Wappen des Landkreises Celle - Landkreis Celle
Wappen des Landkreises Celle - Landkreis Celle
Wappen des Landkreises Celle - Landkreis Celle
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AMTSBLATT<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
42. Jahrgang <strong>Celle</strong>, den 13.01.2012 Nr. 2<br />
A. BEKANNTMACHUNGEN DES<br />
LANDKREISES<br />
B. BEKANNTMACHUNGEN DER<br />
GEMEINDEN, SAMTGEMEIN-<br />
DEN, GEMEINDEFREIEN BEZIR-<br />
KE UND ZWECKVERBÄNDE<br />
Haushaltssatzung der Gemeinde<br />
Hermannsburg für das Haushaltsjahr<br />
2012 8<br />
1. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Hambühren 8<br />
Öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Rates der<br />
Gemeinde Faßberg am 25.01.2012 9<br />
Bekanntmachung; Abgabenbescheide<br />
2012 für die Straßenreinigungsgebühren,<br />
Grundsteuern,<br />
Vergnügungssteuern, Kindertagesstättengebühren<br />
und Nutzungsentschädigungsgebühren(Benutzungsgebühren<br />
von Obdachlosenunterkünften)<br />
der Gemeinde Winsen<br />
(Aller) 10<br />
Bekanntmachung der 23. Änderung<br />
<strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Winsen (Aller)<br />
(Bereich Biogasanlage Sandkuhle<br />
Walle) 10<br />
Bekanntmachung der Aufstellung<br />
<strong>des</strong> Bebauungsplanes Winsen<br />
(Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark<br />
Südheide“ 12<br />
Satzung über eine Veränderungssperre<br />
für den Bereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 42 „Alter Dorfkern“<br />
in der Gemeinde Hambühren 13<br />
Inhalt<br />
C. BEKANNTMACHUNGEN<br />
ANDERER STELLEN<br />
D. SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
Herausgeber: <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> - Trift 26 - Postfach 11 05 - 29201 <strong>Celle</strong> - Tel. 05141 - 9160
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />
A. BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES<br />
B. BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDEN,<br />
SAMTGEMEINDEN, GEMEINDEFREIEN BE-<br />
ZIRKE UND ZWECKVERBÄNDE<br />
Haushaltssatzung der Gemeinde Hermannsburg für das<br />
Haushaltsjahr 2012<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 112 <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />
hat der Rat der Gemeinde Hermannsburg<br />
in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011<br />
folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird<br />
1. im Ergebnishaushalt<br />
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />
1.1 der ordentlichen<br />
Erträge auf 7.969.100 €<br />
1.2 der ordentlichen<br />
Aufwendungen auf 8.622.200 €<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag<br />
2.1 der Einzahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit 7.576.400 €<br />
2.2 der Auszahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit 7.577.800 €<br />
2.3 der Einzahlungen für<br />
Investitionstätigkeit 1.943.000 €<br />
2.4 der Auszahlungen für<br />
Investitionstätigkeit 4.171.500 €<br />
2.5 der Einzahlungen für<br />
Finanzierungstätigkeit 4.146.200 €<br />
2.6 der Auszahlungen für<br />
Finanzierungstätigkeit 2.376.200 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />
für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
(Kreditermächtigung) wird auf 4.146.600 € festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
wird auf 1.080.000 € festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012<br />
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen<br />
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf<br />
5.000.000 € festgesetzt.<br />
- 8 -<br />
§ 5<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden<br />
für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe (Grundsteuer A) 390 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 360 v. H.<br />
Hermannsburg, den 15. Dezember 2011<br />
Gemeinde Hermannsburg<br />
Axel Flader L. S.<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2012<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Hermannsburg<br />
für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 122 Abs. 2<br />
<strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />
(NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> am 09.01.2012 unter dem Aktenzeichen<br />
09-082-43 erteilt worden.<br />
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 NKomVG<br />
vom Tage der Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />
an sieben Tagen zur Einsichtnahme im Rathaus der<br />
Gemeinde Hermannsburg, Am Markt 3, Zimmer 2.06,<br />
29320 Hermannsburg, öffentlich aus.<br />
Hermannsburg, den 11.01.2012<br />
Gemeinde Hermannsburg<br />
Axel Flader<br />
- - -<br />
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der<br />
Gemeinde Hambühren<br />
Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 <strong>des</strong> Nds. Kommunalverfassungsgesetzes<br />
in der Fassung <strong>des</strong> Art. 29 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
zur Anpassung von Lan<strong>des</strong>gesetzen an das<br />
Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie<br />
zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes zur Zusammenfassung und<br />
Modernisierung <strong>des</strong> Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht<br />
vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S 353) hat<br />
der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am<br />
22.12.2011 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
beschlossen:
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />
Artikel I<br />
§ 7 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:<br />
„§ 7<br />
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von<br />
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen<br />
werden im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Celle</strong> bekannt gemacht.<br />
(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgen im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>. Nachrichtlich ist in<br />
den Aushangkästen gem. Abs. 3 Satz 2 auf die Bekanntmachung<br />
hinzuweisen. Auf öffentliche Ausschusssitzungen<br />
wird durch Aushang gem. Abs. 3<br />
hingewiesen. Einladungen zu Sitzungen mit abgekürzter<br />
Ladungsfrist sind in der „<strong>Celle</strong>schen Zeitung“<br />
bekannt zu machen. Einladungen zu öffentlichen Sitzungen<br />
gemeindlicher Gremien sind nachrichtlich im<br />
Mitteilungsblatt der Gemeinde Hambühren zu veröffentlichen.<br />
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang<br />
gesetzlich bestimmt, werden die bekannt zu machenden<br />
Schriftstücke im Bekanntmachungskasten<br />
vor dem Rathaus in Hambühren-Ovelgönne ausgehängt.<br />
Auf sonstige öffentliche Bekanntmachungen<br />
wird in den Bekanntmachungskästen in Hambühren<br />
1 (Kreuzungsbereich Nienburger Straße/ Bruchweg/Boyer<br />
Weg), Hambühren 2 (Bushaltestelle Ostlandstraße/Am<br />
Ring) und Oldau (Hauptstraße, gegenüber<br />
Schützenplatz) sowie im Bekanntmachungskasten<br />
vor dem Rathaus hingewiesen. Soweit<br />
nichts anderes vorgeschrieben, beträgt die Aushangfrist<br />
eine Woche.<br />
(4) Bekanntmachungen im Weg der Amtshilfe werden<br />
durch Aushang im Bekanntmachungskasten vor dem<br />
Rathaus veröffentlicht.“<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> in Kraft.<br />
Hambühren, den 11.01.2012<br />
Gemeinde Hambühren<br />
Thomas Herbst L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
- 9 -<br />
Öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Rates der Gemeinde Faßberg<br />
am 25.01.2012<br />
Hiermit wird bekannt gemacht, dass am Mittwoch, den<br />
25.01.2012, um 20:00 Uhr im Rathaus in Faßberg eine<br />
öffentliche Sitzung <strong>des</strong> Rates der Gemeinde Faßberg<br />
stattfindet.<br />
Tagesordnung:<br />
1 Eröffnung der Sitzung<br />
2 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und<br />
Beschlussfähigkeit<br />
3 Feststellung der Tagesordnung<br />
4 Genehmigung der Niederschrift über die konstituierende<br />
Ratssitzung am 07.11.2011<br />
5 Unterrichtung <strong>des</strong> Rates über wichtige Beschlüsse<br />
<strong>des</strong> Verwaltungsausschusses<br />
6 Berichte aus Sitzungen der Ratsausschüsse<br />
7 Beschluss der Geschäftsordnung für den Rat, den<br />
Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die<br />
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften<br />
der Gemeinde Faßberg<br />
8 Beschluss der Hauptsatzung der Gemeinde Faßberg<br />
9 Beitritt der Gemeinde Faßberg zur Energieversorgung<br />
<strong>Celle</strong> Land GmbH & Co. KG<br />
10 Kommunale Klimaschutzgesellschaft <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
gGmbH<br />
- Beschluss über den Verkauf der Gesellschaftsanteile<br />
an den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
11 Bericht aus dem Kreistag<br />
12 Mitteilungen der Verwaltung<br />
13 Anfragen und Anregungen der Ratsmitglieder<br />
14 Anfragen und Anregungen der Ortsvorsteher<br />
Im Anschluss an die Sitzung stehen Rat und Verwaltung<br />
für Anfragen von Zuhörern zur Verfügung.<br />
Faßberg, den 12.01.2012<br />
Schlitte L. S.<br />
- - -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />
Bekanntmachung; Abgabenbescheide 2012 für die<br />
Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuern, Vergnügungssteuern<br />
Kindertagesstättengebühren und Nutzungsentschädigungsgebühren<br />
(Benutzungsgebühren<br />
von Obdachlosenunterkünften) der Gemeinde Winsen<br />
(Aller)<br />
Für alle diejenigen Abgabenschuldner/Zahlungspflichtigen,<br />
bei denen sich die Abgabenberechnungsgrundlagen<br />
und der Abgabenbetrag seit der letzten<br />
Festsetzung nicht geändert haben, werden durch diese<br />
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die<br />
Abgaben für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das<br />
Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt. Danach<br />
sind im Jahr 2012 die Abgaben in der Höhe und<br />
zu den Fälligkeiten zu entrichten, wie sie sich aus dem<br />
zuletzt ergangenen Dauerabgabenbescheid ergeben.<br />
Die Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuern sind<br />
in der Regel vierteljährlich und zwar am 15.02.; 15.05.;<br />
15.08. und 15.11.2012 fällig. Für die Abgabenschuldner,<br />
die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben,<br />
die Abgaben in einem Jahresbetrag zu zahlen, sind die<br />
Abgaben am 01.07.2012 fällig.<br />
Die Vergnügungssteuern sind in der Regel am 15. eines<br />
jeden Kalendermonats <strong>des</strong> Jahres 2012 fällig, soweit<br />
kein Antrag im Sinne von § 10 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung<br />
der Gemeinde Winsen (Aller) gestellt<br />
wurde.<br />
Die Kindertagesstättengebühren sind zum 5. eines jeden<br />
Kalendermonats im Voraus fällig. Die Nutzungsentschädigungsgebühren<br />
sind zum 3. eines jeden Kalendermonats<br />
im Voraus fällig.<br />
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide<br />
für das Kalenderjahr 2012 erteilt, so sind<br />
die darin festgesetzten Abgaben zu entrichten. Ändern<br />
sich die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag,<br />
werden Änderungsbescheide erteilt.<br />
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten<br />
für die Abgabenschuldner/Zahlungspflichtigen die gleichen<br />
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem<br />
Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen<br />
wäre. Gegen die Abgabenfestsetzung für die Straßenreinigungsgebühren,<br />
Grundsteuern, Vergnügungssteuern<br />
und Kindertagesstättengebühren kann innerhalb der<br />
Frist (ein Monat), die am Folgetag der Veröffentlichung<br />
dieser Bekanntmachung beginnt, schriftlich oder münd-<br />
- 10 -<br />
lich zur Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Postfach<br />
29 41, 21319 Lüneburg, (Besuchsadresse: Adolph-<br />
Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg), Klage eingelegt<br />
werden.<br />
Gegen die Abgabenfestsetzung für die Nutzungsentschädigungsgebühren<br />
kann innerhalb der Frist (ein<br />
Monat), die am Folgetag der Veröffentlichung dieser<br />
Bekanntmachung beginnt, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
bei der Gemeinde Winsen (Aller), Der Bürgermeister,<br />
Am Amtshof 5, 29308 Winsen (Aller), Widerspruch<br />
einlegt werden.<br />
Eine etwaige Klageerhebung bzw. ein etwaiger Widerspruch<br />
entbindet gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) grundsätzlich nicht von<br />
der Zahlungsverpflichtung!<br />
Diese Bekanntmachung gilt als bekannt gegeben mit<br />
dem Tag, der auf den Tag der Veröffentlichung dieser<br />
Bekanntmachung folgt.<br />
Winsen (Aller), den 11.01.2012<br />
Gemeinde Winsen (Aller)<br />
Oelmann L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
Bekanntmachung der 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Winsen (Aller) (Bereich<br />
Biogasanlage Sandkuhle Walle)<br />
Der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) hat in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 13.10.2011 die 23. Änderung <strong>des</strong><br />
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Winsen (Aller)<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB) in<br />
der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 21.12.2006<br />
(BGBl. S. 3316) beschlossen. Die dazugehörige Begründung<br />
mit Umweltbericht wurde gebilligt.<br />
Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Kartenausschnitt<br />
schwarz umrandet dargestellt:
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> hat mit Verfügung vom 10.01.2011<br />
– Az.: 622-01059/10 – gemäß § 6 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) die 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Winsen (Aller) genehmigt<br />
Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im „Amtsblatt<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>“, wird die 23. Änderung <strong>des</strong><br />
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Winsen (Aller)<br />
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.<br />
Die 23. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes liegt<br />
einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und<br />
einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Abs. 5<br />
BauGB im Niefindthaus, Am Amtshof 7, Fachbereich III<br />
Bauen, Planung und Entwicklung, Zimmer 0.10, 29308<br />
Winsen (Aller) während der Öffnungszeiten (montags bis<br />
freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von<br />
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus. Die Auslegung<br />
ist unbefristet. Jedermann hat das Recht, die Flächennutzungsplanänderung<br />
nebst Begründung mit Umweltbericht<br />
und der zusammenfassenden Erklärung einzusehen<br />
und Auskunft über den Inhalt zu verlangen.<br />
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i. d. zurzeit gültigen Fassung<br />
wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche<br />
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften und eine<br />
beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten<br />
Vorschriften über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
und <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes für die<br />
Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung unbeachtlich<br />
ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />
Winsen (Aller) geltend gemacht worden ist.<br />
Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3<br />
Satz 2 BauGB sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma-<br />
- 11 -<br />
chung schriftlich gegenüber der Gemeinde Winsen (Aller)<br />
geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung<br />
ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />
Mangel begründen soll, darzulegen.<br />
Außerdem kann gem. § 10 Abs. 6 i. V. m Abs. 2 Niedersächsisches<br />
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)<br />
in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens-<br />
und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen <strong>des</strong> Bauleitplanes nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />
eines Jahres gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />
die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies<br />
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind.<br />
Winsen (Aller), den 12.01.2012<br />
Gemeinde Winsen (Aller)<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Walter L. S.<br />
- - -
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />
Bekanntmachung der Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark Südheide“<br />
Der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) hat in seiner öffentlichen<br />
Sitzung am 13.10.2011 den Bebauungsplan<br />
Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark Südheide“<br />
gemäß § 10 Abs. 1 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBL I<br />
S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan<br />
Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung Campingpark Südheide“<br />
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />
Der Bebauungsplan Winsen (Aller) Nr. 49 „Erweiterung<br />
Campingpark Südheide“ liegt einschließlich der Begründung<br />
mit Umweltbericht und der zusammenfassenden<br />
Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB im Niefindthaus,<br />
Am Amtshof 7, Fachbereich III Bauen, Planung und<br />
Entwicklung, Zimmer 0.10, 29308 Winsen (Aller) während<br />
der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8:30<br />
bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00<br />
Uhr) öffentlich aus. Die Auslegung ist unbefristet.<br />
Jedermann hat das Recht, den Bebauungsplan nebst<br />
Begründung und zusammenfassender Erklärung einzusehen<br />
und Auskunft über den Inhalt zu verlangen.<br />
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB i. d. zurzeit gültigen Fassung<br />
wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche<br />
Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3<br />
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und<br />
eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB<br />
bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
und <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes für die<br />
- 12 -<br />
vom 21.12.2006 (BGBL I S. 3316) als Satzung beschlossen<br />
und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht<br />
und die zusammenfassende Erklärung gebilligt.<br />
Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Kartenausschnitt<br />
schwarz umrandet dargestellt:<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> Bebauungsplans unbeachtlich ist,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />
Winsen (Aller) geltend gemacht worden ist. Mängel im<br />
Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB<br />
sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />
gegenüber der Gemeinde Winsen (Aller) geltend gemacht<br />
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der<br />
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />
soll, darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 sowie<br />
Abs. 4 <strong>des</strong> BauGB über die Entschädigung von durch<br />
Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplans oder seine Durchführung<br />
entstandenen Vermögensnachteilen sowie über<br />
die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsanspruche<br />
wird hingewiesen.<br />
Außerdem kann gem. § 10 Abs. 2 <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der<br />
letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens-<br />
und Formvorschriften nach dem Kommunalverfassungsgesetz<br />
beim Zustandekommen <strong>des</strong> Bauleitplanes nach
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> Nr. 2 vom 13.01.2012<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich<br />
innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />
die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies<br />
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind.<br />
Winsen (Aller), den 04.01.2012<br />
Gemeinde Winsen (Aller)<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Walter L. S.<br />
- - -<br />
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich<br />
<strong>des</strong> Bauungsplanes Nr. 42 "Alter Dorfkern" in der<br />
Gemeinde Hambühren<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Hambühren hat aufgrund<br />
<strong>des</strong> § 10 <strong>des</strong> Nieder-sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes<br />
vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl.,<br />
Seite 576) und der §§ 14 und 16 bis 18 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23.09.2004 (BGBl.1, Seite 2414), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. 1,<br />
Seite 1509), in seiner Sitzung am 22.12.2011 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Zu sichernde Planung<br />
Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung<br />
am 22.12.2011 die Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 42 "Alter Dorfkern" beschlossen. Zur Sicherung der<br />
Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine<br />
Veränderungssperre erlassen.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
Die Veränderungssperre gilt für den räumlichen Geltungsbereich<br />
<strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 42 "Alter Dorfkern".<br />
Der räumliche Geltungsbereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />
Nr. 42 "Alter Dorfkern" umfasst die im Übersichtsplan<br />
(Anlage 1) dargestellten und in der Flurstücksliste<br />
(Anlage 2) genannten Flurstücke.<br />
§ 3<br />
Rechtswirkungen<br />
1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen<br />
Gebiet dürfen:<br />
a) Vorhaben im Sinne <strong>des</strong> § 29 BauGB nicht durchgeführt<br />
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt<br />
werden,<br />
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen<br />
von Grundstücken und baulichen<br />
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,<br />
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,<br />
nicht vorgenommen werden.<br />
- 13 -<br />
2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,<br />
kann von der Veränderungssperre eine<br />
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />
über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde<br />
im Einvernehmen mit der Gemeinde.<br />
3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />
baurechtlich genehmigt worden sind,<br />
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe<br />
<strong>des</strong> Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und<br />
mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre<br />
hätte begonnen werden dürfen,<br />
sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer<br />
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre<br />
nicht berührt.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten<br />
außer Kraft.<br />
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der<br />
Bebauungsplan Nr. 42 "Alter Dorfkern" rechtsverbindlich<br />
abgeschlossen ist.<br />
Hambühren, den 23.12.2011<br />
Gemeinde Hambühren<br />
Thomas Herbst L. S.<br />
Bürgermeister<br />
- - -<br />
C. BEKANNTMACHUNGEN ANDERER STELLEN<br />
D. SONSTIGE MITTEILUNGEN