Flyer Wildfolge - Landkreis Celle
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1. Allgemeines<br />
Erlangen des Eigentums/ In Besitz nehmen<br />
des Wildkörpers<br />
Zur Strecke gekommenes Wild steht dem<br />
Jagdausübungsberechtigten zu, in dessen<br />
Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde,<br />
sofern die Nachsuche nicht endgültig aufgegeben<br />
wurde. Er hat den Wildkörper zu übernehmen<br />
(unabhängig von der Verwertbarkeit)<br />
und auch in seine Abschussliste einzutragen.<br />
Kostenerstattung<br />
Nach den bewährten Grundsätzen der Praxis<br />
entfällt für alle an der Nachsuche Beteiligten<br />
eine Erstattung eigener oder eventueller sonstiger<br />
Kosten.<br />
Das gilt nicht für eine an die Schweißhundführerin<br />
oder den Schweißhundeführer gegebenenfalls<br />
zu zahlende Entschädigung.<br />
Weidgerechtigkeit<br />
Zu den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit<br />
gehören auch<br />
� Wild nicht unter einer Entfernung von<br />
30 m von der Jagdbezirksgrenze zu<br />
beschießen, damit es im eigenen<br />
Jagdbezirk verenden kann<br />
� jagdliche Einrichtungen – insbesondere<br />
Hochsitze – an oder im Nahbereich der<br />
Jagdgrenze ohne einvernehmliche Absprache<br />
mit den Jagdnachbarn zu unterhalten.<br />
2. Nachsuche durch den Schützen<br />
Krankgeschossenes Wild wechselt in den -<br />
Nachbarjagdbezirk<br />
Die Schützin oder der Schütze oder eine beauftragte<br />
Person…<br />
� hat den Wechsel des Wildes über die<br />
Grenze kenntlich zu machen,<br />
� hat den Jagdnachbarn zu benachrichtigen<br />
(Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar),<br />
� soll sich an der Nachsuche beteiligen.<br />
Die Nachsuche wird von dem Jagdausübungsberechtigten<br />
oder einer beauftragten Person<br />
des Nachbarjagdbezirkes unverzüglich fortgesetzt.<br />
Ausnahmsweise sofortige Nachsuche zur<br />
Bewahrung vor vermeidbaren Schmerzen<br />
Die sofort erforderliche Nachsuche betrifft bei<br />
Schalenwild nur Ausnahmefälle. Sie soll nur<br />
durchgeführt werden, wenn dafür ein brauchbar<br />
geprüfter Hund vor Ort mitgeführt wird und<br />
eindeutige Pirsch- und Schusszeichen diese<br />
erfordern (zum Beispiel: Gescheideschuss mit<br />
offener Bauchdecke).<br />
Eine sofortige Nachsuche des übrigen Wildes<br />
dürfte in der Regel jedoch berechtigt sein. Im<br />
Interesse eines guten nachbarschaftlichen<br />
Verhältnisses sollte die sofortige Nachsuche<br />
nicht über 200 m ohne Benachrichtigung des<br />
Jagdnachbarn hinausgehen.<br />
Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson…<br />
� ist zur Nachsuche verpflichtet,<br />
� darf Schusswaffen, die zur Erlegung<br />
des kranken Wildes erforderlich sind,<br />
mitführen,<br />
� darf Wild erlegen und versorgen,<br />
� darf Wild – außer Schalenwild – fortschaffen,<br />
� hat den Jagdnachbarn unverzüglich zu<br />
benachrichtigen.<br />
Wildwechsel in einen militärischen oder<br />
aus anderen Sicherheitsgründen gesperrten<br />
Nachbarjagdbezirk<br />
In diesem Fall ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte<br />
dieses Jagdbezirkes zu<br />
verständigen, damit die Nachsuche von dort<br />
fortgesetzt werden kann.<br />
Diese Regelung gelten auch für<br />
� zur Jagd befugte Personen, die den<br />
Wechsel des kranken Wildes bemerkt<br />
haben<br />
� Personen, die von Anderen über diesen<br />
Wechsel benachrichtigt wurden.<br />
Anmerkung<br />
Abweichende <strong>Wildfolge</strong>vereinbarungen zwischen<br />
Jagdbezirksnachbarn sind grundsätzlich<br />
zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.
3. Nachsuche durch Führerinnen<br />
oder Führer eines bestätigten<br />
Schweißhundes<br />
Von der Jagdbehörde als bestätigte Führerin<br />
oder als bestätigter Führer eines<br />
Schweißhundes…<br />
� darf mit diesem Schweißhund krankgeschossenes<br />
oder schwerkrankes Schalenwild,<br />
das den Jagdbezirk wechselt,<br />
nachsuchen.<br />
� muss ein Auftrag von einem Jagdausübungsberechtigten<br />
erhalten haben, in<br />
dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen<br />
oder das schwerkranke Wild<br />
bemerkt worden ist.<br />
� darf bei der Nachsuche Schusswaffen<br />
führen und das nachgesuchte Wild erlegen.<br />
� darf eine Nachsuche bei einem Wechsel<br />
in einen militärisch oder aus anderen<br />
wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten<br />
Nachbarjagdbezirk nicht fortsetzen.<br />
In diesem Fall ist unverzüglich<br />
der Jagdausübungsberechtigte dieses<br />
Jagdbezirkes zu verständigen, damit<br />
von dort nachgesucht werden kann,<br />
Die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke<br />
bei der Nachsuche betreten worden<br />
sind, sollen unverzüglich benachrichtigt werden.<br />
4. Bestätigte Schweißhundführer<br />
für den Bereich des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Celle</strong><br />
� Garbers, Wilfried<br />
Festnetz: 05146/ 8255<br />
Mobil: 0170/ 7350722<br />
� Heinrich, Helmut<br />
Festnetz: 05135/ 651<br />
Mobil: 0172/ 5130814<br />
� Jantzen, Gerd<br />
Festnetz: 05827/ 1209<br />
Mobil: 0170/ 6317503<br />
� Josat, Wolfgang-Bernd<br />
Mobil: 0171/ 9346244<br />
� Kompa, Reinhard<br />
Festnetz: 05827/ 7389<br />
Mobil: 0171/ 7900383<br />
� Lühmann, Jürgen<br />
Mobil: 0160/ 8722997<br />
� Luhmann, Meike<br />
Festnetz: 05054/& 1679<br />
Mobil: 0173/ 6067428<br />
� Mai, Uwe<br />
Festnetz: 05051/ 2679<br />
Mobil: 0151/ 20983019<br />
� Schulze, Helmut<br />
Festnetz: 05827/ 341<br />
Mobil: 0172/ 9353165<br />
1. Allgemeines<br />
Hinweise zur<br />
<strong>Wildfolge</strong><br />
� Erlangen des Eigentums/ In Besitz<br />
nehmen des Wildkörpers<br />
� Kostenerstattung<br />
� Weidgerechtigkeit<br />
2. Nachsuche durch den Schützen<br />
� Krankgeschossenes Wild wechselt<br />
in den Nachbarjagdbezirk<br />
� Ausnahmsweise sofortige Nachsuche<br />
zur Bewahrung vor vermeidbaren<br />
Schmerzen<br />
� Wechsel in einen militärischen<br />
oder aus anderen Sicherheitsgründen<br />
gesperrten Nachbarjagdbezirk<br />
� Sonstige Geltung<br />
3. Nachsuche durch Führerinnen oder<br />
Führer von bestätigten Schweißhunden<br />
4. Bestätigte Schweißhundeführer für<br />
den Bereich des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Celle</strong><br />
Rechtsgrundlagen: § 22a BJagdG in Verbindung<br />
mit §§ 27 und 28 NJagdG sowie Runderlass des<br />
Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
vom 11.12.2001<br />
Stand: 07.01.2010