstückgewinnsteuern.<br />

Bei langer Besitzesdauer wird<br />

diesfalls die Steuerbelastung insgesamt nochmals<br />

erheblich gesenkt.<br />

15 Soweit der (inländische) Aktionär seinen <strong>Liquidation</strong>süberschuss<br />

in Form <strong>von</strong> Liegenschaften<br />

erhält, liegt eine Naturaldividende vor, womit bei<br />

der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren zur<br />

Anwendung gelangen kann (Art. 24 Abs. 1 lit. c<br />

VStV), andernfalls das Barverfahren durchgeführt<br />

und 35 % des den Nennwert übersteigenden<br />

<strong>Liquidation</strong>süberschusses der EStV abgeliefert<br />

werden muss.<br />

16 Sofern die Kürzung auch die Handänderungssteuer<br />

umfasst (wie z.B. in BE). Andernfalls erhöht<br />

sich das Total der <strong>privilegierte</strong>n Steuerfolgen<br />

um Fr. 60 auf Fr. 866.<br />

17 Mit Blick auf die Handänderungssteuer wird die<br />

vorgängige Übertragung <strong>von</strong> Aktien, wenigstens<br />

solange bloss eine Minderheitsbeteiligung übertragen<br />

wird, <strong>steuerlich</strong> die günstigere Variante<br />

sein. Ob dieses Vorgehen dagegen aus anderen<br />

Überlegungen, z.B. aus gesellschaftsrechtlicher<br />

Sicht, wünschbar ist, muss an dieser Stelle offen<br />

bleiben.<br />

18 Vgl. FN 10 und zugehöriger Text hievor. Zu beachten<br />

ist auch, dass bei den kantonalen Grundstückgewinnsteuern<br />

möglicherweise die für die<br />

Bemessung des Besitzesdauerabzuges massgebende<br />

Besitzesdauer unterbrochen wird.


STEUERN Ernst Giger · <strong>Die</strong> <strong>steuerlich</strong> <strong>privilegierte</strong> <strong>Liquidation</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>gesellschaften<br />

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die<br />

Übernahmepreise mit den Steuerbehörden<br />

vorgängig abzusprechen resp. die<br />

eigenen Schätzungen durch die Steuerbehörden<br />

bestätigen zu lassen.<br />

Vollzug<br />

Soll die Steuervergünstigung bei der<br />

<strong>Liquidation</strong> einer <strong>Immobilien</strong>gesellschaft<br />

in Anspruch genommen werden, so sind<br />

die entsprechenden Vorbereitungen ohne<br />

Verzug an die Hand zu nehmen. Bereits<br />

ein rudimentäres Zeitbudget lässt erkennen,<br />

dass ein Abschluss der <strong>Liquidation</strong><br />

bis und mit Löschung der Gesellschaft im<br />

Handelsregister resp. deren Anmeldung<br />

mit Eintrag im Tagebuch vor dem<br />

31.12.1999 keinen weiteren Aufschub<br />

mehr zulässt.<br />

Als zeitliche Richtschnur mag gelten,<br />

dass der <strong>Liquidation</strong>sbeschluss der Gesellschaft<br />

bis Mitte des laufenden Jahres<br />

gefasst sein sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

sind die Überführungswerte der Liegenschaften<br />

durch fachmännische Schätzungen<br />

zu erheben und die Zusammensetzung<br />

des Aktionärskreises zu bereinigen.<br />

Gegebenenfalls sind damit verbundene,<br />

heikle Steuerfragen noch vor dem Fassen<br />

des <strong>Liquidation</strong>sbeschlusses mit den Steuerbehörden<br />

vorabzuklären.<br />

Hat die Gesellschaft den <strong>Liquidation</strong>sbeschluss<br />

formgültig gefasst, so sind die<br />

weiteren, aktienrechtlichen Vorschriften<br />

zu beachten (<strong>Liquidation</strong>sbilanz, Schuldenruf<br />

usw.) 19 .<br />

Ab diesem Zeitpunkt können die Liegenschaften<br />

mittels öffentlich beurkundetem<br />

Vertrag auf die Aktionäre übertragen<br />

werden, wobei der Übernahmepreis im<br />

Umfang des zu erwartenden <strong>Liquidation</strong>sergebnisses<br />

zur Verrechnung gestellt werden<br />

kann 20 . Möglich ist es allenfalls auch,<br />

die Liegenschaften im Rahmen der vorzeitigen<br />

Verteilung des Vermögens bereits<br />

nach Ablauf der Frist <strong>von</strong> drei Monaten zu<br />

übertragen 21 .<br />

<strong>Die</strong> Löschung der liquidierten Gesellschaft<br />

im Handelsregister kann dagegen<br />

frühestens nach Ablauf eines Jahres anbegehrt<br />

werden und setzt voraus, dass sämtliche<br />

Schulden, insbesondere auch die<br />

Steuerschulden bezahlt oder sichergestellt<br />

sind 22 . Um diesbezüglich die Frist<br />

<strong>von</strong> Ende 1999 einzuhalten, muss die<br />

Löschung im Handelsregister voraussichtlich<br />

bis Mitte 1999 verlangt werden, damit<br />

die Steuerbehörden die Steuerveranlagungen<br />

vornehmen, die Steuern in<br />

Rechnung stellen und den Handelsregisterbehörden<br />

nach Bezahlung oder<br />

Sicherstellung der Steuern die Zustimmung<br />

zur Löschung mitteilen können.<br />

Nur wenn für diese Abschlussarbeiten<br />

genügend Zeit zur Verfügung steht, lässt<br />

sich die <strong>steuerlich</strong> <strong>privilegierte</strong> <strong>Liquidation</strong><br />

einer <strong>Immobilien</strong>gesellschaft planen<br />

und mit Erfolg durchführen.<br />

19 Art. 742 ff OR.<br />

20 Erfolgt die Übertragung der Liegenschaft ausdrücklich<br />

im Hinblick auf die Anrechnung an den<br />

<strong>Liquidation</strong>santeil, so haben die Verrechnungssteuerbehörden<br />

diesen Vorgang bisher ebenfalls<br />

als Naturaldividende qualifiziert und das Meldeverfahren<br />

bewilligt.<br />

21 Art. 745 Abs. 3 OR.<br />

22 Vgl. Kreisschreiben Nr. 8 der EStV vom 6.5.1985<br />

betreffend <strong>Liquidation</strong> und Löschung <strong>von</strong> Kapitalgesellschaften<br />

und Genossenschaften; Beendigung<br />

der Steuerpflicht.<br />

58 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht §<br />

· 2/1998

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