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Wappen des Landkreises Celle - Landkreis Celle

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AMTSBLATT<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

42. Jahrgang <strong>Celle</strong>, den 13.01.2012 Nr. 2<br />

A. BEKANNTMACHUNGEN DES<br />

LANDKREISES<br />

B. BEKANNTMACHUNGEN DER<br />

GEMEINDEN, SAMTGEMEIN-<br />

DEN, GEMEINDEFREIEN BEZIR-<br />

KE UND ZWECKVERBÄNDE<br />

Haushaltssatzung der Gemeinde<br />

Hermannsburg für das Haushaltsjahr<br />

2012 8<br />

1. Satzung zur Änderung der<br />

Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Hambühren 8<br />

Öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Rates der<br />

Gemeinde Faßberg am 25.01.2012 9<br />

Bekanntmachung; Abgabenbescheide<br />

2012 für die Straßenreinigungsgebühren,<br />

Grundsteuern,<br />

Vergnügungssteuern, Kindertagesstättengebühren<br />

und Nutzungsentschädigungsgebühren(Benutzungsgebühren<br />

von Obdachlosenunterkünften)<br />

der Gemeinde Winsen<br />

(Aller) 10<br />

Bekanntmachung der 23. Änderung<br />

<strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Winsen (Aller)<br />

(Bereich Biogasanlage Sandkuhle<br />

Walle) 10<br />

Bekanntmachung der Aufstellung<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplanes Winsen<br />

(Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark<br />

Südheide“ 12<br />

Satzung über eine Veränderungssperre<br />

für den Bereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 42 „Alter Dorfkern“<br />

in der Gemeinde Hambühren 13<br />

Inhalt<br />

C. BEKANNTMACHUNGEN<br />

ANDERER STELLEN<br />

D. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Herausgeber: <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> - Trift 26 - Postfach 11 05 - 29201 <strong>Celle</strong> - Tel. 05141 - 9160


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />

A. BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES<br />

B. BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDEN,<br />

SAMTGEMEINDEN, GEMEINDEFREIEN BE-<br />

ZIRKE UND ZWECKVERBÄNDE<br />

Haushaltssatzung der Gemeinde Hermannsburg für das<br />

Haushaltsjahr 2012<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 112 <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

hat der Rat der Gemeinde Hermannsburg<br />

in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011<br />

folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird<br />

1. im Ergebnishaushalt<br />

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />

1.1 der ordentlichen<br />

Erträge auf 7.969.100 €<br />

1.2 der ordentlichen<br />

Aufwendungen auf 8.622.200 €<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />

2.1 der Einzahlungen aus<br />

laufender Verwaltungstätigkeit 7.576.400 €<br />

2.2 der Auszahlungen aus<br />

laufender Verwaltungstätigkeit 7.577.800 €<br />

2.3 der Einzahlungen für<br />

Investitionstätigkeit 1.943.000 €<br />

2.4 der Auszahlungen für<br />

Investitionstätigkeit 4.171.500 €<br />

2.5 der Einzahlungen für<br />

Finanzierungstätigkeit 4.146.200 €<br />

2.6 der Auszahlungen für<br />

Finanzierungstätigkeit 2.376.200 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

(Kreditermächtigung) wird auf 4.146.600 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

wird auf 1.080.000 € festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012<br />

Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen<br />

in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />

5.000.000 € festgesetzt.<br />

- 8 -<br />

§ 5<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden<br />

für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe (Grundsteuer A) 390 v. H.<br />

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 360 v. H.<br />

Hermannsburg, den 15. Dezember 2011<br />

Gemeinde Hermannsburg<br />

Axel Flader L. S.<br />

Bürgermeister<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2012<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Hermannsburg<br />

für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 122 Abs. 2<br />

<strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

(NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> am 09.01.2012 unter dem Aktenzeichen<br />

09-082-43 erteilt worden.<br />

Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 NKomVG<br />

vom Tage der Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

an sieben Tagen zur Einsichtnahme im Rathaus der<br />

Gemeinde Hermannsburg, Am Markt 3, Zimmer 2.06,<br />

29320 Hermannsburg, öffentlich aus.<br />

Hermannsburg, den 11.01.2012<br />

Gemeinde Hermannsburg<br />

Axel Flader<br />

- - -<br />

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />

Gemeinde Hambühren<br />

Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 <strong>des</strong> Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />

in der Fassung <strong>des</strong> Art. 29 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur Anpassung von Lan<strong>des</strong>gesetzen an das<br />

Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie<br />

zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes zur Zusammenfassung und<br />

Modernisierung <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht<br />

vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S 353) hat<br />

der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am<br />

22.12.2011 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />

beschlossen:


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />

Artikel I<br />

§ 7 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:<br />

㤠7<br />

Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />

Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />

werden im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Celle</strong> bekannt gemacht.<br />

(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist in<br />

den Aushangkästen gem. Abs. 3 Satz 2 auf die Bekanntmachung<br />

hinzuweisen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />

wird durch Aushang gem. Abs. 3<br />

hingewiesen. Einladungen zu Sitzungen mit abgekürzter<br />

Ladungsfrist sind in der „<strong>Celle</strong>schen Zeitung“<br />

bekannt zu machen. Einladungen zu öffentlichen Sitzungen<br />

gemeindlicher Gremien sind nachrichtlich im<br />

Mitteilungsblatt der Gemeinde Hambühren zu veröffentlichen.<br />

(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />

gesetzlich bestimmt, werden die bekannt zu machenden<br />

Schriftstücke im Bekanntmachungskasten<br />

vor dem Rathaus in Hambühren-Ovelgönne ausgehängt.<br />

Auf sonstige öffentliche Bekanntmachungen<br />

wird in den Bekanntmachungskästen in Hambühren<br />

1 (Kreuzungsbereich Nienburger Straße/ Bruchweg/Boyer<br />

Weg), Hambühren 2 (Bushaltestelle Ostlandstraße/Am<br />

Ring) und Oldau (Hauptstraße, gegenüber<br />

Schützenplatz) sowie im Bekanntmachungskasten<br />

vor dem Rathaus hingewiesen. Soweit<br />

nichts anderes vorgeschrieben, beträgt die Aushangfrist<br />

eine Woche.<br />

(4) Bekanntmachungen im Weg der Amtshilfe werden<br />

durch Aushang im Bekanntmachungskasten vor dem<br />

Rathaus veröffentlicht.“<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> in Kraft.<br />

Hambühren, den 11.01.2012<br />

Gemeinde Hambühren<br />

Thomas Herbst L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

- 9 -<br />

Öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Rates der Gemeinde Faßberg<br />

am 25.01.2012<br />

Hiermit wird bekannt gemacht, dass am Mittwoch, den<br />

25.01.2012, um 20:00 Uhr im Rathaus in Faßberg eine<br />

öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Rates der Gemeinde Faßberg<br />

stattfindet.<br />

Tagesordnung:<br />

1 Eröffnung der Sitzung<br />

2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und<br />

Beschlussfähigkeit<br />

3 Feststellung der Tagesordnung<br />

4 Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende<br />

Ratssitzung am 07.11.2011<br />

5 Unterrichtung <strong>des</strong> Rates über wichtige Beschlüsse<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsausschusses<br />

6 Berichte aus Sitzungen der Ratsausschüsse<br />

7 Beschluss der Geschäftsordnung für den Rat, den<br />

Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die<br />

Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften<br />

der Gemeinde Faßberg<br />

8 Beschluss der Hauptsatzung der Gemeinde Faßberg<br />

9 Beitritt der Gemeinde Faßberg zur Energieversorgung<br />

<strong>Celle</strong> Land GmbH & Co. KG<br />

10 Kommunale Klimaschutzgesellschaft <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

gGmbH<br />

- Beschluss über den Verkauf der Gesellschaftsanteile<br />

an den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

11 Bericht aus dem Kreistag<br />

12 Mitteilungen der Verwaltung<br />

13 Anfragen und Anregungen der Ratsmitglieder<br />

14 Anfragen und Anregungen der Ortsvorsteher<br />

Im Anschluss an die Sitzung stehen Rat und Verwaltung<br />

für Anfragen von Zuhörern zur Verfügung.<br />

Faßberg, den 12.01.2012<br />

Schlitte L. S.<br />

- - -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />

Bekanntmachung; Abgabenbescheide 2012 für die<br />

Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuern, Vergnügungssteuern<br />

Kindertagesstättengebühren und Nutzungsentschädigungsgebühren<br />

(Benutzungsgebühren<br />

von Obdachlosenunterkünften) der Gemeinde Winsen<br />

(Aller)<br />

Für alle diejenigen Abgabenschuldner/Zahlungspflichtigen,<br />

bei denen sich die Abgabenberechnungsgrundlagen<br />

und der Abgabenbetrag seit der letzten<br />

Festsetzung nicht geändert haben, werden durch diese<br />

öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die<br />

Abgaben für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das<br />

Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach<br />

sind im Jahr 2012 die Abgaben in der Höhe und<br />

zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem<br />

zuletzt ergangenen Dauerabgabenbescheid ergeben.<br />

Die Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuern sind<br />

in der Regel vierteljährlich und zwar am 15.02.; 15.05.;<br />

15.08. und 15.11.2012 fällig. Für die Abgabenschuldner,<br />

die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben,<br />

die Abgaben in einem Jahresbetrag zu zahlen, sind die<br />

Abgaben am 01.07.2012 fällig.<br />

Die Vergnügungssteuern sind in der Regel am 15. eines<br />

jeden Kalendermonats <strong>des</strong> Jahres 2012 fällig, soweit<br />

kein Antrag im Sinne von § 10 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung<br />

der Gemeinde Winsen (Aller) gestellt<br />

wurde.<br />

Die Kindertagesstättengebühren sind zum 5. eines jeden<br />

Kalendermonats im Voraus fällig. Die Nutzungsentschädigungsgebühren<br />

sind zum 3. eines jeden Kalendermonats<br />

im Voraus fällig.<br />

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide<br />

für das Kalenderjahr 2012 erteilt, so sind<br />

die darin festgesetzten Abgaben zu entrichten. Ändern<br />

sich die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag,<br />

werden Änderungsbescheide erteilt.<br />

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten<br />

für die Abgabenschuldner/Zahlungspflichtigen die gleichen<br />

Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem<br />

Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen<br />

wäre. Gegen die Abgabenfestsetzung für die Straßenreinigungsgebühren,<br />

Grundsteuern, Vergnügungssteuern<br />

und Kindertagesstättengebühren kann innerhalb der<br />

Frist (ein Monat), die am Folgetag der Veröffentlichung<br />

dieser Bekanntmachung beginnt, schriftlich oder münd-<br />

- 10 -<br />

lich zur Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Postfach<br />

29 41, 21319 Lüneburg, (Besuchsadresse: Adolph-<br />

Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg), Klage eingelegt<br />

werden.<br />

Gegen die Abgabenfestsetzung für die Nutzungsentschädigungsgebühren<br />

kann innerhalb der Frist (ein<br />

Monat), die am Folgetag der Veröffentlichung dieser<br />

Bekanntmachung beginnt, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

bei der Gemeinde Winsen (Aller), Der Bürgermeister,<br />

Am Amtshof 5, 29308 Winsen (Aller), Widerspruch<br />

einlegt werden.<br />

Eine etwaige Klageerhebung bzw. ein etwaiger Widerspruch<br />

entbindet gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) grundsätzlich nicht von<br />

der Zahlungsverpflichtung!<br />

Diese Bekanntmachung gilt als bekannt gegeben mit<br />

dem Tag, der auf den Tag der Veröffentlichung dieser<br />

Bekanntmachung folgt.<br />

Winsen (Aller), den 11.01.2012<br />

Gemeinde Winsen (Aller)<br />

Oelmann L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

Bekanntmachung der 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Winsen (Aller) (Bereich<br />

Biogasanlage Sandkuhle Walle)<br />

Der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) hat in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 13.10.2011 die 23. Änderung <strong>des</strong><br />

Flächennutzungsplanes der Gemeinde Winsen (Aller)<br />

nach den Vorschriften <strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in<br />

der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 21.12.2006<br />

(BGBl. S. 3316) beschlossen. Die dazugehörige Begründung<br />

mit Umweltbericht wurde gebilligt.<br />

Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Kartenausschnitt<br />

schwarz umrandet dargestellt:


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> hat mit Verfügung vom 10.01.2011<br />

– Az.: 622-01059/10 – gemäß § 6 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) die 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Winsen (Aller) genehmigt<br />

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im „Amtsblatt<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>“, wird die 23. Änderung <strong>des</strong><br />

Flächennutzungsplanes der Gemeinde Winsen (Aller)<br />

gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.<br />

Die 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes liegt<br />

einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und<br />

einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Abs. 5<br />

BauGB im Niefindthaus, Am Amtshof 7, Fachbereich III<br />

Bauen, Planung und Entwicklung, Zimmer 0.10, 29308<br />

Winsen (Aller) während der Öffnungszeiten (montags bis<br />

freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von<br />

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus. Die Auslegung<br />

ist unbefristet. Jedermann hat das Recht, die Flächennutzungsplanänderung<br />

nebst Begründung mit Umweltbericht<br />

und der zusammenfassenden Erklärung einzusehen<br />

und Auskunft über den Inhalt zu verlangen.<br />

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i. d. zurzeit gültigen Fassung<br />

wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche<br />

Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften und eine<br />

beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten<br />

Vorschriften über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

und <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes für die<br />

Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung unbeachtlich<br />

ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />

dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

Winsen (Aller) geltend gemacht worden ist.<br />

Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma-<br />

- 11 -<br />

chung schriftlich gegenüber der Gemeinde Winsen (Aller)<br />

geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung<br />

ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />

Mangel begründen soll, darzulegen.<br />

Außerdem kann gem. § 10 Abs. 6 i. V. m Abs. 2 Niedersächsisches<br />

Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)<br />

in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung<br />

beim Zustandekommen <strong>des</strong> Bauleitplanes nach Ablauf<br />

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />

eines Jahres gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />

die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies<br />

gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind.<br />

Winsen (Aller), den 12.01.2012<br />

Gemeinde Winsen (Aller)<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Walter L. S.<br />

- - -


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />

Bekanntmachung der Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark Südheide“<br />

Der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) hat in seiner öffentlichen<br />

Sitzung am 13.10.2011 den Bebauungsplan<br />

Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark Südheide“<br />

gemäß § 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBL I<br />

S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan<br />

Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark Südheide“<br />

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

Der Bebauungsplan Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung<br />

Campingpark Südheide“ liegt einschließlich der Begründung<br />

mit Umweltbericht und der zusammenfassenden<br />

Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB im Niefindthaus,<br />

Am Amtshof 7, Fachbereich III Bauen, Planung und<br />

Entwicklung, Zimmer 0.10, 29308 Winsen (Aller) während<br />

der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8:30<br />

bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00<br />

Uhr) öffentlich aus. Die Auslegung ist unbefristet.<br />

Jedermann hat das Recht, den Bebauungsplan nebst<br />

Begründung und zusammenfassender Erklärung einzusehen<br />

und Auskunft über den Inhalt zu verlangen.<br />

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i. d. zurzeit gültigen Fassung<br />

wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche<br />

Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und<br />

eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB<br />

bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

und <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes für die<br />

- 12 -<br />

vom 21.12.2006 (BGBL I S. 3316) als Satzung beschlossen<br />

und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht<br />

und die zusammenfassende Erklärung gebilligt.<br />

Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Kartenausschnitt<br />

schwarz umrandet dargestellt:<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> Bebauungsplans unbeachtlich ist,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

Winsen (Aller) geltend gemacht worden ist. Mängel im<br />

Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB<br />

sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />

gegenüber der Gemeinde Winsen (Aller) geltend gemacht<br />

worden sind. Bei der Geltendmachung ist der<br />

Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />

soll, darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 sowie<br />

Abs. 4 <strong>des</strong> BauGB über die Entschädigung von durch<br />

Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplans oder seine Durchführung<br />

entstandenen Vermögensnachteilen sowie über<br />

die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsanspruche<br />

wird hingewiesen.<br />

Außerdem kann gem. § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der<br />

letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz<br />

beim Zustandekommen <strong>des</strong> Bauleitplanes nach


Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich<br />

innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />

die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies<br />

gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind.<br />

Winsen (Aller), den 04.01.2012<br />

Gemeinde Winsen (Aller)<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Walter L. S.<br />

- - -<br />

Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich<br />

<strong>des</strong> Bauungsplanes Nr. 42 "Alter Dorfkern" in der<br />

Gemeinde Hambühren<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Hambühren hat aufgrund<br />

<strong>des</strong> § 10 <strong>des</strong> Nieder-sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />

vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl.,<br />

Seite 576) und der §§ 14 und 16 bis 18 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.09.2004 (BGBl.1, Seite 2414), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1,<br />

Seite 1509), in seiner Sitzung am 22.12.2011 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Zu sichernde Planung<br />

Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung<br />

am 22.12.2011 die Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 42 "Alter Dorfkern" beschlossen. Zur Sicherung der<br />

Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine<br />

Veränderungssperre erlassen.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

Die Veränderungssperre gilt für den räumlichen Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 42 "Alter Dorfkern".<br />

Der räumliche Geltungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

Nr. 42 "Alter Dorfkern" umfasst die im Übersichtsplan<br />

(Anlage 1) dargestellten und in der Flurstücksliste<br />

(Anlage 2) genannten Flurstücke.<br />

§ 3<br />

Rechtswirkungen<br />

1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen<br />

Gebiet dürfen:<br />

a) Vorhaben im Sinne <strong>des</strong> § 29 BauGB nicht durchgeführt<br />

oder bauliche Anlagen nicht beseitigt<br />

werden,<br />

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen<br />

von Grundstücken und baulichen<br />

Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,<br />

zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

- 13 -<br />

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,<br />

kann von der Veränderungssperre eine<br />

Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />

über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde<br />

im Einvernehmen mit der Gemeinde.<br />

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />

baurechtlich genehmigt worden sind,<br />

Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und<br />

mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />

hätte begonnen werden dürfen,<br />

sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer<br />

bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />

nicht berührt.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten<br />

außer Kraft.<br />

Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der<br />

Bebauungsplan Nr. 42 "Alter Dorfkern" rechtsverbindlich<br />

abgeschlossen ist.<br />

Hambühren, den 23.12.2011<br />

Gemeinde Hambühren<br />

Thomas Herbst L. S.<br />

Bürgermeister<br />

- - -<br />

C. BEKANNTMACHUNGEN ANDERER STELLEN<br />

D. SONSTIGE MITTEILUNGEN

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