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Flyer Wildfolge - Landkreis Celle

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1. Allgemeines<br />

Erlangen des Eigentums/ In Besitz nehmen<br />

des Wildkörpers<br />

Zur Strecke gekommenes Wild steht dem<br />

Jagdausübungsberechtigten zu, in dessen<br />

Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde,<br />

sofern die Nachsuche nicht endgültig aufgegeben<br />

wurde. Er hat den Wildkörper zu übernehmen<br />

(unabhängig von der Verwertbarkeit)<br />

und auch in seine Abschussliste einzutragen.<br />

Kostenerstattung<br />

Nach den bewährten Grundsätzen der Praxis<br />

entfällt für alle an der Nachsuche Beteiligten<br />

eine Erstattung eigener oder eventueller sonstiger<br />

Kosten.<br />

Das gilt nicht für eine an die Schweißhundführerin<br />

oder den Schweißhundeführer gegebenenfalls<br />

zu zahlende Entschädigung.<br />

Weidgerechtigkeit<br />

Zu den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit<br />

gehören auch<br />

� Wild nicht unter einer Entfernung von<br />

30 m von der Jagdbezirksgrenze zu<br />

beschießen, damit es im eigenen<br />

Jagdbezirk verenden kann<br />

� jagdliche Einrichtungen – insbesondere<br />

Hochsitze – an oder im Nahbereich der<br />

Jagdgrenze ohne einvernehmliche Absprache<br />

mit den Jagdnachbarn zu unterhalten.<br />

2. Nachsuche durch den Schützen<br />

Krankgeschossenes Wild wechselt in den -<br />

Nachbarjagdbezirk<br />

Die Schützin oder der Schütze oder eine beauftragte<br />

Person…<br />

� hat den Wechsel des Wildes über die<br />

Grenze kenntlich zu machen,<br />

� hat den Jagdnachbarn zu benachrichtigen<br />

(Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar),<br />

� soll sich an der Nachsuche beteiligen.<br />

Die Nachsuche wird von dem Jagdausübungsberechtigten<br />

oder einer beauftragten Person<br />

des Nachbarjagdbezirkes unverzüglich fortgesetzt.<br />

Ausnahmsweise sofortige Nachsuche zur<br />

Bewahrung vor vermeidbaren Schmerzen<br />

Die sofort erforderliche Nachsuche betrifft bei<br />

Schalenwild nur Ausnahmefälle. Sie soll nur<br />

durchgeführt werden, wenn dafür ein brauchbar<br />

geprüfter Hund vor Ort mitgeführt wird und<br />

eindeutige Pirsch- und Schusszeichen diese<br />

erfordern (zum Beispiel: Gescheideschuss mit<br />

offener Bauchdecke).<br />

Eine sofortige Nachsuche des übrigen Wildes<br />

dürfte in der Regel jedoch berechtigt sein. Im<br />

Interesse eines guten nachbarschaftlichen<br />

Verhältnisses sollte die sofortige Nachsuche<br />

nicht über 200 m ohne Benachrichtigung des<br />

Jagdnachbarn hinausgehen.<br />

Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson…<br />

� ist zur Nachsuche verpflichtet,<br />

� darf Schusswaffen, die zur Erlegung<br />

des kranken Wildes erforderlich sind,<br />

mitführen,<br />

� darf Wild erlegen und versorgen,<br />

� darf Wild – außer Schalenwild – fortschaffen,<br />

� hat den Jagdnachbarn unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

Wildwechsel in einen militärischen oder<br />

aus anderen Sicherheitsgründen gesperrten<br />

Nachbarjagdbezirk<br />

In diesem Fall ist unverzüglich der Jagdausübungsberechtigte<br />

dieses Jagdbezirkes zu<br />

verständigen, damit die Nachsuche von dort<br />

fortgesetzt werden kann.<br />

Diese Regelung gelten auch für<br />

� zur Jagd befugte Personen, die den<br />

Wechsel des kranken Wildes bemerkt<br />

haben<br />

� Personen, die von Anderen über diesen<br />

Wechsel benachrichtigt wurden.<br />

Anmerkung<br />

Abweichende <strong>Wildfolge</strong>vereinbarungen zwischen<br />

Jagdbezirksnachbarn sind grundsätzlich<br />

zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.


3. Nachsuche durch Führerinnen<br />

oder Führer eines bestätigten<br />

Schweißhundes<br />

Von der Jagdbehörde als bestätigte Führerin<br />

oder als bestätigter Führer eines<br />

Schweißhundes…<br />

� darf mit diesem Schweißhund krankgeschossenes<br />

oder schwerkrankes Schalenwild,<br />

das den Jagdbezirk wechselt,<br />

nachsuchen.<br />

� muss ein Auftrag von einem Jagdausübungsberechtigten<br />

erhalten haben, in<br />

dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen<br />

oder das schwerkranke Wild<br />

bemerkt worden ist.<br />

� darf bei der Nachsuche Schusswaffen<br />

führen und das nachgesuchte Wild erlegen.<br />

� darf eine Nachsuche bei einem Wechsel<br />

in einen militärisch oder aus anderen<br />

wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten<br />

Nachbarjagdbezirk nicht fortsetzen.<br />

In diesem Fall ist unverzüglich<br />

der Jagdausübungsberechtigte dieses<br />

Jagdbezirkes zu verständigen, damit<br />

von dort nachgesucht werden kann,<br />

Die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke<br />

bei der Nachsuche betreten worden<br />

sind, sollen unverzüglich benachrichtigt werden.<br />

4. Bestätigte Schweißhundführer<br />

für den Bereich des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Celle</strong><br />

� Garbers, Wilfried<br />

Festnetz: 05146/ 8255<br />

Mobil: 0170/ 7350722<br />

� Heinrich, Helmut<br />

Festnetz: 05135/ 651<br />

Mobil: 0172/ 5130814<br />

� Jantzen, Gerd<br />

Festnetz: 05827/ 1209<br />

Mobil: 0170/ 6317503<br />

� Josat, Wolfgang-Bernd<br />

Mobil: 0171/ 9346244<br />

� Kompa, Reinhard<br />

Festnetz: 05827/ 7389<br />

Mobil: 0171/ 7900383<br />

� Lühmann, Jürgen<br />

Mobil: 0160/ 8722997<br />

� Luhmann, Meike<br />

Festnetz: 05054/& 1679<br />

Mobil: 0173/ 6067428<br />

� Mai, Uwe<br />

Festnetz: 05051/ 2679<br />

Mobil: 0151/ 20983019<br />

� Schulze, Helmut<br />

Festnetz: 05827/ 341<br />

Mobil: 0172/ 9353165<br />

1. Allgemeines<br />

Hinweise zur<br />

<strong>Wildfolge</strong><br />

� Erlangen des Eigentums/ In Besitz<br />

nehmen des Wildkörpers<br />

� Kostenerstattung<br />

� Weidgerechtigkeit<br />

2. Nachsuche durch den Schützen<br />

� Krankgeschossenes Wild wechselt<br />

in den Nachbarjagdbezirk<br />

� Ausnahmsweise sofortige Nachsuche<br />

zur Bewahrung vor vermeidbaren<br />

Schmerzen<br />

� Wechsel in einen militärischen<br />

oder aus anderen Sicherheitsgründen<br />

gesperrten Nachbarjagdbezirk<br />

� Sonstige Geltung<br />

3. Nachsuche durch Führerinnen oder<br />

Führer von bestätigten Schweißhunden<br />

4. Bestätigte Schweißhundeführer für<br />

den Bereich des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Celle</strong><br />

Rechtsgrundlagen: § 22a BJagdG in Verbindung<br />

mit §§ 27 und 28 NJagdG sowie Runderlass des<br />

Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

vom 11.12.2001<br />

Stand: 07.01.2010

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