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Das Zinsenabzugsverbot bei Beteiligungen - Consultatio

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Zuordnungskriterien <strong>bei</strong> Fremdkapitalzinsen<br />

<strong>Das</strong> <strong>Zinsenabzugsverbot</strong> <strong>bei</strong> <strong>Beteiligungen</strong><br />

Analyse des bisherigen Schrifttums - Entwicklung eines neuen Lösungsansatzes<br />

VON MAG. ERICH WOLF UND MAG. ANDREAS KAUBA*)<br />

Praxisprobleme und kontroversielle Diskussionen in der Fachwelt 1 ) verursacht der Versuch, das<br />

steuerliche Abzugsverbot im § 12 Abs. 2 des österreichischen Körperschaftsteuerrechts auf<br />

Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von <strong>Beteiligungen</strong> anzuwenden. Nachdem<br />

die Problemstellung und die bisherigen Lösungsansätze im Fachschrifttum dargestellt werden, wird<br />

in der Folge ein eigenständiger Ansatz der Autoren entwickelt, welcher im Einklang mit der<br />

bisherigen hiezu ergangenen Judikatur steht.<br />

I. Ausgangssituation<br />

Seite 1 von 9<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 KStG dürfen <strong>bei</strong> der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie<br />

mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Der Gesetzeszweck des § 12 Abs. 2 KStG ist als<br />

Ausdruck eines allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes hinsichtlich der Vermeidung einer<br />

Doppelbegünstigung zu sehen 2 ).<br />

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis 3 ) und ständiger Judikaturlinie 4 ) des Verwaltungsgerichtshofes<br />

fallen auch Zinsen, welche im Rahmen der Finanzierung mittels Fremdkapitalaufnahme für die Anschaffung<br />

einer Beteiligung i. S. d. § 10 KStG zu entrichten sind, unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG. Die<br />

Judikatur nimmt auch <strong>bei</strong> Fremdkapitalzinsen den vom Gesetzgeber im § 12 Abs. 2 KStG geforderten<br />

unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den angefallenen Zinsaufwendungen einerseits<br />

und den aus der Beteiligung stammenden steuerfreien Dividendenerträgen andererseits an. <strong>Das</strong> aus dem<br />

angenommenen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang resultierende Abzugsverbot der Zinsen gilt<br />

nach der VwGH-Rechtsprechung 5 ) unabhängig davon, ob tatsächlich steuerfreie Beteiligungserträge erzielt<br />

wurden oder nicht.<br />

Im Schrifttum wird die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges seit langem<br />

kritisiert. 6 ) Zunächst liegt nämlich eine Doppelbegünstigung nicht vor, zumal die Befreiung des § 10 KStG<br />

eine rein steuersystematische Befreiungsvorschrift darstellt, welche eine Doppelbesteuerung auf Ebene der<br />

operativen Tochtergesellschaft und zum zweiten Male <strong>bei</strong> der Ausschüttung auf Ebene <strong>bei</strong> der<br />

dividendenbeziehenden Muttergesellschaft vermeidet. <strong>Das</strong> Besteuerungsziel einer steuerlichen<br />

Gesamtbelastung von rund 50,5% wird ohnehin <strong>bei</strong> einer Ausschüttung an eine natürliche Person als<br />

Anteilsinhaber durch die ebenfalls steuersystematische Endbesteuerungswirkung erreicht. 7 ) Von einer<br />

Doppelbegünstigung kann daher im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen keine Rede<br />

sein. Der nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofes 8 ) allgemein verständliche steuerliche<br />

Rechtsgrundsatz, wonach fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen<br />

Seite gegenüberstehe, trifft daher in Bezug auf die Steuerfreiheit der Dividenden und sonstigen<br />

Beteiligungserträgnisse nicht zu. 9 )<br />

Darüber hinaus gibt es viele wirtschaftliche Motive für den Erwerb einer Beteiligung wie <strong>bei</strong>spielsweise die<br />

Erzielung von Marktanteilen bzw. Synergieeffekten, die Bildung von Einkaufsgemeinschaften, den Zugang<br />

zu bestehenden Vertriebskanälen im Ausland oder andere wirtschaftliche Gründe, weshalb in der Praxis<br />

die Erzielung von steuerfreien Gewinnausschüttungen als Motiv eher den Ausnahme- als den Regelfall<br />

darstellt. Die Aufnahme von Fremdkapital steht daher viel mehr mit der Beteiligung selbst als mit den<br />

daraus unter Umständen lukrierbaren Gewinnausschüttungen in Zusammenhang. 10 ) Diesen Argumenten<br />

schenkt der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Beachtung, da es nicht auf die tatsächliche Absicht des<br />

Beteiligungserwerbes, sondern lediglich auf die potenzielle Möglichkeit einer steuerbefreiten<br />

Gewinnausschüttung ankommt. 11 ) Nach (umstrittener) 12 ) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

geht der für die Abzugsfähigkeit schädliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang selbst dann nicht<br />

verloren, wenn über die Dividendenerwartung hinaus auch andere Motive für den Erwerb der Beteiligung


maßgebend oder vielleicht sogar allein entscheidend waren.<br />

II. Zusammentreffen von steuerfreien Gewinnausschüttungen und steuerpflichtigen<br />

Veräußerungsgewinnen<br />

Im Zusammenhang mit <strong>Beteiligungen</strong> an Kapitalgesellschaften besteht nicht nur die Möglichkeit der<br />

Erzielung von steuerfreien Beteiligungserträgen, sondern der Investor kann auch eine Wertsteigerung der<br />

Beteiligung 13 ) selbst mit daraus resultierenden - jedenfalls <strong>bei</strong> inländischen Schachtelbeteiligungen -<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen 14 ) im Auge haben.<br />

Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 15 ) ist ein Zinsenabzug jedenfalls dann<br />

verfassungsrechtlich geboten, wenn die Zinsaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen stehen. Bei dem Erkenntnis ging es um<br />

den Fall einer thesaurierenden Tochtergesellschaft, welche während der gesamten Laufzeit überhaupt<br />

keine steuerfreien Dividenden, sondern ausschließlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn<br />

erzielte. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die beteiligte Muttergesellschaft in diesem Fall die<br />

Fremdkapitalkosten zur Gänze steuerlich abziehen dürfe.<br />

Nach einer ausführlichen Darstellung der bisherigen Judikatur zur Reichweite des steuerlichen<br />

Abzugsverbotes begründete der VfGH sein Erkenntnis damit, dass es jedenfalls dann, wenn der<br />

wirtschaftliche Vorteil, welcher aus dem Erwerb einer Beteiligung gezogen wird, ausschließlich in einen<br />

(steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn mündet, aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten sei, das<br />

Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG nicht anzuwenden. Diesfalls sei nämlich zwischen den Aufwendungen<br />

zur Fremdfinanzierung dieses Beteiligungserwerbes und dem Veräußerungserlös ein unmittelbarer<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang zu erblicken. Im Umkehrschluss könne daher ein unmittelbarer<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Beteiligungserträgen ausgeschlossen werden.<br />

Aus dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang resultiert freilich ein zulässiger Zinsenabzug. Bei<br />

Vorliegen dieser Umstände kann der VfGH keinen Grund erkennen, der es verfassungsrechtlich<br />

rechtfertigen würde, die aus dem Erwerb der Beteiligung entstandene Zinsenbelastung vom<br />

Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Es sei nämlich durch nichts zu rechtfertigen, einen Veräußerer,<br />

welcher das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der<br />

hiezu nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, in derselben Höhe zu besteuern wie einen<br />

Veräußerer, welcher dazu eigenes Vermögen verwenden konnte. Wenngleich im Anlassfall eine 100%ige<br />

thesaurierende Tochtergesellschaft zugrunde lag, wird im Fachschrifttum die einhellige Ansicht vertreten,<br />

dass ein anteiliger Schuldzinsenabzug verfassungsrechtlich geboten ist, wenn steuerfreie<br />

Beteiligungserträge und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne zusammentreffen. 16 )<br />

1. Gegenüberstellung: Ansatz von Mayr/Walter und Lang<br />

Im Schrifttum höchst umstritten ist jedoch die Frage, wie der Betrag der abzugsfähigen Schuldzinsen zu<br />

ermitteln ist. 17 ) Nahe liegend ist es, wie von Mayr/Walter 18 ) vorgeschlagen, den anteiligen Zinsenabzug aus<br />

dem (prozentuellen) Verhältnis zwischen der Summe der (steuerfreien) Gewinnausschüttungen und der<br />

(steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinne 19 ) zu ermitteln. Die prozentuelle Verhältnisrechnung ist nach<br />

Abschluss des Veräußerungsaktes unter Einbeziehung aller Periodenergebnisse anzustellen und das<br />

steuerliche Ergebnis im Veranlagungsjahr des Veräußerungsaktes zu berücksichtigen. 20 )<br />

Nach der �betragsmäßigen Differenzrechnung" von Lang 21 ) ist im Veranlagungsjahr der Veräußerung die<br />

Summe der seit Beteiligungserwerb angefallenen Fremdkapitalzinsen um die während der Behaltezeit der<br />

Beteiligung erzielten steuerfreien Gewinnausschüttungen zu kürzen. Der verbleibende Differenzsaldo bleibt<br />

sozusagen als �Wartetaste" während der Dauer der Beteiligung bestehen und darf sodann im<br />

Veräußerungsjahr betriebsausgabenwirksam berücksichtigt werden. 22 ) Gemäß der Auffassung von Lang<br />

sind daher die Zinsen nur insoweit abzugsfähig, als sie den Betrag der steuerfreien Dividenden<br />

übersteigen.<br />

Folgendes Zahlen<strong>bei</strong>spiel soll die Problematik <strong>bei</strong>der im Schrifttum vertretenen Varianten aufzeigen:<br />

Seite 2 von 9<br />

Die steuerfreien Dividenden betrugen während der gesamten Laufzeit der Dauer der Beteiligung 20,0 Mio.<br />

S. Der Zinsaufwand beträgt 10,0 Mio. S. Im Jahre 2000 wird die Beteiligung um den Veräußerungserlös<br />

von 60,0 Mio. S verkauft. Nach Abzug des Buchwertabganges verbleibt ein steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn von 40,0 Mio. S.


Nach der prozentuellen Verhältnisrechnung von Mayr/Walter beträgt das Verhältnis zwischen<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen und steuerfreien Beteiligungserträgen 2:1, d. h. zwei Drittel des<br />

Gesamtertrages aus der Beteiligung sind steuerpflichtig und ein Drittel ist steuerfrei. Damit verbunden sind<br />

auch die Zinsaufwendungen im Ausmaß von zwei Drittel abzugsfähig, was somit einen<br />

steuerabzugsfähigen Betrag von 6,67 Mio. S nach dieser prozentuellen Verhältnisrechnung ergeben würde.<br />

Gemäß der betragsmäßigen Differenzrechnung nach Lang ist hingegen überhaupt kein<br />

Fremdkapitalzinsabzug zulässig, da der insgesamte Betrag der Zinsaufwendungen nicht die steuerfreien<br />

Beteiligungserträgnisse übersteigt, d. h. es existiert keine verrrechenbare �Zinsen-Wartetaste". <strong>Das</strong><br />

Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG gelangt vollständig zur Anwendung.<br />

Aufgrund des oben dargestellten Zahlen<strong>bei</strong>spiels scheint die betragsmäßige Differenzrechnung nach Lang<br />

nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH zu stehen, da ausgerechnet die Komponente des<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes <strong>bei</strong> der Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen<br />

keine Rolle spielt. 23 ) Der Verfassungsgerichtshof hält in seinen Entscheidungsgründen nämlich<br />

ausdrücklich fest, dass im Jahre der Veräußerung zu berücksichtigen ist, dass ein steuerpflichtiger<br />

Veräußerungserlös erzielt wurde und dieser unmittelbar mit den verursachten Zinsaufwändungen in<br />

wirtschaftlicher Verbindung steht. 24 ) Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen mit dem<br />

Veräußerungsgewinn kann u. E. nicht dadurch zur Auflösung gebracht werden, dass die steuerfreien<br />

Erträge die Zinsen übersteigen.<br />

Freilich führt jedoch auch die prozentuelle Differenzrechnung von Mayr/Walter zu unsachgerechten und<br />

zum Teil kuriosen Ergebnissen. So weist Lang nach, dass <strong>bei</strong>spielsweise <strong>bei</strong> steuerfreien Ausschüttungen<br />

in Höhe von 1 S und einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2 S zwei Drittel der<br />

insgesamt angefallenen Schuldzinsen von angenommenen 1,5 Mio. S also somit 1,0 Mio. S abzugsfähig<br />

wären. Auch <strong>bei</strong> einem derartigen Sachverhalt macht der Veräußerungsgewinn in Relation zu den<br />

Beteiligungserträgen zwei Drittel aus. Der Abzug von Schuldzinsen in Höhe von 1,0 Mio. S wäre die Folge.<br />

Variiert man den Sachverhalt jedoch insoweit, als der Veräußerungsgewinn auf 0 S ceteris paribus sinkt,<br />

hätte dies dann zur Konsequenz, dass überhaupt keine Schuldzinsen abziehbar wären. Der prozentuelle<br />

Anteil des Veräußerungsgewinnes an den gesamten aus der Beteiligung erzielten Einnahmen sinkt nämlich<br />

<strong>bei</strong> dieser Variante auf 0%. Ein um 2 S geringerer Veräußerungsgewinn hätte somit zur Konsequenz, dass<br />

nicht mehr Schuldzinsen in Höhe von 1,0 Mio. S, sondern überhaupt keinen Schuldzinsen mehr<br />

Betriebsausgabencharakter zukommen würde. Dadurch würde nach Lang aber eine unverhältnismäßige<br />

Differenzierung bewirkt werden, die erst recht wieder gleichheitsrechtliche Bedenken wecken würde. 25 )<br />

Lang kann insoweit zugestimmt werden, als dem Verfassungsgerichtshof ein derartiges Ergebnis nicht<br />

zugesonnen werden kann.<br />

Des Weiteren funktioniert die angeführte Verhältnisrelationsrechnung von Mayr/Walter nicht <strong>bei</strong> einem<br />

Veräußerungsverlust, da sich Veräußerungsverluste ebenfalls steuerwirksam in der prozentuellen<br />

Verhältnisrechnung niederschlagen müssten. Dies hätte die eigenartige Konsequenz, dass - bezogen auf<br />

das oben angeführte Zahlen<strong>bei</strong>spiel - sowohl <strong>bei</strong> einem Veräußerungsgewinn als auch <strong>bei</strong> einem<br />

Veräußerungsverlust in Höhe von 40,0 Mio. S jeweils der gleiche Betrag an Schuldzinsen in Höhe von 6,67<br />

Mio. S abgezogen werden könnte. Liegt das Veräußerungsergebnis aber in der Mitte - entsteht also weder<br />

ein Veräußerungsgewinn noch ein -verlust -, sind als steuerliches Ergebnis der angestellten<br />

Relationsrechnung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Komponenten (0%) überhaupt keine<br />

Schuldzinsen abziehbar. Diese kurios anmutenden Ergebnisse sind wohl im Hinblick auf das<br />

Sachlichkeitsgebot 26 ) verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der Ansatz von Mayr/Walter muss daher<br />

ebenfalls verworfen werden.<br />

Es muss daher ein neuer Ansatz gefunden werden, um einer verfassungsrechtlich sachgemäßen Lösung<br />

zum Durchbruch zu verhelfen.<br />

2. Zuordnungsindifferenz der Verbindlichkeiten als Ausfluss der Praxisprobleme<br />

Seite 3 von 9<br />

Die Praxisprobleme des Schuldzinsenabzuges und die zum Teil sonderbaren Ergebnisse <strong>bei</strong> dem Versuch<br />

von rechnerischen Relationen entstehen durch die vorliegende Zuordnungsindifferenz von<br />

Verbindlichkeiten. 27 ) Es hängt nämlich von der Geschicklichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Beraters<br />

ab, ob er den Sachverhalt gegen-über den Abgabenbehörden so darlegen kann, dass das aufgenommene<br />

Fremdkapital und die daraus resultierenden Zinsen in einem Veranlassungszusammenhang mit<br />

betrieblichen Investitionen stehen, oder nicht. 28 ) Hinsichtlich Fremkapitalzinsen im Zusammenhang mit<br />

Beteiligungserträgen wird ebenfalls in der überwiegenden Mehrheit aller Praxisfälle ein konkreter<br />

Zinsenaufwand mangels einer eindeutigen Geldmittelrechnung einer Beteiligungsfinanzierung scheitern. 29 )


Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 2 KStG ein für das<br />

Abzugsverbot vorliegender unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang (zwischen Aufwendungen und<br />

nicht steuerpflichtigen Erträgen) unbedingt gegeben sein muss. Der unmittelbare wirtschaftliche<br />

Zusammenhang stellt somit die Conditio sine qua non für das <strong>Zinsenabzugsverbot</strong> dar. Dieser unmittelbare<br />

Zusammenhang ist jedoch höchstens in einem extremen Ausnahmefall gegeben, nämlich dann, wenn ein<br />

bestimmter Kreditbetrag aufgenommen und zeitgleich eine Beteiligung in gleicher Höhe angeschafft wird<br />

und zusätzlich ausschließlich steuerfreie Beteiligungserträge oder ausschließlich steuerpflichtige<br />

Veräußerungsgewinne erzielt werden. In allen anderen Fällen muss die konkrete Zuordnung der Ausgabe<br />

zu steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Einnahmen scheitern. Diese Unmöglichkeit der Zuordnung von<br />

Verbindlichkeiten wird von Beiser als �Zuordnungsindifferenz von Verbindlichkeiten" bezeichnet. Plakativ<br />

ausgedrückt heißt dies nichts anderes, als dass Geld kein �Mascherl" hat, weshalb wohl niemand eindeutig<br />

im Nachhinein feststellen kann, welches Geld für welche Investitionen verwendet worden ist. 30 ) Damit ist<br />

aber auch gleichzeitig nachgewiesen, dass in der überwiegenden Mehrzahl aller Praxisfälle lediglich ein<br />

mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Fremdkapitalaufnahme und Beteiligungserwerb auf<br />

Vermögensebene einerseits sowie zwischen Fremdkapitalzinsen und Beteiligungserträge auf Ertragsebene<br />

andererseits konstruiert werden kann. In der Regel können die Finanzierungsaufwendungen daher in<br />

einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerbefreiten Beteiligungserträgen als<br />

auch mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen stehen. 31 )<br />

Trotz des Befundes einer grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit von § 12 Abs. 2 KStG auf<br />

Fremdkapitalzinsen soll die gegenteilige ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in den hier<br />

entwickelten Lösungsansatz einfließen. Wenngleich triftige Gründe 32 ) dafür sprechen, Fremdkapitalzinsen<br />

unabhängig von der Erzielung von steuerfreien Beteiligungserträgen (uneingeschränkt) zum Abzug<br />

zuzulassen, soll ja hier ein Lösungsansatz gefunden werden, welcher die verfassungsrechtlichen<br />

Erfordernisse sowie die (umstrittene) ständige Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes - nämlich das<br />

Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Zinsen und<br />

Gewinnausschüttungen und das daraus resultierende Zinsabzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG -<br />

gleichermaßen berücksichtigt.<br />

III. Lösungsansatz von Wolf/Kauba<br />

Seite 4 von 9<br />

Aufgrund der höchstgerichtlichen VfGH-Rechtsprechung ist klargestellt, dass eine teilweise steuerliche<br />

Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen verfassungsrechtlich geboten ist, nämlich insoweit und bedingt<br />

durch die Erzielung von steuerlich relevanten Veräußerungsgewinnen. Der Verfassungsgerichtshof trifft in<br />

seinem Grundsatzerkenntnis auch eine Aussage zum Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung 32a ): Für<br />

die Berechnung des abzugsfähigen Aufwandes werde auf eine periodenübergreifende Erfassung des<br />

Gesamtergebnisses eines Veräußerungsvorganges abgestellt. Die steuerliche Geltendmachung müsse<br />

hingegen zeitpunktbezogen in jenem Veranlagungsjahr erfolgen, in dem der Veräußerungsakt realisiert<br />

wird. 33 )<br />

Für den Fall eines Zusammentreffens von Ausschüttungen und einer späteren Veräußerung steht es dem<br />

Gesetzgeber auch nach Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes frei, unter Bedachtnahme auf die<br />

seit dem Beteiligungserwerb verstrichene Zeit eine ihm angemessen erscheinende und auch<br />

missbrauchsverhindernde Lösung zu treffen. Was jedenfalls nicht zulässig ist, ist ebenso angesprochen:<br />

Eine vollständige Außerachtlassung der eindeutig für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Schuldzinsen<br />

kann <strong>bei</strong> der Erzielung eines Veräußerungsgewinnes vor dem Gleichheitssatz nicht bestehen. 34 ) Infolge<br />

der periodenübergreifenden Betrachtung ist sichergestellt, dass es zu keinen Zufallsergebnissen und<br />

willkürlichen Gestaltungen kommen kann. 35 )<br />

Wie oben aufgezeigt, haben die Varianten von Mayr/Walter sowie von Lang bzw. deren konsequente<br />

Anwendung in der Praxis ihre Schwachstellen und sind somit verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Eine<br />

dritte Variante bietet sich an: Ein Fremdkapitalzinsabzug wird insoweit als steuerlich zulässig erachtet, als<br />

der Gesamtbetrag der während der Laufzeit angefallenen Zinsen für den Beteiligungserwerb in den<br />

Gesamtbetrag der steuerrelevanten Veräußerungsgewinnen Deckung findet. Im oben angeführten<br />

Rechen<strong>bei</strong>spiel hätte dies zur Folge, dass die Summe des Fremdkapitalzinsenaufwandes während der<br />

gesamten Dauer der Beteiligung i. H. v. 10,0 Mio. S zur Gänze im Zeitpunkt der Erzielung des<br />

Veräußerungsgewinnes abzugsfähig wird, da der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn diesen Betrag<br />

überschreitet.<br />

Ein analoges Beispiel lässt sich auch im außerbetrieblichen Bereich <strong>bei</strong> der Ermittlung von steuerpflichtigen<br />

Spekulationsgewinnen i. S. d. § 30 EStG anführen. Beide Höchstgerichte haben einen unmittelbaren<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinsen als Werbungskosten und steuerpflichtigen


Seite 5 von 9<br />

Spekulationsgewinnen unterstellt und damit verbunden die Abzugsfähigkeit mit der Begründung bejaht,<br />

dass der Erwerber die Wertsteigerung im Auge hatte, 36 ) Die Berücksichtigung von Werbungskosten im<br />

außerbetrieblichen Bereich <strong>bei</strong> Spekulationsgeschäften ist jedoch auch nach Auffassung der<br />

Rechtsprechung und nach ganz einhelliger Auffassung der Lehre 37 ) mit der Berücksichtigung von<br />

Betriebsausgaben im betrieblichen Fall vergleichbar. Die Rechtsprechung befürwortet daher durchaus die<br />

Auffassung, dass Fremdkapitalzinsen primär in den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen Deckung<br />

finden müssen, um eine steuerliche Berücksichtigung zu erfahren. Würden umgekehrt die<br />

Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Spekulationsgewinne übersteigen, so wäre das (relative)<br />

Verlustausgleichsverbot des § 30 Abs. 4 EStG anzuwenden und der übersteigende Betrag würde keine<br />

Berücksichtigung erfahren, es sei denn, der Steuerpflichtige erzielt andere Spekulationsgewinne. 38 ) Der<br />

Sachverhalt <strong>bei</strong> betrieblichen Zinsen und das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG sind fast gleich gelagert,<br />

weshalb die Judikatur analog angewendet werden sollte.<br />

Dieses Interpretationsergebnis lässt sich auch damit begründen, dass der VfGH im Grundsatzerkenntnis<br />

die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen mit dem Gebot der Berücksichtigung von<br />

Aufwendungen <strong>bei</strong> der Besteuerung von Veräußerungsergebnissen mit dem Hinweis auf konkret<br />

feststehende steuerpflichtige Einkünfte im Veräußerungszeitpunkt begründet. 39 ) Daraus kann abgeleitet<br />

werden, dass der VfGH nicht eine prozentuelle Verhältnisrechnung wie <strong>bei</strong> Mayr/Walter im Auge hatte,<br />

sondern die steuerrelevanten Komponenten auf der Einnahmenseite in Form von Veräußerungsgewinnen<br />

oder im Analogieschluss auch Einlagenrückzahlungen über die Anschaffungskosten hinaus für maßgebend<br />

hält.<br />

1. <strong>Das</strong> �Banken-Urteil" des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Fremdkapitalzinsen<br />

Ein weiteres Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichtshofes kann als Begründung für die Richtigkeit einer<br />

(absoluten) Verhältnisrechnung zwischen Veräußerungsgewinnen und Schuldzinsen herangezogen<br />

werden. 40 ) In diesem Grundsatzerkenntnis ging es darum, ob infolge der Anwendung eines<br />

Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich körperschaftsteuerfreie Ertragszinsen in unmittelbarem<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang mit aufgenommenem Fremdkapital bzw. daraus resultierenden<br />

Fremdkapitalzinsen stehen können und damit verbunden die Abzugsfähigkeit im Hinblick auf § 12 Abs. 2<br />

KStG zu versagen wäre. Die Finanzverwaltung versuchte aufgrund statischer Bilanzrelationen einen<br />

unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zu konstruieren.<br />

Die Kernaussagen des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass sich<br />

ein Kaufmann dessen bewusst ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital dann nicht als<br />

Betriebsausgabe absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für die Erzielung nicht<br />

steuerpflichtiger Einkünfte verwendet. Ein sorgfältig handelnder Kaufmann wird somit bestrebt sein, die<br />

Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden und die begünstigten Einkünfte (primär) mit<br />

Eigenkapital zu finanzieren. Ein solches aus steuerlicher Sicht sinnvolles Verhalten kann <strong>bei</strong><br />

Durchschnittsbetrachtung in Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise 41 ) grundsätzlich unterstellt<br />

werden.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof stellt im Folgenden wiederum eine Differenzrechnung dahin gehend auf, dass<br />

solange der Steuerpflichtige über ausreichende Eigenmittel verfügt, um eine ausreichende Finanzierung<br />

sicherzustellen, von einer Eigenmittelfinanzierung auszugehen ist, weshalb hiemit verbunden das<br />

Abzugsverbot im Bezug auf die Schuldzinsen ins Leere geht. Auch die Meinung in der Fachliteratur gibt<br />

diesbezüglich dem VwGH Recht, als schon allein der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit dafür spricht,<br />

primär eine steuerlich günstigere Eigenkapitalfinanzierung zu unterstellen. 42 )<br />

Diese Entscheidungen sind u. E. in analoger Weise auch für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Falle<br />

des Zusammentreffens von (steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinnen und (steuerfreien)<br />

Beteiligungserträgnissen anzuwenden. (Abzugsfähige) Schuldzinsen sind primär schon allein deshalb den<br />

steuerpflichtigen Wertsteigerungskomponenten zuzuordnen, da ein rationaler ordentlicher Kaufmann eine<br />

solche Zuordnung treffen würde. Andere wirtschaftliche Gründe sprechen jedenfalls nicht für eine andere<br />

Zuordnung.<br />

Als Kernnaussage lässt sich Folgendes gewinnen: Wenn die im Veräußerungsjahr erzielten<br />

Veräußerungsgewinne oder auch andere steuerlich relevante Wertkomponenten - wie <strong>bei</strong>spielsweise<br />

steuerpflichtige Einlagenrückzahlungen nach § 4 Abs. 12 EStG oder Zuschreibungen zu<br />

Beteiligungsansätzen nach § 6 Abs. 1 Z 13 EStG 43 ) - betragsmäßig ausreichen, um im Gesamtbetrag der<br />

Schuldzinsen Deckung zu finden, sind die Fremdkapitalzinsen primär den steuerpflichtigen Komponenten<br />

zuzuordnen. 44 ) Diese absolute Differenzrechnung ist im Zeitpunkt des Realisierungsaktes der konkreten


Betriebseinnahme anzustellen. Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen sind hingegen ebenso<br />

wie nach Langs Ansicht irrelevant. 45 ) Diese Komponenten stören daher die Anwendbarkeit des von uns<br />

vorgeschlagenen Ansatzes nicht.<br />

In dem u. E. für diese Fragestellung analog anwendbaren �Banken-Urteil" 46 ) stellt der VwGH die These auf,<br />

dass <strong>bei</strong> ausreichend hohem Eigenkapital eine steuerlich günstigere Zuordnung insbesondere aufgrund der<br />

Finanzierungsfreiheit des Steuerpflichtigen unterstellt werden kann. Eine anders lautende Zuordnung nach<br />

Art einer Schichtenbilanz auf Basis der Quote Eigen- zu Fremdkapital wird definitiv abgelehnt. 47 )<br />

Hinsichtlich des in diesem Beitrag zu untersuchenden Zusammenhanges zwischen Fremdkapitalzinsen und<br />

Beteiligungserträgen bedeutet dies, dass der Abgabepflichtige eine Zuordnung des Fremdkapitals und<br />

damit verbunden der Fremdkapitalzinsen als Finanzierungsquelle der Veräußerungseinkünfte treffen kann,<br />

unter der Prämisse, dass dies betragsmäßig möglich ist. Die Zuordnungsindifferenz wird somit durch die<br />

Zuordnungsregel eines ökonomisch denkenden Abgabepflichtigen in typisierender Betrachtungsweise 48 )<br />

ersetzt. U. E. kann der VwGH dahin gehend interpretiert werden, als dass es der Finanzierungsfreiheit des<br />

Steuerpflichtigen bzw. dessen rationalem Entscheidungskalkül überlassen bleibt, eine diesbezügliche<br />

Zuordnungsregel aufzustellen.<br />

Lang verwirft die hier vertretene (absolute) Differenzrechnung zwischen Zinsen und<br />

Veräußerungsergebnissen im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeiten. Diesfalls muss jedoch festgestellt<br />

werden, dass eine willkürliche Vornahme von steuerwirksamen Zuschreibungen oder<br />

Teilwertabschreibungen nach allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsätzen nicht zulässig ist und ein<br />

fremdüblicher Veräußerungsgewinn schon von vornherein nicht gestaltungsanfällig ist. <strong>Das</strong>s der<br />

Verfassungsgerichtshof auch die den Veräußerungsgewinn übersteigenden Zinsen abziehbar machen<br />

wollte, ist eine reine Hypothese von Lang und wird auch nicht weiter begründet. 49 ) Diese hier vertretene<br />

Variante vermeidet die unsachgerechten Ergebnisse aufgrund von prozentuellen Berechnungen sowie die<br />

für den Abgabepflichtigen äußerst ungünstige und verfassungsrechtlich bedenkliche Auffassung, dass<br />

immer dann, wenn die steuerfreien Beteiligungserträge höher sind als die angefallenen Schuldzinsen,<br />

überhaupt keine steuerliche Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen zu erfolgen hat. Begründet wird die<br />

hier vertretene Differenzrechnung von uns mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.<br />

IV. Conclusio<br />

Seite 6 von 9<br />

Unser Lösungsansatz geht primär ebenfalls von einer periodenübergreifenden Betrachtung nach Art einer<br />

Schlussrechnung im Veranlagungsjahr des letzten Veräußerungsaktes aus. Es ist eine betragsmäßige<br />

Deckungsrechnung insoweit anzustellen, als die Summe von steuerpflichtigen Wertkomponenten wie<br />

Veräußerungsgewinnen sowie Einlagenrückzahlungen und Zuschreibungen die potenziell abziehbaren<br />

Zinsaufwendungen zur Gänze erreichen oder übersteigen muss, um eine vollständige steuerliche<br />

Verwertbarkeit sicherzustellen. Andernfalls verbleibt ein nicht abzugsfähiger Differenzbetrag, da ein solcher<br />

nur den steuerfreien Beteiligungskomponenten zugeordnet werden kann. Begründet wird dieser Ansatz vor<br />

allem mit der auch vom VwGH oft zitierten Finanzierungsfreiheit des Abgabepflichtigen insbesondere in<br />

Fällen der Zuordnungsindifferenz und der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum<br />

Zinsenabzug. Letzte Zweifel an der Richtigkeit dieses Ansatzes werden durch das zitierte Banken-Urteil<br />

beseitigt, in dem ein steuerliches Optimalitätskalkül eines ordentlichen Kaufmannes die<br />

Zuordnungsindifferenz verdrängt.<br />

* Mag. Erich Wolf ist Steuerberater in Wien. Er widmet diesen Beitrag seiner Tochter Benita Maria. Mag.<br />

Andreas Kauba ist Steuerexperte und Senior Manager einer großen Wirtschaftsprüfungs- und<br />

Steuerberatungsgesellschaft und war langjährig in der Finanzverwaltung tätig.<br />

1 ) Zwei Beispiele unter vielen Bergmann in FS Werilly, Die Reichweite des steuerlichen Abzugsverbots von<br />

Aufwendungen für <strong>Beteiligungen</strong> und Kapitalveranlagungen mit DBA-Vorteilen 31 ff.; Buschmann/<br />

Mayerhofer, ÖStZ 2000, 675 ff.<br />

2 ) Beispiele <strong>bei</strong> Doralt EStG, § 20 Tz. 149 und in der Rechtsprechung VwGH 10. 2. 1987, 86/14/0028; 14.<br />

9. 1988, 86/13/0159, 10. 10. 1996, 94/15/0187: So sind <strong>bei</strong>spielsweise nach VwGH 14. 9. 1988,<br />

87/14/0041 Aufwendungen zur Ein-, Um- und Nachschulung von Ar<strong>bei</strong>tnehmern, soweit hiefür nach dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsmarktförderungsgesetz steuerfreie Beihilfen bezogen werden, nicht abzugsfähig. Im wirtschaftlichen<br />

Ergebnis wird freilich die Steuerfreiheit der Einnahmen durch das Abzugsverbot der hiefür erforderlichen<br />

Aufwendungen in Höhe der nichtabzugsfähigen Aufwendungen wieder rückgängig gemacht.


3 ) Vgl. Lang, SWK-Heft 36/1996, Seite A 638 ff.; Schwarzinger/Trentini in Littich u. a., Holding 24.<br />

4 ) Vgl. <strong>bei</strong>spielsweise VwGH 16. 2. 1988, 87/14/0051; 20. 11. 1996, 96/15/0188; 20. 9. 1989, 88/13/0072;<br />

10. 12. 1991, 89/14/0064; 10. 10. 1996, 94/15/0187.<br />

5 ) So VwGH 16. 2. 1988, 87/14/0051; 8. 6. 1988, 87/13/0068; 20. 9. 1989, 88/13/0068; 10. 12. 1991,<br />

89/14/0064; Kritik daran VfGH 7. 3. 1997, B 2370/94, VfSlg. 14.784.<br />

6 ) Vgl. Lechner, GesRZ 1983, 63; Doralt in FS Bauer, 1986, 1; Lang, ecolex 1995, 507; Wundsam/Spitzer,<br />

RdW 1995, 74; Lang SWK-Heft 36/1996, Seite A 638 und jüngst Bergmann in FS Werilly, S 31.<br />

7 ) Bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung kommt es daher zu einer insgesamten Besteuerungsbelastung<br />

auf Körperschaftsebene und auf Ebene des Anteilsinhabers von 50,5%.<br />

8 ) VwGH 16. 2. 1988, 87/14/0051 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur.<br />

9 ) Vgl. Doralt in FS Bauer, 1986, 1.<br />

10 ) In diesem Sinne auch Schwarzinger/Trentini in Littich u. a., Holding 25; Wundsam, SWK-Heft 27/1989,<br />

Seite A I 338 ff.<br />

11 ) Vgl. VwGH 20. 11. 1996, 96/15/0188; Kauba, ÖStZ 1998, 315.<br />

12 ) So auch Bergmann in FS Werilly, 41.<br />

13 ) So VfGH 11. 3. 1994, VfSlg. 13.724 und VwGH 16. 11. 1993, 93/14/0124.<br />

14 ) Die schon ohnedies schwierige Problematik verschärft sich zunehmend <strong>bei</strong> ausländischen<br />

Veräußerungsgewinnen, da diese entweder steuerbefreit oder steuerpflichtig sein können; vgl. im Detail<br />

Kauba, ÖStZ 1998, 315 ff.<br />

15 ) VfGH vom 7. 3. 1997, B 2370/94, VfSlg. 14.784/1997, ausführliche Kommentierung <strong>bei</strong> Lang, SWK-Heft<br />

25/1997, Seite S 531, sowie SWK-Heft 34/1998, Seite S 733 und Bergmann in FS Werilly 43.<br />

16 ) Vgl. Lang, SWK-Heft 34/1998, Seite S 733 (736), Mayr/Walter, RdW 1998, 767, Lang, RdW 1999, 107,<br />

Buschmann/Mayrhofer, ÖStZ 2000, 677.<br />

17 ) So auch Bergmann in FS Werilly, 44.<br />

18 ) So Mayr/Walter, RdW 1998, 767 ff.<br />

19 ) Zutreffenderweise ist vom Veräußerungsgewinn und nicht vom Veräußerungserlös auszugehen,<br />

Widersprüchliches in Mayr/Walter, aufgezeigt von Bergmann in FS Werilly, 44, Bergmann hält jedoch<br />

offenkundig den Veräußerungserlös für relevant in der prozentuellen Verhältnisrechnung.<br />

20 ) So implizit der VfGH in dem Grundsatzerkenntnis vom 7. 3. 1997, B 2370/94, VfSlg. 14.784: eine<br />

Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen <strong>bei</strong> der Bemessung der Steuer für das Jahr der Veräußerung.<br />

21 ) Vgl. Lang, RdW 1999, 107. Die betragsmäßige Differenzrechnung von Lang wird nach dem derzeit<br />

vorliegenden Informationsstand auch von der Finanzverwaltung im Rahmen der<br />

Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 vertreten. Diese Variante kann daher auch als hoheitliche Auffassung<br />

bezeichnet werden.<br />

22 ) Ebenso Bergmann in FS Werilly, 44.<br />

Seite 7 von 9<br />

23 ) In diesem Sinne auch Mayr/Walter, RdW 1999, 107 sowie Buschmann/Mayrhofer, ÖStZ 2000, 678.


24 ) Vgl. VfGH 7. 3. 1997, B 2370/94, VfSlg. 14.784 und zu dem vergleichbaren Fall von Zinsaufwendungen<br />

im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen VwGH vom 16. 11. 1993, 93/14/0125.<br />

25 ) Siehe Lang, RdW 1999, 108.<br />

26 ) Vgl. Korinek in FS Melichar; Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitsgrundsatz<br />

nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes 39 m. w. N.; Walter/Mayer, Grundriß des<br />

österreichischen Bundesverfassungsrechts 6 Tz. 1347 ff.<br />

27 ) Vgl. Habilitationsschrift Beiser 119 ff. bzw. 79 ff.<br />

28 ) Damit in Zusammenhang steht auch das oft zitierte Zwei-Konten-Modell, vgl. Beiser, ÖStZ 1998, 370;<br />

Thomanetz, SWK-Heft 30/1998, Seite S 649; Kopf/Schneider, SWK-Heft 32/1998, Seite S 697;<br />

Wegenstein, SWK-Heft 31/1998, Seite S 684; Pircher/Pülzl, ÖStZ 1998, 570; VwGH 27. 1. 1998,<br />

94/14/0017; 10. 9. 1998, 93/15/0051.<br />

29 ) So auch Bergmann in FS Werilly, 42.<br />

30 ) Ein Einzelunternehmer entnimmt <strong>bei</strong>spielsweise 5.000 S und investiert am gleichen Tag 5.000 S in eine<br />

Handelsware. Die Bankverbindlichkeiten erhöhen sich aber lediglich um 5.000 S, da des Weiteren 5.000 S<br />

als Barbestand aus der Kasse entnommen werden. Aufgrund der Zuordnungsindifferenz ist es unmöglich<br />

zu klären, welche 5.000 S aus Eigenmitteln und welche aus Fremdmitteln finanziert wurden.<br />

31 ) So auch Bergmann in FS Werilly, 42.<br />

32 ) <strong>Das</strong> Abzugsverbot ist <strong>bei</strong>spielsweise <strong>bei</strong> einer Verschmelzung zwischen Mutter- und<br />

Tochtergesellschaft oder <strong>bei</strong> einer Organschaftsbildung nach (fast) ganz einhelliger Ansicht nicht mehr<br />

aufrechtzuhalten, da der unmittelbare Zusammenhang verloren geht; vgl. BMF 9. 8. 1994, SWK-Heft<br />

28/1994, Seite A 611; Bergmann in FS Werilly, 53 ff.; Schwarzinger/Trentini in Littich u. a., Holding 33.<br />

Auch dass das Abzugsverbot durch derartige Gestaltungen sehr leicht umgangen werden kann, zeigt die<br />

Absurdität auf, einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinsaufwendungen und<br />

Beteiligungserträgen konstruieren zu wollen.<br />

32a )VfGH 27. 9. 2000, B 2031/98.<br />

33 ) Verfassungsgerichtshof vom 7. 3. 1997, B 2370/94, VfSlg. 14.784, siehe Kommentierung <strong>bei</strong> Lang,<br />

SWK-Heft 34/1998, Seite S 734.<br />

34 ) So auch Mayr/Walter zu Anmerkungen zu Lang, RdW 1999, 108.<br />

35 ) So jedoch der BFH vom 29. 5. 1996, I R 21/95, BStBl. II 1997, 67. Kritik daran vom<br />

Verwaltungsgerichtshof 16. 2. 1988, 87/14/0051 und von Lang, SWK-Heft 34/1998, Seite S 735.<br />

36 ) VwGH vom 16. 11. 1993, 93/14/0124 und 93/14/0125 und VfGH 11. 3. 1994, VfSlg. 13.724.<br />

37 ) Vgl. z. B. Lang, SWK-Heft 36/1996, Seite A 639.<br />

38 ) Zur Funktion des relativen Verlustausgleiches siehe Wolf, Betriebsübertragungen in Theorie und Praxis<br />

108.<br />

39 ) Genau dieses Argument wird aber <strong>bei</strong> Lang vollkommen ignoriert, Lang, SWK-Heft 34/1998, Seite S<br />

737.<br />

Seite 8 von 9<br />

40 ) VwGH vom 20. 10. 1999, 94/13/0027, vgl. hiezu auch die einschlägigen Kommentare von Kotschnigg,<br />

SWK-Heft 35/36/1999, Seite S 803 ff., Zöchling, ÖStZ 2000, 4 ff. und Bergmann in FS Werilly, 6 und 60 ff.


41 ) Zur typisierenden Betrachtungsweise siehe <strong>bei</strong>spielsweise Stoll, Kommentar BAO 232 m. w. N.<br />

42 ) Vgl. Bergmann in FS Werilly, 61 ff. sowie Buschmann/Mayrhofer, ÖStZ 2000, 679.<br />

43 ) Zu Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen zu Beteiligungsansätzen siehe grundsätzlich<br />

Kauba/Urtz, Bilanzierung von <strong>Beteiligungen</strong> 22 und 43.<br />

44 ) Diese Variante wird von Lang verworfen, vgl. SWK-Heft 34/1998, Seite S 737. Eine detaillierte<br />

Begründung für diese Auffassung fehlt jedoch.<br />

45 ) Der hier vorgestellte Ansatz stellt daher den in der Praxis einzigen praktikablen Weg für eine<br />

Berücksichtigung dar, zumal <strong>bei</strong> Beteiligungserträgen über mehrere Veranlagungsjahre verteilt (<strong>bei</strong> Lang)<br />

oder <strong>bei</strong> erzielten Veräußerungsgewinne oder Zuschreibungen in mehreren Tranchen (<strong>bei</strong> Mayr/Walter)<br />

immer neue Relationsrechnungen bzw. Wiederaufrollungen anzustellen sind.<br />

46 ) Bergmann in FS Werilly 55.<br />

47 ) Vgl. VwGH 20. 10. 1999, 94/13/0027; Kommentierung des Bankenurteils <strong>bei</strong> Zöchling, ÖStZ 2000, 4 ff.;<br />

Kotschnigg, SWK-Heft 35/36/1999, Seite S 803.<br />

48 ) Hinsichtlich typisierender Betrachtungsweise siehe grundlegend Gassner, Interpretationen 53 m. w. N.<br />

49 ) So aber Lang, SWK-Heft 34/1998, Seite S 737.<br />

Quelle: SWK 03/2002 (S 59)<br />

© Linde Verlag Wien<br />

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