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Stellung der Arbeitnehmer im Nachlassverfahren - Transliq AG

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Dr. Jürg Rieben/Reto Aschenberger · <strong>Stellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

NACHLASS<br />

Dr. Jürg Rieben /Reto Aschenberger<br />

<strong>Stellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

Von einem <strong>Nachlassverfahren</strong> sind regelmässig die <strong>Arbeitnehmer</strong> beson<strong>der</strong>s betroffen.<br />

Wichtig für sie ist die Absicherung <strong>der</strong> zurückliegenden und <strong>der</strong> künftigen Ansprüche aus<br />

dem Arbeitsverhältnis. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den <strong>Arbeitnehmer</strong>n, die weiter<br />

beschäftigt werden können, und jenen, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis beendet werden muss.<br />

1. Die Nachlassstundung<br />

a) Ziel<br />

Das Ziel <strong>der</strong> Nachlassstundung besteht<br />

darin, die Sanierung eines insolventen<br />

Schuldners zu ermöglichen o<strong>der</strong> zumindest<br />

eine bestmögliche Substanzerhaltung<br />

zu gewährleisten 1 .<br />

Die Nachlassstundung kann zuerst für<br />

höchstens zwei Monate provisorisch bewilligt<br />

werden (Art. 293 Abs. 3 SchKG).<br />

Besteht Aussicht auf einen Nachlassvertrag,<br />

so wird alsdann eine Nachlassstundung<br />

für vier bis sechs Monate gewährt,<br />

welche auf max<strong>im</strong>al 24 Monate verlängert<br />

werden kann (Art. 295 SchKG).<br />

Das Gesetz kennt zwei Hauptarten von<br />

Nachlassverträgen, nämlich den ordentlichen<br />

Nachlassvertrag, welcher auf einen<br />

teilweisen Schul<strong>der</strong>lass abzielt (Art. 314<br />

ff. SchKG) und den Nachlassvertrag mit<br />

Vermögensabtretung, welcher zu einer Liquidation<br />

des Vermögens des Schuldners<br />

führt (Art. 317 ff. SchKG). In <strong>der</strong> Praxis<br />

hat <strong>der</strong> Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung<br />

(sog. Liquidationsvergleich)<br />

grössere Bedeutung als <strong>der</strong> ordentliche<br />

Nachlassvertrag (sog. Prozentvergleich).<br />

Während <strong>der</strong> Nachlassstundung ist es<br />

dem Schuldner erlaubt, unter Aufsicht eines<br />

Sachwalters seine Geschäftstätigkeit<br />

fortzusetzen. Im Rahmen dieser Tätigkeit<br />

kann <strong>der</strong> Schuldner auch neue For<strong>der</strong>ungen<br />

begründen 2 . Seine Geschäftsführungsbefugnis<br />

kann allerdings durch<br />

richterliche Verfügung eingeschränkt<br />

werden. Über Anlagevermögen verfügen,<br />

Bürgschaften eingehen o<strong>der</strong> unentgeltliche<br />

Verfügungen treffen darf <strong>der</strong> Schuldner<br />

nur mit richterlicher Ermächtigung<br />

(Art. 298 Abs. 2 SchKG).<br />

Der Sachwalter hat die zur Erhaltung<br />

des Schuldnervermögens notwendigen<br />

Vorkehrungen zu treffen. Es ist seine Aufgabe<br />

dafür zu sorgen, dass während <strong>der</strong><br />

Stundung das Vermögenssubstrat für die<br />

Gläubiger nicht vermin<strong>der</strong>t wird 3 . Dazu<br />

kann er dem Schuldner Weisungen erteilen<br />

und auch eine Einschränkung <strong>der</strong> Verfügungsbefugnis<br />

des Schuldners über die<br />

vorhandenen Mittel verfügen.<br />

b) Gläubigerkategorien<br />

Das Gesetz stellt in Art. 219 SchKG eine<br />

Rangordnung <strong>der</strong> Gläubiger auf. Die Be-<br />

Dr. Jürg Rieben<br />

Wenger Plattner Rechtsanwälte<br />

Basel, Zürich, Bern<br />

zahlung <strong>der</strong> Pfandgläubiger erfolgt aus<br />

<strong>der</strong> Verwertung ihrer Sicherheiten. Die<br />

ungesicherten For<strong>der</strong>ungen sowie <strong>der</strong> ungedeckte<br />

Betrag <strong>der</strong> pfandgesicherten<br />

For<strong>der</strong>ungen werden gemäss <strong>der</strong> Klassierung<br />

in Art. 219 Abs. 4 SchKG aus <strong>der</strong> verbleibenden<br />

Konkurs- resp. Nachlassmasse<br />

gedeckt. Privilegiert sind in <strong>der</strong> ersten<br />

Klasse vor allem die For<strong>der</strong>ungen aus dem<br />

Arbeitsverhältnis. In <strong>der</strong> zweiten Klasse<br />

finden sich - nach einer bemerkenswerten<br />

gesetzgeberischen Pirouette (Abschaffung<br />

per 1.1.1997, Wie<strong>der</strong>einführung per<br />

1.1.2001) – wie<strong>der</strong>um Beitragsfor<strong>der</strong>un-<br />

1 SchKG-VOLLMAR, Art. 293 N 1<br />

2 SchKG-VOLLMAR, Art. 298 N 3, JAEGER/WALDER/<br />

KULL/KOTTMANN, SchKG, 4. Aufl. 1997/ 2001,<br />

Art. 298 N 15<br />

3 SchKG-HARDMEIER, Art. 310 N 20<br />

Reto Aschenberger<br />

Wenger Plattner Rechtsanwälte<br />

Basel, Zürich, Bern<br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht<br />

§<br />

· 3/2002 105


NACHLASS<br />

Dr. Jürg Rieben/Reto Aschenberger · <strong>Stellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

gen aus dem Sozialversicherungsrecht<br />

(AHV 4 , IV 5 , UV 6 , EO 7 und AlV 8 ). Alle nicht<br />

in <strong>der</strong> ersten o<strong>der</strong> zweiten Klasse privilegierten<br />

For<strong>der</strong>ungen fallen in die dritte<br />

Klasse.<br />

Innerhalb je<strong>der</strong> Klasse sind die Gläubiger<br />

gleichberechtigt. Sind in einer Klasse<br />

nicht alle For<strong>der</strong>ungen vollumfänglich gedeckt,<br />

wird <strong>der</strong> Erlös <strong>im</strong> Verhältnis zu den<br />

For<strong>der</strong>ungsbeträgen anteilsmässig verteilt<br />

(Nachlassdividende). Die Gläubiger einer<br />

nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch<br />

auf einen Erlös, wenn diejenigen<br />

<strong>der</strong> vorhergehenden Klasse voll befriedigt<br />

sind (Art. 220 SchKG). Die vollständige<br />

Deckung <strong>der</strong> privilegierten For<strong>der</strong>ungen<br />

ist Voraussetzung für die Genehmigung<br />

eines Nachlassvertrags (Art. 306 SchKG).<br />

Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

sind alle Gläubiger unabhängig von<br />

ihrer Klassierung gleich zu behandeln.<br />

Erst <strong>im</strong> Verteilungsprozess resultiert aus<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Rangordnung eine bevorzugte<br />

Behandlung einzelner Gläubigergruppen.<br />

c) Neue Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten, welche <strong>der</strong> Schuldner<br />

während <strong>der</strong> Nachlassstundung ohne Zust<strong>im</strong>mung<br />

des Sachwalters (sie kann auch<br />

nachträglich o<strong>der</strong> stillschweigend erfolgen)<br />

eingeht, sind rechtsgültig. Sie geniessen<br />

aber keine bevorzugte Behandlung.<br />

Die Gläubiger haben während <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung keine Möglichkeit zur<br />

rechtlichen Durchsetzung ihrer For<strong>der</strong>ungen<br />

(ausg. Betreibung für Lohnfor<strong>der</strong>ungen<br />

und Betreibung auf Grundpfandverwertung;<br />

Art. 297 SchKG). Sie riskieren,<br />

be<strong>im</strong> Abschluss von neuen Geschäften<br />

mit dem Schuldner während <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung mit ihren For<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>im</strong> Kollokationsplan nur anteilsmässig gedeckt<br />

zu sein.<br />

Um dem Schuldner die Weiterführung<br />

seiner Geschäfte auch <strong>im</strong> Fall eines angestrebten<br />

Liquidationsvergleichs zu ermöglichen,<br />

sieht Art. 310 Abs. 2 SchKG die Begründung<br />

sogenannter Masseverbindlichkeiten<br />

vor. Dies sind Verbindlichkeiten,<br />

welche während <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

mit Zust<strong>im</strong>mung des Sachwalters eingegangen<br />

werden. Sie verpflichten die Masse<br />

und werden vorab und ungekürzt befriedigt<br />

9 .<br />

Vor Erteilung seiner Zust<strong>im</strong>mung wird<br />

sich <strong>der</strong> Sachwalter vergewissern, dass die<br />

Gläubiger durch die zusätzliche Verpflichtung<br />

nicht schlechter gestellt werden 10 .<br />

Voraussetzung dafür ist, dass aus <strong>der</strong> neuen<br />

Verpflichtung in unmittelbarer Zukunft<br />

und mit grosser Sicherheit eine mindestens<br />

äquivalente Gegenleistung erwächst.<br />

2. Das <strong>Arbeitnehmer</strong>privileg<br />

Die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> werden<br />

in <strong>der</strong> 1. Klasse kolloziert. Dieses Privileg<br />

wird einerseits sozialpolitisch begründet,<br />

an<strong>der</strong>erseits auch mit dem beson<strong>der</strong>en<br />

Abhängigkeitsverhältnis des<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>s zum Schuldner 11 . Die Vorzugsstellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> ist in zeitlicher,<br />

sachlicher und funktioneller Hinsicht<br />

beschränkt.<br />

a) Zeitlicher Umfang<br />

In die erste Klasse fallen For<strong>der</strong>ungen aus<br />

dem Arbeitsverhältnis, welche in den letzten<br />

sechs Monaten vor <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung o<strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung (z.B. infolge vorzeitiger<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses)<br />

entstanden sind (Art. 219 SchKG). Ausstände,<br />

welche vor dieser Periode begründet<br />

wurden, gehören in die dritte<br />

Klasse.<br />

b) Sachlicher Umfang<br />

Das <strong>Arbeitnehmer</strong>privileg umfasst grundsätzlich<br />

alle For<strong>der</strong>ungen aus dem Arbeitsverhältnis<br />

12 . In Betracht fällt in erster<br />

Linie <strong>der</strong> Lohnanspruch. Dazu gehört <strong>der</strong><br />

dreizehnte Monatslohn, welcher als Lohnbestandteil<br />

gilt 13 . Dieser Anspruch entsteht<br />

– wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart –<br />

pro rata temporis mit <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong><br />

geschuldeten Arbeitsleistung.<br />

Mit Bezug auf Spesenfor<strong>der</strong>ungen gilt,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber seinen Angestellten<br />

die <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

entstehenden Auslagen zu ersetzen<br />

hat (Art. 327a OR). Der Anspruch<br />

gehört zur privilegierten <strong>Arbeitnehmer</strong>for<strong>der</strong>ung.<br />

Mittels schriftlicher Abrede<br />

kann für den Auslagenersatz eine feste<br />

Entschädigung verabredet werden. Nach<br />

<strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

sind dem <strong>Arbeitnehmer</strong>, dessen Arbeitsverhältnis<br />

nicht weitergeführt wird, als<br />

Spesen aber nur noch diejenigen Aufwendungen<br />

zu ersetzen, welche ihm tatsächlich<br />

anfallen. Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat sich<br />

denjenigen Betrag anrechnen zu lassen,<br />

den er infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

einspart.<br />

Für geleistete Überstundenarbeit entsteht<br />

ein Anspruch auf Vergütung, sofern<br />

nicht ein Ausgleich durch Freizeit vereinbart<br />

wurde. Der Vergütungsanspruch ist<br />

ebenfalls <strong>im</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>privileg eingeschlossen.<br />

Haben <strong>Arbeitnehmer</strong> und Arbeitgeber<br />

eine Kompensation durch Freizeit<br />

vereinbart, ist <strong>der</strong> entsprechende<br />

Anspruch wie ein Ferienguthaben zu behandeln.<br />

Bei <strong>der</strong> Anrechnung von Freizeitansprüchen<br />

bei Freistellung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

ist zu beachten, dass <strong>der</strong><br />

Ausgleich durch Freizeit innert eines angemessenen<br />

Zeitraumes 14 zu erfolgen<br />

hat 15 .<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedeutung hat die Befristung<br />

des <strong>Arbeitnehmer</strong>privileges bei <strong>der</strong><br />

Behandlung von Ferienguthaben. Der Ferienanspruch<br />

des <strong>Arbeitnehmer</strong>s entsteht<br />

fortlaufend während <strong>der</strong> Dauer des Arbeitsvertrages<br />

16 . Ferienguthaben, welche<br />

vor <strong>der</strong> für die Privilegierung massgeblichen<br />

Frist von sechs Monaten entstanden,<br />

sind in <strong>der</strong> dritten Klasse zu kollozieren<br />

17 . Gemäss Art. 329d Abs. 2 OR ist<br />

4 BG über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung<br />

(AHVG), SR 831.10<br />

5 BG über die Invalidenversicherung (IVG), SR<br />

831.20<br />

6 BG über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20<br />

7 Erwerbsersatzgesetz (EOG), SR 834.1<br />

8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), SR 837<br />

9 JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., Art. 310<br />

N 35 f<br />

10 Vgl. SchKG-HARDMEIER, Art. 310 N 20<br />

11 AMMONN/GASSER, Grundriss des SchKG, 6. Aufl.,<br />

Bern 1997, § 42 N 66<br />

12 Vgl. SchKG-PETER, Art. 219 N 34<br />

13 BRUNI, Die <strong>Stellung</strong> des <strong>Arbeitnehmer</strong>s <strong>im</strong> Konkurs<br />

des Arbeitgebers, BJM 1982, 281, 299, § 4<br />

IV lit. a (BJM = Basler Juristische Mitteilungen,<br />

herausgegeben vom Basler Juristenverein).<br />

14 Art. 25 Abs. 2 ArGV 1 nennt mit Bezug auf Art. 13<br />

Abs. 2 ArG (für Überzeit) eine durch Abrede verlängerbare<br />

Frist von 14 Wochen (max. 12 Monate).<br />

15 BK-REHBINDER, Art. 321c OR N 8 ff<br />

16 BK-REHBINDER, Art. 329a OR N 9<br />

17 A.M. BRUNI (a.a.O., 301 f., § 4 III lit. d)<br />

106 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht<br />

§<br />

· 3/2002


Dr. Jürg Rieben/Reto Aschenberger · <strong>Stellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

NACHLASS<br />

während <strong>der</strong> Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

die Abgeltung <strong>der</strong> Ferien durch an<strong>der</strong>e<br />

Leistungen unzulässig. Wird das Arbeitsverhältnis<br />

beendet, bevor <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

seine Ferien vollumfänglich<br />

beziehen konnte, bleibt <strong>der</strong> Ferienanspruch<br />

allerdings als Anspruch auf Ferienabgeltung<br />

bestehen 18 . Bei nicht vollständig<br />

möglichem Ferienbezug ist davon<br />

auszugehen, dass zuerst die ältesten (allenfalls<br />

nicht privilegierten) Ferienguthaben<br />

bezogen wurden.<br />

c) Funktionelle Beschränkung<br />

Nach <strong>der</strong> Gerichtspraxis ist das Bestehen<br />

eines rechtlichen und tatsächlichen Subordinationsverhältnisses<br />

wesentliche Voraussetzung<br />

dafür, dass ein <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

bei <strong>der</strong> Kollokation in den Genuss des<br />

Lohnprivilegs kommt. Das Privileg steht<br />

nur demjenigen <strong>Arbeitnehmer</strong> zu, für welchen<br />

ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht<br />

19 . Für die Beurteilung des Anspruches<br />

leiten<strong>der</strong> Angestellter sind zwei Kriterien<br />

wesentlich: Einerseits <strong>der</strong> Kenntnisstand<br />

über die finanzielle Situation <strong>der</strong><br />

Unternehmung und an<strong>der</strong>erseits die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Einflussnahme<br />

auf die Geschäftspolitik 20 .<br />

Über die Berechtigung eines Privilegs<br />

ist <strong>im</strong> Einzelfall unter Berücksichtigung<br />

aller konkreten Umstände zu entscheiden<br />

21 . Das Schutzbedürfnis fehlt in <strong>der</strong><br />

Regel für die obersten Führungskräfte,<br />

namentlich den Geschäftsführer und<br />

arbeitsvertraglich tätige Verwaltungsräte.<br />

d) Freistellung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

Wird <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> während <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung vor Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

von <strong>der</strong> Verpflichtung zur<br />

Arbeitsleistung freigestellt, schuldet <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber den Lohn bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

ordentlichen Kündigungsfrist. Der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

hat sich an seine For<strong>der</strong>ung anrechnen<br />

zu lassen, was er infolge <strong>der</strong> Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses erspart<br />

und was er durch an<strong>der</strong>weitige Arbeit verdient<br />

o<strong>der</strong> zu verdienen absichtlich unterlassen<br />

hat (Art. 324, 337c OR).<br />

Der <strong>Arbeitnehmer</strong> ist verpflichtet, sich<br />

um eine zumutbare neue Arbeitsstelle zu<br />

bemühen. Dazu gehört, dass er sich bei<br />

staatlichen und privaten Arbeitsvermittlungsstellen<br />

meldet, auf Stellenanzeigen<br />

reagiert und bei längerer Arbeitslosigkeit<br />

auch selber inseriert 22 .<br />

3. Der Sozialversicherungsschutz<br />

Bleiben die Lohnzahlungen des Arbeitgebers<br />

aus, kann <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> wesentlichen<br />

gestützt auf drei Grundlagen<br />

Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen<br />

erheben:<br />

– Für ausstehende For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong><br />

Zeit vor Gewährung <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

besteht gemäss Art. 51 ff AVIG<br />

Anspruch auf Insolvenzentschädigung.<br />

– Bei Ausbleiben <strong>der</strong> Lohnzahlungen<br />

während <strong>der</strong> Nachlassstundung besteht<br />

gemäss Art. 29 AVIG Anspruch<br />

auf bevorschussende Arbeitslosenentschädigung.<br />

– Im Fall von Arbeitslosigkeit nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses hat <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> Rahmen von Art. 18<br />

AVIG Anspruch auf die ordentliche<br />

Arbeitslosenentschädigung.<br />

a) Insolvenzentschädigung<br />

Gemäss Art. 52 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung<br />

Lohnfor<strong>der</strong>ungen für die<br />

letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses<br />

bis zu einem Max<strong>im</strong>albetrag von<br />

CHF 8’900.– pro Monat. Der Anspruch<br />

auf Insolvenzentschädigung entsteht <strong>im</strong><br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

23 .<br />

Der Anspruch ist vom <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

spätestens 60 Tage nach <strong>der</strong> Publikation<br />

<strong>der</strong> Nachlassstundung <strong>im</strong> SHAB anzumelden<br />

(Art. 53, 58 AVIG). Die Arbeitslosenkassen<br />

verlangen für die Anmeldung<br />

vom <strong>Arbeitnehmer</strong> die Einreichung <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ungsanmeldung be<strong>im</strong> Sachwalter.<br />

Ein Problem ergibt sich bei einer vorerst<br />

provisorischen Gewährung <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung, da Schuldenruf und<br />

For<strong>der</strong>ungsanmeldung erst <strong>im</strong> Verfahren<br />

<strong>der</strong> definitiven Nachlassstundung vorgesehen<br />

sind (Art. 293, 300 SchKG).<br />

Die Lösung besteht in einer vorzeitigen<br />

(provisorischen) For<strong>der</strong>ungsanmeldung<br />

des <strong>Arbeitnehmer</strong>s an den Sachwalter.<br />

b) Bevorschussende Arbeitslosenentschädigung<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>, welche vom insolventen<br />

Arbeitgeber definitiv freigestellt werden,<br />

haben gestützt auf Art. 29 AVIG Anspruch<br />

auf Arbeitslosenentschädigung, sofern<br />

sie sich <strong>der</strong> Vermittlung zur Verfügung<br />

stellen 24 . Die Arbeitslosenentschädigung<br />

deckt 70 % bzw. 80 % des versicherten<br />

Verdienstes. Sie beträgt max. CHF 6’230.–<br />

bzw. CHF 7’120.– pro Monat. Die Dauer<br />

hängt vom Alter des <strong>Arbeitnehmer</strong>s ab<br />

(Art. 27 AVIG).<br />

Die Lohnfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>jenigen <strong>Arbeitnehmer</strong>,<br />

welche mit Zust<strong>im</strong>mung des<br />

Sachwalters vom Schuldner weiter beschäftigt<br />

werden, sind hingegen Massenverbindlichkeiten<br />

und sind vom Arbeitgeber<br />

auch während <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

zu bezahlen.<br />

c) Arbeitslosenentschädigung<br />

Der Anspruch des <strong>Arbeitnehmer</strong>s auf<br />

Arbeitslosenentschädigung besteht nach<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses <strong>im</strong><br />

gleichen Rahmen wie ausserhalb des Insolvenzrechts.<br />

Er richtet sich nach Art. 8 ff<br />

und insbes. 18 ff AVIG.<br />

d) Subrogation <strong>der</strong> AlV-Kassen<br />

Sowohl für die Insolvenzentschädigung<br />

wie auch für die Bevorschussung <strong>der</strong><br />

Arbeitslosenentschädigung besteht eine<br />

Legalzession zu Gunsten <strong>der</strong> Arbeitlosenversicherung.<br />

Die Ansprüche des Versicherten<br />

gehen <strong>im</strong> Umfang <strong>der</strong> von den<br />

Kassen erbrachten Leistungen samt Konkursprivileg<br />

auf die Kasse über (Art. 29<br />

Abs. 2 und Art 54 AVIG).<br />

18 BK-REHBINDER, Art. 329d OR N 16<br />

19 BGE 118 III 46, 51, E. 3a<br />

20 SJZ 74/1978 S. 363; BRUNI, a.a.O. S. 295 f., § 4 II.<br />

lit. b<br />

21 Das Bundesgericht hat einem Generaldirektor<br />

einer <strong>AG</strong> das Konkursprivileg zuerkannt, weil er<br />

den Weisungen des Verwaltungsrates unterstand.<br />

Abgelehnt wurde diese bevorzugte Behandlung<br />

für einen Geschäftsführer, welcher einzelzeichnungsberechtigtes<br />

Mitglied des Verwaltungsrates<br />

war.<br />

22 BK- REHBINDER, Art. 337c OR N 5<br />

23 BGE 123 V 106<br />

24 Weisung SECO vom 5.10.2001 (Weisung Swissair<br />

01)<br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht<br />

§<br />

· 3/2002 107


NACHLASS<br />

Dr. Jürg Rieben/Reto Aschenberger · <strong>Stellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

4. Behandlung <strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse<br />

<strong>im</strong> Nachlass<br />

a) Eintritt in die Vertragsverhältnisse<br />

Die Gewährung <strong>der</strong> Nachlassstundung hat<br />

per se keine Wirkung auf bestehende Arbeitsverträge<br />

zwischen <strong>der</strong> insolventen<br />

Gesellschaft und ihren <strong>Arbeitnehmer</strong>n.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e tritt keine automatische Beendigung<br />

<strong>der</strong> Arbeitsverhältnisse ein.<br />

Für eine Übernahme <strong>der</strong> Produktion<br />

o<strong>der</strong> von Produktionsteilen durch Dritte<br />

kann es nötig sein, dass die <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

weiter zur Verfügung stehen. Es würde <strong>der</strong><br />

Gläubigergesamtheit schaden, wenn die<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong> sofort freigestellt, damit<br />

aber eine Nachfolgelösung verunmöglicht<br />

würde. Die Belastung <strong>der</strong> Masse durch die<br />

Lohnkosten ist abzuwägen gegen die<br />

Chance auf Realisierung einer für die<br />

Gläubiger vorteilhaften Nachfolgelösung.<br />

Wenn während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Nachlassstundung<br />

Personal weiter beschäftigt<br />

wird, kann <strong>der</strong> Sachwalter in die bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisse eintreten (Art.<br />

211 Abs. 2 SchKG). Damit werden sämtliche<br />

Verpflichtungen aus diesen Verträgen<br />

zu Masseverbindlichkeiten 25 . Dies gilt<br />

auch für Verpflichtungen, die vor <strong>der</strong><br />

Nachlassstundung entstanden sind. Die<br />

Lohngefährdung i.S. von Art. 337a OR<br />

und damit das Recht zur fristlosen Kündigung<br />

durch den <strong>Arbeitnehmer</strong> entfallen.<br />

b) Weiterbeschäftigung ohne Eintritt<br />

in die Arbeitsverhältnisse<br />

In <strong>der</strong> Nachlassstundung wird zur Prüfung<br />

<strong>der</strong> vorhandenen Optionen regelmässig<br />

zumindest teilweise eine vorläufige<br />

Weiterbeschäftigung von <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />

angezeigt sein.<br />

Wenn <strong>der</strong> Sachwalter gegenüber den<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>n den Nichteintritt in die<br />

laufenden Arbeitsverträge erklärt, entsteht<br />

keine generelle Verpflichtung <strong>der</strong> Masse.<br />

In diesem Fall kann <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> die<br />

Sicherstellung seines Lohnes verlangen<br />

(Art. 337a OR). Der Sachwalter hat dann<br />

zu entscheiden, welche <strong>Arbeitnehmer</strong> für<br />

wie lange weiter beschäftigt werden sollen.<br />

Er kann für die betreffenden <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

die Zust<strong>im</strong>mung zur Bezahlung,<br />

allenfalls sogar zur Vorauszahlung des<br />

Lohnes erteilen. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen<br />

aus <strong>der</strong> Vergangenheit werden<br />

dadurch nicht übernommen.<br />

Selbstverständlich besteht auch die<br />

Möglichkeit, die Arbeitsverhältnisse ordentlich<br />

zu kündigen, aber die <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

nicht freizustellen, son<strong>der</strong>n während<br />

<strong>der</strong> Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.<br />

Der Sachwalter wird seine Zust<strong>im</strong>mung<br />

zur Bezahlung <strong>der</strong> Löhne solange<br />

geben, als die <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> Betrieb<br />

gebraucht werden.<br />

Zu beachten sind allenfalls die Best<strong>im</strong>mungen<br />

über Massenentlassungen (Art.<br />

335d OR) 26 .<br />

c) Keine Weiterbeschäftigung<br />

Bringt die Bezahlung eines <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

<strong>der</strong> Masse keinen Vorteil, muss das Arbeitsverhältnis<br />

durch die Gesellschaft gekündigt<br />

werden. Der <strong>Arbeitnehmer</strong> hat<br />

dann bis zum Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

eine in <strong>der</strong> ersten Klasse privilegierte<br />

Lohnfor<strong>der</strong>ung. Er kann die Bevorschussung<br />

<strong>der</strong> Lohnzahlung mit Arbeitslosenentschädigung<br />

beantragen.<br />

Es empfiehlt sich, den <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

per sofort definitiv freizustellen, weil <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeitnehmer</strong> verpflichtet ist, sich bereits<br />

während <strong>der</strong> Kündigungsfrist um eine<br />

neue <strong>Stellung</strong> zu bemühen, und sich den<br />

neuen Verdienst anrechnen lassen muss.<br />

Das Nachlassvermögen wird entsprechend<br />

entlastet. Zudem gelten mit dem<br />

Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung<br />

die Ferienansprüche des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> verbleibenden<br />

Kündigungsfrist als bezogen 27 .<br />

5. Fazit<br />

Der Entscheid über die Weiterführung<br />

eines Betriebs o<strong>der</strong> Betriebsbereichs stellt<br />

für den Sachwalter eine grosse unternehmerische<br />

und soziale Herausfor<strong>der</strong>ung<br />

dar.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

• For<strong>der</strong>ungen aus dem Arbeitsverhältnis<br />

können für die letzten vier Monate<br />

vor <strong>der</strong> (allenfalls provisorischen) Bewilligung<br />

<strong>der</strong> Nachlassstundung mit<br />

<strong>der</strong> Insolvenzentschädigung bevorschusst<br />

werden. Der <strong>Arbeitnehmer</strong>,<br />

welcher die Bevorschussung beantragt,<br />

erhält den ihm zustehenden Betrag<br />

rasch. Das Risiko <strong>der</strong> Einbringlichkeit<br />

geht mit <strong>der</strong> Legalzession <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ung auf die bevorschussende<br />

Kasse über.<br />

• For<strong>der</strong>ungen des <strong>Arbeitnehmer</strong>s, welche<br />

weniger als sechs Monate vor<br />

Stundungsgewährung entstanden sind,<br />

werden in <strong>der</strong> ersten Klasse kolloziert.<br />

Ausbezahlt werden kann das Geld aber<br />

erst nach Rechtskraft des Kollokationsplans<br />

(Art. 266 SchKG). Soweit<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> eine Bevorschussung<br />

in Anspruch nahm, tritt an seiner<br />

Stelle die Arbeitslosenkasse als Gläubigerin<br />

<strong>der</strong> ersten Klasse <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

auf.<br />

• For<strong>der</strong>ungen, welche älter als sechs<br />

Monate sind, fallen ohne Privileg in die<br />

dritte Klasse und unterliegen dem Risiko,<br />

nicht voll befriedigt zu werden.<br />

Die Auszahlung erfolgt ebenfalls erst<br />

nach Rechtskraft des Kollokationsplans,<br />

allenfalls sukzessive in Form<br />

von Abschlagszahlungen.<br />

• Werden die <strong>Arbeitnehmer</strong> während<br />

<strong>der</strong> Nachlassstundung nicht weiter beschäftigt,<br />

sind die bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

Kündigungsfrist entstehenden For<strong>der</strong>ungen<br />

in <strong>der</strong> ersten Klasse privilegiert.<br />

Je<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> muss sich<br />

aber daran anrechnen lassen, was er<br />

in dieser Zeit an<strong>der</strong>weitig verdient hat<br />

o<strong>der</strong> hätte verdienen können. Gestützt<br />

auf Art. 29 AVIG hat <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.<br />

• Tritt <strong>der</strong> Sachwalter während <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Nachlassstundung in bestehende<br />

Arbeitsverhältnisse ein, werden<br />

sämtliche daraus resultierenden und<br />

auch die aus <strong>der</strong> Vergangenheit noch<br />

offenen Verpflichtungen aus dem<br />

Arbeitsverhältnis <strong>im</strong> Nachlassvertrag<br />

25 ZK-STAEHELIN, Art. 337a N 11<br />

26 Anwendbarkeit dieser Best<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

offen gelassen in BGE 123 III 179<br />

27 Daran vermag auch eine allfällige Auszahlung von<br />

Ferienlohn durch die Arbeitslosenkasse <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> Insolvenzentschädigung nichts zu än<strong>der</strong>n.<br />

Die Kasse subrogiert in die For<strong>der</strong>ung des<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>s und hat damit nicht mehr Rechte<br />

als <strong>der</strong> bevorschusste <strong>Arbeitnehmer</strong>.<br />

108 Insolvenz- und Wirtschaftsrecht<br />

§<br />

· 3/2002


Dr. Jürg Rieben/Reto Aschenberger · <strong>Stellung</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>im</strong> <strong>Nachlassverfahren</strong><br />

NACHLASS<br />

mit Vermögensabtretung zu Masseverbindlichkeiten<br />

(Art. 310 Abs. 2<br />

SchKG). Diese sind vollumfänglich und<br />

bei Fälligkeit unverzüglich aus <strong>der</strong><br />

Masse zu bezahlen.<br />

• Wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong> mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

des Sachwalters weiter beschäftigt<br />

wird, ohne dass <strong>der</strong> Sachwalter in<br />

den bestehenden Arbeitsvertrag eintritt,<br />

sind nur die neu entstehenden<br />

Lohnfor<strong>der</strong>ungen Masseverbindlichkeiten.<br />

Die For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

fallen in diesem Fall unter<br />

den Nachlassvertrag.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen,<br />

dass das Zusammenwirken von Insolvenzrecht<br />

und Sozialversicherungsrecht komplex<br />

ist. Alles in allem darf aber festgestellt<br />

werden, dass für die <strong>Arbeitnehmer</strong> in<br />

finanzieller Hinsicht ein recht weitgehen<strong>der</strong><br />

Schutz besteht.<br />

Insolvenz- und Wirtschaftsrecht<br />

§<br />

· 3/2002 109

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