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SteuerConsultant - Haufe.de

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<strong>SteuerConsultant</strong><br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

Steuerrecht<br />

Außergewöhnliche Belastungen: Hat <strong>de</strong>r Amtsarzt ausgedient? ~ StB Martin Liepert 21<br />

Der Fall <strong>de</strong>r Sanierungsklausel ~ StB/WP Martin Schommer 23<br />

Beratungspraxis<br />

Erneuerbare Energien ~ RA Dr. Stefan Lammel 12<br />

Beschäftigung von Teilnehmern an dualen Studiengängen ~ Horst Marburger 28<br />

Kanzleimanagement<br />

Factoring – mehr finanzieller Spielraum für die Kanzlei 46<br />

Kooperationen mit Branchenfrem<strong>de</strong>n – ein vielversprechen<strong>de</strong>r Ansatz 50<br />

Jetzt informieren<br />

Neues zur Praxis <strong>de</strong>r<br />

steuerlichen Selbstanzeige<br />

Reaktionen und Streitfragen >> 15<br />

9 7 8 3648 00005 2<br />

11003<br />

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> 16.03.2011 Körperschaftsteuererklärung 2010<br />

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Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin<br />

<strong>SteuerConsultant</strong> Fachbeirat<br />

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Innovative<br />

Kooperationen<br />

EDITORIAL<br />

Gemeinsam erfolgreich – organisatorisch getrennt. Auf diese Kurzformel lassen<br />

sich die <strong>de</strong>rzeit existieren<strong>de</strong>n Kooperationen von Steuerberatern mit Berufsfrem<strong>de</strong>n<br />

bringen. Hintergrund dürfte wohl das nicht ganz einfache Berufsrecht<br />

sein, das viele Steuerberater davon abhält, festere Kooperationen zu suchen.<br />

Im Bereich loser Zusammenarbeit hingegen gibt es zunehmend mehr Beispiele<br />

für Erfolgsmo<strong>de</strong>lle. Für Steuerberater, die noch auf <strong>de</strong>r Suche nach Partnern sind,<br />

bietet <strong>de</strong>r Deutsche Steuerberaterverband e. V. tatkräftige Unterstützung. So<br />

kann beispielsweise auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s DStV e. V. nach potenziellen Kooperationspartnern<br />

für unterschiedliche Bereiche gesucht wer<strong>de</strong>n. Aber auch die<br />

DStV-Mitgliedsverbän<strong>de</strong> bieten auf ihren Internetseiten verschie<strong>de</strong>ne Kooperations-<br />

und Praxenbörsen an, so etwa <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Nie<strong>de</strong>rsachsen/Sachsen-Anhalt<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Westfalen-Lippe. Mehr<br />

Informationen und Inspirationen zur Zusammenarbeit fin<strong>de</strong>n Sie ab Seite 50<br />

dieser Ausgabe.<br />

Für <strong>de</strong>n Austausch mit Berufskollegen zu diesen und an<strong>de</strong>ren Themen möchte<br />

ich Sie herzlich in die Xing-Gruppe „Exzellente Steuerkanzleien ...“ einla<strong>de</strong>n.<br />

Hier diskutieren Steuerberater und Mitarbeiter aus Steuerkanzleien, welche<br />

Themen für die Zukunft <strong>de</strong>s Berufsstands erfolgsentschei<strong>de</strong>nd sein wer<strong>de</strong>n.<br />

Sagen Sie uns dort, welche Themen Sie beschäftigen. Ich wür<strong>de</strong> mich freuen,<br />

Sie dort zu treffen.<br />

Eine anregen<strong>de</strong> Lektüre wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

Um „<strong>SteuerConsultant</strong>“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied<br />

BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner<br />

& Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />

Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH,<br />

Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt,<br />

Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf,<br />

Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 3


INHALT<br />

FAKTEN & NACHRICHTEN > 07<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u.a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

07 Einkommensteuer:<br />

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung (BFH)<br />

08 Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist<br />

erfolgsneutral (BFH)<br />

09 Keine Pauschale für Auslandsübernachtung bei<br />

vollständiger Kostenerstattung (BFH)<br />

09 Umsatzsteuer:<br />

Keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage vor<br />

Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung (BFH)<br />

FACHBEITRÄGE > 15<br />

» Schwerpunktthema<br />

15 Neues zur Praxis <strong>de</strong>r Selbstanzeige<br />

Die Neuregelung <strong>de</strong>r steuerlichen Selbstanzeige sieht<br />

unter an<strong>de</strong>rem vor, dass Straffreiheit künftig nur noch<br />

dann eintreten soll, wenn die Besteuerungsgrundlagen<br />

aller infrage kommen<strong>de</strong>n Steuerarten vollständig und<br />

zutreffend nacherklärt wird. Auch ist etwa <strong>de</strong>r Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Eintretens <strong>de</strong>s Sperrgrunds erheblich vorverlegt<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

RAin Dr. Alexandra Schmitz, Stuttgart<br />

12 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht:<br />

Erneuerbare Energien<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

13 Checkliste Aktuelle Beratungsanlässe:<br />

Abgeltungssteuer<br />

14 Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung:<br />

Ethik in <strong>de</strong>r Geldanlage<br />

Dr. Jörg Richter<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

» Steuerrecht<br />

21 Außergewöhnliche Belastungen: Hat <strong>de</strong>r Amtsarzt<br />

ausgedient?<br />

In zwei aktuellen Urteilen hat <strong>de</strong>r BFH die Voraussetzungen<br />

zum Abzug von Krankheitskosten in <strong>de</strong>n Fällen, in<br />

<strong>de</strong>nen bisher ein vor <strong>de</strong>r Maßnahme einzuholen<strong>de</strong>s Attest<br />

gefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>, gelockert.<br />

StB Martin Liepert, München<br />

23 Der Fall <strong>de</strong>r Sanierungsklausel<br />

Was als gut gemeinte I<strong>de</strong>e zur Überbrückung <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />

begann, hat jetzt ein En<strong>de</strong> mit Schrecken<br />

gefun<strong>de</strong>n. Die Auswirkungen sind immens.<br />

StB/WP Martin Schommer, Frankfurt a. M.<br />

26 Auskunftsanspruch über Besteuerung eines<br />

Konkurrenten<br />

Der 15. Senat <strong>de</strong>s FG Münster hat einem Unternehmen,<br />

das in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen Verein steht,<br />

zuerkannt, Auskunft beim Finanzamt darüber zu verlangen,<br />

mit welchem Umsatzsteuersatz <strong>de</strong>r Verein seine<br />

Umsätze versteuert.<br />

RA Johannes Höring, Trier<br />

» Sozialrecht<br />

28 Duale Studiengänge<br />

Die Beschäftigung von Stu<strong>de</strong>nten gewinnt immer mehr<br />

an Be<strong>de</strong>utung. Ihre sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung hat sich geän<strong>de</strong>rt.<br />

Horst Marburger, Geislingen<br />

Alle Beiträge fin<strong>de</strong>n Sie im Artikelarchiv unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong>.<br />

Für Beiträge, die mit diesem Logo gekennzeichnet sind, fin<strong>de</strong>n Sie dort zu<strong>de</strong>m elektronische Arbeitshilfen.<br />

4 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


46<br />

56<br />

KANZLEI & PERSÖNLICHES > 30<br />

Wer sein For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />

einem Factoring-Dienstleister anvertraut,<br />

kann entspannt sein – sofern<br />

das Zusammenspiel gut klappt.<br />

Vernetzung wird im Geschäftsleben<br />

immer wichtiger – etwa<br />

online bei <strong>de</strong>r neuen Xing-Gruppe<br />

„Exzellente Steuerkanzleien ...“.<br />

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» Finanzen<br />

<strong>SteuerConsultant</strong> 03.2011<br />

30 Geschlossene Fonds. Nach <strong>de</strong>m Katastrophenjahr<br />

2010 hoffen die Anbieter geschlossener Fonds nun auf<br />

eine Rückkehr zur Normalität. Für Anleger spielt noch<br />

immer Sicherheit die Hauptrolle.<br />

» Unternehmensberatung<br />

34 Kreditmediation. Neutrale Vermittler können Betrieben<br />

bei Finanzierungsverhandlungen helfen. Der<br />

Staat bietet da sogar kostenlose Unterstützung.<br />

37 Auslandsengagement. Unternehmen, die eine<br />

Nie<strong>de</strong>rlassung im Ausland grün<strong>de</strong>n wollen, sollten<br />

diesen Schritt gründlich vorbereiten.<br />

» Kanzleimanagement<br />

42 Cebit 2011. Bei <strong>de</strong>r IT-Messe Anfang März dreht sich<br />

alles um Cloud Computing. Auch die Kanzlei-Software-Anbieter<br />

setzen vermehrt auf die neue Technik.<br />

46 Steuerberater-Factoring. Kanzleien können mithilfe<br />

von Factoring die Liquidität erhöhen und ihre Effizienz<br />

spürbar steigern. Doch es gibt auch Grün<strong>de</strong>, die<br />

gegen <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungsverkauf sprechen.<br />

50 Kooperationen. Mit <strong>de</strong>m liberalisierten Berufsrecht<br />

im Rücken fin<strong>de</strong>n Steuerbüros vermehrt neue Formen<br />

<strong>de</strong>r Zusammenarbeit mit Partnern an<strong>de</strong>rer Branchen.<br />

53 Bewerbermanagement. Clevere Steuerberater<br />

nutzen die Suche nach neuen Mitarbeitern, um<br />

gleichzeitig das Image ihrer Kanzlei aufzupolieren.<br />

54 Finanzgerichtstag. Beim 8. Deutschen Finanzgerichtstag<br />

in Köln ging es um europäische Perspektiven<br />

im Steuerrecht.<br />

» Nachrichten<br />

56 Xing-Gruppe für StB. <strong>Haufe</strong>-Lexware ruft die Xing-<br />

Gruppe „Exzellente Steuerkanzleien ...“ ins Dasein –<br />

als Treffpunkt und Forum für die Branche.<br />

57 Übersteuert. Merkwürdiges <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />

aufgegriffen von StB Rainer Fuchs aus Achern.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 5


FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick*<br />

Einkommensteuer<br />

07 Heimkosten als außergewöhnliche Belastung, (BFH)<br />

07 Kein <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht für in die USA<br />

als Ruhegel<strong>de</strong>r gezahlte nachträgliche<br />

Son<strong>de</strong>rvergütungen, (BFH)<br />

08 Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist<br />

erfolgsneutral, (BFH)<br />

08 Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem<br />

Waldgebiet, (BFH)<br />

09 Keine Pauschale für Auslandsübernachtung bei<br />

vollständiger Kostenerstattung, (BFH)<br />

Umsatzsteuer<br />

09 Keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage vor<br />

Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung, (BFH)<br />

10 EuGH-Vorlage zum Begriff <strong>de</strong>r „Ansässigkeit“ <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen, (BFH)<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

10 Berechnung <strong>de</strong>r Beteiligungsquote von 95 % bei<br />

mittelbarer Beteiligung an grundbesitzen<strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft, (BFH)<br />

Erbschaftsteuer<br />

11 Besteuerung <strong>de</strong>s Letzterwerbs bei mehreren<br />

Erwerben eines Nacherben vom Vorerben, (BFH)<br />

* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

<strong>Haufe</strong> Gruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift BFH/PR<br />

und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Einkommensteuer<br />

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 13.10.2010, VI R 38/09 HI2590125<br />

1. Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim<br />

sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche<br />

Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar.<br />

2. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine<br />

zusätzlichen Pflegekosten entstan<strong>de</strong>n sind und kein Merkzeichen „H“<br />

o<strong>de</strong>r „Bl“ im Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis festgestellt ist (gegen BFH,<br />

Urteil v. 18.12.2008, III R 12/07, BFH/NV 2009 S. 1102).<br />

» Sachverhalt<br />

K, 1930 geboren, war seit 1999 in psychiatrischer Behandlung.<br />

Der Facharzt empfahl eine Unterbringung in einem Seniorenheim<br />

(betreutes Wohnen), weil K krankheitsbedingt ihr Leben in ihrem<br />

bisherigen Umfeld nicht mehr selbstständig führen könne. Ihre<br />

Betreuung wur<strong>de</strong> gerichtlich angeordnet. K zog darauf in ein Seniorenheim.<br />

Dieses berechnete K monatlich Mietkosten (1.288 EUR)<br />

und Verpflegung (269 EUR), aber keine Pflegekosten. K machte die<br />

Mietkosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt<br />

lehnte das ab, weil K in keine Pflegestufe eingeordnet sei und auch<br />

das Merkzeichen „H“ im Behin<strong>de</strong>rtenausweis fehle. Es berücksichtigte<br />

nur <strong>de</strong>n Haushaltsfreibetrag.<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage teilweise statt. Die Kosten seien <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />

nach zu berücksichtigen, weil K ausschließlich wegen ihrer Erkrankung,<br />

nicht wegen ihres Alters ins Heim gezogen sei, jedoch um die<br />

Haushaltsersparnis zu kürzen. Der BFH bestätigte das FG.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim<br />

rechnen zu <strong>de</strong>n üblichen Aufwendungen <strong>de</strong>r Lebensführung. Kosten<br />

für einen durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alterso<strong>de</strong>r<br />

Pflegeheim sind dagegen als Krankheitskosten <strong>de</strong>n außergewöhnlichen<br />

Belastungen zuzurechnen. Da das FG festgestellt hatte,<br />

dass K krankheitsbedingt untergebracht wor<strong>de</strong>n war, lagen mithin<br />

die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>r Aufwendungen als außergewöhnliche<br />

Belastungen vor.<br />

Eine krankheitsbedingte Unterbringung wird auch dann angenommen,<br />

wenn noch keine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist.<br />

Der BFH hält ausdrücklich nicht an <strong>de</strong>r Auffassung fest, dass ein<br />

ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt noch nicht gegeben<br />

sei, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstan<strong>de</strong>n seien und im<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis die Merkzeichen „H“ o<strong>de</strong>r „Bl“ fehlen.<br />

» Praxishinweis<br />

Der BFH stellt neuerdings weniger auf Formalien wie Pflegestufeneinordnung<br />

o<strong>de</strong>r Merkzeichen im Behin<strong>de</strong>rtenausweis, son<strong>de</strong>rn auf<br />

<strong>de</strong>n tatsächlichen medizinischen Befund ab.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, BFH/PR 3/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Einkommensteuer FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

Kein <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht für in die USA<br />

als Ruhegel<strong>de</strong>r gezahlte nachträgliche<br />

Son<strong>de</strong>rvergütungen<br />

BFH, 08.11.2010, I R 106/09, HI2590121<br />

Die Pension, die <strong>de</strong>r zwischenzeitlich in <strong>de</strong>n USA ansässige ehemalige<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Komplementär-GmbH einer inländischen<br />

KG für seine frühere Geschäftsführertätigkeit bezieht, kann nach<br />

Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 S.<br />

1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG nur in <strong>de</strong>n USA besteuert wer<strong>de</strong>n. § 50d<br />

Abs. 10 i. V. m. § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG i. d. F. <strong>de</strong>s JStG 2009 än<strong>de</strong>rt<br />

daran nichts.<br />

» Sachverhalt<br />

Der 1935 geborene K hatte im Streitjahr 2001 seinen Wohnsitz in<br />

<strong>de</strong>n USA. Er war Kommanditist einer <strong>de</strong>utschen GmbH & Co. KG und<br />

von 1967 – 1984 Geschäftsführer <strong>de</strong>r GmbH. Laut Dienstvertrag mit<br />

<strong>de</strong>r GmbH stand K bei Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand eine lebenslängliche<br />

Pension zu. 1984 legte K sein Amt als Geschäftsführer nie<strong>de</strong>r<br />

und schloss mit <strong>de</strong>r GmbH einen Aufhebungsvertrag, wonach er die<br />

zugesagte Pension ab 1.1.2001 erhalten sollte. Das Finanzamt sah in<br />

<strong>de</strong>r Pension nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15<br />

EStG. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor <strong>de</strong>m FG und <strong>de</strong>m BFH<br />

Erfolg: Das Besteuerungsrecht steht <strong>de</strong>n USA zu; § 50d Abs. 10 EStG<br />

steht <strong>de</strong>m nicht entgegen.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Son<strong>de</strong>rvergütungen sind abkommensrechtlich grundsätzlich nicht<br />

als Unternehmensgewinne aufzufassen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n jeweils spezielleren<br />

Einkunftskategorien und Besteuerungszuteilungen in <strong>de</strong>n<br />

DBA zuzuordnen. Im Fall von Ruhegel<strong>de</strong>rn, die ein ehemaliger Mitunternehmer<br />

von „seiner“ Personengesellschaft als Arbeitnehmer<br />

bezieht, ist das Art. 18 OECD-MA. Dass <strong>de</strong>rartige nachträgliche Einkünfte<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 15, 24 EStG wegen <strong>de</strong>r Mitunternehmerstellung<br />

<strong>de</strong>n gewerblichen Son<strong>de</strong>rvergütungen zugerechnet wer<strong>de</strong>n, än<strong>de</strong>rt<br />

daran nichts. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine rein nationale Einstufung,<br />

die das abkommensrechtlich-autonome Verständnis nicht<br />

beeinflussen kann. Da Art. 18 OECD-MA das Besteuerungsrecht für<br />

Ruhegel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wohnsitzstaat <strong>de</strong>s Empfängers zuteilt, geht <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche<br />

Besteuerungszugriff verloren, wenn <strong>de</strong>r Empfänger im an<strong>de</strong>ren<br />

Vertragsstaat lebt.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 50d Abs. 10 EStG 2002 n. F. gelten Son<strong>de</strong>rvergütungen nach<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Nr. 3 Halbsatz 2 EStG,<br />

auf die ein DBA ohne explizite Regelung für Son<strong>de</strong>rvergütungen anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist, für Zwecke <strong>de</strong>r Anwendung von DBA ausschließlich als<br />

Unternehmensgewinne. Diese Regelung ist rückwirkend in allen noch<br />

offenen Fällen anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 50d Abs. 10 EStG nimmt nur § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG, nicht aber<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 2 EStG in Bezug. Der Gesetzgeber verzichtet insoweit<br />

auf die abkommensverkehren<strong>de</strong> Um<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Vergütungen<br />

in Unternehmensgewinne. Ob das gewollt o<strong>de</strong>r ungewollt ist, lassen<br />

die Regelungsmaterialien nicht erkennen. Der BFH versteht § 50d<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 7


FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer / Umsatzsteuer<br />

Abs. 10 EStG in<strong>de</strong>s eng, weil er <strong>de</strong>r von ihm als richtig erkannten<br />

Abkommensauslegung wi<strong>de</strong>rspricht und anzunehmen ist, dass <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber wusste, was er tat, als er sich <strong>de</strong>m „abkommensübersteigend“<br />

wi<strong>de</strong>rsetzte.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 3/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist<br />

erfolgsneutral<br />

BFH, 25.08.2010, I R 103/09, HI2541966<br />

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG<br />

(Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, <strong>de</strong>r mit einer<br />

bedingten Kapitalerhöhung verbun<strong>de</strong>n ist, führt im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Einräumung<br />

<strong>de</strong>r unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem<br />

gewinnwirksamen Personalaufwand.<br />

» Sachverhalt<br />

Eine börsennotierte AG beschloss 2001, ihr Grundkapital durch Ausgabe<br />

neuer Inhaberaktien bedingt zu erhöhen. Bezugsrechte wur<strong>de</strong>n<br />

nur Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn und Arbeitnehmern <strong>de</strong>r AG eingeräumt<br />

und zwar unentgeltlich, mit einer Laufzeit von 4 Jahren und einer<br />

Sperrfrist von 2 Jahren. Bei <strong>de</strong>r Optionsausübung war ein Bezugspreis<br />

von 50 % <strong>de</strong>s Aktiendurchschnittskurses zu zahlen. Die AG verteilte<br />

<strong>de</strong>n Gesamtwert <strong>de</strong>r Optionen gleichmäßig auf die Sperrfrist, erfasste<br />

<strong>de</strong>n Betrag als Personalaufwand und zugleich als Kapitalrücklage.<br />

Dem folgten we<strong>de</strong>r Finanzamt, noch FG, noch BFH.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Es liegt keine einlagefähige Zuwendung vor. Der Geschäftsvorfall<br />

ist erfolgsneutral. Die Ausgabe <strong>de</strong>r Optionen be<strong>de</strong>utet allein einen<br />

Vermögensverlust <strong>de</strong>r Altaktionäre, berührt die Vermögens- und<br />

Ertragslage <strong>de</strong>r AG aber nicht.<br />

Das Agio bei <strong>de</strong>r Ausgabe verbriefter Options- und Wan<strong>de</strong>lschuldverschreibungen<br />

ist als Kapitalrücklage auszuweisen. Gleiches<br />

gilt für „an<strong>de</strong>re Zuzahlungen“, die Aktionäre in das Eigenkapital<br />

leisten. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um freiwillige, zweckbestimmte<br />

Zahlungen ohne Gewährung von Vorzügen durch die AG. Solche<br />

Einlagen von Altaktionäre liegen nicht vor. Der Ausschluss<br />

<strong>de</strong>s Bezugsrechts <strong>de</strong>r Altaktionäre bei einer bedingten Kapitalerhöhung<br />

führt nicht dazu, dass <strong>de</strong>ren Zustimmung zu <strong>de</strong>r für sie<br />

nachteiligen Maßnahme als „Leistung“ an die AG anzusehen ist.<br />

Die Altaktionäre können daher auch kein Bezugsrecht in die AG<br />

einlegen.<br />

Auch als Ausgleich für ihren Vermögensverlust bei <strong>de</strong>r Begebung<br />

von Optionen haben die Altaktionäre keine Leistungsverpflichtung<br />

<strong>de</strong>r die Optionen zeichnen<strong>de</strong>n Mitarbeiter erlangt, die hätte eingelegt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Ebenso wenig kann mangels einer Leistungsverpflichtung<br />

o<strong>de</strong>r eines Gehaltsverzichts von einer Einlage <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

als künftige Aktionäre ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

Schließlich schei<strong>de</strong>t eine Verbindlichkeitsrückstellung aus. Für die<br />

bis zur Aufstellung <strong>de</strong>s Optionsplans eventuell geleistete Mehrarbeit<br />

bestand keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung<br />

verbun<strong>de</strong>ne tatsächliche Verbindlichkeit gegenüber <strong>de</strong>n Arbeitnehmern.<br />

Auch kann nicht mit Blick auf die künftige ungewisse<br />

Mehrarbeit ein Erfüllungsrückstand aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />

angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Zufluss offener und ver<strong>de</strong>ckter Aufgel<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Ausgabe von<br />

Optionsanleihen kann steuerlich eine Einlage begrün<strong>de</strong>n, selbst<br />

wenn diese von Nichtaktionären zur Erlangung <strong>de</strong>r Anwartschaft<br />

auf die Aktionärsstellung geleistet wer<strong>de</strong>n. Erfor<strong>de</strong>rlich ist stets eine<br />

einlagefähige Zuwendung, entwe<strong>de</strong>r durch die Alt- o<strong>de</strong>r durch die<br />

Neuaktionäre, die einem Agio bei <strong>de</strong>r Ausgabe von Optionsanleihen<br />

vergleichbar ist.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in<br />

weiträumigem Waldgebiet<br />

BFH, 17.06.2010, VI R 20/09, HI2538549<br />

Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne je<strong>de</strong> ortsfeste, dauerhafte<br />

betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers, wie z. B. ein ausge<strong>de</strong>hntes<br />

Waldgebiet, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

» Sachverhalt<br />

K war als Arbeiter bei einem Forstamt beschäftigt, das ein in 11 Reviere<br />

aufgeteiltes Waldgebiet mit etwa 400 qkm umfasste. Soweit möglich<br />

wur<strong>de</strong> K wohnungsnah eingesetzt. Die Einsatzplanung erfolgte stets<br />

kurzfristig mit Vorlaufzeiten von 1–2 Tagen. Die Einsatzorte waren<br />

u. a. wegen Witterungsumstän<strong>de</strong>n unvorhersehbar. K bewahrte die<br />

Arbeitsmittel zu Hause auf und fuhr von dort mit seinem Pkw direkt<br />

zu <strong>de</strong>n Einsatzstellen. Er machte Fahrtkosten und Mehraufwand für<br />

Verpflegung wegen Einsatzwechseltätigkeit an 222 Tagen geltend.<br />

Das Finanzamt nahm Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte an und berücksichtigte keinen Verpflegungsmehraufwand.<br />

Die Klage blieb erfolglos. Der BFH hob die Vorentscheidung<br />

auf. Das FG muss nun prüfen, ob die Einsatzwechseltätigkeit an 222<br />

Tagen gegeben war.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte ist je<strong>de</strong> ortsfeste dauerhafte betriebliche<br />

Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zugeordnet ist<br />

und die er nicht nur gelegentlich, son<strong>de</strong>rn fortdauernd und immer<br />

wie<strong>de</strong>r aufsucht. Wesentlich ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sich auf die<br />

immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Wegekosten hinwirken kann. Nur für diesen Grundtyp gilt die abzugsbegrenzen<strong>de</strong><br />

Regelung als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme<br />

vom objektiven Nettoprinzip. Kontrastfall dazu ist die Auswärtstätigkeit.<br />

Wer vorübergehend von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt<br />

entfernt arbeitet o<strong>de</strong>r nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebun<strong>de</strong>nen<br />

Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, hat<br />

keine regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

Damit war auch das 400 qkm große Waldgebiet keine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte. Denn <strong>de</strong>r irgendwo im Wald gelegene täglich wechseln<strong>de</strong><br />

Tätigkeitsort war nicht ortsfest. Weil <strong>de</strong>r Arbeitgeber im<br />

Wald auch keine betriebliche Einrichtung vorgehalten hatte, konnte<br />

das Waldgebiet auch nicht als großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte<br />

gelten. Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitge-<br />

8 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


ers setzt eine Einrichtung voraus, die nach ihrer Infrastruktur mit<br />

<strong>de</strong>r an einem Betriebssitz vergleichbar ist. Nur dann kann ein größeres,<br />

räumlich geschlossenes Gebiet „regelmäßige Arbeitsstätte“<br />

und „Tätigkeitsmittelpunkt“ sein. Diese bei<strong>de</strong>n Begriffe stellt <strong>de</strong>r<br />

BFH zur Vereinfachung und aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Folgerichtigkeit gleich;<br />

daher hatte K grundsätzlich auch Anspruch auf Abzug von Verpflegungsmehraufwand.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Keine Pauschale für Auslandsübernachtung bei<br />

vollständiger Kostenerstattung<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 08.07.2010, VI R 24/09, HI2529775<br />

Ein Arbeitnehmer kann bei Übernachtungen im Ausland <strong>de</strong>n Differenzbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>n vom Arbeitgeber vollständig erstatteten<br />

tatsächlichen Kosten und <strong>de</strong>n höheren Übernachtungspauschalen<br />

nach <strong>de</strong>n LStR nicht als Werbungskosten geltend machen.<br />

» Sachverhalt<br />

K beantragte <strong>de</strong>n Abzug von Werbungskosten für dienstliche Auslandsübernachtungen<br />

i. H. d. Pauschbeträge nach <strong>de</strong>n LStR, soweit<br />

diese höher als die tatsächlichen, vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten<br />

Kosten waren. Das Finanzamt setzte die Pauschbeträge nicht als<br />

Werbungskosten an, weil K keine eigenen Kosten entstan<strong>de</strong>n waren.<br />

Klage und Revision blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steht einem über <strong>de</strong>n<br />

tatsächlichen Aufwand hinausgehen<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug entgegen.<br />

Werbungskosten sind zwar Aufwendungen zur Erwerbung,<br />

Sicherung und Erhaltung <strong>de</strong>r Einnahmen, zu <strong>de</strong>nen auch Kosten für<br />

Auslandsdienstreisen gehören können; <strong>de</strong>r Werbungskostenabzug<br />

setzt aber eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Diese tatsächliche<br />

Kostenbelastung fehlt hier angesichts <strong>de</strong>r Kostenerstattung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />

Auch R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR kann die von K gewünschte Rechtsfolge<br />

nicht begrün<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn die Regelung for<strong>de</strong>rt ebenfalls tatsächliche<br />

Aufwendungen für Übernachtungen. Und R 40 Abs. 2 Satz 1 LStR<br />

lässt einen Abzug nur insoweit zu, als <strong>de</strong>r Arbeitgeber sie nicht steuerfrei<br />

ersetzt hat. R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR gewährt somit keinen<br />

Pauschbetrag, son<strong>de</strong>rn will lediglich <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Kosten bei Auslandsübernachtungen erleichtern.<br />

Die Auslandspauschalen greifen darüber hinaus nicht, wenn sie zu<br />

einer offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Besteuerung führen. Davon ist<br />

auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sämtliche<br />

Übernachtungskosten erstattet.<br />

» Praxishinweis<br />

Das Urteil streift eine dogmatisch interessante Grundfrage: Können in<br />

Steuerrichtlinien enthaltene Pauschbeträge eine Rechtsgrundlage für<br />

einen über <strong>de</strong>n tatsächlichen Aufwand hinausgehen<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug,<br />

z. B. unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>r Gleichbehandlung, sein? Die<br />

LStR gaben keinen Anlass, darauf näher einzugehen, weil sie selbst<br />

die von K gewünschte Rechtsfolge, d. h. <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>r Pauschalen<br />

trotz Erstattung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber, nicht vorsehen. Der Streitfall<br />

könnte <strong>de</strong>n Richtliniengeber allerdings veranlassen, Pauschbeträge<br />

ähnlich wie hier gleichsam „abzusichern“. Er könnte Abzüge unter<br />

<strong>de</strong>n generellen Vorbehalt <strong>de</strong>r „offensichtlich unzutreffen<strong>de</strong>n Besteuerung“<br />

stellen. Der Maßstab für die „zutreffen<strong>de</strong> Besteuerung“ folgt<br />

aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Grundaussage.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Umsatzsteuer<br />

Keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage vor<br />

Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung<br />

BFH, 02.09.2010, V R 34/09, HI2570483<br />

1. Vereinnahmt <strong>de</strong>r Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür<br />

geschul<strong>de</strong>te Leistung zu erbringen, kommt es erst mit <strong>de</strong>r Rückgewähr<br />

<strong>de</strong>r Anzahlung zur Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage nach<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Fortführung <strong>de</strong>s BFH-Urteils vom 18.9.2008,<br />

V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, entgegen BFH-Urteil v. 24.8.1995,<br />

V R 55/94, BStBl II 1995 S. 808).<br />

2. Wird die Leistung nach Vereinnahmung <strong>de</strong>s Entgelts rückgängig<br />

gemacht, entsteht <strong>de</strong>r Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2<br />

Nr. 3 UStG erst mit <strong>de</strong>r Rückgewähr <strong>de</strong>s Entgelts (Fortführung<br />

von BFH-Urteil in BStBl 2009 II S. 250, entgegen BFH-Beschluss<br />

v. 20.8.1999, V B 74/99, BFH/NV 2000 S. 243).<br />

» Sachverhalt<br />

Eine GmbH hatte Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen<br />

vereinnahmt. Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens entschied sich<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter für die „Rückabwicklung“ <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />

Verträge. An<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter ordnete das Finanzamt<br />

die Rückabwicklung und Berichtigung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage<br />

<strong>de</strong>m Zeitraum vor Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens zu. Das FG<br />

gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Revision hatte Erfolg. Auch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist,<br />

soweit das Entgelt bereits vereinnahmt ist, eine Berichtigung erst<br />

dann und nur insoweit zulässig, wie das vereinnahmte Entgelt tatsächlich<br />

zurückbezahlt wird.<br />

» Praxishinweis<br />

Die Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens berührt die Unternehmereigenschaft<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzschuldners nicht. Daher bestimmt sich auch<br />

die Umsatzsteuer für das gesamte Unternehmen <strong>de</strong>s Gemeinschuldners<br />

zunächst – ohne Rücksicht auf das Insolvenzrecht – allein nach<br />

<strong>de</strong>m UStG.<br />

Die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens bedingen jedoch –<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 9


FAKTEN & NACHRICHTEN Umsatzsteuer / Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer / Erbschaftsteuer<br />

abgesehen vom Son<strong>de</strong>rfall <strong>de</strong>r Aufnahme einer neuen Tätigkeit <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzschuldners nach Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens – vor<br />

allem wegen <strong>de</strong>r Zuordnung von Ansprüchen zu <strong>de</strong>n Insolvenz- o<strong>de</strong>r<br />

Massefor<strong>de</strong>rungen eine Zäsur: Die vor Insolvenzeröffnung begrün<strong>de</strong>te<br />

Umsatzsteuer ist als Insolvenzfor<strong>de</strong>rung zur Tabelle anzumel<strong>de</strong>n;<br />

nach Insolvenzeröffnung begrün<strong>de</strong>te Umsatzsteuerfor<strong>de</strong>rungen sind<br />

durch einen an <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid<br />

geltend zu machen und von diesem vorweg aus <strong>de</strong>r Insolvenzmasse<br />

zu befriedigen. Die Zäsur durch die Insolvenzeröffnung führt letztlich<br />

zu 2 zeitlich zu unterschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n „Unternehmensteilen“.<br />

Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG<br />

setzt bei bereits erfolgter Entgeltvereinnahmung die Rückzahlung <strong>de</strong>s<br />

Entgelts voraus. Denn bei <strong>de</strong>r Sollbesteuerung bil<strong>de</strong>t die Solleinnahme<br />

zwar zunächst die Bemessungsgrundlage; hat <strong>de</strong>r Unternehmer das<br />

„Soll“-Entgelt bereits vereinnahmt, än<strong>de</strong>rt sich die Bemessungsgrundlage<br />

nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer „Entgeltmin<strong>de</strong>rung“,<br />

son<strong>de</strong>rn nur durch tatsächliche Rückzahlung.<br />

Dr. Suse Martin, Vors. Richterin am BFH, aus: BFH/PR 3/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

EuGH-Vorlage zum Begriff <strong>de</strong>r „Ansässigkeit“<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen<br />

BFH, 30.06.2010, XI R 5/08, HI2375971<br />

Dem EuGH wird folgen<strong>de</strong> Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist<br />

ein Steuerpflichtiger bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“<br />

i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Buchst. b <strong>de</strong>r 6. EG-RL, wenn er<br />

<strong>de</strong>n Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, o<strong>de</strong>r muss<br />

als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass er seinen privaten<br />

Wohnsitz nicht im Inland hat?<br />

» Sachverhalt<br />

S hatte seinen Unternehmenssitz in Österreich und verfügte über<br />

eine österreichische USt-IdNr. Er überließ Arbeitnehmer an Unternehmen<br />

in Bayern und rechnete seine Leistungen ohne Umsatzsteuer<br />

mit <strong>de</strong>m Hinweis „Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG beim Leistungsempfänger“<br />

ab. Nach Ansicht <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Finanzamts lagen<br />

die Voraussetzungen für eine Verlagerung <strong>de</strong>r Steuerschuld auf <strong>de</strong>n<br />

Leistungsempfänger nicht vor. Da S seinen Wohnsitz in Deutschland<br />

gehabt habe, sei er kein „im Ausland ansässiger Unternehmer“. Das<br />

FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH hält es für zweifelhaft, ob die in § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG<br />

getroffene Regelung mit <strong>de</strong>m EU-Recht übereinstimmt und hat <strong>de</strong>shalb<br />

<strong>de</strong>m EuGH die aus <strong>de</strong>m Leitsatz ersichtliche Frage zur Vorabentscheidung<br />

vorgelegt.<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 13b Abs. 1, 2 UStG verlagert sich die Steuerschuld für „Werklieferungen<br />

und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers“<br />

auf <strong>de</strong>n Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist.<br />

Gem. § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG ist ein im Ausland ansässiger Unter-<br />

nehmer ein Unternehmer, <strong>de</strong>r im Inland we<strong>de</strong>r einen Wohnsitz, einen<br />

Sitz, eine Geschäftsleitung noch eine Zweignie<strong>de</strong>rlassung hat.<br />

Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 13b UStG beruht auf Art. 21 <strong>de</strong>r 6. EG-RL. Nach<br />

<strong>de</strong>ssen Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 schul<strong>de</strong>t die Umsatzsteuer <strong>de</strong>r steuerpflichtige<br />

Empfänger einer bestimmten Dienstleistung, wenn „die<br />

Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen<br />

erbracht wird.“ Der Begriff <strong>de</strong>s „im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“<br />

wird in Art. 21 <strong>de</strong>r 6. EG-RL nicht <strong>de</strong>finiert.<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL gilt als Ort einer Dienstleistung <strong>de</strong>r<br />

Ort, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leisten<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

o<strong>de</strong>r eine feste Nie<strong>de</strong>rlassung hat, von wo aus die Dienstleistung<br />

erbracht wird, o<strong>de</strong>r in Ermangelung eines solchen Sitzes o<strong>de</strong>r einer<br />

festen Nie<strong>de</strong>rlassung sein Wohnort o<strong>de</strong>r üblicher Aufenthaltsort.<br />

Danach ist <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>s privaten Wohnsitzes unerheblich, wenn ein<br />

Unternehmenssitz vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

Da Art. 21 auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e <strong>de</strong>r 6. RL-EG Bezug nimmt,<br />

erscheint es zwar nicht zwingend, aber naheliegend, bei <strong>de</strong>r Auslegung<br />

<strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>s „im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“ die<br />

in Art. 9 Abs. 1 <strong>de</strong>r 6. EG-RL getroffene Regelung heranzuziehen.<br />

Danach käme es für <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „Ansässigkeit“ auf <strong>de</strong>n Wohnsitz<br />

eines Unternehmers nicht an, wenn sich <strong>de</strong>r Unternehmenssitz im<br />

Ausland befin<strong>de</strong>t. Dies hätte <strong>de</strong>n Vorteil, dass <strong>de</strong>r Vertragspartner<br />

eines Unternehmers mit Sitz im Ausland nicht <strong>de</strong>r Frage nachgehen<br />

muss, ob dieser Unternehmer zufälligerweise (auch) einen Wohnsitz<br />

im Inland hat.<br />

Mangels ausdrücklicher Regelung in Art. 21 <strong>de</strong>r 6. EG-RL ist jedoch<br />

nicht zweifelsfrei, wie <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s im „Ausland ansässigen Unternehmers“<br />

eu-rechtlich zu <strong>de</strong>finieren ist, wenn sich <strong>de</strong>r Unternehmenssitz<br />

und <strong>de</strong>r Wohnsitz <strong>de</strong>s Unternehmers in unterschiedlichen<br />

Län<strong>de</strong>rn befin<strong>de</strong>n.<br />

Monika Völlmeke, Vors. Richterin am BFH, aus: BFH/PR 12/2010,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Beteiligungsquote von 95 % bei<br />

mittelbarer Beteiligung an grundbesitzen<strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft<br />

BFH, 25.08.2010, II R 65/08, HI2583268<br />

Der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzen<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaft unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG (i. d. F. <strong>de</strong>s<br />

StEntlG 1999/2000/2002) <strong>de</strong>r GrESt, wenn die Beteiligungsquote von<br />

95 % auf je<strong>de</strong>r Beteiligungsstufe erreicht wird. Eine Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Beteiligungsquote<br />

durch Multiplikation <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n jeweiligen Beteiligungsstufen bestehen<strong>de</strong>n<br />

Beteiligungsquoten kommt nicht in Betracht.<br />

» Sachverhalt<br />

K erwarb von <strong>de</strong>r V-KG 96,92 % <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r A-GmbH, die<br />

zu diesem Zeitpunkt zu 97,5 % an <strong>de</strong>r grundbesitzen<strong>de</strong>n B-GmbH<br />

beteiligt war. Das Finanzamt sah darin eine Anteilsübertragung nach<br />

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und erließ u.a. einen Bescheid über die<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen<br />

Erfolg. Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt, weil die Quote von 95 % bei <strong>de</strong>r<br />

10 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


gebotenen Multiplikation <strong>de</strong>r Beteiligungsquoten auf <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Beteiligungsstufen mit 94,497 % nicht erreicht wer<strong>de</strong>. Der BFH gab<br />

<strong>de</strong>r Revision statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das <strong>de</strong>n<br />

Anspruch auf Übertragung unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar von min<strong>de</strong>stens<br />

95 % <strong>de</strong>r Anteile an einer Gesellschaft begrün<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer,<br />

wenn zum Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft ein inländisches<br />

Grundstück gehört, soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a <strong>de</strong>r Vorschrift<br />

nicht in Betracht kommt.<br />

Beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung ist das Erreichen <strong>de</strong>r maßgeblichen<br />

Beteiligungsquote von 95 % nicht durch Multiplikation <strong>de</strong>r<br />

auf <strong>de</strong>n jeweiligen Beteiligungsstufen bestehen<strong>de</strong>n Beteiligungsquoten<br />

zu ermitteln:<br />

Bei einer mittelbaren Beteiligung ist es „erfor<strong>de</strong>rlich, aber auch<br />

ausreichend“, wenn die Beteiligungsquote von 95 % auf je<strong>de</strong>r Stufe<br />

erreicht wird. Der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall min<strong>de</strong>stens<br />

95 % <strong>de</strong>r Anteile an einer Gesellschaft, <strong>de</strong>r das Grundstück<br />

<strong>de</strong>r grundbesitzen<strong>de</strong>n Gesellschaft zugerechnet wird und das ihr<br />

damit „gehört“. Dies wie<strong>de</strong>rum folgt daraus, dass ein Grundstück<br />

nicht nur dann i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer<br />

Gesellschaft gehört, wenn es im Eigentum <strong>de</strong>r Gesellschaft steht,<br />

son<strong>de</strong>rn schon dann, wenn die erwerben<strong>de</strong> Gesellschaft es i. S.<br />

einer grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrechtlichen Zuordnung aufgrund eines<br />

unter § 1 GrEStG fallen<strong>de</strong>n Vorgangs erworben hat.<br />

Für Zwecke <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer geht <strong>de</strong>r Gesetzgeber typisierend<br />

davon aus, dass <strong>de</strong>r Anteilserwerber mit <strong>de</strong>m Erreichen<br />

<strong>de</strong>r Quote von 95 % die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen<br />

– wenn auch über so viele Stufen, wie zumin<strong>de</strong>st 95 %ige Beteiligungen<br />

an Zwischengesellschaften vorhan<strong>de</strong>n sind – bei <strong>de</strong>r<br />

grundbesitzen<strong>de</strong>n Gesellschaft durchzusetzen. Dies führt auch<br />

dazu, dass ein späteres Sinken <strong>de</strong>r Beteiligungsquote <strong>de</strong>n einmal<br />

verwirklichten Tatbestand <strong>de</strong>r Anteilsübertragung nicht mehr in<br />

Frage stellen kann.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 3/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Erbschaftsteuer<br />

Besteuerung <strong>de</strong>s Letzterwerbs bei mehreren<br />

Erwerben eines Nacherben vom Vorerben<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

BFH, 03.11.2010, II R 65/09, HI2557481<br />

1. Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft<br />

Vermögen auf <strong>de</strong>n Nacherben, han<strong>de</strong>lt es sich auch dann<br />

um einen gem. § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb <strong>de</strong>s<br />

Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnen<strong>de</strong>n Erwerb vom Vor-<br />

erben, wenn <strong>de</strong>r Nacherbe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG beantragt,<br />

<strong>de</strong>r Versteuerung <strong>de</strong>r Vermögensübertragung sein Verhältnis zum<br />

Erblasser zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

2. Bei <strong>de</strong>r Versteuerung <strong>de</strong>s späteren Erwerbs <strong>de</strong>s Nacherben vom<br />

Vorerben ist in diesem Fall § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3<br />

bis 5 ErbStG entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

» Sachverhalt<br />

Der 1971 verstorbene Großvater G <strong>de</strong>s K setzte seine Töchter, darunter<br />

die Mutter <strong>de</strong>s K, die 1979 verstarb, als Vorerbinnen zu gleichen<br />

Teilen ein.<br />

Als Nacherben bestimmte er die Abkömmlinge <strong>de</strong>r Vorerbinnen, als<br />

Ersatznacherben die übrigen Vorerbinnen und als weitere Nacherben<br />

die Abkömmlinge <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vorerbinnen. Die Nacherbfolgen sollten<br />

jeweils mit <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>r Vorerben eintreten.<br />

Die kin<strong>de</strong>rlose Vorerbin V verschenkte 2003 ihren Anteil am Nachlass<br />

<strong>de</strong>s G an K. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und folgte<br />

dabei Ks Antrag, <strong>de</strong>r Besteuerung sein Verhältnis zu G zugrun<strong>de</strong> zu<br />

legen. V verstarb 2004 und wur<strong>de</strong> u.a. von K beerbt.<br />

Das Finanzamt setzte darauf Erbschaftsteuer gegen K fest. Es rechnete<br />

<strong>de</strong>m Erwerb durch Erbanfall <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s von V auf K übertragenen<br />

Anteils am Nachlass <strong>de</strong>s G hinzu.<br />

Die dagegen gerichteten Klage hatte vor <strong>de</strong>m FG und <strong>de</strong>m BFH<br />

Erfolg.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s Anteils <strong>de</strong>r V am Nachlass <strong>de</strong>s G auf K war<br />

nicht aufgrund <strong>de</strong>s von K gestellten Antrags bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Bemessungsgrundlage als Vorerwerb gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dies beruht auf folgen<strong>de</strong>n teleologischen Auslegungserwägungen:<br />

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG soll sicherstellen, dass die Freibeträge<br />

innerhalb <strong>de</strong>s 10-Jahreszeitraums nur einmal angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

damit sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen<br />

Zuwendung kein Progressionsvorteil ergibt. Die Vorschrift än<strong>de</strong>rt<br />

jedoch nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe jeweils selbstständig<br />

<strong>de</strong>r Steuer unterliegen.<br />

Ein Antrag <strong>de</strong>s Nacherben nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wirkt<br />

sich nur auf die Steuerberechnung aus. Er führt nicht dazu, dass<br />

es sich bei <strong>de</strong>m Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG letztlich um<br />

einen solchen vom ursprünglichen Erblasser han<strong>de</strong>lt.<br />

Die Folgen eines solchen Antrags entsprechen <strong>de</strong>njenigen, die sich<br />

ergeben, wenn „bei Eintritt <strong>de</strong>r Nacherbfolge auch eigenes Vermögen<br />

<strong>de</strong>s Vorerben auf <strong>de</strong>n Nacherben übergeht und <strong>de</strong>r Nacherbe<br />

nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG beantragt, <strong>de</strong>r Versteuerung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Nacherbfolge unterliegen<strong>de</strong>n Vermögens abweichend von § 6 Abs. 2<br />

Satz 1 ErbStG nicht sein Verhältnis zum Vorerben, son<strong>de</strong>rn sein<br />

Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrun<strong>de</strong> zu legen“. Auch<br />

dann liegt nämlich kein Erwerb vom ursprünglichen Erblasser und<br />

ein weiterer Erwerb vom Vorerben, son<strong>de</strong>rn ein einheitlicher Erwerb<br />

vom Vorerben vor.<br />

Dr. Andreas Herlinghaus, Richter am BFH, aus: BFH/PR 3/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 11


FAKTEN & NACHRICHTEN Wirtschaftsrecht<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Erneuerbare Energien<br />

Erneuerbare Energien wer<strong>de</strong>n in Deutschland durch das EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) geför<strong>de</strong>rt, das eine feste<br />

Einspeisevergütung für in Solar-, Windkraft- o<strong>de</strong>r Biogasanlagen erzeugten Strom vorsieht. Über die direkte För<strong>de</strong>rung<br />

hinaus gibt es weitere Möglichkeiten, von <strong>de</strong>n Erneuerbaren Energien zu profitieren.<br />

» Betrieb eigener EEG-Anlagen<br />

Von <strong>de</strong>r gesetzlichen För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erneuerbaren Energien durch<br />

die für 20 Jahre festgeschriebene Einspeisevergütung können<br />

viele Unternehmen profitieren. Häufig stehen Dachflächen <strong>de</strong>r<br />

Betriebs- und Geschäftsgebäu<strong>de</strong> für die Installation von Photovoltaik-<br />

Anlagen (PV-Anlagen) zur Verfügung. Die Einspeisevergütung sinkt<br />

allerdings ständig; zuletzt hat die Bun<strong>de</strong>sregierung am 02.02.2011<br />

eine weitere Absenkung für PV-Anlagen zum 01.07. bzw. 01.09.2011<br />

beschlossen.<br />

Vor <strong>de</strong>r Entscheidung für <strong>de</strong>n Betrieb einer EEG-Anlage gibt es eine<br />

Reihe von Punkten zu klären:<br />

Mit <strong>de</strong>m örtlichen Stromnetzbetreiber ist die Einspeisung abzustimmen.<br />

Netzbetreiber sind zum Anschluss <strong>de</strong>r Anlage an das<br />

Stromnetz, zur Abnahme <strong>de</strong>s EEG-Stroms und zur Zahlung <strong>de</strong>r<br />

Einspeisevergütung verpflichtet. Probleme ergeben sich, wenn das<br />

Netz schon stark belastet ist. Gesetzliche Vorgaben (z.B. die Anmeldung<br />

<strong>de</strong>r Anlage bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snetzagentur als Voraussetzung für<br />

die Einspeisevergütung) sind zu beachten. Öffentlich-rechtliche<br />

Vorgaben (z.B. baurechtliche) sind mit <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>(n) zu klären. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Windkraft- und<br />

Biogasanlagen.<br />

Weiterhin zu klären ist, wer die Anlage betreibt. Häufig soll dies<br />

durch eine geson<strong>de</strong>rte Gesellschaft erfolgen. Grün<strong>de</strong> hierfür gibt<br />

es viele: Nicht alle Gesellschafter wollen die Anlage mittragen;<br />

die Anlage soll nicht <strong>de</strong>m unternehmerischen Risiko <strong>de</strong>r Betriebsgesellschaft<br />

ausgesetzt wer<strong>de</strong>n (ggf. gibt es schon eine Betriebsaufspaltung);<br />

steuerliche Beson<strong>de</strong>rheiten (z.B. zur Vermeidung<br />

gewerblicher Einkünfte, wenn bislang nur Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt wur<strong>de</strong>n).<br />

Der Anlagenbetreiber muss die benötigten Flächen anmieten, wenn<br />

er nicht Grundstückseigentümer ist. Hierbei sind ggf. schon bestehen<strong>de</strong><br />

(Gebäu<strong>de</strong>)Mietverträge, die notwendige 20-jährige Laufzeit<br />

und Regelungen zum Rückbau etc. zu berücksichtigen. Darüber<br />

hinaus sollte <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber die Nutzungsrechte durch Eintragung<br />

einer Dienstbarkeit ins Grundbuch absichern, damit bei<br />

einem Wechsel <strong>de</strong>s Grundstückseigentümers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Insolvenz<br />

keine Probleme auftreten.<br />

Die Finanzierung <strong>de</strong>r Anlage ist zu klären. Hierzu sind aufgrund<br />

<strong>de</strong>r geringen Risiken (auf eine ausreichen<strong>de</strong> Versicherung <strong>de</strong>r<br />

Anlage ist zu achten!) und sicheren Einspeisevergütung Banken<br />

häufig bereit. Bei <strong>de</strong>m häufig erheblichen Finanzierungsvolumen<br />

kann sich die Klärung jedoch hinziehen, was bei <strong>de</strong>m geplanten<br />

Inbetriebnahmetermin und <strong>de</strong>r entsprechend kalkulierten Einspeisevergütung<br />

zu beachten ist. Bei größeren Anlagen wird die<br />

Bank ggf. auch eine Prüfung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Grundlagen vornehmen.<br />

Die Lieferung und Installation <strong>de</strong>r Anlage ist zu vereinbaren. Es hat<br />

sich eine Vielzahl von Generalunternehmern etabliert, die Anlagen<br />

betriebsfertig liefert und installiert. In Verträgen mit diesen<br />

Anbietern ist insbeson<strong>de</strong>re auf die Garantie einer bestimmten, zu<br />

installieren<strong>de</strong>n Leistung und eines fixen Fertigstellungstermins<br />

zu achten. Denn auf diesen bei<strong>de</strong>n Parametern (Leistung und die<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährte Einspeisevergütung)<br />

beruht die Wirtschaftlichkeit <strong>de</strong>r Anlage.<br />

Es sollte stets noch geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die Einspeisung <strong>de</strong>s Stroms<br />

nach <strong>de</strong>m EEG die beste Variante ist:<br />

Der Strom kann alternativ auch frei verkauft wer<strong>de</strong>n. Dies wird sich<br />

nur bei entsprechend großen Anlagen anbieten o<strong>de</strong>r wenn es sich<br />

zugleich um eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage han<strong>de</strong>lt.<br />

Der Strom kann selbst genutzt wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rs als auf von Dritten<br />

bezogenen Strom spart man sich hierdurch die EEG-Umlage von<br />

<strong>de</strong>rzeit 3,5 Cent/kWh und damit einen ganz erheblichen Teil <strong>de</strong>s<br />

Strompreises.<br />

» Beteiligung an EEG-Projekten<br />

Von <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung Erneuerbarer Energien kann man auch durch<br />

Beteiligung an entsprechen<strong>de</strong>n Projekten profitieren. Fonds, die in<br />

Windkraftanlagen, Solarparks o.ä. investieren, sind fester Bestandteil<br />

<strong>de</strong>r Produkte am so genannten grauen Kapitalmarkt (vergleichbar<br />

Immobilien-, Schiffs- und Medienfonds). Interessante Projekte haben<br />

auch Kommunen in <strong>de</strong>n letzten Jahren initiiert. Diese verfügen über<br />

umfangreiche Dachflächen von Schulen, Turnhallen und Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n,<br />

die sich für PV-Anlagen eignen. Aus finanziellen o<strong>de</strong>r<br />

politischen Grün<strong>de</strong>n bieten Gemein<strong>de</strong>n z.T. ihren Einwohnern eine<br />

Beteiligung an Projekten zum Betrieb von PV-Anlagen an. Die Einwohner<br />

finanzieren dann als Mitglie<strong>de</strong>r einer Bürgersolar-Genossenschaft<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren entsprechen<strong>de</strong>n Betreibergesellschaft die Errichtung<br />

<strong>de</strong>r PV-Anlage und partizipieren so von <strong>de</strong>r EEG-För<strong>de</strong>rung.<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

12 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Aktueller Beratungsanlass:<br />

Sachbezug – Barbezug<br />

» Überblick zu <strong>de</strong>n wichtigsten Prüfungspunkten<br />

Ein atuelles Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanhofs eröffnet neue Gestaltungmöglichkeiten für Arbeitgeber bei Sachzuwendungen an<br />

Arbeitnehmer. Insbeson<strong>de</strong>re scha<strong>de</strong>t die Angabe eines Höchstbetrages nicht mehr.<br />

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

zur Verfügung, damit Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte sind zu beachten: Ja Nein<br />

Die Gretchenfrage: Sach- o<strong>de</strong>r Barbezug<br />

Ob ein Entgeltbestandteil als Sach- o<strong>de</strong>r als Barbezug bewertet wird, richtet sich nunmehr<br />

ausschließlich danach, was <strong>de</strong>r Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf Grund<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsvertrags for<strong>de</strong>rn kann. Ein Sachbezug liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

lediglich die Sache selbst beanspruchen kann.Es ist unerheblich, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht o<strong>de</strong>r von einem Dritten auf Kosten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers.<br />

Zweckgebun<strong>de</strong>ne Arbeitgeberleistungen: Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

Mit <strong>de</strong>m Urteil vom 27.10.2004 VI R 51/03 (BStBl II 2005 S. 137) hatte <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die 44 €- Freigrenze für Sachbezüge nicht auf zweckgebun<strong>de</strong>ne Geldleistungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers anzuwen<strong>de</strong>n ist. Sie seien immer Barlohn. Diese Haltung<br />

hat <strong>de</strong>r BFH nun mit <strong>de</strong>n Urteilen vom 11.11.2010 VI R 21/09, 27/09 und 41/10 aufgegeben.<br />

Der BFH teilt ausdrücklich nicht die Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung, dass ein<br />

Gutschein, <strong>de</strong>r bei einem Dritten einzulösen ist, dann kein Sachbezug sein soll, wenn<br />

neben <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>r abzugeben<strong>de</strong>n Ware o<strong>de</strong>r Dienstleistung auch ein anzurechnen<strong>de</strong>r<br />

Betrag o<strong>de</strong>r Höchstbetrag darauf vermerkt ist (R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2004 ff.)<br />

Sachbezüge mit schwanken<strong>de</strong>n Preisen:<br />

Arbeitgebern ist dringend anzuraten, bei allen Sachbezügen mit – eventuell sogar stark<br />

– schwanken<strong>de</strong>n Preisen, wie etwa Benzin, sicher zu stellen, dass die 44 €-Grenze unter<br />

keinen Umstän<strong>de</strong>n überschritten wird, da sonst Nachzahlungen fällig wer<strong>de</strong>n.<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Arbeitgeber ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Leistungsempfänger<br />

ist, also auch <strong>de</strong>m schuldrechtlichen Vertragsverhältnis mit <strong>de</strong>m Dritten berechtigt<br />

o<strong>de</strong>r verpflichtet ist (Abschn. 15.2 Abs. 16 UStAE). Wird dies bejaht, ist die Weitergabe<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer eine umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung vor<br />

(§ 3 Abs. 9a UStG).<br />

Arbeitnehmer<br />

Da es nunmehr lohnsteuerlich unerheblich ist, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Sachleistung bei<br />

einem Dritten bezieht und sie an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer weitergibt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

selbst Vertragspartner <strong>de</strong>s die Leistung erbringen<strong>de</strong>n Dritten ist, dürfte auch die Unterscheidung<br />

bei <strong>de</strong>n Zuflusszeitpunkten obsolet sein. Es besteht auch keine Veranlassung<br />

mehr, bei <strong>de</strong>n als Sachleistung zu beurteilen<strong>de</strong>n Kostenerstattungen durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

einen Abschlag von 4 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR) vorzunehmen.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Erbrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />

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3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 13


FAKTEN & NACHRICHTEN Vermögensgestaltung<br />

Aktueller Beratungsanlass Vermögensgestaltung<br />

» Ethik in <strong>de</strong>r Geldanlage<br />

„Hauptsache gute Gewinne“ lautet das Credo vieler Anleger. Doch einer größer wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Zahl von Investoren reicht<br />

das nicht. Das Geld soll „ethisch sauber“ angelegt wer<strong>de</strong>n. „Mit meinem Geld sollen keine Wäl<strong>de</strong>r zerstört wer<strong>de</strong>n,<br />

son<strong>de</strong>rn erhalten bleiben“ o<strong>de</strong>r „Mit Waffen will ich nichts zu tun haben“ lauten die Wünsche dieser Kapitalanleger.<br />

Doch in <strong>de</strong>r Praxis zeigt sich, dass dieser Wunsch nicht so leicht umzusetzen ist.<br />

» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Saskia Prüst ist nie<strong>de</strong>rgelassene Ärztin und leitet in zentraler Stadtlage<br />

eine gut frequentierte Praxis in einem Ärztehaus. Die Medizinerin<br />

war bereits mehrfach als ehrenamtliche Helferin im Ausland und hat<br />

während dieser Hilfseinsätze die Wirkungen von Krieg und Hunger<br />

mit ansehen müssen.<br />

Bislang hat sie ihre Geldanlage mehr o<strong>de</strong>r weniger selbst gemanagt.<br />

Dazu hat sie Tipps von befreun<strong>de</strong>ten Kollegen und die eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Bankberatung genutzt. Ihr Depot hat einen Wert von 600.000 €.<br />

Sie bezeichnet sich selbst als eher konservative Anlegerin, die aber<br />

auch Aktien für sinnvolle Kapitalanlagen hält. Dementsprechend<br />

sieht ihr Depot aus: 70 % sind in offenen Immobilienfonds und<br />

festverzinslichen Wertpapieren angelegt. Der Rest in Aktien-In<strong>de</strong>xfonds<br />

(ETF).<br />

Durch einen Artikel in einer Fachzeitschrift für Ärzte ist sie nach<strong>de</strong>nklich<br />

gewor<strong>de</strong>n. Dort wur<strong>de</strong> berichtet, dass mit ETFs indirekt<br />

auch z. B. in die Produktion von Waffen investiert wird – ohne dass<br />

die Anleger dies bemerken. Auch gäbe es keine Sicherheit, dass die<br />

Gewinne nicht (!) aus Kin<strong>de</strong>rarbeit resultieren. Die einzige Lösung<br />

aus diesem Dilemma: gezielt in Kapitalanlagen investieren, <strong>de</strong>ren<br />

Vermögensverwalter und Manager die Auswahl ihrer Investitionsziele<br />

von ethischen und nachhaltigen Kriterien abhängig machen.<br />

Auf Empfehlung eines Kollegen unterhält sich die Ärztin mit einem<br />

erfahrenen Anlageexperten und Vermögensmanager. Dieser versteht<br />

<strong>de</strong>n Wunsch seiner Kundin gut. Dennoch, so seine Rückmeldung, ist<br />

das Anlageziel <strong>de</strong>r Kundin nicht so einfach umzusetzen.<br />

Das Problem macht er anhand ihres Depots <strong>de</strong>utlich: Bei <strong>de</strong>n Aktien<br />

lässt sich das Ziel, ethisch zu investieren, relativ einfach umsetzen.<br />

Dank guter Researchmöglichkeiten lassen sich Einzelwerte<br />

herausfiltern, bei <strong>de</strong>r Anlagesumme favorisiert er eine Auswahl von<br />

Aktienfonds, die in ihren Bedingungen strenge Auswahlkriterien<br />

haben. Er nennt z. B. <strong>de</strong>n Invesco Umwelt- und Nachhaltigkeitsfonds<br />

(DE0008470477), <strong>de</strong>r Glücksspiel- und Waffenindustrie ausschließt.<br />

Auch <strong>de</strong>r Espa Vinis Stock (AT0000646799) könnte zur Beimischung<br />

hinzugenommen wer<strong>de</strong>n. Aber: Die Fondsbedingungen lassen <strong>de</strong>m<br />

Fondsmanager erheblichen Spielraum, so sind z. B. „handfeste“ Öko-<br />

und Ethikkriterien bei bei<strong>de</strong>n Fonds nicht <strong>de</strong>finiert. Vertrauen ist<br />

also notwendig!<br />

Bei <strong>de</strong>n offenen Immobilienfonds ist das „ethische“ Investieren<br />

nahezu ausgeschlossen. Wenn sie in ökologisch effiziente Objekte<br />

anlegen will, bleiben nur ausgewählte Beteiligungsprodukte. Diese<br />

sind aber teuer, haben lange Laufzeiten und ein schneller Ausstieg<br />

ist nahezu ausgeschlossen. Flexibilität ist Frau Prüst aber wichtig.<br />

Folge: Ist die Ärztin konsequent, müsste sie auf Immobilien im<br />

Depot verzichten.<br />

Auch bei <strong>de</strong>n festverzinslichen Wertpapieren muss differenziert<br />

wer<strong>de</strong>n. Zwar gibt es bereits eine überschaubare Anzahl von Rentenfonds,<br />

die ökologisch und ethisch investieren. Dazu zählen<br />

z. B. <strong>de</strong>r ESPA Vinis Bond (AT0000686084) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kepler Ethik<br />

Rentenfonds (AT0000815006). Allerdings können <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong><br />

Zinsanstieg und eine höhere Inflation für baldige Kursverluste sorgen.<br />

Der Wunsch nach Stabilität im Depot durch Rentenwerte ist<br />

daher nicht erfüllbar.<br />

Ein weiteres Argument: Um sich <strong>de</strong>n Herausfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Kapitalmärkte<br />

zu stellen, ist Diversifikation, also die Verteilung auf viele<br />

Vermögensklassen, das Maß aller Dinge. So spielen Rohstoffe, aber<br />

auch sog. „marktneutrale“ (Hedgefonds-ähnliche) Strategien eine<br />

wichtige Rolle. Bei diesen Anlageformen bleibt das Thema „Nachhaltigkeit“<br />

und „Ethik“ in <strong>de</strong>r Regel unbeachtet, auch wenn diese<br />

Anlagen nicht das Ziel haben, durch verwerfliche Praktiken ihr Geld<br />

zu verdienen (z. B. Kin<strong>de</strong>rarbeit zu för<strong>de</strong>rn).<br />

Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Diskussion wird Frau Prüst klar: Nachhaltig und sozial<br />

verantwortlich zu investieren, ist zwar ein Wunsch, aber vollständig<br />

umsetzen wird sie ihn nicht. Sie muss Kompromisse eingehen.<br />

Sie wird 60 % ihrer Anlage gezielt nach Nachhaltigkeitskriterien<br />

strukturieren. Die restlichen 40 % dienen dazu, das Vermögen breit<br />

zu streuen. Dazu zählen weiter ihre Immobilienfonds, inflationsgeschützte<br />

Anleihen, Rohstoffe und die Beimischung von marktneut<br />

ralen Strategien. Ihre Hoffnung ist es, dass es in <strong>de</strong>n nächsten Jahren<br />

einfacher wird, nachhaltig zu investieren. Diese Hoffnung ist<br />

berechtigt, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Markt für nachhaltige Investments entwickelt<br />

sich <strong>de</strong>rzeit dynamisch weiter.<br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet die Kanzlei für Vermögensmanagement und<br />

Ruhestandsplanung, ein Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />

Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />

Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover (IQF).<br />

Er ist Fachbeirat <strong>de</strong>s <strong>SteuerConsultant</strong> und Partner<br />

<strong>de</strong>s StB-Verbands Nie<strong>de</strong>rsachsen / Sachsen-<br />

Anhalt e. V. Er gilt als führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r<br />

Beratung Vermögen<strong>de</strong>r . Tel.: 05 11/36 07 70<br />

14 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» RAin Dr. Alexandra Schmitz, Stuttgart<br />

» 1. Hintergrund<br />

Im streitgegenständlichen Fall ging es um ein Verfahren vor <strong>de</strong>m<br />

Landgericht München II vom Juni 2009, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Angeklagten<br />

Betrug und Steuerhinterziehung vorgeworfen und er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von sieben Jahren verurteilt wur<strong>de</strong>. Zu Teilen ging<br />

es dabei auch um die Frage <strong>de</strong>r Wirksamkeit einer Selbstanzeige<br />

gem. § 371 AO. Der 1. Strafsenat, <strong>de</strong>r für die Revision zuständig war,<br />

führte in <strong>de</strong>r hier zu besprechen<strong>de</strong>n Entscheidung seine inzwischen<br />

<strong>de</strong>utlich schärfer gewor<strong>de</strong>ne Rechtsprechung fort, wobei <strong>de</strong>r Senat<br />

selbst freilich nur davon spricht, lang schwelen<strong>de</strong> Zweifelsfragen<br />

nunmehr geklärt zu haben.<br />

Worum ging es in <strong>de</strong>r Senatsentscheidung? Nach <strong>de</strong>n Feststellungen<br />

<strong>de</strong>s Landgerichts München II wur<strong>de</strong> im April 2005 im Rahmen eines<br />

gegen <strong>de</strong>n Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts<br />

<strong>de</strong>r Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag<br />

für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 sowohl in<br />

<strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Angeklagten als auch bei seinem Steuerberater<br />

Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Dabei ergaben sich Anhaltspunkte<br />

dafür, dass bereits seine Einkommensteuererklärungen <strong>de</strong>r<br />

Jahre 1999 und 2000 falsch gewesen waren und er dadurch Steuern<br />

verkürzt hatte. Der Steuerberater äußerte sich hierbei gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Steuerstrafrecht FACHBEITRÄGE<br />

Neues zur Praxis <strong>de</strong>r Selbstanzeige:<br />

Zugleich eine Besprechung <strong>de</strong>s BGH vom 20.5.2010,<br />

1 Str 577/09, unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s aktuellen<br />

Stands <strong>de</strong>r Gesetzgebung<br />

Die Neuregelung <strong>de</strong>r steuerlichen Selbstanzeige sieht unter an<strong>de</strong>rem vor, dass Straffreiheit künftig nur noch<br />

dann eintreten soll, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommen<strong>de</strong>n Steuerarten vollständig<br />

und zutreffend nacherklärt wer<strong>de</strong>n. Auch ist etwa <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintretens <strong>de</strong>s Sperrgrunds erheblich<br />

vorverlegt wor<strong>de</strong>n. Bereits wenn die Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist, ist eine wirksame<br />

Selbstanzeige nicht mehr möglich.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

RAin Dr. Alexandra Schmitz<br />

ist in eigener Kanzlei in Stuttgart tätig und auf<br />

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht sowie auf Zollrecht<br />

spezialisiert. Zu<strong>de</strong>m ist sie Dozentin <strong>de</strong>s<br />

Justizministeriums und <strong>de</strong>r Rechtsanwaltskammer<br />

Stuttgart. Sie ist Präsidiumsmitglied <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwaltskammer Stuttgart und Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Satzungsversammlung <strong>de</strong>r BRAK.<br />

Ermittlern und sagte, dass auch Steuererklärungen <strong>de</strong>r Vorjahre 1999<br />

und 2000 in Vorbereitung seien. Daraufhin wur<strong>de</strong> das Strafverfahren<br />

auf die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Vorjahre erweitert und die Erweiterung<br />

<strong>de</strong>m Steuerberater mitgeteilt. Der Steuerberater übergab daraufhin<br />

tabellarische Unterlagen zu <strong>de</strong>n Vorjahren 1999 und 2000 und fertigte<br />

in <strong>de</strong>n nächsten zwei Monaten ordnungsgemäße Steuererklärungen,<br />

die zu einer abgesprochenen Veranlagung <strong>de</strong>r Jahre 1999 bis 2002<br />

führten. Die Steuern wur<strong>de</strong>n bezahlt. Eigentlich ein Fall, in <strong>de</strong>m argumentativ<br />

für eine Wirksamkeit <strong>de</strong>r Selbstanzeige nicht viel zu holen<br />

war. Denn wohl kaum hätte in <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>s Steuerberaters,<br />

alsbald Steuererklärungen abzugeben, eine inhaltlich vollständige<br />

und damit wirksame Selbstanzeige gesehen wer<strong>de</strong>n können. Auch die<br />

Abgabe von tabellarischen Unterlagen erfolgte wohl nach Eingreifen<br />

<strong>de</strong>s Sperrgrun<strong>de</strong>s § 371 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO. Der Senat hätte<br />

es dann auch bei einem einfachen Verwerfungsbeschluss gem. § 349<br />

Abs. 2 StPO belassen können. Statt<strong>de</strong>ssen nahm <strong>de</strong>r Senat auf elf<br />

Seiten in einem obiter dictum zu <strong>de</strong>m Institut <strong>de</strong>r Selbstanzeige<br />

umfassend Stellung, und zwar so grundlegend, dass nicht nur in <strong>de</strong>r<br />

Literatur viel über die Auslegung <strong>de</strong>r Entscheidung und seine Konsequenzen<br />

für die Praxis geschrieben wur<strong>de</strong>. Auch <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

hat inzwischen mit einem Gesetzgebungsvorhaben reagiert.<br />

» 2. Inhalt <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BGH vom<br />

20.5.2010<br />

Der Senat hatte in seiner Entscheidung zu mehreren wichtigen Punkten<br />

<strong>de</strong>s Instituts <strong>de</strong>r Selbstanzeige Stellung genommen.<br />

2.1. Aufhebung <strong>de</strong>r „Insoweit“-Auslegung<br />

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die Privilegierung <strong>de</strong>s<br />

Täters durch die Selbstanzeige auf zwei Säulen basiert. Zum einen<br />

soll <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen aus fiskalischen Interessen ein Anreiz<br />

zur Auf<strong>de</strong>ckung verborgener Steuerquellen geschaffen wer<strong>de</strong>n. Zum<br />

an<strong>de</strong>ren soll die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit honoriert wer<strong>de</strong>n.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 15


FACHBEITRÄGE Steuerstrafrecht<br />

Der BGH meint nun weiter, dass heute weitergehen<strong>de</strong> Ermittlungsmöglichkeiten<br />

bestehen (ohne diese konkret zu benennen) und sieht<br />

infolge<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>n wesentlichen Schwerpunkt <strong>de</strong>r Vorschrift § 371 AO<br />

in <strong>de</strong>r Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Der Täter soll „reinen Tisch“<br />

machen. Daher soll nun eine Teilselbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit<br />

führen, da ihrem Wesen innewohnend gera<strong>de</strong> die vollständige<br />

Rückkehr zur Steuerehrlichkeit fehlt.<br />

Der BGH begrün<strong>de</strong>t dies u. a. mit <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Gesetzes. Denn<br />

hätte <strong>de</strong>r Gesetzgeber auch schon eine Strafbefreiung für nur teilweise<br />

richtige Angaben gewollt, dann hätte er nicht „insoweit“, son<strong>de</strong>rn<br />

„soweit“ formuliert. Mit <strong>de</strong>m Wortlaut „insoweit“ sei nämlich vom<br />

Gesetzgeber gemeint, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nur hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangt, nicht jedoch für möglicherweise<br />

an<strong>de</strong>re damit im Zusammenhang stehen<strong>de</strong> Straftatbestän<strong>de</strong><br />

(bspw. Betrug gem. § 263 StGB o<strong>de</strong>r Bestechung gem. § 334 StGB). Als<br />

unwirksam hält daher <strong>de</strong>r BGH ausdrücklich solche Selbstanzeigen,<br />

bei <strong>de</strong>nen nur einige Konten angegeben, aber noch weitere Konten<br />

verschwiegen wur<strong>de</strong>n (weil z. B. insoweit noch keine Ent<strong>de</strong>ckung<br />

durch die Finanzbehör<strong>de</strong>n droht). Damit hob <strong>de</strong>r BGH die bisherige<br />

Rechtsprechung (vgl. nur BGH v. 13.10.1998, Az.: 5 StR 392/98, wistra<br />

1999, 27) zu <strong>de</strong>n sog. Teilselbstanzeigen auf.<br />

Offen bleibt, welche Auffassung <strong>de</strong>r BGH zu <strong>de</strong>n sog. undolosen Teilselbstanzeigen<br />

vertritt.<br />

2.2. Konkretisierung <strong>de</strong>s Ausschlussgrun<strong>de</strong>s Erscheinen eines<br />

Amtsträgers anhand <strong>de</strong>s sachlichen Zusammenhangs<br />

Der BGH sah sich weiter veranlasst, in <strong>de</strong>m obiter dictum zu <strong>de</strong>r<br />

Sperrwirkung <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. AO Stellung<br />

zu nehmen und diese zu konkretisieren. Gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1<br />

Buchstabe a 2. Alt. AO ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich,<br />

wenn ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r Steuerordnungswidrigkeit<br />

erschienen ist. Für <strong>de</strong>n Fall einer steuerstrafrechtlichen<br />

Ermittlung ging ursprünglich die herrschen<strong>de</strong> Meinung<br />

davon aus, dass sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Ermittlungstätigkeit am Durchsuchungsbeschluss<br />

ablesen lasse. Jedoch mit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

5. Strafsenats aus 2000 (BGH v. 5.4.2000, Az.: 5 StR 226/99, wistra<br />

2000, S. 219ff. mit Anm. Jäger S. 227ff.) schien diese sehr präzise und<br />

damit für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen leicht nachprüfbare Konkretisierung<br />

<strong>de</strong>s Ausschlussgrun<strong>de</strong>s aufgeweicht. Dort <strong>de</strong>utete sich bereits an,<br />

dass <strong>de</strong>r sachliche Zusammenhang auch mit im Durchsuchungsbeschluss<br />

nicht genannten Vorgängen gegeben sein kann. Nunmehr<br />

sieht <strong>de</strong>r BGH ausdrücklich auch die Erstreckung <strong>de</strong>r Sperrwirkung<br />

auf solche Sachverhalte als gegeben, „… die unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s bisherigen Überprüfungsziels einerseits und <strong>de</strong>r steuerlichen<br />

Gegebenheiten <strong>de</strong>s beschuldigten Steuerpflichtigen an<strong>de</strong>rerseits bei<br />

üblichem Gang <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens zu erwarten ist, dass sie<br />

ohnehin in die Überprüfung einbezogen wür<strong>de</strong>n …“. Nur wenn gänzlich<br />

auszuschließen ist, dass diese Steuerquellen ent<strong>de</strong>ckt wür<strong>de</strong>n,<br />

kann die Initiative <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, dieses Steuerquellen zu<br />

benennen, als Rückkehr zur Steuerehrlichkeit honoriert wer<strong>de</strong>n.<br />

Vorliegend bestand – wie bereits gesagt – keine Veranlassung, zu<br />

<strong>de</strong>m Sperrgrund und <strong>de</strong>m sachlichen Zusammenhang Stellung zu<br />

nehmen. Doch anstatt klare Regeln zu formulieren, bleiben die Ausführungen<br />

ungenau. Es ist schon fraglich, was bei welchem üblichen<br />

Gang <strong>de</strong>r Ermittlungen ent<strong>de</strong>ckt wor<strong>de</strong>n wäre. Und aus wessen Perspektive<br />

soll dies beurteilt wer<strong>de</strong>n? Wer in <strong>de</strong>r Praxis tätig ist, weiß<br />

wie unterschiedlich sich die Sachverhalte darstellen. Besser war es<br />

daher allemal, allein auf die Konkretisierung durch <strong>de</strong>n Durchsuchungsbeschluss<br />

o<strong>de</strong>r die Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1<br />

Buchstabe a 1. Alternative AO) abzustellen.<br />

2.3. Ausschlussgrund <strong>de</strong>r Tatent<strong>de</strong>ckung gem. § 371 Abs. 2<br />

Nr. 2 AO<br />

Zu<strong>de</strong>m konkretisiert <strong>de</strong>r BGH <strong>de</strong>n Ausschlussgrund <strong>de</strong>s Ent<strong>de</strong>ckens<br />

<strong>de</strong>r Tat. Der BGH meint entgegen <strong>de</strong>r überwiegend in <strong>de</strong>r Literatur<br />

vertretenen Auffassung, dass für eine Tatent<strong>de</strong>ckung kein Anfangsverdacht<br />

im Sinne <strong>de</strong>r StPO vorliegen muss. D. h., es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass eine Straftat ermittelt ist; es genügt, dass konkrete<br />

Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind. Die Kenntnis von<br />

einer Steuerquelle (z. B. Auslandskonto) genügt dabei für sich allein<br />

aber noch nicht. Es müssen weitere Umstän<strong>de</strong> nach allgemein kriminalistischer<br />

Erfahrung hinzukommen, die auf eine Steuerstraftat<br />

o<strong>de</strong>r Steuerordnungswidrigkeit hinweisen. Dabei muss es also nicht<br />

zwingend zu einem Abgleich mit <strong>de</strong>n Steuererklärungen kommen,<br />

es genügen z. B. auch ergänzen<strong>de</strong> Zeugenaussagen zum Hintergrund<br />

<strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>r Steuererklärungen. Für die Daten-CD-Fälle könnte<br />

man zunächst meinen, aufgrund kriminalistischer Erfahrung lässt<br />

sich ableiten, sämtliche darauf verzeichnete Personen seien Steuerhinterzieher.<br />

Dem kann aber nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn es gibt<br />

genügend Auslandskonten, <strong>de</strong>ren daraus erwirtschaftete Erträge <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen Steuer unterworfen wer<strong>de</strong>n (dazu auch Meyberg, PStR<br />

2010, 162, 167).<br />

Weiter soll nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats nicht notwendig sein, dass<br />

Tatsachen auf ein vorsätzliches Han<strong>de</strong>ln hinweisen. Damit war im<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Fall für <strong>de</strong>n Senat die Tat <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Vorjahre 1999 und 2000 bereits ent<strong>de</strong>ckt. Ein Abgleich<br />

mit <strong>de</strong>r Steuerakte war nicht erfor<strong>de</strong>rlich, weil bekannt war, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2003 in Deutschland steuerlich<br />

nicht erfasst war.<br />

Maßgeblich ist neustens also innerhalb <strong>de</strong>s Sperrgrunds § 371 Abs. 2<br />

Nr. 1 Buchstabe a 2. Alternative AO überwiegend die objektive Voraussetzung<br />

<strong>de</strong>r Tatent<strong>de</strong>ckung. An das vom Gesetzestext zusätzlich verlangte<br />

„Kennenmüssens“ <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen sollen keine hohen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

2.4. Gestufte Selbstanzeige – notwendiger Inhalt<br />

Zuletzt macht <strong>de</strong>r Senat <strong>de</strong>utlich, dass mit einer gestuften Selbstanzeige<br />

die Sperrwirkung nicht umgangen wer<strong>de</strong>n soll. Daher soll –<br />

auch wenn mangels Belegen o<strong>de</strong>r unzureichen<strong>de</strong>r Buchhaltung eine<br />

genau Bezifferung <strong>de</strong>r Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist –<br />

die Selbstanzeige schon auf einer ersten Stufe alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen enthalten. Notfalls<br />

hat eine Schätzung anhand <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Informationen zu<br />

erfolgen. Je<strong>de</strong>nfalls muss schon auf <strong>de</strong>r ersten Stufe das Finanzamt<br />

in die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n, ohne langwierige Nachforschungen die<br />

Steuer richtig festzusetzen.<br />

Damit ist endgültig geklärt, dass eine Selbstanzeige in Stufen nicht<br />

mehr <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für die Straffreiheit genügt.<br />

» 3. Reaktionen und Streitfragen aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BGH stieß und stößt nach wie vor zu Recht auf<br />

Unverständnis in <strong>de</strong>r Praxis. Die Veröffentlichungen dazu sind noch<br />

nicht abgeebbt, die Kritik ist außeror<strong>de</strong>ntlich umfangreich. We<strong>de</strong>r<br />

konnte nachvollzogen wer<strong>de</strong>n, dass sich <strong>de</strong>r BGH veranlasst sah, diese<br />

umfangreiche Auslegung, die zu einer Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Praxis führt,<br />

in ein obiter dictum zu fassen. Denn <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Fall hat<br />

dazu keinen Anlass gegeben. Vielmehr scheint es, dass <strong>de</strong>r 1. Strafsenat<br />

seiner bisherigen Linie <strong>de</strong>r Strafverschärfung treu bleibend die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Selbstanzeige einschränken<br />

wollte. Man mag davon ausgehen, dass dieser Entscheidung keine<br />

Bindungswirkung zukommt, han<strong>de</strong>lt es sich doch um einen obiter<br />

16 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


dictum (so ausdrücklich Salditt im Rahmen <strong>de</strong>s 12. IWW-Kongresses<br />

zum Steuerstrafrecht im Oktober 2010).<br />

Nicht zuletzt hat aber die Finanzverwaltung bereits reagiert und die<br />

Grundsätze dieser neusten Entscheidung zur Anwendung gebracht.<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rung „reinen Tisch machen“ ist also berechtigt in Diskussion.<br />

Denn die Berater sind gehalten, sich mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung auseinan<strong>de</strong>rzusetzen; sie müssen „BGH-konformen“<br />

Rechtsrat erteilen, wollen sie die künftigen Selbstanzeigen<br />

<strong>de</strong>r Mandanten in ihrer Wirksamkeit nicht gefähr<strong>de</strong>n. Darüber hinaus<br />

droht die haftungsrechtliche Inanspruchnahme, sollten die <strong>de</strong>rzeit<br />

gelten<strong>de</strong>n Grundsätze bei <strong>de</strong>r Beratung nicht beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Doch nichts ist mit <strong>de</strong>r Entscheidung tatsächlich geklärt wor<strong>de</strong>n. In<br />

<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Praxis aufkommen<strong>de</strong>n Diskussionen geht es nach wie<br />

vor um die Frage, welche Anfor<strong>de</strong>rungen an die heutigen Selbstanzeigen<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n, wie „alte“ Selbstanzeigen behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n,<br />

die noch nicht abgewickelt sind, und ob die neueste Entscheidung<br />

auch zu einem Aufrollen bereits abgeschlossener Fälle führt o<strong>de</strong>r<br />

führen kann.<br />

3.1. Vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit<br />

Die Einengung <strong>de</strong>r Selbstanzeige, wie sie <strong>de</strong>r Senat aus <strong>de</strong>m Wortlaut<br />

„insoweit“ ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

damit nur auf Steuerhinterziehungs<strong>de</strong>likte die Selbstanzeige<br />

beschränkt wissen will, versteht sich schon aus <strong>de</strong>r Einordnung <strong>de</strong>r<br />

Norm als auch viel einfacher aus <strong>de</strong>r Überschrift heraus (so auch<br />

Gae<strong>de</strong>, PStR 2010, 282, 284).<br />

Auch die These, <strong>de</strong>r Fiskalzweck trete schon <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>n Hintergrund,<br />

weil heute bessere Ermittlungsmöglichkeiten bestün<strong>de</strong>n, kann<br />

nicht dazu führen, dass die fiskalischen Interessen völlig außer Acht<br />

gelassen wer<strong>de</strong>n. Zwar ist nicht von <strong>de</strong>r Hand zu weisen, dass die<br />

jüngsten Entwicklungen in Richtung internationaler Zusammenarbeit<br />

zeigen (vgl. dazu Bock/Leuck, IStR 2009, 792ff. und Mutter/Schwarz,<br />

IStR 2009, 807ff.; zur Internationalen Rechtshilfe mit Guernsey, Gibraltar,<br />

Liechtenstein, <strong>de</strong>r Isle of Man und Jersey: Birke, PStR 2010, 199ff;<br />

speziell zum DBA Liechtenstein: Bach, PStR 2010, 198f.). Doch wird es<br />

immer Anlageformen geben, die das Bankgeheimnis und die Rechtshilfevorschriften<br />

zu umgehen versuchen und so nicht ermittelbar bleiben<br />

(kritisch dazu auch Tully/Bruns, ZfZ 2010, 294, 296). Darüber hinaus<br />

hatte <strong>de</strong>r BGH in seinem Beschluss vom 17.3.2009, Az. 1 StR 479/08,<br />

BGHSt 53, 210ff. noch vor knapp mehr als einem Jahr <strong>de</strong>n fiskalischen<br />

Zweck betont (Wessing/Briesken, NJW 2010, 2689, 2692).<br />

Warum in <strong>de</strong>r Praxis schlicht Unsicherheit darüber besteht, was unter<br />

<strong>de</strong>m Begriff „vollständig reinen Tisch machen“ verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

muss, wird klar, wenn man sich vor Augen hält, dass die steuerrechtliche<br />

Verjährung an<strong>de</strong>rs geregelt ist als die strafrechtliche. Daher<br />

ist fraglich, ob also alle noch <strong>de</strong>r steuerlichen Festsetzung unterliegen<strong>de</strong>n<br />

steuerlichen Sachverhalte aufzu<strong>de</strong>cken sind (kritisch dazu<br />

bereits die Stellungnahme <strong>de</strong>s Deutschen Anwaltsvereins durch die<br />

Ausschüsse Strafrecht und Steuerrecht im Oktober 2010, S. 8). O<strong>de</strong>r<br />

soll es ausreichen, dass die strafrechtlich relevanten Jahre richtig<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n? Da nun auch noch zwischen einfacher o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs<br />

schwerer Steuerhinterziehung unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss, liegt es<br />

jedoch nahe, je<strong>de</strong> Tat für sich zu betrachten (so auch Salditt, PStR<br />

2010, 168ff. und Ransiek/Hinghaus, StV 2010, 711, 712).<br />

Auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Steuerart könnte abgegrenzt wer<strong>de</strong>n. So erörtert<br />

zwar <strong>de</strong>r BGH, dass sämtliche Konten anzugeben seien. Was passiert<br />

aber, wenn in <strong>de</strong>n Jahren 2003 bis 2009 neben verschwiegenen Einkünften<br />

aus einem Auslands<strong>de</strong>pot auch noch Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung nicht erklärt wur<strong>de</strong>n? Ist mit vollständiger<br />

Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nicht vielmehr gemeint, dass sämt-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

liche steuerlich relevanten Sachverhalte, und zwar unabhängig von<br />

<strong>de</strong>r Steuerart, anzugeben sind, um in <strong>de</strong>n Genuss einer wirksamen<br />

Selbstanzeige zu kommen? (vgl. Beispiele aus <strong>de</strong>m Beitrag von Sauerland,<br />

in AO-StB 2010, 253ff.).<br />

Richtig, aber das mag in <strong>de</strong>r Praxis nicht wirklich weiterhelfen, ist<br />

je<strong>de</strong>nfalls, dass nur steuerlich Relevantes in die Selbstanzeige aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n muss, da es nur darauf ankommt, eine zutreffen<strong>de</strong><br />

Veranlagung herbeizuführen. Die Fragen z. B., von wem eine Zahlung<br />

erfolgt ist o<strong>de</strong>r bei welchem Kreditinstitut das Konto geführt wird, ist<br />

nicht zu beantworten (Wulf, in wistra 2010, 286, 288).<br />

3.2. Vertrauensschutz für Altfälle<br />

Zu Recht hat Webel (PStR 2010, 189, 194) am En<strong>de</strong> seines Beitrags die<br />

Frage aufgeworfen, auf welche Fälle die Prämissen <strong>de</strong>r BGH-Entscheidung<br />

anzuwen<strong>de</strong>n sind. Unstreitig so meint er, sind die Grundsätze<br />

je<strong>de</strong>nfalls nach <strong>de</strong>m 20.5.2010 anwendbar. Aber wann genau danach?<br />

Möglicherweise erst mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Presseerklärung<br />

am 28.5.2010? Der BGH je<strong>de</strong>nfalls hat es unterlassen, <strong>de</strong>r Praxis<br />

Genaueres an die Hand zu geben, was mit <strong>de</strong>n Fällen geschieht, in<br />

<strong>de</strong>nen vor <strong>de</strong>m 20.5.2010 (auch dolose) Selbstanzeigen abgegeben<br />

wur<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Wirksamkeit aber noch nicht abschließend festgestellt<br />

ist. Da es sich nicht um eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung, son<strong>de</strong>rn um<br />

eine Rechtsprechungsän<strong>de</strong>rung han<strong>de</strong>lt, könne in <strong>de</strong>r rückwirken<strong>de</strong>n<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Grundsätze kein Verstoß gegen Treu und Glauben<br />

liegen (Webel, a. a. O.).<br />

Doch hier muss gesehen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige, <strong>de</strong>r sich<br />

selbst anzeigt, auf <strong>de</strong>n verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz,<br />

dass er sich nicht selbst belasten brauche, verzichtet. Die Parameter<br />

seines Verzichts müssen daher klar und bestimmt feststehen. Hält<br />

er die Parameter (wenngleich nach alter Rechtsprechung) ein, so<br />

muss seine Straffreiheit eintreten. Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

darf daher nicht dazu führen, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige sozusagen<br />

rückwirkend getäuscht wird. Daher ist vielmehr mit Salditt davon<br />

auszugehen, dass Vertrauensschutz für Altfälle bestehen muss (Salditt,<br />

PStR 2010, 168, 174).<br />

3.3. Aufrollen unwirksamer doloser Teilselbstanzeigen<br />

Nur teilweise wirksame Selbstanzeigen, z. B. weil sich Fehler in <strong>de</strong>n<br />

Schätzungen gezeigt haben, sind häufig nach § 153a StPO eingestellt<br />

wor<strong>de</strong>n. Die Einstellung nach § 153a StPO führt zu einem Strafklageverbrauch.<br />

Diese Fälle, auch wenn es sich um dolose Teilselbstanzeigen<br />

gehan<strong>de</strong>lt haben soll, sind strafrechtlich nicht mehr relevant<br />

und dürfen nicht mehr verfolgt wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>res gilt für die Fälle, in <strong>de</strong>nen die Selbstanzeige wirksam war.<br />

Denn die wirksame Selbstanzeige stellt gem. § 371 Abs. 1 AO einen<br />

persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Dann erfolgt eine Einstellung<br />

nach § 170 StPO. Die Einstellung nach § 170 StPO, die eigentlich für<br />

die Berater die erfolgreichste und gewollte Form <strong>de</strong>r Einstellung ist,<br />

führt allerdings nicht zu einem Strafklageverbrauch. Die Fälle können<br />

also erneut strafrechtlich relevant wer<strong>de</strong>n (so auch Roth/Schützeberg,<br />

PStR 2010, 214, 215). Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Fälle, in <strong>de</strong>nen<br />

z. B. zunächst Liechtensteiner Konten nacherklärt und kurz darauf<br />

die Schweizer Geldanlagen ebenfalls durch Selbstanzeige aufge<strong>de</strong>ckt<br />

wur<strong>de</strong>n. Dann stellt sich die Frage, wie mit <strong>de</strong>r damaligen also ersten<br />

Selbstanzeige, als sog. dolose Teilselbstanzeige zu verfahren ist.<br />

» 4. Gesetzesvorhaben<br />

Inzwischen hat die Politik reagiert. Sie hat erkannt, dass die Rechtsprechung<br />

vorhan<strong>de</strong>ne politische Strömungen aufgenommen hat,<br />

sodass die Zeit für Gesetzgebungsvorhaben günstig schien.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 17


FACHBEITRÄGE Steuerstrafrecht<br />

Die SPD-Bun<strong>de</strong>stagsfraktion hatte am 20.4.2010 (BT-Drucks. 17/1411)<br />

einen Gesetzentwurf zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Abgabenordnung (Abschaffung<br />

<strong>de</strong>r strafbefreien<strong>de</strong>n Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)<br />

eingebracht. Er sollte zum 1.1.2011 in Kraft treten. Geplant war, die<br />

strafbefreien<strong>de</strong> Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – es hieß: im<br />

Interesse <strong>de</strong>r Steuergerechtigkeit – abzuschaffen. § 371 AO wäre<br />

also gefallen. In § 378 AO sollten bei <strong>de</strong>r leichtfertigen Steuerhinterziehung<br />

nur redaktionelle Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n (dazu<br />

Wegner, PStR 2010, 145ff.).<br />

Demgegenüber wollten Fraktionen <strong>de</strong>r CDU/CSU und FDP mit <strong>de</strong>m<br />

Antrag (BT-Drucks. 17/1755) vom 19.5.2010 die Steuerhinterziehung<br />

nur wirksamer und zielgenauer bekämpfen (ausführlich: Geuenich,<br />

BB 2010, 2148ff.). Die Selbstanzeige sollte beibehalten wer<strong>de</strong>n. Eine<br />

Abschaffung, so hieß es hier, nehme <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n im Ergebnis<br />

Ermittlungsmöglichkeiten und verringere das Steueraufkommen. Es<br />

wur<strong>de</strong> befürchtet, dass Auslandssachverhalte nicht mehr offenbart<br />

und Steuereinnahmen ausbleiben wür<strong>de</strong>n. Als Korrektur war vorgesehen,<br />

dass Teilselbstanzeigen auf bestimmte Län<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bestimmte<br />

Steuergestaltungen nicht mehr wirksam sein sollten. „Taktieren<br />

darf nicht belohnt wer<strong>de</strong>n“, so lautete <strong>de</strong>r Ansatz. Der Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Tatent<strong>de</strong>ckung sollte darüber hinaus vorverlegt wer<strong>de</strong>n. So sei die<br />

Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn eine Prüfungsanordnung<br />

bereits zugestellt wor<strong>de</strong>n sei. Eine „Hinterziehungsstrategie“ sollte<br />

nicht geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (zum Stand <strong>de</strong>r Reformvorschläge bis September<br />

2010: Gehm, ZRP 2010, 169f.).<br />

Im Sommer 2010 fand dazu die öffentliche Anhörung <strong>de</strong>s Finanzausschusses<br />

statt. Prof. Dr. Joecks, Ernst-Moritz-Arndt-Universität<br />

Greifswald in <strong>de</strong>r Anhörung am 7.7.2010, riet allerdings berechtigt<br />

zur Vorsicht. Die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer meinte, die Abschaffung<br />

<strong>de</strong>r strafbefreien<strong>de</strong>n Selbstanzeige wäre kontraproduktiv, so ihr<br />

Schreiben vom 2.7.2010. Gleichwohl – in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m<br />

Antrag <strong>de</strong>r Fraktionen CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 17/1755) – soll<br />

sich eine Hinterziehungsstrategie nicht lohnen. Dem Gesetzentwurf<br />

<strong>de</strong>r Fraktion <strong>de</strong>r SPD (BT-Drucks. 17/1411) je<strong>de</strong>nfalls, <strong>de</strong>r die vollständige<br />

Abschaffung <strong>de</strong>r Selbstanzeige proklamierte, wur<strong>de</strong> die Absage<br />

erteilt (dazu auch Schauf/Schwartz, PStR 2010, 195ff.).<br />

Am 8.12.2010 schließlich wur<strong>de</strong> durch das Bun<strong>de</strong>skabinett <strong>de</strong>r Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Verbesserung <strong>de</strong>r Bekämpfung von Geldwäsche<br />

und Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)<br />

beschlossen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Es<br />

tritt daher am Tag nach <strong>de</strong>r Verkündung in Kraft. Folgen<strong>de</strong>s wur<strong>de</strong><br />

geregelt: Die Selbstanzeigemöglichkeit bleibt weiter aufrechterhalten!<br />

Die fiskalische Notwendigkeit wird anerkannt. Dennoch folgt<br />

<strong>de</strong>r Gesetzentwurf in weiten Teilen <strong>de</strong>r jüngeren Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s 1. Strafsenats vom 20.5.2010. Straffreiheit soll künftig nur noch<br />

dann eintreten, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommen<strong>de</strong>n<br />

Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dolose Teilselbstanzeigen sind zukünftig ausgeschlossen. Demgegenüber<br />

führen unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten<br />

nicht zum Ausschluss <strong>de</strong>r Straffreiheit.<br />

Auch <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eintretens <strong>de</strong>s Sperrgrunds von § 371 Abs. 2<br />

Nr. 1 AO wird erheblich vorverlegt. Bereits wenn die Prüfungsanordnung<br />

bekannt gegeben ist, ist eine wirksame Selbstanzeige nicht<br />

mehr möglich. Dies wird insbeson<strong>de</strong>re durch die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />

kritisiert. Denn sie weist zu Recht darauf hin, dass mit<br />

Ankündigung <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Steuerpflichtige nicht mehr straffrei<br />

möglicherweise auch nur unverschul<strong>de</strong>t verursachte Fehler korrigieren<br />

kann (Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer, Abt. Steuerrecht, Schreiben<br />

vom 24.11.2010 zum Referentenentwurf für ein Schwarzgeldbekämpfungsgesetz,<br />

S. 3).<br />

Der Gesetzentwurf schafft aber auch eine gewisse Klarheit. Steuerpflichtige,<br />

die bereits eine Teilselbstanzeige abgegeben haben, über<br />

<strong>de</strong>ren Wirksamkeit bisher nicht entschie<strong>de</strong>n ist, genießen Vertrauensschutz,<br />

was erfreulicherweise auch durch <strong>de</strong>n Deutschen Richterbund<br />

begrüßt wird (Stellungnahme <strong>de</strong>s Deutschen Richterbun<strong>de</strong>s zum Referentenentwurf<br />

eines Gesetzes zur Verbesserung <strong>de</strong>r Bekämpfung <strong>de</strong>r<br />

Geldwäsche und Steuerhinterziehung – Schwarzgeldbekämpfungsgesetz).<br />

Dieser Gesetzentwurf wird weiter flankiert durch die im Raum<br />

stehen<strong>de</strong>n Maßnahmen wie Kündigung von Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

Einführung <strong>de</strong>r Quellensteuer bei nicht kooperativen<br />

Län<strong>de</strong>rn, Mel<strong>de</strong>pflicht für Kapitalbewegungen ins Ausland (so Antrag<br />

<strong>de</strong>r Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks. 17/1149 und Antrag <strong>de</strong>r Fraktion<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 17/1765; zum Ganzen schon<br />

vormals Schmitz/Brilla, IStR 2004, 73 ff.).<br />

» 5. Bestehen<strong>de</strong> Unsicherheiten<br />

Selbst wenn <strong>de</strong>r Fortgang <strong>de</strong>r Gesetzgebung weiter spannend bleibt,<br />

spricht viel dafür, dass die Regelungen sehr zeitnah in Kraft treten<br />

wer<strong>de</strong>n. Die neuen Regelungen konkretisieren die Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

die künftige Beraterpraxis, lassen aber auch Zweifelsfragen offen.<br />

5.1. Umfang <strong>de</strong>r Berichtigungserklärung<br />

Von <strong>de</strong>n Beratern muss künftig berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass die<br />

Selbstanzeige ALLE strafrechtlich noch nicht verjährten Hinterziehungssachverhalte<br />

umfassen muss. Nur dann tritt Strafbefreiung<br />

ein (kritisch zu <strong>de</strong>m damit verbun<strong>de</strong>nen Risiko <strong>de</strong>r unabsichtlich<br />

fehlerhaften Selbstanzeige: Stellungnahme <strong>de</strong>s Deutschen Steuerberaterverban<strong>de</strong>s<br />

e. V. zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur<br />

verbesserten Bekämpfung <strong>de</strong>r Geldwäsche und Steuerhinterziehung<br />

– Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 24.11.2010 und zu <strong>de</strong>r möglichen<br />

Gefahr <strong>de</strong>r Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an die Vollständigkeit<br />

über <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r BGH-Entscheidung hinaus: Stellungnahme<br />

<strong>de</strong>r BRAK Ausschuss Steuerrecht zum Referentenentwurf für ein<br />

Gesetz zur verbesserten Bekämpfung <strong>de</strong>r Geldwäsche und Steuerhinterziehung,<br />

November 2010, S. 9, 10).<br />

Konkret be<strong>de</strong>utet dies für die aktuelle Beratung je<strong>de</strong>nfalls, dass <strong>de</strong>r<br />

Berater seinen Mandanten im Beratungsgespräch möglichst umfassend<br />

zu <strong>de</strong>n steuerrechtlichen Sachverhalten befragen muss. Denn<br />

vielen Mandanten ist oftmals nicht klar, welche Sachverhalte überhaupt<br />

steuerlich relevant sind.<br />

5.2. Kulanzregelung<br />

Entgegen <strong>de</strong>r von Roth/Schützeberg geäußerten Auffassung bleibt<br />

m. E. jedoch die Kulanzregelung bestehen. Denn nach wie vor kann<br />

schnelles Han<strong>de</strong>ln gefragt sein, so z. B. bei Grenzaufgriffsfällen. Kann<br />

<strong>de</strong>r Berater und sein Mandant möglicherweise nur auf wenige Unterlagen<br />

zurückgreifen, müssen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Zwar soll eine Schätzung überhöht erfolgen, damit man sich<br />

„auf <strong>de</strong>r sicheren Seite“ befin<strong>de</strong>t, doch kann es durchaus vorkommen,<br />

dass zu niedrig geschätzt wird. Da in <strong>de</strong>r „Zu–Niedrig-Schätzung“<br />

keine dolose Teilselbstanzeige zu sehen ist, sollten geringfügig prozentuale<br />

Abweichungen toleriert wer<strong>de</strong>n. Daher verbleibt es m. E. bei<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Finanzämtern akzeptierten Abweichungen von 6,0–6,5 %<br />

bzw. 10 % (so schon Jäger, in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung,<br />

10. Aufl. München 2009, § 371 Rn. 20).<br />

5.3. Behandlung (doloser Teil-)Selbstanzeigen nach Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>s o. g. Gesetzentwurfs<br />

Berater, <strong>de</strong>ssen Mandanten damals beschlossen hatten, nur Teile<br />

selbst anzuzeigen, können <strong>de</strong>n Mandanten beruhigen, da klargestellt<br />

18 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


ist, dass Vertrauensschutz greift. Die Wirksamkeit ihrer Selbstanzeigen,<br />

wenn sie im Übrigen <strong>de</strong>n Voraussetzungen genügen, wird<br />

nicht angezweifelt.<br />

Sind die Fälle bereits nach § 170 StPO abgeschlossen, über die damals<br />

dolose Teilselbstanzeige wur<strong>de</strong> also bereits entschie<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r<br />

Fall auf sich beruhen. Will <strong>de</strong>r Mandant eine weitere Selbstanzeige<br />

erstatten, muss er sämtliche nunmehr überschießen<strong>de</strong>n steuerstrafrechtlich<br />

relevanten Sachverhalte auf<strong>de</strong>cken, auch wenn sie Bereiche,<br />

d. h. Zeiträume berühren, die damals von <strong>de</strong>r Teilselbstanzeige erfasst<br />

waren. Das damit verbun<strong>de</strong>ne Auf<strong>de</strong>cken <strong>de</strong>r dolosen Teilselbstanzeige<br />

ist für sich genommen unschädlich, <strong>de</strong>nn – und nur dann greift<br />

wirksam ein Vertrauensschutz – in <strong>de</strong>r Teilselbstanzeige darf nicht<br />

automatisch eine weitere Straftat (da unvollständig) gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Erstattung künftiger Selbstanzeigen trotz eingeleiteten steuerstrafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren muss <strong>de</strong>r Berater vor Augen<br />

haben, dass die Orientierung an die Einleitungsverfügung o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n<br />

Durchsuchungsbeschluss allein nicht ausreicht zu entschei<strong>de</strong>n, ob<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r nicht ausdrücklich erwähnten aber damit im Zusammenhang<br />

stehen<strong>de</strong>n Sachverhalten o<strong>de</strong>r Veranlagungszeiträumen<br />

Voraussetzung einer strafbefreien<strong>de</strong>n Selbstanzeige<br />

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09<br />

Leitsatz<br />

1. Eine strafbefreien<strong>de</strong> Selbstanzeige setzt vollständige und richtige<br />

Angaben und damit die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit<br />

voraus; eine „Teilselbstanzeige“ist nicht ausreichend (Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung).<br />

2. Eine Strafbefreiung schei<strong>de</strong>t auch aus, wenn die Steuerhinterziehung<br />

bereits ent<strong>de</strong>ckt ist (umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen<br />

einer Tatent<strong>de</strong>ckung).<br />

3. Die Staatsanwaltschaft ist in <strong>de</strong>n Fällen, bei <strong>de</strong>nen eine Evokation<br />

(vgl. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO) nicht fern liegt, frühzeitig in die Ermittlungen<br />

<strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n einzubeziehen, damit sie ihr Recht und<br />

ihre Pflicht zur Prüfung einer Evokation auch in je<strong>de</strong>m Einzelfall und<br />

in je<strong>de</strong>m Stadium <strong>de</strong>s Verfahrens sachgerecht ausüben kann. Diese<br />

Pflicht zur Beteiligung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft gilt auch und gera<strong>de</strong><br />

dann, wenn zu entschei<strong>de</strong>n ist, ob eine wirksame Selbstanzeige<br />

gegeben ist.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n: […]<br />

Der Erörterung bedarf lediglich die Frage <strong>de</strong>r Strafbefreiung nach § 371 AO:<br />

[3]<br />

Soweit <strong>de</strong>r Angeklagte im Fall III. 3. <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> wegen Hinterziehung<br />

von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Veranlagungszeitraum<br />

2000 verurteilt wur<strong>de</strong>, hat das Landgericht im Ergebnis<br />

zu Recht das Vorliegen einer strafbefreien<strong>de</strong>n Selbstanzeige nach § 371<br />

AO verneint. Ob überhaupt eine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 371 Abs. 1 AO<br />

entsprechen<strong>de</strong> Selbstanzeige vorliegt, kann offen bleiben. Je<strong>de</strong>nfalls<br />

stehen <strong>de</strong>r Strafbefreiung sowohl <strong>de</strong>r Sperrgrund <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 1<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

eine Selbstanzeige noch wirksam ist und Straffreiheit gewährt wird.<br />

Der Referentenentwurf lässt diesen Punkt offen, sodass die Prämissen<br />

<strong>de</strong>r BGH-Entscheidung greifen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Beratung ist weiter <strong>de</strong>r Mandant dahingehend<br />

zu sensibilisieren, dass er weit vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m<br />

eine steuerliche Prüfung zu erwarten ist, seine Buchhaltung und<br />

steuerlich relevanten Erklärungen überprüft. Mögliche steuerliche<br />

Unklarheiten o<strong>de</strong>r Fehler sind frühzeitig richtig zu stellen, damit<br />

zukünftig <strong>de</strong>r nunmehr verengte Sperrgrund <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 1<br />

AO nicht eingreift.<br />

» 6. Fazit<br />

Eine nicht einfache Materie mit vielen Einzelproblemen, die auch bei<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s Referentenentwurfs nicht vollständig gelöst wer<strong>de</strong>n.<br />

Hier ist für <strong>de</strong>n Mandanten guter und kompetenter Rat gefragt.<br />

Die Berater sollten sich je<strong>de</strong>nfalls schon jetzt eingängig mit <strong>de</strong>m<br />

Gesetzesvorhaben und seinen Folgen befassen, damit zeitnah nach<br />

Inkrafttreten fundiert beraten wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Buchst. a AO als auch <strong>de</strong>rjenige <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entgegen.<br />

[4]<br />

1. Nach <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen wur<strong>de</strong>n am 28. April 2005 in <strong>de</strong>m gegen<br />

<strong>de</strong>n Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen <strong>de</strong>s Verdachts<br />

<strong>de</strong>r Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für<br />

die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

und <strong>de</strong>r Kanzlei seines Steuerberaters Durchsuchungsbeschlüsse<br />

vollstreckt. Im Rahmen <strong>de</strong>r Durchsuchungsmaßnahmen ergaben sich<br />

Anhaltspunkte dafür, dass <strong>de</strong>r Angeklagte nicht nur für die Jahre 2001<br />

und 2002, son<strong>de</strong>rn bereits für die Jahre 1999 und 2000 in seinen Einkommensteuererklärungen<br />

steuerpflichtige Einkünfte verschwiegen und<br />

hierdurch Einkommensteuer verkürzt hatte. Der Steuerberater <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

äußerte hierbei, dass die Ermittler zwei Wochen zu früh erschienen<br />

seien, da die Steuererklärungen in Vorbereitung seien. Nach<strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r die Ermittlungen leiten<strong>de</strong> Beamte <strong>de</strong>r Steuerfahndung <strong>de</strong>m Angeklagten<br />

mündlich eröffnet hatte, dass das Ermittlungsverfahren auf <strong>de</strong>n<br />

Verdacht <strong>de</strong>r Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1999<br />

und 2000 erweitert wor<strong>de</strong>n sei, übergab <strong>de</strong>r Steuerberater <strong>de</strong>n Fahndungsbeamten<br />

zur Vermeidung <strong>de</strong>r Beschlagnahme die vorhan<strong>de</strong>nen<br />

sortierten und aufbereiteten Unterlagen für diese Veranlagungszeiträume.<br />

Die Belege waren in einer Tabelle erfasst, eine Steuererklärung hingegen<br />

noch nicht erstellt. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Steuerberater die Unterlagen<br />

zurückerhalten hatte, fertigte er innerhalb von zwei Monaten die Einkommensteuererklärungen<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten für die Jahre 1999 bis 2002.<br />

Die aufgrund einer tatsächlichen Verständigung ergangenen Steuerbeschei<strong>de</strong><br />

wur<strong>de</strong>n bestandskräftig; <strong>de</strong>r Angeklagte beglich die Steuerfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach und nach.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 19


FACHBEITRÄGE Steuerstrafrecht<br />

[5]<br />

2. Nach § 371 Abs. 1 AO kommt <strong>de</strong>mjenigen ein persönlicher Strafaufhebungsgrund<br />

zugute, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 370 AO bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong><br />

unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige ergänzt o<strong>de</strong>r<br />

unterlassene Angaben nachholt. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein<br />

Sperrgrund <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 AO vorliegt.<br />

[6]<br />

a) Diese im Verzicht auf <strong>de</strong>n staatlichen Strafanspruch liegen<strong>de</strong> Privilegierung<br />

<strong>de</strong>s Steuerstraftäters gegenüber an<strong>de</strong>ren Straftätern bedarf<br />

einer doppelten Rechtfertigung: Zum einen sollen verborgene Steuerquellen<br />

erschlossen wer<strong>de</strong>n; zum an<strong>de</strong>ren soll <strong>de</strong>m Steuerhinterzieher<br />

ein Anreiz gegeben wer<strong>de</strong>n, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.<br />

[7]<br />

Aus fiskalischen Grün<strong>de</strong>n soll für <strong>de</strong>n Steuerhinterzieher ein Anreiz<br />

geschaffen wer<strong>de</strong>n, von sich aus <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n bisher verheimlichte<br />

Steuerquellen durch wahrheitsgemäße Angaben zu erschließen<br />

(st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGH wistra 2004, 309, 310 m.w.N.).<br />

Allein fiskalische Interessen an <strong>de</strong>r Entrichtung hinterzogener Steuern<br />

können diese Privilegierung aber schwerlich rechtfertigen. Hinzukommen<br />

muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit; diese soll honoriert<br />

wer<strong>de</strong>n (BGHSt 3, 373, 375 und 12, 100, 101 zu § 410 RAO; BGH DB 1977,<br />

1347 zu § 395 RAO; BGH wistra 1985, 74 zu § 371 AO; vgl. auch bereits<br />

die Gesetzesmaterialien zu § 410 RAO 1951 BTDrucks. I/2395).<br />

[8]<br />

b) Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist dann gegeben, wenn <strong>de</strong>r<br />

Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben - mithin „reinen<br />

Tisch“ - macht. Erst dann liegt eine strafbefreien<strong>de</strong> Selbstanzeige i.S.d.<br />

§ 371 Abs. 1 AO vor.<br />

[9]<br />

Das folgt auch aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s § 371 Abs. 1 AO. Unrichtige o<strong>de</strong>r<br />

unvollständige Angaben müssen berichtigt o<strong>de</strong>r ergänzt, unterlassene<br />

Angaben müssen nachgeholt wer<strong>de</strong>n. Die Benennung aller <strong>de</strong>nkbaren<br />

Handlungsvarianten zur Korrektur von unrichtigen und unvollständigen<br />

Angaben - aufgezählt mit einem (nicht exklusiven) „o<strong>de</strong>r“ -<br />

macht <strong>de</strong>utlich, dass das Gesetz die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit<br />

will. Nur unter dieser Voraussetzung wird <strong>de</strong>r Täter<br />

straffrei. Das auf die Nennung dieser Voraussetzung folgen<strong>de</strong> Wort<br />

„insoweit“ bezieht sich nicht auf <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r gemachten Angaben,<br />

son<strong>de</strong>rn allein auf <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Strafbefreiung. Diese tritt also erst<br />

dann ein, wenn die Angaben insgesamt richtig sind. Hätte <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

eine Strafbefreiung auch schon für nur teilweise richtige Angaben<br />

(Teilselbstanzeige) gewollt, dann hätte er das Gesetz an<strong>de</strong>rs formuliert<br />

(„Soweit … berichtigt …“). „Insoweit“ be<strong>de</strong>utet daher namentlich:<br />

Neben <strong>de</strong>r Straffreiheit für - gänzlich verschie<strong>de</strong>ne - Steuer<strong>de</strong>likte<br />

könnte auch ein Täter, <strong>de</strong>r zusätzlich verfälschte Belege gebraucht<br />

o<strong>de</strong>r ein Bestechungs<strong>de</strong>likt begeht (vgl. § 370 Abs. 3 AO sowie BGH<br />

wistra 2004, 309, 312), Straffreiheit (nur) wegen <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung<br />

erlangen.<br />

[10]<br />

c) Im Hinblick darauf, dass <strong>de</strong>r fiskalische Zweck, noch unbekannte<br />

Steuerquellen zu erschließen, angesichts <strong>de</strong>r heute bestehen<strong>de</strong>n<br />

Ermittlungsmöglichkeiten und <strong>de</strong>r verbesserten internationalen<br />

Zusammenarbeit zunehmend an Be<strong>de</strong>utung verloren hat, erlangt <strong>de</strong>r<br />

weitere Zweck, Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, zusätzliches<br />

Gewicht.<br />

[11]<br />

Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die<br />

Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gera<strong>de</strong> die Rückkehr zur<br />

vollständigen Steuerehrlichkeit (vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68).<br />

Soweit in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs bislang eine<br />

solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen wor<strong>de</strong>n ist, weil das<br />

Wort „insoweit“ in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlen<strong>de</strong>r<br />

zutreffen<strong>de</strong>r Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra<br />

1988, 356; 1999, 27), hält <strong>de</strong>r Senat daran nicht fest. Einer Anfrage bei<br />

an<strong>de</strong>ren Senaten bedarf es nicht (vgl. Hannich in KK-StPO 6. Aufl.<br />

§ 132 GVG Rdn. 6 m.w.N.).<br />

[12]<br />

Eine danach nicht ausreichen<strong>de</strong> Teilselbstanzeige ist beispielsweise<br />

gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine unvollständige Einkommensteuererklärung<br />

dahin „berichtigt“, dass er von bislang gänzlich verschwiegenen<br />

Zinseinkünften nunmehr nur diejenigen eines Kontos<br />

angibt, aber immer noch weitere Konten verschweigt, weil er insoweit<br />

keine Ent<strong>de</strong>ckung durch die Finanzbehör<strong>de</strong>n befürchtet (dolose Selbstanzeige).<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>s Senats läge in einem solchen Fall keine<br />

wirksame Selbstanzeige vor.<br />

[13]<br />

Auch <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbare Umstand, dass <strong>de</strong>r Täter einer Steuerhinterziehung<br />

nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern<br />

innerhalb angemessener Frist vollständig nachzuzahlen (vgl. § 371<br />

Abs. 3 AO), könnte für sich allein die Zulässigkeit einer Teilselbstanzeige<br />

nicht rechtfertigen. Die Grün<strong>de</strong>, aus <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

zur Zahlung nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, sind für § 371 Abs. 3 AO grundsätzlich<br />

be<strong>de</strong>utungslos.<br />

[14]<br />

3. Einer strafbefreien<strong>de</strong>n Selbstanzeige steht hier je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>r Sperrgrund<br />

<strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO entgegen.<br />

[15]<br />

Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. AO tritt Straffreiheit schon dann<br />

nicht ein, wenn vor <strong>de</strong>r Berichtigung, Ergänzung o<strong>de</strong>r Nachholung von<br />

Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 371 Abs. 1 AO ein<br />

Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r einer Steuerordnungswidrigkeit<br />

erschienen ist. Dieser Sperrgrund betrifft nicht<br />

nur solche Taten, die vom Ermittlungswillen („zur Ermittlung“) <strong>de</strong>s<br />

erschienenen Amtsträgers erfasst sind. Er erstreckt sich auch auf<br />

solche Taten, die mit <strong>de</strong>m bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem<br />

Zusammenhang stehen (vgl. BGH wistra 1983, 146; 2000, 219, 225;<br />

2004, 309).<br />

[...]<br />

[28]<br />

f) Die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle stellt für sich allein<br />

noch keine Tatent<strong>de</strong>ckung dar. Welche Umstän<strong>de</strong> hinzukommen müssen,<br />

damit die Tat (wenigstens zum Teil) ent<strong>de</strong>ckt ist, lässt sich nur im<br />

Einzelfall und nicht schematisch beantworten. In <strong>de</strong>r Regel ist eine<br />

Tatent<strong>de</strong>ckung bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r zur Steuerquelle o<strong>de</strong>r zum Auffin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuerquelle<br />

bekannten weiteren Umstän<strong>de</strong> nach allgemeiner kriminalistischer<br />

Erfahrung eine Steuerstraftat o<strong>de</strong>r -ordnungswidrigkeit nahe liegt.<br />

Stets ist die Tat ent<strong>de</strong>ckt, wenn <strong>de</strong>r Abgleich mit <strong>de</strong>n Steuererklärungen<br />

<strong>de</strong>s Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht o<strong>de</strong>r unvollständig<br />

angegeben wur<strong>de</strong>. Ent<strong>de</strong>ckung ist aber auch schon vor einem<br />

Abgleich <strong>de</strong>nkbar, etwa bei Aussagen von Zeugen, die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen<br />

nahe stehen und vor diesem Hintergrund zum Inhalt <strong>de</strong>r<br />

Steuererklärungen Angaben machen können, o<strong>de</strong>r bei verschleierten<br />

Steuerquellen, wenn die Art und Weise <strong>de</strong>r Verschleierung nach kriminalistischer<br />

Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige o<strong>de</strong>r<br />

unrichtige Angaben ist.<br />

20 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» StB Martin Liepert, München<br />

Außergewöhnliche Belastungen:<br />

Hat <strong>de</strong>r Amtsarzt ausgedient?<br />

» 1. Hintergrund<br />

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer auf<br />

Antrag <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig<br />

größere Aufwendungen als <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n Mehrzahl <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse<br />

und gleichen Familienstands (außergewöhnliche<br />

Belastungen) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen einem Steuerpflichtigen<br />

Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,<br />

tatsächlichen o<strong>de</strong>r sittlichen Grün<strong>de</strong>n nicht entziehen kann, und<br />

soweit die Aufwendungen <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach notwendig sind und<br />

einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.<br />

» 2. Anfor<strong>de</strong>rungen an die Nachweisbarkeit<br />

Eines <strong>de</strong>r Grundprobleme bei <strong>de</strong>n Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit Krankheitsfällen ist die Nachweisführung bezüglich <strong>de</strong>r Zwangsläufigkeit,<br />

Notwendigkeit und Angemessenheit <strong>de</strong>r Aufwendungen.<br />

So ist eine Trennung von echten Krankheitskosten einerseits (außergewöhnliche<br />

Belastungen) und lediglich gesundheitsför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Vorbeuge-<br />

o<strong>de</strong>r Folgekosten an<strong>de</strong>rerseits (nicht abzugsfähige Kosten <strong>de</strong>r<br />

privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG) vorzunehmen. Unter<br />

die echten Krankheitskosten im Sinne <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BFH fallen beispielsweise die erfor<strong>de</strong>rlichen Medikamente o<strong>de</strong>r<br />

Operationen, die zum Zweck <strong>de</strong>r Heilung einer Krankheit verordnet<br />

o<strong>de</strong>r durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Hierunter sind ebenso Aufwendungen zu<br />

verstehen, die mit <strong>de</strong>m Ziel getätigt wer<strong>de</strong>n, eine Krankheit erträglicher<br />

zu gestalten, wie beispielsweise die Kosten eines Rollstuhls<br />

(BFH vom 17.7.1981, VI R 77/78, BStBl II 1981 S. 711). Im Fall einer<br />

medizinischen Indikation wer<strong>de</strong>n die Aufwendungen für die eigentliche<br />

Heilbehandlung – aus Rücksicht vor einem für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen<br />

unzumutbaren Eingriff in seine Privatsphäre – ohne die an sich<br />

gebotene Überprüfung <strong>de</strong>r Zwangsläufigkeit <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r<br />

Höhe nach als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.<br />

So haben sich im Laufe <strong>de</strong>r Jahre unterschiedliche strenge Nachweiserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung gebil<strong>de</strong>t, um im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Krankheitskosten eine Unterscheidung zwischen steuerlich<br />

absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen und <strong>de</strong>n nicht abziehbaren<br />

Kosten <strong>de</strong>r Lebenshaltung vorzunehmen. Je ein<strong>de</strong>utiger die<br />

medizinische Indikation ist, <strong>de</strong>sto niedriger sind die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Nachweisführung. Hierbei ist eine Einteilung in drei Nachweisgruppen<br />

erfolgt, welche in R 33.4 Abs. 1 EStR 2008 zusammengefasst<br />

sind. Unter die erste Gruppe fallen die Arznei-, Heil- und Hilfsmittel<br />

sowie Sehhilfen. Hier ist eine entsprechen<strong>de</strong> Verordnung durch einen<br />

Steuerrecht FACHBEITRÄGE<br />

In zwei aktuellen Urteilen hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof die Voraussetzungen zum Abzug von Krankheitskosten<br />

in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen bisher ein vor <strong>de</strong>r Maßnahme einzuholen<strong>de</strong>s Attest gefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>, gelockert.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Arzt o<strong>de</strong>r Heilpraktiker erfor<strong>de</strong>rlich. Ein Augenarzt ist lediglich für die<br />

erstmalige Sehhilfe erfor<strong>de</strong>rlich. Diese Nachweise können alternativ<br />

durch entsprechen<strong>de</strong> Abrechnungsnachweise <strong>de</strong>r Krankenkasse o<strong>de</strong>r<br />

Beihilfestelle erbracht wer<strong>de</strong>n, da hier die medizinische Indikation<br />

<strong>de</strong>utlich und für einen medizinischen Laien einfach ersichtlich vorhan<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Jedoch gelten wesentlich strengere formelle Anfor<strong>de</strong>rungen im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

<strong>de</strong>r auswärtigen Unterbringung wegen Legasthenie o<strong>de</strong>r einer<br />

an<strong>de</strong>rer Behin<strong>de</strong>rung eines Kin<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Notwendigkeit <strong>de</strong>r Betreuung<br />

wegen Alters o<strong>de</strong>r Hilflosigkeit, <strong>de</strong>r Anschaffung von Hilfsmitteln,<br />

welche auch als Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s täglichen Lebens anzusehen<br />

sind, und wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmetho<strong>de</strong>n.<br />

Hier ist ein entsprechen<strong>de</strong>r Nachweis durch ein amts- o<strong>de</strong>r<br />

vertrauensärztliches Gutachten, bzw. eines Attestes eines an<strong>de</strong>ren<br />

öffentlich rechtlichen Trägers, aus <strong>de</strong>m sich die Krankheit und die<br />

medizinische Indikation <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufwendungen zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt. Weiteres durch die Rechtsprechung<br />

geprägtes Erfor<strong>de</strong>rnis ist, dass dieses Gutachten zeitlich<br />

vor Durchführung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Maßnahme ausgestellt wor<strong>de</strong>n<br />

sein muss. Ein nachträglicher Nachweis wird in diesem Bereich <strong>de</strong>r<br />

Krankheitskosten von <strong>de</strong>r Rechtsprechung wegen <strong>de</strong>r diffizilen Trennung<br />

zwischen echten Krankheitskosten und Kosten, die <strong>de</strong>r privaten<br />

Lebensführung zuzurechnen sind, nicht anerkannt.<br />

Die letzte <strong>de</strong>r drei durch die Rechtsprechung gebil<strong>de</strong>ten Kategorien<br />

stellen die Besuchsfahrten ins Krankenhaus durch <strong>de</strong>n Ehegatten <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r die Eltern eines Kin<strong>de</strong>s dar. In diesen Fällen ist<br />

ein Attest <strong>de</strong>s behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Krankenhausarztes erfor<strong>de</strong>rlich, welches<br />

insbeson<strong>de</strong>re bescheinigt, dass speziell <strong>de</strong>m Besuch ein entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

Beitrag zur Heilung <strong>de</strong>r Krankheit zukommt.<br />

» 3. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

Die oben stehen<strong>de</strong>n, über Jahrzehnte entwickelten und in <strong>de</strong>r ständigen<br />

Rechtsprechung bestätigten Grundsätze erfuhren erstmals<br />

durch das Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 2.9.2010 (VI R 11/09, BFH/NV 2011<br />

S. 125) eine Erweiterung. Im Urteilsfall hatte <strong>de</strong>r BFH zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob die Kosten einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie<br />

als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig waren. Nach erfolgter<br />

operativer Behandlung einer Krebserkrankung an <strong>de</strong>r Bauchspeicheldrüse<br />

unterzog sich die Frau eines Steuerpflichtigen einer<br />

Krebsabwehrtherapie mit einem Präparat, welches in Deutschland<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 21


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

nicht als Arzneimittel zugelassen war. Die Behandlung <strong>de</strong>r Patientin<br />

erfolgte durch ihren behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Hausarzt. Diese Alternativtherapie<br />

erfolgte, da die schulmedizinisch angezeigte Behandlung im<br />

Rahmen einer Chemotherapie aufgrund <strong>de</strong>s geschwächten Gesundheitszustands<br />

<strong>de</strong>r Patientin nicht möglich war und um ihr für die<br />

noch verbleiben<strong>de</strong> Lebenszeit eine Verbesserung <strong>de</strong>s Allgemeinzustands<br />

zu ermöglichen. In diesem extrem speziellen Fall, bei <strong>de</strong>m<br />

eine Heilung <strong>de</strong>r schwerwiegen<strong>de</strong>n Krankheit aussichtslos war,<br />

erkannte <strong>de</strong>r BFH erstmals eine notstandsähnliche Zwangslage an<br />

(Geserich in NWB 2011 S. 20). Doch auch mit dieser Entscheidung<br />

öffnete <strong>de</strong>r BFH nicht sämtliche Türen und Tore für je<strong>de</strong> Art von<br />

alternativen Behandlungsmetho<strong>de</strong>n und -möglichkeiten in <strong>de</strong>r letzten<br />

Lebensphase einer Krebserkrankung, son<strong>de</strong>rn stellt weiterhin klar,<br />

dass die Berücksichtigung von sog. Außenseitermetho<strong>de</strong>n steuerlich<br />

nicht abzugsfähig sind, wenn die entsprechen<strong>de</strong>n Maßnahmen von<br />

Personen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, welche nicht zur Ausübung <strong>de</strong>r<br />

Heilkun<strong>de</strong> zugelassen sind.<br />

Konnte sich <strong>de</strong>r BFH im oben genannten Urteil mit <strong>de</strong>m beschrittenen<br />

Son<strong>de</strong>rweg über die Begründung einer notstandsähnlichen Zwangslage<br />

noch um eine Entscheidung bei <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>m formalisierten<br />

Nachweis durch ein amts- o<strong>de</strong>r vertrauensärztliches Gutachten,<br />

welches vor Durchführung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Maßnahme eingeholt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, drücken, sah er sich in einem nur wenige Tage später<br />

ergangenen Urteil reif für die Abkehr von einigen <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Rechtsprechungsgrundsätzen beim Nachweis von Krankheitskosten.<br />

Mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09, DStR 2011 S. 115) entschied<br />

sich <strong>de</strong>r 6. Senat für eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung bezüglich<br />

<strong>de</strong>s formalisierten Nachweiserfor<strong>de</strong>rnisses <strong>de</strong>r medizinischen Indikation<br />

durch ein amts- o<strong>de</strong>r vertrauensärztliches Gutachten o<strong>de</strong>r<br />

eines Attests eines an<strong>de</strong>ren öffentlich-rechtlichen Trägers. Nunmehr<br />

kann die medizinische Indikation <strong>de</strong>r Behandlungsmaßnahme auch<br />

durch Feststellungen und Würdigungen <strong>de</strong>s Finanzgerichts nach <strong>de</strong>m<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r freien Beweiswürdigung getroffen wer<strong>de</strong>n. Der entschie<strong>de</strong>ne<br />

Fall hatte unter an<strong>de</strong>rem die Frage zum Streitgegenstand,<br />

ob Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Klägers steuerlich als außergewöhnliche<br />

Belastungen abzugsfähig waren o<strong>de</strong>r nicht. Ein entsprechen<strong>de</strong>s<br />

Gutachten durch einen Amtsarzt vor Behandlungsbeginn bzw. vor<br />

Beginn <strong>de</strong>r auswärtigen Unterbringung konnte <strong>de</strong>r Kläger nicht vorlegen<br />

o<strong>de</strong>r hat dieses nicht eingeholt. Erst im Rahmen <strong>de</strong>r Klage vor<br />

<strong>de</strong>m Finanzgericht legten die Kläger ein Sachverständigengutachten<br />

vor, welches die medizinische Indikation <strong>de</strong>r Maßnahme belegte. Der<br />

BFH sah in <strong>de</strong>r stark formalisierten Nachweispflicht eine Verletzung<br />

<strong>de</strong>s in § 96 Abs. 1 S. 1 FGO enthaltenen Grundsatzes <strong>de</strong>r freien<br />

Beweiswürdigung. Die Entscheidung, eine vorherige Begutachtung<br />

durchführen zu lassen, obliegt <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen als <strong>de</strong>m Herrn<br />

<strong>de</strong>s finanzgerichtlichen Verfahrens und darf nicht von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit dieser Entscheidung kehrte <strong>de</strong>r BFH auch von seiner starren<br />

Haltung ab, die ein entsprechend qualifiziertes Gutachten vor <strong>de</strong>r<br />

Behandlungsmaßnahme für zwingend erfor<strong>de</strong>rlich erachtete (BFH<br />

vom 30.6.1998 (III R 110/93, BFH/NV 1998 S. 1480).<br />

Das o. g. Urteil enthält auch noch einen weiteren interessanten<br />

Hinweis. Denn es hat keinen Einfluss auf die Zwangsläufigkeit von<br />

Krankheitskosten, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige ihm zustehen<strong>de</strong> Möglichkeiten<br />

zu staatlichen Transferleistungen (im Urteilsfall bestand die<br />

Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Einglie<strong>de</strong>rungshilfen durch<br />

das zuständige Jugendamt) nicht beansprucht. Das Argument, dass<br />

keine Zwangsläufigkeit vorliegt, da keine an<strong>de</strong>rweitigen staatlichen<br />

Transferleistungen beansprucht wur<strong>de</strong>n, geht somit ins Leere, da kein<br />

Steuerpflichtiger zur Inanspruchnahme dieser Leistungen gezwungen<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

» 4. Fazit und Ausblick<br />

Die Urteile be<strong>de</strong>uten nicht <strong>de</strong>n Wegfall sämtlicher Nachweispflichten<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Krankheitskosten. Vielmehr wur<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r<br />

allgemein tödlich verlaufen<strong>de</strong>n Krankheiten in <strong>de</strong>r letzten Lebensphase<br />

<strong>de</strong>r Ausnahmetatbestand <strong>de</strong>r notstandsähnlichen Zwangslage<br />

geschaffen, die auch die Abziehbarkeit von sog. Außenseitermetho<strong>de</strong>n<br />

in engen Grenzen als außergewöhnliche Belastungen zulässt. Zum<br />

an<strong>de</strong>ren stellt <strong>de</strong>r BFH klar, dass ein formalisierter Nachweis – wie es<br />

beispielsweise die vorherige amtsärztliche Begutachtung darstellt –<br />

nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich ist. Der BFH lässt jedoch in seiner Entscheidung<br />

keinerlei Zweifel daran aufkommen, dass weiterhin <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

nachweispflichtig ist und er selbst das Risiko trägt, dass im<br />

Rahmen eines gerichtlich erfor<strong>de</strong>rlichen Sachverständigengutachtens<br />

eine nachträgliche Feststellung <strong>de</strong>r medizinischen Indikation unter<br />

Umstän<strong>de</strong>n nicht o<strong>de</strong>r nicht zweifelsfrei möglich ist und somit eine<br />

steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Berücksichtigung <strong>de</strong>r Krankheitskosten ausschei<strong>de</strong>t.<br />

Daher ist es weiterhin ratsam, ein amtsärztliches Gutachten vor<br />

Behandlungsantritt einzuholen, <strong>de</strong>nn nur dadurch kann ein erhöhtes<br />

Maß an Rechtssicherheit erlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

Durch seine Entscheidung vom 11.11.2010 hat <strong>de</strong>r BFH auch für das<br />

Verfahren vor <strong>de</strong>m Finanzgericht eine klare Aussage getroffen. So<br />

hat ein von Klägerseite nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten<br />

nur die Wirkung eines Privatgutachtens, ist somit als urkundlich<br />

belegter Parteivortrag zu würdigen und kann daher nicht die<br />

Richtigkeit <strong>de</strong>s klägerischen Vortrags nachweisen. In einem solchen<br />

Fall kann das Finanzgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur<br />

Sachaufklärung gehalten sein, ein entsprechen<strong>de</strong>s Gutachten von<br />

Amts wegen im Klageverfahren anzufor<strong>de</strong>rn, um die medizinische<br />

Indikation beurteilen zu können. Diese Entscheidung <strong>de</strong>s BFH wird<br />

für die Verfahren vor <strong>de</strong>n Finanzgerichten wohl die Häufung von Sachverständigengutachten<br />

nach sich ziehen, beziehungsweise wer<strong>de</strong>n<br />

die Finanzgerichte in künftigen Entscheidungen darüber zu befin<strong>de</strong>n<br />

haben, ob und aus welchen Grün<strong>de</strong>n das vorgelegte Gutachten<br />

<strong>de</strong>r Klägerseite die medizinische Indikation in ausreichen<strong>de</strong>m Maße<br />

begrün<strong>de</strong>t.<br />

Diese neuen Rechtsprechungsgrundsätze zur Erweiterung <strong>de</strong>r Nachweismöglichkeiten<br />

bei Krankheitskosten stellt somit eine begrüßenswerte<br />

Abkehr von einer zu formalistischen Beweisführung dar und<br />

trägt damit <strong>de</strong>r Lebenswirklichkeit Rechnung. Es bleibt zu wünschen,<br />

dass das bisherige formalisierte Nachweisverfahren nicht durch entsprechen<strong>de</strong><br />

Gesetzesän<strong>de</strong>rungen wie<strong>de</strong>r zum Tatbestandsmerkmal<br />

erhoben wird und auch die Finanzverwaltung sich <strong>de</strong>r Auffassung<br />

<strong>de</strong>s BFH anschließen kann.<br />

StB Martin Liepert<br />

ist stellvertreten<strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r zentralen Steuerrechtsabteilung<br />

bei ECOVIS München.<br />

22 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» StB/WP Martin Schommer, Frankfurt a.M.<br />

Der Fall <strong>de</strong>r Sanierungsklausel:<br />

Auswirkungen und Hintergrün<strong>de</strong><br />

» 1. Die schwierige Historie <strong>de</strong>s Verlustvortrags<br />

Das Instrument <strong>de</strong>s Verlustvortrags ist ein wesentlicher Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s Leistungsfähigkeitsprinzips, auf <strong>de</strong>m das <strong>de</strong>utsche Steuerrecht<br />

basiert: Die Steuerlast soll entsprechend <strong>de</strong>r Finanzkraft <strong>de</strong>r Steuerzahler<br />

ausgewogen verteilt sein, also auch gemessen an <strong>de</strong>ren<br />

Gewinnen o<strong>de</strong>r Verlusten. Daher bietet <strong>de</strong>r Verlustvortrag die Option,<br />

Verluste, die in <strong>de</strong>n abgelaufenen Veranlagungszeiträumen angefallen<br />

waren, aber nicht genutzt wer<strong>de</strong>n konnten, auf spätere Wirtschaftsjahre<br />

vorzutragen, um diese dann mit diesen Gewinnen verrechnen<br />

zu können. Den konkreten Rahmen hierzu gibt das Einkommensteuergesetz<br />

§ 10d vor. Problematisch ist diese Möglichkeit allerdings im<br />

Zusammenhang mit Firmenübernahmen beziehungsweise Verkäufen<br />

von Firmenanteilen, da die Erwerber die Verluste <strong>de</strong>s gekauften<br />

Unternehmens auf ihre eigenen Gewinne umlegen und so Steuern<br />

vermei<strong>de</strong>n könnten. Dieser Art von „Mantelkauf“ – benannt nach <strong>de</strong>m<br />

leeren Verlustmantel, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Käufer seine Gewinne hüllt – wur<strong>de</strong><br />

bereits 1990 in § 8 Abs. 4 <strong>de</strong>s Körperschaftssteuergesetzes ein Riegel<br />

vorgeschoben. Darin legte <strong>de</strong>r Gesetzgeber fest, dass Verlustvorträge<br />

eines Unternehmens untergehen, wenn <strong>de</strong>ssen „wirtschaftliche<br />

I<strong>de</strong>ntität“ verloren geht. Das sei <strong>de</strong>r Fall, sobald die Geschäftsanteile<br />

zu mehr als 50 Prozent übertragen wur<strong>de</strong>n und das Geschäft mit<br />

überwiegend neuem Betriebsvermögen weitergeführt wird.<br />

Allerdings war diese Regelung sehr auslegungsbedürftig und eröffnete<br />

zahlreiche Angriffspunkte für Streitfälle. Nicht abschließend<br />

geklärt war etwa, welcher Umstand für die Betrachtung <strong>de</strong>r Verluste<br />

<strong>de</strong>n zeitlichen Ausschlag geben sollte, die schädliche Anteilsübereignung<br />

o<strong>de</strong>r die schädliche Vermögenszuführung. Des Weiteren<br />

enthielt § 8 Abs. 4 in Satz 3 eine Einschränkung, die sich bereits auf<br />

Sanierungsfälle bezog. Die Übertragung von Vermögen war <strong>de</strong>mgemäß<br />

unschädlich, wenn sie zur Rettung <strong>de</strong>s Unternehmens, das <strong>de</strong>n<br />

zu verrechnen<strong>de</strong>n Verlust verursacht hatte, diente und <strong>de</strong>r Betrieb<br />

über fünf Jahre in gleichem Umfang fortgeführt wur<strong>de</strong>. In diesem<br />

Fall wur<strong>de</strong> auch bei einem Eigentümerwechsel <strong>de</strong>r Verlustvortrag<br />

gewährt.<br />

Steuerrecht FACHBEITRÄGE<br />

Was als gut gemeinte I<strong>de</strong>e zur Überbrückung <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise begann, hat jetzt ein En<strong>de</strong> mit Schrecken<br />

gefun<strong>de</strong>n: Die Erweiterung <strong>de</strong>s Abs. 1 in § 8c <strong>de</strong>s KStG gewährte seit 2008 eingeschränkte Möglichkeiten<br />

zum Verlustvortrag trotz <strong>de</strong>s Eigentümerwechsels von Firmenanteilen – allerdings nur unter <strong>de</strong>r Prämisse,<br />

dass das Ziel <strong>de</strong>s Anteilkäufers die Sanierung <strong>de</strong>s Betriebs war. Nun hat die Europäische Kommission am<br />

26.1.2011 erklärt, es handle sich dabei um eine Wettbewerbsverzerrung zulasten gesun<strong>de</strong>r Unternehmen.<br />

Die so genannte Sanierungsklausel laufe <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n Beihilferegeln <strong>de</strong>r EU zuwi<strong>de</strong>r. Für die Nutznießer<br />

dieser Bestimmung be<strong>de</strong>utet die Entscheidung <strong>de</strong>r Kommission voraussichtlich Steuernachfor<strong>de</strong>rungen<br />

auf alle verrechneten Verluste.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Generell sollte § 8 Abs. 4 vorrangig Missbrauch durch Mantelkäufe<br />

verhin<strong>de</strong>rn, wur<strong>de</strong> aber im Rahmen <strong>de</strong>r Unternehmenssteuerreform<br />

2008 durch § 8c ersetzt – laut Gesetzgeber aufgrund seiner Unzulänglichkeiten<br />

in <strong>de</strong>r Auslegung.<br />

» 2. Die Entwicklung von § 8c Abs. 1a KStG<br />

2.1. Der Ursprung: Regelung wi<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mantelkauf?<br />

Der neue § 8c, <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.1.2008 gilt, sollte die Handhabung <strong>de</strong>s<br />

Verlustvortrags übersichtlicher und klarer regeln. Statt allerdings die<br />

Grundi<strong>de</strong>e konsequent umzusetzen, bewegte sich die Vorschrift weg<br />

von <strong>de</strong>r reinen Missbrauchsverhin<strong>de</strong>rung und hin zu einer generellen<br />

Beschränkung <strong>de</strong>s Verlustvortrags bei Übertragung von Anteilen. Der<br />

Wortlaut <strong>de</strong>s neuen Paragraphen dreht sich daher nur noch um <strong>de</strong>n<br />

schädlichen Beteiligungserwerb: Wenn innerhalb von fünf Jahren<br />

25 bis 50 Prozent von Kapital, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- o<strong>de</strong>r<br />

Stimmrechten einer Körperschaft an einen neuen Eigentümer übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n, sind bis dahin nicht ausgeglichene o<strong>de</strong>r abgezogene<br />

negative Einkünfte nur noch entsprechend <strong>de</strong>s nicht vorgenommenen<br />

Anteilswechsels abziehbar. Bei über 50 Prozent Anteilserwerb geht<br />

<strong>de</strong>r Verlustvortrag sogar völlig unter.<br />

Eine Son<strong>de</strong>rlösung zugunsten sanierungsbedürftiger Unternehmen<br />

war bei <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s Paragraphen nicht enthalten. Für die<br />

Investitionsbereitschaft gut situierter Unternehmer in Not lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Betriebe be<strong>de</strong>utete diese Verän<strong>de</strong>rung daher einen herben Einschnitt,<br />

da durch die Investition wirtschaftlich gesehen das Steuerpotenzial<br />

<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Verlustvorträge verloren ging.<br />

2.2. Die Einschränkung: Klausel zur Sanierung bedrohter<br />

Unternehmen<br />

Als im Herbst 2008 die Finanzkrise ausbrach, wur<strong>de</strong> die Lage für<br />

immer mehr Betriebe in Deutschland zunehmend schwierig. Die Zahl<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzen wuchs und drohte noch weiter zu steigen, wenn nicht<br />

neue Anreize für Kapitalgeber und Investoren geschaffen wer<strong>de</strong>n<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 23


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

konnten. Die Bun<strong>de</strong>sregierung führte daraufhin im Juli 2009 mit <strong>de</strong>m<br />

§ 8c Abs. 1a KStG eine neue Sanierungsklausel mit Rückwirkung bis<br />

zum 1.1.2008 ein – also für alle Fälle seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s geän<strong>de</strong>rten<br />

Paragraphen. Inhalt <strong>de</strong>r Erweiterung ist, dass Verlustvorträge bei<br />

Anteilsübernahme erhalten bleiben, wenn diese Anteile zum Zweck<br />

<strong>de</strong>r Sanierung <strong>de</strong>s Unternehmens erworben wur<strong>de</strong>n. Hinzugetretene<br />

Gesellschafter sollten damit für ihre Hilfe belohnt wer<strong>de</strong>n. Konkret<br />

<strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>r Gesetzestext „Sanierung“ als Maßnahme, um „Zahlungsunfähigkeit<br />

o<strong>de</strong>r Überschuldung zu verhin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r zu beseitigen<br />

und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.“ Ein<br />

wesentlicher Erfolg <strong>de</strong>r Rettungsmaßnahme wird nicht verlangt. Nicht<br />

als Sanierung zählt dagegen, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit<br />

bereits eingestellt hat o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Verkauf <strong>de</strong>r Anteile in<br />

einem Zeitraum von fünf Jahren die Branche wechselt.<br />

Um <strong>de</strong>n Erhalt <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Unternehmensstrukturen sicherzustellen,<br />

muss eine von drei Vorgaben erfüllt sein: Entwe<strong>de</strong>r muss<br />

die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer<br />

Arbeitsplatzregelung befolgen, die maßgeben<strong>de</strong>n Löhne <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

dürfen in <strong>de</strong>r Summe innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent<br />

<strong>de</strong>r Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Körperschaft<br />

muss innerhalb von zwölf Monaten Betriebsvermögen in gesetzlich<br />

vorgeschriebener Min<strong>de</strong>sthöhe überlassen wer<strong>de</strong>n. Letzteres be<strong>de</strong>utet<br />

bei 100 Prozent Anteilserwerb 25 Prozent Zuführung, bei geringeren<br />

Beteiligungen verringert sich entsprechend auch <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rte<br />

Betrag. Zu<strong>de</strong>m zählt auch <strong>de</strong>r Erlass von Verbindlichkeiten als Zuführung<br />

von Vermögen, soweit diese werthaltig sind.<br />

Da es sich bei <strong>de</strong>r gesamten Sanierungsklausel zunächst um eine<br />

vorübergehen<strong>de</strong> Notfallmaßnahme aufgrund <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />

han<strong>de</strong>lte, wur<strong>de</strong> ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2009 befristet.<br />

2.3. Die Erweiterung: Konzernklausel, stille Reserven und<br />

Verlängerung <strong>de</strong>r Sanierungsklausel<br />

En<strong>de</strong> 2009 begann sich abzuzeichnen, dass die Folgen <strong>de</strong>r Krise weitreichen<strong>de</strong>r<br />

waren als gedacht. Um die gebeutelte Wirtschaft wie<strong>de</strong>r<br />

anzukurbeln, wur<strong>de</strong> im Rahmen <strong>de</strong>s Wachstumsbeschleunigungsgesetzes<br />

<strong>de</strong>r § 8c KStG nochmals angepasst. Dabei wur<strong>de</strong> zum einen<br />

ein Passus in Abs. 1 integriert, <strong>de</strong>r Anteilsübertragungen in einem<br />

Konzern vom Untergang <strong>de</strong>s Verlustvortrags ab <strong>de</strong>m Wirtschaftsjahr<br />

2010 ausnimmt. Hierin wur<strong>de</strong> festgelegt, dass kein schädlicher Beteiligungserwerb<br />

vorliegt, wenn an übertragen<strong>de</strong>r wie übernehmen<strong>de</strong>r<br />

Partei dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />

beteiligt ist. Somit bleibt <strong>de</strong>r Verlustvortrag etwa bei Umstrukturierungen<br />

innerhalb einer Unternehmensgruppe geschützt.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren weichte <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Einschränkung auch im<br />

Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs weiter auf: Demnach können<br />

nun alle noch nicht verrechneten negativen Einkünfte, welche<br />

StB/WP Dipl.Bw Martin Schommer<br />

leitet seit 1998 das Wirtschaftsprüfungsunternehmen<br />

Constantin GmbH in Frankfurt am<br />

Main.<br />

die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erwerbs vorhan<strong>de</strong>nen steuerpflichtigen stillen<br />

Reserven <strong>de</strong>r Körperschaft im Inland nicht übersteigen, weiterhin<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n. Der nach <strong>de</strong>m ursprünglichen Wortlaut untergehen<strong>de</strong><br />

Verlustvortrag bleibt so zumin<strong>de</strong>st teilweise erhalten.<br />

Beson<strong>de</strong>rs einschnei<strong>de</strong>nd und letztlich fatal war allerdings ein eher<br />

kurzer Passus. Damit wur<strong>de</strong> die festgeschriebene zeitliche Befristung<br />

<strong>de</strong>r Sanierungsklausel in Abs. 1a auf <strong>de</strong>n Zeitraum vom 1.1.2008<br />

bis zum 31.12.2009 aufgehoben. Die Ausnahme von <strong>de</strong>r Einschränkung<br />

<strong>de</strong>s Verlustvortrags bei Beteiligungserwerb erhielt dadurch<br />

unbegrenzte Gültigkeit und rückte in <strong>de</strong>n Blick <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission.<br />

» 3. Vorgehen <strong>de</strong>r Kommission gegen die<br />

Sanierungsklausel<br />

3.1. Die Untersuchung<br />

Bei Einführung <strong>de</strong>r Sanierungsklausel hatte die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

diese nicht durch die Europäische Kommission prüfen lassen. Erst<br />

aus <strong>de</strong>r Presse erfuhr das Gremium von <strong>de</strong>r neuen Regelung. Für<br />

die strengen Wettbewerbshüter war dies sicherlich ein erster Kritikpunkt.<br />

Die unbefristete Verlängerung En<strong>de</strong> 2009 verlangte schließlich<br />

eine Reaktion. In einer Erklärung gab die Kommission daraufhin<br />

am 24.2.2010 bekannt, die Sanierungsklausel näher untersuchen zu<br />

wollen. Hintergrund war die Frage, ob es sich dabei um staatliche<br />

Beihilfe handle. Der Rahmen für <strong>de</strong>rartige Unterstützung wird durch<br />

Art. 107 AEUV sehr eng gesteckt, dadurch soll die Chancengleichheit<br />

<strong>de</strong>r Unternehmen im europäischen Binnenmarkt geschützt wer<strong>de</strong>n:<br />

„Staatliche o<strong>de</strong>r aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher<br />

Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen o<strong>de</strong>r<br />

Produktionszweige <strong>de</strong>n Wettbewerb verfälschen o<strong>de</strong>r zu verfälschen<br />

drohen“, seien mit <strong>de</strong>m Binnenmarkt unvereinbar, „soweit sie <strong>de</strong>n<br />

Han<strong>de</strong>l zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“<br />

Zulässig sind <strong>de</strong>mnach beispielsweise Hilfen nach Naturkatastrophen<br />

o<strong>de</strong>r Mittel für <strong>de</strong>n Aufbau Ost, daneben können je nach Fall<br />

auch Maßnahmen zur Wirtschafts- und Kulturför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r zur<br />

Entwicklung strukturschwacher Gebiete erlaubt wer<strong>de</strong>n. Über die<br />

Zulässigkeit entschei<strong>de</strong>t die Kommission, bei <strong>de</strong>r nach Art. 108<br />

Abs. 3 AEUV jegliche Beihilfe im Vorfeld angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Auch die Vereinbarkeit von § 8c Abs. 1a KStG mit <strong>de</strong>n EU-Leitlinien<br />

für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Kommission<br />

in Zweifel gezogen. In diesen Leitlinien wird unter an<strong>de</strong>rem<br />

festgeschrieben, dass <strong>de</strong>rartige Hilfen nur in Form von Darlehen<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m müssen entsprechen<strong>de</strong> Sanierungspläne<br />

<strong>de</strong>r Kommission vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da die Verrechnung vergangener Verluste auf künftige Gewinne eine<br />

Steuererleichterung darstellt, <strong>de</strong>r Staat also im Prinzip <strong>de</strong>m Unternehmen<br />

Geld schenkt, kann man die Sanierungsklausel tatsächlich als<br />

eine aus staatlichen Mitteln gewährte Hilfe ansehen. Gleichzeitig sah<br />

die Kommission <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>r Ungleichbehandlung gegeben.<br />

Kommissions-Vizepräsi<strong>de</strong>nt und Wettbewerbskommissar Joaquín<br />

Almunia erklärte dazu, <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten sei es selbst überlassen,<br />

ob sie die Möglichkeit zum Steuervortrag gewähren, allerdings<br />

nur unter bestimmten Bedingungen: Die Kommission müsse darauf<br />

achten, dass die Vorschriften nicht diskriminierend sind, sofern dies<br />

nicht durch die Natur und Systematik <strong>de</strong>s nationalen Steuersystems<br />

bedingt ist. Die Argumentation <strong>de</strong>r Untersuchungsgruppe zielte <strong>de</strong>mnach<br />

darauf ab, dass durch <strong>de</strong>n erlaubten Verlustvortrag bei Anteilsübertragung<br />

im Fall einer Sanierungsabsicht kränkeln<strong>de</strong> Unternehmen<br />

bevorzugt und gesun<strong>de</strong> benachteiligt wür<strong>de</strong>n.<br />

Kernpunkt ist allerdings die Referenz, an <strong>de</strong>r die Untersuchung festgemacht<br />

wird. Als Bild für die „Natur und Systematik <strong>de</strong>s nationalen<br />

24 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Steuersystems“ wird § 8c Abs. 1 herangezogen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verlustvortrag<br />

einschränkt. Demgemäß erscheint Abs. 1a als eine Ausnahme. Nicht<br />

beachtet wur<strong>de</strong> dagegen, dass <strong>de</strong>r Verlustvortrag als Werkzeug <strong>de</strong>s<br />

Leistungsfähigkeitsprinzips einen Fixpunkt <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechtssystems<br />

darstellt und folglich eher Abs. 1 die Ausnahme und Abs. 1a<br />

die Bestätigung <strong>de</strong>r Regel ist. Daneben kann man zwar von einer<br />

Bevorzugung sanierungsbedürftiger Firmen sprechen, eine <strong>de</strong>rartige<br />

Krise kann aber je<strong>de</strong> Branche treffen, sodass nicht ein bestimmter<br />

Wirtschaftszweig in übermäßiger Weise von <strong>de</strong>r Sanierungsklausel<br />

profitiert. Trotz dieser möglichen Argumente gegen die Vorwürfe <strong>de</strong>r<br />

EU-Kommission entschied sich das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium mit<br />

einem Schreiben vom 30.4.2010 dafür, die Anwendung <strong>de</strong>r Sanierungsklausel<br />

auszusetzen. Entsprechen<strong>de</strong> Verlustvorträge sollten<br />

nicht mehr gewährt wer<strong>de</strong>n, bereits erteilte, eigentlich verbindliche<br />

Auskünfte waren nichtig. Damit wur<strong>de</strong> ein gelten<strong>de</strong>s Gesetz auf Druck<br />

<strong>de</strong>r EU auf unbestimmte Zeit aufgehoben. Für die betroffenen Steuerzahler<br />

barg dieses Vorgehen eine enorme Rechtsunsicherheit.<br />

3.2. Das Urteil <strong>de</strong>r Kommission<br />

Fast ein Jahr nach Untersuchungsbeginn erklärte die Europäische<br />

Kommission in Brüssel am 26.1.2011 die Sanierungsklausel für<br />

unvereinbar mit <strong>de</strong>n EU-Beihilferegeln. Nach Prüfung <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s vorübergehen<strong>de</strong>n Gemeinschaftsrahmens für staatliche<br />

Beihilfen, <strong>de</strong>r Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und<br />

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, <strong>de</strong>r Leitlinien<br />

für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrahmens<br />

für Umweltschutzbeihilfen und <strong>de</strong>s Art. 107 AEUV<br />

sei man zu <strong>de</strong>m Schluss gekommen, dass die Klausel keiner dieser<br />

Regelungen entspräche. Die Argumentation folgt im Wesentlichen<br />

<strong>de</strong>n ursprünglichen Vorwürfen. „Die Sanierungsklausel ist gleichbe<strong>de</strong>utend<br />

mit einer finanziellen Unterstützung von Unternehmen<br />

in Schwierigkeiten, da <strong>de</strong>r Staat auf Steuereinnahmen verzichtet“, so<br />

Kommissions-Vizepräsi<strong>de</strong>nt Almunia zur Begründung.<br />

Der Mechanismus <strong>de</strong>s Verlustvortrags wur<strong>de</strong> dabei nicht kritisiert,<br />

wohl aber die diskriminieren<strong>de</strong> Anwendung. Deutschland und an<strong>de</strong>re<br />

Län<strong>de</strong>r wür<strong>de</strong>n die Verrechnung vergangener Verluste bei Anteils<br />

übertragung gezielt verhin<strong>de</strong>rn, um Mantelkäufe zu unterbin<strong>de</strong>n<br />

– und die Sanierungsklausel weiche von diesem Prinzip ab. Hier<br />

rächt sich die Einschränkung <strong>de</strong>s Leistungsfähigkeitsprinzips durch<br />

§ 8c Abs. 1, die bereits beim Erlass <strong>de</strong>s Paragraphen im Jahr 2008<br />

bemängelt wor<strong>de</strong>n war. Zwar wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

durch die Konzernklausel diese Einschränkung entschärft,<br />

die Maßnahme erschien <strong>de</strong>n Wettbewerbshütern aber wohl<br />

als nicht relevant. Der daran angelehnte Diskriminierungsvorwurf<br />

wur<strong>de</strong> noch präzisiert: Auch an<strong>de</strong>re Unternehmen hätten in <strong>de</strong>r Krise<br />

unter Verlusten zu lei<strong>de</strong>n, wirtschaftlich schlecht gestellte Firmen<br />

wür<strong>de</strong>n jedoch durch die Sanierungsklausel bevorzugt.<br />

In <strong>de</strong>r Konsequenz wies die Kommission die Bun<strong>de</strong>srepublik an, ihr<br />

innerhalb von zwei Monaten eine Liste <strong>de</strong>r Begünstigten zu übermitteln<br />

und sie über <strong>de</strong>n Gesamtbetrag an Beihilferückfor<strong>de</strong>rungen zu<br />

informieren. Das wür<strong>de</strong> be<strong>de</strong>uten, dass alle Nutznießer <strong>de</strong>r Sanierungsklausel<br />

ab <strong>de</strong>m 1.1.2008 jegliche Steuererleichterungen durch<br />

<strong>de</strong>n Verlustvortrag nachzahlen müssten. Die Regierung hat allerdings<br />

noch die Option, die Entscheidung <strong>de</strong>r Kommission durch <strong>de</strong>n<br />

Gerichtshof <strong>de</strong>r Europäischen Union prüfen zu lassen. Ein ähnlicher<br />

Versuch Frankreichs war jedoch 2003 gescheitert. Derzeit wartet das<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium noch auf die ausführliche Begründung <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung aus Brüssel.<br />

» 4. Mögliche Konsequenzen aus <strong>de</strong>r<br />

Abschaffung <strong>de</strong>r Sanierungsklausel<br />

4.1. Konkrete wirtschaftliche Schä<strong>de</strong>n<br />

Nach Schätzungen kostete die Sanierungsklausel <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Staat<br />

jährlich bis zu 900 Millionen Euro Steuern – mit Ausnahme von 2010,<br />

als die Anträge wegen <strong>de</strong>r Aussetzung von § 8c Abs. 1a während<br />

<strong>de</strong>r Untersuchung abnahmen. Für die betroffenen Unternehmen<br />

dürften die zu erwarten<strong>de</strong>n Nachfor<strong>de</strong>rungen teils existenzbedrohend<br />

sein. Zu<strong>de</strong>m ist mit mehr Insolvenzen zu rechnen. Da ohne die<br />

Sanierungsklausel ein erheblicher Investitionsanreiz entfällt, wird es<br />

Not lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Firmen künftig erschwert, Unterstützung zu fin<strong>de</strong>n.<br />

Schließlich geht durch einen Anteilserwerb selbst <strong>de</strong>r steuerliche Wert<br />

ihrer Verluste verloren. Darüber hinaus nimmt auch <strong>de</strong>r Ruf <strong>de</strong>s Wirtschaftsstandorts<br />

Deutschland bei Investoren Scha<strong>de</strong>n, da nun Zweifel<br />

an <strong>de</strong>r Verlässlichkeit <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Steuersystems aufkommen.<br />

4.2. Auswirkungen auf die Steuergesetzgebung in Europa<br />

Die Untersuchung und anschließen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Kommission hat aber auch die Steuersicherheit allgemein ins Wanken<br />

gebracht. Dieser massive Eingriff in ein nationales Steuergesetz<br />

lässt für die Zukunft ein häufigeres und strengeres Eingreifen<br />

erahnen. Abzuwarten bleibt, wie genau die Kommission letztendlich<br />

argumentieren wird. Die vorläufige Begründung klingt recht harsch,<br />

wenn es etwa heißt: „Die Argumentation <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Behör<strong>de</strong>n,<br />

wonach die Sanierungsklausel eine reine technische Bestimmung<br />

im <strong>de</strong>utschen Steuersystem sei und <strong>de</strong>mnach nicht als staatliche<br />

Beihilfe anzusehen wäre, überzeugte die Kommission nicht.“ Wer<br />

Beihilfe brauche, müsse dies bei <strong>de</strong>r Kommission anmel<strong>de</strong>n, die<br />

dann untersucht, ob die Firma überhaupt überlebensfähig ist und<br />

wie sich die Wettbewerbsverzerrung in Grenzen halten lässt. Damit<br />

steht zu befürchten, dass auch an<strong>de</strong>re nationale Eigenheiten, wie die<br />

Billigkeitsregelung zur Schul<strong>de</strong>nkürzung in Sanierungsfällen, in <strong>de</strong>n<br />

Blick <strong>de</strong>r Kommission geraten. Die Unterstützung für Unternehmen<br />

in wirtschaftlichen Notlagen wird <strong>de</strong>mnach künftig noch stärker von<br />

<strong>de</strong>r EU abhängig sein.<br />

» 5. Fazit<br />

Das <strong>de</strong>saströse Scheitern <strong>de</strong>r Sanierungsklausel zeigt vor allem die<br />

Problematik <strong>de</strong>r „spontanen Gesetzgebung“ im <strong>de</strong>utschen Steuerrecht<br />

auf. Anpassungen aufgrund aktueller Bedürfnisse wer<strong>de</strong>n nicht zu<br />

En<strong>de</strong> gedacht, Auswirkungen auf die Gesamtstruktur <strong>de</strong>s Steuersys<br />

tems nicht beachtet. Das zeichnete sich bereits beim alten § 8 Abs. 4<br />

KStG ab, <strong>de</strong>r letztlich zu komplex und unscharf war, um ihn effektiv<br />

anwen<strong>de</strong>n zu können. Und <strong>de</strong>r Fehler wie<strong>de</strong>rholte sich im § 8c<br />

Abs. 1, <strong>de</strong>r durch wie<strong>de</strong>rholte Anpassungen – erst Sanierungs-, dann<br />

Konzernklausel – aufgeweicht und inkonsequent wur<strong>de</strong>. Erst durch<br />

<strong>de</strong>n Bruch in <strong>de</strong>r steuerlichen Logik von Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

und Verlustvortrag ergab sich überhaupt ein Angriffspunkt für die<br />

Europäische Kommission. In <strong>de</strong>r Folge kann auch die Konzernklausel<br />

infrage gestellt wer<strong>de</strong>n, die immerhin erst ab 2010 Gültigkeit hat,<br />

aber Teil eines Gesetzes ist, das seit 2008 in Kraft ist. Kritik daran<br />

ist zu erwarten – und damit <strong>de</strong>r nächste Schlag gegen das bereits<br />

schwanken<strong>de</strong> <strong>de</strong>utsche Steuergebäu<strong>de</strong>.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 25


FACHBEITRÄGE Steuerrecht<br />

» RA Johannes Höring, Trier<br />

Auskunftsanspruch über Besteuerung eines<br />

Konkurrenten<br />

Zum Urteil <strong>de</strong>s FG Münster vom 7.12.2010, 15 K 3614/07 U<br />

Der 15. Senat <strong>de</strong>s FG Münster hat einem Unternehmen, das in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen<br />

Verein steht, zuerkannt, Auskunft beim Finanzamt darüber zu verlangen, mit welchem Umsatzsteuersatz<br />

<strong>de</strong>r Verein seine Umsätze versteuert (Urteil vom 7.12.2010, Az. 15 K 3614/07 U). Das Steuergeheimnis stehe<br />

einem solchen Anspruch nicht entgegen, sofern – wie im Streitfall – Wettbewerbsnachteile durch eine zu<br />

vermuten<strong>de</strong> unzutreffen<strong>de</strong> Besteuerung (hier ermäßigter Steuersatz) <strong>de</strong>s Konkurrenten drohten und durch<br />

die Auskunft eine nicht aussichtslose Konkurrentenklage vorbereitet wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Grundlage für einen geltend gemachten Auskunftsanspruch ist nicht<br />

die AO, weil diese einen diesbezüglichen Anspruch nicht regelt, son<strong>de</strong>rn<br />

das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit <strong>de</strong>m Grundrecht auf<br />

Berufsfreiheit <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BFH, Urteil vom 5.12.2006,<br />

VII R 24/03, BStBl II 2007, 243). Danach hat ein Steuerpflichtiger<br />

einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s Konkurrenten, wenn er substanziiert und<br />

glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermuten<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />

auszuschließen<strong>de</strong> unzutreffen<strong>de</strong> Besteuerung eines Konkurrenten<br />

konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile<br />

zu erlei<strong>de</strong>n und gegen die Steuerbehör<strong>de</strong> mit Aussicht auf Erfolg ein<br />

subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend<br />

machen zu können. Besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung,<br />

muss <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Konkurrenten auf Wahrung seines Steuergeheimnisses<br />

zurücktreten.<br />

» 2. Der Streitfall<br />

2.1. Sachverhalt<br />

Im Streitfall vor <strong>de</strong>m FG Münster hatte die Klägerin, die gewerbsmäßig<br />

Blutkonserven, Blutproben und Organe transportiert, Anlass<br />

zu <strong>de</strong>r Annahme, dass <strong>de</strong>r als gemeinnützig anerkannte Verein, <strong>de</strong>r<br />

Vergleichbares tut, seine Transportleistungen lediglich mit <strong>de</strong>m<br />

ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert. Darin sah<br />

die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer<br />

Konkurrentenklage wegen dieser nach ihrer Ansicht unzutreffen<strong>de</strong>n<br />

Besteuerung <strong>de</strong>s Vereins verlangte die Klägerin vom Finanzamt Auskunft<br />

darüber, wie die Transportumsätze <strong>de</strong>s Vereins in <strong>de</strong>n Streitjahren<br />

2004 und 2005 besteuert wor<strong>de</strong>n waren.<br />

Das Finanzamt lehnte eine Auskunft unter Verweis auf das Steuergeheimnis<br />

ab. Eine Offenbarung <strong>de</strong>r steuerlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s<br />

Konkurrenten <strong>de</strong>r Klägerin sei nur zulässig, wenn es sich um ein<br />

Verfahren in Steuersachen handle. Die von <strong>de</strong>r Klägerin angekündigte<br />

Konkurrentenklage stelle selbst dann nicht ein solches Verfahren dar,<br />

wenn im Rahmen <strong>de</strong>r Konkurrentenklage die umsatzsteuerrechtliche<br />

Behandlung <strong>de</strong>r Umsätze <strong>de</strong>s Konkurrenten durch das FA entscheidungsrelevant<br />

sein sollte.<br />

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

2.2. Auskunftsanspruch besteht bei voraussichtlich erfolgreicher<br />

Konkurrentenklage<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>r Richter habe ein Steuerpflichtiger einen Auskunftsanspruch<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s Konkurrenten, wenn er<br />

substanziiert und glaubhaft zweierlei darlege:<br />

Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermuten<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit auszuschließen<strong>de</strong><br />

unzutreffen<strong>de</strong> Besteuerung eines Konkurrenten<br />

konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erlei<strong>de</strong>t.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren, dass er gegen die Steuerbehör<strong>de</strong> mit Aussicht auf<br />

Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis<br />

stehe diesem Anspruch nicht entgegen.<br />

RA Johannes Höring<br />

ist im Bereich <strong>de</strong>s Internationalen Steuerrechts, <strong>de</strong>s Bank- und Kapitalmarktrechts<br />

sowie <strong>de</strong>s Investment(steuer-)rechts tätig. Als aktives<br />

Mitglied diverser Verbän<strong>de</strong> und Interessensvereinigun gen verfolgt er<br />

intensiv nationale und internationale Än<strong>de</strong>rungen und ist zu<strong>de</strong>m als<br />

(Buch-)Autor aktiv.<br />

26 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


2.3. Klägerin hat möglicherweise Wettbewerbsnachteile durch<br />

günstigere Besteuerung <strong>de</strong>s Konkurrenten erlitten<br />

Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Es liege nahe, dass<br />

die Transportleistungen <strong>de</strong>s Vereins möglicherweise unzutreffend mit<br />

<strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz besteuert wür<strong>de</strong>n. Es könne je<strong>de</strong>nfalls<br />

nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Verein seine Transportleis<br />

tungen nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebs (§ 65 AO,<br />

§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) erbracht habe, da zwischen <strong>de</strong>m Verein und<br />

<strong>de</strong>r Klägerin eine steuerschädliche Konkurrenzsituation bestan<strong>de</strong>n<br />

habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Klägerin durch eine Besteuerung<br />

<strong>de</strong>s Vereins mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz Wettbewerbsnachteile<br />

erlei<strong>de</strong>. Nutzer <strong>de</strong>r Transportleistungen seien im Wesentlichen<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Einrichtungen.<br />

Auskunftsanspruchs eines Steuerpflichtigen gegenüber <strong>de</strong>n Steuerbehör<strong>de</strong>n<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung eines Konkurrenten<br />

FG Münster, Urteil vom 7.12.2010, 15 K 3614/07 U (<strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>x 2599999)<br />

Leitsatz (Sonst)<br />

Ein Steuerpflichtiger hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Steuerbehör<strong>de</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

eines Konkurrenten, wenn er substanziiert darlegt, durch eine aufgrund<br />

von Tatsachen zu vermuten<strong>de</strong> unzutreffen<strong>de</strong> Besteuerung eines Konkurrenten<br />

konkret feststellbare Wettbewerbsnachteile zu erlei<strong>de</strong>n und<br />

gegen die Steuerbehör<strong>de</strong> mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches<br />

Recht auf Drittschutz geltend machen zu können.<br />

Tatbestand<br />

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, <strong>de</strong>r Klägerin<br />

(Klin.) als Konkurrentin <strong>de</strong>s beigela<strong>de</strong>nen X Regionalverband C e.V.<br />

(X) Auskunft darüber zu erteilen, mit welchem Steuersatz (Regelsteuersatz<br />

o<strong>de</strong>r ermäßigtem Steuersatz) es die vom X mit <strong>de</strong>m Transport<br />

von Blutkonserven, von Blutproben, von Organen und <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung<br />

von Ärzteteams in 2004 und 2005 erzielten Umsätze umsatzbesteuert<br />

hat. […]<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n: […]<br />

Die Klage ist zulässig und begrün<strong>de</strong>t.[…]<br />

Grundlage für <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Klin. geltend gemachten Auskunftsanspruch<br />

ist nicht die AO, weil diese einen diesbezüglichen Anspruch nicht regelt,<br />

son<strong>de</strong>rn das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit <strong>de</strong>m Grundrecht<br />

auf Berufsfreiheit <strong>de</strong>s Art. 12 Abs. 1 GG (BFH, Urteil vom 5.12.2006, VII<br />

R 24/03, a. a. O.). Danach hat ein Steuerpflichtiger einen verfassungsunmittelbaren<br />

Auskunftsanspruch hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s<br />

Konkurrenten, wenn er substanziiert und glaubhaft darlegt, durch eine<br />

aufgrund von Tatsachen zu vermuten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st nicht mit hinreichen<strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit auszuschließen<strong>de</strong> unzutreffen<strong>de</strong><br />

Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen<br />

belegte Wettbewerbsnachteile zu erlei<strong>de</strong>n und gegen die Steuerbehör<strong>de</strong><br />

mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht<br />

auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können. Dann darf die<br />

Auskunft erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn die Konkurrentenklage nicht offensicht-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2.4. Verletzte Norm ist drittschützend<br />

In <strong>de</strong>r Regel wür<strong>de</strong>n die Rechte eines Steuerpflichtigen nicht dadurch<br />

verletzt, dass ein an<strong>de</strong>rer Steuerpflichtiger zu niedrig besteuert wird.<br />

Dies gelte jedoch nicht, wenn mit <strong>de</strong>r zu niedrigen Besteuerung gegen<br />

eine Norm verstoßen wür<strong>de</strong>, die Dritte schützen soll. Die im Streitfall<br />

möglicherweise einschlägige Regelung <strong>de</strong>s § 65 Nr. 3 Abgabenordnung<br />

(AO) solle steuerlich nicht begünstigte Betriebe – wie die Klägerin<br />

– davor schützen, dass wegen ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich<br />

steuerbegünstigte Mitbewerber auch bezüglich <strong>de</strong>r Umsätze<br />

steuerlich begünstigt wür<strong>de</strong>n, die gera<strong>de</strong> nicht <strong>de</strong>r steuerbegünstigten<br />

Zweckbestimmung dienten.<br />

Das Gericht hat die Revision zum Bun<strong>de</strong>sfinanzhof zugelassen.<br />

lich unzulässig wäre. Die Auskunftserteilung setzt nicht die Feststellung<br />

voraus, dass <strong>de</strong>m die Auskunft begehren<strong>de</strong>n Antragsteller die von<br />

ihm behaupteten Rechte tatsächlich zustehen, die er auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

<strong>de</strong>r ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte. Diese Frage ist erst<br />

im nachfolgen<strong>de</strong>n Verfahren zu klären. § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2<br />

Nr. 1 a AO verlangt lediglich, dass die Auskunft <strong>de</strong>r Durchführung eines<br />

solchen Verfahrens „dient”, also geeignet ist, in einem solchen nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Verfahren im Rahmen einer rechtlichen Argumentation mit<br />

Aussicht auf Erfolg verwen<strong>de</strong>t zu wer<strong>de</strong>n. Das ist allerdings nicht <strong>de</strong>r<br />

Fall, wenn feststeht, dass die behaupteten Rechte <strong>de</strong>m Antragsteller<br />

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen können, d. h. wenn<br />

das angestrebte Konkurrentenschutzverfahren von vorneherein keine<br />

Aussicht auf Erfolg verspricht (BFH, Urteil vom 5.6.2006, VII R 24/03,<br />

a. a. O.). Besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung, muss <strong>de</strong>r<br />

Anspruch <strong>de</strong>s Konkurrenten auf Wahrung seines Steuergeheimnisses<br />

zurücktreten. Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob einem Auskunftsbegehren<br />

zu entsprechen ist, hat gemäß <strong>de</strong>m Anwendungserlass zur AO<br />

(BMF, Schreiben vom 2.1.2008, BStBl I 2008, 26, geän<strong>de</strong>rt durch BMF,<br />

Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 9, § 30 AO Tz. 4.7.) auch die<br />

Finanzverwaltung diese Grundsätze anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

[…] Das <strong>de</strong>m verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen<strong>de</strong>,<br />

ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung <strong>de</strong>s Konkurrenten beschränkt <strong>de</strong>n<br />

Anspruch auf Auskunft auf die Informationen, die für die Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Steuerverfahrens <strong>de</strong>r Konkurrentenklage notwendig sind (Tipke-<br />

Kruse, Kommentar zur FGO, § 40 Rn. 86; BMF, Schreiben vom 22.12.2009,<br />

a. a. O., § 30 AO Tz. 4.7.). Für <strong>de</strong>n Streitfall folgt daraus, dass die Klin.<br />

zur Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen einer eventuell nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Konkurrentenklage (nur) wissen muss, ob das FA die von X in<br />

2004 und 2005 erzielten streitigen Umsätze mit <strong>de</strong>m Regelsteuersatz<br />

o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz umsatzbesteuert hat, um gegen<br />

die nach ihrer Meinung unzutreffen<strong>de</strong> Besteuerung <strong>de</strong>s X vorgehen zu<br />

können.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 27


FACHBEITRÄGE Sozialrecht<br />

» Horst Marburger, Geislingen<br />

Beschäftigung von Teilnehmern an dualen<br />

Studiengängen<br />

Die Beschäftigung von Stu<strong>de</strong>nten bzw. Praktikanten gewinnt in <strong>de</strong>r Praxis immer mehr an Be<strong>de</strong>utung. Dies<br />

schon <strong>de</strong>shalb, weil die Studienordnungen immer häufiger Praktikas in Betrieben vorsehen. Beson<strong>de</strong>rs<br />

sind hier die sog. dualen Studiengänge zu erwähnen. Das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht (BSG) hat in diesem Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Urteil vom 01.12.2009 (Az.: B 12 R 4/08 R) eine sehr wichtige Entscheidung getroffen.<br />

Diese Entscheidung führte bei <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger zu einem Um<strong>de</strong>nken.<br />

Sie haben sich <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BSG angeschlossen und sind damit von ihrer früher vertretenen<br />

Auffassung vollständig abgewichen.<br />

» 1. Was ist ein duales Studium?<br />

Das duale Studium verbin<strong>de</strong>t die betriebliche Aus- und Weiterbildung<br />

o<strong>de</strong>r bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium.<br />

An<strong>de</strong>rs als herkömmliche Studiengänge beinhalten duale Studiengänge<br />

neben <strong>de</strong>n theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen<br />

Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis. Die Größe <strong>de</strong>s Anteils<br />

an Lernphasen in betrieblicher Praxis variiert abhängig von Studiengang<br />

und Hochschule.<br />

Betriebliche Praxis und Studium sind sowohl organisatorisch als auch<br />

auf die Lernprozesse bezogen miteinan<strong>de</strong>r verzahnt. Dabei kann die<br />

Verbindung von betrieblicher Praxis und Studium auch in einer neben<br />

<strong>de</strong>m Studium fortbestehen<strong>de</strong>n Beschäftigung gegeben sein.<br />

Zwischen <strong>de</strong>m Studieren<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m Kooperationsbetrieb besteht<br />

eine vertragliche Bindung. Dies geschieht häufig in Form eines<br />

Ausbildungs-,<br />

Praktikanten- o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitsvertrages.<br />

Die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger haben darauf<br />

hingewiesen, dass sich Teilnehmer an dualen Studiengängen ihrem<br />

Erscheinungsbild nach nicht klar und ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>m Typus eines<br />

Beschäftigten o<strong>de</strong>r eines Stu<strong>de</strong>nten zuordnen. Entschei<strong>de</strong>nd ist hier,<br />

ob ein prägen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r enger innerer Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>m<br />

Studium und <strong>de</strong>r Tätigkeit beim Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb<br />

besteht und ob die praktische Ausbildung im wesentlichen betrieblich<br />

o<strong>de</strong>r nichtbetrieblich gelenkt und geregelt wird.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich um eine betriebliche Tätigkeit, muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

eine Anmeldung als Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Einzugsstelle für <strong>de</strong>n<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag vornehmen. Ist <strong>de</strong>r Betroffene<br />

seinem Erscheinungsbild nach einem Stu<strong>de</strong>nten zuzurechnen, entfällt<br />

eine solche Anmeldung. In je<strong>de</strong>m Falle muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

maßgeben<strong>de</strong> Unterlagen (wie eine Kopie <strong>de</strong>s Kooperationsvertrages,<br />

gegebenenfalls <strong>de</strong>r Studienordnung und <strong>de</strong>r Immatrikulationsbescheinigung)<br />

zu <strong>de</strong>n Entgeltunterlagen nehmen. Die Spitzenverbän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger haben über die Auswirkungen <strong>de</strong>r<br />

höchstrichterlichen Entscheidung auf die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen beraten. Die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Beratungen haben sie in einer gemeinsamen Verlautbarung<br />

zusammengefasst, die vom 5.7.2010 datiert. Das Rundschreiben<br />

ist beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>shalb von großem Interesse, weil es nach <strong>de</strong>n<br />

verschie<strong>de</strong>nen Typen von dualen Studiengängen differenziert:<br />

ausbildungsintegrierte duale Studiengänge<br />

berufsintegrierte und berufsbegleiten<strong>de</strong> duale Studiengänge<br />

praxisintegrierte duale Studiengänge<br />

praxisintegrierte duale Studiengänge in <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Verwaltung.<br />

Zu erwähnen ist aber auch die Praktika im Rahmen <strong>de</strong>r klassischen<br />

Hochschulausbildung.<br />

» 2. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge<br />

Diese Studiengänge sind auf die „berufliche Erstausbildung“ gerichtet.<br />

Sie verbin<strong>de</strong>n das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung<br />

in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei wer<strong>de</strong>n die Studienphasen<br />

und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich<br />

miteinan<strong>de</strong>r verzahnt.<br />

In <strong>de</strong>r Regel wird also neben <strong>de</strong>m Studienabschluss mit <strong>de</strong>m Abschluss<br />

eines Ausbildungsberufs noch ein zweiter anerkannter Abschluss<br />

erworben. Die be<strong>de</strong>utet: Bei einem ausbildungsintegrierten dualen<br />

Studiengang ist regelmäßig auch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag<br />

mit einem Betrieb Voraussetzungen.<br />

Derartige Studiengänge wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel an Fachhochschulen<br />

und Berufsschulen in privater Trägerschaft angeboten. Nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger sind Teilnehmer<br />

an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen als zur<br />

Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Dem steht auch nicht<br />

entgegen, dass die Berufsausbildung integrierter Bestandteil <strong>de</strong>s<br />

Studiums ist.<br />

28 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


En<strong>de</strong>t die Berufsausbildung zeitlich vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Studiums ist<br />

davon auszugehen, dass das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis<br />

fortbesteht. Das gilt aber nur, wenn und solange auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

vertraglicher Abre<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>m Studienteilnehmer und <strong>de</strong>m<br />

Betrieb ein Entgelt (weiter) gezahlt wird.<br />

Besteht kein Anspruch auf Entgelt, schei<strong>de</strong>t Versicherungspflicht als<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r aus. Hier kann Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Krankenund<br />

Pflegeversicherung <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten bestehen. Für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

ist das aber nicht von Be<strong>de</strong>utung.<br />

» 3. Berufsintegrierte und berufsbegleiten<strong>de</strong><br />

duale Studiengänge<br />

Hier führt ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführen<strong>de</strong> (berufsintegrierte<br />

bzw. berufsbegleiten<strong>de</strong>), mit <strong>de</strong>r Beschäftigung in einem<br />

prägen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r engen inneren Zusammenhang stehen<strong>de</strong> Ausbildung<br />

o<strong>de</strong>r ein solches Studium durch. Hier besteht ein versicherungspflichtiges<br />

entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fort.<br />

Dabei ist ein prägen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r enger innerer Zusammenhang zwischen<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Beschäftigung und <strong>de</strong>r Ausbildung bzw. <strong>de</strong>m<br />

Studium gegeben, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis vom Umfang her <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r<br />

Ausbildung bzw. <strong>de</strong>s Studiums angepasst wird und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

während <strong>de</strong>r Ausbildungs- bzw. Studienzeiten vom<br />

Arbeitgeber von <strong>de</strong>r Arbeitsleistung freigestellt ist,<br />

die Beschäftigung im erlernten Beruf (nicht berufsfremd) während<br />

<strong>de</strong>r vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung<br />

ausgeübt wird und<br />

während <strong>de</strong>r Ausbildung bzw. <strong>de</strong>s Studiums weiterhin Arbeitsentgelt,<br />

ggf. gekürzt o<strong>de</strong>r in Form einer Ausbildungs o<strong>de</strong>r Studienför<strong>de</strong>rung,<br />

(fort-) gezahlt wird. Dabei wird die Arbeitsentgelteigenschaft<br />

durch eine Zahlungsklausel nicht berührt. Durch eine<br />

solche Klausel wird eine Erstattung <strong>de</strong>r Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Studienför<strong>de</strong>rung<br />

bei Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis innerhalb<br />

bestimmter zeitlicher Grenzen nach <strong>de</strong>m Studiumen<strong>de</strong><br />

vorgesehen<br />

» 4. Praxisintegrierte duale Studiengänge<br />

Diese Studiengänge weisen einen Anteil berufspraktischer Phasen<br />

aus. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug)<br />

wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit<br />

in Betrieben stark verbun<strong>de</strong>n. Das geschieht in <strong>de</strong>r Weise, dass die<br />

Praxis inhaltlich und zeitlich mit <strong>de</strong>r theoretischen Ausbildung verknüpft<br />

ist.<br />

Diese Personen sind we<strong>de</strong>r als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch<br />

als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Das gilt auch nicht<br />

in <strong>de</strong>n berufspraktischen Phasen.<br />

Die während <strong>de</strong>r Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten<br />

Tätigkeiten vollziehen sich nicht im Rahmen betrieblicher<br />

Berufausbildung. Sie stellen auch keine Berufsausbildung dar. Daran<br />

än<strong>de</strong>rt auch <strong>de</strong>r Umstand nichts, dass zwei eigenständige Verträge<br />

(z.B. Studienvertrag und Praktikantenvertrag) vorliegen. Unerheblich<br />

ist auch, ob <strong>de</strong>r Einstieg ins Studium entwe<strong>de</strong>r direkt über die<br />

Hochschule bzw. Berufsaka<strong>de</strong>mie o<strong>de</strong>r durch Bewerbung bei einem<br />

Unternehmen erfolgt.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich hier um <strong>de</strong>n Fall, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m oben erwähnten Urteil <strong>de</strong>s<br />

BSG vom 1.12.2009 zugrun<strong>de</strong> lag.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» 5. Praxisintegrierte duale Studiengänge in <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Verwaltung<br />

Solche Studiengänge an <strong>de</strong>n Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung<br />

dienen <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>de</strong>r Anwärter für die Laufbahn <strong>de</strong>s<br />

gehobenen Dienstes in <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung. Die Ausbildung<br />

fin<strong>de</strong>t zum einen in fachtheoretischer Form an <strong>de</strong>n Fachhochschulen<br />

für öffentliche Verwaltung statt. Zum an<strong>de</strong>ren wird sie in fachpraktischen<br />

Abschnitten bei <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Behör<strong>de</strong>n, Körperschaften,<br />

Stiftungen o<strong>de</strong>r Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts durchgeführt.<br />

Der Zugang zur Ausbildung und damit auch zum Studium erfolgt über<br />

<strong>de</strong>n Dienstherrn/Arbeitgeber, das heißt, die Einstellungsbehör<strong>de</strong>.<br />

Die betroffenen Personen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Hier sind also die üblichen<br />

Meldungen für die Einzugsstellen zu fertigen.<br />

» 6. Praktikum im Rahmen <strong>de</strong>r klassischen<br />

Hochschulausbildung<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um Praktika an einer Universität o<strong>de</strong>r Fachhochschule.<br />

Ein solches Praktika dient <strong>de</strong>m Erwerb beruflicher Kenntnisse,<br />

Fertigkeiten o<strong>de</strong>r Erfahrungen zur Vorbereitung, Unterstützung<br />

o<strong>de</strong>r Vervollständigung <strong>de</strong>r Ausbildung für <strong>de</strong>n künftigen Beruf. Bei<br />

vorgeschriebener Praktika ist die Verpflichtung, diese im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Gesamtausbildung zu absolvieren, in einer Ausbildungs-, Studien-<br />

o<strong>de</strong>r Prüfungsordnung geregelt.<br />

In aller Regel han<strong>de</strong>lt es sich hier um eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne, die <strong>de</strong>r Versicherungspflicht unterliegt.<br />

Hier ist § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch- Viertes Buch SGB V zu beachten.<br />

Danach gilt als Beschäftigung auch <strong>de</strong>r Erwerb<br />

beruflicher Kenntnisse,<br />

Fertigkeiten o<strong>de</strong>r<br />

Erfahrungen<br />

im Rahmen betrieblicher Berufbildung. Dadurch wer<strong>de</strong>n auch Rechtsverhältnisse<br />

außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses erfasst<br />

(wie typischerweise die <strong>de</strong>r Praktikanten). Eine Beschäftigung im<br />

Rahmen betrieblicher Berufsbildung liegt auch dann vor, wenn ein<br />

Praktikum während und im Zusammenhang mit einem Studium<br />

durchgeführt wird.<br />

Ist allerdings die praktische Ausbildung aufgrund lan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>srechtlicher<br />

Vorschriften, wie bei <strong>de</strong>n oben behan<strong>de</strong>lten praxisintegrierten<br />

Studiengängen in die Hochschul- o<strong>de</strong>r Fachhochschulbildung<br />

eingeglie<strong>de</strong>rt, liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Sie sind als<br />

Teil <strong>de</strong>s Studiums anzusehen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass das Praktikum in<br />

diesen Fällen im wesentlichen nicht betrieblich, son<strong>de</strong>rn durch die<br />

Hochschule o<strong>de</strong>r Fachhochschule geregelt und gelenkt wird.<br />

Horst Marburger<br />

Oberverwaltungsrat a.D., war bis zu seiner<br />

Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />

<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Er ist Verfasser<br />

von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 29


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Geschlossene Fonds<br />

Sicherheit bleibt<br />

hoch im Kurs<br />

Die Anbieter von geschlossenen Fonds haben ein Horrorjahr hinter sich. Schiffe wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Krise fast versenkt, die<br />

Absatzzahlen lagen weit unter <strong>de</strong>n Erwartungen und die Regulierung <strong>de</strong>r freien Vertriebe ist immer noch ungeklärt. 2011 soll<br />

alles besser wer<strong>de</strong>n – ein Überblick über die Lage und die Trends bei Beteiligungsmo<strong>de</strong>llen.<br />

Wohin geht die Reise?<br />

Schiffsfonds gelten weiter als<br />

Sorgenkind <strong>de</strong>r Branche.<br />

Auf <strong>de</strong>m Branchentreffen <strong>de</strong>r Anbieter von<br />

Beteiligungsmo<strong>de</strong>llen, Mitte Februar in<br />

Frankfurt, war die Zuversicht groß, dass<br />

2011 nicht wie<strong>de</strong>r zu einem Horrorjahr wird.<br />

Eric Romba, Geschäftsführer <strong>de</strong>s Verbands<br />

Geschlossene Fonds (VGF), ist sich sicher,<br />

dass die Talsohle nun erreicht ist.<br />

Die Zahlen sprechen dafür. Im Jahr 2010<br />

sammelten die Emissionshäuser mit 5,8<br />

Milliar<strong>de</strong>n Euro immerhin 13 Prozent mehr<br />

Eigenkapital von Anlegern ein als im Krisenjahr<br />

2009. Einen Teil davon, 316,7 Millionen<br />

Euro, mussten die Anleger allerdings mehr<br />

o<strong>de</strong>r weniger freiwillig als Eigenkapitalerhöhung<br />

o<strong>de</strong>r in Form von Gesellschafterdarlehen<br />

leisten, um von <strong>de</strong>r Pleite bedrohte Fonds<br />

zu retten. Ohne dieses Geld lag das Neugeschäft<br />

<strong>de</strong>r Branche mit knapp 5,5 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro nur leicht über <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Jahres 2009.<br />

Allerdings verzeichnet <strong>de</strong>r VGF nur die Zah-<br />

len seiner Mitglie<strong>de</strong>r und Unternehmen, die<br />

in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren min<strong>de</strong>stens fünf<br />

Millionen Euro Eigenkapital eingesammelt<br />

haben. Diese dürften aber über 90 Prozent<br />

<strong>de</strong>s Gesamtmarkts ausmachen.<br />

Immobilienfonds im Inland<br />

Getrieben wur<strong>de</strong> das Geschäft durch die<br />

Flucht <strong>de</strong>r Anleger in stabile Sachwerte.<br />

Deutschlandfonds mit bekannten Mietern<br />

und lang laufen<strong>de</strong>n Mietverträgen waren<br />

2010 die Favoriten. Sie konnten mit 1,6 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro ganze 46 Prozent mehr Eigenkapital<br />

einsammeln als 2009.<br />

Die meisten Fondshäuser gehen davon aus,<br />

dass die Sehnsucht nach Sicherheit bei <strong>de</strong>n<br />

Anlegern auch in diesem Jahr größer sein<br />

wird, als <strong>de</strong>r Wunsch nach mehr Rendite. Die<br />

Zahl <strong>de</strong>r Deutschlandfonds wird daher weiter<br />

zulegen. Gleichzeitig wächst die Skepsis, ob<br />

sich die von <strong>de</strong>n Anlegern verlangte Sicherheit<br />

aufrechterhalten lässt. Spitzenimmobilien<br />

in <strong>de</strong>n besten Lagen sind kaum noch zu<br />

Preisen zu bekommen, die für einen geschlossenen<br />

Fonds attraktiv sind. Daher müssen<br />

die Emissionshäuser verstärkt in Nebenlagen<br />

o<strong>de</strong>r Städte <strong>de</strong>r zweiten Reihe ausweichen.<br />

Auch Son<strong>de</strong>rkündigungsrechte <strong>de</strong>r Mieter<br />

und an<strong>de</strong>re Risikofaktoren fin<strong>de</strong>n sich immer<br />

häufiger in <strong>de</strong>n Prospekten.<br />

Um <strong>de</strong>n Wettbewerb um die besten Immobilien<br />

zu umgehen, engagieren sich einige<br />

Fondshäuser verstärkt in <strong>de</strong>r Entwicklung.<br />

Darunter ist die Deutsche Fonds Holding<br />

DFH, die mit <strong>de</strong>r Vodafone-Zentrale in Düsseldorf<br />

<strong>de</strong>rzeit einen rund 350 Millionen Euro<br />

schweren Fonds auflegt. Und auch Wölbern<br />

Invest kündigte kürzlich an, vermehrt Immobilien<br />

im Entwicklungsstadium anzukaufen.<br />

Das soll die teure Zwischenfinanzierung<br />

ersparen und bessere Renditen ermöglichen,<br />

bringt Anlegern aber auch mehr Risiko.<br />

Immobilienfonds im Ausland<br />

Um <strong>de</strong>r Angebotsknappheit auszuweichen<br />

und <strong>de</strong>m Renditewunsch <strong>de</strong>r Anleger nachzukommen,<br />

wagen immer mehr Initiatoren<br />

<strong>de</strong>n Blick über die Grenzen. Die Immobilienkrise<br />

in <strong>de</strong>n USA und Teilen Europas und<br />

die Auswirkungen <strong>de</strong>r Finanzkrise in London<br />

ließen die Platzierungszahlen von Fonds, die<br />

in Auslandsimmobilien investieren, um 47<br />

Prozent einbrechen. Nur rund 723 Millionen<br />

Euro konnten die Fondshäuser zuletzt einsammeln.<br />

Das dürfte sich dieses Jahr än<strong>de</strong>rn.<br />

In vielen Märkten kehrt das Vertrauen <strong>de</strong>r<br />

Anleger zurück. „Die Bereitschaft <strong>de</strong>r Anleger,<br />

wie<strong>de</strong>r ins Ausland zu gehen, ist da“,<br />

glaubt Peter Kallmeyer, Geschäftsführer <strong>de</strong>s<br />

Emissionshauses Buss Capital.<br />

Allen voran lassen sich Holland-Fonds schon<br />

wie<strong>de</strong>r gut platzieren. Der Münchener Initiator<br />

Real IS startete innerhalb kurzer Zeit<br />

30 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


zwei Holland-Fonds, die in Büros in Amsterdam<br />

und in Den Haag investieren. Langfristiger<br />

Mieter ist je eine staatliche Behör<strong>de</strong>.<br />

Neben traditionellen Holland-Initiatoren<br />

wie Wölbern Invest o<strong>de</strong>r Nordcapital sind<br />

auch vermehrt Neulinge wie das Schiffs-<br />

und Container-Emissionshaus Buss Capital<br />

dort aktiv. Attraktiv für Anleger sind in <strong>de</strong>n<br />

Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n nicht nur <strong>de</strong>r stabile Immobilienmarkt,<br />

son<strong>de</strong>rn auch die Steuervorteile.<br />

Unterm Strich bleibt bei Holland-Fonds meist<br />

etwas mehr übrig als bei <strong>de</strong>utschen Fonds mit<br />

gleicher Anfangsausschüttung.<br />

Laut einer aktuellen Umfrage <strong>de</strong>s Analysehauses<br />

Scope haben die Initiatoren neben<br />

Holland auch Großbritannien, Österreich,<br />

Frankreich und sogar die USA wie<strong>de</strong>r auf<br />

<strong>de</strong>r Einkaufsliste. Eine Produktschwemme ist<br />

allerdings nicht zu erwarten. In <strong>de</strong>n meisten<br />

Län<strong>de</strong>rn haben die Preise für gute Immobilien<br />

schon wie<strong>de</strong>r Höhen erreicht, die attraktive<br />

Ausschüttungen schwierig machen.<br />

Dennoch könnte sich <strong>de</strong>r Einstieg in einige<br />

Auslandsfonds wie<strong>de</strong>r lohnen. „Die globalen<br />

Immobilienmärkte haben 2009 ihren Tiefpunkt<br />

erreicht und wir haben 2010 die erste<br />

Erholung gesehen“, gibt sich Michael Rotchford<br />

von <strong>de</strong>r Immobilienfirma Cushman &<br />

Wakefield Securities in New York überzeugt.<br />

Uneinigkeit herrscht beim Thema USA. „Aus<br />

Immobiliensicht ist jetzt genau <strong>de</strong>r richtige<br />

Zeitpunkt, um in dort zu investierten“, sagt<br />

Oliver Georg, Geschäftsführer von Behringer<br />

Harvard Europe. Das Problem wird sein, das<br />

auch <strong>de</strong>n Anlegern zu vermitteln.<br />

Überraschend viele Initiatoren sind in Australien<br />

unterwegs, um Gebäu<strong>de</strong> anzukaufen.<br />

Interessant für Anleger ist in dabei neben <strong>de</strong>n<br />

guten Wirtschaftsdaten und <strong>de</strong>n steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen, dass sich die Immobilienpreise<br />

in Australien noch auf einem vergleichsweise<br />

günstigen Niveau bewegen.<br />

Erneuerbare-Energien-Fonds<br />

Fonds, die das Trendthema erneuerbare Energien<br />

zu <strong>de</strong>n Anlegern brachten, waren 2010<br />

ebenfalls Renner. Die gesicherte Einspeisevergütung<br />

für Solarfonds lockte. Das führte<br />

dazu, dass diese Anlageklasse mittlerweile<br />

an zweiter Stelle <strong>de</strong>r Hitliste geschlossener<br />

Fonds steht. Ob das so bleibt, ist fraglich.<br />

Angesichts <strong>de</strong>r angekündigten Kürzungen<br />

wer<strong>de</strong> es in Deutschland sehr schwer, dass<br />

sich noch etwas rechne, meint Peter Hei<strong>de</strong>cker<br />

von <strong>de</strong>r Chorus GmbH in Neubiberg bei<br />

München. Auch in Italien läuft <strong>de</strong>r Countdown<br />

für die letzten Fonds. Denn auch dort<br />

wird die För<strong>de</strong>rung gekürzt. Die „Sonnenfinsternis“<br />

beim bisherigen Erfolgsmo<strong>de</strong>ll Solarfonds<br />

dürfte in<strong>de</strong>s nur vorübergehend sein.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Regulierung: Freie Vertriebe müssen sich<br />

auf verschärfte Anfor<strong>de</strong>rungen einstellen<br />

Für Steuerberater, die ihre Mandanten nicht nur in steuerlichen<br />

Dingen rund um geschlossene Fonds beraten, son<strong>de</strong>rn selbst auch<br />

Beteiligungen vermitteln, könnten sich in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Wochen<br />

einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen ergeben.<br />

Mit Spannung erwartet die Branche<br />

die Entscheidungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung,<br />

wie eine zukünftige Regulierung<br />

<strong>de</strong>r Initiatoren von geschlossenen<br />

Fonds und <strong>de</strong>r Vertriebe aussehen<br />

wird. Nach Informationen <strong>de</strong>s Verbands<br />

Geschlossene Fonds wird es für<br />

die Vertriebe wohl eine Art Gewerbeaufsicht<br />

geben. Dazu sollen die Berater<br />

einen Nachweis erbringen müssen,<br />

dass sie für <strong>de</strong>n Verkauf geschlossener<br />

Fonds befähigt sind. Zu<strong>de</strong>m müssen<br />

sie eine Haftpflichtversicherung gegen<br />

Vermögensschä<strong>de</strong>n vorweisen und<br />

sich registrieren lassen.<br />

Dem Verbraucherschutzministerium<br />

geht das offensichtlich nicht weit<br />

genug. Die Ministerin for<strong>de</strong>rt eine<br />

noch strengere Aufsicht nach <strong>de</strong>m<br />

Kreditwesengesetz (KWG). Damit<br />

müssten die Vertriebe eine Zulassung<br />

als Finanzdienstleistungsinstitut<br />

beantragen. Das wäre in <strong>de</strong>r<br />

Praxis das En<strong>de</strong> für die meisten freien<br />

Vermittler.<br />

Unstrittig scheint, dass die freien Vermittler<br />

in Zukunft die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Wertpapierhan<strong>de</strong>lsgesetzes<br />

erfüllen müssen. Sie müssen dann<br />

unter an<strong>de</strong>rem nachweisen, dass<br />

sie die Beteiligungen nur erfahrenen<br />

Anlegern anbieten, die Beratungsgespräche<br />

protokollieren und Provisionen<br />

offenlegen.<br />

Die beliebtesten Assetklassen bei<br />

geschlossenen Fonds 2010*<br />

Inländische Immobilien sind mit Abstand die beliebteste Anlagenklasse.<br />

Auf <strong>de</strong>m zweiten Rang liegen mittlerweile die Energiefonds.<br />

Schiffsbeteiligungen<br />

Immobilienfonds<br />

Ausland<br />

Energiefonds<br />

13%<br />

15%<br />

* ohne EK-Erhöhungen und an<strong>de</strong>re Nachschüsse<br />

Quelle: Verband Geschlossene Fonds<br />

13% 11%<br />

30%<br />

Flugzeugfonds<br />

7%<br />

6%<br />

5%<br />

Private-Equity-Fonds<br />

Spezialitätenfonds<br />

Sonstige<br />

Immobilienfonds<br />

Inland<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 31


KANZLEI & PERSÖNLICHES Finanzen<br />

Gewinner und Verlierer im Vergleich zum Vorjahr<br />

(gesamtes Eigenkapital)<br />

Immobilienfonds Inland<br />

Schiffsbeteiligungen<br />

Energiefonds<br />

Immobilienfonds Ausland<br />

Flugzeugfonds<br />

Private-Equity-Fonds<br />

Lebensversicherungsfonds<br />

Portfoliofonds<br />

Leasingfonds<br />

Spezialitätenfonds<br />

An<strong>de</strong>re<br />

Quelle: Verband Geschlossene Fonds<br />

„Wir wer<strong>de</strong>n über kurz o<strong>de</strong>r lang Projekte<br />

sehen, die sich auch ohne Einspeisevergütung<br />

rechnen“, ist Hei<strong>de</strong>cker optimistisch.<br />

Bei sinken<strong>de</strong>n Preisen für Solarmodule und<br />

weiter steigen<strong>de</strong>n Stromkosten könnte das in<br />

ein bis zwei Jahren <strong>de</strong>r Fall sein.<br />

In <strong>de</strong>r Zwischenzeit suchen die Initiatoren<br />

nach Alternativen – nicht in Osteuropa, wie<br />

lange spekuliert wur<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>n USA.<br />

Bis 2020 müssen die örtlichen Versorger per<br />

Gesetz 20 Prozent <strong>de</strong>s US-Stroms aus Öko-<br />

Quellen gewinnen. Emissionshäuser wie<br />

Voigt & Collegen, Chorus und LHI sind dabei,<br />

entsprechen<strong>de</strong> Fonds vorzubereiten.<br />

Rechtsanwalt Dr. Markus Bechtel von <strong>de</strong>r<br />

Hamburger Kanzlei Watson, Farley & Williams<br />

LLP, die viele Emissionshäuser berät,<br />

sieht neue Chancen auch bei Windfonds.<br />

Diese hätten heute ganz an<strong>de</strong>re Voraussetzungen<br />

als die ersten Versuche vor einigen<br />

Jahren. Initiatoren wie Lloyd Fonds und Ökorenta<br />

sind an <strong>de</strong>m Thema dran.<br />

Schiffs- und Flugzeugfonds<br />

Das große Sorgenkind <strong>de</strong>r Branche bleiben<br />

die Schiffe. Nach <strong>de</strong>n offiziellen Zahlen <strong>de</strong>s<br />

VGF konnten Schiffsbeteiligungen zwar<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Vorjahr um 34 Prozent<br />

zulegen. Allerdings musste ein guter Teil<br />

Angaben in Prozent<br />

- 100 - 50 50 100<br />

46<br />

34<br />

52<br />

-47<br />

42<br />

73<br />

-100<br />

32<br />

86<br />

-17<br />

44<br />

<strong>de</strong>s Gel<strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, um Schiffsfonds<br />

vor <strong>de</strong>r Pleite zu retten. Ohne diese<br />

Eigenkapitalerhöhungen lag das platzierte<br />

Eigenkapital um 32 Millionen Euro unter <strong>de</strong>m<br />

Ergebnis von 2009. Ob die Nachschüsse die<br />

Fonds tatsächlich auf Dauer gerettet haben<br />

o<strong>de</strong>r ob Anleger schlechtem Geld auch noch<br />

gutes hinterhergeworfen haben, wer<strong>de</strong>n die<br />

kommen<strong>de</strong>n Monate zeigen.<br />

Zumin<strong>de</strong>st auf Initiatorenseite herrscht Aufbruchsstimmung.<br />

Der Containermarkt soll<br />

2011 wie<strong>de</strong>r um rund zehn Prozent wachsen,<br />

<strong>de</strong>r Markt für Massengüter um sechs Prozent.<br />

Doch mit <strong>de</strong>r aufkeimen<strong>de</strong>n Hoffnung, <strong>de</strong>n<br />

gesunkenen Baupreisen und <strong>de</strong>n niedrigen<br />

Zinsen haben die Ree<strong>de</strong>r gleich wie<strong>de</strong>r neue<br />

Schiffe bestellt. Sollte die Weltwirtschaft nicht<br />

schnell in allen Bereichen wie<strong>de</strong>r anziehen,<br />

wer<strong>de</strong>n die Überkapazitäten auf <strong>de</strong>n Schifffahrtsmärkten<br />

noch verstärkt.<br />

Bei <strong>de</strong>n Charterraten, die für die Einnahmen<br />

<strong>de</strong>r Fonds wichtig sind, erwarten die<br />

Experten in diesem Jahr in allen Bereichen<br />

starke Schwankungen. Das wird kaum dazu<br />

beitragen, dass die Anleger das Vertrauen in<br />

die einst so geliebten Schiffsfonds wie<strong>de</strong>rfin<strong>de</strong>n.<br />

Zumin<strong>de</strong>st diejenigen, die noch Problemschiffe<br />

in ihrem Portfolio haben, dürften<br />

sich mit einem erneuten Engagement zurück-<br />

halten. Scope rechnet bei <strong>de</strong>n Platzierungen<br />

in diesem Jahr eher mit einem ähnlichen<br />

Ergebnis wie in <strong>de</strong>n Vorjahren.<br />

Auch das Erfolgsmo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>r Flugzeugfonds<br />

bekommt erste Imagekratzer. Die I<strong>de</strong>e,<br />

Flugzeuge zu kaufen und langfristig an<br />

Fluggesellschaften zu vermieten, kam im<br />

vergangenen Jahr <strong>de</strong>m Sicherheitsgedanken<br />

<strong>de</strong>r Anleger entgegen. Im vergangenen Oktober<br />

brachte allerdings die Pleite <strong>de</strong>r Fluggesellschaft<br />

Hamburg International Anleger<br />

<strong>de</strong>r Emissionshäuser Lloyd Fonds, Wölbern<br />

Invest, Wealthcap und HGA Capital gehörig<br />

ins Schwitzen. Anleger stellen sich seit<strong>de</strong>m<br />

die Frage, wie sicher ihre Flugzeugfonds tatsächlich<br />

sind.<br />

Andreas Ahlmann, Geschäftsführer <strong>de</strong>r Hannover<br />

Leasing, rechnet <strong>de</strong>nnoch fest damit,<br />

dass Flugzeuge bei <strong>de</strong>n Anlegern auch 2011<br />

eine große Rolle spielen wer<strong>de</strong>n. Bestes Argument<br />

ist <strong>de</strong>r Luftfahrtmarkt, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n<br />

herben Einbrüchen schnell wie<strong>de</strong>r an alte<br />

Zeiten angeknüpft hat.<br />

Neue Trends bei Beteiligungen<br />

Trends zu neuen Asssetklassen sind in diesem<br />

Jahr kaum zu erwarten. Allenfalls erwarten<br />

Experten mehr Fonds, die eine kurze<br />

Laufzeit von fünf Jahren anbieten. Eine wachsen<strong>de</strong><br />

Zahl von Anlegern wür<strong>de</strong> sich auch<br />

bei Sachwerten mehr Flexibilität wü nschen,<br />

beobachtet man beim Hamburger Emissionshaus<br />

Wölbern Invest. Überhaupt scheinen<br />

die Kun<strong>de</strong>n kritischer gewor<strong>de</strong>n zu sein. So<br />

stellt die Vermögensberatung „dima24.<strong>de</strong>“<br />

einen <strong>de</strong>utlich größeren Gesprächsbedarf vor<br />

je<strong>de</strong>r Investitionsentscheidung fest. Anleger<br />

wür<strong>de</strong>n sich heute <strong>de</strong>tailliert mit <strong>de</strong>n Fondskonzepten<br />

beschäftigen, die Leistungsbilanz<br />

genauer prüfen und mehr Fragen zu <strong>de</strong>n Vor-<br />

und Nachteilen <strong>de</strong>r Angebote stellen. Initiatoren<br />

und Vermittler wer<strong>de</strong>n sich darauf<br />

einstellen müssen.<br />

Alexan<strong>de</strong>r<br />

Heintze<br />

Der Diplom-Ökonom<br />

arbeitet als Autor für<br />

Wirtschaftsmagazine<br />

wie Euro am Sonntag,<br />

Capital und Fonds &<br />

Co. Er schreibt hauptsächlich<br />

über Immobilienthemen,<br />

geschlossene Fonds und Reits.<br />

E-Mail: presse@heintze-net.<strong>de</strong><br />

32 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Kreditmediation<br />

Hilfreiche Brückenbauer<br />

Auch im Aufschwung prüfen die Banken noch je<strong>de</strong>n Kreditantrag äußerst kritisch. Wer nicht zum Zuge kommt, kann einen<br />

Kreditmediator einschalten – vielfach mit Erfolg. Steuerberater sollten diese Unterstützungsmöglichkeit auf je<strong>de</strong>n Fall kennen.<br />

Monat für Monat wird es besser. Nur noch<br />

25,4 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen beklagen<br />

<strong>de</strong>rzeit eine restriktive Darlehensvergabe <strong>de</strong>r<br />

Banken. Nach <strong>de</strong>n Umfrageergebnissen <strong>de</strong>s<br />

Ifo-Instituts in München sinkt die Kredithür<strong>de</strong><br />

für die Unternehmen stetig. „Die <strong>de</strong>utsche<br />

Wirtschaft profitiert von vergleichsweise<br />

günstigen Finanzierungsbedingungen“, lautet<br />

das Ergebnis <strong>de</strong>s Forschungsinstituts.<br />

Ähnlich äußert sich Bun<strong>de</strong>swirtschaftsminister<br />

Rainer Brü<strong>de</strong>rle: „Unsere Wirtschaft<br />

fährt wie<strong>de</strong>r mit voller Kraft voraus. Deshalb<br />

müssen wir jetzt in die geordneten Bahnen<br />

<strong>de</strong>r sozialen Marktwirtschaft zurückkehren.“<br />

Eine Folge dieser Erkenntnis war das<br />

Aus für <strong>de</strong>n Wirtschaftsfonds Deutschland<br />

zum Jahresen<strong>de</strong> 2010. Für Firmen, die durch<br />

die Krise in Finanzierungsschwierigkeiten<br />

geraten waren, stand ein Kreditvolumen von<br />

115 Milliar<strong>de</strong>n Euro abrufbereit. Gebraucht<br />

wur<strong>de</strong>n aber nur 14 Milliar<strong>de</strong>n Euro.<br />

Die positive Stimmung scheint jedoch nur<br />

ein Teil <strong>de</strong>r Wahrheit zu sein. Denn trotz<br />

Aufschwung verzeichnen die Kreditmediatoren<br />

in Deutschland <strong>de</strong>utlich mehr Anträge<br />

als erwartet. Diese Finanzierungsexperten<br />

vermitteln zwischen <strong>de</strong>r Bank und <strong>de</strong>m<br />

Kreditmediatoren setzen sich<br />

dafür ein, dass bei Finanzierungen<br />

bei<strong>de</strong> Seiten zueinan<strong>de</strong>rfin<strong>de</strong>n.<br />

34 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Unternehmer, falls es zu Problemen beim<br />

Kreditantrag kommt.<br />

Seit April vergangenen Jahres ist Hans-Joachim<br />

Metternich als „Kreditmediator Deutschland“<br />

im Auftrag <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung tätig.<br />

Allein in <strong>de</strong>n ersten neun Monaten seiner<br />

Tätigkeit haben sich rund 900 Unternehmen<br />

an ihn und sein elfköpfiges Team gewandt,<br />

weil sie Probleme beim Aufnehmen eines Darlehens<br />

hatten. „Fürs laufen<strong>de</strong> Jahr rechnen<br />

wir mit mehr als 1.500 <strong>de</strong>rartigen Anfragen“,<br />

sagt Metternich (siehe Interview). Kleine und<br />

mittlere Unternehmen sowie Selbstständige<br />

mit einem Finanzierungsbedarf von mehr als<br />

15.000 Euro können sich an ihn wen<strong>de</strong>n.<br />

Auch Michael Schmid, Kreditmediator <strong>de</strong>r<br />

Commerzbank, spricht von einer überraschend<br />

großen Nachfrage: „Innerhalb von<br />

acht Monaten sind 250 Anträge mit einem<br />

Gesamtvolumen von 1,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro bei<br />

uns gelan<strong>de</strong>t.“ Wobei die Anfragen teils auch<br />

aus <strong>de</strong>m eigenen Haus und nicht direkt von<br />

<strong>de</strong>n Unternehmern kamen. „Wir sehen unsere<br />

Tätigkeit als ein Instrument <strong>de</strong>r Qualitätssicherung.<br />

Wenn es <strong>de</strong>n Firmenkun<strong>de</strong>nbetreuern<br />

hilft, die Situation <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

mit Branchen- und Zukunftsanalyse besser<br />

zu beurteilen, können sie sich an uns wen<strong>de</strong>n.“<br />

In <strong>de</strong>r Regel handle es sich dabei um<br />

Fälle, „außerhalb <strong>de</strong>r Norm“, sagt Schmid: Die<br />

kun<strong>de</strong>nindividuelle Branchensituation lässt<br />

eine an<strong>de</strong>re Entwicklung vermuten als die<br />

Geschäftszahlen verheißen.<br />

Banken und Unternehmer sprechen<br />

gelegentlich aneinan<strong>de</strong>r vorbei<br />

Wen<strong>de</strong>n sich Unternehmer an einen Kreditmediator,<br />

geht es in vielen Fällen um fehlen<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r nicht ausreichen<strong>de</strong> Sicherheiten. So war<br />

es auch bei Marie Klein, Geschäftsführerin<br />

<strong>de</strong>s Übersetzungsbüros English Express in<br />

Berlin mit acht Mitarbeitern. Auch sie schaltete<br />

Metternich ein, nach<strong>de</strong>m ihre Hausbank<br />

die Finanzierung neuer Büroräume nicht mittragen<br />

wollte. Die Bank zweifelte die Umsatzentwicklung<br />

und die Sicherheiten an. „Als<br />

wir <strong>de</strong>n Kreditantrag nochmals überarbeitet<br />

hatten und von <strong>de</strong>r Bürgschaftsbank Berlin-<br />

Bran<strong>de</strong>nburg geför<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n, floss auch<br />

das Geld <strong>de</strong>r Bank“, berichtet Klein.<br />

Metternich erkennt ein größeres Sicherheitsbedürfnis<br />

<strong>de</strong>r Geldinstitute, hält das aber<br />

angesichts <strong>de</strong>r Erfahrungen in <strong>de</strong>n zurückliegen<strong>de</strong>n<br />

Jahren für angemessen. Auch Rainer<br />

Langen, Leiter <strong>de</strong>s Deutschen Instituts<br />

für Kreditmediation in Kronberg, sieht einen<br />

Trend dahin, dass Banken infolge <strong>de</strong>r Krise<br />

risikobewusster wer<strong>de</strong>n. Kredite müssten<br />

mitunter zu erhöhten Zinssätzen eingekauft<br />

wer<strong>de</strong>n. Den Kern <strong>de</strong>s Problems erkennt er<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Interview<br />

„Erst grübeln, dann dübeln“<br />

Hans-Joachim Metternich, <strong>de</strong>r Kreditmediator <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, über Finanzierungsprobleme<br />

<strong>de</strong>r mittelständischen Unternehmer und von Selbstständigen.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Herr Metternich, Sie wur<strong>de</strong>n<br />

von Bun<strong>de</strong>swirtschaftsminister Rainer<br />

Brü<strong>de</strong>rle prophylaktisch für <strong>de</strong>n Fall einer Kreditklemme<br />

eingesetzt. Sehen Sie das Problem<br />

auch noch im Aufschwung?<br />

Hans-Joachim Metternich: Wir haben keine<br />

flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Kreditklemme, und wir hatten<br />

sie auch zu keiner Zeit in <strong>de</strong>r Krise. Aber es gab<br />

partielle Engpässe in einzelnen Branchen. Doch<br />

das hat sich in <strong>de</strong>n vergangenen zwölf Monaten<br />

<strong>de</strong>utlich entspannt. Angesichts <strong>de</strong>s hervorragen<strong>de</strong>n<br />

Wirtschaftswachstums erscheint dies<br />

auch logisch.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Sind Sie also überflüssig<br />

gewor<strong>de</strong>n?<br />

Hans-Joachim Metternich: Die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

hat von Anfang an gesagt, wir machen<br />

neben <strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rprogrammen wie zum Beispiel<br />

<strong>de</strong>m Deutschlandfonds eine befristete Aktion<br />

für Unternehmen, die Probleme bei <strong>de</strong>r Kreditgewährung<br />

haben. Mein Vertrag ist bis En<strong>de</strong><br />

2011 befristet. Ein Spannungsfeld zwischen<br />

<strong>de</strong>n Unternehmen und <strong>de</strong>n Banken besteht<br />

jedoch nicht in <strong>de</strong>r Vergabepraxis <strong>de</strong>r Geldinstitute,<br />

son<strong>de</strong>rn vielmehr in <strong>de</strong>r Kommunikation<br />

zwischen <strong>de</strong>r Bank und <strong>de</strong>m Unternehmer:<br />

„Bei<strong>de</strong> Seiten stehen unter enormem<br />

Zeitdruck. Keiner erklärt <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren ausreichend<br />

seine Position. Firmenchefs und Banken<br />

sprechen eine an<strong>de</strong>re Sprache.“ Deshalb<br />

glaubt Langen auch nicht, dass <strong>de</strong>r Bedarf an<br />

Mediatoren mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Aufschwung<br />

geringer wird. „In langjährigen Ehen kommt<br />

allerdings immer. Deshalb wäre es gut, wenn<br />

diese Aufgabenstellung weiter hochgehalten<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Welche Firmen kontaktieren<br />

Sie beson<strong>de</strong>rs häufig?<br />

Hans-Joachim Metternich: Es sind kleine<br />

und mittlere Unternehmen, die vielfach mit<br />

ihren Finanzierungsproblemen zu uns kommen,<br />

bevor die Bank über ihren Kreditantrag<br />

entschei<strong>de</strong>t. Das ist auch besser, als wenn<br />

schon ein abgelehnter Antrag vorliegt.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Mit welchen Problemen?<br />

Hans-Joachim Metternich: Viele Firmenchefs<br />

wissen nicht, dass sie bei fehlen<strong>de</strong>n<br />

Sicherheiten auf die Unterstützung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>r-<br />

und Bürgschaftsbanken zurückgreifen<br />

können. O<strong>de</strong>r die Firmen haben zu wenig<br />

Eigenkapital. Auch dann verweisen wir auf<br />

För<strong>de</strong>rprogramme. Zuweilen ist auch schlechte<br />

Rentabilität das Problem. Dann prüfen wir, ob<br />

eine bessere Finanzierungsstruktur mit zinsgünstigeren<br />

Darlehen realisierbar wäre.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Weisen die Banken auf<br />

diese För<strong>de</strong>rmöglichkeiten nicht von sich aus<br />

hin? Schließlich gilt das Hausbankenprinzip?<br />

Hans-Joachim Metternich: Das stimmt. Aber<br />

die Banken beziehen die För<strong>de</strong>rmöglichkeiten<br />

vielfach lei<strong>de</strong>r nicht in die Finanzierung mit ein.<br />

Deshalb gebe ich Unternehmern und Freiberuflern<br />

<strong>de</strong>n Rat, sich im Internet auf <strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>r<br />

För<strong>de</strong>rbanken vor <strong>de</strong>m Kreditantrag umfassend<br />

zu informieren und <strong>de</strong>n Firmenkun<strong>de</strong>nbetreuer<br />

gezielt darauf anzusprechen. Es gibt im Handwerk<br />

dafür einen passen<strong>de</strong>n Spruch: Erst grübeln,<br />

dann dübeln.<br />

es immer zu Spannungen“, so Langen. Im<br />

vergangenen Jahr hat er <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sverband<br />

<strong>de</strong>r Kreditmediatoren (www.<br />

bdkm.<strong>de</strong>) gegrün<strong>de</strong>t. Die Mitglie<strong>de</strong>r kennen<br />

das Metier <strong>de</strong>r Banken. Langen selbst war<br />

Jahrzehnte bei einer Bank beschäftigt. Zu<strong>de</strong>m<br />

waren alle Mitglie<strong>de</strong>r bereits als Mediatoren<br />

tätig. Wer ein Verbandsmitglied engagiert,<br />

muss allerdings tief in die Tasche greifen.<br />

Verlangt wer<strong>de</strong>n Tagessätze von 1.200 Euro.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 35


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Ein Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Rettung in letzter Minute<br />

Handwerksunternehmer Dietmar Tschunt stand schon kurz vor <strong>de</strong>r<br />

Insolvenz, bevor er sich an <strong>de</strong>n Kreditmediator wandte.<br />

Bei Dietmar Tschunt, <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>r<br />

Firma Innwerk eK im hessischen Gelnhausen,<br />

ging es um 75.000 Euro – und<br />

um die Existenz. Das Geld brauchte<br />

<strong>de</strong>r Unternehmer für ein neues La<strong>de</strong>ngeschäft.<br />

Mit größeren, mo<strong>de</strong>rneren<br />

und besser gelegenen Räumlichkeiten<br />

wollte sich <strong>de</strong>r Handwerker und Spezialist<br />

für natürliche Raumgestaltung<br />

am Markt präsentieren. Der Kredit<br />

für die Investition schien bereits in<br />

trockenen Tüchern zu sein. „Wir hatten<br />

eine schriftliche Zusage erhalten.<br />

Unser Firmenkun<strong>de</strong>nbetreuer bestätigte<br />

mehrfach, dass wir bald auch <strong>de</strong>n<br />

Vertrag erhalten sollten“, erinnert sich<br />

Tschunt.<br />

Die Sache zog sich dann aber doch<br />

über fast ein halbes Jahr hin. Schließlich<br />

kam anstelle <strong>de</strong>s erhofften Kreditvertrags<br />

die Absage. Der Sachbearbeiter<br />

bei <strong>de</strong>r Bank hatte gewechselt.<br />

Der Neue auf <strong>de</strong>m Posten senkte <strong>de</strong>n<br />

Daumen und verweigerte <strong>de</strong>n Kredit.<br />

Tschunt habe zu wenige Sicherheiten<br />

zu bieten, monierte die Bank nun.<br />

Außer<strong>de</strong>m lasse die Geschäftsentwicklung<br />

eine Kreditvergabe nicht<br />

zu. Die Wochen nach <strong>de</strong>r Absage seien<br />

eine schmerzvolle Zeit gewesen, erinnert<br />

sich <strong>de</strong>r Firmenchef. Das Unternehmen<br />

habe kurz vor <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

gestan<strong>de</strong>n. Im Vertrauen auf die<br />

anfängliche Zusage <strong>de</strong>r Bank hatte<br />

Tschunt das neue Geschäft nämlich<br />

bereits eröffnet.<br />

Mit seinem Problem wandte sich <strong>de</strong>r<br />

Handwerker schließlich an Kreditmediator<br />

Hans-Joachim Metternich<br />

in Frankfurt. Der Tipp dazu kam von<br />

<strong>de</strong>r Hessischen Wirtschaftsbank.<br />

Von da an lief es für Tschunt wie<br />

geschmiert: Metternich schaltete sich<br />

in die Gespräche mit <strong>de</strong>r Bank ein. Als<br />

Sicherheit akzeptierte das Geldinstitut<br />

nach <strong>de</strong>m Eingreifen <strong>de</strong>s Mediators<br />

eine Grundschuld. Nach zwei Wochen<br />

war das Geld auf <strong>de</strong>m Konto.<br />

Die Mediatoren sehen sich aber nicht auf<br />

<strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>r Firmen, son<strong>de</strong>rn als neutral.<br />

„Mitunter müssen Unternehmer während <strong>de</strong>r<br />

Gespräche erkennen, dass sie zurückstecken<br />

müssen. Die Lösung liegt nicht immer in <strong>de</strong>r<br />

Mitte“, sagt Langen. Zuerst analysiere er<br />

die Ist-Situation und kläre vorab die Frage,<br />

warum die Kreditbewilligung so schwierig<br />

erscheint. Danach entwickle er Lösungsvorschläge<br />

zum Wohle bei<strong>de</strong>r Seiten. Vielfach<br />

mit Erfolg: Je<strong>de</strong> zweite Kreditmediation en<strong>de</strong><br />

für die Unternehmer positiv.<br />

Kritiker halten Mediatoren<br />

für überflüssig<br />

Der Kreditmediator <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

arbeitet ebenso wie seine von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg und Thüringen beauftragten<br />

Kollegen kostenlos für die Wirtschaft.<br />

Metternich und seinem Team steht für ihre<br />

Tätigkeit ein Budget von insgesamt fünf Millionen<br />

Euro zur Verfügung.<br />

Für Kritiker ist das zu viel: Andreas Richter,<br />

Hauptgeschäftsführer <strong>de</strong>r IHK in Stuttgart,<br />

hält <strong>de</strong>n Kreditmediator Deutschland nach <strong>de</strong>r<br />

eindrucksvollen Wen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Konjunktur nun<br />

für überflüssig: „Unternehmern steht schon<br />

eine Vielzahl interessanter Instrumente bei<br />

schwierigen Finanzierungen zur Verfügung,<br />

auf die sie zurückgreifen können.“ Richter<br />

nennt zum Beispiel die run<strong>de</strong>n Tische <strong>de</strong>r<br />

Staatsbank KfW. Deren Ziel ist es, sanierungsbedürftigen<br />

Unternehmen wie<strong>de</strong>r auf<br />

die Beine zu helfen. Fortschrittliche Betriebe<br />

profitierten von <strong>de</strong>n neuen Innovationsgutscheinen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r. Und da<br />

seien auch noch die För<strong>de</strong>rbanken mit Bürgschaften<br />

und zinsgünstigen Darlehen. „Wer<br />

als Unternehmer eine gute Verbindung zur<br />

Hausbank pflegt und betriebswirtschaftlich<br />

gut aufgestellt ist, hat kein Problem“, meint<br />

Richter.<br />

Eva-Maria<br />

Neuthinger<br />

ist Diplom-Kauffrau<br />

und arbeitet als freie<br />

Wirtschaftsjournalistin<br />

für Magazine und<br />

Zeitungen. Sie hat sich<br />

auf die Themenfel<strong>de</strong>r<br />

Unternehmensführung und Steuern<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: eva.neuthinger@t-online.<strong>de</strong><br />

36 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Auslandsengagement<br />

Gut vorbereiten<br />

„Je<strong>de</strong>s mittelständische Unternehmen sollte<br />

sich überlegen, ob es ohne eine aktive Internationalisierungsstrategie<br />

langfristig überhaupt<br />

überleben kann.“ Prof. Dr. Rüdiger<br />

Kabst fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>utliche Worte. Der Internationalisierungsexperte<br />

und Professor für<br />

Betriebswirtschaftslehre an <strong>de</strong>r Justus-<br />

Liebig-Universität in Gießen argumentiert:<br />

„Der <strong>de</strong>utsche Markt ist weitgehend gesättigt<br />

– Wachstum lässt sich vor allem über ausländische<br />

Märkte realisieren.“<br />

Auf ausländische Konkurrenz<br />

hierzulan<strong>de</strong> reagieren<br />

Wachstum ist aber nur ein Aspekt: „Zu<strong>de</strong>m<br />

sind immer mehr ausländische Wettbewerber<br />

auch hierzulan<strong>de</strong> aktiv und machen <strong>de</strong>n hie-<br />

Unternehmensberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Unternehmen, die eine Nie<strong>de</strong>rlassung im Ausland grün<strong>de</strong>n wollen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass<br />

sie dieser Schritt zum einen erfolgreicher macht, zum an<strong>de</strong>ren aber auch überfor<strong>de</strong>rn kann. Gute Vorbereitung<br />

kann vor Schwierigkeiten schützen.<br />

Unternehmen, die sich<br />

international engagieren,<br />

gelten als erfolgreicher.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

sigen Firmen auf ihrem angestammten Heimatmarkt<br />

Konkurrenz. Wer eine aktive Auslandsstrategie<br />

fährt, darüber internationale<br />

Wettbewerbsfähigkeit erlangt, besteht <strong>de</strong>n<br />

Konkurrenzkampf besser, sichert und stärkt<br />

auch das Geschäft zu Hause“, so <strong>de</strong>r Gießener<br />

Professor. Kabst weiter: „Internationalisierung<br />

ist ein Muss, ein Pflichtprogramm“ –<br />

zu<strong>de</strong>m grundsätzlich ein Erfolgsrezept: „In<br />

<strong>de</strong>r Tat sind Unternehmen, die international<br />

aktiv sind, erfolgreicher. Die Internationalisierung<br />

ist neben <strong>de</strong>r Innovationsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r Erfolgsfaktor schlechthin.“<br />

Kabst’ Argumentation scheint auf offene<br />

Ohren zu stoßen: „Tatsächlich verstehen auch<br />

die kleineren und mittleren Unternehmen<br />

Internationalisierung mehr und mehr als<br />

strategische Aufgabe. Entstand das internationale<br />

Engagement früher oft eher zufällig<br />

durch einen Messekontakt o<strong>de</strong>r eine Kun<strong>de</strong>nempfehlung,<br />

überlegen sich heute auch die<br />

Chefs kleinerer Firmen aktiv und eigeninitiativ,<br />

welche Märkte sie bearbeiten könnten“,<br />

beobachtet Julia Arnold, Referatsleiterin im<br />

Bereich International <strong>de</strong>s Deutschen Industrie-<br />

und Han<strong>de</strong>lskammertags in Berlin.<br />

Zwölf Prozent aller<br />

hiesigen Firmen exportieren<br />

Zunächst zur Bestandsaufnahme. Insgesamt<br />

exportieren rund 350.000 <strong>de</strong>utsche Unternehmen.<br />

Das sind zwölf Prozent aller hiesigen<br />

Firmen. Differenziert nach Größenklassen,<br />

stellt sich heraus: Von <strong>de</strong>n Großunternehmen<br />

sind 81 Prozent, von <strong>de</strong>n kleinen und<br />

mittleren jedoch nur elf Prozent im Exportgeschäft.<br />

Insgesamt macht die Exportquote<br />

bei <strong>de</strong>n kleineren Unternehmen acht, bei <strong>de</strong>n<br />

mittleren 16, <strong>de</strong>n großen 21 Prozent aus.<br />

Die Zahlen entstammen einer Studie <strong>de</strong>s Instituts<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Wirtschaft Köln Consult<br />

GmbH aus <strong>de</strong>m Jahr 2008. „Dabei bearbeiten<br />

kleinere Unternehmen bis zu sieben Märkte,<br />

mittlere bis zu 13, größere min<strong>de</strong>stens<br />

20“, ergänzt Julia Arnold. „Im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

steht die Erschließung neuer Absatzmärkte.<br />

Kostenersparnis, zum Beispiel durch günstigere<br />

Produktionsbedingungen o<strong>de</strong>r Einkauf,<br />

kommt erst an zweiter Stelle.“ Unterm Strich<br />

schlagen sich die <strong>de</strong>utschen Unternehmen<br />

im Ausland sehr erfolgreich. „Vor allem auch<br />

<strong>de</strong>r Mittelstand ist durch seine sprichwörtliche<br />

Flexibilität ein geschickter Akteur auf<br />

<strong>de</strong>m Weltmarkt“, komplettiert Arnold die<br />

Bestandsaufnahme.<br />

Europa-Expertin Elfi Schreiber und Chefredakteur<br />

Ernst Leiste von <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>seigenen<br />

Außenwirtschaftsagentur Germany Tra<strong>de</strong> &<br />

Invest in Bonn stimmen dieser Bilanz zu.<br />

Unter quantitativen Gesichtspunkten fin<strong>de</strong>n<br />

sie allerdings, dass sich das Auslandsengagement<br />

gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r kleineren und<br />

mittleren Unternehmen durchaus noch ausbauen<br />

ließe.<br />

Engagement nach <strong>de</strong>r<br />

Krise als guter Zeitpunkt<br />

Dieses anzugehen – dafür sei jetzt erstmals<br />

nach <strong>de</strong>r Krise wie<strong>de</strong>r ein guter Zeitpunkt.<br />

„Der Welthan<strong>de</strong>l zieht an. Im Jahr 2011 soll<br />

er schon um insgesamt acht Prozent wachsen.“<br />

Die Experten meinen: „Ein Auslandsengagement<br />

baut man peu à peu auf. Wer die<br />

Vorbereitung heute beginnt und dann startet,<br />

hat die besten Chancen von <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

<strong>de</strong>r Weltwirtschaft zu profitieren.“<br />

Die Möglichkeit, das Auslandsgeschäft<br />

Dr. Gabriele<br />

Lüke<br />

ist freie Wirtschaftsjournalistin<br />

aus München<br />

und beschäftigt<br />

sich vor allem mit mittelstandsrelevanten<br />

Themen. Sie schreibt<br />

unter an<strong>de</strong>rem regelmäßig<br />

für „ProFirma“, einem Schwestermagazin<br />

<strong>de</strong>s „<strong>SteuerConsultant</strong>s“, aus <strong>de</strong>r<br />

<strong>Haufe</strong> Gruppe.<br />

E-Mail: g.lueke@imprime.<strong>de</strong><br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 37


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Checkliste<br />

Gute Vorbereitung ist wichtig<br />

Das Auslandsgeschäft lebt von einer guten Vorbereitung. Ljuba Haunschild vom Institut für<br />

Mittelstandsforschung in Bonn hat dafür eine hilfreiche Checkliste zusammengestellt.<br />

1. Bestimmen Sie Ihre Ziele.<br />

Wollen Sie einen neuen Absatzmarkt<br />

erschließen?<br />

Wollen Sie produzieren?<br />

Wollen Sie kostengünstiger<br />

einkaufen?<br />

Möchte ein Kun<strong>de</strong>, dass Sie ihm<br />

ins Ausland folgen?<br />

Amortisiert sich Ihr innovatives<br />

Produkt nur, wenn Sie gleich <strong>de</strong>n<br />

Weltmarkt bedienen?<br />

2. Kanzlei-, Team- und Einzelziele<br />

überlegen.<br />

Wollen Sie allein o<strong>de</strong>r im Netzwerk<br />

ins Ausland gehen?<br />

Welche Form <strong>de</strong>s Auslandsengagements<br />

könnte passen:<br />

Han<strong>de</strong>lsvertreter, Nie<strong>de</strong>rlassung,<br />

Produktionsstätte, Joint Venture?<br />

Wenn Sie vor Ort sein wollen:<br />

Was bietet sich als Standort<br />

(Hauptstadt, Son<strong>de</strong>rwirtschaftszone<br />

etc.) an?<br />

3. Prüfen Sie Ihre Marktchancen.<br />

Wer sind vor Ort Ihre internationalen<br />

und inländischen<br />

Wettbewerber?<br />

Welchen Marktanteil haben diese<br />

bereits?<br />

Ist Ihr Produkt per se<br />

marktgängig o<strong>de</strong>r müssen Sie es<br />

modifizieren?<br />

kleiner und mittelgroßer Unternehmen<br />

auszubauen und jetzt als strategische<br />

Aufgabe zu <strong>de</strong>finieren, liegt weniger an<br />

ihrer mangeln<strong>de</strong>n Einsicht, son<strong>de</strong>rn an<br />

<strong>de</strong>n unübersehbaren Risiken: „Grundsätzlich<br />

kann auch das kleinste Unternehmen<br />

erfolgreich Auslandsgeschäfte machen. Doch<br />

sollte die Internationalisierung gera<strong>de</strong> bei<br />

kleineren Firmen sehr gut und ganz individuell<br />

überlegt sein“, unterstreicht Bertram<br />

Brossardt, Hauptgeschäftsführer <strong>de</strong>r Vereinigung<br />

<strong>de</strong>r Bayerischen Wirtschaft e.V. (VBW)<br />

in München.<br />

4. Eruieren Sie die spezifischen Prinzipien<br />

<strong>de</strong>r Marktbearbeitung.<br />

Welche Vertriebsstrukturen gibt es<br />

in <strong>de</strong>m Land?<br />

Wie funktionieren Werbung und<br />

Marketing?<br />

Haben Sie AGB, Broschüren und<br />

alles Weitere in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>ssprache<br />

o<strong>de</strong>r in Englisch vorbereitet?<br />

Welche Partner brauchen Sie zur<br />

Marktbearbeitung?<br />

5. Machen Sie sich mit <strong>de</strong>n formalen<br />

Rahmenbedingungen vertraut.<br />

Welche behördlichen Genehmigungen<br />

benötigen Sie?<br />

Wie funktionieren<br />

Behör<strong>de</strong>nkontakte?<br />

Kennen Sie alle relevanten<br />

steuerlichen und rechtlichen<br />

Regelungen?<br />

Brauchen Sie von <strong>de</strong>utscher Seite<br />

spezielle Ausfuhrgenehmigungen?<br />

6. Halten Sie sich finanziell<br />

<strong>de</strong>n Rücken frei.<br />

Haben Sie ein ausreichen<strong>de</strong>s<br />

finanzielles Polster?<br />

Haben Sie einen Business-Plan<br />

aufgestellt?<br />

Wie kann Ihre Bank das Auslandsengagement<br />

unterstützen?<br />

Lassen sich För<strong>de</strong>rmittel in<br />

Anspruch nehmen?<br />

Für die VBW ist die Begleitung <strong>de</strong>s Mittelstands<br />

bei <strong>de</strong>r Internationalisierung schon<br />

lange ein wichtiges Thema. „Es gilt, sich sehr<br />

gründlich zu informieren, genau abzuwägen<br />

und vorsichtig zu planen“, rät Brossardt.<br />

Schlechte Vorbereitung,<br />

hoher finanzieller Aufwand<br />

„Denn wenn Unternehmen scheitern, scheitern<br />

sie vor allem, weil sie schlecht vorbereitet<br />

waren, weil sie <strong>de</strong>n finanziellen Aufwand<br />

unterschätzt und ihre Kapazitäten überschätzt<br />

haben.“<br />

7. Bauen Sie die nötigen personellen<br />

Kapazitäten auf.<br />

Haben Sie vor Ort bereits<br />

vertrauensvolle, kompetente<br />

Partner/Mitarbeiter?<br />

Wer könnte Ihnen solche Partner<br />

empfehlen? (Denken Sie an<br />

Kun<strong>de</strong>n, die AHK etc.)<br />

Haben Sie zu Hause eine<br />

kompetente, juristisch,<br />

steuerlich und interkulturell gut<br />

geschulte Mannschaft?<br />

Haben Sie Zugriff auf die nötige<br />

Sprachkompetenz?<br />

8. Planen Sie die finanzielle Seite <strong>de</strong>s<br />

operativen Geschäfts.<br />

Haben Sie die richtigen Preise<br />

berechnet?<br />

Können Sie Vorkasse<br />

realisieren?<br />

Haben Sie die Bonität Ihres<br />

ausländischen Geschäftspartners<br />

geprüft?<br />

9. Beobachten Sie die Entwicklung<br />

Ihres Auslandsengagements sehr<br />

genau.<br />

Bringt es Wachstum, Rendite?<br />

Bis wann sollte es dieses<br />

bringen, damit es sich für Sie<br />

rechnet?<br />

Haben Sie eine Exit-Strategie<br />

für <strong>de</strong>n Worst Case überlegt?<br />

Für Ljuba Haunschild, Expertin am Institut<br />

für Mittelstandsforschung in Bonn, ist <strong>de</strong>r<br />

erste Punkt <strong>de</strong>r Internationalisierungsvorbereitung<br />

<strong>de</strong>shalb auch stets <strong>de</strong>r Blick nach<br />

innen: „Das Auslandsgeschäft darf nie <strong>de</strong>r<br />

Kompensation von Schwächen auf <strong>de</strong>m Heimatmarkt<br />

dienen. Im Ausland agiert nur <strong>de</strong>r<br />

erfolgreich, <strong>de</strong>r auch zu Hause genug Substanz<br />

hat und stark und stabil organisiert ist.“<br />

Ist diese Voraussetzung gegeben, kann die<br />

praktische Vorbereitung starten.<br />

Brossardt rät: „Beginnen Sie mit einer gründlichen<br />

Vorrecherche. Nutzen Sie neben <strong>de</strong>n<br />

38 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Informationen aus <strong>de</strong>m Internet <strong>de</strong>n Erfahrungsaustausch,<br />

<strong>de</strong>n die Veranstaltungen von<br />

Kammern, Verbän<strong>de</strong>n, Außenwirtschaftsvereinen,<br />

Branchen-Netzwerken und Beratern<br />

bieten. Zu<strong>de</strong>m lohnen sich Delegationsreisen<br />

und Messebeteiligungen. So verschafft man<br />

sich einen ersten persönlichen Eindruck<br />

von <strong>de</strong>m Land.“ Ist schließlich ein konkreter<br />

Markt anvisiert, empfiehlt Brossardt, folgen<strong>de</strong><br />

vier Frageblöcke abzuarbeiten:<br />

1. Hat mein konkretes Produkt in <strong>de</strong>m ausgewählten<br />

Markt wirklich gute Absatzchancen<br />

und welche Bedingungen – etwa<br />

spezifische Vertriebsstrukturen, Kun<strong>de</strong>nanfor<strong>de</strong>rungen<br />

– muss ich bei <strong>de</strong>r Marktbearbeitung<br />

berücksichtigen?<br />

2. Welche rechtlichen, steuerlichen, behördlichen<br />

Regelungen bestimmen das Geschäft<br />

mit?<br />

3. Wie finanziere ich das Auslandsgeschäft,<br />

habe ich genug Kapital im Rücken?<br />

4. Fin<strong>de</strong> ich das nötige kompetente und interkulturell<br />

versierte Personal, das <strong>de</strong>n neuen<br />

Markt beherrscht – sowohl hier als auch<br />

vor Ort?<br />

Brossardt rekapituliert: „Kann ich diese Fragen<br />

umfassend positiv beantworten, gilt es<br />

einen Business- und Zeitplan aufzustellen,<br />

mit spitzer Fe<strong>de</strong>r zu rechnen und dabei stets<br />

<strong>de</strong>utlich mehr Zeit und Aufwand als für ein<br />

Inlandsgeschäft einzuplanen. So begibt <strong>de</strong>r<br />

Unternehmer sich auf die sichere Seite.“<br />

Noch drei weiterführen<strong>de</strong> Ratschläge zum<br />

Schluss.<br />

1. Der erste Rat stammt von DIHK-Referentin<br />

Julia Arnold: „Man muss nicht gleich eine<br />

Nie<strong>de</strong>rlassung grün<strong>de</strong>n. Märkte lassen<br />

sich praxisnah antesten. Viele Unternehmen<br />

nutzen dafür die kostengünstigen<br />

Dienstleistungen ‚Geschäftspräsenz‘ o<strong>de</strong>r<br />

‚Vermittlung von Vertriebspartnern‘ durch<br />

die weltweit 80 <strong>de</strong>utschen Auslandshan<strong>de</strong>lskammern.“<br />

2. Den zweiten Rat hält Rüdiger Kabst bereit:<br />

„Eine Markterschließung kann auch im Verbund<br />

mit an<strong>de</strong>ren Unternehmen gestemmt<br />

wer<strong>de</strong>n. Dort helfen die erfahrenen <strong>de</strong>n<br />

weniger erfahrenen Firmen, man kommt<br />

schneller voran, außer<strong>de</strong>m lassen sich im<br />

Netzwerk größere Aufträge o<strong>de</strong>r schwierigere<br />

Märkte bearbeiten.“<br />

3. Ljuba Haunschild gibt <strong>de</strong>n dritten Rat:<br />

„Man sollte die Entwicklung seines Auslandsengagements<br />

zu<strong>de</strong>m gut beobachten:<br />

Es lohnt sich dann, wenn es <strong>de</strong>n Bestand<br />

sichert und zum Wachstum beiträgt. Dieses<br />

sollte sich nach einer überschaubaren<br />

Zeit eingestellt haben.“ Und so dürfte<br />

die Internationalisierung auch zum Erfolg<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Interview<br />

Europa und die Welt<br />

Es gibt viele spannen<strong>de</strong> Märkte. Elfi Schreiber (unten links), Europa-Expertin,<br />

und Ernst Leiste (unten rechts), Chefredakteur bei Germany Tra<strong>de</strong> &<br />

Invest in Bonn, erklären, welche Län<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit einen Blick lohnen.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Die weltweite Wirtschaftskrise<br />

scheint fast vorbei zu sein, <strong>de</strong>r<br />

Welthan<strong>de</strong>l wächst wie<strong>de</strong>r. Hat, wer jetzt<br />

über Internationalisierung nach<strong>de</strong>nkt,<br />

bereits wie<strong>de</strong>r die Qual <strong>de</strong>r Wahl?<br />

Ernst Leiste: Tatsächlich profitieren nicht alle<br />

Län<strong>de</strong>r gleichermaßen vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krise.<br />

Man sollte also schon genau hinschauen, wo<br />

man hingeht.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Bleiben wir zunächst in<br />

Europa.<br />

Elfi Schreiber: Europa ist immer eine gute<br />

Option. Zwei Drittel <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Außenhan<strong>de</strong>lsvolumens<br />

wird in Europa generiert.<br />

Gera<strong>de</strong> Einsteiger sollten sich zunächst auf<br />

die näheren und vertrauteren europäischen<br />

Märkte konzentrieren.<br />

Zu<strong>de</strong>m wächst die europäische Wirtschaft<br />

wie<strong>de</strong>r, wenn auch nicht so stark wie die<br />

Schwellenlän<strong>de</strong>r.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Irland, Griechenland,<br />

Portugal sind mit problematischen Schlagzeilen<br />

in <strong>de</strong>r Presse. Ost- und Mitteleuropa<br />

mel<strong>de</strong>n auch nicht durchweg Erfolgsgeschichten.<br />

Welche europäischen Märkte<br />

lohnen sich konkret?<br />

Elfi Schreiber: In Osteuropa sind Tschechien,<br />

Polen o<strong>de</strong>r die Slowakei <strong>de</strong>rzeit einen Blick<br />

wert, im alten Europa vor allem Schwe<strong>de</strong>n,<br />

Finnland, Frankreich o<strong>de</strong>r Großbritannien.<br />

Hinzu kommt, dass ein Markt immer aus <strong>de</strong>m<br />

Blickwinkel <strong>de</strong>r eigenen Branche betrachtet<br />

wer<strong>de</strong>n sollte. So ist Skandinavien für die<br />

Bauwirtschaft, Italien für die Umweltwirtschaft<br />

eine Option.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Was empfehlen Sie<br />

außerhalb von Europa?<br />

Ernst Leiste: Die BRIC-Staaten, also Brasilien,<br />

Russland, Indien und China, sind nach<br />

wie vor wachstumsstarke Märkte. Aber<br />

auch die Türkei und Nordafrika kann man<br />

getrost in die engere Wahl nehmen. Die<br />

bei<strong>de</strong>n Letzteren sind etwa für erneuerbare<br />

Energien ein interessantes Feld. Wer wenig<br />

Erfahrung hat, kann mit diesen entfernten<br />

und komplizierten Märkten allerdings auch<br />

überfor<strong>de</strong>rt sein.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Aus Russland wur<strong>de</strong><br />

zuletzt ein stagnieren<strong>de</strong>s Wachstum<br />

gemel<strong>de</strong>t …<br />

Elfi Schreiber: Inzwischen wächst die<br />

Wirtschaft Russlands um beachtliche vier<br />

Prozent. Gewaltige Mo<strong>de</strong>rnisierungsvorhaben<br />

in <strong>de</strong>n Bereichen Infrastruktur, Rohstoffe,<br />

Energiewirtschaft, Wasserwirtschaft/<br />

Abfallentsorgung, Gesundheitswesen und<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Informations- und Kommunikationstechnik<br />

bieten große Chancen für<br />

<strong>de</strong>utsche Unternehmen.<br />

Wichtig ist: Die Wahl eines Markts muss<br />

immer aus Sicht <strong>de</strong>s jeweiligen Unternehmens<br />

erfolgen.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 39


KANZLEI & PERSÖNLICHES Unternehmensberatung<br />

Nutzen Sie das Internet<br />

Das A und O <strong>de</strong>s Auslandserfolgs ist die Vorbereitung. Informationen<br />

gibt es en masse. Sichten Sie zum Einstieg diese Websites:<br />

www.afrikaverein.<strong>de</strong> Der Afrikaverein ist <strong>de</strong>r Außenwirtschaftsverband<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Unternehmen und<br />

Institutionen mit wirtschaftlichen Interessen<br />

in <strong>de</strong>n Staaten <strong>de</strong>s afrikanischen<br />

Kontinents.<br />

www.ahk.<strong>de</strong> Hier fin<strong>de</strong>n Sie die Standorte aller Außenhan<strong>de</strong>lskammern<br />

mit direktem Link auf<br />

<strong>de</strong>ren Seite.<br />

www.bdi.eu Aktuelle Informationen zur Außenwirtschaft,<br />

aber auch zu allen wichtigen<br />

Regionen, sind unter dieser Adresse zu<br />

fin<strong>de</strong>n. Hier gibt es auch die Links zu <strong>de</strong>n<br />

einzelnen regionalen Initiativen <strong>de</strong>s BDI,<br />

etwa zum Ost-Ausschuss <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Wirtschaft, zum Asien-Pazifik-Ausschuss<br />

o<strong>de</strong>r zur Lateinamerika-Initiative <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen Wirtschaft.<br />

www.dihk.<strong>de</strong> Der DIHK versorgt Sie hier laufend mit<br />

Außenwirtschaftsinformationen, Messeinformationen,<br />

Positionen. Tipp: Immer auch<br />

die Außenwirtschaftsinformationen und<br />

Veranstaltungen <strong>de</strong>r örtlichen Industrieund<br />

Han<strong>de</strong>lskammern sichten!<br />

www.enterprise-europe-<br />

network.ec.europa.eu<br />

Das Enterprise Europe Network ist eine<br />

Einrichtung <strong>de</strong>r Europäischen Kommission<br />

mit Kontaktpunkten in vielen <strong>de</strong>utschen<br />

Städten. Das Netzwerk hilft kleinen<br />

Unternehmen „das Beste aus <strong>de</strong>m<br />

europäischen Marktplatz zu machen“.<br />

www.gtai.<strong>de</strong> Germany Tra<strong>de</strong> & Invest gibt einen Überblick<br />

über alle Märkte weltweit, veröffentlicht<br />

regelmäßig Konjunkturberichte,<br />

analysiert die Ziellän<strong>de</strong>r immer auch branchenbezogen<br />

(es gibt eine „Brancheninternational“-Übersicht,<br />

die regelmäßig<br />

aktualisiert wird), hilft mit vielen Detailinformationen.<br />

Die Außenwirtschaftsagentur<br />

hat Korrespon<strong>de</strong>nten an allen einschlägigen<br />

Standorten.<br />

www.lateinamerikaverein.<strong>de</strong> Der Lateinamerikaverein e.V. ist das Unternehmensnetzwerk<br />

und die Informationsplattform<br />

für die <strong>de</strong>utsche Wirtschaft mit<br />

Interessen an und in Lateinamerika.<br />

www.oav.<strong>de</strong> Dahinter verbirgt sich die German Asia-<br />

Pacific Business Association, das Netzwerk<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Asienwirtschaft.<br />

Quelle: Dr. Gabriele Lüke<br />

» Bank rechtzeitig<br />

einbin<strong>de</strong>n<br />

Die Commerzbank ist in 60<br />

Län<strong>de</strong>rn vertreten. Bernd Laber,<br />

Bereichsvorstand Mittelstandsbank<br />

International, gibt einen<br />

Einblick in die Finanzierung<br />

von Auslandsgeschäften.<br />

Wer für ein Auslandsgeschäft die Unterstützung<br />

seiner Bank in Anspruch nehmen möchte, sollte<br />

die Bank möglichst früh einbin<strong>de</strong>n. Denn sowohl<br />

die <strong>de</strong>r Finanzierung vorausgehen<strong>de</strong> Bonitätsprüfung<br />

als auch die Besicherung brauchen Zeit.<br />

Welche Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen ein Unternehmen<br />

schließlich erfüllen muss, hängt vom<br />

Land und seinem Risikoprofil, von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s<br />

Geschäfts und <strong>de</strong>r Finanzierung, <strong>de</strong>r Laufzeit,<br />

<strong>de</strong>m Verwendungszweck sowie <strong>de</strong>r Bonität ab.<br />

Da Auslandsaktivitäten oft mit Exportgeschäften<br />

beginnen, seien die in diesem Zusammenhang<br />

gängigen Finanzierungen genauer in <strong>de</strong>n<br />

Blick genommen:<br />

1. Lieferantenkredit: Dieser finanziert die<br />

For<strong>de</strong>rung, die <strong>de</strong>r Exporteur <strong>de</strong>m Importeur<br />

stellt. Die Bank zahlt <strong>de</strong>n Kredit an <strong>de</strong>n<br />

Exporteur aus. Gesichert wird <strong>de</strong>r Kredit über<br />

die Ansprüche aus <strong>de</strong>r Lieferung. Ein Lieferantenkredit<br />

unterstützt <strong>de</strong>n Exporteur häufig<br />

in <strong>de</strong>r Produktionsphase.<br />

2. Bestellerkredit: Hier gewährt eine inländische<br />

Bank einem ausländischen Importeur<br />

einen Kredit. Ausgezahlt wird <strong>de</strong>r Kredit<br />

jedoch an <strong>de</strong>n Exporteur. Der Bestellerkredit<br />

hilft <strong>de</strong>m Exporteur in <strong>de</strong>r Regel bei Geschäften<br />

mit mehrjährigem Zahlungsziel.<br />

3. Regresslose Forfaitierung: In diesem Fall<br />

kauft die Bank die For<strong>de</strong>rung, die ein Exporteur<br />

nach vertragsgemäßer Lieferung gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Importeur hat, von <strong>de</strong>m Exporteur<br />

an. Bei Zahlungsausfall greift die Bank jedoch<br />

nicht auf <strong>de</strong>n Exporteur zurück. Deshalb<br />

braucht die regresslose Forfaitierung in <strong>de</strong>r<br />

Regel stets die Sicherheit (Dokumentenakkreditiv,<br />

Bankgarantie o<strong>de</strong>r Ähnliches) einer<br />

erstklassigen Auslandsbank. Eine Forfaitierung<br />

ist für einen Exporteur dann sinnvoll,<br />

wenn das Zielland hohe politische Risiken<br />

aufweist, die zu For<strong>de</strong>rungsausfall führen<br />

können.<br />

Quelle: Dr. Gabriele Lüke<br />

40 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Mittelständler im Ausland aktiv und erfolgreich<br />

Vier aktuelle Beispiele, die zeigen, dass sich das Engagement mittelständischer Firmen auf ausländischen<br />

Märkten auch über Jahre hinaus rechnet.<br />

In Deutschland …<br />

… bringt es Heinz Artmann<br />

gera<strong>de</strong> einmal auf einen Umsatzanteil<br />

von zwei Prozent. „Meine<br />

Märkte liegen einfach im Ausland.“<br />

Der geschäftsführen<strong>de</strong><br />

Gesellschafter <strong>de</strong>r SID-Consult<br />

GmbH in Berlin erzählt, wie es<br />

dazu kam: „Ich leitete viele Jahre<br />

<strong>de</strong>n internationalen Vertrieb<br />

eines großen Druckmaschinenherstellers.<br />

Mein Schwerpunkt war <strong>de</strong>r Hochsicherheitsdruck.“<br />

Dann zerbrach in <strong>de</strong>n 90er-Jahre die Sowjetunion, neue Nationalstaaten<br />

entstan<strong>de</strong>n, sie alle brauchten sichere Personalausweise,<br />

Reisepässe o<strong>de</strong>r Zolldokumente. Artmann ging in die Selbstständigkeit<br />

und begann Staatsdruckereien zu beraten, sie mit neuen<br />

Hochsicherheitsdruckanlagen auszustatten, die dazugehörigen<br />

Prozesse zu installieren und zu begleiten. „Mittlerweile arbeiten<br />

meine sieben Mitarbeiter und ich aber nicht nur in <strong>de</strong>r Ex-Sowjetunion.<br />

Auch Asien und Lateinamerika sind gute Kun<strong>de</strong>n.“ Artmann<br />

nennt diese drei Erfolgskriterien:<br />

1. Kontaktpflege.<br />

2. Empfehlungsprinzip.<br />

3. Interkulturelles Wissen.<br />

Stark im Netzwerk<br />

Aus dieser Überzeugung heraus<br />

grün<strong>de</strong>te sich im Jahr 2002 die<br />

Global Partners Bayern e.V. in<br />

München. Heute vereint das<br />

Netzwerk rund 40 Unternehmen.<br />

Gemeinsam erschließen sie Märkte<br />

in aller Welt. Beispiel: „Wir<br />

bereiten ein Pilotprojekt zum<br />

Thema Gebäu<strong>de</strong>effizienz in Russland<br />

vor, unterstützen <strong>de</strong>n Markteintritt<br />

von Bildungsunternehmen in Südafrika, entwickeln Wege,<br />

um im Auftragsgeschäft für Olympische Spiele und Fußballweltmeisterschaften,<br />

zum Beispiel in Brasilien, aber auch an an<strong>de</strong>ren<br />

Austragungsorten, erfolgreich sein zu können“, so Andrea<br />

Mewaldt, stellvertreten<strong>de</strong> Vereinsvorsitzen<strong>de</strong>. Sie nennt folgen<strong>de</strong><br />

Erfolgsfaktoren:<br />

1. Rücken<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Politik.<br />

2. Interdisziplinäre Projektarbeit: „Steht ein Projekt im Raum,<br />

bringen Mitglie<strong>de</strong>r ihre Kompetenzen, Erfahrungen und Kapazitäten<br />

zusammen. So erreichen wir wirtschaftlichen Erfolg.“<br />

3. Ganzheitliches Denken: „Wir verbin<strong>de</strong>n unsere Projekte in <strong>de</strong>n<br />

Schwellenlän<strong>de</strong>rn stets mit Nachhaltigkeit – das ist unser<br />

i<strong>de</strong>alistischer Anspruch.“<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Trotz schwieriger Anfänge …<br />

… bleibt die Sfirion AG in München<br />

auf Auslandskurs. Das Unternehmen<br />

mit 20 Mitarbeitern ist Anbieter<br />

für Projektmanagement in <strong>de</strong>n<br />

Bereichen Neu- und Ausbau. „Die<br />

Internationalisierung gehört seit<br />

unserer Gründung 2001 zu unseren<br />

strategischen Zielen“, erzählt Vorstand<br />

Albert Ripberger. „Das<br />

heißt aber nicht, dass sie einfach<br />

wäre. Wir haben unser Lehrgeld bereits bezahlt.“ Erstmals in <strong>de</strong>n<br />

USA. „Da haben wir <strong>de</strong>n Auftraggeber im Vorfeld nicht genug<br />

geprüft. Und warten noch heute auf unser Honorar …“ Das folgen<strong>de</strong><br />

Auslandsprojekt in Rumänien bereitete Sfirion akribisch<br />

vor. Seine drei Haupti<strong>de</strong>en:<br />

1. Grundsätzliche Vorbereitung: „Wir haben ein mehrsprachiges,<br />

multikulturelles Team aufgebaut.“<br />

2. Markteinstieg: „Wir prüfen sehr genau unsere Marktchancen.<br />

Dann grün<strong>de</strong>n wir mit einem Partner ein Joint Venture: Als Dienstleister<br />

müssen wir vor Ort Präsenz und Kun<strong>de</strong>nnähe zeigen.“<br />

3. Partnerwahl: „Zu Partnern vor Ort machen wir Menschen, die<br />

wir kennen und die die Märkte kennen. Sie haben gute Kontakte<br />

und beherrschen die Lan<strong>de</strong>ssprache.“<br />

Jahrzehntelange Auslandserfahrung …<br />

… prägt die Gustav Klein GmbH &<br />

Co. KG im bayerischen Schongau.<br />

Das High-Tech-Unternehmen mit<br />

200 Mitarbeitern produziert Anlagen,<br />

die eine unterbrechungsfreie<br />

Stromversorgung garantieren.<br />

„Unser Unternehmen wur<strong>de</strong><br />

direkt nach <strong>de</strong>m Zweiten Weltkrieg<br />

gegrün<strong>de</strong>t, das Auslandsgeschäft<br />

entwickelte sich relativ<br />

schnell. Zunächst exportierten wir nach Österreich, wo wir bald<br />

auch ein Tochterunternehmen grün<strong>de</strong>ten“, so <strong>de</strong>r geschäftsführen<strong>de</strong><br />

Gesellschafter Günther Stensitzki. Heute befin<strong>de</strong>n sich<br />

Anlagen in 84 Län<strong>de</strong>rn. So sichert die Firma ihren Erfolg:<br />

1. Risikostreuung durch direkten und indirekten Export.<br />

2. Netzwerkarbeit: „Wir betreiben Cluster-, Netzwerk- und Verbandsarbeit.<br />

So sprechen sich auch unsere Qualität und Kompetenz<br />

herum.“<br />

3. Kompetentes Team: „Zum einen haben wir in unseren wichtigsten<br />

Märkten Partner aufgebaut, zum an<strong>de</strong>ren haben wir ein<br />

bestens ausgebil<strong>de</strong>tes Team, das sich um die komplizierten,<br />

aufwendigen und sich oft verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Zollformalitäten o<strong>de</strong>r<br />

Produktbeschreibungsanfor<strong>de</strong>rungen kümmert.“<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 41


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Cebit 2011<br />

Die Wolke<br />

än<strong>de</strong>rt alles<br />

Wer in diesem Jahr über die Computermesse Cebit in Hannover geht, wird<br />

einem Thema mit Sicherheit nicht entkommen: Cloud Computing. Auch<br />

für Steuerberater eröffnen sich dadurch neue, interessante Möglichkeiten.<br />

Cloud Computing, also IT-Dienstleistungen<br />

übers Internet, das ist das große Thema <strong>de</strong>r<br />

diesjährigen Cebit. Über die Be<strong>de</strong>utung dieser<br />

Technik sind sich alle einig. So beginnt<br />

etwa ein Analystenkommentar <strong>de</strong>s Marktforschungsunternehmens<br />

Experton Group<br />

vom Februar, verfasst von Steve Janata und<br />

» Kanzlei-Software-<br />

Anbieter auf <strong>de</strong>r<br />

CeBIT<br />

Addison<br />

Halle 5, Stand F16<br />

www.addison.<strong>de</strong><br />

Datev<br />

Halle 2, Stand A40<br />

www.datev.org<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware<br />

Halle 5, Stand F 26<br />

www.haufe.<strong>de</strong><br />

HMD-Software<br />

Halle 5, Stand F38<br />

www.hmdweb.net<br />

Simba Computer Systeme<br />

Halle 5, Stand B 38<br />

www.simba.<strong>de</strong><br />

Dr. Carlo Velten, mit <strong>de</strong>n markigen Worten:<br />

„Cloud Computing gehört die Zukunft.“ Und<br />

auch die vom Bun<strong>de</strong>swirtschaftsministerium<br />

in Auftrag gegebene Studie „Das wirtschaftliche<br />

Potenzial <strong>de</strong>s Internet <strong>de</strong>r Dinge“<br />

erkennt in Cloud Computing „<strong>de</strong>utlich mehr<br />

als einen reinen Marketing-Hype <strong>de</strong>r Anbieter“.<br />

Mittel- bis langfristig wer<strong>de</strong> sich das<br />

Cloud-Konzept durchsetzen und einen tiefgreifen<strong>de</strong>n<br />

Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>s IT-Markts bewirken.<br />

Vor allem kleine Unternehmen sind bereits<br />

auf <strong>de</strong>n anfahren<strong>de</strong>n Cloud-Computing-Zug<br />

aufgesprungen, berichtet das US-amerikanische<br />

Unternehmen Spiceworks. Weltweit<br />

nutzten Mitte 2010 bereits 38 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern<br />

Cloud-Services o<strong>de</strong>r planten <strong>de</strong>ren<br />

Einführung innerhalb <strong>de</strong>r nächsten sechs<br />

Monate. Damit hängen sie größere Firmen<br />

klar ab, bei <strong>de</strong>nen erst 17 Prozent (20 bis 99<br />

Mitarbeiter) o<strong>de</strong>r 22 Prozent (über 100 Mitarbeiter)<br />

IT-Dienste übers Internet beziehen.<br />

Cloud-Lösungen machen<br />

Steuerkanzleien flexibler<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Datev ist man <strong>de</strong>r Meinung, dass<br />

die Cloud (Wolke) mehr als ein Mo<strong>de</strong>wort ist<br />

und Cloud-Services Steuerkanzleien neue<br />

Chancen eröffnen. Weil eine Cloud-Lösung<br />

mit steigen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen wachsen und<br />

auch ebenso schnell wie<strong>de</strong>r geschrumpft wer<strong>de</strong>n<br />

kann, gewinne <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber ein<br />

Höchstmaß an Flexibilität. „Thematisch dreht<br />

sich unser Messeauftritt ganz um die Prozesse<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei beziehungsweise um die<br />

arbeitsteilige Prozessorganisation mit ihren<br />

Mandanten“, berichtet Datev-Sprecher Benedikt<br />

Le<strong>de</strong>r. „Schwerpunktthemen sind unsere<br />

Cloud-Dienste, <strong>de</strong>ren Anbindung an Vor-Ort-<br />

Lösungen sowie die Umstellung auf unsere<br />

prozessorientierte Software-Generation.“ Mit<br />

<strong>de</strong>r passen<strong>de</strong>n Kombination von Leistungen<br />

vor Ort und in <strong>de</strong>r geschützten Cloud helfe<br />

die Datev, Kanzleiprozesse und die Zusammenarbeit<br />

mit Mandanten zu verbessern.<br />

Konkret zeigt die Datev neue Funktionen in<br />

„Bankkonto online“. Die Funktion „Kontoauszüge<br />

kontrollieren“ etwa ermögliche einen<br />

aktuellen Überblick über Zahlungsvorgänge<br />

und helfe beim Abgleich von Rechnungen<br />

und Kontoinformationen. Der Unternehmer<br />

digitalisiert dafür zunächst seine Belege.<br />

Die Kontoauszüge wer<strong>de</strong>n per RZ-Bankinfo<br />

im Datev-Rechenzentrum bereitgestellt und<br />

dann <strong>de</strong>n Kontoauszugpositionen automatisch<br />

per OCR-Rechnungserkennung die<br />

digitalisierten Belege zugeordnet. Der Unternehmer<br />

kann die Rechnungen prüfen und mit<br />

Notizen versehen. „Die Arbeit mit <strong>de</strong>m Pen<strong>de</strong>lordner<br />

wird durch eine komfortable und<br />

flexible Lösung ersetzt“, erklärt Le<strong>de</strong>r.<br />

Außer<strong>de</strong>m stellt die Datev auf <strong>de</strong>r Cebit eine<br />

Software-Lösung für die kaufmännischen Aufgaben<br />

in kleinen und mittleren Unternehmen<br />

vor, die das Zusammenspiel zwischen Steuerberatern<br />

und <strong>de</strong>ren Mandanten erleichtern<br />

soll. Die Komplettlösung „Datev Mittelstand<br />

pro“ integriert laut Benedikt Le<strong>de</strong>r Auftragswesen,<br />

digitale Dokumentenablage, Finanzbuchhaltung<br />

sowie Zahlungsverkehr und<br />

vereinfache die damit verbun<strong>de</strong>nen Abläufe.<br />

Datev-Cloud-Services lassen sich anbin<strong>de</strong>n.<br />

42 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Passend zum Cebit-Topthema Cloud Computing<br />

stellt <strong>Haufe</strong>, wo auch <strong>de</strong>r <strong>SteuerConsultant</strong><br />

erscheint, auf <strong>de</strong>r Cebit eine Online-Wissensplattform<br />

für Kanzleien vor. Die „<strong>Haufe</strong><br />

Kanzlei Suite“ vernetzt interne Dokumente<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei mit <strong>de</strong>m Know-how von <strong>Haufe</strong><br />

sowie Inhalten von Dritten. Das Beson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Lösung: Alle Mitarbeiter haben über eine<br />

einheitliche Oberfläche Zugriff auf alle Informationsquellen<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei – egal, ob sie auf<br />

Servern <strong>de</strong>r Kanzlei abgelegt sind, im <strong>Haufe</strong>-<br />

Rechenzentrum o<strong>de</strong>r bei Drittanbietern.<br />

Semantische Suche hilft<br />

beim Wissensmanagement<br />

Dank einer semantischen Verknüpfung<br />

bekommen die Mitarbeiter zusätzliche, zur<br />

jeweils geöffneten Datei passen<strong>de</strong>, themenverwandte<br />

Dokumente, Artikel o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Quellen übersichtlich präsentiert. „<strong>Haufe</strong><br />

Kanzlei Suite“ ermöglicht die individuelle<br />

Anpassung <strong>de</strong>r Wissensbasis und stellt damit<br />

sicher, dass je<strong>de</strong>r Mitarbeiter nur die Quellen<br />

durchsuchen muss, die für seine Arbeit<br />

relevant sind. Damit verspricht <strong>de</strong>r Anbieter<br />

<strong>de</strong>n Kanzleien ein schnelleres Auffin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

relevanten Infos.<br />

Ein umfassen<strong>de</strong>s Rollen- und Rechtesystem<br />

regelt, welcher Mitarbeiter welche Dokumente<br />

und Quellen sehen, nutzen und verän<strong>de</strong>rn<br />

darf – ein für die Sicherheit <strong>de</strong>r Daten<br />

unverzichtbares Instrument.<br />

Addison stellt in Halle 5 <strong>de</strong>r Cebit ein neues<br />

Online-Portal für Steuerberater vor. Es dient<br />

als gemeinsame Kommunikationsplattform<br />

für Kanzleimitarbeiter und Mandanten und<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

bin<strong>de</strong>t verschie<strong>de</strong>ne Anwendungen ein, unter<br />

an<strong>de</strong>rem das Online-Kassenbuch, die Übermittlung<br />

von digitalen Belegen und <strong>de</strong>ren<br />

Archivierung, Online-Auswertungen für <strong>de</strong>n<br />

Mandanten sowie <strong>de</strong>n Online-Zahlungsverkehr.<br />

Addison will mit diesen Cloud-Diensten<br />

die Arbeitsabläufe <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n optimieren.<br />

Außer<strong>de</strong>m zeigt <strong>de</strong>r Ludwigsburger Software-<br />

Anbieter auf seinem Stand ein neues Dokumentenmanagementsystem<br />

(DMS), das eine<br />

revisionssichere elektronische Archivierung<br />

ermöglicht und völlig unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Quelle ist – egal, ob E-Mail, Beleg o<strong>de</strong>r Office-<br />

Dokument. Das neue Addison-System basiert<br />

vollständig auf einer Lösung <strong>de</strong>r Docuware<br />

AG, die nahtlos in die Addison-Oberfläche<br />

integriert wur<strong>de</strong>. Das soll einen durchgängigen<br />

Arbeitsablauf ohne Wechsel in eine<br />

an<strong>de</strong>re Software-Umgebung garantieren.<br />

Das zentrale Dokumentenarchiv steht allen<br />

Berechtigten weltweit zur Verfügung.<br />

Kurz und bündig: Cloud Computing<br />

Die Wolke (Cloud) steht als Sinnbild dafür, dass Datenspeicher und<br />

Software nicht mehr „handgreiflich“ vor Ort bereitgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinter <strong>de</strong>m Begriff Cloud Computing<br />

verbirgt sich eine Vielzahl von IT-<br />

Dienstleistungen und -Angeboten.<br />

Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie<br />

nicht in <strong>de</strong>n eigenen Räumen <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei erbracht wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn<br />

dass Dritte sie bereitstellen. Als<br />

Transportmedium für <strong>de</strong>n Datenaustausch<br />

dient meist das Internet. Der<br />

Vorteil von Cloud-Diensten: Sie können<br />

bedarfsabhängig und flexibel in<br />

Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, und die<br />

Abrechnung erfolgt nutzungsbasiert.<br />

Nutzt eine Kanzlei sogenannte<br />

Public-Cloud-Services, bezieht sie<br />

die Leistungen von einem externen<br />

Dienstleister. Er stellt in <strong>de</strong>r Regel<br />

eine physikalische Infrastruktur bereit<br />

(Server), die verschie<strong>de</strong>ne Kun<strong>de</strong>n<br />

gleichzeitig nutzen. Obwohl die Daten<br />

und Anwendungen <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Anwen<strong>de</strong>r physikalisch auf <strong>de</strong>m<br />

gemeinsam genutzten Server liegen,<br />

ist sichergestellt, dass kein Kun<strong>de</strong> die<br />

Daten <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren einsehen kann.<br />

Im neu gestalteten Präsentationsbereich<br />

<strong>de</strong>s Stands von HMD können Besucher alle<br />

Lösungen <strong>de</strong>s Software-Herstellers im Echtbetrieb<br />

testen. An zwei Arbeitsplätzen – einer<br />

für <strong>de</strong>n Sachbearbeiter o<strong>de</strong>r Chef in <strong>de</strong>r Kanzlei,<br />

einer für <strong>de</strong>n Mandanten in seinem Büro<br />

– lassen sich Belege scannen und übertragen,<br />

Einwahlen testen o<strong>de</strong>r die Kommunikationslösungen<br />

live ausprobieren.<br />

Beson<strong>de</strong>rs hervor hebt HMD-Geschäftsführer<br />

Martin Moser die neue Einkommensteuer-<br />

Software „ESTpro“ aus seinem Haus. „Unsere<br />

neue Anwendung ist mehr als nur ein Werkzeug<br />

zur Verarbeitung von Steuerdaten“, sagt<br />

Moser. Dank vieler Zusatzfunktionen könne<br />

die Software auch gleich als Hilfsmittel zur<br />

Beratung genutzt wer<strong>de</strong>n. So erinnert beispielsweise<br />

eine eingebaute Terminfunktion<br />

<strong>de</strong>n Steuerberater an bevorstehen<strong>de</strong> wichtige<br />

Steuertermine. „ESTpro“ sen<strong>de</strong>t zu<strong>de</strong>m auf<br />

Wunsch vorgefertigte Briefe an Mandanten<br />

Beim Private-Cloud-Computing hingegen<br />

steht die Infrastruktur einem<br />

Unternehmen exklusiv zur Verfügung.<br />

Eine solche Lösung kann beispielsweise<br />

verschie<strong>de</strong>ne Unternehmensbereiche<br />

o<strong>de</strong>r -nie<strong>de</strong>rlassungen zentral<br />

an die IT-Infrastruktur anbin<strong>de</strong>n.<br />

Für Steuerkanzleien sind vor allem<br />

zwei Ausprägungen von Cloud-Diensten<br />

interessant:<br />

Bereitstellung von Infrastrukturdiensten<br />

(Infrastructure as a Service):<br />

Kanzleien können Rechenleistung,<br />

Speicherkapazitäten<br />

o<strong>de</strong>r beispielsweise eine virtuelle<br />

Telefonanlage mieten und vom<br />

Dienstleister warten lassen.<br />

Anwendungen aus <strong>de</strong>r Cloud (Software<br />

as a Service): Wer Programme<br />

aus <strong>de</strong>r Cloud nutzt, muss die Software<br />

nicht auf eigenen Servern und<br />

Clients installieren und braucht<br />

sich nicht um die Wartung <strong>de</strong>r Server<br />

zu kümmern und ist auch vom<br />

Einspielen von Updates befreit.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 43


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Die Cebit 2011 auf einen Blick<br />

Je<strong>de</strong>s Frühjahr wird Hannover zum Mittelpunkt <strong>de</strong>s IT-Universums.<br />

Zuletzt kamen 334.000 Besucher aus 83 Län<strong>de</strong>rn zur Cebit.<br />

Fünf Tage lang präsentiert sich die ganze<br />

Welt <strong>de</strong>r Informationstechnologie auf<br />

<strong>de</strong>r Computermesse Cebit in Hannover<br />

in an<strong>de</strong>rthalb Dutzend Hallen. Der<br />

Ausstellungsbereich <strong>de</strong>r Messe ist in<br />

vier Kernbereiche geglie<strong>de</strong>rt. „Cebit<br />

pro“ bietet in <strong>de</strong>n Hallen 2-11 und 11-17<br />

einen Überblick über Lösungen für Entschei<strong>de</strong>r<br />

aus Industrie und Handwerk,<br />

Han<strong>de</strong>l, Dienstleistungsunternehmen<br />

sowie Einkäufer und Selbstständige.<br />

Bei „Cebit lab“ in <strong>de</strong>n Hallen 8 und 9<br />

präsentieren Hochschulen, industrielle<br />

Forschungseinrichtungen sowie Jungunternehmen<br />

ihre Projekte. „Cebit gov“,<br />

ebenfalls in <strong>de</strong>n Hallen 8 und 9, wen<strong>de</strong>t<br />

sich mit <strong>de</strong>n Bereichen Public Sector<br />

Parc und Tele-Health an die öffent-<br />

und lässt sich nahtlos ins Dokumentenarchiv<br />

integrieren. Damit haben die Kanzleimitarbeiter<br />

alle notwendigen Dokumente, auch<br />

die aus <strong>de</strong>n Vorjahren, stets im Blick. „Eine<br />

neuartige Verarbeitung <strong>de</strong>r Daten über Dialogmasken<br />

erleichtert <strong>de</strong>m Steuerberater das<br />

Ausfüllen <strong>de</strong>r Formulare“, berichtet Moser.<br />

Obwohl Simba je<strong>de</strong>s Jahr eine eigene große<br />

Kun<strong>de</strong>nveranstaltung durchführt, ist das<br />

Unternehmen auch dieses Jahr wie<strong>de</strong>r auf<br />

<strong>de</strong>r Cebit vertreten. Die große Enthüllung<br />

einer neuen Software-Generation wer<strong>de</strong>n<br />

die Steuerberater bei Simba allerdings nicht<br />

sehen. „Das wür<strong>de</strong> unserer Strategie wi<strong>de</strong>rsprechen“,<br />

sagt Rainer Börke, Vertriebsleiter<br />

beim Software-Haus Simba.<br />

Mehr Sicherheit und eine App<br />

für Windows Phone 7<br />

Man erneuere die eigenen Anwendungen<br />

permanent und stelle die neuen o<strong>de</strong>r überarbeiteten<br />

Module <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n regelmäßig<br />

kostenfrei zur Verfügung, ohne dass eine<br />

Datenmigration notwendig wer<strong>de</strong>. Simba<br />

ist nach Angaben von Börke <strong>de</strong>rzeit dabei,<br />

seine Steuer-Software Schritt für Schritt auf<br />

mo<strong>de</strong>rnste Web-Technologien und intuitive<br />

liche Verwaltung. „Cebit life“ in Halle<br />

19 schließlich verschafft Konsumenten<br />

einen Überblick über Neuheiten <strong>de</strong>r<br />

Informations- und Telekommunikationstechnik<br />

für <strong>de</strong>n Alltag. Zusätzlich<br />

zum Ausstellungsbereich erwartet<br />

die Messebesucher ein umfangreiches<br />

Vortragsprogramm. Das diesjährige<br />

Messe-Partnerland ist die Türkei.<br />

Termin: 1. bis 5. März 2011<br />

Öffnungszeiten: täglich 9 bis 18 Uhr<br />

Ort: Messegelän<strong>de</strong> Hannover<br />

Eintrittspreise:<br />

Tagesticket (Vorverkauf): 34 Euro<br />

Tagesticket (Tageskasse): 39 Euro<br />

Dauerticket (Vorverkauf): 77 Euro<br />

Dauerticket (Tageskasse): 87 Euro<br />

Nutzeroberflächen umzustellen. Den aktuellen<br />

Stand präsentiert <strong>de</strong>r Anbieter auf seinem<br />

Cebit-Stand in Halle 5.<br />

Erstmals wird auf <strong>de</strong>r Cebit eine web-basierte<br />

Variante <strong>de</strong>s Simba-Kassenbuchs zu sehen<br />

sein, das einen zusätzlichen Server nutzt, um<br />

<strong>de</strong>n Datenaustausch zwischen Mandant und<br />

Kanzlei zu vereinfachen und noch sicherer<br />

zu gestalten, als es eine Einwahl per VPN-<br />

Verbindung und <strong>de</strong>r benutzergesteuerte<br />

Zugriff auf die Daten auf <strong>de</strong>m Kanzleiserver<br />

leisten kann. Der Datenaustausch fin<strong>de</strong>t bei<br />

<strong>de</strong>r Simba-Lösung komplett auf <strong>de</strong>m zusätzlichen<br />

Server statt. Der Mandant hinterlegt<br />

seine Daten auf <strong>de</strong>m Server, die Kanzlei ruft<br />

sie ihrerseits dort ab, verarbeitet sie anschließend<br />

bei sich und stellt die Ergebnisse <strong>de</strong>n<br />

Mandanten wie<strong>de</strong>rum auf <strong>de</strong>m Austausch-<br />

Server bereit. „Diese Lösung ist leichter zu<br />

administrieren und die Kanzlei muss nicht<br />

mehr so hohe Bandbreiten vorhalten, falls<br />

viele Mandanten gleichzeitig auf ihre Daten<br />

zugreifen wollen“, erläutert Börke.<br />

Überdies zeigt Simba seinen Besuchern eine<br />

App für Smartphones, die mit <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />

Windows Phone 7 arbeiten. Mit ihr hat<br />

<strong>de</strong>r Berater auch unterwegs Zugriff auf <strong>de</strong>n<br />

Mandantenmonitor. „Wir wer<strong>de</strong>n diese App<br />

baldmöglichst auch für an<strong>de</strong>re Plattformen<br />

wie das iPhone und das iPad anbieten“, verspricht<br />

Börke.<br />

Ein Abstecher zu an<strong>de</strong>ren<br />

Messebereichen lohnt sich<br />

Obwohl die für Steuerberater wichtigen Firmen<br />

in <strong>de</strong>n Hallen 2 und 5 konzentriert sind,<br />

lohnt sich auch ein Blick in an<strong>de</strong>re Bereiche<br />

<strong>de</strong>r Messe. So bietet die Cebit eine gute Gelegenheit,<br />

sich auf <strong>de</strong>n neuesten Stand in Sachen<br />

Sicherheits-Software zu bringen – ein Thema,<br />

das so brisant ist wie eh und je. „Die PC von<br />

41 Prozent <strong>de</strong>r Freiberufler und Inhabern von<br />

Kleinunternehmen wur<strong>de</strong>n vergangenes Jahr<br />

mit Malware infiziert“, berichtet etwa Axel<br />

Diekmann, Managing Director bei Kaspersky<br />

Lab Central Europe. „Allein diese Zahl zeigt,<br />

wie wichtig es ist, ein Bewusstsein für die<br />

Gefahren zu schaffen. Denn dabei geht es<br />

nicht nur um bloßen Datenverlust, son<strong>de</strong>rn<br />

im Extremfall ums Überleben <strong>de</strong>r Firma.“ Die<br />

meisten Anbieter von Sicherheits-Software<br />

tummeln sich in Halle 11 – darunter Avira,<br />

F-Secure, Kaspersky und Mc Afee. Symantec<br />

ist in Halle 15 vertreten.<br />

Wer sich für Desktop-, Notebook- und Tablet-<br />

PC interessiert, sollte Schuhe wählen, mit<br />

<strong>de</strong>nen er längere Wegstrecken zurücklegen<br />

kann: Asus ist in Halle 17, Acer in Halle 19<br />

und Dell sowie Fujitsu in Halle 2. Dort fin<strong>de</strong>t<br />

sich auch <strong>de</strong>r Stand von Microsoft.<br />

Nach so viel Lauftraining dürfte auch <strong>de</strong>r<br />

„Cebit-Run“ am Abend <strong>de</strong>s 3. März kein<br />

Problem mehr darstellen. Zum dritten Mal<br />

können sich Besucher und Aussteller auf<br />

<strong>de</strong>m Messegelän<strong>de</strong> läuferisch austoben. Vergangenes<br />

Jahr hatten fast 1.500 Teilnehmer<br />

nach einem anstrengen<strong>de</strong>n Messetag noch<br />

genügend Energie für <strong>de</strong>n 3,5-Kilometer- Parcours<br />

durch die Messehallen übrig.<br />

Stefan Gneiting<br />

ist freier Journalist<br />

und schreibt in erster<br />

Linie über IT und<br />

Mobilfunk. Als er 1994<br />

seinen ersten Artikel<br />

über Mobiltelefone<br />

geschrieben hat,<br />

konnte noch niemand<br />

ahnen, wie stark sie das Arbeitsleben und<br />

<strong>de</strong>n Alltag verän<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong>n.<br />

E-Mail: stefan@stefan-gneiting.<strong>de</strong><br />

44 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


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3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 45


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Steuerberater-Factoring<br />

Entlastung lockt, doch<br />

oft überwiegt Skepsis<br />

Seit Frühjahr 2008 dürfen Steuerberater For<strong>de</strong>rungen an eine Factoring-Gesellschaft verkaufen. Doch so richtig begeistern<br />

können viele sich noch nicht für diese neue Dienstleistung. Nicht wenige Kanzleiinhaber befürchten nämlich, sie könnten<br />

es sich auf diese Weise mit ihren Mandanten verscherzen. In <strong>de</strong>r Praxis gibt es unterschiedliche Erfahrungen damit.<br />

Es kann entspannend wirken,<br />

seine Rechnungen mittels<br />

Factoring sofort zu Geld zu machen.<br />

46 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Steuerberater kümmern sich gelegentlich<br />

auch um die Optimierung <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rungsmanagements<br />

ihrer Mandanten. Dann heißt<br />

die Lösung gerne auch mal Factoring – also<br />

For<strong>de</strong>rungsverkauf an spezielle Finanzdienstleister.<br />

„Factoring verschafft Unternehmen<br />

mehr finanziellen Freiraum“, sagt Klaus-Dieter<br />

Sauter, <strong>de</strong>r Firmen hilft, <strong>de</strong>n passen<strong>de</strong>n<br />

For<strong>de</strong>rungskäufer zu fin<strong>de</strong>n (www.factoringbroker.<strong>de</strong>).<br />

Via Factoring lassen sich nicht nur<br />

Außenstän<strong>de</strong> schneller in Bares verwan<strong>de</strong>ln,<br />

son<strong>de</strong>rn Unternehmen können auch wichtige<br />

Kennzahlen wie die Eigenkapitalrentabilität<br />

verbessern. Doch geht es um die eigene Kanzlei,<br />

sind Steuerberater bisher keine großen<br />

Factoring-Freun<strong>de</strong>.<br />

Ein Grund dafür ist sicher, dass ihnen Factoring<br />

noch gar nicht so lange erlaubt ist. „Der<br />

Gesetzgeber hatte <strong>de</strong>n Standpunkt vertreten,<br />

dass Steuerberater zu ihren Mandanten in<br />

einem beson<strong>de</strong>ren Vertrauensverhältnis stehen“,<br />

erklärt die Kanzleiberaterin und StBin<br />

Cordula Schnei<strong>de</strong>r. Mandantenrechnungen<br />

per Verkauf an eine Factoring-Gesellschaft<br />

zu Barem zu machen, war daher gesetzlich<br />

verboten. Erst die Neufassung <strong>de</strong>s § 64 Abs. 2<br />

StBerG än<strong>de</strong>rte das Anfang 2008.<br />

Doch die Sache kam nicht in Schwung. Das<br />

lag vielleicht auch daran, dass die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Factoring-Gesellschaften, die Rechnungen von<br />

Steuerberatern ankaufen, sehr überschaubar<br />

geblieben ist. Die meisten Factoring-Anbieter<br />

machen um Steuerberater als Kun<strong>de</strong>n lieber<br />

einen Bogen. „Die For<strong>de</strong>rungsvolumina sind<br />

oft unzureichend, und die Kanzleien, die<br />

Factoring wollen, sind zu häufig Problemfälle<br />

mit hohem Bestand an alten Außenstän<strong>de</strong>n“,<br />

fasst Gert Rees, Mitgrün<strong>de</strong>r und<br />

geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter von G.R.<br />

Factoring zusammen, warum sein Haus vom<br />

Steuerberater-Factoring die Finger lässt.<br />

Die Anbieterseite<br />

ist überschaubar<br />

Bislang werben drei Factoring-Anbieter offensiv<br />

mit Angeboten für Steuerkanzleien: VR<br />

Factorem, Opta Data sowie die genossenschaftliche<br />

Verrechnungsstelle für Steuerberater<br />

Degev – zunächst mit <strong>de</strong>m Kooperationspartner<br />

Close Finance und seit Jahresbeginn<br />

mit <strong>de</strong>r von Degev-Mitglie<strong>de</strong>rn gegrün<strong>de</strong>ten<br />

DTE-W-Steuerberatungsgesellschaft.<br />

Ein weniger auffälliger Akteur ist die unter<br />

an<strong>de</strong>rem im Inkassogeschäft aktive Creditreform,<br />

<strong>de</strong>ren regional organisierte Tochter<br />

Crefo Factoring ebenfalls For<strong>de</strong>rungen von<br />

Steuerberatern ankauft.<br />

Zahlen dazu, wie viele Steuerberater bereits<br />

vom For<strong>de</strong>rungsverkauf Gebrauch machen,<br />

geben die Factoring-Gesellschaften nicht<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

preis. Allerdings räumen sie ein, dass die<br />

Nachfrage verhalten sei. „Anfangs hatten<br />

manche Branchenkenner gedacht, Steuerberater-Factoring<br />

könnte schon bald eine<br />

Erfolgsgeschichte wer<strong>de</strong>n wie bei Ärzten“,<br />

sagt Schnei<strong>de</strong>r. In vielen Arztpraxen sei<br />

es längst ganz normal, dass Patientenrechnungen<br />

umgehend verkauft wer<strong>de</strong>n. „Steuerberater<br />

tun sich schwerer, weil ihr Verhältnis<br />

zu vielen Mandanten zumeist noch<br />

persönlicher, noch intensiver ist“, gibt sie zu<br />

be<strong>de</strong>nken.<br />

Zu <strong>de</strong>nen, die sich schneller eine höhere<br />

Akzeptanz <strong>de</strong>s Steuerberater-Factorings<br />

erhofft hatten, zählt die Datev. Die Kooperation<br />

mit VR Factorem laufe gut. Dennoch habe<br />

man entschie<strong>de</strong>n, das mit VR Factorem konzipierte<br />

Produkt Datev Factoring jetzt nicht<br />

mehr zu vertreiben, heißt es dort. Seminare<br />

zum Thema Factoring hat die Datev mangels<br />

Nachfrage ebenfalls gestrichen. Dafür sind<br />

von Verbandsseite optimistischere Töne zu<br />

hören: „Wir halten das Thema für interessant<br />

und stehen mit Anbietern im Kontakt,<br />

die auch ihre Angebote bei passen<strong>de</strong>r Gelegenheit,<br />

beispielsweise auf <strong>de</strong>m Deutschen<br />

Steuerberatertag, präsentieren können“, teilt<br />

<strong>de</strong>r Deutsche Steuerberaterverband mit.<br />

Mandanten müssen <strong>de</strong>n<br />

Rechnungsverkauf genehmigen<br />

Im Gegensatz zu vielen an<strong>de</strong>ren Branchen<br />

müssen Steuerberater wie Ärzte und Rechtsanwälte<br />

von ihren Mandanten die Einwilligung<br />

zum Rechnungsverkauf einholen,<br />

entwe<strong>de</strong>r ausdrücklich o<strong>de</strong>r per AGB (§ 64<br />

Abs. 2 S. 2 StBerG). „Die Offenlegung <strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rungsabtretung ist unserer Erfahrung<br />

nach <strong>de</strong>r Hauptgrund, warum Steuerberater<br />

zögern, Factoring als Finanzierungsinstrument<br />

einzusetzen“, sagt RA Hubertus Bruch<br />

von Opta Data, „obwohl ich keinen Fall kenne,<br />

bei <strong>de</strong>m ein Mandant wegen eines For<strong>de</strong>rungsverkaufs<br />

an uns die Zusammenarbeit<br />

mit einer Kanzlei aufgekündigt hätte.“<br />

Opta Data hatte überlegt, eine Steuerberatungsgesellschaft<br />

als Factoring-Vertragspartner<br />

zu grün<strong>de</strong>n, um die Offenlegung <strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rungsabtretung gegenüber Mandanten<br />

zu umgehen. Doch wegen berufsrechtlicher<br />

Be<strong>de</strong>nken nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.2.2011,<br />

Aktenz. 2 K 2185/09) in einem ähnlichen Fall,<br />

legte Opta Data dieses Vorhaben wie<strong>de</strong>r auf<br />

Eis. Jetzt dürfte Bruch wohl gespannt sein, ob<br />

ein entsprechen<strong>de</strong>r Versuch <strong>de</strong>r Konkurrenz<br />

erfolgreicher sein wird. Seit Jahresbeginn bietet<br />

die DTE-W-Steuerberatungsgesellschaft<br />

Steuerberater-Factoring an. „Das ist <strong>de</strong>r<br />

Konkurrenz ein Dorn im Auge“, sagt Jochen<br />

Interview<br />

„Steuerberater halten<br />

ziemlich lange still“<br />

Cordula Schnei<strong>de</strong>r, Kanzleiberaterin,<br />

über For<strong>de</strong>rungsmanagement.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Frau Schnei<strong>de</strong>r, woran<br />

liegt es, dass Steuerberatern die eigenen<br />

Debitoren mitunter so große Probleme<br />

bereiten?<br />

Cordula Schnei<strong>de</strong>r: Steuerberater halten<br />

ziemlich lange still, wenn es Mandanten<br />

schlecht geht – länger als Banken und Lieferanten.<br />

Denn im Gegensatz zu Rechtsanwälten<br />

sind ihre Mandantenbeziehungen langfristig<br />

ausgerichtet. Da ist die Hemmschwelle<br />

hoch, sie mit so etwas wie einer Mahnung zu<br />

belästigen.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Deshalb wäre es doch<br />

sinnvoll, das For<strong>de</strong>rungsmanagement und<br />

das Mahnwesen jeman<strong>de</strong>m anzuvertrauen,<br />

<strong>de</strong>r weniger Skrupel hat.<br />

Cordula Schnei<strong>de</strong>r: Prinzipiell schon. Aber<br />

Steuerberater wür<strong>de</strong>n gerne selektieren,<br />

welche For<strong>de</strong>rungen sie behalten und welche<br />

sie verkaufen. Beim Factoring besteht so<br />

ein Wahlrecht – wenn überhaupt – allenfalls<br />

eingeschränkt. Außer<strong>de</strong>m ist es teuer.<br />

<strong>SteuerConsultant</strong>: Was sollte <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

also tun?<br />

Cordula Schnei<strong>de</strong>r: Ein gutes For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />

können Steuerberater selbst auf<br />

die Beine stellen, in<strong>de</strong>m sie bei ausbleiben<strong>de</strong>r<br />

Zahlung konsequent, spätestens nach vier<br />

Wochen, mahnen. For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />

beginnt bei <strong>de</strong>r Auftragsannahme. Mandanten<br />

sollten schon da die Honorarkosten offen kommunizieren.<br />

Bei Dauermandanten sind monatliche<br />

Abschlagszahlungen – auch für Bilanzen<br />

– sinnvoll, weil das zu einer gleichmäßigeren<br />

Kostenbelastung beim Mandanten führt.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 47


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Ein Erfahrungsbericht<br />

Aller Anfang ist schwer<br />

Eine Steuerberatungsgesellschaft aus <strong>de</strong>m Münsterland, die lieber<br />

anonym bleiben will, hat sich vor zweieinhalb Jahren für die Nutzung<br />

von Steuerberater-Factoring bei <strong>de</strong>r VR Factorem entschie<strong>de</strong>n.<br />

Partnerwahl: Als wir uns vor fast drei<br />

Jahren fürs Steuerberater-Factoring<br />

entschie<strong>de</strong>n, war klar, dass das Projekt<br />

mit <strong>de</strong>r EDV-Anbindung stehen<br />

und fallen wür<strong>de</strong>, vor allem mit <strong>de</strong>r<br />

spiegelbildlichen Abbildung unserer<br />

Prozesse beim Finanzdienstleister.<br />

Das war beim Datev Factoring über<br />

die VR Factorem gegeben, weshalb wir<br />

uns für diesen Partner entschie<strong>de</strong>n.<br />

Anlaufphase: Anfangs war die Zusammenarbeit<br />

nicht einfach. Für die VR<br />

Factorem waren die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

unserer Branche neu – beispielsweise<br />

das Abrechnen nach <strong>de</strong>r Steuerberatergebührenordnung.<br />

Aber mit etwas<br />

Geduld hat sich das schnell eingespielt.<br />

Bis die Prozesse letztlich stan<strong>de</strong>n,<br />

das hat ungefähr sechs Wochen<br />

gedauert.<br />

Stepp von <strong>de</strong>r Degev. Um das neue Angebot<br />

in Misskredit zu bringen, wer<strong>de</strong> behauptet,<br />

die Steuerberatungsgesellschaft diene nur als<br />

Hülle, um die stille Abtretung von Steuerberaterfor<strong>de</strong>rungen<br />

formaljuristisch zu ermöglichen.<br />

Aber selbst die Steuerberaterkammer<br />

Rheinland-Pfalz habe erklärt, das Mo<strong>de</strong>ll<br />

könne nicht untersagt wer<strong>de</strong>n.<br />

Stille For<strong>de</strong>rungsabtretung<br />

als möglicher sanfter Einstieg<br />

Der Vorteil <strong>de</strong>r Konstruktion: Kanzleien<br />

können ihre For<strong>de</strong>rungen an die DTE-W still<br />

abtreten – ohne <strong>de</strong>n Mandanten zu informieren<br />

und die Zustimmung einzuholen. „Das ist<br />

erlaubt, da eine Steuerberatungsgesellschaft<br />

die Rechnung erwirbt“, erklärt Stepp. Dies<br />

könne die Hemmschwelle zum Einstieg ins<br />

Factoring herabsetzen, meint dazu Kanzleiberaterin<br />

Schnei<strong>de</strong>r. Dennoch fin<strong>de</strong>t sie Offenheit<br />

besser – wegen <strong>de</strong>s Vertrauensverhältnisses.<br />

Dem will Stepp nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Es gehe aber um mehr Flexibilität. Der Steuerberater<br />

solle selbst wählen können, welche<br />

Form <strong>de</strong>r Abtretung ihm mehr behagt.<br />

Fazit: Wir dachten eigentlich, dass<br />

unser Mahnwesen ganz gut funktioniert.<br />

Doch nach zweieinhalb Jahren<br />

müssen wir zugeben, dass es tatsächlich<br />

noch Optimierungsreserven gab.<br />

Wir konnten <strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungsbestand<br />

um 50 Prozent senken, die Liquiditätssituation<br />

unserer Kanzlei ist hervorragend.<br />

Auch die Mitarbeiter, die früher<br />

mit <strong>de</strong>m Mahnwesen betraut waren,<br />

wur<strong>de</strong>n entlastet. Da sogar Berufsträger<br />

mit eingebun<strong>de</strong>n waren, können<br />

diese ihre teure Arbeitskraft jetzt<br />

<strong>de</strong>utlich produktiver einsetzen, in<strong>de</strong>m<br />

sie gute Konzepte für Mandanten<br />

austüfteln, statt sich mit nervigen<br />

administrativen Aufgaben herumschlagen<br />

zu müssen. Und wir können<br />

Mandanten jetzt problemlos 45 Tage<br />

Rechnungslaufzeit einräumen.<br />

Auch beim Datenschutz, so Bruch, mache<br />

Factoring keine Probleme: „Factoring-<br />

Gesellschaften gehören seit En<strong>de</strong> 2008<br />

zu <strong>de</strong>n Finanzdienstleistern, für die unter<br />

an<strong>de</strong>rem die strengen Auflagen <strong>de</strong>s Kreditwesen-<br />

und <strong>de</strong>s Geldwäschegesetzes gelten.“<br />

Stepp ergänzt: „Die DTE-W ist als Steuerberatungsgesellschaft<br />

zu<strong>de</strong>m berufsrechtlich zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet, als Finanzdienstleister<br />

muss sie darüber hinaus einen<br />

Datenschutzbeauftragten einsetzen.“<br />

Aus Kanzleisicht gibt es da kritischere Töne.<br />

„Fragen zum Datenschutz im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Factoring sind ein heißes Eisen, die<br />

wir im persönlichen Dialog mit <strong>de</strong>m Mandanten<br />

zu klären versuchen“, so ein Steuerberater<br />

aus <strong>de</strong>m Münsterland, <strong>de</strong>r nicht<br />

namentlich genannt wer<strong>de</strong>n will und seine<br />

Rechnungen an VR Factorem verkauft.<br />

Problematisch ist für eine ganze Reihe von<br />

Steuerberatern <strong>de</strong>r hohe Anteil alter Außenstän<strong>de</strong>,<br />

weil nicht konsequent gemahnt wird.<br />

„Es gibt Kanzleien mit einer durchschnittlichen<br />

Rechnungslaufzeit von mehr als 100<br />

Tagen“, sagt Kanzleiberaterin Schnei<strong>de</strong>r. Die<br />

müssten unbedingt etwas tun, um ihr Insolvenzrisiko<br />

zu reduzieren, aber um solche<br />

Sanierungsfälle reißt sich kein For<strong>de</strong>rungsfinanzierer.<br />

Sei die Bonität in Ordnung, finanziere man<br />

auch mehr als 100 Tage alte For<strong>de</strong>rungen,<br />

heißt es dazu bei Opta Data. Allerdings<br />

müsse, wenn die Rechnungslaufzeit 30 Tage<br />

überschreite, das For<strong>de</strong>rungsmanagement<br />

gestrafft, also schneller und konsequenter<br />

gemahnt wer<strong>de</strong>n. Bei Steuerberatern, die ihr<br />

Debitorenmanagement nicht im Griff haben,<br />

pochen die Factoring-Gesellschaften daher<br />

auf Full-Service-Factoring. Das heißt: Der<br />

Factoring-Dienstleister übernimmt auch das<br />

Mahnwesen. Sonst kann es mitunter aufseiten<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei bleiben (Inhouse-Factoring).<br />

Deutliche Unterschie<strong>de</strong> bei<br />

<strong>de</strong>n Factoring-Konditionen<br />

Zu <strong>de</strong>n wichtigen Aspekten bei <strong>de</strong>r Auswahl<br />

eines Factoring-Anbieters zählt <strong>de</strong>r jährliche<br />

Min<strong>de</strong>stumsatz, <strong>de</strong>n eine Kanzlei mitbringen<br />

muss, damit die Factoring-Gesellschaft ihre<br />

For<strong>de</strong>rungen kauft. VR Factorem legt mit<br />

250.000 Euro die Latte relativ hoch, bei Crefo<br />

ist sie mit 200.000 Euro etwas niedriger. Bei<br />

Opta Data reichen 60.000 Euro Honorarumsatz<br />

pro Jahr.<br />

Unterschie<strong>de</strong> gibt es auch bei <strong>de</strong>r Abtretungsquote.<br />

Die DTE-W verlangt, dass min<strong>de</strong>stens<br />

50 Prozent <strong>de</strong>s Rechnungsumsatzes abgetreten<br />

wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r Crefo sind es normalerweise<br />

100 Prozent. Allerdings gibt es, wie <strong>de</strong>r<br />

Praxis-Check offenbart, auch flexibler gestaltete<br />

Mo<strong>de</strong>lle: So hat die bereits erwähnte<br />

Münsterlän<strong>de</strong>r Steuerberatungsgestellschaft<br />

mit ihrem Finanzdienstleister VR Factorem<br />

eine Min<strong>de</strong>stsumme für das jährlich abzutreten<strong>de</strong><br />

For<strong>de</strong>rungskontingent festgelegt. „Wird<br />

das nicht erreicht, wer<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stgebühren<br />

Norbert<br />

Jumpertz<br />

ist gelernter Bank-<br />

sowie Diplom-Kaufmann<br />

und hat mehrere<br />

Jahre als Analyst und<br />

Redakteur für Wirtschafts-<br />

und Finanzmagazine<br />

gearbeitet.<br />

Derzeit ist er als Autor im Bereich Geldanlage<br />

(Aktien, Immobilien, Investment fonds)<br />

für zahlreiche Fachmagazine tätig.<br />

E-Mail: jumnor@web.<strong>de</strong><br />

48 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


fällig, sodass ein großer Anreiz besteht, das<br />

vereinbarte Limit nicht zu unterschreiten“,<br />

heißt es aus <strong>de</strong>r Kanzlei. So könne man in<br />

einem beschei<strong>de</strong>nen Rahmen entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob man die eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re For<strong>de</strong>rung doch<br />

selbst zu Geld macht, statt sie bei VR Factorem<br />

einzureichen.<br />

Die Bonitätsprüfung nach zuvor festgelegten<br />

Kriterien nehmen die Münsterlän<strong>de</strong>r bis zu<br />

einer bestimmten Betragsgrenze, die mit<br />

VR Factorem für je<strong>de</strong>n Debitor abgestimmt<br />

ist, selbst vor. Darüber erfolgt die Einzelprüfung<br />

durch VR Factorem. Zweimal pro Woche<br />

können Rechnungen via Internet eingereicht<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Gutschrift <strong>de</strong>r Vorauszahlung,<br />

maximal 90 Prozent <strong>de</strong>s Rechnungsbetrags,<br />

erfolgt spätestens nach 48 Stun<strong>de</strong>n.<br />

Der Restbetrag geht spätestens nach 120<br />

Interessante Factoring-Dienstleister für Steuerberater<br />

Name <strong>de</strong>s Finanzdienstleisters Crefo Factoring Degev in Kooperation mit<br />

DTE-W-Steuerberatungsgesellschaft<br />

Internet-Adresse www.crefofactoring.<strong>de</strong><br />

Opta Data<br />

Factoring GmbH<br />

www.<strong>de</strong>gev.com www.optadatafactoring.<strong>de</strong><br />

VR Factorem GmbH<br />

www.vr-factorem.<strong>de</strong><br />

Telefonnummer 0 18 05 / 54 74 94 0 53 22 / 9 49 58 00 02 01 / 3 26 80 0 61 96 / 80 20<br />

Branchen (<strong>de</strong>ren Rechnungen<br />

angekauft wer<strong>de</strong>n)<br />

keine beson<strong>de</strong>ren<br />

Einschränkungen<br />

grundsätzlich keine<br />

Einschränkungen<br />

grundsätzlich<br />

alle<br />

grundsätzlich alle (Leistung<br />

muss vollständig<br />

erbracht sein; keine Einbehalte<br />

wegen Gewährleistungsansprüche)<br />

Min<strong>de</strong>stumsatz <strong>de</strong>s<br />

Factoring-Kun<strong>de</strong>n pro Jahr<br />

200.000 Euro keine 60.000 Euro 250.000 Euro<br />

Debitorenmanagement Full-Service Full-Service und Inhouse Full-Service und<br />

Inhouse<br />

Full-Service und Inhouse<br />

Echtes/unechtes Factoring ja/nein ja/nein ja/ja ja/nein<br />

Auszahlungsquote 80 bis 90 % 100 % 100 % bis zu 90 %<br />

Factoring-Gebühr<br />

(vom Rechnungsbetrag)<br />

Zinsen für die Liquiditätsbereitstellung<br />

p.a.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Kosten für die Bonitätsprüfung i.d.R. fallen Kosten<br />

an<br />

All-in-Fee (Höhe) möglich<br />

(keine Angaben zu<br />

Konditionen)<br />

Quelle: Norbert Jumpertz<br />

Tagen an die Kanzlei. Zahlt <strong>de</strong>r Mandant<br />

nicht bis dahin, müssen die Factoring-<br />

Gesellschaft o<strong>de</strong>r ein Kreditversicherer<br />

dafür gera<strong>de</strong>stehen (echtes Factoring). Das<br />

Delkre<strong>de</strong>rerisiko kann auch beim Steuerberater<br />

belassen wer<strong>de</strong>n (unechtes Factoring).<br />

„Das kann aus Kanzleisicht besser<br />

sein, falls die Ausfallgefahr gering ist und<br />

nur die Zwischenfinanzierung optimiert<br />

wird“, urteilt RA Bruch.<br />

Deutliche Unterschie<strong>de</strong> bei<br />

<strong>de</strong>n Factoring-Konditionen<br />

Zusätzlich zur Factoring-Gebühr, die die<br />

Kosten <strong>de</strong>r Kreditversicherung enthält, fallen<br />

Zinsen für die Bereitstellung <strong>de</strong>r Liquidität<br />

an. Je nach Anbieter beträgt <strong>de</strong>r Jahreszinssatz<br />

bis zu neun Prozent. Schließlich wird<br />

keine Angaben 0,50 - 3,50 % ab 1,00 % Höhe i.d.R. abhängig<br />

vor allem von Factoring-<br />

Umsatz und Aufwand<br />

keine Angaben ca. 7,00 % ab 0,27 % keine Angaben<br />

wahlweise inklusiv o<strong>de</strong>r<br />

separat abgerechnet – dann<br />

2 Euro bei Privatpersonen,<br />

10 Euro bei gewerblichen<br />

Mandanten<br />

möglich (keine Angaben zu<br />

Konditionen)<br />

noch eine Aufwandsentschädigung für die<br />

Bonitätsprüfung fällig. Neben <strong>de</strong>r Einzelabrechnung<br />

gibt es Pauschalmo<strong>de</strong>lle (All-in-<br />

Fees), bei <strong>de</strong>nen einfach ein bestimmter Prozentsatz<br />

vom Rechnungsumsatz als Gebühr<br />

zu entrichten ist.<br />

Die praktischen Erfahrungen mit Factoring<br />

fallen unterschiedlich aus. Es gibt Erfolgsgeschichten<br />

(siehe Kasten „Ein Erfahrungsbericht“,<br />

Seite 48), aber auch Enttäuschungen.<br />

Eine westfälische Kanzlei etwa verweist auf<br />

ihre Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Abwicklung<br />

und die Probleme, die sie während <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise<br />

damit hatte, For<strong>de</strong>rungen zu<br />

verkaufen: „Als wir dieses Finanzierungsinstrument<br />

am dringendsten gebraucht hätten,<br />

wur<strong>de</strong>n die Limits für Rechnungsankäufe<br />

rigoros gekürzt.“<br />

ab 5 Euro bei keine Angaben<br />

Privatpersonen;<br />

ab 20 Euro bei<br />

gewerblichen<br />

Debitoren<br />

ab 3 % nicht möglich<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 49


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement Gemeinsam lässt sich mehr bewegen:<br />

Dieses Prinzip beherzigen zahlreiche Steuerberater<br />

und suchen die Zusammenarbeit.<br />

Kooperationen<br />

Wenn eins ins<br />

an<strong>de</strong>re greift<br />

Das Berufsrecht <strong>de</strong>r Steuerberater ist kräftig liberalisiert wor<strong>de</strong>n, wie die seit Anfang <strong>de</strong>s Jahres gelten<strong>de</strong> novellierte<br />

Berufsordnung erneut ver<strong>de</strong>utlicht. Kooperationen auch mit Partnern an<strong>de</strong>rer Branchen sind zulässig – und manche<br />

Kanzleien nutzen innovative Formen <strong>de</strong>r Zusammenarbeit erfolgreich zu ihrem Vorteil.<br />

„Üblicherweise kommen die Mandanten<br />

zunächst einmal über uns, die Steuerberatung,<br />

hierher und eher selten über unsere<br />

Kooperationspartner“, sagt StB Elmar Ziegenhagen,<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Ziegenhagen<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH. Es war für<br />

ihn allerdings die Erfüllung eines Lebenstraums,<br />

ein „Haus <strong>de</strong>r Beratung“ zu grün<strong>de</strong>n,<br />

wo Vertreter verschie<strong>de</strong>ner Beratungsberufe<br />

ihre Dienste unter einem Dach anbieten. „Vor<br />

vielen Jahren habe ich so etwas Ähnliches<br />

schon einmal in Düsseldorf gesehen. Das hat<br />

mich zu dieser I<strong>de</strong>e angeregt“, erzählt <strong>de</strong>r<br />

Diplom-Kaufmann.<br />

Im Jahr 2002 verwirklichte <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber<br />

dann seine Vision, allerdings rund 630<br />

Kilometer weiter östlich, im Schloss Die<strong>de</strong>rsdorf<br />

in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Vierlin<strong>de</strong>n bei Seelow<br />

im bran<strong>de</strong>nburgischen Landkreis Märkisch-<br />

O<strong>de</strong>rland, östlich von Berlin. Zuerst zog seine<br />

Steuerberatungsgesellschaft zusammen mit<br />

einem befreun<strong>de</strong>ten Rechtsanwalt in das<br />

gutshausartige, 1748 erbaute Schlossgebäu-<br />

<strong>de</strong>. Später kamen eine Werbeagentur und<br />

eine Druckerei sowie ein Versicherungsmakler<br />

dazu, weil Mandanten danach verlangten.<br />

Alle profitierten vom Mandantenstamm, <strong>de</strong>n<br />

die Steuerkanzlei in <strong>de</strong>r dünn besie<strong>de</strong>lten<br />

Region rasch aufbauen konnte. Doch auch die<br />

Kanzlei zieht ihren Vorteil aus <strong>de</strong>r geballten<br />

Beratungskompetenz im umfassend sanierten<br />

Schloss Die<strong>de</strong>rsdorf. „Die Mandanten können<br />

hier gleich drei, vier Termine rund um ihre<br />

Finanzen und ihren Betrieb abmachen“, sagt<br />

StB Ziegenhagen. Das sei eben praktisch —<br />

und es bin<strong>de</strong> die Mandanten.<br />

Unter einem Dach, doch<br />

rechtlich auf eigenen Füßen<br />

„Aus meiner Erfahrung ist so eine Kooperation<br />

unter einem Dach schon allein <strong>de</strong>swegen<br />

einträglich, weil Mandanten sofort über das<br />

Türschild auch die an<strong>de</strong>ren Partner sehen“,<br />

meint Kanzleiberaterin Angela Hamatschek<br />

zum „Haus <strong>de</strong>r Beratung“. Die räumliche<br />

Nähe erhöhe die Empfehlungsbereitschaft,<br />

erklärt die Branchenkennerin aus <strong>de</strong>m<br />

fränkischen Kleinkahl. Auch lasse sie die<br />

einzelnen Partner aus Sicht <strong>de</strong>s Mandanten<br />

kompetenter wirken. Und, so bestätigt Angela<br />

Hamatschek, die Mandanten wür<strong>de</strong>n dadurch<br />

fester ans Haus gebun<strong>de</strong>n.<br />

Anbieter, die sich wie beim Schloss Die<strong>de</strong>rsdorf<br />

einfach unter einem Dach zusammenfin<strong>de</strong>n,<br />

bleiben rechtlich selbstständige<br />

Unternehmen – mit getrennter Honorierung,<br />

getrennter Haftung und Mandantenschutz.<br />

Je<strong>de</strong>r für sich ist <strong>de</strong>r Verschwiegenheit verpflichtet,<br />

was <strong>de</strong>taillierte Informationen über<br />

Klienten betrifft. Beim Schloss Die<strong>de</strong>rsdorf<br />

wer<strong>de</strong>n nur <strong>de</strong>r Empfangsraum, <strong>de</strong>r gemeinsame<br />

Internet-Auftritt geteilt – und eben die<br />

Adresse.<br />

„In unserer Kanzlei gibt es keine verpflichten<strong>de</strong><br />

Vollbetreuung“, sagt StB Ziegenhagen.<br />

Doch komme es vor, dass ein Versicherungskun<strong>de</strong><br />

auch ein steuerliches Anliegen habe,<br />

das am besten gemeinsam besprochen wer<strong>de</strong>n<br />

sollte. „In so einem Fall lassen wir uns<br />

50 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


vom Mandanten eine schriftliche Einwilligung<br />

geben, dass wir uns gegenseitig Hinweise<br />

geben dürfen“, erzählt <strong>de</strong>r Kanzleiinhaber.<br />

Wenn einer seiner Mandanten aus <strong>de</strong>n Heilberufen<br />

beispielsweise ein neues Ultraschallgerät<br />

anschaffen wolle, könne so schnell geprüft<br />

wer<strong>de</strong>n, wie hoch die Versicherungsprämie<br />

ausfalle. „Unternehmerische Beratung aus<br />

einem Haus kommt <strong>de</strong>r Bequemlichkeit und<br />

<strong>de</strong>r heutigen Zeitknappheit entgegen“, sagt<br />

Angela Hamatschek. Man könne in einem<br />

Aufwasch alles erledigen und spare Wege,<br />

so die Kanzleiberaterin. Und so sieht sie gut<br />

gepflegte Kooperationen, auch mit Branchenfrem<strong>de</strong>n,<br />

durchaus als Zukunftschance.<br />

Kooperationspartner sollten<br />

Qualitätsstandards vereinbaren<br />

„Damit es gut funktioniert, sollten gemeinschaftliche<br />

Qualitätsstandards vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n“, empfiehlt die Branchenkennerin<br />

allerdings dringend. Schließlich müsse ein<br />

Berufsträger darauf bedacht sein, dass seine<br />

Mandanten auch von <strong>de</strong>n Partnern schnell<br />

und kompetent betreut wer<strong>de</strong>n. Auch über<br />

die Umgangsformen gegenüber Mandanten<br />

müsse Übereinstimmung erzielt wer<strong>de</strong>n, so<br />

Hamatschek.<br />

Sie rät: Steuerberater sollten zu Beginn <strong>de</strong>r<br />

Zusammenarbeit nach Referenzen fragen<br />

und zunächst einen Testfall gemeinsam abwickeln.<br />

Dabei zeige sich, wie die Kommunikation<br />

funktioniere und welche Ergebnisse in<br />

<strong>de</strong>r Realität zu erzielen seien. Der nächste<br />

Schritt müsse dann sein: Die Zusammenarbeit<br />

bewusst zu festigen und zu pflegen. „Die<br />

Kooperationspartner sollten sich min<strong>de</strong>stens<br />

einmal im Jahr treffen, alle gemeinsamen<br />

Projekte Revue passieren lassen, zukünftige<br />

Projekte besprechen und eventuell auch über<br />

gemeinsame Marketingaktivitäten nach<strong>de</strong>nken“,<br />

empfiehlt die Kanzleiberaterin.<br />

Pragmatisch ist die Herangehensweise einer<br />

Kanzlei im Südwesten. „Was alles in <strong>de</strong>r eigenen<br />

Kanzlei angeboten wer<strong>de</strong>n kann und was<br />

über Kooperationen abge<strong>de</strong>ckt wird, hängt<br />

von <strong>de</strong>r Kanzleigröße ab“, erklärt StB Steffen<br />

Hort, Gesellschafter bei Maisenbacher,<br />

Hort & Partner in Karlruhe. Die Steuerberatungsgesellschaft<br />

beschäftigt 75 Mitarbeiter<br />

an insgesamt drei Standorten. „Unser Credo<br />

lautet, dass wir so weit wie möglich alles<br />

selbst anbieten“, sagt Hort. Nichts<strong>de</strong>stotrotz<br />

wür<strong>de</strong>n zusätzlich intensive Kooperationen<br />

gepflegt, etwa mit einem Wirtschaftsprüfer,<br />

einer Unternehmensberatung sowie verschie<strong>de</strong>nen<br />

Software-Häusern. Auch eine Immobilienverwaltung<br />

sei unter <strong>de</strong>n Partnern.<br />

Räumlich befän<strong>de</strong>n sich diese Dienstleister<br />

alle zusammen unter einem Dach in Karls-<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Unterstützung bei <strong>de</strong>r Partnersuche<br />

Der DStV bietet kooperationswilligen Kanzleien Beratung und Hilfe<br />

bei <strong>de</strong>r Vermittlung an – auch über die Branchengrenzen hinaus.<br />

Der Deutsche Steuerberaterverband<br />

(DStV) hat es sich zum Ziel gesetzt,<br />

Kanzleien bei <strong>de</strong>r Suche nach möglichen<br />

Kooperationspartnern tatkräftig<br />

zu unterstützen. So kann beispielsweise<br />

auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s DStV unter<br />

www.dstv.<strong>de</strong>/suchservice/kooperation<br />

nach potenziellen Kooperationspartnern<br />

für unterschiedliche Bereiche<br />

gesucht wer<strong>de</strong>n. Aber auch die DStV-<br />

Mitgliedsverbän<strong>de</strong> bieten auf ihren<br />

Internet-Präsenzen verschie<strong>de</strong>ne<br />

Kooperations- und Praxenbörsen an,<br />

so etwa <strong>de</strong>r Steuerberaterverband<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachen-Anhalt unter<br />

www.steuerberater-verband.<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />

Rubrik Leistungen/Kooperationsbörse<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerberaterverband Westfalen-Lippe<br />

unter <strong>de</strong>r Adresse www.<br />

diekooperationsboerse.<strong>de</strong>.<br />

Mit <strong>de</strong>m 8. Steuerberatungsän<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

wur<strong>de</strong>n im Jahr 2008 die<br />

ruhe, wirtschaftlich und organisatorisch<br />

hingegen bleibe alles getrennt. „Solche<br />

Kooperationen sind notwendig, auch wenn<br />

wir zukünftig lieber intern Spezialisten<br />

benennen und fortbil<strong>de</strong>n lassen, etwa zum<br />

Experten für internationales Steuerrecht“, so<br />

<strong>de</strong>r Kanzleimitinhaber. Denn je mehr Kooperationen,<br />

<strong>de</strong>sto mehr mehr klassische Probleme,<br />

so seine Erfahrung. „Kooperationen<br />

scheitern, weil je<strong>de</strong>r nur in die eigene Tasche<br />

arbeitet, Dinge liegen bleiben o<strong>de</strong>r nicht klar<br />

ist, wer zu welchem Preis abrechnet“, erläutert<br />

Hort.<br />

Schwierig sei es insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Vermögens-<br />

und Versicherungsberatung. Da wer<strong>de</strong><br />

man von kooperationswilligen Dienstleistern<br />

mit Angeboten gera<strong>de</strong>zu überschüttet, aber<br />

kenne sich gar nicht. Deshalb biete seine<br />

Kanzlei in diesem Bereich nur Bestandsaufnahmen<br />

an – o<strong>de</strong>r arbeite eben nur mit langjährigen,<br />

vertrauten Partnern zusammen. Bei<br />

<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>nen Immobilienverwaltung bleibe<br />

die Steuerberatungsgesellschaft wegen<br />

Regeln zu Kooperationen ins Steuerberatungsgesetz<br />

aufgenommen (§ 56<br />

Abs. 5 StBerG). Außer Kooperationen<br />

mit <strong>de</strong>n klassischen, soziierungsfähigen<br />

Berufen kann heutzutage beispielsweise<br />

auch mit Ärzten, Psychologen, Ingenieuren,<br />

Architekten und Journalisten<br />

zusammengearbeitet wer<strong>de</strong>n. Noch<br />

weitergehen<strong>de</strong> Liberalisierungen sind<br />

laut DStV <strong>de</strong>rzeit nicht zu erwarten.<br />

Die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

für Steuerberater haben sich<br />

zwar gera<strong>de</strong> aktuell durch das Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>r novellierten Berufsordnung<br />

am 1. Januar 2011 geän<strong>de</strong>rt. Ziel <strong>de</strong>r<br />

Gesetzesnovelle sei jedoch lediglich<br />

eine inhaltliche Straffung gewesen,<br />

betont <strong>de</strong>r Verband. Än<strong>de</strong>rungen bei<br />

<strong>de</strong>n berufsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

im Hinblick auf Kooperationsmöglichkeiten<br />

seien dabei nicht<br />

erfolgt.<br />

<strong>de</strong>s gewerblichen Aspekts zurückhaltend.<br />

„Mit <strong>de</strong>r Kammer und <strong>de</strong>r Finanzdirektion<br />

ist alles geklärt. Wir verwalten nur die<br />

Immobilien unserer Mandanten im Rahmen<br />

einer Vermögensverwaltung“, so StB Hort.<br />

Um fachlich sicherzugehen, arbeitet die<br />

Kanzlei dabei mit einem selbstständigen<br />

Architekten zusammen, <strong>de</strong>r auch für seine<br />

Einschätzungen haftet.<br />

Zusammenarbeit auch auf <strong>de</strong>m<br />

Feld <strong>de</strong>r Datenverarbeitung<br />

„Was die Finanzbuchhaltungs-Software für<br />

kleine Mandanten betrifft, haben wir als<br />

Kanzlei zusammen mit <strong>de</strong>r D4 Software AG<br />

Produkte für die Kun<strong>de</strong>n entwickelt“, berichtet<br />

StB Hort. Hervorgegangen sei diese Kooperation<br />

aus seinem persönlichen Hobby<br />

– „meinem Kindchen“, so Hort. 1994 grün<strong>de</strong>te<br />

er zusammen mit zwei Partnern die D4<br />

Software AG, wo er heute noch Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />

ist. Später kam das Systemhaus<br />

Point PPS hinzu, das auf die Integration von<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 51


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

Zusammenschlüsse sind gefragt<br />

Die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer (BStBK) beobachtet schon seit<br />

Längerem einen Trend zu Kooperationen, auch mit an<strong>de</strong>ren Berufen.<br />

Hintergrund <strong>de</strong>r Entwicklung hin zu<br />

mehr Kooperationen sei, so die BStBK,<br />

dass Mandanten verstärkt eine Beratung<br />

aus einer Hand erwarten wür<strong>de</strong>n<br />

und gera<strong>de</strong> kleinere Kanzleien ein spezielles<br />

Fachwissen nicht für alle Spezialfragen<br />

vorhalten könnten. Dass<br />

es in näherer Zukunft hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Zulässigkeit beruflicher Zusammenschlüsse<br />

und Kooperationen weitere<br />

Liberalisierungen geben könnte, sei<br />

alledings eher unwahrscheinlich. So<br />

habe sich <strong>de</strong>r 68. Deutsche Juristentag<br />

im Jahr 2010 mit klarer Mehrheit<br />

dafür ausgesprochen, <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r<br />

Personen, die mit Steuerberatern,<br />

Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern<br />

eine Sozietät o<strong>de</strong>r Partnerschaft<br />

Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen<br />

spezialisiert ist. Und für die <strong>Haufe</strong><br />

Gruppe in Freiburg – dort erscheint auch <strong>de</strong>r<br />

<strong>SteuerConsultant</strong> – sei man maßgeblicher<br />

Partner bei <strong>de</strong>ren neuer Kanzlei-Suite-<br />

Plattform für internes und externes Wissensmanagement,<br />

erzählt <strong>de</strong>r Kanzleichef.<br />

Fürs Software-Haus Addison/Wolters Kluwer<br />

agiere die Kanzlei als Pilotanwen<strong>de</strong>r. Bei<strong>de</strong>s<br />

seien ganz herausragen<strong>de</strong> Kooperationen,<br />

die letztendlich auch wie<strong>de</strong>r einen Mehrwert<br />

für die Kanzlei und die Mandanten bringen<br />

wür<strong>de</strong>n, so Hort.<br />

StB Benjamin Feindt aus Flensburg-Han<strong>de</strong>witt<br />

sieht ebenfalls zukunftsträchtige Chancen in<br />

<strong>de</strong>r Zusammenarbeit im IT-Bereich. Im vergangenen<br />

Dezember hat <strong>de</strong>r Wirtschaftsinformatiker<br />

für die Steuerberatungsgesellschaft<br />

DanRevision das Beratungspaket DanMed für<br />

selbstständige Ärzte geschnürt. Dabei kann<br />

die Praxis-Software über Schnittstellen direkt<br />

an die Steuerberater-Software angebun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Kommunikation von Arzt- und<br />

Steuerberater-Software wie<strong>de</strong>rum ermögliche<br />

<strong>de</strong>m Arzt einen schnelleren Überblick<br />

bil<strong>de</strong>n können, nicht zu erweitern.<br />

Bei <strong>de</strong>n Zusammenschlüssen zur<br />

gemeinschaftlichen Berufsausübung<br />

gehe <strong>de</strong>r Trend, so die Kammer,<br />

zunehmend zur Steuerberatungsgesellschaft.<br />

Wie die jährlichen Erhebungen<br />

zeigten, nehme die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Steuerberatungsgesellschaften seit<br />

Jahren kontinuierlich zu, im Jahr 2009<br />

etwa um 3,8 Prozent. Knapp die Hälfte<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit bestehen<strong>de</strong>n Steuerberatungsgesellschaften<br />

sei innerhalb <strong>de</strong>r<br />

vergangenen zehn Jahren gegrün<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n. Dagegen sei die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Sozietäten, insbeson<strong>de</strong>re wegen <strong>de</strong>r<br />

verschärften Haftungsrechtsprechung<br />

und <strong>de</strong>r persönlichen Haftung <strong>de</strong>r<br />

Sozietäten, rückläufig.<br />

über die Wirtschaftlichkeit seiner Praxis. Drei<br />

Software-Häuser seien sofort an einer verbesserten<br />

Anbindung an die Steuerberater-<br />

Software interessiert gewesen, erklärt StB<br />

Feindt, und bei einem Arzt wer<strong>de</strong> das Paket<br />

bereits angewen<strong>de</strong>t. „Bei <strong>de</strong>r Kammer haben<br />

wir <strong>de</strong>swegen nicht nachgefragt, weil wir<br />

keine Kollision mit <strong>de</strong>m Berufsrecht sehen“,<br />

meint StB Feindt. Ihm ist jedoch klar, dass er<br />

mit einem solchen Projekt zu <strong>de</strong>n Vorreitern<br />

seines Berufsstands gehört.<br />

Seit Jahren bewährt: Der kurze<br />

Draht zum Lohnsteuerhilfeverein<br />

Als etabliert hingegen gelten Kooperationen<br />

mit Lohnsteuerhilfevereinen. StB Harald<br />

Lang, seit 2006 geschäftsführen<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

<strong>de</strong>r Rechtsanwalts-, Fachanwalts-<br />

und Steuerberaterkanzlei Metz, Lang &<br />

Kollegen in <strong>de</strong>r rheinland-pfälzischen Kreisstadt<br />

Diez zwischen Limburg und Koblenz,<br />

arbeitet schon seit 28 Jahren mit Wolfgang<br />

Martin, <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>r Beratungsstelle <strong>de</strong>r<br />

Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. im Einrich<br />

zusammen. „Ich war vor meiner Zulassung<br />

als Steuerberater selbst in Hahnstätten Leiter<br />

einer Beratungsstelle <strong>de</strong>r Vereinigten Lohnsteuerhilfe“,<br />

erzählt StB Harald Lang. Der<br />

Betriebswirt nutzte damals, als Werbung für<br />

Steuerberater noch tabu war, diese Möglichkeit,<br />

um neue Mandanten zu gewinnen.<br />

Heute sieht er jedoch keine Vorteile mehr<br />

darin, gemeinsam über eine Hinweistafel<br />

zu werben. Dennoch arbeitet StB Lang mit<br />

<strong>de</strong>m Beratungsstellenleiter gerne Hand in<br />

Hand. Denn nicht je<strong>de</strong>r Fall könne durch<br />

einen Lohnsteuerhilfeverein abge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispielsweise bei Scheidungen und<br />

im Erbfall sei das Steuer-Know-how von<br />

Spezialisten gefragt. An<strong>de</strong>rerseits sei mancher<br />

Mandant, was die Kosten betreffe, beim<br />

Lohnsteuerhilfeverein besser aufgehoben.<br />

Denn <strong>de</strong>r Steuerberater orientiere sich bei<br />

<strong>de</strong>r Honorierung an <strong>de</strong>r Gebührenordnung<br />

und nicht am Gehalt seiner Mandanten, wie<br />

es bei Lohnsteuerhilfevereinen üblich sei.<br />

„Geteilte Fälle hatten wir bisher noch nicht<br />

bei unserer Zusammenarbeit“, berichtet StB<br />

Lang. Komplexere Haftungsfragen hätten<br />

somit bislang keine Rolle gespielt. Be<strong>de</strong>utsam<br />

sei die Haftungsproblematik allenfalls<br />

bei <strong>de</strong>r internen Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n<br />

Rechtsanwälten <strong>de</strong>r Sozietät, wobei da auf<br />

eine enge Abstimmung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Fachdisziplinen beson<strong>de</strong>rer Wert gelegt<br />

wer<strong>de</strong>, so Harald Lang.<br />

Als langjähriges Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />

<strong>de</strong>r Volksbank Rhein-Lahn, Geschäftsführer<br />

und Schatzmeister <strong>de</strong>s Kreisverbands <strong>de</strong>r<br />

Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung<br />

Kreisverband Limburg-Weilburg und kommunalpolitisches<br />

Gremiumsmitglied weiß<br />

<strong>de</strong>r Diplom-Kaufmann gut funktionieren<strong>de</strong><br />

Netzwerke zu schätzen. So lässt Lang Löhne<br />

bewusst lieber extern von einem kooperieren<strong>de</strong>n<br />

Buchhaltungsdienst abwickeln.<br />

„Selbst buchen<strong>de</strong> Mandanten haben dabei<br />

unmittelbaren Online-Zugriff auf ihre Daten,<br />

die dann vom Steuerberater je<strong>de</strong>rzeit überprüft<br />

wer<strong>de</strong>n können – für bei<strong>de</strong> Seiten sehr<br />

interessant“, so <strong>de</strong>r Kanzleichef.<br />

Petra Uhe<br />

ist freie Journalistin,<br />

Redakteurin und<br />

Inhaberin eines<br />

Medienbüros.<br />

E-Mail:<br />

info@petra-uhe.com,<br />

www.petra-uhe.com<br />

52 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Wer <strong>de</strong>n Begriff Marketing hört, verbin<strong>de</strong>t<br />

damit zumeist nicht die Auswahl von Stellenbewerbern.<br />

Dabei sind gera<strong>de</strong> die Mitarbeiter<br />

das Aushängeschild einer Kanzlei. Wer die<br />

richtigen Leute einstellt, erhält ein stimmiges,<br />

starkes Team. Die Mandanten spüren das harmonische<br />

Klima in <strong>de</strong>r Kanzlei und empfehlen<br />

sie weiter. Und wer als Steuerberater gute<br />

Leute sucht, hat es – an<strong>de</strong>rs herum – leichter,<br />

wenn er sich in <strong>de</strong>r Region bereits ein gutes<br />

Image aufgebaut hat. Kanzleien positionieren<br />

sich nicht nur gegenüber Mandanten, son<strong>de</strong>rn<br />

auch gegenüber Bewerbern.<br />

Stelleninserate tragen erheblich<br />

zum Image von Kanzleien bei<br />

Je<strong>de</strong> Stellenausschreibung ist in gewisser<br />

Weise auch eine Marketingmaßnahme. Daher<br />

gilt: Überlegen Sie sich je<strong>de</strong> Formulierung<br />

zweimal und sparen Sie nicht an <strong>de</strong>r falschen<br />

Stelle. Agenturen unterstützen Sie bei <strong>de</strong>r<br />

Formulierung und Gestaltung von Inseraten.<br />

Es ist empfehlenswert, Ihr Logo zu platzieren<br />

und Ihr Corporate Design zu beachten. Man<br />

ahnt gar nicht, wie viele Menschen die Jobseiten<br />

<strong>de</strong>r Zeitungen durchblättern o<strong>de</strong>r einschlägige<br />

Internet-Portale besuchen. Sicher<br />

sind auch Mandanten darunter.<br />

Oft herrschen in <strong>de</strong>n Köpfen <strong>de</strong>r Betrachter<br />

ganz bestimmte Denkmuster vor. Eines lautet:<br />

Jemand, <strong>de</strong>r Mitarbeiter sucht, hat viel<br />

Arbeit. Und wer als Steuerberater viel Arbeit<br />

hat, hat wohl auch einen großen Mandan-<br />

tenkreis. Klingt nach einer guten Kanzlei,<br />

o<strong>de</strong>r nicht? Darum: Wenn Sie Ihre Kanzlei<br />

vergrößern o<strong>de</strong>r wegen zu hoher Auslastung<br />

neue Mitarbeiter suchen, dann sollten<br />

sie ruhig klotzen statt kleckern. Nutzen Sie<br />

Ihre Stellenausschreibungen zugleich als<br />

Werbemöglichkeit.<br />

Aufpassen heißt es hingegen, wenn Sie einen<br />

allzu regen Mitarbeiterwechsel haben. Das<br />

könnte wie<strong>de</strong>rum negativ ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

In einem solchen Fall ist es meist ratsamer,<br />

<strong>de</strong>zente Inserate ohne Logo zu schalten.<br />

Mittlerweile ist das Internet zum wichtigsten<br />

Medium bei <strong>de</strong>r Bewerbersuche gewor<strong>de</strong>n.<br />

Printanzeigen wer<strong>de</strong>n ten<strong>de</strong>nziell eher zur<br />

Ran<strong>de</strong>rscheinung – und tauchen nur noch<br />

ergänzend zu <strong>de</strong>n Jobanzeigen auf <strong>de</strong>r eigenen<br />

Webseite, bei Online-Karriereplattformen<br />

o<strong>de</strong>r in sozialen Netzwerken auf.<br />

So hat zum Beispiel die Rewe-Gruppe eine<br />

eigene Karriereseite auf Facebook eingerichtet.<br />

In Deutschland hatte Facebook En<strong>de</strong><br />

2010 mehr als 13,6 Millionen Nutzer – Ten<strong>de</strong>nz<br />

steigend. Drei Viertel davon sind 18 bis<br />

44 Jahre alt. Hier tummeln sich also viele<br />

potenzielle Bewerber. Wer in sozialen Netzwerken<br />

und speziell auf Business-Kontaktplattformen<br />

wie Xing o<strong>de</strong>r LinkedIn ein<br />

Stelleninserat platziert, erreicht damit nicht<br />

nur aktuelle Jobsucher, son<strong>de</strong>rn auch die nur<br />

latent Wechselwilligen.<br />

Online-Kontakte von Mitarbeitern<br />

könnten künftige Mitarbeiter sein<br />

Gera<strong>de</strong> für kleine und mittlere Unternehmen<br />

mit eher geringem Bekanntheitsgrad besteht<br />

die Chance, unter <strong>de</strong>n Online-Kontakten<br />

<strong>de</strong>r eigenen Mitarbeiter in sozialen Netzen<br />

Bewerber zu fin<strong>de</strong>n. Sogenannte High Potentials,<br />

also Nachwuchskräfte mit exzellenter<br />

Ausbildung, Praxiserfahrung und hoher<br />

sozialer Kompetenz, sind auf klassischem<br />

Weg in <strong>de</strong>r jeweiligen Region oft schwer zu<br />

erreichen. Die Wahrscheinlichkeit, jeman<strong>de</strong>n<br />

zu fin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r gut ins Team und zum Kanzleiumfeld<br />

passt, ist höher, wenn man die eigenen<br />

Kanzleimitarbeiter mit in die Suche einbezieht.<br />

Das funktioniert aber natürlich nur,<br />

wenn das Team aus freien Stücken und aktiv<br />

Serie Marketing KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

Bewerbermanagement<br />

Es darf geklotzt wer<strong>de</strong>n<br />

Wer neue Mitarbeiter sucht, kommuniziert dabei automatisch auch mit <strong>de</strong>r Öffentlichkeit – eine Chance für Kanzleien. Zu<strong>de</strong>m<br />

stärkt eine gelungene Personalauswahl die Marktposition erheblich. Immer wichtiger wird bei Stellenbesetzungen das Internet.<br />

Johann Aglas<br />

ist Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Atikon Marketing<br />

& Werbung GmbH im<br />

oberösterreichischen<br />

Leonding. Atikon hat<br />

sich auf das Marketing<br />

und die Homepage-<br />

Gestaltung für Steuerberater<br />

spezialisiert.<br />

E-Mail: johann.aglas@atikon.com<br />

www.atikon.com<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

» Serienplaner<br />

Teil 51 –<br />

<strong>SteuerConsultant</strong> 02/2011<br />

Mandantenbefragungen<br />

Teil 52 –<br />

<strong>SteuerConsultant</strong> 03/2011<br />

Bewerbermanagement<br />

Teil 53 –<br />

<strong>SteuerConsultant</strong> 04/2011<br />

Homepage-Vermarktung<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

in <strong>de</strong>n privaten Profilen auf das Stellenangebot<br />

hinweist. Hier schließt sich <strong>de</strong>r Kreis: Wer<br />

generell auf ein gutes Kommunikationsklima<br />

in <strong>de</strong>r Kanzlei achtet, kann viel eher auf die<br />

Unterstützung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zählen.<br />

Generell zählt im Internet: Lassen Sie sich<br />

als Arbeitgeber fin<strong>de</strong>n! Wer auf <strong>de</strong>r eigenen<br />

Homepage ein Online-Formular für Bewerber<br />

integriert, wird darüber immer wie<strong>de</strong>r<br />

unaufgefor<strong>de</strong>rt Bewerbungen von Jobsuchern<br />

erhalten. Der Begriff Blindbewerbung wird<br />

<strong>de</strong>m Wert dieser Kontakte nicht gerecht,<br />

<strong>de</strong>nn gera<strong>de</strong> auf diesem Weg kommen oft die<br />

besten Anfragen, stecken dahinter doch viel<br />

Interesse, hohe Motivation sowie kommunikative<br />

und technische Kompetenz.<br />

Wer häufiger solche Homepage-Bewerbungen<br />

bekommt und sie gut verwaltet, spart Zeit<br />

und Geld. Denn wenn einmal eine Stelle frei<br />

wird, hat man gleich Unterlagen von Interessenten<br />

parat und spart sich teure Inserate. Je<br />

spezifischer die Angaben und das Formular<br />

auf <strong>de</strong>r Homepage sind, <strong>de</strong>sto hochwertiger<br />

<strong>de</strong>r Fundus an Vorratsbewerbungen.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 53


KANZLEI & PERSÖNLICHES Kanzleimanagement<br />

8. Deutscher Finanzgerichtstag in Köln<br />

Im Blickpunkt: Europa und<br />

das Steuerrecht<br />

Die Zeiten, in <strong>de</strong>nen die Steuergesetzgebung rein national betrachtet wer<strong>de</strong>n konnte,<br />

sind lange vorbei. Heute gilt: Steuerrecht „goes global“. Auch mittlere und selbst<br />

kleine Kanzleien haben für ihre Mandanten immer öfter internationale Fragen zu<br />

lösen. Der Deutsche Finanzgerichtstag hat die Thematik aufgegriffen.<br />

Jürgen Brandt, <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Finanzgerichtstags, war bei seiner Begrüßung<br />

sichtlich erfreut über das große Interesse an<br />

europäischen Rechts- und Steuerthemen. Gut<br />

350 Kongressbesucher aus Finanzgerichtsbarkeit,<br />

Wissenschaft, Verwaltung und Beratung<br />

hatten sich im Kölner Maternushaus<br />

eingefun<strong>de</strong>n. Das erste Grußwort sprach <strong>de</strong>r<br />

nordrhein-westfälische Justizminister Thomas<br />

Kutschaty. Er bescheinigte <strong>de</strong>m Finanzgerichtstag,<br />

er habe sich zu einer gewichtigen<br />

Institution entwickelt, <strong>de</strong>ren Stimme „draußen“<br />

gehört wer<strong>de</strong>. Kutschaty bekannte sich<br />

zum Wettbewerb auch in Steuersachen – <strong>de</strong>nn<br />

so kämen gute Entwicklungen in Gang.<br />

Der Minister warnte aber zugleich vor Dumping.<br />

Beim Steuerwettbewerb laufe etwas<br />

schief, wenn dabei „Wirtschaftsblasen“ entstün<strong>de</strong>n<br />

und das übrige Europa dann einzelne<br />

Staaten „retten“ müsse. Kutschatys For<strong>de</strong>rung:<br />

Keinen Rettungsschirm für Staaten,<br />

bei <strong>de</strong>nen die Steuergesetze nicht das Papier<br />

wert sind, worauf sie geschrieben sind.<br />

Die Gesetzgebung müsse klaren Prinzipien<br />

folgen – und nicht <strong>de</strong>n gera<strong>de</strong> dringen<strong>de</strong>n<br />

fiskalischen Erfor<strong>de</strong>rnissen. Diese „Kurzatmigkeit“<br />

<strong>de</strong>r Gesetze sei für Berater, aber<br />

auch für die Steuerverwaltung problematisch.<br />

Finanzrichter hätten hier, so Kutschaty, eine<br />

wichtige Rolle. Diese Rolle könnten sie aber<br />

nur dann richtig ausfüllen, wenn sie entsprechend<br />

qualifiziert wür<strong>de</strong>n. Keine Frage also,<br />

» Nächster Termin<br />

Der 9. Finanzgerichtstag fin<strong>de</strong>t am<br />

23. Januar 2012 in Köln statt.<br />

dass Kutschaty nicht zu <strong>de</strong>n Befürwortern <strong>de</strong>r<br />

Zusammenlegung von Sozial- und Finanzgerichten<br />

gehört – was ihm prompt Szenenapplaus<br />

einbrachte.<br />

Das zweite Grußwort sprach schon fast traditionell,<br />

wohl aber zum letzten Mal in offizieller<br />

Richterfunktion, Wolfgang Spindler,<br />

schei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs.<br />

Er dankte <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sjustizminister coram<br />

publico für seine klaren Aussagen zur Rolle<br />

und zur Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Finanzrichterschaft.<br />

Dass das europäische Recht auch die nationale<br />

Steuergesetzgebung beeinflussen wür<strong>de</strong>,<br />

so Spindler, sei von Anfang an je<strong>de</strong>rmann<br />

klar gewesen – o<strong>de</strong>r hätte zumin<strong>de</strong>st je<strong>de</strong>rmann<br />

klar sein müssen. Mittlerweile <strong>de</strong>hne<br />

<strong>de</strong>r EuGH das Gemeinschaftsrecht auch auf<br />

nicht harmonisierte Rechtsgebiete aus. Die<br />

Finanzrichter wür<strong>de</strong>n so zu direkten Anwen<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts. Den <strong>de</strong>utschen<br />

Finanzrichtern bescheinigte Spindler<br />

große „Vorlagefreudigkeit“: 250 Verfahren<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs wur<strong>de</strong>n zur Vorabentscheidung<br />

an <strong>de</strong>n EuGH gegeben.<br />

Steuerrecht im Spannungsfeld<br />

von Integration und Souveränität<br />

Die Reihe <strong>de</strong>r Fachvorträge eröffnete Ferdinand<br />

Kirchhof, Vizepräsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts.<br />

Sein Thema: „Steuerrecht<br />

zwischen europäischer Integration und<br />

nationaler Souveränität.“ Bei <strong>de</strong>r Steuergesetzgebung<br />

im europäischen Kontext stecke<br />

<strong>de</strong>r Teufel im Detail, so Kirchhof. Nach wie vor<br />

seien hier die Mitgliedsstaaten souverän. Die<br />

allgemeinen Harmonisierungsrichtlinien in<br />

Artikel 114 AEUV schlössen nämlich direkte<br />

Steuern ausdrücklich aus. Dies könne zwar<br />

geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, so Kirchhof, doch alle entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Vorstöße seien bisher am Wi<strong>de</strong>rstand<br />

einzelner Mitgliedsstaaten gescheitert.<br />

Nun versuche die EU, die Harmonisierung auf<br />

54 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


„Seitenwegen“ zu erreichen, die laut Kirchhof<br />

be<strong>de</strong>nklich seien. Beispielhaft nannte er die<br />

einheitliche Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

auf IFRS-Basis – da mangele es an<br />

<strong>de</strong>mokratischer Legitimation.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Unweit vom<br />

Kölner Dom Wikipedia<br />

wur<strong>de</strong> im Januar<br />

getagt. Foto:<br />

Ekkehart Reimer, Professor an <strong>de</strong>r Universität<br />

Hei<strong>de</strong>lberg, bezeichnete bei seinem Vortrag<br />

(„Unterschie<strong>de</strong> und Gemeinsamkeiten in<br />

<strong>de</strong>r Steuerrechtskultur <strong>de</strong>r EU-Staaten“) <strong>de</strong>n<br />

Rechtsschutz als „Krone <strong>de</strong>r Rechtsprechung“<br />

und kam so auch auf die Vorlagefreudigkeit<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Finanzrichter zu sprechen –<br />

die seiner Meinung nach so vorlagefreudig<br />

eigentlich gar nicht seien. In Relation zur Einwohnerzahl<br />

etwa führe Luxemburg bei <strong>de</strong>n<br />

Vorlagen. Deutschland liege „abgeschlagen“<br />

im hinteren Mittelfeld.<br />

Die zurückliegen<strong>de</strong> Finanzkrise thematisierte<br />

<strong>de</strong>r Freiburger Professor und <strong>de</strong>signierte<br />

„Wirtschaftsweise“ Lars Feld. Die Krise habe<br />

geringe Auswirkungen auf die Steuerordnung<br />

gehabt, aber bei <strong>de</strong>r Wirtschaftsordnung, und<br />

dabei gera<strong>de</strong> im Bezug auf die öffentlichen<br />

Finanzen, sehr viel in Bewegung gebracht.<br />

Feld plädierte nachdrücklich für eine Insolvenzordnung<br />

für Staaten.<br />

BFH „größter Arbeitgeber“ <strong>de</strong>s<br />

Europäischen Gerichtshofs<br />

Der Richter am EuGH, Thomas von Danwitz,<br />

bezeichnete bei seinem Vortrag („Grundfreiheiten<br />

und direkte Steuern“) <strong>de</strong>n BFH als<br />

„größten Arbeitgeber“ <strong>de</strong>s EuGH. Im Jahre<br />

2010 seien 27 Verfahren aus Deutschland<br />

an <strong>de</strong>n EuGH gekommen, davon allein zwölf<br />

vom BFH. Die Zahl allein könne aber in die<br />

Irre führen. Denn tatsächlich wür<strong>de</strong>n, so von<br />

Danwitz, die fachliche Qualität und Kooperationsbereitschaft<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Finanzgerichte<br />

beim EuGH sehr geschätzt. Von Danwitz<br />

ver<strong>de</strong>utlichte nochmals, was an<strong>de</strong>re schon<br />

gesagt hatten: Kein Staat ist verpflichtet,<br />

sein Steuerrecht auf das eines an<strong>de</strong>ren EU-<br />

Mitglieds abzustimmen.<br />

Nach von Danwitz‘ Ansicht stellt eine Doppelbelastung<br />

wegen unterschiedlicher Steuersysteme,<br />

etwa im Erbschaftsteuerrecht,<br />

keine Diskriminierung dar. Diese Meinung<br />

teilt BFH-Präsi<strong>de</strong>nt Wolfgang Spindler in<strong>de</strong>s<br />

nicht, wie er auf Nachfrage erklärte. Für<br />

ihn sei die Doppelbesteuerung wegen <strong>de</strong>s<br />

Verstoßes gegen die Nie<strong>de</strong>rlassungsfreiheit<br />

diskriminierend. Spindler sieht darum<br />

Handlungsbedarf. Er wisse aber auch, dass<br />

<strong>de</strong>r EuGH nicht an <strong>de</strong>n alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

rühren wolle.<br />

Wie wird die <strong>de</strong>utsche Gesetzgebung beeinflusst<br />

durch die EuGH-Rechtsprechung und<br />

welche Gestaltungsspielräume verbleiben<br />

<strong>de</strong>m nationalen Gesetzgeber überhaupt noch?<br />

Unter diese Leitfrage ließen sich die Vorträge<br />

<strong>de</strong>s Münsteraner Professors Joachim Englisch<br />

(„Europäische Perspektiven <strong>de</strong>s Unternehmenssteuerrechts“),<br />

<strong>de</strong>s Bonner Professors<br />

Rainer Hüttemann („Nationale Spielräume<br />

und europarechtliche Grenzen im Gemeinnützigkeitsrecht<br />

<strong>de</strong>r EU-Staaten“) sowie <strong>de</strong>r<br />

BFH-Richterin Frie<strong>de</strong>rike Grube („Gemeinschaftsrecht<br />

und soziale Gerechtigkeit im<br />

Ertragsteuerrecht“) subsumieren.<br />

Den Abschluss <strong>de</strong>s Finanzgerichtstags bil<strong>de</strong>te<br />

eine Podiumsdiskussion unter <strong>de</strong>m Titel<br />

„Europäische Perspektiven <strong>de</strong>r Steuerrechtsanwendung<br />

und -entwicklung“ – mo<strong>de</strong>riert<br />

von Claus Lambrecht, <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s<br />

FG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg. Mit dabei waren RiB-<br />

VerfG Michael Gerhardt und VRiBHF Dietmar<br />

Gosch, Ministerialdirigent Gert Müller-<br />

Gatermann vom Bun<strong>de</strong>sfinanziministerium,<br />

<strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Steuerberaterverban<strong>de</strong>s<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt und DStV-<br />

Vizepräsi<strong>de</strong>nt Hans-Michael Korth sowie<br />

Professor Günther Roth von <strong>de</strong>r Universität<br />

Innsbruck.<br />

Die Diskutanten rückten einen Vorschlag <strong>de</strong>r<br />

„Stoiber-Kommission“ für Bürokratieabbau<br />

in <strong>de</strong>n Mittelpunkt: Millionen Kleinfirmen in<br />

Europa sollen ungeachtet ihrer Rechtsform<br />

von <strong>de</strong>n <strong>de</strong>taillierten EU-Bilanzpflichten ausgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Als klein wür<strong>de</strong>n dabei<br />

Unternehmen gelten, die im Schnitt nicht<br />

mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen,<br />

einen Jahresumsatz von höchstens einer<br />

Million Euro aufweisen sowie eine Bilanzsumme<br />

von maximal 500.000 Euro. Diese<br />

Betriebe sollen von <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Bilanzierungspflicht und damit auch von <strong>de</strong>r<br />

Publikationspflicht befreit wer<strong>de</strong>n. Allein die<br />

<strong>de</strong>utsche Wirtschaft wür<strong>de</strong> so jährlich um 1,2<br />

Milliar<strong>de</strong>n Euro entlastet, hieß es.<br />

Hans-Michael Korth hob hervor, wie komplex<br />

die Lage hierbei sei. Zwar signalisiere die EU-<br />

Kommission durchaus Verständnis für <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rstand gegen Offenlegungen, wie er von<br />

Deutschland artikuliert und von <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n<br />

unterstützt wird. Aber Italien, Belgien<br />

und Frankreich etwa seien völlig dagegen,<br />

dass die Offenlegungspflichten angetastet<br />

wer<strong>de</strong>n. Großbritannien sehe ebenfalls keine<br />

dringen<strong>de</strong> Notwendigkeit dafür. Selbst unter<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Steuerberatern existiere keine<br />

einhellige Meinung dazu, ob kleine Kapitalgesellschaften<br />

künftig von <strong>de</strong>r Bilanzierungspflicht<br />

befreit wer<strong>de</strong>n sollten.<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

ist Rektorin <strong>de</strong>r Fachhochschule im<br />

ba<strong>de</strong>n-württembergischen Calw und feste<br />

freie Mitarbeiterin <strong>de</strong>s <strong>SteuerConsultant</strong>.<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 55


KANZLEI & PERSÖNLICHES Nachrichten<br />

Verband bringt eigene<br />

iPhone-App für Stb heraus<br />

Smartphone-Software bietet Zugang zu<br />

Fachinformationen und Seminartipps.<br />

Der Steuerberaterverband Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Sachsen-Anhalt hat eine eigene iPhone-App<br />

für seine Mitglie<strong>de</strong>r herausgebracht – die<br />

aber für je<strong>de</strong>n Steuerberater interessant sein<br />

könnte. Programmiert hat sie eine verbandseigene<br />

IT-Firma. Mit <strong>de</strong>r Software lassen<br />

sich auf <strong>de</strong>m Apple-iPhone, aber auch auf<br />

<strong>de</strong>m iPod touch und <strong>de</strong>m iPad, aktuelle Fachinformationen<br />

abrufen und Seminarangebote<br />

einsehen. Auch eine Online-Anmeldung ist<br />

darüber möglich. Die App steht seit En<strong>de</strong><br />

Januar kostenlos auf <strong>de</strong>m Apple-Appstore<br />

zum Download bereit. Die Nutzung ist ebenfalls<br />

kostenfrei. Bisher haben laut Verband<br />

etwa 400 Nutzer die App heruntergela<strong>de</strong>n.<br />

Personalien<br />

Luther baut Tax Services aus<br />

<strong>Haufe</strong> verbin<strong>de</strong>t „Exzellente<br />

Steuerkanzleien …“ bei Xing<br />

Soziale Netzwerke wer<strong>de</strong>n im Geschäftsleben täglich wichtiger. Die Freiburger <strong>Haufe</strong><br />

Gruppe, wo auch <strong>de</strong>r <strong>SteuerConsultant</strong> erscheint, hat auf Xing, <strong>de</strong>m Platzhirsch unter<br />

<strong>de</strong>n Business-Netzwerken, die Gruppe „Exzellente Steuerkanzleien …“ ins Leben gerufen.<br />

Xing und vergleichbare Online-Plattformen<br />

tragen schon heute vielfach zur erfolgreichen<br />

Kanzleiarbeit bei – bei <strong>de</strong>r Pflege von Kun<strong>de</strong>n-<br />

und Mandantenbeziehungen, <strong>de</strong>m Austausch<br />

über innovative I<strong>de</strong>en und Projekte<br />

o<strong>de</strong>r beim klassischen Netzwerken. Die neue<br />

<strong>Haufe</strong>-Xing-Gruppe „Exzellente Steuerkanzleien<br />

…“ bietet für Steuerberater eine zentrale<br />

Anlaufstelle, wo sie mit interessierten Fachleuten<br />

über berufliche Themen diskutieren<br />

können. Die Plattform soll frische Impulse<br />

RölfsPartner fusioniert<br />

mit Richter & Partner<br />

Großkanzlei will zu<strong>de</strong>m zum zweiten Quartal<br />

30 Sanierungsexperten übernehmen.<br />

Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften<br />

RölfsPartner und Richter &<br />

Partner haben sich zusammengeschlossen.<br />

Die Rechtsberatungsaktivitäten von Rölfs-<br />

Partner wer<strong>de</strong>n in einer eigens gegrün<strong>de</strong>ten<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft gebün<strong>de</strong>lt. Ferner<br />

wechseln zum Beginn <strong>de</strong>s zweiten Quartals<br />

2011 insgesamt 30 zusätzliche Restrukturierungs-<br />

und Sanierungsexperten zu <strong>de</strong>r<br />

Großkanzlei. Es han<strong>de</strong>lt sich um ein Team<br />

von Insolvenzrechtsexperten einer namentlich<br />

nicht genannten Kanzlei sowie um das<br />

komplette Restrukturierungsteam von Goetz-<br />

Partners in München. RölfsPartner zählt 750<br />

Mitarbeiter an elf Standorten.<br />

für die Praxis bieten – für die Zukunft von<br />

Steuerkanzleien und für <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>s<br />

ganzen Berufsstands. Mo<strong>de</strong>riert wird die<br />

neue Gruppe unter an<strong>de</strong>rem von Frau Professor<br />

Dr. Claudia Ossola-Haring, StB Dr. Rolf<br />

Eicke und RAin /FAStR Anke Kolb-Leistner,<br />

die Chefredakteurin <strong>de</strong>s <strong>SteuerConsultant</strong>.<br />

Termine<br />

Steuerrecht<br />

23. März in Neumünster<br />

Jahresabschluss 2010<br />

• Teilnahmegebühr: 178,50 Euro<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

• Telefon: 04 31 / 9 97 97-0<br />

18. bis 21. Mai in Berlin<br />

ReWeCo/Kongress 2011<br />

• Teilnahmegebühr: 499 Euro<br />

(plus 15 Euro für Kamingespräch)<br />

• Veranstalter: Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r<br />

Bilanzbuchhalter und Controller e.V.<br />

• Telefon: 02 28 / 9 63 93 - 0<br />

Mit Christoph Kromer (49) und Jochen Würges (34) hat die Luther-<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft zwei renommierte Steuerexperten von<br />

KPMG für sich gewonnen und baut damit die Tax Services weiter aus.<br />

Bei<strong>de</strong> Steuerexperten sind nun Partner von Luther am Standort Eschborn/Frankfurt<br />

am Main. Sie sollen Mandanten insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n<br />

verstärkt nachgefragten Bereichen Tax Accounting, Tax Risk Management<br />

und Tax Technology beraten. Hierzu zählt auch die Gestaltung<br />

und Dokumentation grenzüberschreiten<strong>de</strong>r Geschäftsbeziehungen. Christoph Kromer Jochen Würges<br />

Machen Sie sich selbst ein Bild von <strong>de</strong>r<br />

neuen Gruppe unter www.xing.com/<br />

net/exzellentesteuerkanzleien<br />

56 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Übersteuert<br />

Eine Sanierung ist bekanntlich eine Maßnahme, die darauf<br />

gerichtet ist, ein Unternehmen vor <strong>de</strong>m finanziellen Zusammenbruch<br />

zu bewahren und wie<strong>de</strong>r ertragsfähig zu machen.<br />

Solche Sanierungen kommen häufig auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens<br />

vor. Ein eventuell dabei entstehen<strong>de</strong>r Sanierungsgewinn<br />

ist die Erhöhung <strong>de</strong>s Betriebsvermögens, die dadurch<br />

entsteht, dass Schul<strong>de</strong>n zum Zweck <strong>de</strong>r Sanierung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

erlassen wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Gewinn- und Verlustrechnung o<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Einnahmen-Überschuss-Rechnung entstehen regelmäßig<br />

gewinnerhöhen<strong>de</strong> und damit Steuern auslösen<strong>de</strong> außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Erträge. Unter gewissen Voraussetzungen waren früher<br />

die „Sanierungsgewinne“ nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, diese<br />

Vorschrift wur<strong>de</strong> 1997 ersatzlos gestrichen.<br />

Im Insolvenzverfahren können bekanntlich natürliche Personen<br />

als Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§§ 286 ff<br />

InsO) stellen. Im sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

erhalten auch Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt<br />

haben, die Möglichkeit <strong>de</strong>r Restschuldbefreiung. Die<br />

Restschuldbefreiung führt oft zu steuerpflichtigen Gewinnen,<br />

zum Beispiel wirken Lieferantenverbindlichkeiten, die teilweise<br />

o<strong>de</strong>r ganz erlassen wer<strong>de</strong>n über die zwangsweise notwendige<br />

Buchung in <strong>de</strong>r Gewinnerhöhung als „außeror<strong>de</strong>ntlicher Ertrag“<br />

gewinnerhöhend.<br />

Durch die Sanierung und die Restschuldbefreiung wer<strong>de</strong>n also<br />

Gewinne ausgelöst, die grundsätzlich zu versteuern sind. Nachvollziehbar<br />

wür<strong>de</strong> die Steuerschuld sofort wie<strong>de</strong>r eine erneute<br />

Insolvenz auslösen können.<br />

Immerhin hat(te) <strong>de</strong>r Fiskus ein Verständnis für die Problematik<br />

und hat anstelle <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 66<br />

EStG Erlasse ins Leben gerufen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Sanierungsgewinne<br />

besteht danach ausdrücklich die Möglichkeit, daraus<br />

resultieren<strong>de</strong> Steuern zu erlassen o<strong>de</strong>r zu stun<strong>de</strong>n (Erlass vom<br />

27.03.2003, AZ: IV A 6 -2140 – 8/03 ). Ein weiterer Erlass sieht<br />

Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung KANZLEI & PERSÖNLICHES<br />

StB Rainer Fuchs, Achern<br />

Insolvenzordnung versus Steuerrecht<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

dies auch für die Ertragssteuern, die aufgrund von Gewinnen aus<br />

einem Planinsolvenzverfahren, aus <strong>de</strong>r erteilten Restschuldbefreiung<br />

o<strong>de</strong>r einer Verbraucherinsolvenz entstehen vor. Letzterer<br />

Erlass datiert vom 22.12.2009 (AZ: IV C 6 2140/07/10001-01)<br />

und regelt, dass diese Gewinne so wie die Sanierungsgewinne<br />

behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, das heißt <strong>de</strong>ren Versteuerung kann aus<br />

sachlichen Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n gestun<strong>de</strong>t beziehungsweise sogar<br />

erlassen wer<strong>de</strong>n.<br />

Fachkundige wissen, dass Stundung und Erlass in <strong>de</strong>r sogenannte<br />

Abgabenordnung (§§ 163, 222 und 227) geregelt sind. Demnach<br />

gelten für die vorstehend wohl problematischen Fälle die gleichen<br />

sehr schwierigen Hür<strong>de</strong>n zu überspringen, um in <strong>de</strong>ren<br />

(notwendigen!) Genuss zu kommen.Boshafterweise könnte man<br />

sagen, dass man bei <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Erlass dieser<br />

Steuern als „Gegner“ das zuständige Finanzamt hat, will sagen<br />

<strong>de</strong>r Auslegung ( „Ermessens“entscheidung !) durch <strong>de</strong>n zuständigen<br />

Sachbearbeiters ausgeliefert ist und nicht einer – wie früher<br />

– gesetzlichen Vorschrift Folge zu leisten hat.<br />

Erschwerend kommt noch dazu, dass in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n BMF-Erlassen<br />

nur die sachlichen Billigkeits-Grün<strong>de</strong> geregelt sind, nicht<br />

die persönlichen. Die persönlichen Voraussetzungen für einen<br />

Billigkeitserlass sind schwer, um nicht zu sagen fast gar nicht<br />

nachzuweisen.<br />

Bei einer ablehnen<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> bleibt<br />

dann nur noch <strong>de</strong>r Rechtsweg offen bis hin zum Europäischen<br />

Gerichtshof.Es wäre mehr als nur wünschenswert, dass sich <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber alsbald mit <strong>de</strong>r zweifelsohne schwierigen Materie<br />

befasst und klare Regelungen trifft.<br />

Die in <strong>de</strong>n einschlägigen Fundstellen aufgeführten Begründungen<br />

für die Abschaffung <strong>de</strong>s § 3 Nr. 66 EStG erscheinen nicht nur<br />

mir sehr fa<strong>de</strong>nscheinig, zumal auch die europäische Rechtsmeinung<br />

die Abschaffung gar nicht for<strong>de</strong>rte. Bei <strong>de</strong>n „Bankensanierungen“<br />

<strong>de</strong>nkt man viel großzügiger.<br />

3 _ 11 <strong>SteuerConsultant</strong> 57


IMPRESSUM VORSCHAU<br />

ISSN 1866-8690, 4. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2011, H 1, S. 34.<br />

Verlag:<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />

Ein Unternehmen <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Gruppe<br />

Munzinger Straße 9<br />

D-79111 Freiburg<br />

Verlagsleitung: Reiner Straub<br />

Tel.: 07 61/898-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel.: -3213, Fax: -99-3213<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe.<strong>de</strong><br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst),<br />

Tel.: -3214, Fax: -99-3214<br />

E-Mail: ruediger.frisch@haufe-lexware.com<br />

Holger Schindler<br />

Tel.: -3214, Fax: -99-3214<br />

E-Mail:Holger.Schindler@haufe-lexware.com<br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe.<strong>de</strong><br />

Redaktionsassistenz:<br />

Sabine Schmie<strong>de</strong>r, Tel.: 07 61/898-3032,<br />

Fax: -99-3032, Brigitte Pelka, Tel.: 07 61/898-<br />

3921, Fax: -99-3921,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

Johann Aglas, Stefan Gneiting, Alexan<strong>de</strong>r<br />

Heintze, Norbert Jumpertz, RA Dr. Stefan<br />

Lammel, StB Dr. Bernd Liepert, Dr. Gabriele<br />

Lüke, Horst Marburger, Eva Neuthinger,<br />

Dr. Jörg Richter, Dr. Martin Schommer,<br />

RAin Dr. Alexandra Schmitz, Petra Uhe<br />

Herstellung:<br />

Grafik/Layout:<br />

Lilly Pritulov<br />

Druck:<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />

Verbreitete Auflage : 21.555 (4. Quartal 2010)<br />

Anzeigen-Verkauf:<br />

Bernd Junker (Anzeigenleitung),<br />

Tel.: 09 31/27 91 556<br />

Oliver Cekys, Tel.: 09 31/27 91 731<br />

Thomas Horejsi, Tel.: 09 31/27 91 451<br />

Yvonne Göbel (Anzeigendisposition),<br />

Tel.: 09 31/27 91 470, Fax: -477<br />

E-Mail: anzeigen@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Erscheinungsweise:<br />

12 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />

Postfach, 79091 Freiburg<br />

Tel.: 0180/55 55 703*, Fax: -713*,<br />

E-Mail: zeitschriften@haufe.<strong>de</strong><br />

(*0,14 €/Min. aus <strong>de</strong>m dt. Festnetz, max.<br />

0,42 €/Min. mobil. Ein Service von dtms.)<br />

Bezugspreis:<br />

Inland: 182 Euro<br />

(MwSt. und Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r<br />

Bezug mit <strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags<br />

abgegolten.Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />

„<strong>Haufe</strong> Steuer Office Professional<br />

Kanzlei Edition“ erhalten <strong>SteuerConsultant</strong><br />

im Rahmen ihres Abonnements.<br />

In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

Nachdruck und Speicherung in elektro nischen<br />

Medien nur mit aus drück licher Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Verlags und unter voller Quellenangabe.<br />

Für eingesandte Manuskripte und Bildmaterialien,<br />

die nicht ausdrücklich angefor<strong>de</strong>rt<br />

wur<strong>de</strong>n, übernimmt <strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

April 2011<br />

»<br />

» Weitere<br />

Topthema<br />

Investitionsabzugsbetrag:<br />

Brennpunkte und aktuelle Rechtsprechung<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat <strong>de</strong>r<br />

Investitionsabzugsbetrag die frühere Ansparabschreibung abgelöst.<br />

Dazu sind inzwischen zahlreiche Entscheidungen <strong>de</strong>r Finanzgerichte<br />

ergangen. Diese sollten in <strong>de</strong>r steuerlichen Beratungspraxis berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Themen<br />

> Die Ausgabe 04/2011 erscheint am 01.04.2011<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer:<br />

Der Verzicht auf eine Darlehensfor<strong>de</strong>rung gegen die GmbH kann zu<br />

Werbungskosten für <strong>de</strong>n Geschäftsführer führen.<br />

Entlassungsentschädigungen:<br />

In seiner neueren Rechtsprechung hat <strong>de</strong>r BFH die Voraussetzungen<br />

für die ermäßigte Besteuerung gelockert. Die Finanzverwaltung<br />

schließt sich dieser neuen Sichtweise an.<br />

Arbeitszeiterfassung:<br />

Strikte Kontrolle o<strong>de</strong>r vollstes Vertrauen in die Ehrlichkeit <strong>de</strong>r eigenen<br />

Mitarbeiter? Je<strong>de</strong> Steuerkanzlei muss ihren eigenen Weg beim<br />

Arbeitszeitmanagement fin<strong>de</strong>n. Die unterschiedlichen Metho<strong>de</strong>n<br />

bringen jeweils spezifische Vor- und Nachteile mit sich.<br />

Firmenwagen:<br />

Mit welchem Wagen <strong>de</strong>r Steuerberater bei einem Außentermin<br />

vorfährt, wird seitens <strong>de</strong>r Mandanten nicht selten mit größter<br />

Aufmerksamkeit registriert. Die Auswahl <strong>de</strong>r passen<strong>de</strong>n Firmenfahrzeuge<br />

sollte darum wohlüberlegt erfolgen.<br />

58 <strong>SteuerConsultant</strong> 3 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Unzufrie<strong>de</strong>n mit<br />

Ihrer Kanzleisoftware?<br />

Alternativen fin<strong>de</strong>n Sie unter: www.forum-kanzleisoftware.<strong>de</strong><br />

Mitglie<strong>de</strong>r<br />

sind unter an<strong>de</strong>rem:<br />

» Agenda Informationssysteme GmbH<br />

» eurodata GmbH & Co. KG<br />

» <strong>Haufe</strong> Mediengruppe<br />

» hmd-software AG<br />

» Simba Computer Systeme GmbH<br />

» Stollfuß Medien GmbH & Co. KG


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www.haufe.<strong>de</strong>/steuer-offi ce-gold

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